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Ter Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 Alle Post⸗Anstalten nehmen Kestellung an;
₰. 2 Insertionspreis für den Raum einer Uruckzeile 30 ₰. 1b Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 ₰.
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berli
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
1 “ u“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem ordentlichen Professor an der Universität zu Königs⸗ gerg i. Pr., Gehrimen Justizrath Dr. Zorn den Rothen Adler⸗ rden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Direktor des Gymnasiums in Tilsit Dr. Karl Nüller, den Fneffhehe an derselben Anstalt Hermann ahn und Gustav Friedrich, dem Pastor Höppener zu vonikow im Kreise Köslin, dem katholischen Pfarrer Mönnichs uj Kobbenrode im Kreise Meschede und dem Hofstaats⸗Sekretär hintze vom Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen beinrich von Preußen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, ²dem Hof⸗Marschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen heinrich von Preußen, Vize⸗Admiral à la suite der Marine Freiherrn von Seckendorff den Stern zum Königlichen ronen⸗Orden zweiter Klasse, b
dem Geheimen Regierungsrath Klein, ständigen Hilfs⸗ rbeiter im Reichs⸗Schatzamt, den Königlichen Kronen⸗Orden weiter Klasse, .
dem Erzieher Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen galdemar von Preußen Paira den Königlichen Kronen⸗ rden vierter Klasse, .
dem Silberverwalter Karrasch vom Hofstaat Seiner jniglichen Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen das euz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie
dem Werkmeister Wilhelm Schliebener zu Bromberg, em Fabrikmeister Jakob Brehm zu Spich im Siegkreise,
Holzhauermeister Karl zu Hansfelde im Kreise beutsch⸗Krone, dem Former Karl Nöthel zu Lorenzdorf im reise Bunzlau und dem Spinner Wilhelm May zu Dörp⸗ ühle im Kreise Lennep das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ eihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben illergnädigst geruht: den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubniß zur An⸗ ggung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er⸗ eilen, und zwar: es Ritterkreuzes des Verdienst⸗Ordens der Königlich bayerischen Krone: dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath Leib, vortragendem kath bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs; s Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Ober⸗Postkassen⸗Rendanten Weinmann zu Konstanz; r Fürstlich schaumburg⸗lippischen silbernen Zivil⸗ Verdienst⸗Medaille: 8 dem Kabinets⸗Briefträger Gerlach zu Berlin; ferner: s Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens erster Klasse: 9 dem Direktor im Reichs⸗Postamt Kr aetke; sowie 1 es Kaiserlich SH St. Anne n⸗Ordens zweiter lasse: dem Geheimen Ober⸗Postrath Neumann, vortragendem ath im Reichs⸗Postamt. 11“
0⸗ Schuhfabru tsches Reich.
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Seine Wüätfeca: der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rath im Auswärtigen Amt, büaherigen
eheimen Legationsrath von Aichberger zum Wirklichen
kheimen Legationsrath mit dem Range eines Raths erster
asse zu ernennen. 3 8
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Der Kaiserliche Konsul in Saigon (Cochinchina) Her⸗ un Kurz ist gestorben.
Auf Grund des 6 75a des Krankenversicherungsgesetzes der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ tbl. S. 379) ist folgenden Krankenkassen:
1) der Zentral⸗Kranken⸗ und Sterbe⸗Unterstützungskasse
der deutschen Schiffdauer (E. H.) in Hamburg,
2) der selbständigen Ziegler⸗Vereins⸗Hilfskrankenkasse (E. H.) in Elbrinxen,
3) der Unterstuͤtzungskasse der Lippischen Ziegler des früheren I. Agenturbezirks (E. 5) zu Kluckhof, welche in Zukunft den Namen 855 er⸗Unterstützungs⸗ kasse in Brake in Lippe (E. H.)“ führt,
(neuem die Bescheinigung vSn worden, daß sie, vor⸗ tlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des des Krankenversicherungsgesetzes genügen.
Berlin, den 24. März 1900.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
8 Landespolizeiliche Anordnung. Auf Grund der §§ 17, 18 ff., insbesondere der §§ 19, 20, sowie des § 28 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdruͤckung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 /1. Mai 1894, und auf Grund ertheilter Ermächtigung
des Herrn Meaisters für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten erlasse ich nachstehende Landespolizeiliche Anordnung,
betreffend die theilweise Abänderung der landes⸗
polizeilichen Anordnung über Unterdrückung der Maul⸗ und 8 lauenseuche vom 2. Mai 189
u
Einziger Paragraph.
Der § 4 Absatz 1 der landespolizeilichen Anordnung vom
2. Mai 1896, betreffend Unterdrückung der Maul⸗ und Klauen⸗ seuche (A.⸗Bl. S. 140) wird, wie folgt, abgeändert:
§ 4. Das überwachungspflichtige Rindvieh (§ 1) darf erst weiter veräußert werden, wenn seit dessen Einstellung in dem Stalle oder auf der Weide des Bestimmungsortes kerst⸗ maligen Aufstellungsortes) entweder a. sieben volle Tage verflossen und nach Ablauf dieser Frist sämmtliche Thiere von einem beamteten Thierarzt gesund befunden oder b. drei Wochen verflossen sind. Ist demnächst noch anderes über⸗ wachungspflichtiges Rindvieh in denselben Stall, bezw. auf die⸗ selbe Weide gelangt, so laufen die Fristen zu a und b erst von der letzten Einstellung ab.
Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Der Regierungs⸗Präsident. vpon Holleuffer.
8 Bekanntmachung 8 des Senats der freien Hansestadt Bremen, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
Der Firma C. F. Lahusen in Bremen ist vom Senat die Genehmigung ertheilt worden, fünfprozentige Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber im Gesammtbetrage von einer Million Mark, in 1000 Stücken von je 1000 ℳ und vom 1. Oktober 1905 an durch jährliche Ausloosung von mindestens 50 Stücken rückzahlbar mit 1030 ℳ, in den Ver⸗ kehr zu bringen. Die Schuldverschreibungen sollen durch eine auf die der Firma gehörige, in der Republica Oriental del- Uruguay belegene Estancia Los Corros de San Juan zu bestellende erste Hypothek in Höhe von 250 000 Doll. Uruguay Gold sichergestellt werden.
Die ganze Anleihe ist auf seiten der Firma C. F. Lahusen vom 1. Oktober 1905 an mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündbar. Auf seiten der Gläubiger ist eine Kündigung nur gestattet, wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nach⸗ kommt.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats, vom 20. März 1900 1
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In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ werden Ausführungsbestim⸗ mungen zur Fernsprechgebühren⸗Ordnüng vom 20. Dezember 1899 veröffentlicht.
Seine Majestät der König haben Allergn den 8ge Medizinal⸗Assessor bei dem Kezasgacee Polizei⸗Präsidium Dr. Springfeld in Berlin zum egie⸗ rungs⸗ und Medizinalrath zu ernennen. 8—
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“ Auf den Bericht vom 13. März d. J. bestimme Ich, daß die Polizeiverordnungen für die Städte Celle und Göttingen vom 25. Mai 1859 — Hannoversche Gesetz⸗Samml. I S. 635 und 641 — und die Verordnung vom 10. November 1853 — Kurhessische Gesetz⸗Samml. S. 149 —, soweit sie sich auf die Einrichtung einer Polizei⸗Direktion in Marburg bezieht, mit dem 1. April d. J. außer Kraft treten, und ermächtige Sie zugleich, die Ortspolizei in den genannten Städten den dortigen Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung nach Maß⸗ gabe der bestehenden Vorschriften zu überlassen.
Berlin, den 17. März 1900. Wilhelm. Freiherr von Rheinbabe An den Minister des Innern. 5
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Regierungs⸗ und Medizinalrath Dr. Krummacher feh cnabeng ist in gleicher Eigenschaft nach Münster i. W. ver⸗ etzt un
der Regierungs⸗ und Medizinalrath Dr. Springfeld dem Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in Arnsberg über⸗ wiesen worden.
Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Ernst Rom⸗ berg zu Leipzig ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Marburg ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Der Polizeikommissar Göhrke aus Bochum ist als zirks⸗Polizeikommissar in Dortmund angestellt worden.
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Be⸗
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter Nr. 10 172 den Allerhöchsten Erlaß vom 17. März 1900 wegen Aufhebung der Polizeiverordnungen für die Städte Celle und Göttingen vom 25. Mai 1859 und der Verordnung vom 10. November 1853, soweit sie sich auf die Einrichtung einer Polizei⸗Direktion in Marburg bezieht, sowie wegen Ueber⸗ lassung der Ortspolizei in diesen Städten an die dortigen „Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung “ Berlin W., den 28. März 1900. 8 FKFänigliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. 5 Weberstedt.
Die Personal⸗Veränderungen in der Armee
8 1““
befinden sich in der Ersten Beilage.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 28. März.
Seine Majestät der Kaiser und König heute Vormittag die Vorträge des Vize⸗Präsidenten des Staats⸗ Ministeriums, Finanz⸗Ministers Dr. von Miquel, des Ministers
des Innern Freiherrn von Rheinbaben und des Chefs des 88
Zivilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths Dr. von Lucanus.
Der dem Reichskanzler alljährlich einzureichende Ge⸗ schäftsbericht des Reichs⸗Versicherungsamts ist nunmehr für das Jahr 1899 erstattet worden und jetzt auch dem Reichstage zugegangen.
Hiernach waren auf dem Gebiete der Unfallver⸗ sicherung etwa 18 Millionen Versicherte vorhanden. Gegen Urtheile der dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten 1306 Schiedsgerichte waren 16 219 Rekurse anhängig, unter denen sich 4794 aus den Vorjahren übernommene befanden. Durch Urtheil wurden 10 436, durch Beschluß (Verwerfung wegen Unzulässigkeit oder verspäteter Einlegung) und auf andere Art (Zurücknahme, Vergleich ꝛc.) 1313, zulammen 11 749 Rekurse ertedigt. An 768 Sitzungs⸗ tagen hatsn in 12 166 Sachen mündliche Verhandlungen statt⸗ gefunden. Davon entfallen 552 Sitzungstage auf 8872 Rekurse aus der gewerblichen Unfallversicherung, 213 Sitzungstage auf 3245 Rekurse aus der land⸗ und sörnoecth⸗ schaftlichen Unfallversicherung und 3 Sitzungstage auf 49 Re⸗ kurse aus der Seeunfallversicherung. Beweisaufnahme wurde in 2612 Fällen beschlossen, 6 Urtheile wurden ohne vorgängige mündliche Verhandlung gefällt.
Bei den dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten Schieds⸗ 8
gerichten sind im Berichtsjahr 46 491 Berufungen anhängig geworden, gegenüber 212 632 Bescheiden der Feststellungsorgane.
Das Verhältniß der Zahl der erhobenen Rekurse — 11 45 — zu der Zahl der rekursfähigen Schiedsgerichts⸗
urtheile — 39 699 — stellt sich im Berichtsjahre wie 1 zu 3,5 (wie im Vorjahre).
Von den rekursfähigen Schiedsgerichtsurtheilen wurden im Berichtsjahre 2840, das sind 27,2 Proz. (im Jahre 1898
27,6 Proz.) völlig oder theilweise in der Rekursinstanz ab⸗-
geändert. Bei den Rekursen der Versicherten betragen die entsprechenden Prozentzahlen 1899: 20,7, 1898: 19,6; bei
denen der Berufsgenossenschaften ꝛc. 1899: 48,3, 1898:54,7. Die Zahl der angemeldeten Unfälle betrug nach einer
vorläufigen Ermittelung 442 202, die der entschädigten Unfälle 105 688. Die gezahlten Entschädigungen beliefen sich nach einer vorläufigen Ermittelung auf 79 101 153 ℳ,.,.,
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