Nachrichten über den Saatenstand um die Mitte des Monats Mai Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
Staaten
und
Landestheile.
Um die Mitte des Monats Mai war der Stand der Saaten: Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel, Nr. 4 gering, Nr. 5 sehr gering.
Preußen.
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Seit Jahren soll kein F Die in fast ganz Deutschland herrschen kalt mit scharfen Nord⸗ und Ostwinden, war und bis Anfang Mai andauerte, geschädigte Vegetation noch weiter zurück un ein. Es folgten dann einige sehr warme Tage und inzwischen ebenfalls eingetretenen Nieder Saaten ausüben können, wenn der Wie ungenügenden Regenmengen waren nicht im stande, und die Temperatur kühlte sich sehr schnell der deutschland, sondern auch Bayern, Württemberg, Reif und Schnee klagten. fälle, die 20 bis 30 cm Schneedecke ergaben. In Preußen enthielten Namentlich in den ö von 3 bis 7, ja vereinze lichen Anblick boten.
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das diesjährige.
Die schwachen Wintersaaten h erholt; für Winter⸗Spelz ist der R und für Winter⸗Weizen mit 2,7 haben sich dagegen bedeutend verschlechtert, zuführen ist, daß häufig die Entwicke geschritten ist und darauf folgender gerichtet hat. Außerdem haben un günstig beeinflußt, sodaß er dur
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spätet, aber größtentheils doch gut beendet worden. Trockenheit spät und unregelmäßig au und Reif gelitten. eintretendes warmes und fruch so jördern, daß die jetzt ge nächsten Bericht eine we
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Am meisten Junger Klee namentlich schädigt worden, sodaß in e gierungsbezirk Stralsund sogar 4 hat sich in Gegenden, Durchschnittnote für das
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Mit Ausnahme von Württemberg, Lothringen wurde durchgängig über dünnen
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der Sommerfrüchte ist bei der kalten Witterung allerdings ver⸗ Freilich sind die Saaten infolge der d haben zum theil durch Frost theil läßt sich zur Zeit noch nicht fällen; bald tbares Wetter könnte jedoch die Entwickelung der Sommerung hre allerdings noch zurückstehenden Noten bis zum tliche Verbesserung erfahren können. 1
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Kartoffeln.
Die Bestellung der Kartoffeln erfolgte ebenfalls am Schlusse der Berichtsperiode noch nicht beendet. trockenen Kälte noch wenig aufgegangen; Werth beizumessen und aus diesem Grunde von der für das Reich Abstand genommen worden. Preußen vielfach, im Königreich Sachsen, sämmtlich erfroren.
es ist deshalb. Ermittelung einer Durchschnittsnote fgelaufenen Frühkartoffeln sind in in Oldenburg, Anhalt und Hamburg, fast
welche Niederschläge batten,
hat unter der Trockenheit und Wachsthum sehr zurückgeblieben, dagegen ist die Ausnahmen bleiben aber die Durchschnitt
rühjahr den Saaten so wenig förderlich gewesen sein als de abnorme Witterung, trocken und welche bereits in der ersten Aprilhälfte eingetreten hielt fast überall die durch den langen Nachwinter d wirkte ungünstig auf die Frühjahrsbestellung diese hätten in Verbindung mit den hl einen günstigen Einfluß auf die tterungsumschlag von Dauer gewesen wäre. Die die Felder hinreichend zu durchfeuchten tig ab, daß nicht nur Ost⸗ und Nord⸗ Baden und Elsaß⸗Lothringen über Kälte,
Reuß j. L. berichten über Schnee⸗
Berichten 1169 Angaben über Frost. rovinzen zeigte das Thermometer vielfach Minustemperaturen It sogar 7 bis 90 Celsius, sodaß die Felder einen völlig winter⸗
Winterung.
aben sich nur zu einem kleinen Theil einigermaßen eichsdurchschnitt von 2,5 im April auf 2,4 gestiegen Die Aussichten des Winter⸗Roggens
2,9 im April, was darauf zurück⸗
der Aehren während der warmen Tage vor⸗ Frost und Schnee demnächst großen Schaden an⸗ kalten und ausdörrenden Winde seine Bestockung chgängig dünn und kurz im Halm steht. “
fast durchgängig sehr spät und war
ie Frucht war bei der herrschenden den ermittelten Noten kein großer
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erpflanzen unter der Ungunst der Witterung gelitten. Entwickelung zurückgeblieben und durch Mäusefraß be⸗ inzelnen preußischen Regierungsbezirken 20 bis 30 %, im Re⸗ 9 % der Kleefläche umgepflügt werden mußte. Alter Klee etwas erbolt, doch hat sich dadurch die Reich gegen den Vormonat mit 3,0 nicht gebessert.
Kälte ebenfalls schwer gelitten und ist im Auswinterung wesentlich geringer als beim Noten der Luzerne gegen die Aprilnoten snote des Mai erreicht mit 2,8 nicht den Vormonat.
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einigen Bezirken in Bayern, Hessen und Elsaß⸗ Graswuchs geklagt und vielfach berichtet, daß
die Wiesen noch ohne Wachsthum seien und erst anfingen, Lü. zu werden. Die in den
Flußthälern gelegeren Wiesen standen zum gelegenen Feldwiesen haben feinere Gräser
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großen Theil no durch Frost gelitten. 8
111““ . 88 In der nebenstehenden Tabelle
unter Wasser; auf den höher
bedeutet ein Strich (—), daß die betreffende Frucht
garnicht oder nur wenig angebaut ist, ein Punkt (.), daß Angaben fehlen oder nicht voll⸗
ständig gemacht sind Die Saat
nd. tenstands⸗Noten sind bei jeder Fruch fläche und des Ertrags berechnet worden.
tart unter Berücksichtigung der Anbau⸗
Königlich Preußische Armee. Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Allerhöchste Bestallungen. 11. Mai. Hoefer, Militär⸗Intend. des XVII. Armee⸗Korps, zum Wirklichen Geheimen Kriegsrath mit dem Range eines Raths 2. Klasse, Hilspach, Militär⸗Intend. Rath mit dem Charakter als Geheimer Kriegsrath,
Vorstand der Intend. der militärischen Institute, zum Ober⸗Militär⸗ ntend. Rath mit dem Range eines Ober⸗Regierungsraths,
Balthasar, Schallehn, Millitär⸗Intend. Assessoren, Vorstände
der BII1ö der 28. und 13. Div., zu Militär⸗Intend. Räthen, — ernannt.
Durch Allerhöchste Patente. 11. Mai. Kröüger, Wendlandt, Groebner, Rechnungsräthe, Geheime expedierende Sekretäre im Kriegs⸗Ministerium, der Charakter als Geheimer Rechnungsrath, Gonnermann, Geheimer expedierender Sekretär und Kalkulator im Kriegs⸗Ministerium, Materne, Wellstein, Garn. Verwalt. Direktoren in Wesel und Saarbrücken, — der Charakter als Rechnungsrath, — verliehen. 1
Durch Allerhöchsten Abschied. 11. Mai. Rohenkohl, Garn. Verwalt. Direktor in Graudenz, beim Ausscheiden aus dem Dienst mit Pension der Charakter als Rechnungsrath verlieben.
Durch Verfügungdes Kriegs⸗Ministeriums. 20. April. Burghof, Garn. Verwalt. Insp. in Schweidnitz, bei dem Ueber⸗ Ruhestand der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. beigelegt.
829. April. Brandes, Krause, Kasernen⸗Inspektoren auf Probe in Koblenz bezw. Hagenau, zu Kasernen⸗Inspektoren ernannt.
3. Mai. Fromme, Garn. Verwalt. Kontroleur in Minden, als Garn. Verwalt. Insp. nach Langensalza versetzt. Scherff, Kasernen⸗Insp. in Koblenz, zum Garn. Verwalt. Kontroleur ernannt.
4. Mat. Barnick, Ganzlin, Loewner, Brox, Kasernen⸗ Inspektoren in Berlin bezw. Hildesheim, Königsberg i. Pr. und Worms, zu Garn. Verwalt. Kontroleuren ernannt.
7. Mai. Liebermann v. Sonnenberg, Lt. a. D., als Kasernen⸗Insp. in Berlin angestellt.
13. Mai. Korsch, Walther, Gerichts⸗Referendare, zu Intend. Referendaren bei den Intendanturen des XIV. bezw. XV. Armee⸗ Korps ernannt.
Durch Verfügung des General⸗Kommandos. Zahl⸗ meister: a. versetzt: Heine vom 2. Bat. Inf. Regts. Nr. 146 zum 2. Bataillon Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, Schwalbe von der früheren 2. Abtheil. Thüring. Feld⸗Art. Regts. Nr. 19 zur 1. Abtheil. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 55, Schindhelm von der 2. Abtheil. letzrgenannten Regts. zur 2. Abtheil. Thüring. Feld⸗Art. Regts. Nr. 19, Wagner von der letztgenannten Abtheil. zur 2. Abtheil. Feld⸗Art. Regts. Nr. 55, Jang vom 3. Bat. Königs⸗Inf. Regts. Nr. 145 zum 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14; b. infolge Ernennung zugetheilt: Pfeiffer der 1. Abtheil. 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Schellberg der 2. Lehr⸗ Abtheil. der Feld⸗Art. Schießschule, Wilkens der 2. Abtheil. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 38.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. 15. Mai. Pfannenstiel, Hauptm. von der Res. des 3. Feld⸗Art. Regts. Königin⸗Mutter, Levi (Lan⸗ dau), Hauptm. von der Landw. Fuß⸗Art. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Uniform, Waldecker (Aschaffenburg], Hauptm. von den Landw. Pionieren 1. Anfgebots, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform, — sämmtlich mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, Ries (1 München), Brinz (Kitzingen), Greßer (Kissingen), Bauer (1 München), Hoffmann (Regensburg), 8 er (Augsburg), Streiter (I München), Oberlts. von der Landw. Inf. 2. Aufgeb., Märker (Aschaffenburg), Oberlt. von der Landw. Feld⸗Artillerie 2. Aufgebots, Herzog (Kissingen), Leyy (Regensburg), Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Schmid (I München), Lt. vom Landw. Train 2. Aufgebots, — der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗Korps. 10. Mai. Dr. Munzert, Ober⸗ Stabsarzt 1. Kl. und Regts Arzt des 2. Ulan. Regts. König, Dr. Lacher, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt. des 1. Fuß⸗Art. Regts. vakant Bothmer, — mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform mit den für Verabschiedete vor⸗ geschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Dr. Würdinger, Stabsarzt von der Leib⸗Garde der Hartschiere, im 2. Ulan Regt. König, Dr. Zwick, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 16. Inf. Rezt. Großherzog Ferdinand von Toskana, im 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Hothmer, — unter Beförderung zu Ober⸗Stabsärzten 2. Kl., zu Regts. Aerzten, Dr. Mandel, Stabsarzt vom Invalidenhause, im 9. Inf. Regt. Wrede zum Bats. Arzt, — crnannt. Dr. Zäch, Stabsarzt vom Bezirks⸗ Kommando I München, zur Leib⸗Garde der Hartschiere, Dr. Fischer, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 9. Inf. Regt. Wrede, zum 16. Inf. Regt. Großberzog Ferdinand von Toskana, Dr. Böhm, Stabsarzt von der Unteroff. Schule, zum Bezirks⸗Kommando I München, — versetzt. Dr. Münch, Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt im 12. Inf Regt. Prinz Arnulf, Dr. Rosenthal, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt im 3. Chev. Regt. Herzog Karl Theodor, — zu überzähl. Ober⸗Stabs⸗ ärzten 1. Kl., Dr. Barthelmes, Oberarzt vom 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, bei der Unteroff. Schule zum Stabsarzt, — befördert.
Durch Verfügung des stellvertretenden General⸗ Stabsarztes der Armee. Dr. Schön, einjährig⸗freiwilliger Arzt des 3. Pion. Bats., zum Unterarzt im 10. Inf. Regt. Prinz Ludwig ernannt und mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle be⸗
auftragt. Beamte der Militär⸗Verwaltung. 8 15. Mai. Dr. Schlampp (I München), Stabsveterinär, Haupt (Kissingen), Ober⸗Apotheker, — von der Landw. 2. Aufgebots, der Abschied bewilligt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Wiesbaden, 17. Mai. Stellenbesetzungen: Werner, Kapitänlt. vom Stabe S. M. Spezialschiffes „Hyäne“, mum Stabe S. M. Schulschiffes „Gneisenau“, Jacobi, Kapitänlt. vom Stabe S. M. Schulschiffes „Gneisenau“, zur Verfügung des Chefs der Marine⸗Station der Ostsee, v. Koß, Oberlt. zur See vom Stabe für Probefahrten, zum Stabe S. M. Spezialschiffes „Hyäne“, Scheck, Oberlt. zur See vom Stabe für Probefahrten, bis zum Abgang des diesjäbrigen Ablösungstransportes für S. M. Spezialschiff „Wolf“ zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt kommandiert.
Deutscher Reichstag. ⁊200. Sitzung vom 22. Mai 1900, 1 Uhr. 8
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
Auf der Tagesordnung steht der einen neuen Gesetz⸗ entwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des üfafgefebaches enthaltende Initiativ⸗Antrag der Abgg. Graf von Hompesch (Zentr.) und Genossen,
nicht unter Einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geld⸗ strafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei⸗ aufsicht erkannt werden Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnißstrafe bis auf Einen Tag ermäßigt werden.
§ 181.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder
2) der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältniß des Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vor⸗ mündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern sü nen von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen
ehrl.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Sind im Falle des Absatz 1 Nr. 2 mildernde Umstände vor⸗ handen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
1 § 181 a.
Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Ge⸗ fängniß nicht unter Einem Monat bestraft.
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder hat der Zuhälter die Frauensverson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes ange⸗ halten, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie auf Ueber⸗ weisung an die Landespolizeibehörde mit den im § 362 Absatz 3 und 4 vorgesehenen Folgen s werden.
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 8 mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1I unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feil⸗
hält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet. sie zum Zwecke
der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
2) unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 3) Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche vem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
4) öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden. § 184a.
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 81
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß .
Die nach Borschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an⸗ gemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt an⸗ gehalten werden. 3
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizei⸗ behörde zu überweisen sei. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugniß, die verurtheilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des § 361 Nr. 6 kann die Landespolizei⸗ behörde die verurtheilte Person statt in ein Arbeitshaus in eine Besserungs⸗ oder Erziehungsanstalt oder in ein Afyl unterbringen; die Unterbringung in ein Arbeitshaus ist unzulässig, falls die ver⸗ urtheilte Person zur Zeit der Verurtheilung das achtzehnte Lebens⸗ jahr noch nicht vollendet hat. 1
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes⸗ polizeibehörde erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unter⸗ bringung Verweisung aus dem Bundesgebiet eintreten.
Nach dem Antragsteller nimmt das Wort der
Abg. Singer (Soz.): Ich habe meinem Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, daß die Herren vom Zentrum die Werthschätzung, welche sie jetzt den übriggebliebenen Theilen der ehemaligen „lex Heinze“ beilegen, nicht schon früher diesen Bestimmungen beilegten. Wir hätten uns dann doch manches ersparen können, was in der letzten Zeit mißliebig empfunden worden ist. ür die vereinbarten neuen Vorschläge können wir in der Schlußabstimmung nicht unsere Stimme abgeben. Gegen den neuen § 184 a haben wir schwere Bedenken wegen des kautschukartigen Charakters, der der Begriffsbestimmung „das Schamgefühl gröblich verletzend, ohne unzüchtig zu sein“ innewohnt. Nach den Erfahrungen, welche die deutsche Rechtsprechung mit dem Groben Unfug⸗Paragraphen gemacht hat, ist es uns zweifel⸗ los, daß diese neue Bestimmung ebenfalls sehr verschieden interpretiert und zu Urtheilen führen wird, welche im Volke nicht verstanden werden. Wir scheuen uns auch, den ersten Schritt nach dieser Richtung mitzumachen. Wir sind daher gezwungen, in der Einzelabstimmung gegen die Paragraphen zu stimmen und werden das Ganze auch bei der Gesammtabstimmung verwerfen. Die Bedenken wiegen aber auch bei uns nicht so schwer, daß wir aus Anlaß dieser Paragraphen dem Zustandekommen des Gesetzes irgend welche geschäftsordnungsmäßigen Hindernisse bereiten wollten.
Abg. Bassermann inl.): Wir werden dem Antrage des Grafen Hompesch zustimmen. In diesem Antrage fehlt der Theaterparagraph, und der Kunstparaaraph ist erheblich eingeschränkt. Allerdings erregt er auch in dieser Beschränkung noch sehr stark unsere Bedenken; wir können uns nach wie vor mit dem neuen Begriff „das Schamgefühl gröblich verletzend, ohne unzüchtig zu sein“ nicht einverstanden erklären. Aber auch wir wollen die Verschärfung der Bestrafung gegen die Kuppelei und gegen das Zuhälterthum; wir sind daher bereit, unsere
sie meinen, daß der Initiativantrag, der die Chance der Annahme hat, immerhin recht erhebliche Verbesserungen der gegenwärtigen gesetzlichen Lage bringt, weil wir Werth legen auf § 184a, und weil der Antrag dem Lande die Fortsetzung von peinlichen Vorgängen ersparen wird, die eine Minorität hier der Oeffentlichkeit geboten hat.
Abg. Richter (fr. Volksp.): Auf retrospektive Betrachtungen will ich jetzt nicht weiter eingehen. Der neue § 184 a ist in seinem Wesen erheblich verändert und in seiner praktischen Bedeutung so herabgemindert, daß für uns kein Grund mehr vorliegt, der Er⸗ ledigung des Gesetzes auf Grund dieses Paragraphen weiter zu wider⸗ stehen und den Kampf von neuem aufzunehmen.
“ (d. Volksp.); Wir haben gegen die Bestimmungen angekämpft, welche das künstlerische Schaffen bedrohen. Nachdem auf die betreffenden Bestimmungen verzichtet ist, haben wir keinen Grund mehr, die Obstruktion fortzusetzen. Die Fassung des Verbots, die betreffenden Schriften und Bildwerke an unter 16 Jahren zu verkaufen, hat sehr wenig praktische
edeutung. Auch über das Ganze werden wir keine namentliche Abstimmung beantragen, da über Kleinigkeiten unseres Erachtens nicht namentlich abgestimmt werden sollte. Durch unser Verhalten, welches Herr von Levetzow tadeln zu müssen glaubte, ist erreicht, was wir erreichen wollten. 8
Abg. von Kardorff (Rp.): Wir werden dem Kompromiß⸗ antrage zustimmen, um, abgesehen von den §8§ 1842 und b, den übrigen Inbalt des Gesetzes nicht zu gefährden.
Abg. Cegielski (Pole): Wenn der Kompromißantrag an⸗ genommen wird, wird er nach unserer Ueberzeugung ziemlich allgemein Anerkennung im Lande finden und die sittlichen Verhältnisse zu ver⸗ bessern beitragen. Wir freuen uns der Thatsache, daß über diesen Aütrag ein Einverständniß erreicht ist, und werden geschlossen dafür
mmen.
Abg. Liebermann von Sonnenberg (Reformp.): Der Noth gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, habe ich den Antrag mit unter⸗ schrieben. Wir werden, weil nicht mehr zu erreichen ist, für den An⸗ trag stimmen. Die Lage wird nach meiner Meinung treffend symbolisiert durch den Strauß auf dem Tische des Präsidenten. Das Rothe und die Rüancen von Roth dominieren; das Grüne kommt dabei nicht recht zur Geltung.
Damit schließt die erste Berathung.
In zweiter Lesung wird der Antrag in seinen einzelnen Theilen ohne Debatte angenommen, desgleichen der neue § 184a gegen die Stimmen der entschiedenen Linken.
Da Abänderungen nicht vorgenommen sind, beantragt der Abg. Dr. Spahn (Zentr.), sofort die dritte Lesung vor⸗ zunehmen.
Präsident Graf von Ballestrem macht darauf aufmerksam, daß ein solcher Antrag wohl noch nicht dagewesen sei, da aber außer⸗ ordentliche Dinge oft auch außerordentliche Mittel erforderten, so richte er an das Haus die Frage, ob jemand widerspreche.
Ein Widerspruch aus dem Hause erfolgt nicht.
Präsident Graf von Ballestrem: Da ein Widerspruch nicht erfolgt, ist der Antrag zulässig, und wenn niemand widerspricht, ist das Haus auch Herr über seine Geschäftsordnung
Der Abg. Dr. Spahn beantragt die Annahme der Vor⸗ lagen en bloc.
Das Haus nimmt den Entwurf en bloc in dritter Lesung und darauf auch in der Gesammtabstimmung an. Dagegen stimmen die Sozialdemokraten und einige Mitglieder der deutschen und der freisinnigen Volkspartei.
Damit ist der Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, definitiv erledigt.
Darauf schreitet das Haus zur Fortsetzung der dritten Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Schlacht⸗ vieh⸗ und Fleischbeschau.
In der Spezialdiskussion wird § 1 ohne Debatte unver⸗ ändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen.
§ 2 lautet nach den Beschlüssen zweiter Lesung:
„Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sich keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, wenn sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch nach der Schlachtung unterbleiben.
Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volksp.) befürwortet einen Antrag, die Worte „die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden“ zu streichen. Ferner will er der weiteren Bestimmung des § 2: „Eine erwerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund der vorstehenden Vorschrift die Untersuchung unterbleibt, ist verboten’, folgende Fassung gegeben wissen: „Die entgeltliche Abgabe einzelner Theile solchen Fleisches ist nur gestattet, wenn vorher eine Unter⸗ suchung derselben stattgefunden hat.“ Er begründet beide Anträge im wesentlichen mit den Argumenten, die für dieselben schon in zweiter Lesung vorgetragen worden sind.
Abg. von Schele⸗Wunstorflb.k. F.) beantragt, in den Ein⸗ gangsworten des § 2 das Wort „ausschließlich“ zu streichen und hinter dem Verbot der gewerbsmäßigen Verwendung den Zusatz zu machen: „Doch können einzelne Theile davon in den Handel gebracht werden, wenn sie nachträglich einer Untersuchung unterzogen sind.“
Abg. Hoffmann⸗Hall (d. Volksp.) will dem § 2 folgende Fassung gegeben wissen: „Bei Schlachtthieren, deren Fleisch aus⸗ schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sich keine Merkmale irgend einer Gesundheitsstörung bei diesen Thieren zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung unter⸗ bleiben. Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Untersuchung vor und nach der Schlachtung bei Schafen und Ziegen, sowie bei noch nicht drei Monate alten Kälbern und noch nicht drei Monaten alten Schweinen unterbleiben.“
Abg. Wurm (Soz.) wendet sich gegen den Antrag von Schele⸗ Wunstorf, derso recht erkennen lasse, daß es den Agrariern nicht im geringsten auf die Volksgesundheit ankomme. Vom Ausland solle kein Stück Fleisch herein, das nicht am lebenden Vieh untersucht sei; das von den Hausschlachtungen der Volksgesundheit drohende Unheil aber wolle man noch dadurch vergrößern, daß man auch den Verkauf des von Hausschlachtungen herrührenden Fleisches auf jede Weise zu erleichtern suche. Daß bei Hausschlachtungen sehr viel verdächtiges Vieh in Frage komme, stehe fest und sei selbst auf landwirthschaftlichen Ver⸗ sammlungen zugegeben. So habe sich der Winterschul.Direktor Brandt in Hannover öffentlich in diesem Sinne in einem Vortrag über die Verbreitung der Tuberkulose bei den Hausthieren geäußert. Abg. Dr. Heim (Zentr.): Der Abg. Wurm sollte doch erst einmal nach Bayern kommen und sich von dem körperlichen Zustande unserer Bauern überzeugen. Die bayerischen Bauern und ihre Dienstboten sehen ganz anders aus als Ihre (zu den Sozialdemokraten) Arbeiter mit ihrem amerikanischen Pökelfleisch. Der Abg. Wurm sollte einmal so einen bayerischen Bauernschinken essen; ich weiß freilich nicht, ob es ihm erlaubt ist, ihn zu essen. Ich kenne die ländlichen Verhältnisse besser wie Sie; der dayerische Bauer kontroliert recht wohl, was er ißt. Wie soll die Kontrole der Hausschlachtung denn bei uns gehandhabt werden, wo wir Kirchspiele haben, die 4, 5 Stunden lang sind? Die örtlichen Verhältnisse machen eben die Kontrole der Hausschlachtung bei uns unmöglich. Die jetzigen Verhältnisse haben Jahrhunderte lang be⸗
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standen und nicht im entferntesten zu den Unzuträglichkeiten geführt,
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b welcher folgenden Wortlaut hat: Bedenken zurückzustellen, auch aus der politischen Erwägung, daß wir welche von der äußersten Linken behauptet werden. 900. “ In dem Strafgesetzbuch werden die §§ 180, 181, 184 und 362 es für angezeigt erachten, mit dieser Materie endlich einmal für ab⸗ Abg. von Schele⸗Wunstorf empfiehlt seinen Antrag, der ge⸗ 1“ “ 1 durch nachstehende, unter den gleichen Zahlen aufgeführte Be⸗ sehbare Zeit zu Ende zu kommen. . 2 eignet sei eine Unklarheit aus der Fassung der zweiten Lesung zu be⸗ stimmungen ersetzt und die folgenden §§ 181 a, 184 a und 184 b Abg Rickert (fr. Vgg.): Wir können für den Antrag des seitigen Redner kann nicht begreifen, daß die Vertreter der Sozial⸗ neu eingestellt: Grafen Hompesch stimmen mit der einzigen Ausnahme des § 184a demokratie ihren Anhängern in den Städten zumutheten, schlechtes, § 180. mit seiner Kautschuckbestimmung, gegen welche auch die deutschen ausländisches Fleisch zu essen, aber für die ländlichen Arbeiter eine so „Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Ver⸗ Strafrechtslehrer sich erklärt haben. rührende Fürsorge bekundeten. Daß bei den Hausschlachtungen ein mittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenbeit Abg. Dr. von Levetzow (d. kons.): Meine Freunde werden dem unerhörter Schmuggel und Schwindel getrieben werde, seine eine Be⸗ der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß gebotenen, allerdings recht mageren Vergleich nicht widerstreben, weil ! hauptung, gegen die er, Redner, die deutschen und besonders die
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Mai 1899 1898. 1897. 1896. 1895. 1894. 1893.
1*) Im April⸗Bericht 1899 ist an Stelle der angegebenen Noten zu setzen
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