1900 / 148 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jun 1900 18:00:01 GMT) scan diff

0 G s Buchstaben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbetr Stempelmarken erfolgen, so bedarf es einer besonderen An⸗] einschließlich di 3 i “”“ unterbleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, ist Zu § 5 Absatz 2 des Gesetzes 8es 1 2, 3 vI d n- einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivvehörde die Summe üb rstei z b; da der Anmeldung zu vermerken. 20) Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer von 5, 10, 20, 30, 40, 50, e. 9”8s 7 V74, 5, 9 meldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter zu übersenden. Sobald die 2 a. h vrde von 100 ℳ, üb rsteigt, hat der zuständigen

32 Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Be⸗ bis 3 bezeichneten Art auf Grund des § 5 Absatz 2 des Ge⸗ 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50,

I 8 Be der Steuer mög⸗ Steuerbehörde spätestens dreißi T Ziffer 26 Absatz 3 zu 2 zu verfahren; neben der Steuer lich, hat deren Entricht M s 1 . am dreißigsten Tage nach dem Empfange dingungen dürfen die abgestempelten Interimsscheine behufs setzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen werden Kosten für die Stempelung nicht erhoben. und 10 des G nter nhn ssnachn Maßgabe der 88 9 der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich anzumelden:

gabe bear ö e St. esetzes unter Ausstellung einer neuen Schluß⸗ Namen, Gewerbe und W 3

88 X“ ber „2 188 E1“ n dem deöö welcher dem Muͤste iae he gegaen han. In deehe gäe en 9. nnt 1 sche. 8 S mnagse. Keelhesn vehuge hu planmäͤßige Anuahs 8” Naanser sunk erh maec; d nichtung der Stempelzeichen auch vor der Vor G überdies der Bewe 9 0 Peichg⸗Sto⸗ FS ort „den⸗ ldu ehmen ist, zu erfolgen. Direktivbehörde ist berechtigr, Preis der Loose, endgültiben Stücke vorgelegt werden. ch. That nur zum Zweck des Unztausches ohne Veränderung des S Peachede behnee eheir h rt dene und ech n g0⸗ der unter Ziffer 27 getroffenen Bestimmungen sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen ben acne em ab mit dem Vertrieb der Loose

16) Insoweit die Interimsscheine nicht späͤtestens gleich⸗ durch die zurückzuziehenden Stuͤcke beurkundeten Rechtsverhaͤlt⸗ 2) von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthi 1 29) Die Verwendung von Reichs⸗Stempelmark . bie. begonnen werden s zeitig mit den abzustempelnden Aktien ꝛc. vorgelegt werden nisses ausgestellt und die zurückzuziehenden Stücke vorschrifts⸗ 8 hanbenae ungestempelte Vordrucke des Musters 4 h Vaig hanese 9. i fe 6 Stempe thaee auf ge⸗ lt es sich in einem solchen Falle um eir Geschäft, die Gegenstände, die geit 1E den Ort der Ausspielun können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die mäßig versteuert oder steuerfrei siind. 11“ von Reichs⸗Stempelmarken zu dem verlangten Betrage lraas ist zulässig und kichfallg⸗ 1. 8 Bess fehlenden Be⸗ das nach § 15 des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung die Namen und Wohnungen der unmittelbar von p. Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Betrags und der In der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Fnre werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle 8 Ziffer N7 zu besvirken 9 9 den Bestimmungen unter der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteueru Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose betraut entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Abstempelung der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die 8 h“ Zustande auf der auf dem Vordruck bezeichnelnn 3i fe0) Wenn im Falle des 8 10 Abfat 1 ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei Personen. e Bnge Imec s. Feseenng he⸗ ersaigung d kegtterdele ü Stelle insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet setzes auf einer zu niedrig versteuerten 19. 8er b keiolceecsell e n 1ne he der beeeichneter Forscrist zu ü Der . zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung

rags in der Anmeldung vorbehalten. eimngeogenen ift Z 1 iner freien Stelle i 8 kleben, vei der äglie Beeei 1 ; die Steuerstell rkt auf der Urkunde oder ist als An ich be igte * Betrag, ö in Anspruch ge⸗ find finden die Vorschriften unter Ziffer 15, .g G eete bhadgeden, ändan .S Pheafichetroge nachträglich zu ist, so zfind die er⸗ auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter obrigkeitlich genehmigten glehs vgrgungte Ansferigung des nommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die wegen der Anmeldung und Abstempelung die Vorschriften unter bettr Fe⸗. Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und Verpfli Ferten in un etheittens“g G dieses Betrags Beidrückung des Amtsstempels, daß die Echebung der Reichs⸗ anzuschließen, . g usspielung Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender in⸗ Ziffer 2 ff. sinngemäße Anwendung. 8 chaes durch mindestens je einen über die Marte übergreifenden Stelle der Schkua n s 1 vrbsoin an 9 einer beliebigen Stempelabgabe wegen zetger Unmöglichkeit der Berechnung Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegun ländischer Werthpapiere; C“ 1L; 28 21) Die Befreiung 89 8 qe1ee Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie dun j der Bestimmung amer Zisßer 2291 E1111“ kusgeeh sei e chrift 1 Uürkunde oder mindestens der Loose zur Stempelung ist die Abgabe für die gesamms öö“ 11““ hh Vonless achihes nfig. kraftlos erklärte Stücke Eintragung des 6 der Abstempelung auf jeder Hälfte der Datum der Verwendung der Marken auf jeder zurück. Sobald die Nerlchangs der Estechen h is „derselben blanmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundun beevhe in bubeh Reichsbank beleihbaren dusge eten Feebei Marke zu entwerthen. Hälfte in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. die anderweite Vorle

f 6 ““ n glich wird, . der 8 bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose 4 8 z 3 Hiff⸗ ej eten 2* druc 2 F IFf 1. 1 - -. e gsurkunde zur Ab⸗ egen 8 nh 8 Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren Im übrigen tritt bei der Ausgabe neuer Werthpapiere G EEE’“ S uFa tragem dh urhulasig, die Stempelzeichen aus gestempelten stempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift 9 § 15 enzeructe sesk gung Aaima gaenbetraga der ohne folche 8 sind die Zinsscheine und die I zu H“ zum Zweck E1“ F bEEE1ö166“ 8 Uhüt Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Abgabe zu verwenden In 8 Schlußzsten eächtung der 1iien Sehe. bcfe hen. 45) Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei wesden izufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die inner⸗ ur ein, wenn die neue Urkunde zu eine eren Betrage 8 8 40, 6 111““ 1er en ni erde bI vorlegung einer derselben. Die er ezeichnete nach der obrigkeitli Er ni vornherein ei beizufüge 2 Ja Sec n. Zinsscheine zurückzubehalten. oder nach einer anderen Tarifnummer kenargflicht gec⸗ als 82 9 8 s S 8 1eag vnlellre -. tras unsen nücht schaften venen 1 Abgab 1 Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Er⸗ vla emasice Anerlaubnise nich fest S Eehen. der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurück⸗ die bisherige, oder wenn ein neuer Aussteller Aktiengesell⸗ Be gestempelte Vordrucke können zu jedien zu entrichten ift (g 6 Abf 18 q8 e nur im halben füllung dieser Verpflichtung. nehmer vielmehr nur gestahlt ist, Lofe bing 7 de wesß 1“ der v öö 8 8 s w.nnd ddie eean E“ S emerdetra von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt der Zusendung s. Hälfte der Schlußnote ac Gese eescgch der⸗ Fristen i sowie im 8 Hb Fhent auszugeben, Fe Verstenerung der Loose nn f den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder E. er⸗ usstellers getreten ist. Wird d en nicht. se Zusf⸗ u““ 5 1 erbei der Tag, an welchem aßgahe des Bedarfs erden. Für di du d⸗ 86 bescheinigen und en ““ ““ böheren Betrage ausgegeben, so ist nur der Mehrbetrag zu weedeg, Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Küanoche Kontrahgen üntasb ehh dee Kesengang. so S 5 geschäfaerhertchnung ausführbar geworden ist, als Tag des F. 27 Theils 8. 2r 8 9 ist u machen, im übrigen aber versteuern. 1 egebe ür welche Be Wei 1 vethe⸗ EIEE timmungen im er eiten Abs Ziffer⸗ Die 1 8⸗ ersten Absatz 58 Ziffer 15 secer auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres In⸗ de egeric 1ee .“ Töö. Sehsnüber enethac aufzubewahren. D’ie Direktivbehörde oder im Falle des Absatzes 2 dieser encr eite enaa elten esah, der Zefgn 2 48 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine halts durch den Aussteller ist im Sinne des vorstehenden Ab⸗ ie Kerhs Fen Reichs⸗Stempelmarken auf diesen seitens die Peichen Pälfte der Schlußnote ist zu durch⸗ Ziffer die Steuerstelle kann, wenn die Berechnung eines Theils ist mittels besonderer Anmeldung zu bewirken, in .. e nee Jahres nach Fenr dncgg⸗ 8 sehe hce Sis Fer gste eiger naes Uetunde zu dehanden. Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken. 33) Wenn die Ausstellung der Schlußnoten am Tage Te su Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses unter Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden 9 9 9 t 2 2 . 8 8 9 1 . 8 osti 92 8 1 * ;. 8 g2 9 8 . 8 . ö“ bn e abe vefenberen II. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte. Die Marken sind, soweit die dafür ; Se des Geschäftsabschlusses aus besonderen Gründen thatsächlich 40) Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten welche nicht x. ö Bezug zu nehmen ist. 1 Frunden kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Zu § 9 des Gesetzes. darbietet, auf dieser, im üͤbrigen an einer beliebige e in unmöglich ist, so ist der Direktivbehörde hiervon Anzeige zu wan demselden Orte befindlich sind, 8 . vosen oder Spielausweisen ein Preis

u. I 4 . der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf erstatten. Die Ausstellung hat in diesem Falle ; 2 3 g. briefliche oder tele⸗ nicht angegeben, sondern wird dieser von den Ahne mern Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat 22) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, so⸗ jedem der e Theile fes Vordrucks sich befindet; die auf nüchsten Werktages 8. n diesem Falle im Laufe des graphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so beträgt zugleich mit der Vergütung für sonstige ee

- ie b zsig glandische br die Frist zur Ausstellun der Schlußnot der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren fern es sich nicht um Geschäfte über ausländische Werthe dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen Die Versteuerung der Schlußnoten ist in je 1 hr vanssrellung der Schlußnote 3 in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unter⸗ geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben handelt, sich Reichswährung auszustellen. Der Werth des also die glei ge fortlaufenden Nummern enthalten, wie die innerhalb der im 8 9 Absatz 6 8b h Fesane für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver⸗ nehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden An⸗

2 ; 8 2 . ¹ . 8 e. . 8 2 8 1 F 5 5 8 1 88 ben Eö1““ ngugeben, Gegenstandes des Geschäfts ist stets in Reichswährung an⸗ auf dem anderen Theil befindlichen; die Marken bürfen vor Fewirten. pflichteten (3 8 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes) zehn Tage, meldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die au ie etigung 2

In j kenhälfte i für den zur Entrichtung der Abgabe in hweitar Reihe Loose oder Spiel 1 n B 1 ⸗en 116“ Z zugeben. der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist Zu 8 1 16 zweiter; Loose oger Spie avs eisehsate eecc⸗ ——— 8 beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der 8 Zu Tarifnummer 4, Ermäßig ung. das Datum der Verwendung, und zwar der Tag und das 34) 1 9 52 25 6 1“ v 8 in weschen g Auspeedfalt. ee e, den nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen 515 23) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitrage⸗ Jahr mit arabischen Biffern. der Monat mit Buchstaben an Absot 3 des Geseie r 9- ung der Abgabe im Falle des § 10 Ses. Rontra⸗ ie ih meerklärung gab⸗ ausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die Aöhaungh 8 ö Ncncabescheinen giser n5 geschäfh Gebrauch machen will, hat über die von ihm mit der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nieder⸗ sotz 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen. b age nach der Abgavbe der An⸗ geleistete Vergütung (Eintrittskarte 8 zugleich als Loos oder atz 3) und wegen entsprechender gabe de ge Be 1.

1 111 3 Bezirks, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit nahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Spielausweis dient Der b 8 Spij 1 2* z. 3 gövc ieße chreiben. Allgemein übliche und verständliche Ab⸗ A b g 2 gende zur Zei Kontrahent 2 G g pielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu 3 2 bestellten Sicherheit das Weitere zu dem Anspruche auf Steuerermäßigung abzuschließenden zusch G 85 4 ₰ꝙ 8 5 der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufent⸗ ontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Ecklärun „rechnende Betra erin . 1 g die (Eee a dene Anrechnung Arbitragen nach den nachstehend verzeichneten näheren Vor⸗ kürzungen der Nonatsbezeichnung mit Buͤchstaben, sowie laltsort gehabt hat. fe g h g darf nicht geringer sein, als der Werth der

4 Nn. he. ie die We er Zahler Jahresbezeichn 2 ft. Die erfolgte Erstattung ist au beiden und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unte er 1 auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Neiee der Ft Aalig saen uge aefr cfoörbenn ““ 19 dand eagcsung ö8 88 5 vöß ehichnung heirn der betreffenden Schlußnote von der Ceueeh⸗ zu belegräphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der nicht oder nicht in befriedigender Weiser enn . 2 meldung sowie auf der als Belag bei der Steuerstelle ver⸗ alle darau ezuüglichen Schrif Sh e. . tmerk die Firma oder den vermerken. zteren. 3 der Steuerbehörde rei, den auf die L v lonit aufg und Iim E“ 1 e“ von 8a geacges 1 bb . eien Zu § 11 Absatz 3 des Geseben vatönssaast Falfehs des Ferthpapiere Se. zum 8⸗ zu headen Betrfc nach 1. Fenesn fessahltleirlagen merken. Nach Ablauf der Frist ist der rückstän . 82 indes die in Das Datum ist mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne 35) Schlußnoten über Kauf⸗ . * b 7 betragt die Frist zur Aus⸗ 46) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totali⸗ 8 f f Steue E u 1 In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem a u st m. 8 8 ifte 8 Nußnoten über Kauf⸗ und Rückkaufgeschäfte stellung der Schlußnote, auch abge ehen von den . 8 Re . 1e 5 ee nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung z1 Muster 9 vorgesehenen Spalten enthalten muß, sind die 185 6“ Durchstreichung oder Ueberschreibung nieder⸗ deee. Leftsesechte⸗ welche Mengen von Waaren ersten Absatzes, für den zur Seeisesen der storent auf den iherongben, utgegeenen Besceiniae a. Insoweit infolge der fünhigen e““ unter derselben fort⸗ zusc nEn is zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk zngigusg 1i-Pgsaß 3 hes C.seh, seltnn, die Ver Vergflichteten shn Ficc ℳge füre 16n zur 8* betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines aus den auf den Interimsscheinen befindlichen Steuer empeln laufenden Num iche Frist, d n der einen bis ganz oder theilweise mittels der Schreibmaschine oder durch nommen wird, mil dem Vermerk Report eschäft⸗ der K st⸗ 289 b. 1 8se.ng Rieten drei Wochen. Die bestimmten Lotterieplanes (Ziffer 44 Absatz 2) abgesehen und e Frist, d. h. 8 7 28 . 7* „Kost⸗ ginnt mit dem Tage nach dem Geschäfts bschluß 3 di . Spi der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich Die für ein halbmonatliche Frist h. vo der ei 1 g es ruck herzustellen. In diesem Falle braucht das eschäft“ zu versel portg oder „Ko Frist eginnt m ge n abschluß. gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maß⸗ iner bezüali 1 . der mehreren im Laufe eines Monats an der Stempe aufdruck herzustellen. 2 1 F. 9 zu versehen. Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen A f⸗ be des 8 1& find, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuer⸗ su indis 5 Liquidati Dat nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu 8 1 8 1 zeitweiligen Aufen gabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Aus⸗ ichti 8 Ste d indessen betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen atum nicht c ch den 8 G Zu § 12 des G 8. halts im Auslande dorlselbst abgeschlossen § 6 Abs. 2 und 3 reühn. js, 1 S rbeträge be - über welche eine Schlußnote n ausgestellt wird, . Eq11ö1ö“ nd Verkäufe über Wert s atrichtung der Abgabe festge etzten Fristen für den betreffenden Gewahrsam halten 3 gezahlten Steuerbeträge beizubringen 8 en“ eichtli r kürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt und Verkäufe über Werthpapiere derselben Gattun ausführt 4 4 1Xn29 9 3 . Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. zungen) hat für diese Geschäfte, falls er dabei ls Selbstkont Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann j d di Zu §1 des Gesetzes und Tarifnummer 1, Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten werden. 8 entritt und insoweit ir neae at g elbstkontrahent Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuer⸗ Abgabe bis zum Scht büvat. zaen n indessen die Befreiung. Stempels ist nach dem anliegenden Muster 8 in zwei Aus⸗ Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempel⸗ it und weit er nicht zur Deckung der ihm ertheilten pflichtigen wird hierd 1 3 1g schlusse des jeweiligen Rennens gestundet 1 r anliegen üö6“ 8 aSss G 2 4 Aufträ ges hligen wird hierdurch nicht geändert. werden. 1 8 2 Spic⸗ 17) Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche fertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalender⸗ werden als nicht veseeest enefihmn. 68 8 vchhäge Fh. Pehaezelch⸗ ö Gefmafcdritten 41) Wenn bei Erledigung einer An- oder Verkaufs⸗ fe Ungansen Janehigevon der Avsenv lung Uüee ür die von ihnen Werthpapiere die Befreiung monat bis 1 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote an. Falls egg. Fechel Füi han Gefcfnn. dersrenf b kommission mehrere an verschiedenen Orten befindliche Nieder⸗ Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesammtertrage der om Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben PgS. folgenden Monats einzureichen. Der beizufügende Auszug 8“ N umgekehrt, ist der Siempel rj lassungen derselben Unternehmung in der Weise betheiligt sind, Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden Zeibringung des Nachweises, daß die Voraussetzungen der aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 9. nu is einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Die Entrichtung erfolgt durch Berwendung von Stempel⸗ daß die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten Betrags (Ziffer 43) zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, einen W Die Direktivbehörde kann auch spater eingehende nicht I“ einzuzie marken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen welche entgegennimmt und die Schlußnote über das Abwickelungs⸗ Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens bezüglichen Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirks Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der Stecnpel eeräichuag nüch e 9 nach Anleitung des Musters 6 für jeden Fag, an welchem geschest mit den Kommittenten ausstellt, während die Aus⸗ folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszu einzureichen, welche das Gesuch mit ihrem Gutachten versehen Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 28) Es ist zulässig, Andere g druce zu Schiuß Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, aus ustellen führung des An⸗ oder Verkaufs durch die andere Niederla sung ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde an den Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis stellen zum 8 8 89 8 8 srrd. In die Erganzungsscheine ii einerfeils je wSna ves erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwigelun agafsuns sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Er⸗ Bundesrath gelangen läßt. 8 zu führen, daß die den Gegenstand der Arbitrage bildenden noten für die „Entrichtung M. 8 g;s. 1 nrjaßzstenerpflichtigen hun⸗ und Verkaufsgeschäfte zufzunehmee spätestens am ersten Werkiage nach dem Eintreffen der schrift⸗ fordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle Auf Sn daes Beschlussen. dess 1 r. den 8. 1 n; bcemmenefnh sr füeücxg⸗ Theilen 878 mndererseits find darin die durch Lücfe⸗ ere zünek 8 18 Mittheilung über die Ausführung des Geschäfts aus⸗ zur Einsicht vorzulegen. welchen die ausschließliche Gemeinnützigkeit der Zwecke de welchen sie ge⸗ oder verkauft sind, börsenmäßig gehan b 8* lle einen A indestens für die An⸗ nkaufsgeschäft geb bei j 8. zustellen. 8 Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalif irekti 5 8 Sowei Direkti 5 le einen Vordruck mindestens für die An⸗ üfsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen 8 .,35 st der Betrieb des Totalisators im Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das notiert werden. Soweit bei der Direktivbehörde Bedenken daß jeder dieser Thei 18 Iul Geschäft der Betrag d stempe 1 Zu § 17 des Gesetzes Stempelinteresse duͤrch einen von der Land b ie Richtigkeit dor ehe d des Wohnorts des Vermittlers und der Il Fr Betrag des Zusatzstempels zu vermerken. Zu; . b er Landesregierung zu be⸗ Weitere wegen der Abstempelung der Aktien ꝛc. zn veranlassen. gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist gabe des Namens und 1 . 37) Die Ausstell des Ergänz. b 42) Nach Maßgahe de 8 zu stimmenden Beamten einer Prüfung zu unterz 8 üh e 3 8 ; S enten, des Gegenstandes und der Bedingzungen des Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Ver⸗ 2) Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu 9 3 erziehch 1 Zu der letzteren ist ein Stempel zu benutzen, we cher in Größe der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel Kontrahenten, . e- e 221 Aᷓe wendung der erforderlich Marken h⸗ j treffenden näheren Be ücksichtli 47) Wird Befreiung von der Abgab EI 128 3 1 2. e des Preises, sowie der Zeit der Lieferung 8- erlichen Marken hat spätestens am dritten tr ffenden näheren estimmungen, insbesondere auch ruücksichtli 1 9 gabe in spruch ge⸗ und Zeichnung dem 88 Iffer 1h... r Lens für etwaige, zu unversteuert gebliebene Prolongations⸗ die .8 8* 53 nachstehend be⸗ Lage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. der zu bestellenden Sicherheit dürfen unter Stundung büchich nommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen LeC,b”c 885 des W Bezeichnung; 281 8 melnfenen a. das Vorliegen einer Meta⸗ zeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei Ze Merufmung der erfolgt in der es daß beide süb⸗ gestempelte (Ziffer 26) verabfolgt und eigene bas her Trne de Unteneömrene * ausschlähst mildthätigen aen Pra 252 vxae wi - 5 8 . em oberen Theil der Vorder⸗ senhälften ungetheilt aufgeklebt un gemäß Ziffer 27 ent⸗ ordrucke der Steuerpflichtigen amtlich gestempelt werden een wird. Ueber die STEMPELFREI“ trägt. verbindung behauptet ist, ist diese Thatsache seitens des Arbi⸗ gelangen, müssen sie ferner an dem o d verthet weit Ziffer 28). Ahgaterpete delt hder Befreiung und insbesondere über b0⸗ 3 , 8 1 1 beide Theile greifenden Aufdruck haben, durch get en. S b 1 (Ziffer „Abgabenbeträge unter 50 werden nicht ge⸗ Bep g und über die F Zu § 3 des Gesetzes. ee ö 11— e. enn. . Aufnahrme 8 füdern. bestimmte Stelle be⸗ Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten 14 stundet. Die gestundeten Beträge sind bis zum fünfungs⸗ schließlich mildthätiger Zweck vorliegt, er 2 18) Die im § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen den b schlnß 8 elne Geschäft nachzuweisen zeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder des Gesetzes) aufzubewahren und mit einer fortlaufenden zwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschrelbung die Ab Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt. Anzeigen sind nach dem anliegenden Muster 3 zu erstatten und das betreffende einzeln 1 1 von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichs⸗Stempelmarken ummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kom⸗ folgenden Monats einzuzahlen. 1— die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsruͤcksichten in er⸗ an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung Zur Tarifnummer 4b. verseben werden⸗ sind die in vorstehender Weise erledigten Geschaͤfte Der Betrag für Reichs⸗Stempelmarken wird nicht ndet. lassen, E die Befreiung nicht rechtzeitig mit der An⸗ der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, 24) Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrage der e - kennzeichnen. 88 1 III. Spiel und Wette. h. Al mndgfach genommen ist. 8 daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle Börsen Terminpreise oder Preise für Zeitgeschäfte notiert Betheiligten entweder durch Aufdruck des in Ziffer 26 Absatz 3 i Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der F“ mi iger Zweck ist lediglich die U

versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Theile des in dem Muster 6 vorgesehenen Weise kann die Verweisung Zur Tarifnummer 5. bedürftiger Personen anzusehen, gleichviel ob

sobliche Abgabe in Höhe des halben Tarifsatzes zu ent⸗

2 8 1 8 o „. 5 2 2 24 8 61. L 8 2 3442 8 derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung betreffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt Vordrucks gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichs 8 eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben ent⸗ 43) Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen otterie oder Ausspielung unmittelbar an 1-ö *

erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im druckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter erfolgten Versteuerung alsbald nach Vornahme der letzeren „Centralblatt für das Deutsche Reich“ mitgetheilt. Diese Be⸗ Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken durch die Steuerstellen unter Vorlage der erforderlichen Nachweise Anzeige zu e

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der 8 ein entsprechend geführtes Buch treten. sind alle für den Erwerb eines Loo es an den Unternehmer sonen vertheilt wird oder Anstalten zufl Delch⸗ 3 Es ist dem Kommissionär ferner 1e. 8-ℳ9 stalt einen Er⸗ oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise 888 fe. stellen. Auf Ver⸗ 1 emeinnützigen oder zu religiösen Zwecken 5. B. . 8 weise Unterart der betreffenden Waare nicht aber auch auf mindestens je hundert Vordrucke zu demselben Steuerbetrag Markenhalften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte Schreibgebühren, (Kollektionsgebühren u. a. m. ei. Ptivat⸗ . aee 1““ 8 b 48 85 Sh benen i deren Qualität zu erstrecken. 8 8 gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem Zu 8 Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. g. 8 Urenger 88 Pgn. E“ 8 s1euag) dht Behörde, welche die obri keitliche 9) .Juli ausgegebenen in⸗ 8 3 8 . 24. üssigen G echnung gestellte Betra er Stempelabgabe. m bei in⸗ h 1 N e dOdrig landilchn n den Reichsstempel versehenen agslidischen Zu § 7 Absatz 1 des Gesetzes. -— e⸗ Fve Enter Biif chung für 38) Dji Zu 8 15 des Gesetzes ländischen Lheivatioteriencdis Versteuerung hes auf die Reichs⸗ Heranstaltung einer öffentlichen —— 2* 8 Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vor⸗ 25) Bei sogenannten Circa⸗Geschäften ist die Abgabe Sis 8 8 8 und, wenn dem Antragsteller niche 1n 8”) Are Ab stempelung der Vertragsurkunde erfolgt Stempelabgabe entsallenden Hee auszuschließen, find bei bar tebat —— S der umn beee eie de ach ein weiterer Stempel nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu be⸗ 23* 2 beE des Steuerbetrage narten * Steuerstelle durch Verwendung von Reichs⸗Stempel⸗ Berechnung der zu entrichtenden Abgabe nur ¾ des Gesammt⸗ für die Loose zuständigen Steuerbehö n nicht zur Erhebung. Für die Interimsscheine gilt dies be⸗ rechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem anfderersien Stiße sren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst preises su Grunde zu legen. Unternehmens und seines

züglich der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift Grund des § 51 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Muster 5 der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Ausfertigung des der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung inländischen Loosen wird mit der vorgedachten Maß⸗- Wohnung des Unternehmers

erstatten. kanntmachungen haben sich lediglich auf die Gattung beziehungs⸗ Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wem günzungsschein auszufertigen, den Zusatzstempel (und des Looscs zu rechnen, insbesondere auch die ogenannten

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versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge. Maxima festzustellen. der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der in der in eher eee und Aufdruck des Amtsstempels gabe die Stempelabgabe nach dem planmäßigen Preise sämmt⸗ dem letzteren die obrigkeitli

Berd nsansgeheh g haß für 888 22 698 Jaki Zu 88 9, 10 und 32 des Gesetzes. Quittung über den Empfang der Vordrucke und des Steuer bsatz 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise licher Loose oder Ausweise berechnet, und zwar in der Art, schriftlich Mittheilung zu ma e Aktien ꝛc., auf welche vor dem 1. Juli . 1

Bae . 1 2 x ßt Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften daß ein bei Berechnung der Gesammtabgabe ich ergebende Auf Grund dieser Mittheilunh nach dem Gesetz vom 14. Zuni 1900 nur für die von dem ordneten Abgabe werden Reichs⸗Stempelmarken und ge⸗ die Stempelung 1e. 2 Sse überschüssien ee un ngeweise auch auf den weiteren Stuüͤcken mit Unterschrift Pfennigbeträge aber nur, soweft sie burch 5 vhne Rest theilbar vorgeschriebenen Frift wegen Fezte 1. Juli 1900 ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so stempelte Vordrucke zu Schlußnoten * Preise des darauf gestempelten und die en. er Reichunt Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhohben Abgabe, sowie nach Umständen wegen sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2) angegebenen Steuerbetrags zum Verkauf gestellt. j unter XE vne. er h. Pfücn eilung der entstandenen Be tempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. werden. Bei ausländischen Loosen beträgt die Abgabe 25 Loosabsatzes und Emleitung des StrafverfaRens außer dem Nennwerthe der einzelnen Stuͤcke auch der Betrag und die Die Reichs⸗Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm dorbenen Stücke un unacs 9 Dhese. 2 teuerstelle erstatte denn n rfcrichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, vom Hundert vom Preise der einzelnen Loose in Abstufungen forderliche zu veranlassen. Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich breit; 2. Se- ee 377 E“ I. Pe enng 182,neo—e., Kosten ges. händigt die gestempelten sind der Beben en Fontrahemten nicht ausgehändigt werden, von einer Mark für je 4 oder einen Bruchtheil dieses Be⸗ 52 Nachdem der Abgabentetvas fedgedent. um die Beweise für diese Angaben beizubringen. lichen, insoweit sie über Markbeträge Reiche. vvng . Mitte und die über chüssigen ungestempelten Stücke, nachdem sie sich elle die Ausfertigungen vorzulegen. trags. en e eingezahlt oder gestunder ader nachdem Strrenmt Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu ver⸗ grund, welcher rechts und links den ichsadler und in der Mitte 1 der richtigen Stempelung der erstern Zu § 16 des Gesetzes. Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen freihei der Loose von der nrünx; v b Id mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE auch ihrerseits von 9 tempeln w8 39) u 8 8 1 88 (Klassenlotterien) ist die Stempelabgabe für solche Loose, welche worden ist, erfolgt die Abstempen Veost damch dir L t die Marke in zwei gleiche Theile überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der ve nu Eber Geschäfte, fuͤr welche eine rechtzeitige Berech⸗ 9 Seeg.ewae Fadee ves ständige St Uj rmi e Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Ab⸗ zeigt; eine Lochreihe macht die Ma - en Kosten aus; uͤber den Rückempfang läßt sie sich ag der Steuer nicht lich ist, weil der Werth des Gegen⸗ zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden ständige Steuerstelle b b - denen jeder auf dem oberen Rande die Werth⸗ auslagten Kosten aus; übe d ng andes d er nich glich ist, weil der; Serth des Gegen⸗ und somit verfallen, von dem Gesammtpreise der Lo se, ein- Stempel ist von runder stempelung und der Rückgabe der abgestempelten Aktien finden von dan den äußeren beiden Ecken die Zahl der auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Fetrag. des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen ießlich en, v Gesammtpreise der Loose, ein Reichtadl üben die Hestimmungen unter Ziffer 3, 11 und 12 sinngemäße An⸗ r, ede-dn, M 8 f welche die Marke lautet, Quittung geben Postsendungen zwischen den Steuerstellen letrage ( des Gesetzes) berechnet werden kan ist schließlich - für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden een wN2— 2 ö V n b 8 8 2 2 e 2 gsweise „S. wendung. 1 1 Pfennig beziehungsweise Mark, au w d der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger . Maßgabe der §s 9 und 10 des Gesetzes ei Preises, zu erechnen und einzuziehen.] 3 9 * i Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung und der Reichsdru lerei, we die Lelunf 88§ G hesetzes eine 8, b eichen der A 1 38 nacht 8 b Aufdruck und e. K. die fortlaufende Nummer der Vordrucke adurch die vee. vepelfen. 8 dem vermerkeneed T. auf der b..s le bn su Zu §§ 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes. ind in einer zumtieren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der An⸗ Marke enthält. Die Marken für Waarengeschäfte (Tarif⸗ Vermerk „Reichsdienstsache“ zu ver 4 p e Steuerber 2 steuerung so lange ausgesetzt bleibt, b

ns euer b 6 44) Wer im Bundesgebiet Lotterien oder Ausspielungen e meldung mit enisprechender Bescheinigung zu versehen. 2.—& nummer 4b) tragen außerbem in schwarzem Aufdruck den Soll die Stempelung unter Verwendung von Reiche nung moͤglich wird. Abschrift der Schlußnote veranstalten will, bei welchen der Gesammtpreis 8 Löhse ea .1

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