1900 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1900 18:00:01 GMT) scan diff

ν

ümürnhnereeen

2 5.

7.

Unterrichtsanstalten, Handels⸗ und Gewerbeschulen, Schiffbar⸗

machung von Flüssen und Uferbefestigungen, Erhaltung von

Denkmälern ꝛc. Es sind vielfach falsche Melioratioffen eingeleitet worden. Das Verfahren, daß bei Bildung von Meliorations⸗ oder Wassergenossenschaften die Stimmen der Nicht⸗ erschienenen als zustimmende gezählt werden, hat es mit sich gebracht, daß solche Genossenschaften gebildet wurden, die sich nachher nicht als lebensfähig erwiesen. Die lex Huene hat die Kreise zu neuen dauernden Ausgaben veranlaßt, die damals die Kreise nicht belasteten; als aber die lex Huene verfiel, änderte sich dies. Ich beantrage die Ueberweisung der Anträge an eine Kommission von 21. Mitgliedern, die hoffentlich einen Weg zur Verständigung finden wird, wenn es auch nicht so sehr schnell gehen wird.

Abg. Funck (fr. Volksp.): Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Materie reformbedürftig ist. Wir sind für den Antrag von Eynern weniger wegen der Form als wegen der Tendenz; wir eignen uns seine Motivierung nicht an, hoffen aber auf eine Verständigung in der Kommission und knüpfen nur die Bedingung daran, daß die Selbst⸗ verwaltung der Provinzen nicht geschmälert und daß ein gerechter Maßstab gefunden wird, bei dem nicht nur auf die Leistungsfähigkeit, sondern auch auf die Aufgaben der Provinzen Rücksicht genommen wird. Unter dieser Voraussetzung sind wir für die Kommissions⸗ berathung.

Die Berathung wird geschlossen. Im Schlußwort weist

Abg. Schmieding (nl.) nochmals darauf hin, in wie hohem Maße die Provinzial⸗, Kommunal⸗ und Kreisschulden gestiegen seien, während die Finanzlage des Staats sich gehoben habe und auch im laufenden Jahre voraussichtlich wieder einen großen Ueberschuß auf⸗ weisen werde. Gegenüber dem Finanz⸗Minister bemerkt er, daß die Schulden in Frankreich wirkliche Schulden seien, während die Schulden des preußischen Staats wesentlich Eisenbahnschulden seien.

Darauf werden die Anträge an eine Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Schluß gegen 3 ³ Uhr.

Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (Kleinere Vorlagen; Kommunalwahlgesetz; Anträge.)

Puarlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der schleunige Antrag der Abgg. Müller (Fulda) und Genossen auf Annahme des nachstehenden Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Reichs⸗Stempelgesetzes vom 27. April 1894, zugegangen:

Das Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 wird, wie folgt, geändert: 8 Artikel 1.

Die Ueberschrift in Abschnitt I wird, wie folgt, ergänzt I. Aktien, Kuxe, Renten und Schuldverschreibungen. 8 Tarif R zenee 2 set 27. April 1894 n dem Tarif zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. April 1894, Reichs⸗ gesetzblatt Seite 381) wird der Steuersatz zu Nummer 1a (inländische Aktien) von 1 vom Hundert auf 1 ½ vom Hundert, 8 zu 1 b (ausländische Aktien) von 1 ½ vom Hundert auf 2 vom Hundert, . . (ausländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen) von 6 vom Tausend auf 8 vom Tausend erhöht.

Nach 1b wird eingeschaltet: c. Antheile gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kux⸗ scheine), soweit die Gewerkschaften in 1000 oder mehr Theile (Kuxe) getheilt sind, 30,— ℳ, soweit die Gewerk⸗ schaft in weniger als 1000 Theile (Kuxe) getheilt sind, 300,— von jeder einzelnen Urkunde. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebene Antheile sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unterworfen. Die Abstufungen in der Spalte Berechnung der Stempelabgabe

werden zu 2 b auf 80 für je 100 oder einen Bruchtheil dieses Be⸗ trages festgesetzt.

Artikel 3.

Die Stempelabgabe von den Genußscheinen, Anmerkung zu Tarif⸗ nummer 1 und 2, wird für a. solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien aus⸗ gegeben werden, auf 0,50 ℳ, 8 v“ b. alle übrigen und zwar 1) inländische auf. 8 2) ausländische auf festgesetzt. Artikel 4.

Die Bestimmung, betreffend die „Ermäßigung“ zu Ner. 4 a des Tarifs, erhält im Ads. 1 folgenden Zusatz:

Bei Arbitragegeschäften über Werthpapiere der unter

Nr. 4a 3 bezeichneten Art beträgt die Ermäßigung 2²⁄0 vom

Tausend für jedes der beiden einander gegenüberstehenden

Geschäfte. Artikel 5.

Der Tarif wird ferner abgeändert und ergänzt, wie folgt:

Gegenstand der Besteuerung

Steuersatz Berechnung der

Hundert Tausend 88 Stempelabgabe

Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte. a. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 8 1) ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, eee1ee4* 2) Werthpapiere der unter 2a, 3a und 3b bezeich⸗ 3) sonstige Werthpapiere der unter 1 bis 3 bezeich⸗ Den Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäften u. s. w. (wie bisher). b. Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte, welche u. s. w. (wie

EEE1ö1ö1“

““ “““

LSotteriel oos ““ „Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spiel⸗ einlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld⸗ oder anderen Gewinnen

ne bllchs. K . ...

b. ausländische

Den Svieleinla ehen gleich u. s. w. (wie bisher).

.“ Schiffsfrachturkunden.

Zur Beurkundung eines Frachtvertrags über die Beförderung von Gütern im Seeverkehr dienende Schriftstücke (Konnossemente)

he kaele ..““ mindestens jedoch 10 von jeder Tonne Raummaß, bezw. wenn die Berechnung der Fracht nach Gewicht erfolgt, von je 1000 kg der Ladung.

Him Auslande ausgestellte, sofern sie im Inlande aus⸗ gehändigt werden

1) die Schriftstücke über ganze Schiffsladungen 2) wenn sie über Theilladungen oder Stückgüter lauten mindestens jedoch 10 von jeder Tonne Raummaß, bezw. wenn die Berechnung der Fracht nach Gewicht erfolgt, von je 1000 kg der Ladung. Der Beförderung von Gütern im Seeverkehr wird gleich erachtet die⸗

jenige Beförderung, welche zwischen ausländischen See⸗ häfen und deutschen Flußhäfen stattfindet.

Handelt es sich im Falle zu bd um Sendungen aus Häfen der Nord⸗ oder Ostsee, so werden nur ¼10 der vor⸗ geschriebenen Sätze erhoben.

Befreit sind Konnossemente der zu a und b gedachten Art, aus welchen sich ergiebt, daß der Raumgechalt der Ladung eine Tonne Raummaß oder, falls die Fracht nach Gewicht berechnet wird, 1000 kg nicht übersteigt und zugleich die Fracht nicht mehr als 2 beträgt.

Schiffsfahrkarten.

Fahrkarter, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die er⸗ folgte Bezahlung des Personenfahrgeldes im Seeverkehr von inländischen nach ausländischen Häfen

a. für die Fahrt in der zweiten Kajütea. v. in der ersten Kafüte... 11“

Handelt es sich in den Fällen zu a und b um den Verkehr nach ausländischen Häfen der Nord⸗ oder Ostsee ein⸗ schließlich Frankreich und England im Kanal, so werden

nur 210 der vorgeschriebenen Sätze erhoben.

611141644“ und 29 des Gesetzes erhalten nachstehende Die in dem anliegenden Tarif anter 1, 2, 3, 5, 6 und 7 beseich⸗ neten Urkunden und unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst aufgeführten Abgaben nach Makgabe der nachstehenden Be⸗ stimmungen: . § 6 Abs. 1.

Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere

1I1“*“

vom Werth des Gegenstandes des Ge⸗ schäfts, und zwar in Abstufungen von 20 und 50 für je 1000 oder einen Bruchtheil dieses Betrags. Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf⸗ oder

mittleren Börsen⸗ oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins. und Gewinnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.

Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.

bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise mit Ausschluß des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden Betrags; bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Ab⸗ stufungen von 1 für je 4 oder einen Bruchtheil dieses Betrags.

vom Betrage der Seefracht in Ab⸗ stufungen von 10 für je 20 oder einen Bruchtheil dieses Betrags.

Der Stempel ist für alle über dasselbe Frachtgeschäft ausgestellten Konnosse⸗ mente nur im einmaligen Betrage zu entrichten.

fordernden Schriftstück.

die Ladung

von jeder einzelnen Fahrkarte. Die Abgabe ist für jede Fahrt nur im einmaligen Betrage zu entrichten.

bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.

Loose u. s. w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli 1900 die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkt eingeführt, auch binnen drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen, sosern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.

Lieferungspreis, sonst durch den

16

Das Gesetz erhält hinter § 30 die nachstehende Einschaltung:

III. Schiffsfrachturkunden und Schiffsfahrkarten (Tarifnummer 6 und 7.) 30 a.

H 8 Die Beförderung von Gütern im Seeverkehr (Nr. 6 des Tarifs) nach und von deutschen Häfen darf nur auf Grund einer die Be⸗ urkundung des Frachtvertrags enthaltenden Schiffsfrachturkunde (Konnossement), ebenso die Beförderung von Personen von deutschen nach ausländischen Hän nur auf Grund eines Ausweises über die erfolgte Bezahlung Les Personenfahrgeldes stattfinden.

„Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nr. 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inlande ausgestellt werden, dem Aussteller, bei den im Auslande ausgestellten Urkunden demjenigen ob, der das Schriftstück im Inlande aushändigt.

§ 30b.

Werden im Inlande Konnossemente ausgestellt, so ist eine gleich⸗ lautende Urkunde dem Führer des Schiffes auszuhändigen oder, falls er selbst der Aussteller ist, von ihm zurückzubehalten und von dieser Urkunde die Steuer zu entrichten. Auf den übrigen Urkunden ist zu vermerken, daß und in welchem Betrage die Steuer entrichtet worden ist. 1

Der Betrag der Seefracht und des Raumgehalts, bezw. soweit die Fracht nach dem Gewicht berechnet wird, des Gewichts der Ladung ist auf jedem einzelnen Schriftstück anzugeben. Sind in einem Konnossement verschiedene Bestimmungsorte enthalten, in der Art, daß sich erst später entscheidet, nach welchem dieser Orte die Güter zu befördern sind, so ist der höchste der hierbei in Betracht kommenden Frachtbeträge anzugeben. Ist aus anderen Gründen die Höhe der Fracht noch unbestimmt, so ist unter Angabe der hierfür maßgebenden

Bereinbarungen der voraussichtlich höchste Betrag auf dem Schriftstückk

zu vermerken. § 30 c.

Die Abgabe muß entrichtet werden, bevor die Aushändigung des Schriftstückes erfolgt. Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen, ist der Bundesrath ermächtigt.

§ 30d.

Ist die Entrichtung der Abgabe veon den dazu verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstückes binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schrifltstücks, sofern diese im Inland erfolgt, zu bewirken.

§ 30 e.

Die im § 30 a gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Ver⸗ wendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig ab⸗ gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesraths.

Dem Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 1 0

f.

Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 25 fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 beträgt.

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betraße jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Güter im Seeverkehr nach und von deutschen Häfen, oder Personen von deutschen nach aus⸗ ländischen Häfen ohne die in § 30a vorgeschriebenen Urkunden bezw. Ausweise befördert, oder ein Konnossement mit einem unrichtigen Vermerk der im § 30 b bezeichneten Art versieht.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von 20 bis 5000 ein.

§ 30 g.

Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 30f von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des § 30 f die im § 20 vorgesehene Rückfallstrafe verwirkt.

§ 30 h.

Zoll⸗, Hafen⸗ und andere Behörden, in deren Gewahrsam sich Güter, welche Gegenstand eines Seefrachtvertrages sind, befinden, sind befugt, vor der Auslieferung der Güter die Vorlegung eines eng. ausgestellten, vorschriftsmäßig versteuerten Konnoffements zu verlangen.

Der Schiffsführer ist verpflichtet, den Zoll⸗ und Hafenpolizei⸗ behörden die in seinen Händen befindlichen Konossemente auf Er⸗ fordern zur Einsicht vorzulegen 8

1.

§ Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht⸗ vertrages noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 8 8 Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel- abgabe (Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten. 8 § 30 k. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nr. 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller der Fahrkarte ob und muß erfüllt werden, bevor die Karte ausgehändigt wird. 1.“

§ 301.

Die vorgedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Zahlung des Abgabenbetrages an die zuständige Steuerstelle, welche die ihr vorzu⸗ legenden Karten mit dem vorschriftsmäßigen Stempel zu versehen hat.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die Verwendung von Stempel⸗ marken zur Entrichtung der Abgabe zuzulassen, oder zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die Abstempelung der Karten ohne Entrichtung des Abgabenbetrages erfolgen und die letztere bis zum Verkaufe der Karten an die Reisenden ausgesetzt bleiben soll.

b § 30m.

Bezüglich der Bestrafung der Nichterfüllung der Steuerpflicht, der Rückfallstrafe für dirjenigen, welche die Personenbesörderung als Gewerbe betreiben, und der Anwendung landesgesetzlicher Bestimmungen auf die Schiffsfahrkarten finden die Vorschriften der §§ 30f, g und i entsprechende Anwendung.

§ 30 n.

Die Strafe des § 30 findet auf jeden Anwendung, welcher eine mit dem vorschriftsmäßigen Stempel nicht versehene Fahrkarte ver⸗ äußert oder an sich bringt.

§ 30.

Die Zoll⸗ und Hafenpolizervehörden sind befugt, die Schiffsfahr⸗ karten der Reisenden zum Zwecke der Prüfung auf ihre vorschrifts⸗ mähige Versteuerung einzusehen.

§ 30p.

Eine Erstattung der Ahbgade ist zulässig, wenn seitens des Aus⸗ stellers der Fahrkarte dem Erwerber der volle Betrag des Preises der Karte zurückgewährt worden ist.

1 Artikel 7. Im § 34 Absatz 2 des Gesetzes wird statt „§H§ 3, 19 und 26“ setzt: „§§ 3, 19, 26 und 30 f.“.

Im § 39 Absatz 2 des Gesetzes wird hinter „Geschäfte der unter

Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art“ eingeschaltet: F „oder die Beförderung von Gütern oder Personen im Setverkehr“.

Am Schlusse desselben Absatzes wird hinzugefügt:

„Die Steuerdirektivbehörden können anordnen, daß auch ander⸗ weit bei Personen, welche Geschäfte der bezeichneten Art gewerbs⸗ mäßig betreiben oder vermitteln, eine Prüfung der Abgabenentrichtung vorzunehmen ist.“

8

zum Deutschen Rei

Berlin, Mittwoch, den 2. MäJii

2 . Artikel 8. 8 8

Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichs⸗ stempelabgaben das Etatssoll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der Ueberschug zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebende Fassung des Reichsstempelgesetzes in einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs⸗Gesetzblatt

kannt zu machen.

Die Abgg. Bassermann und Genossen haben im Reichs⸗ tage folgenden Antrag eingebracht:

Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarif⸗ gesetzes, die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen:

Im Zolltarif wird die Tarifnummer 25 folgendermaßen geändert:

b. 1) Liqueure. höuu““ . statt 180 240

2) alle übrigen Branntweine NR141125 160 b. in Flaschen, Krügen oder anderen Amschließungen . statt 180 240

e. Wein

2) in Flaschen eingehend a. Schaumweine... 8

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Saatenstand und Getreide handel in Rußland.

Das Kaiserliche General⸗Konsulat in Odessa berichtet unter dem 25. v. M. Folgendes:

Die Wintersaaten in den Eouvernements Cherson, Bessarabien, Jekaterinoslaw und Taurien haben gut überwintert. Die schroffen Temperaturschwankungen, die häufigen Stürme und der Mangel an Schnee haben keinen großen Schaden anzu⸗ richten vermocht. Der augenblickliche Stand der Winter⸗ saaten ist durchaus befriedigend, obwohl auch diesmal einzelne Klagen laut werden. So meldet man zum Beispiel aus dem Berdjansker und dem Jekaterinoslawer Kreise, daß ein Theil der Wintersaat ver⸗ dorben sei, und aus dem Dnjeprowsker Kreise, daß dort etwa der fünfte Theil der Saaten umgepflügt werden müsse. Die Frühjahrseinsaat dürfte in den Strichen nach der Meeres⸗ küste zu im allgemeinen beendet sein; nach dem Norden des Bezirks zu wird man noch einige Wochen hindurch zu thun haben. In den Gegenden des größten Nothstandes haben die Landschafts⸗ verwaltungen für die Beschaffung von Aussaat Sorge getragen, sodaß man annehmen darf, daß die Anbauflächen keinen sehr beträchtlichen Unterschied gegen die früheren Jahre aufweisen werden. Der Süden des Reiches ist im Vergleich zu anderen Theilen desselben nicht arm, und bei Berücksichtigung der bedeutenden Hilfe, die der Bevölkerung sowohl von der Krone als auch durch Privat⸗ wohlthätigkeit zugekommen ist, liegt keine Veranlassung zu ernster Beunruhigung vor. Da das Wetter einige Zeit hindurch warm und sonnig gewesen und die Erde reichlich mit Feuchtigkeit getränkt ist, so daß die Pflanzen sich gut entwickeln konnten, hofft man auf eine gute Ernte und damit, nachdem in jüngster Zeit aus Deutschland und Frank⸗ reich weniger günstige Nachrichten über den Saatenstand eingetroffen sind, auf eine lebhafte Export⸗Campagne.

Der Odessaer Markt hat seit dem letzten Bericht keine lebhaftere Färbung angenommen Die Eröffnung der Schiffahrt auf den Flüssen hat so wenig Zufuhren gebracht, wie man seit langer Zeit nicht erlebt hat. Auch die Eisenbahn hat wenig Vorraͤthe geliefert, weil die Zufuhren aus dem Innern infolge der schlechten Wege und der Abhaltung der Bauern durch Feldarbeiten stockten. ie Umsätze beschränkten sich meist auf Winterweizen; in Roggen und Gerste sind die Vorräthe so unbe⸗ deutend, daß der Handel in diesen Waaren fast ganz aufgehört hat. Das Getreidedepot war am 14/1I. dieses Monats im Ganzen 439 850 Tschetwert gegen 423 000 im Vorjahre. Darunter befanden sich in Speichern, auf Barschen und im Elevator in 10 pudigen Tschetwerts

ab““ EEE“““ eö““ 210 300 Sandomirka.. 2500 E1A“; . 114 500 Verschiedene Weizensorten 1 Roggen. K Mats.. 8 Gerste. Hafer. Kolza Hanssaat er

Feaseolen u. 8 8

Die Preise haben sich wenig verändert und stehen zur Zeit für

das Pud von 16,38 kg fob.:

E u“ 90 bis 100 Kopeken EEö1“ 85 100 ö5. 90 Arnautka b 100 Roggen . 74 Ffeherste 74

1öö1 65 G Mais E16 70 Leinsaabk 175

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗

Maßregeln.

DOscheddah, 1. Mai. (Meldung des Wiener K. K. Telegr.⸗ Korresp.⸗Bureaus.) Vom 26. bis 29. April sind hier 7 Pestfälle vorgekommen, von denen 5 tödtlich verliefen. Gestern wurden 2 neue Fälle bekannt. 1

Port Said, 1. Mai. (W. T. B.) Heute sind drei weitere Pestfälle vorgekommen. Die Schiffe werden einer strengen Quarantäne unterworfen.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten

„Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Absatz von Christbaumschmuck und Kotillon⸗Verzie⸗ rungen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Während in früheren Jahren in den Verelnigten Staaten von

Amerika fast nur in deutschen Familien Weihnachtsbäume zu finden

waren, kommen dieselben seit einigen Jahren mehr und mehr auch bei nichtdeutschen, besonders amerikanischen Familien in Gebrauch. Bei der Güte und Preiswürdigkeit deutschen Christbaumschmucks ist daher auf einen erweiterten Absatz desselben mit Sicherheit zu rechnen. Auch Ketillon. Verzierungen und ähnliche Artikel werden gegen früher in größeren Mengen verbraucht, und da die deutsche Jadustrie in diesen Artikeln gleichfalls sehr leistungsfäbig ist. so dürfte sich wohl für dieselben in der Union ein größerer Absatz finden.

Folgende Häuser beziehen die genannten Artikel unmittelbar von Deutschland, kaufen aber nur das zur Befriedigung ihres eigenen Bedarfs Erforderliche:

The Amberg and Brill Co., 326 Walnut Street; Eckert Bros, 321 East Pearl Street; Rauh u. Freiberg, 114 West Pearl Street; M. Arnoldt, 1111 Main Street; Hanke Bros, 1128 Main Street; Leon Schiff, 1503 Central Avenue; A. Spilker, 1817 Elm Street.

In größerem Umfange befassen sich mit der Einfuhr der frag⸗ lichen Artikel einige New Yorker Häuser und zwar sind dies in New York die folgenden Firmen:

Bloomingdale Bros, 3rd Ave. u. 59th St.; Borgfeldt, George u. Co., 18 Washington Place; Davis u. Pollock, 71 Grand St.; Heilbrunn u. Co., 550 Broadway; Lins, Tye u. Co., 24 Pell St.; Macy R. H. u. Co., 6 th Ave. u. 14 th St.; Pratt u. Farmer, 353 Broadway; Topken u. Co., 169 Greene St.; Weiller u. Sons, 370 Broadway; Siegel Cooper Co., 294 6th Ave.; Wanamaker, John., 784 Broadway; Hrarn A., 24 W. 14th St. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsuls in Cincinnati.)

Außenhandel der Dominikanischen Republik.

er Außenhandel der Dominikanischen Republik bewerthete sich im Jahre 1898 (für 1899 liegen die Zeffern noch nicht vor) auf 7 486 276,69 Golddollars gegen 6 378 506,97 Golddollars im Vor⸗ jabre, zeigt also ein Mehr von 1 107 769,72 Golddollars. Auf die Einfuhr entfielen 1 696 279,74 Golddollars gegen 1 702 567,56 Gold⸗ dollars im Jahre 1897 und auf die Ausfuhr 5 789 996,95 Gold⸗ dollars gegen 4 675 939,41 Golddollars im Jahre 1897. (Nach einer des Kaiserlichen Minister⸗Residenten zu Port au

Außenhandel Indochinas im Jahre 1899. 8 8 Darunter aus Gesammteinfuhr Fraukreich 1898 1899 1898 1899 8 Werth in tausend Franken Cochinchina und Kambodscha 54 964 66 234 23 481 29 424 ö ppp* 45 01ͤ8 20 459 24 951 98 670 111 252 43 940 54 375 8— Darunter nach Gesammtausfuhr Frankreich 1898 1899 1898 1899 ““ erth in tausend Franken Cochinchina und Kambodscha 106 432 109 179 28 280 20 365 Tonkin h“] 19 335 373 1 234 Zusammen . 122 857 128 5042 28 953 21 505

An der erheblichen Steigerung der Einfuhr nach Cochinchina und Kambodscha ist Frankreich mit 5 943 000 Franken (etwas meh als die Hälfte) betheiligt, und zwar hauptsächlich mit einer Mehr einfuhr von Zeugstoffen um 5 072 000 Franken. Außerdem hat di Einfuhr von französischen Metallwaaren um 1 250 000 Franken zu⸗ genommen, die Einfuhr von thierischen Erzeugnissen um 550 000 Franken und von Mehl um 281 000 Franken, während die Einfuhr von Kolonialwaaren aus Frankreich um 120 000 Franken, von Steinen und Kohlen um 65 000 Franken und von Glas⸗ und Krvystall⸗ waaren um 62 000 Franken abgenommen hat.

Was die Einfuhr nach Cochinchina und Kambodscha aus anderen Ländern angeht, so hat diejenige von Zeugwaaren um 2 550 000 Franken, von Metallen um 1 200 000 Franken, von mehligen Nahrungsmitteln um 440 000 Franken, von Holzwaaren um 230 000 Franken und von Kolonialwaaren um 140 000 Franken zugenommen.

(L'Eceonomi te Francais.)

8

Der algerische Bergbau im Jahre 1899.

Einem dem General⸗Gouverneur in Algier vorgelegten Bericht entnehmen wir die nachfolgende Zusammenstellung über den algerischen Bergbau im Jahre 1899: 98

Zahl Oberfläche Zahl der Werth der der ertheilten beschäftigten rohen 11“ Eölrner Erzeugnisse

A 8

Franken

Eisenerzwerke: 1

Departement Constantine 8 373 660 680 Zink⸗ und Bleiwerke:

Departement Constantine 2S 431 637 28öö“ 1 442 167 000

* Algier. 5 367

Quecksilberbergwerke: 1

Departement Constantine Antimonwerke:

Departement Constantine Steinkohlenwerke:

Departement Algier.

Konkurse im Auslande. Rumänien.

Anmeldung

der Falllt. Forderungen bis

Handelsgericht.

Verifizierung

Rsimnic⸗ Lazar Victor 20. April)/ 2./15. Mai

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand das Grundstück Stargarderstraße 25, der Frau Anna Wärk gehörig, zur Versteigerung. Nutzungswerth 6700 Ersteher wurde Kauf⸗ mann Fritz Krüger zu Charlottenburg, Helmholtzstraße 6 8, mit dem Meistagebot von 120 000 Eingestellt wurde das Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung des F. Meyer'schen Grundstücks Landsbergerstraße 59 und Georgenkirchplatz 1/[ĩ/,

Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Zu Dalldorf dem Schlossermeister Kalkofen und Frau gehörig. Natzungswerth 496 Ersteher wurde Tischlermeister J. Krause in Bischofs⸗ werda i. S. mit dem Meistgebot von 18 900 %ℳ Der Cohn ’sche Antheil eines Grundstücks zu Zehlendorf. Mit dem Meistgebot von 350 wurde Kaufmann Felix Rosenthal zu Berlin Ersteber. Aufgehoben wurde das Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung des E. Zschunke'schen Grundstücks Friedrichstraße 65 zu Lichtenberg. Eingestellt wurde das Verfahren, betreffend die Zwangsver⸗ steigerung des Schmidt'’'schen Grundstücks in der Wilhelmstraße zu Lichtenberg.

eiS

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 1. d. M. gestellt 14 036, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

e111“ *

Produktenbörse. Berlin, den 2.

Die amtlich ermittelten Preise waren (v. 1000 kg) in Mark: Weizen sächsischer (755 g) 150,75 150,25, Normalgewicht 755 g 150 75 150,50 151 150,75 Abnahme im Mat, do. 154,50 bis 155 154,75 Abnahme im Juli, do. 158,25 Abnahme im Sep⸗ tember mit 2 Mehr⸗ oder Minderwerth. Rubig.

Roggen märkischer 146 ab Bahn, Netze⸗ schwimmend (720 g) 147,50 frachtfrei Berlin, Normalgewicht 712 g 148,75 149 25 Ab⸗ nahme im Mai, do. 147 147,25 147 Abnahme im Juli, do. 144 bis 144,75 Abnahme im September mit 1,50 Mehr⸗ oder Minder⸗ wertb. Fest.

Gerste. Futtergerste, leichte 126 133, schwere 135 136.

Hafer vommerscher feiner 143 152, mittel 138 142, mecklen⸗ burg. feiner 143 152, mittel 138 142, westpreuß. feiner 143 151, mittel 137 141, Normalgewicht 450 g 134,75 135 Abnahme im Mai, do. 134 134,500 Abnahme im Juli mit 2 Mehr⸗ oder Minderwerth. Fest.

Mais Amerik. Mixed 126,50 frei Wagen, 115,50 Abnahme im Mal. Sebhr fest.

Weizenmehl (p. 100 kg) Nr. 00 19 21,50. Ruhig.

Roggenmehl (v. 100 kg) Nr. 0 u. 1 19,25 20 50, 19,60 bis 19 65 Abnahme im Mai, 19,60 Abnahme im Juli. Ruhig.

Rüböl (p. 100 kg) 56,40 Abnahme im Mal, 56,40 Abnahme im Oktober. Unverändert.

Spiritus mit 70 Verbrauchsabgabe ohne Faß loko

Gd. frei Haus.

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Berlin, 1. Mai. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel⸗Ztr. für: Weizen, gute Sorte 15,10 ℳ; —,— Weizen, Mittel⸗Sorte —,— ℳ; —,— Weizen, geringe Sorte —,— ℳ; —,— Roggen, gute Sorte 14,65 ℳ; —,— Roagen, Mittel⸗Sorte —,— ℳ; —,— Roggen, geringe Sort —.— ℳ; —,— Gerste, gute Sorte —,— ℳ; —,— Gerste, Mittel⸗Sorte —,— ℳ; —,— Gerste, geringe Sorte —,— ℳ; —,— Hafer, gute Sorte 15,10 ℳ; 14,60 Hafer, Mittel⸗Sorte 14,50 ℳ; 14,10 Hafer, geringe Sorte 14,00 ℳ; 13,60 Getreidepreise des Früh⸗Marktes. Richtstroh 5,0 ℳ; 4,82 Hen 8,40 ℳ; 5,50 Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 ℳ; 25,00 Speisebohnen, weiße, 45,00 ℳ; 25,00 Linsen 70,00 ℳ; 30,00 Kartoffeln 7,00 ℳ; 5,00 Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 dito Bauchfseisch 1 kg 1,20 ℳ; 1,00 Schweinefleisch 1 Eg 1,60 ℳ; 1,00 Kalofleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 Hammelfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 Butter 1 kg 2,60 ℳ; 2,00 Eier 60 Stücdh 3,60 ℳ; 2,20 Karpfen 1 kg 2 20 ℳ; 1,20 Aale 1 kg 3,00 ℳ; 1,40 Zander 1 kg 2,60 ℳ; 1,00 Hechte 1 kg 1 kg 3,00 ℳ; 1,40 % Bleie 1 kg 1,20 ℳ; 0,80 Krebse 60 Stück 12,00 ℳ; 3,50

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Die Einnahmen der Neuen Berliner Omnibus⸗ Aktien⸗Gesellschaft beliefen sich im Monat April 1900 auf 165 742 gegen 177 794 % in demselben Monat des Vorjahres, find also um 12 052 zurückgegangen.

Der Eeschäftsbericht der Kölnischen Lebensversiche⸗ rungs⸗Gesellschaft „Concordia“ weist für 1899 einen Gewinn von 2 08 ½ 247 nach, wovon die mit Antheil Versicherten 2,7 %, die Aktickäre 9 ½ % Dividende erhalten sollen. Das Gesammtver⸗ mögen wird auf 110 977 087 angegeben, die Prämienreserve, einschl. von Ueberträgen, auf 69 666 737 gegen 65 205 296 am Ende des Vorjahres.

In der Gußstahlindustrie des Handelskammer⸗ bezirks Solingen nimmt, dem Jahresbe richt der Handels⸗ kammer für 1899 zufolge, der überaus starke Bedarf des in⸗ ländischen Marktes nach wie vor alle Kräfte in Anspruch. Das Geschäft in Bandeisen und in Schmiedestücken für Maschinen⸗ und Schiffsbau lag gleichfalls außerordentlich günstig. Auch die Maschinenindustrie war ausreichend be⸗ schäftigt. Die Lage der für den Bezirk besonders typischen Schneid⸗ waarenindustrie wird dagegen nach wie vor durch eine die Auf⸗ nahmefähigkeit bei weitem übersteigende Massenerzeugung und ihre Begleiterscheinungen, wie starken Preisdruck, erhöhten Wettbewerb und verminderte Einträglichkeit des Ceschäfts, gekennzeichnet. Der Stand des Ausfuhrgeschäfts nach den Vereinigten Staaten von Amerika konnte gleichfalls nicht befriedigen. Die Lage der Scherenfabrikation sowie der Erzeugung von Tafel⸗ und Tischmessern ꝛc. war im allgemeinen nicht unzünstig; auch für diesen Spezialzweig machte sich indessen der große Wettbewerb in empfindlicher Weise bemerkbar. Dagegen hat die bereits gegen Schluß des Jahres 1898 einsetzende lebhafte Geschäftsthätigkeit in der Rasiermesserbranche auch während des Berichtsjahres an⸗ gehalten und zu recht befriedigenden Ergebnissen geführt. Die Waffenindustrie liegt jedoch nach wie vor darnieder; nur für Offizier⸗, Luxus⸗ und Fechtwaffen bestand das ganze Jahr hindurch eine gleichmäßige und ziemlich rege Nachfrage. Die Sensenindustrie war bei gedrückten Verkaufspreisen ausreichend beschäftigt. Die Fabrikanten von Sägen beklagen den Verlust des überseeischen Marktes infolge der bedeutenden Erhöhungen der Rohmaterialpreise. Diejenigen von Regen⸗ und Sonnen⸗ schirmgestellen blicken auf ein befriedigendes Jahr zurück. Das Gleiche gilt für die Erzeugung von Korsettschließern und Hüft⸗ und Rückenfedern. Der Geschäftsgang in der Bruchband⸗ federnfabrikation war bei lebhafter Nachfrage und reger Beschäftigung als befriedigend zu bezeichnen. Die Baubeschlag industrie konnte angesichts des auch in diesem Geschäftszweige außer⸗ ordentlich stark entwickelten Wettbewerbs einen entsprechenden Nußen

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