f Ihren Bericht vom 16. Dezember d. J. w ch hierdurch F daß das der ö ypothekenbank zu Frankfurt a. M. gewährte Privi⸗ egium zur Ausgabe von Inhaberpapieren auch unter den, nach den vorgelegten, notariell beglaubigten Protokollausfertigungen vom 8. und 14. Novem⸗ ber d. J. ordnungsmäßig beschlossenen Statuten⸗ änderungen in Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die Eintragung dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt. Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurück. Neues Palais, den 27. Dezember 1899. (gez.) Wilhelm R. (gegz.) von Miquel, von Schönstedt, rhr. von Rheinbaben. 1 An die Minister der Finanzen, für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten, der Justiz und des Innern. 8 i
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Statuüut der Frankfurter Hypothekenbank.
Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Dezember 1899.
Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital und
Aktien. t Art. 1. Unter der Firma Frankfurter Hypothekenbank besteht auf Grund der am 8. Dezember 1862 er⸗ theilten Staatsgenehmigung eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt a. M. GSegenstand des Unternehmens ist die hypothe⸗ karische Beleihung von Grundstücken, die Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypotheken und der Betrieb der in §5 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 den Hypothekenbanken weiter gestatteten Ge⸗ schäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefrn und anderen Schuldverschreibungen wird unter Verzicht auf die für ältere Banken in § 48 des Gesetzes ge⸗ gebene Uebergangsbestimmung lediglich gemäß §§ 7, 41 und 42 des Gesetzes dahin begrenzt, daß deren Gesammtbetrag ausschließlich der in § 41 bezeich⸗ neten Kommunalobligationen den 15 fachen und ein⸗ schließlich dieser Kommunalobligattonen den 18fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesetz⸗ lichen Reservefonds nicht übersteigen darf. Art. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft be⸗ trägt 15 Millionen Mark, eingetheilt in 15 000 In⸗ haberaktien zu 1000 ℳ Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals kann die Generalversammlung die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag beschließen und hat
iin diesem Falle den Mindestbetrag festzusetzen.
Auf Verlangen eines Aktionärs sind seine Aktien auf seinen Namen umzuschreiben.
Vorstand.
Art. 3. Der Vorstand (die Direktion) besteht aus wei oder mehr Mitgliedern. Der Aufsichtsrath be⸗ immt die Zahl, wählt die Mitglieder und regelt
ses eccheütniß derselben zu einander und zu der Ge⸗ ellschaft.
Art. 4. Zu Willenserklärungen für die Gesell⸗ schaft, insbesondere zur Zeichnung der Firma bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines solchen und eines Prokuristen, sofern nicht einzelnen Prokuristen ausdrücklich die Befugniß er⸗ theilt ist, zusammen mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft zu vertreten.
Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 8 8
Aufsichtörath.
Art. 5. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens neun von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Dieselben können längstens auf fünf Jahre, d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen General⸗ versammlung gewählt werden, welche über die Bilanz fan das vierte Seltezane nach der Ernennung be⸗ chließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die General⸗ versammlung die Zahl der Mitglieder und regelt deren Amtsdauer.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts⸗ dauer aus, so bilden bis zur nächsten Generalversamm⸗ lung die verbleibenden Mitglieder den Aussichtsrath. Ist deren 88 unter sechs gesunken, so muß die Generalversammlung alsbald berufen werden. Die Neuwahl gilt für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Austretende Mitglieder sind wieder wählbar.
Von den Mitgliedern einer offenen Handelsgesell⸗ schaft oder von den Vorstandsmitgliedern einer Aktien⸗
esellschaft darf immer nur eines Mitglied des Auf⸗ chtsraths sein.
Art. 6. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths hat 15 Aktien der Gesellschaft bei derselben zu hinter⸗ legen, über welche es vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf.
Art. 7. Der Aufsichtsrath wählt in der auf die ordentliche Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell⸗ vertreter dee selben.
Art. 8. Der Aufsichtsrath hat die Geschäfts⸗ führung der Gesellschaft in allen Zweigen der Ver⸗
waltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegen⸗ heiten Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim⸗ mende Mitglieder die Bücher und Schriften der Ge⸗ sellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschafts⸗ kasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. Er hat die Jahregrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Ihm steht ferner zu:
1) die Wahl der Vorstandsmitglieder und die
Vertretung der Gesellschaft gegenüber denselben (vergl. Art. 3); 1
2) die Feststellung der allgemeinen Grundsätze für
dden Betrieb der verschledenen Geschäftszweige,
insbesondere der Grundzüge der Bedingungen für Fehvthetsrcschf und andere Darlehen, der nweisung über die Werthsermittelung der
Grundstücke, der Anweisung über Beleihung von
Werthpapieren;
3) die Feststellung des Zinsfußes der auszugeben⸗ en Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, es Schemas, nach welchem dieselben aus⸗ Pergpen sind, und des Nennwerthes der
die in Art. 23 Nr. 1 und Art. 24 vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Reservefoads. Seiner Zustiäsöde bedarf:
die Bestellung von Prokuristen und Handlungs⸗ bevollmächtigten; die Anstellung von Beamten, welche mehr als 3000 ℳ Gehalt beziehen oder mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist angestellt sind; die Bestellung von Taxatoren; die Gewahrung hypothekarischer Darlehen, sowie die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an Se aften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Ge⸗ währleistung durch eine solche Körperschaft oder an Kleinbahnunternehmungen;
9) der Erwerb von Grundstücken zur Anschaffung von Geschäftsräumen;
10) die Veräußerung von Grundstücken;
11) die Bestimmung derjenigen Bankhäuser, bei Gelder zinsbar angelegt werden ollen;
12) die Festsetzung der aus dem Jahresgewinn den Beamten zu gewährenden Vergütungen.
Der Aufsichtsrath kann die unter 7—11 genann⸗ ten Befugnisse für die zwischen seinen Sitzungen liegende Zeit einem von ihm aus seiner Mitte erwählten Ausschusse übertragen, der Ausschuß für die laufenden Geschäfte einzelne Mitglieder delegiren. Auch kann der Vorstand widerruflich und vorbehaltlich der Be⸗ richterstattung in nächster Sitzung des Aufsichtsraths bezw. Ausschusses zum selbständigen Abschlusse von Darlehensgeschäften ermächtigt werden.
Art. 9. Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden. Auf Antrag zweier Mit⸗ 18 des Aufsichtsraths oder Vorstands ist er zu
erufen.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Insofern es sich um ihre per⸗ sönlichen Angelegenheiten handelt, findet diese Theil⸗ nahme nicht statt.
Art. 10. Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Wahl eines Vorstandsmitglieds ist die Zu⸗
stimmung der Mehrheit sämmtlicher Aussichtsrathe⸗
mitglieder erforderlich; für andere Wahlen gelten die
Bestimmungen des Art. 21.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein
Protokoll geführt und von den in der Sitzung an⸗
wesenden Mitgliedern unterzeichnet.
Art. 11. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsraths durch Zirkularabstimmung herbei⸗ zuführen, sofern von keiner Seite Widerspruch gegen diese Abstimmungsart erhoben wird.
Art. 12. Ausfertigungen des Aufsichtsraths werden von dem Vorsstzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede unterzeichnet.
Art. 13. Der Aufsichtsrath bezieht neben Ersatz seiner Auslagen als Vergütung für seine Thätigtkeit einen Antheil am Jahresgewinn der Gesellschaft (Tantibme), welcher von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug einer 4 % igen Dividende verbleibenden Reingewinn zu berechnen ist. Würde in einem Ge⸗ schäftsjahr durch bestimmungsgemäße Verwendung eines Reservefonds eine Verminderung der Reserven eintreten, so ist auch deren Betrag an dem tantiême⸗ pflichtigen Reingewinn in Abzug zu bringen. beer hiernach zu berechnende Gewinnantheil be⸗ rägt:
1) wenn die Generalversammlung keine außer⸗ ordentlichen Rücklagen beschließt, 10 %; 2) wenn dieselbe solche Rücklagen beschließt, 18 jedoch keinesfalls mehr als im Falle r. 1. Generalversammlung.
Art. 14. Die Generalversammlungen werden in Frankfurt a. M. abgehalten.
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen sind zu berufen, wenn Aufsichtsrath oder Vorstand es für erforderlich erachten, oder Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Art. 15. Die Berufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zweckes durch einmalige Be⸗ kanntmachung in den Gesellschaftsblättern so zeitig zu erfolgen, daß für die Hinterlegung der Aktien (Art. 16) mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der Tag des Erscheinens der Bekanntmachung und der letzte für die Hinterlegung zulässige Tag sind hierbei nicht mitzurechnen.
Art. 16. Berechtigt zur Theilnahme an der Ge⸗
neralversammlung und zur Ausübung des Stimm⸗ rechts in derselben ist nur, wer die von ihm zu ver⸗ tretenden Aktien spätestens am dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmeldet und leichzeitig für die Zeit bis nach abgehaltener Ver⸗ üienn v8r entweder bei der Gesellschaft oder bei einer von derselben genehmigten anderen Stelle oder bei einem Notar hinterlegt, auch in den beiden letzteren Fällen die Hinterlegung ungesäumt durch Vorlage des Hinterlegungsscheines nachweist.
Bevollmächtigte haben binnen gleicher Frist eäs. liche Vollmacht einzureichen; dieselbe bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Art. 17. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben.
Art. 18. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter oder ein von dem Aufsichtsrath gewähltes anderes Mitglied desselben eröffnet die Generalversammlung und führt in derselben den Vor⸗ sitz. Derselbe ernennt zwei Stimmenzähler.
Mit der Führung des Protokolls über die Be⸗ schlüsse der Generalversammlung ist ein Notar zu beauftragen. Ein Verzeichniß der erschienenen Aktio⸗ näre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien ist vor der ersten Abstim⸗ mung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.
Art. 19. Der Generalversammlung steht zu:
1) Beschlußfassung über die Genehmigung der
Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung so⸗
wie über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsraths.
Der Vorstand hat zu diesem Zwecke in den
ersten vier Monaten des Geschäflsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie einen, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf⸗ sichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
Diese Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, jedem Aktionär auf Verlangen in einem Ab⸗ druck mitzutheilen, auch während der letzten zwei Wochen in dem Geschäftsranm der Ge⸗ sellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus⸗ zulegen.
2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; 3) Beschlußfassung über Aenderung des Gesell⸗ schaftsvertrags und Auflösung der Gesell⸗
schaft; 4) Beschlußfassung über sonstige, auf der Tages⸗ ordnung angekündtgte Anträge.
Art. 20. Zur Beschlußfassung anzukündigen sind Anträge des Aufsichtsraths, Anträge des Vorstands und ferner solche Gegenstände, hinsichtlich welcher Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Ankündigung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht EEETETEEE eine Woche vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung der Aktien zu geschehen hat, angekündigt ist, können Beschlüsse
nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung ein⸗
fache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem genannten Tage stattfinden.
Zur Beschlußfassung über den in der Generalver⸗ sammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß⸗ fassung bedarf es der Ankündigung nicht. Die Zu⸗ lässigkeit der Stellung solcher Anträge und der Ver⸗ handlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nicht von dem Aufsichtsrath oder Vorstand aus⸗ gehen, davon abhängig, daß dieselben mindestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt worden sind.
Art. 21. Beschlüsse und Wahlen erfolgen schrift⸗ lich, sofern nicht eine andere Art der Abstimmung einhellig genehmigt wird.
Beide bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit genügt auch zu Be⸗ schlüssen über Erhöhung des Grundkapitals und Aenderung der Gesellschaftsblätter. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist er⸗ forderlich zu anderen Abänderungen des Gesellschafts⸗ hertrags und in den sonst gesetzlich vorgesehenen
ällen.
Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung weder eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Bilanz, Gewinnvertheilung u. Reserven.
Art. 22. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 8
Art. 23. Von dem jährlichen Reingewinn ist:
1) zunächst der zehnte Theil in die Reserven ein⸗ zustellen, und zwar in den gesetzlichen Reserve⸗ sonds, sofern derselbe den zehnten Theil des Grundkapitals nich: überschreitet; im anderen Falle hat der Aufsichtsrath zu bestimmen, welche Reservefonds zu dotieren oder zu bilden sind.
Sodann sind 4 % des Grundkapitals als Dividende an die Aktionäre zu vertheilen. Demnächst sind dem Reingewinn diejenigen Beträge zu entnehmen, deren Verwendung zu außerordentlichen Abschreibungen und Rück⸗ lagen die Generalversammlung beschließt. Von dem hiernach verbleibenden Betrag kommen in Abzug die in Art. 13 vorgesehene Tantioème des Aufsichtsraths, die vertrags⸗ gemäßen Tantiêmen des Vorstands und die gemäß Art. 8 Nr. 12 den Beamten gewährten Vergütungen.
Ueber die Verwendung des Restes, insbesondere die daraus zu vertheilende weitere Dividende beschließt die Generalversammlung.
Art. 24. Der gesetzliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Ver⸗ lustes bestimmt.
Ueber die Verwendung der weiteren Reserven be⸗ schließt der Aufsichtsrath, sofern nicht bei deren Bil⸗ dung die Generalversammlung sich die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten hat.
Die Zinsen sämmtlicher Reserven fließen in die allgemeinen Einnahmen der Gesellschaft. Darüber, ob und eventuell in welcher Weise die Reserven ge⸗ trennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwalten seien, bestimmt der Aufsichtsrath.
Bekanntmachungen.
Art. 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen durch die gesetzlich sder statutgemäß berufenen Gesellschaftsorgane mittels Einrückung in den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und die Frankfurter
eitung. Die Beifügung von Namensuaterschriften ist nicht erforderlich. Einmalige Bekanntmachung genügt, sofern nicht mehrfache gesetzlich vorge⸗ schrieben ist.
Würde die Frankfurter Zeitung eingehen oder aus anderem Grunde Bekanntmachungen in derselben nicht erfolgen können, so genügt bis zu anderem Be⸗ schlusste der Generalversammlung die Bekannt⸗ machung in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger. 8
c Satzung der
Hannoverschen Bodenkredit⸗Bank.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. wollen, nachdem unter der Firma ee. Bodenkredit⸗Bank“ mit dem Sitz in Hildesheim eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des Hypothekenbank, und Kommunal⸗Darlehensgeschäfts errichtet ist, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 75) der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister dem Käͤchst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 17. März d. J. verlautbarten Statuts durch gegen⸗
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi⸗ “ 1u.“ “ “
11““
zunß zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit n.
scheinen versehener Hypothekenpfandbriefe und Komm nal⸗Obligationen, wie solche im Statut bezeichnet nn⸗ in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit g rechtlichen Wirkung ertheilen, daß jeder Inhabe solcher Hypothekenpfandbriefe, Kommunal⸗ Oölliga⸗ tionen und Zinsscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nalh⸗ weis daran erbringen zu müssen. 8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter ertheilen und dur welches eine Gewährleistung seitens des Staateg für die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpapiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister mit dem Gesellschaftsstatut im gesetzlichen Wege zu ver⸗ oöftantlchän⸗ ter Unserer Höchsteigenh
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter⸗
schrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. 889
Gegeben, Neues Palais, den 29. April 1896.
(gez.) Wilhelm R. (ggez.) Miquel. d. Hemiesstsin. Schönstedt. I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Unter der Fima 3 Hannoversche Bodenkredit⸗Bank
ist am 17. März 1896 eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hildesheim errichtet und am 21. Mai 1896 in das Handelsregister eingetragen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen innerhalb des Deutschen Reichs zu errichten.
§ 2. Gegenstand des Unternehmens ist die hypo⸗ thekarische Beleihung von Grundstücken innerhalb des Deutschen Reichs und die Ausgabe von Schuldver⸗ schreibungen (Hypothekenpfandbriefen) auf Grund der erworbenen Hyptheken und Grundschulden.
Die Beleihung von Grundbesitz in Städten von über 150 000 Einwohnern ist ausgeschlossen.
§ 3. Die Bank darf außer der Gewährung bypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hoporhekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte be⸗ treiben:
1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grundbuchschulden;
2) die Gewährung nicht hypothekarischer Dar⸗ lehen an preußische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ schaft und die Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf Grund der so erworbenen Forde⸗ rungen; die Gewährung von Darleben an deutsche
Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Nusgobe von Schuld⸗ verschreibungen auf Grund der so erworbenen
Forderungen;
den kommissionsweisen Ankauf und Verka
von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß
von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld oder anderen Sachen
zum Zweck der Hinterlegung, jedoch mit der
Maßabe, daß der Gesammtbetrag des hinter⸗ legten Geldes die Hälfte des eingezahlten
Grundkapitals nicht übersteigen darf; G
die Besorgung der Einziehung von Wechseln
Anweisungen und ähnlichen Papieren.
Verfügbares Geld darf sie nutzbar machen durch
—˙Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch An⸗
auf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Weith⸗ papieren nach einer von der Hypothekenbank aufzu⸗ stellenden Anweisung. Die Anweisung hat die be⸗ leihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleibung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Ver⸗ hütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Be⸗ schaffung von Geschäftsräumen gestattet.
§ 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
§ 5. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft er⸗ folgen durch den Deutschen Reichs⸗Auzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
II. Grundkapital. .
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
eine Million Mark und ist voll eingezahlt. Dasselbe
ist in eintausend auf den Jahaber lautende, unter
fortlaufenden Nummern ausgefertigte Aktien über je eintausend Mark Nennwerth zerlegt.
Die Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ist statthaft.
§ 7. Die Aktien, Gewinnantheilscheine und Er⸗ neuerungsscheine sind nach einem vom Aufsichtsrath aufzustellenden Muster auszufertigen und vom Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsraihs und dem Vorstande zu unterzeichgen. An Stelle der eigenhändigen Unter⸗ schrift kann eine im Wege der mechanischen Verriel⸗ fältigung hergestellte Namensunterschrift treten.
§ 8. Den Aktien sind Gewinnantheilscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und Erneuerungsscheine beigefügt.
§ 9. Die Auszahlung der Gewinnantheile erfolgt bei den vom Vorstand bekannt zu machenden Zahlstellen nach ihrer Feststellung durch die Generalversamm⸗ lung gegen Aushändigung der Gewinnantheilscheine für das betreffende Geschaftsjahr. Gewinnantheile, welche innerhalb vier⸗Jahre nach dem auf die Fälligkeit fol⸗
enden 31. Dezember nicht zur Einlösung vorgelegt sind, vestähren zu Gunsten der Gesellschaft.
§ 107 Ist eine Aktie, ein Gewinnantheilschein oder ein Erneuerungsschein infolge einer Be⸗ schädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so ist der Vorstand ermächtigt, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidunge⸗ merkmale der Urkunde noch mit Sicherheit er⸗ kennbar sind, eine neue Urkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten zu ertheilen. Die Kosten hat der Berechtigte zu tragen und bvol⸗ zuschießen. be
§ 11. Ist eine Aktie abhanden gekommen 9 vernichtet, so kann sie im Wege des Aufgebott⸗ verfahrens für kraftlos erklärt werden. it 8 Kraftloserklärung der Aktie erlischt auch der 1 spruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanthel scheinen. löe
Der Vorstand ist ermächtigt, demjenigen, weiaih das Ausschlußurtheil erwirkt hat, eine neue 5 nebst noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen † Erneuerungsschein an Stelle der für kraftloa klärten zu ertheilen. Die Kosten hat der Berech
zu tragen und vorzuschieße
““
vil der Hhat indenesfa darf neun Monate und bei
Eine besondere Kraftloserklärung abhanden ge⸗ kommener oder vernichteter Gewinnantheilscheine oder Erneuerungsscheine findet nicht statt.
Ist ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Werlust der Gesellschaft vor dem Ablaufe der Vor⸗ legungsfrist ( 9) angezeigt, so kann der bisherige Inhaber na dem Ablaufe der Frist die Leistung bon der Gesellschaft verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der Gefellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend ge⸗ macht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der Frist erfolgt ist.
Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe wider⸗ sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§ 12. Interimsscheine lauten auf Namen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen über die Aktien entsprechende Anwendung.
III. Geschäftskreis. A. L“ Darlehne. § 13. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den §§ 14, 15 bezeichneten Erfordernissen ent⸗
rechen.
Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
§ 14. Die Beleihung ist auf innerhalb des Deut⸗ schen Reichs gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung jandwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritttheilen des Werthes gestatten.
§ 15. Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitte⸗ lung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Er⸗ trag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäß'ger Wirthschaft jedem Besitzer nach⸗ haltig gewähren kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrath be⸗ stimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschätzung fest⸗ gestellten Werth nicht übersteigen darf.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver⸗ wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche nech nicht fertiggestellt und ertrags⸗ fäbig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckang der Hypothekenpfand⸗ briefe benutzten Hypothbeken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übe schreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen . Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken, Hypo⸗ theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Be⸗ rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
§ 16. Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.
Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken⸗ pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht ein⸗ zuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in roetöekeuvfngobriegen der Bank, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hvypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest⸗ setzng des Börsenpreises nicht unterschieden werden, 5 im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der⸗ elben Gattung gehörig.
§ 17. In den von der Bank verwendeten Dar⸗ lehnsprospekten und Antragsformularen sind alle Be⸗ stinmungen über die Art der Auszahlung der Dar⸗ lehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die
öbe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Lelstungen über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und
ückzahlung aufzunehmen.
18. Im Falle einer Verschlechterung des be⸗ liehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, finden zu Guͤnsten der Bank die Vorschriften der §§ 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetbuches über das Recht des Gläubigers auf so⸗ fortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Unsehung des Betrages Anwendung, für welchen in 4 verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr ie nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche
eckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus
dar sich die Bank für den Fall einer Verminderung
des Werthes des Grundstücks, das Recht, die vor⸗ nagb Rückꝛahlung der Hypothek zu verlangen, nicht n. „ e Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil 8 Grundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der verguherung für die Berechtigten nach Maßgabe 8 landesgesetze von der zuständigen Behörde fest⸗ seh t wird, keine weiteren, als die ihr gesetzlich zu⸗ venfeden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung g- arf nicht bedungen werden, daß die Bank im eihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der ppothek verlangen kann. de nn9 Dem Schuldner ist urkundlich das Recht uräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu Digen und zurückzuzahlen. geidas Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Dieser mn von zehn Jahren ausgeschlossen werden. lehr tr Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Dar⸗ „im Falle der Auszahlung in Tbeilbeträgen mit
5 büten Zahlung; wird nach der Aus ahlung des
arlehens dine V
mahlung 8 e über die Zeit der Rück⸗
so beginnt der zehnjährige Zeitraum vünbedean
n, welche die Bank kündigen kann, auch dratr Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht über⸗ Soweit es nach diesen
ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung d Hypothek auszuschließen, darf sich die Bchshlang der zahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
§ 20. Bei Amortifationshyvotheken darf zu Gun⸗ sten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten 11 B“ lisgenden Grinden die Rückzahlung
ek vor der bestimmten Zeit wird hierdurch nicht berührt. Zeit ss .8 895
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die “ Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗
§ 21. Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden “ bfür ausgeschoben werden. Ist in einem solchen Fall in⸗ folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu Rüübichten, so t dieser in der Darlehnsurkunde er⸗
machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 22. Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisations⸗ hypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und ge· eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht un) der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahres⸗ leistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei den im § 23 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Vier⸗ theil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals be⸗ tragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An⸗ sehung des amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypotheken⸗ briefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
Die Bank hat nach Veräffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres am eristeng wen
.Hypothekenpfandbriefe.
§ 23. Der Gesammtbetrag der im Umlauf be⸗ Feihedem Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des
ennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage 188 8
ie Deckung muß, soweit Hypotheken an land⸗ wirthschafttichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hy othekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zu⸗ rückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
[Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund⸗ stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grund⸗ schuld für sich eine Grundschuld eintragen laffen, so findet auf diese die Vorschrift entsprechende An⸗ wendung.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Be⸗ trag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
§ 24. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 23 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzu⸗ tragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
§ 25. Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min⸗ derungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres in das Hypotheken⸗ register eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt⸗ betrag der an diesem Tage in das Register ein⸗ getragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 26. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief⸗ gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. 8
§ 27. In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Bank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypo⸗
thekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen.
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der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit⸗
raum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief⸗
glathigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt erden.
§ 28. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gentsttet.
§ 29. Die Hypothekenpfandbriefe, die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine werden nach einem vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema ausgefertigt und vom Vorsitzenden des Aufsichtsraths und vom Vor⸗ stand unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschriften.
§ 30. Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf In⸗ haber und sind verzinslich. Denselben werden halb⸗ jährlich zahlbare Zinsscheine für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren und ein Erneuerungsschein beigefügt. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen Ausbändigung des betreffenden Zinsscheins bei der Kasse der Gesellschaft und den auf den Zinsscheinen angegebenen oder anderweitig bekannt gemäachten Zahl⸗ stellen. Zinsscheine, welche innerhalb vier Jahren nagr dem 88 . Fälligkeit ffarcegen 31. Dezember ni zur Einlösung vorgelegt sind, verjähren Gunsten der Gesellschaft 1 8 8
§ 31. Die Einlösung der erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vorgängiger Kündigung oder Ausloosung. Die Aus⸗ loosungen geschehen zu notariellem Protokoll. Die gekündigten oder geloosten Nummern, der Fälligkeits⸗ termin und die Einlösungsstellen werden durch das Gesellschaftsblatt dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens drei Monate vor dem Fälligkeitstermin. Mit dem Fällig⸗ keitstermin hört die Verzinsung der Hypotheken⸗ pfandbriefe auf.
§ 32. Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgekoosten Hypothekenpfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung zum Nennwerthe bei den bekannt zu machenden Zahlstellen. Bei der Rückzahlung sind mit dem Hypothekenpfandbriefe die bis zum Aus⸗ zahlungstermine noch nicht fällig gewordenen Zins⸗ scheine einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in ea gehescht nfes. 4
33. Der Anspruch aus den Hypothekenpfand⸗ briefen erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.
§ 34. Die Bestimmungen des § 10 finden auf beschädigte oder verunstaltete, die des § 11 auf ab⸗ handen gekommene oder vernichtete Hypothekenpfand⸗ briefe, Zinsscheine und Erneuerungsscheine entsprechende Angenenng. heit der Hypoth
. erheit der Hypothekenpfandbriefe.
§ 35. Die Sicherheit der Hypothekenpfandortefe
und deren Zinsen wird gebildet
1) durch die von der Bank erworbenen Hypotheken und Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage;
2) 8 das gesammte sonstige Vermögen der
ank.
„§ 36. Durch die Aufsichtsbehörde wird nach An⸗ hörung der Bank ein Treuhänder sowie ein Stell⸗ vertreter bestellt.
1 8 83 Feast reghündes hhat gg zu achten, aß die vorschriftsmäßige Deckung für die otheken⸗ pfandbriefe jederzeit vorhanden ist. 21
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der
Hypotbekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des § 24 in das Hypothekenregister eingetragen werden.
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. 1
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treu⸗ händers in dem Register gelöscht werden. Die Zu⸗ stimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, datz der Treu⸗ händer seine Namensunterschrift dem Löschungs⸗ vermerk im Hypothekenregister beifügt.
§ 38. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und das gemäß § 23 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieser Satzung herausgeben.
e ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Rezgister ein⸗ getragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor⸗ nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treu⸗ händer die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Ver⸗ wahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. §, 39. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die b 828 Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken eziehen. Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück⸗ zahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetra⸗ genen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfand. driefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese ypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.
D. Schuldverschreibungen. § 40. Werden auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an preußische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewähr⸗ leistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Vorschriften des § 23 Abs. 1, 4 und der §8 24, 25, 27, 28, 36 bis 39, 68, 69 entsprechende Anwendung. Die Schuldverschreibungen, welche die Bank gemäß
Abs. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe den für
Hypothekenpfandbriefe
die letzteren im § 26 bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Theil übersteigen.
§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmun-⸗ gen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld⸗ verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld⸗ verschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die im § 40 Abs. 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise aus⸗ gegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des § 26 und des 40 Abs. 2 den Hypothekenbriefen gleich. Auf 7 der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine in⸗ ländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, werden Schuldverschreibungen einer und der⸗ selben Art nshegeban denen beide Arten von For⸗ derungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der For⸗ der hegen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
IV. Verfassung und Geschäftsführung.
§ 42. Die Ocgane der Gesellschaft sind
1) der Vorstand, 2) der Aufsichtsrath, 1 3) die Generalversammlung. 1) Vorstand. 1 § 43. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern nach Bestimmung des Aussichtsraths. Sie werden vom Aufsichtsrath zu notariellem Proto⸗ kolle gewählt unter Errichtung eines Vertrages, welcher ihre festen Bezüge und ihren Antheil am Jahresgewinn festsetzt. Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 44. Der Aussichterath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen. Für ihre Wirk⸗ samkeit bedarf es des Nachweises der Verhinderung der Mitglieder des Vorstands nicht.
Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von
itgliedern Anwendung.
§ 45. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber ver⸗ pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche durch Beschlüsse des Aufsichtsraths für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
§ 46. Der Vorstand darf einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen.
§ 47. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstands für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorstands oder eines Mitglieds des Vorstands und eines Pro⸗ kuristen oder zweier Prokuristen.
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrist hinzufügen.
2) Aufsichtsrath.
§ 48. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche von der Generalversamm⸗ lung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Ge⸗ neralversammlung gewählt werden, welche üͤber die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Er⸗ nennung beschließt; das Geschäftejahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Jedes Jahr tritt der fünfte Theil der Mitglieder, das erste Mal nach dem Loos, aus; ist die Zahl der Mitglieder durch fünf nicht theilbar, so scheidet für Lenl- und für den Rest je ein Mit⸗ glied aus.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsraths vor Ab⸗ lauf seiner Amtsdauer aus, so kann für den Rest derselben die nächste Generalversammlung eine Neu⸗ wahl vollziehen.
§ 49. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nach abgehaltener ordentlicher Generalversammlung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Ver⸗ sammlung wird durch das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied geleitet.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden übt sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Lbensjahren älteste nicht behinderte Mitglied dessen Befugnisse aus.
§ 50. Der Vorsitzende kann den Aufsichtsrath zu einer Sitzung nach seinem Ermessen, muß ihn aber auf Antrag dreier Mitglieder des Aufsichtsraths oder eines Mitglieds des Vorstands, und zwar in solchen
ntragsfällen innerhalb zwei Wochen, berufen. Die Berufung ist ordnungsmäßig geschehen, wenn die Ein⸗ ladungen rechtzeitig befördert sind.
§ 51. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Aussichtsraths werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Sitzungen des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt, welches von den Erschienenen zu unterzeichnen ist.
§ 52. Der Vorsitzende kann nach seinem Er messen Beschlußfassung ohne Berufung einer Sitzun durch schriftliche und bei besonderer Dringlichkeit durch telegraphische Stimmenabgabe anordnen. Di so gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung zu beurkunden.
§ 53. Der Aussichtsrath hat die Geschäftsführun
gelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Bericht erstattung von dem Vorstande verlangen und sel oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mit⸗ glieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den der Gesellschaftkasse und die Bestände an Werthpapieren untersuchen. 8 55 den Obliegenheiten des Aufsichtsraths gehört ins Fopsere; 1) die Berufung einer Generalversammlung, Interesse der Gesellschaft er⸗
2) die Prüfung der Jahresrechnungen, der Bilanzen und der Vorschläge zur Gewinn⸗ vertheilung und die Erstattung eines Berichts über diese Prüfung an die Generalversammlung;
wenn dies i forderlich ist;