1900 / 93 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Apr 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Wiesbaden den Königlichen Kronen⸗Orden

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelune Nummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichtsrath Otto Friedberg zu Berlin, dem Amtsgerichtsrath Buchsteiner zu Königsberg i. Pr., den emeritierten Pastoren Dumrath zu Greifswald, bisher in Lancken auf Rügen, und Müller zu Linde im [Rreise Greifenhagen, dem Verwaltungs⸗Direktor des ädtischen Krankenhauses Moabit eh;ic Merke zu Phalin dem Staatsanwaltschafts⸗Obersekretär a. D., Kanzleirath Brodowsky zu Memel und dem Staatsanwaltschafts⸗ Sekretär a. D., Kanzleirath Machineck zu Breslau den Rolhen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Medizinalrath Dr. Weiß zu Cassel den

doniglichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

em Stadt⸗Baudirektor a. D., Baurath Winter zu dritter Klasse, dem Rektor der evangelischen Volksschule Nr. 23 in [Breslau Robert Menzel, dem Rektor a. D. Robert unka zu Berlin, dem Stadtsekretär a. D. Schwartz zu Futals a. O., dem Eisenbahn⸗ Stations⸗Assistenten a. D. Pachelb'l zu Oetzsch bei Leipzig, bisher zu Königsberg i. Pr., dem Staatsanwaltschafts⸗Assistenten a. D., Kanzlei⸗Sekretär pahrisch zu Glogau, dem Stadtförster Lehmann zu üncheberg im Kreise Lebus und dem Gerichtsvollzieher a. D. Ludwig Otto zu Köln den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Mittelschullehrer a. D. Gustav Meerbach zu Langensalza und dem katholischen Lehrer Hammelstein zu nücterath im Kreise Grevenbroich den Adler der Inhaber des öniglichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Gerichtsdiener a. D. Karl Michels zu Kiel und dem Gärtner Heinrich Althausen zu Engers im Kreise Reuwied das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie dem Gemeinde⸗ und Amtsvorsteher Sachse zu Rheinholterode im Kreise Heiligenstadt, dem Polizei⸗Sergeanten a. D. Pause zu (Erfurt, den Bahnwärtern a. D. Hüͤsges zu Glehn im Kreise Neuß, Sassen zu Sinzig im Kreise Ahrweiler und Zur⸗ hütten zu Koblenz, dem Haspelmeister Andreas Pracht zu Mühlhausen i. Th., den Gutskämmerern Wilhelm emke zu Reimerischken im Kreise Gerdauen, Rudolf Feyter zu Neuhäuser im Kreise Fischhausen und riedrich Pligge zu Goldschmiede desselben Kreises, dem Mooraufseher Klaus Holling zu Reitmoor im Kreise Rendsburg, dem Stallaufseher Johann Spanel zu Thymau im Kreise Osterode O.⸗Pr. und dem Gerbereiarbeiter Georg

* zu Nochern im Kreise St. Goarshausen das Allgemeine

renzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1. der Gemahlin Allerhöchstihres vortragenden General⸗ udjutanten, Generals der Infanterie von Hahnke, Josephine,

ngeborenen von Bülow, die Erlaubniß zur Anlegung des von

Seiner Majestät dem Kaiser der Osmanen ihr verliehenen ischan⸗el⸗Chefakat⸗Ordens erster Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich. 8

Bel der Kaiserlichen Normal⸗Aichungskommission sind TrJulius Wölfer, Julius Zingler und Dr. Heinrich

Vode zu technischen Hilfsarbeitern

Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

„Der Fernsprechverkehr mit Booßen, Dolgelin, Lietzen, Schönfließ (Kr. Lebus), Stollberg (Erz⸗ geb.) und Wolkenstein ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten trägt von B rlin aus mit Booßen, Dolgelin, Lietzen und Schönfließ (Kr. Lebus) 50 ₰, mit Stollberg (Erzgev.) und Wolkenstein 1 Für das Herbeiholen der zum Gespräch verlangten Person er. öffentlichen Sprechstelle wird außerdem ein Betrag von erhoben. 8. eerlin C., den 14. April 1900. Kaiserliche Ober⸗Postdirektion.

ernannt worden.

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Griesbach.

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Bekanntmachung.

8 Von der wiederholt empfohlenen Anbringung von

tzehfasten oder Briefeinwürfen an den Wohnungen vird hier immer noch nicht in dem Umfange Gebrauch gemacht wie in anderen großen Städten. Es wird daher von neuem

dg fohlen, Briefkasten oder Briefeinwürfe an den Eingangs⸗

ren anbringen zu lassen, umsomehr, als seit dem 1. April

die Zahl der hier zur Bestellung kommenden Briefe eine er⸗ hebliche Zunahme erfahren hat. Berlin C., den 14. April 1900. Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. 8S. Höpfner. Flaggenzeugnisse sind ertheilt worden:

vpon dem Kaiserlichen Vize⸗Konsulat in Gloucester unter dem 16. März d. J. dem im Jahre 1885 in Belfast aus Stahl erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Vollschiff „Zemindar“ von 2008,55 Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange desselben unter dem Namen „Otto Gildemeister“ in das ausschließliche Eigen⸗ thum der Firma D. Cordes u. Co. in Bremen, welche Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

vpon vem Kaiserlichen Vize⸗Konsulat in Hartlepool unter dem 21. März d. J. dem in Hartlepool aus Stahl neu er⸗ bauten, bisher unter keiner Flagge gefahrenen Dampfschiff „Freiburg“ von 3970,51 Registertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigen⸗ thum des Norddeutschen Lloyd in Bremen, welcher Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat. 1

8 Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Maul⸗ und

Klauenseuche. 8

Im Anschluß an die landespolizeiliche Anordnung vom 9. November 1899 (Sonderbeilage zu Nr. 45 des Amts⸗ blattes 1899) ordne ich aus Anlaß der wiederholten Ein⸗ schleppung der Maul⸗ und Klauenseuche durch Handelsschweine auf Grund der §§ 19 und 20 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks an, was folgt:

§ 1. Schweine, die aus anderen preußischen Regierunzs⸗ bezirken oder aus diesen gleichstehenden nichtpreußischen Ver⸗ wa tungsbezirken, in denen die Maul⸗ und Klauenseuche herrscht, in den Regierungsbezirk Liegnitz eingeführt werden, unterliegen, soweit sie nicht bei der vorgeschriebenen Unter⸗ suchung durch den beamteten Thierarzt nach Ueberschreitung der Bezirksgrenze wegen einer Seuche oder eines Seuchen⸗ verdachts beanstandet werden, einer siebentägigen polizei⸗ lichen Beobachtung und werden bei der Einführung nach erfolgter thierärztlicher Untersuchung an der inneren Fläche des linken Ohres gestempelt.

Dieser Beobachtung unterliegen auch diejenigen Schweine, welche von Händlern oder deren Beauftragten auf vorherige Bestellung in den Regierungsbezirk eingeführt werden.

In welchen Bezirken u. s. w. die Maul⸗ und Klauenseuche herrscht, wird nach den regelmäßigen Veröffentlichungen im „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“ durch das Regierungs⸗Amts⸗ blatt bekannt gemacht.

Die Geltungsdauer dieser landespolizeilichen Anordnung wird zunächst bis zum 1. Juni d. J. erstreckt.

§ 2. Die der landespolizeilichen Beobachtung unter⸗ liegenden Schweinetransporte sind an einen vorher von dem Händler anzugebenden Ort des Regierungsbezirks (erster Auf⸗ stellungs⸗ oder Bestimmungsort) zu leiten.

Der Händler oder Transportführer hat das Eintreffen des Schweinetransports mindestens 24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Nach der Ankunft hat er sich unter Vorlegung des Kontrolbuchs unverzüglich bei der Orts⸗ polizeibehörde zu melden.

§ 3. Zum Zweck der Beobachtung sind die Schweine in Räumlichkeiten einzustellen, welche den Vorschriften der Polizei⸗ verordnung vom 16. November 1895, betreffend die Stallungen für Handelsvieh, entsprechen und im übrigen nach jeder Be⸗ nutzung spätestens binnen 24 Stunden vorschriftsmäßig ge⸗ reinigt und desinfiziert werden müssen.

Die einzelnen, in den Beobachtungsraum eingebrachten Transporle find räumlich von einander getreant zu halten.

§ 4. Während der Beobachtungszeit 1) dürfen die zu dem Transport gehörigen Schweine diese Ställe nicht ver⸗ lassen, mit keinen anderen Klauenthieren irgend wie in Be⸗ rührung kommen und weder verkauft noch vertauscht werden. Fremden Personen ist während der Beobachtungszeit der Zutritt zu diesen Schweinen nicht gestattet.

Verantwortlich hierfür sind der Händler oder Transport⸗ führer und die Besitzer der Stallungen. .

§ 5. Nach Ablauf der Beobachtungszeit 1) sind die Schweine von neuem durch den beamteten Thierarzt zu unter⸗ suchen, der sie bei Feststellung der Unverdächtigkeit des Trans⸗ ports an der inneren Fäche des rechten Ohrs mit einem Stempel versieht.

§ 6. Ueber den Ausfall der Untersuchung erstattet der beamtete Thierarzt unverzüglich einen kurzen Befundbericht an die Ortspolizeibehörde und trägt eine Bescheinigung in das Kontrolbuch oin.

Die gestempelten Thiere 5) dürfen alsdann aus der Beobachtung entlassen und verkauft werden.

§ 7. Die Kosten der Beobachtung sowie der thierärztlichen Untersuchung fallen dem Transportunternehmer zur Last.

§ 8. Auf Schweine, welche von einzelnen Privat⸗ personen (im Gegensatz zu Händlern) zum eigenen Bedarf in den Bezirk eingeführt werden, finden vorstehende Be⸗ stimmungen nur insoweit Anwendung, als die Einführung der Thiere binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde zu melden ist, und die Thiere vor Ablauf von 7 Tagen aus dem Gehöft nicht entfernt werden dürfen.

Keine Anwendung finden vorstehende Bestimmungen auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder auf der Eisenbahn in den Bezirk eingeführt und unter dneeer Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden.

Wegen der aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln in den hiesigen Regierungsbezirk eingeführten Schweine bewendet es bei den Vorschriften in § 5 der landespolizei⸗ lichen Anordnung vom 5. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 7) und im § 1 Absatz 4 der landespolizeilichen An⸗ ordnung vom 6. Januar 1898 (Amtsblatt Stück 2, Seite 9).

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen werden gemäß § 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bezw. § 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs bestraft.

§ 10. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ öffentlichung durch das hiesige Regierungs⸗Amtsblatt in Kraft.

Liegnitz, den 4. April 1900.

Der Regierungs⸗Präsident. von Heyer.

anntmachung.

Gemäß § 72 des Invalidenversicherungs⸗Gesetzes vom 13. Juli 1899 wird nach erfolgter Feststellung der Satzungen bekannt gemacht, daß für das Geviet des Großherzog⸗ thums Hessen eine Versicherungsanstalt mit dem Sitz in Darmstadt unter dem Namen Invalidenversicherungs⸗ anstalt Gr. Hessen errichtet worden ist. Vorsitzender des Vorstands ist der Unterzeichnete.

Darmstadt, den 14. April 1900. Der Vorstand der Invalidenversicherungsanstalt Gr. Hessen.

Dr. Dietz.

Königreich Preußen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Gymnasial⸗Oberlehrer Paul Reimann aus Gr.⸗Strehlitz ist zum Kreis⸗Schulinspektor ernannt worden.

Eeeahung

Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗ Staats⸗Stipendien 9 für Musiker.

Am 1. Oktober cr. kommen zwei Stipendien der Felix Mendelssohn⸗Bartholdy'schen Stiftung für befähigte und streb⸗ same Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 Das eine ist für Komposition, das andere fuͤr ausübende Tonkünstler bestimmt. Zur gleichen Zeit er⸗ folgt die Vertheilung der Zinsen eines von den Verwandten des General⸗Musikdirektors Dr. Felix Mendelssohn⸗Bartholdy, den Herren Geheimen Kommerzien⸗Rath Ernst von Mendels⸗ sohn⸗Bartholdy und den Banquiers Robert und Franz von Mendelssohn zum Andenken an die 50. Wiederkehr des Todes⸗ tages des Dr. Felix Mendelssohn⸗Bartholdy geschenkten Kapitals von 30 000 und die Bewilligung von Unterstützungen aus den Zinserträgen eingetretener Ersparnisse der Stiftung. Die Verleihung der Stipendien und Behl ehe geschieht an Schüler der in Deutschland vom Staat subventionierten Ausbildungs⸗Institute ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religion und der Nationalität.

Bewerbungsfähig ist nur derjenige, welcher mindestens ein halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute ge⸗

macht hat. Ausnahmsweise können preußische Staatsangehörige,

ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unterstuͤtzung empfangen, wenn das Kuratorium für die Verwaltung der Stipendien auf Grund eigener Pru⸗ 9ℳ ihrer Befähigung sie dazu für geeignet erachtet.

Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der betreffenden, vom Staat subventionierten Institute ertheilt; das Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten Be⸗ werbern nach Vollendung ihrer Studien auf dem Institut ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reisen, durch Besuch auswärtiger Institute ꝛc.) zu verleihen. Auch die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen er⸗ folgt nur an Schüler der in Deulschland vom Staate sub⸗

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