ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein päterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichts⸗ bezirke reichegesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.
Vierter Abschnitt. Besondere Vorschriften uüber das bürgerliche Recht.
§ 31. Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichts⸗ ezirk haben, finden die Vorschriften der §§ 21, 22, des § 44 Abs. 1 und der §8§ 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§ 32. Die in den 88 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗ Gesetzbi. 1888 S. 75, Reichs⸗Gesetzbl. 1899 S. 365), für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unternehmens der im § 8 Abs. 1 des Ge⸗ setzes bezeichneten Art in einem Konsulargerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts⸗ bezirke haben. 8
Durch Kaiserliche Verorönung kann für einen Konsular⸗ gerichtsbezirk oder für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den §§ 246, 247, 288 des Bürger⸗ lichen Gesetzͤbuchs und im § 352 des Handelsgesetzbuchs auf⸗ gestellten Zinssätze ein höherer Finssatz gilt.
Inhaberpapiere der im § 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, die in einem Konsulargerichts⸗ bezirke von einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.
wegen zuzustellen. Der Konsul hat die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgericht zu übersenden⸗
Das Reichsgericht hat den Termin zur muündlichen Ver⸗ handlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. .
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungsinstanz bestellten und dem Reichsgericht durch Ver⸗ mittelung des Konsuls oder durch die Partei selbst rechtzeitig benannten P ozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevoll⸗ mächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst.
Die im § 520 der Zivilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Termin dem Be⸗ rufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist.
Die Zwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im übrigen wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen sosche Personen durch den Konsul auf ein an ihn gemäß § 791 der Zivilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen veranlaßt.
§ 47.
In den Fällen der §§ 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Bestellung eines Gläubiger⸗ ausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei Monate hinaus anberaumt werden.
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen Meeres liegt.
Der Zeitraum, der nach § 138 der Konkursordnung
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren r wird, hat auch die u“ crüffnet
Die Vorschrift des § 232 der Strafprozeßordnung fin auch dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gericht die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monab beträgt. 8 .
’ Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüse gebunden zu sein. b
§ 61.
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind d
wesentlichen Ergebnisse der eeesgen aufzunehmen. 62.
In den Fällen der §§ 45, 449 der Strafpro eßord beträgt die Frist zwei 8s 8 8 5 Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine Verurtheilung auf Grund des § 361 Nr. 3
bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder 28 ged; und Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. —
Im übrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile des Konsulargerichts das 68“ der Berufung statt.
4
e
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift des § 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.
In den Fällen des § 353 der Strafprozeßordnung jist der Konsul zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. 1
Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts von
Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, wenn
des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahrnehmung der
sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staatsgewalt unterworfen isst.
Im übrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder evfcge. für anwendbar erklärt werden. So⸗ weit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichts⸗ harkeit Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle
Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichts⸗
“
“
beifitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirks sind. § 78.
Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung
festzusetzenden Tage in Kraft. 9 79.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vor⸗ schriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor⸗ schriften dieses Gesetzes an deren Stelle. 1““
8
Der Spezialhandel des deutschen Zollgebiets mit den einzelnen Ländern
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. 8
(Vorläufige Mittheilung.)
1 2 “ 11““ *
im Jahre 1899.
§ 80.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900.
8
——
Länder der Herkunft bezw. Bestimmung
Einfuhr dz = 100 kg 1000 ℳ sdz = 100 kg] 1000 ℳ
Ausfuhr
der Herkunft bezw. Bestimmung
Einfuhr dz = 100 kg 1000 ℳ
dz. = 100 kg 1000 ℳ.
366 967 811 1 842 728 5 945
u 8 Se ig . Freihäfen Hamburg, Cuxhaven Ferthäsen Bremerhaven, Geestemünde Zollausschluß Helgoland . . . Badische Zollausschlüsse.. Le6* Sneaee Malta, Cypern . Dänemark 1“ 4*“ Griechenland 1.“ Großbritannien Italien.
8 629
21 435 779 38 049
32 528
2 400 884 12 374 510 603 614 64 183 413 3 578 241
3 735 235 y285 855 757 3 474 572 1 19 321 10 881 6277 70 842 Britisch⸗Ostindien ꝛc. 1“ 197 2 746 107 7 205 China. 11“ 138 180 103 1 629 Französisch⸗Indien . 1V1 11 173 “ 246 085 41 296 061 207 073 Korea .. 1“ 1 18] 62 323 5 639 Niederländisch⸗Indien ꝛc.. 713 13 256 1W6“ 77 526 4 375 579 125 761 Portugiesisch⸗Indien 303 11] 33 116 988 216 691 Siam 11“ 8 361 107 553 5 007 777 0566 15 546 745 851 642 Uebriges Asien . 196 956 2 420 950 115 965
III. Asien
Philippinen ꝛc. . . . ““
9 162 502 344 020 8 114 287 230 480 128 490 28 989
3 033 286 1 258 883 65 255 736 364 50 647 43 748 688 1 098 210 333 038 604 506 40 931 1 132 384 728 20 816
109 114
26 798 1 482
65 550 632 1 414 001
181 434
12 724 995
——
IV. Amerika 3*“ ebböö“ Brasilien . .“ Britisch⸗Nord⸗Amerika “ ꝛc. 1““ Chile 1““ 8 88S . 5 436 258 v11164A“ . 131 569 8 275 Costarica 110 635 4 070
Durch Anordnung 8 Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen der §§ 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde im Falle des § 2072 des RSfde. Gesetzbuchs zu treten hat.
zwischen dem Ablaufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen dem Korsul eingelegt werden.
1 1 “ 4 203 29] 55 805 462 327 711 Prüfungstermine liegen muß, soll mindestens zwei Wochen und 8“
24 816 2160 334 77 023 730 364 68 704 222 4668 020 15 920 499 676 18 876 27 141 925 9838 36 832 701 654 16 877 867 396 623 14 250% 1468 752 40 674 104 177 5388 68: 136 149
52 337 2 762 46 485 23 731 2 080 28 144 4 974 1 201
697 957 11 410 726 303 618 743 61 914 475 347
6 427 653 194 451 70 541 5 712 1178 450 91 048 845 366 4 249 257 776 7761! 93 377
§ 66 Niederlande. 10 049 833 § 66. F1e.. . 3 178 651
höchstens drei Monate betragen. n In den Fällen der §§ 353, 355, 358, 360 der Straf⸗ 1 ich⸗Ungarn... “ I1
An die Stelle der in den §§ 152, 203 der Konkurs⸗ prozeßordnung beträgt die Frist zwei Wochen. 86 1 e 8 . 1 153 393 ordnung vorgesehenen Fristen tritt cine Frist von einem Monat, § 67. 8 ehs. 2 388 417 im Folle des Abs. 2 eine Frist von zwei Monaten. Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für Rußland. 47 630 768 § 48 den Nebenkläger im Falle des § 439 der Strafprozeßordnung
1 579 351
Finland.. 26 170 427
Schweden.
— 78 Berufungeschrift i
Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staat angehört, geschlossen wird, bestimmt sich aus⸗ schließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes⸗
Gesetzbl. S. 599, Reichs⸗Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutz⸗
genosse, der einem fremden Staat angehöct, kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staats zulässigen Form schließen.
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, in⸗ wieweit in einem Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen Staatsgewalt über die Form der Eheschließung 9 sind.
3
Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsulargerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grund⸗ sätze bestimmt werden, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen 8 festzustellen ist.
Im Falle des § 2249 Abs. 1 des Bürgerrichen Gesetz⸗ buchs kann das Testoment durch mündliche Ecklärung vor drei Zeugen nach § 2250 errichtet werden; der § 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. L1““
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsular⸗ gerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Be⸗ stimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungs⸗ stellen getroffen werden.
40
§ 40. In Handelssachen finden die Vorschriften der im § 19
bezeichneten Gesetze nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke Anderes bestimmt.
geltende Handelsgewohnheitsrecht ein
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 find die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte der im § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art sowie die Angelegen⸗
heiten, die eines der im § 101 Nr. Za, d, e, f des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes aufgefüͤhrten Rechtsverhältnisse zum Gegen⸗
stande haben. Fünfter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 41. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Ver⸗ fahren vor dem Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der §§ 348 bis 354 der Ziwilprozeßordnung Anwendung finden. § 42. In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, werden die Verrichtungen der Staats⸗ anwaltschaft von dem Konsul einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen acht⸗ baren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungssachen sowie im Aufgebots⸗ verfahren zum Zwäcke der Todeserklärung.
§ 43.
In den nach § 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls . e. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt.
8 44
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige eschwerde angefochtenen Eatscheioung auch außer den im § 577 Abs. 3 der Ziespreheae ahg bezeichneten Fällen befugt.
0.
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Be⸗ Fence crift Auf die Erlegung findet die Vorschrift des
bs. 1 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung. Die der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des § 179 der Zwilprozeßordnung von Amts⸗ 1 “ 4“ 1
4
Anwendung.
Die Vorschrist des § 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene Verfügung des Konsuls keine
8*
Sechster Abschnitt. Besondere Vorschriften über das Strafrecht.
8 § 49.
In den xx finden die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder dusc Staatsverträge bestimmt ist.
20.
Durch Kaiserliche kann bestimmt werden, in⸗ wieweit in den Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vor⸗ schriften der allgemeinen Gesetze Anwendung finden, die inner⸗ halb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen.
51.
Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Bezirks polizeiliche Vorschriften mit verbind⸗ licher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Ein⸗ ziehung einzelner Gegenstände zu bedrohen. Diese Vor⸗ schfte⸗ sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mit⸗ zutheilen.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul er⸗ lassenen polizeilichen Vorschriften aufzuheben.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An⸗ heftung an die Gerichtstafel.
Siebenter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen. § 52. Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und des Beehie en der Strafkammer aus. Die Zustellungen, die Ladungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Strafvollstreckung werden durch den Konsul ngg. 54.
Im vorhereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen auch in den im § 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen zulässig.
Die Vorschriften des § 126 der Strafprozeßordnung finden keine Anwendung.
§ 55.
Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständig⸗ keit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Ver⸗ brechens Kenntniß, so hat er die zur Strafverfol aung erforder⸗ lichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Untersuchungs⸗ handlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeß⸗ ordnung zutreffen, vorzunehmen und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen deutschen Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober⸗Reichsanwalt zu über⸗ senden. Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgericht bestimmt. 8
Gehört die strafbare Handlung zur Zuständigkeit des Konsulargerichts oder des Konsuls, so ist an Stelle der Staats⸗ anwaltschaft der Konsul zum Einschreiten berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren obliegenden Ermittelungen an.
Eine Voruntersuchung fündet nich 114“ G“ 5
An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls uͤber de Einleitung des Strafver⸗ fahrens gegen den Weschuldigten. Diese Verfügung hat die
dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung
ihrer gesetzlichen Merkmale und
es anzuwendenden Straf⸗ gesetzes zu bezeichnen f
mit der Bekanntmachung der an den Beschuldigten. 8
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese Ver⸗ nehmungen sind dem Ober⸗Reichsanwalt zu übersenden. Die Vorschriften des § 223 un) des 8 Abs. 2 der Straf⸗ prozeßordnung finden S Anwendung.
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schrift⸗ licher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch dann zu verhandeln, wenn weder der An⸗ geklagte noch ein Vertreter erschienen ist.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann von Amtswegen erfolgen. 71
1.
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wieder⸗ aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung.
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. Die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschluß⸗ frist beträgt sechs Monate. Für die Ansprüche auf Ent⸗ schädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig.
§ 72.
In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsular⸗ gericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungs⸗ recht dem Kaiser zu.
Achter Abschnitt. Besondere Vorschriften über die Kosten.
§ 73.
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach § 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichts⸗ bezirken nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zu⸗ stehenden Tagegelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handet, nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften S
Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im An⸗ schluß an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch An⸗ ordnung des Reichskanzlers. 8
§ 75.
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mit⸗ wirkenden Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Kosten Beistand zu leisten.
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 659) erlassenen Vorschriften über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichts⸗ kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 76.
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Orts⸗
gebrauch geregelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung⸗
Neunter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Die im § 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken An⸗
wendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines
2 378 149 370 538 22 714 610 735 054
3 244 311 180
342 544 1 307 600 31 758 170 773 955 462 5 440
Schweiz. Serbien.. Spanien .. Türkei.
Abessyniern 11“ öööö.““; 4*“*“ Britisch Ost⸗Afrika . . . . .. Britisch⸗Süd⸗Afrika (Kapkolonie ꝛc.) Britisch⸗West- Afriiua Deutsch⸗Ostafrika ..... 1“ Deutsch⸗Südwest⸗Afrika 111“ . 8b 11414A“ ee esn 8 bö“ “ 1““ adagahtkaäar Badeban 111. 53 168 OranjeFreistaat.. I Portugiesisch Ost. Afrika 1“ E“ 33 464 Portugiesisch⸗West⸗Afrika 11“ 51 784 11111464* 2 37 079 EEEE“ 17 606
eö“ 1 433
120 289 7 505 39 531 10 086
Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zollgebiet.
44 447
176 307 22 418 487 284 666 7 967 45 865 4 105 69 548 623 442 44 019 28 873 178 519 32 568
164 413 1 242 729 69 814 41 163 11
31 893 112 717 9 671 4 902 5 565 467
1 864 28 127 1 366 29 962 225 272 11 296 26 14] 159 863 7 996 738 64 607 2 632 134 440 4 822 134 800 6 647 46 500 3 143 14 695 962 15 852 905 1 789 167 21 658 1 463 1 550 467 47 664 2 255 45 050 3 550 39 313 175 901 11 353 158 1 746 277
4 770 364
Dänisch⸗Westindien .. Dominicanische Republik Ecuador 166““ Französisch Amerikaa. n6*“ Honduras, Nicaragua, Salvador. 111“4“*“ Niederländisch⸗Amerika 8 CV“ . Peru. 8
Republik Haiti
Cuba, Portorico 115* Venezutla “*“ Vereinigte Staaten von Amerika
Britisch⸗Australien ... 8 Deutsch⸗Auftralien.... 8 Französisch⸗Australien 1 1A“ Uebriges Polynesien..
Kaiserliches Statistischss Amt. von Scheel. 8
V. Austral⸗Asien und Polyne
Nicht ermittelt (seewärt) . Summe für 1899
Darunter Edelmetalle (stat. Nr. 302 — 308. .. Bleiben für alle übrigen Artikel. 8
1 727 220 71 2320 28985 135 698 10 007
223 30 199 8488 22 408
42 858 3110 321 863 11 835 64 3698 902
5 635 327 219 189 4146 95 964 6457 64 145 12 880 “ 114 633 13077 u6“ 89 673 9439 EPqq6 sien .. 1475 911 122 947 11“ 1 324 634 121 075
7113 275
F“ 143 722 1552 8 V ö1“ 27 V 180 214 18 ’
121 715 3 012 656
3 882 17 506 747 29 596
2 361 14 853 17 081 485 193 8 868 1151 116 481 10 930 255 901 155 440 88 561 8 809 586
1 103 729 1 040 981
446 522 882 5 783 628 304 032 263 4 368 409
10 3227 309 532 3 629 161 360 ͤw ...14468 512 560 5 483 0961 304 028 634! 4 207 049
Davon Einfuhr
d 2 Seit dem
Davon Antzfolr a⸗
b. Ver⸗ a. unmittelbar in den edelungs⸗
freien Verkehr (sofort verkehr verzollte Mengen)
„April April] Jan. 1. 1. bis 15. Hälfte
April 1
Hälfte 15. April
15. April Hälfte Avril Hälfte
1. Januar
im Mühlen⸗ lager⸗ — verkehr April] Januar vrrzollte April’] Januar April] Januar
bis . 11. bis 15. April dz Hälfte] 15. April Hälfte 15. April dem
b. ² 8 c. auf Nieder⸗ b. Veredelungs
b lagen Mengen
lager ꝛc.) ’
Abgang von Niederlagen in den freien Verkehr dz 1
c. zollfrei von in⸗ IA.Benen cerrkdr Mäblen. lündiscen Koren
abgeschrieben
(Gesammtausfuhr 88 fa. aus freiem Verkehr c. von Nieder⸗ b. aus Mühlenlagern — lagen
April Januar bit April Januar 8i April Januar bis
1. Januar Halfte 15. April
' 23777
148695 92576
2573673 1405830 955662
381778 223432 168754 247393 2016360
21020% ꝑ104777 (†
862062 22196 177339 632279 — —
204694 1654532 5862] 25160 14989(1 735338 111 ßy588
I 1531976 4737 25979/1392537 1015718
51(7(6 13 —
1112½ 4761 f b V es Grenzbezirks :
189 926 dz 129 209 „ 70 558 „ 240 861 „ 6 974 „
Weizenmehl x
April 1. Hälfte: Januar bis 15. April (* 12 999 „ 8 Einfubrüberschuß 1 April 1. Hälfte
1420081 766
34643 022 366433 4196] ,47525 761788/ 323383 — 368377 336668 3107 17657 932 7103 327 682 — — —
( 2813 dz (t 734 dz. († 3 945
52541 334859
15420 115309
1
123601 580521
Januar bis 15. April 1 364 822 dz 1 126 183
437 412
Roggenmell „
landsmengen sind nicht berü
Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.
Ausfuhrüberschuß April 1. Hälfte
1. Hälfte 15. April Hine 15. April
943413 21450 265438 87069 234373] 7154 45274 188196 518250 2. 49294 316357 48902 201893
3710% 48039 2822 27888
6532 75937 8231 46369 1579 b
I1 998. 14046 73208 4236 17751 17als 2ossso sc. 7496 148831 —
191852 1208851 „a. 170402
941228 279647 sa.
Januar bis 15. April
46 502 da-u —201 138 d⸗
Berechneter Bestand“*) in Zolllagern am 15. April 1900 Ausländischer Weizlen 1 671 601 dz
b
. Roggen *) Die eingelagerten Inlandsmengen und die seit dem 1. Januar 1900 von gemischten Lagern in den freien Verkehr gebrachten Aus⸗