8
V. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postver⸗ waltung zu vertreten ist.
VI. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzu⸗ reichend frankiert erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
Die Reichs⸗ und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnun portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Piniebung des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII. Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine “ zu entrichten. Diese beträgt 5 ₰ für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 ₰. Wenn in einem Monate Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Ver⸗ pflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht.
VIII. Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 ₰ monatlich zu erheben. .
2
Abschnitt I. Personenbeförderung mit den Posten.
Meldung zur Reise. § 51. I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 1. bei den Postanstalten oder b. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-⸗Postdirektionen öffentlich bekannt gemacht werden. a. Bei den Postanstalten.
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Werktage vor der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind, fünf Minuten und, wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, fünfzehn Minuten vor der festgesetzten Abgangszeit der Post.
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Aus⸗ nahmsweise darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Post⸗ anstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Bei⸗ wagenstation, so kann die Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen über⸗ haupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestollt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Bei⸗ wagenstation, so findet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht
estellt werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vor⸗ handenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. JE11111“
b. An Haltestellen.
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Halte⸗ stellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 8 IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der ost von einer Pescee ohne Beiwagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vor⸗
liegenden Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen.
von der Reise mit der geschlosses
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 1) Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit
Personen, welche
ansteckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind; 2) Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 1 3) Gefangene; 4) Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führe I. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt,
Post aus⸗
Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender gosten oder Eisenbahnzüge abhängig ist, kann die Abfahrts⸗ zeit nur mit Bezug auf die Feit des Eintreffens dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem v ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen.
8* uIII. Die Nummer des Fahrscheins 8 sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten
Platz zu wählen.
19 Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personen⸗ geld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit
fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten.
Grundsätze der Personengelderhebung.
I. Das Personengeld wird nach den von waltung bestimmten und für jeden Postkurs durch bericht (§ 30 II) bekannt gegebenen Sätzen erhoben.
II. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder einem Seitenkurse fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind.
III. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Postanstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. b 1
IV. Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es keinen besonderen Wagen⸗ platz einnimmt, sondern auf dem Schoße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen wird.
V. Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt,
s als auf die
der Postver⸗ den Post⸗
— —
für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
Erstattung von Personengeld.
I. Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstal die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbind⸗ lichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.
II. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. “
Verhalten der Reisenden bei der Abreise. Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und sich dort zu 1— im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Ab⸗ reise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich ühren, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschliczung von der Mit⸗ oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Das Reise⸗ gepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 1— — Plätze der Reisenden. 1
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen.
II. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihen⸗ folge die Mittelplätze besetzt.
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden.
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hin⸗ zutretenden Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
V. Reisende, die von einem Kurse übergehen, stehen den für diesen bereits Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in den Beiwagen einnehmen.
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 8
Reisegepäck. 1 “
auf einen anderen eingeschriebenen
I. Jedem Reisenden ist * Mitnahme seines Reisegepäcks
finden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe ge⸗ Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und ezeichnet sein (§§ 15 und 16); die Bezeichnung muß, außer dem Worte „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. IV. Das Reisegepäck, soweit es 6 raum mitgenommen werden darf (I)), muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mit⸗ beförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins⸗
nicht in den Personen⸗
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. § 59.
2.
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 kg bewilligt.
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 3
1) bei Beförderungen bis 75 km 5 ₰, mindestens 25 Z; 2) bei Beförderungen über 75 km 10 ₰, mindestens 50 ₰.
III. Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 ₰ für je 300 ℳ oder einen Theil von 300 ℳ, mindestens jedoch 10 ₰. 4
IV. Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Freigewicht fuͤr die auf dem Anzahl von Personen nur dann von
Fahrscheine vermerkte P. dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, Familie oder zu einem Haus⸗
wenn die Personen zu einer stande gehören. ”
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungs⸗ gebühr regelt sich nach denselben Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. § 60.
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
Wartezimmer der Postanstalten. § 61.
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Warte⸗ zimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 1
1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 2) auf der Reise mit derselben Post: während der Ab⸗ fertigung bei jeder Postanstalt;
3) am Endpunkte der Reise: eine
Ankunft; beim Uebergange von einer während 3 Stunden.
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten wollen, kann der Auf⸗ enthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in
geringer Zahl gestattet werden.
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 1 8 § 62.
1. Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Post⸗ behörden. ““ 1
h II. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrecht⸗ haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen u fügen. B fügen Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum
auchen gegeben haben. 1 8 W. Reh es.. die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in 8 Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können 88 vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — - der holhechfcr unterwegs von dem Postschaffner ode Postillon, von der Mit⸗ oder Weiterreise ausgeschlossen fung aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aussch üehsten unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nüch Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personenge und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Stunde nach der
Post auf die andere:
8
Abschnitt II. Extrapostbeförderung. 8
Allgemeine Bestimmungen.
I. Die Gestellung von Ertrapostpferden 829 vdie qPostver jenigen Straßen verlangt werden, auf welch trapostpferden
waltung es übernommen hat, Reisende mit Ex
insoweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen hezenstäng⸗
ur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl.
§ 1, 2, und 6).
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Ver⸗ ladung übergeben werden. Die Uebergabe an Postschaffner
so erhält der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschin.
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und Pos
tillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten be⸗
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Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
Berlin, Dienstag, den 27. März
5
ßischen Staats⸗Anzeiger.
1900.
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II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtun der Posthalter zur Gestellung von Extrapostpferden nur 89 die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke.
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Be⸗ förderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist.
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde her⸗
Zahlungssätze.
v111““ 8* 8 8 “ 1111“
I. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 ₰ 8 zahlen. ge 8
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 ₰
III. Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzu⸗ geben, sind die Posthalter nicht verpflichtet.
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferde⸗ wechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderug des leeren Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 J. Auf anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben.
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, sind 25 ₰ zu zahlen.
VII. Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 ₰ für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
VIII. Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be⸗ rechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon für das Kilometer 10 ₰.
8.8 Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Fäüfte der nach den Sätzen unter I, II, Nund IX sich ergebenden
eträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine
Hinbeförderung von 15 km zu entrichten. Eine Entschädigung für
das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons
ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden.
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße be⸗
nutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als
eine Rundreise angesehen, auf welche die vorstehenden Be⸗ stimmungen keine Anwendung finden.
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unter⸗ bliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen at. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der
bfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Be⸗ heenung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz⸗ oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll.
Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzufassen und zu unter⸗
schreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst
nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohn⸗ ort angeben. Für die Beförderung des Laufzettels mit den
Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unter⸗ wegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt
achricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde,
2 ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von
A ₰I für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer ufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
8 XIII. Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der gegebenen G Gebrauch gemacht wird, so ist für Pferd und tunde ein Wartegeld von 25 ₰
a. bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten
Viertelstunde an, d. bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
zu entrichten.
Kb. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die be⸗
vor d Ernrpostpferde nicht, so hat er, wenn die Abbestellung
gegen . nspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn da⸗
5 Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
fünf ziil en Betrag des Pferde⸗, Wagen⸗ und Trinkgeldes für
tntrice “ sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu
XV. Der Reisende kann verlan
gen, daß ihm auf langen
Uher sonsh beschwerlichen Stationen auf schriftliche uf langeg
84 fte 85 agen entgegengesendet und möglichst auf der
aufg eheue Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen
stellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wager. g demn “ 2 sein sollen. Trifft ende später ein, so ist von der siebzehnten Vie s an das Wartegeld (XII) zu zahlen. vWA“ XVI. Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 1) da bestimmungsmäßige Pferde⸗, Wagen⸗ und Trink⸗ a. wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel benn anderen 15 km oder mehr vefecde 8s er wirklichen Entfernung, b. wenn solche als 15 km beträgt, nach ddeem Satze für 15 km; 2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations⸗Abgangsorte der Extrapost zu be⸗ rechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht vber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu ent⸗ richten:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde⸗, Wagen⸗ und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung; 2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des Pferde⸗, Wagen⸗ und Trink⸗ geldes für den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. XVII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 km die Gebühren für eine Entfernung von 15 km er⸗ oben.
XLVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 km hinter oder seitwärts einer Station llegt, so 8 der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station die Pferde u wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station
ie Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 km, gestellt werden. 1
XIX. Erstreckt sig die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn⸗Haltepunkt ab über eine Station hin⸗ aus, die nicht über 10 km vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche eüeng. jedoch mindestens für 15 km, hinausgefahren werden.
IZIIieder Extrapoststation befindet sich im Post⸗ dienstzimmer ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende veriangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge ersehen kann. ᷓ 144A“
I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
II. Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapost⸗ gelder und Nebenkosten eine Quittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fallen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Betrags unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm ver⸗ langt wird.
III. Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statthaft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
II. Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Be⸗ förderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleit⸗ zettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 ℳ zu zahlen.
8 V. Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege⸗ ꝛc. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es wünscht, erhoben, Tggeeh h c jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da be⸗ zahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. VI. Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vor⸗ ausbezahlung stattgefunden hat, unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm vnn Quittung (II) und gegen Empfangsbescheinigung erstattert.
Bespannung.
Die pannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen, sowie nach dem Umfang 10 8. Gewichte der Ladung.
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Einigung zu stande, so steht dem Vorsteher der Zostanstalt die u, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisen en, als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerde bei der Ober⸗Postdirektion, sein Bewenden.
III. i mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone
mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Be⸗
gestellt werden.
Abfertigung. 17 § 67. 1 I. Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worde s müssen sie dergestalt bereit gehalten werd 1eeeg Zeit sbgefahren werden v . Für weiterher kommende Reisende müssen die . schon vor der Ankunft angeschirrt süehen und 18 wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt⸗ 12 ngen Peühe aufgestellt werden. 8 Die ertigung muß, sofern der Reisende si länger aufhalten will, bei vorausbestellten halb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen ver⸗ wendet, so tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen Wagen mit 1“ einer lnt. wenn ein Stations⸗ geenn gestellt werden muß, innerhalb ein weiterbefgrderr werden. — v“ 7. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unter⸗ halten werden können, muͤssen sich die Reisenden den Aufent⸗ halt gefallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde noth⸗
endig ist. 8
Beförderungszeit. I. Die Beförderung d ern
I. Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen de shrden ghnag Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienst⸗ zimmer bei jeder Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das ö der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
III. Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 km, so darf der Postillon 5 Verlangen 9 nchce lber unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm * gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine iertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Auf⸗ sicht lassen.
Ee
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne versehen sein. Die Hilfs⸗ anspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. II. Bei zweispännigem Fuhrwerke gehbührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfan 4 reiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen En fernungen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei⸗ oder vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 8 8 III. Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei sich begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält 88 Postillon, welcher den Reisenden auf die Station ringt. IV. Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen.
V. Dem Postillon allein gebührt es, die 98 u führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge an⸗ treiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen.
3 Beschwerden. “
Spofern der Ertrapoftreisend. Anlaß zur Beschwerde shat,
ist er berechtigt, diese in den Begleitzettel einzutragen.
Inkrafttreten.
11u.“ Postordnung tritt am 1. Aprit 1900 in aft.
Berlin, den 20.
März 1900.