unnd der
bg2 schluß gab. Auf dem Orchesterpodium stand die Büste Gutenberg's, am rechten Pfeiler war das alte Gutenberg⸗Banner, die älteste Fab der Berliner Buchdrucker, aufgepflanzt.
habe, die wie
ddes ¶Orchesters den
verschuldeten Thessalier Polydor weiter verkauft worden, er⸗ steht ihn Lals am Verfalltage selbst und erwählt ihn sich um Gemahl Polydor wird durch das hohe Kaufgeld von einen Gläubigern befreit, hat inzwischen das Herz der schönen hodope erobert und erhält diese von ihrer Herrin zum Lohne. Die in der Charakteristik der Figuren heryortretende Gegensätzlichkeit wischen ankiker Würde und dem lustigen modernen Operettenton ist, hnlich wie bei den Werken Offenbach's, von ganz besonderg erheitern⸗ der Wirkung. Die in Walzerrhythmen und volksthümlichen Weisen
gehaltene Musik ist anmuthig, einschmeichelnd, reich an phantassevollen,
ansprechenden Melodien und voll launigen Humors. Trotz manchen Anklangs an bekannte Motive zeigen die Kompositionen doch auch bei geschickter Instrumentierung recht viel Eigenartiges. Die Auf⸗ nahme der Overette war daher eine derartig warme, daß ihr wohl ür längere Zeit ein Platz auf der Charlottenburger Bühne gesichert ein dürfte. Ein ganz besonderes Verdienst um diesen Erfolz hat sich die amerikanische Soubrette Miß Mary Halton in der Partie der Rhodovpe erworben. Ihre kleine, aber wohlklingende und gut geschulte Stimme wirkt sehr symvathisch; sie singt und tanzt gleich anmuthig; ihr Spiel ist voll neckischer Drolerie und liebenswürdiger Katürlichkeit. Die Naivetät, mit welcher sie sich über Schwierig⸗ keiten der deutschen Sprache hinwegzuhelfen wußte, erhöhte noch den rheiternden Eindruck ihrer Leistung. Derselbe wurde nur durch ein in den Rahmen der zierlichen Operette nicht passendes „Lachlied“ im sweiten Akte etwas beeinträchtigt. Ihr Partner, Herr Siegmund Punfkadt, führte sich in der Rolle des Pelagias mit seiner frischen, angenehmen und weichen Tenorstimme und dem belebten Vor⸗ frag als Sänger günstig ein; seinem Spiel fehlte es indessen n an Gewandtheit. Fraͤulein Engelke sang die Lars mit wohllautendem, ausgiebigem Sopran, dessen Intonation jedoch bisweilen nicht ganz sicher war; auch vermochte sie das unwiderstehlich Bestrickende dieser vielumworbenen Frau nicht immer glaubhaft hervor⸗ ukehren. Der zungengewandte Feea war in der Darstellung des Herrn Sondermann von unwiderstehlicher Komik, und der intrigante Hofmeister Cyrus wurde von Herrn Ander in gleicher Weise trefflich Fpeargestellt. Ebenso fanden sich auch die übrigen Mitwirkenden
mit ihren befriedigend ab; nur dem Chor wollte
S; enr nicht alles gelingen. Die Leistungen des vom Kapellmeister Gold⸗
mann geleiteten Orchesters waren tadellos. Die treffliche Inscenie⸗
8 rung und die reiche Ausstattung thaten ebenfalls das Ihrige, um den
günstigen Gesammteindruck zu erhöhen. Lebhafter Beifall des zahl⸗ reichen Publikums, Blumenspenden und wiederholte Hervorrufe lohnten den Mitwirkenden, mit welchen auch der anwesende Komponist, sowie
die Hen Kapellmeister Goldmann und Direktor Ferenezy vor dem
Vorhang erschienen.
Im Neuen Königlichen Opern⸗Theater gelangt morgen Arthur Sullivan's Operette „Der Mikado“ unter Mitwirkung der Damen Dietrich, Rothauser, Goetze, Lieban⸗Globig und der Herren Knüpfer, Philipp, Liehan, Berger und Krasa zur Aufführung. — Im Garten findet Nachmittags und Abends Millitär⸗Konzert statt.
In Paris gab, wie „W. T. B.“ meldet, der „Kölner Sängerkreis“ am Sonnabend Nachmittag im Festsaale des Trocadéro unter Leitung seines Chormeisters Berger und unter Mitwirkung der Operäsängerin Felser sowie des Pianisten Pott und des Cellisten Grützmacher ein Konzert, das einen großen Er⸗ 5 bns hatte. Sämmtliche Lieder und Musikvorträge wurden mit
ürmischem Beifall aufgenommen. ““
Mannigfaltiges.
Berlin, den B. Juni 1900. “
Der „Gutenberg⸗Bund“ hielt gestern Abend in der Phil⸗ harmonie unter zahlreicher Betheiligung seiner Mitglieder und der Damen derselben eine würdige Guten berg⸗Feier ab. Als Ehren⸗ äste waren außer dem Rektor der Universität, Professor Dr. Fuchz, Ver⸗ freter der Wissenschaft und Literatur, der Stadt Berlin und der hiesigen Buchdruckereien erschienen. Jedem Festtheil⸗ nehmer wurde eine typographisch reich ausgestattete „Fest⸗ schrift“ überreicht, die ein Bild von Gutenberg's Leben Entwickelung seiner Kanst enthielt und zugleich auch über die Ziele und Bestrebungen des „Gutenberg⸗Bundes“ Auf⸗
ne Nach dem Vortrag des Krrönungsmarsches aus Meyerbeer’s Oper „Der Prophet“ und der Weber'schen „Jubel⸗Ouvertüre“ durch das Berliner Sym⸗ enis Hlcfsten begrüßte der Vorsitzende, W. Dreusicke von sHder Büxenstein'schen Druckerei, die Erschienenen. Der zweite Theil der Feier bildete den eigentlichen Festakt. Derselbe wurde mit Lortzing's „Fest⸗Ouvertüre“ eingeleitet, welcher zunächst ein Prolog und
—der Vortrag von Beethoven's Hymne „Die Himmel rühmen“ durch
den Berliner Buchdrucker⸗Gesangverein füeeenc⸗ daran schloß sich die Festrede, welche der Pastor Faber, der in Fachereüten durch die Erfindung einer Maternse b be⸗ unt gewordene Inhaber der Akademischen Buchhandlung und
Leiter des der Mohamedaner⸗Mission widmenden „Gollège
1 oriental“, übernommen hatte. Er schilderse die geniale That Guten⸗
berg's, der alle an sich schon vorhandenen Elemente der Buchdrucker⸗ kunst zusammengefaßt und zu einer wirklichen Kunst erhoben eine helle Sonne über die ganze Welt auf⸗ egangen sei und ihrem Schöpfer den Lorbeerkranz der
Fnsterblichkeit verliehen habe. Der Redner schloß, indem er die Kunst Gutenberg's, die ihre Lebenskraft in alle Länder entsende, hoch leben Neß. Als der lebhafte Beifall, den diese Worte hervorgerufen, ver⸗ rauscht Männerchor unter Begleitung
stimmte der den Mendelssohn zur
war, Festgesang an,
komponiert hat. 1 plötzlich die Gutenberg⸗Büste in der hellen Beleuchtung elelktrischer
Scheinwerfer. Den Schluß des offiziellen Theiles bildete ein lebendes Bild, das Gutenberg inmikten seiner Epigonen zeigte.
absichtigt bekanntlich, um Mittel zur Verschönerung seines zu erlangen, 2000 neue Aktien zu 1000 ℳ auszugeben. Nachdem der bezügliche Generalversammlungsbeschluß in das Handelsregister
mittags an) mit dem Riesenrefraktor hehanr Sum 5 Uhr Nachmittags und um 7 U
Säkularfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst Bei den Worten „Es werde Licht“ erstrahlte
Der Aktien⸗Verein des Zoologischen Gartens be⸗
nstituts
eingetragen und die Zeichnung eröffnet ist, fordert der Vorstand im nseratentheil der heutigen Nummer d. Bl. seine Aktionäre zur Aus⸗ bung ihrer Beiugsrechte auf die neuen Aktien al pari auf. Mit
diesen Aktien ist dauernder freier Eintritt für siehen Personen
in den Zoologischen Garten, sowie zu den Setaßen der
„Völker⸗Arena“ verbunden. Bezugsrechte auf die neuen Aktien sind
durch Vermittelung der Hauptkasse des Zoologischen Gartens zu er⸗
langen, wo auch jede weitere Auskunft bezüglich der Rechte der
Aktionäre ertheilt wird. . 8
Von der Treptower Sternwarte wird gemeldet: Die Beobachtung der Planeten „Jupiter“ und „Saturn“ ist in dieser
Woche besonders günstig, da der Mond erst nach Mitternacht auf⸗
geht. Die „Venus“ wird wieder am hellen Tage (von 2 Uhr Nach⸗ Vorträge finden täglich r Abends statt.
Kiel, 214. Juni. (W. T. B) An der Segelwettfahrt
des Norddeutschen Regatta⸗Vereins am Sonnabend nahmen 20 Yachten theil. In Klasse 5 a erbielt „Klein Polly“ den ersten, „Cltquot: den zweiten Preis. In Klasse 5 b erhielt „Windspiel“ den Herausforderungspreis, „Rakete“ den zweiten, „Ietrlicht“ den dritten. In Klasse 6 wurde „E’dy“ erste. — An dem Wettsegeln der von Seiner Majestät dem Kalser ins Leben gerufenen Sonderklasse betheiligten sich 16 Pachten, und zwar erhielt „Felix“ den ersten, „Wannse:“ den zweiten, „Meergreis“ den dritten, „Minerva III“ den vierten, „Erlkönig“ den fünften und „Holmia“ den sechsten Preis. Die YJacht Seiner Majestät des Kaisers „Samoa“ mußte die Fahrt aufgeben, weil die Gaffel gebrochen war. Seine Majestät begleitete die Regatta an Bord des Verkehrsboots „Hulda“. Die Yachten hatten unter starkem Gewitter mit Hagelunwetter zu leiden. — Bei der heutigen Seeregatta des Eee . Regatta⸗ Vereins, die um 11 ½ Uhr Vormittags begann, starteten in sieben Gruppen 47 Yachten. Seine Majestät der Kaiser hatte Sich auf der Pacht „Meteor“, Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich auf der „L'Espérance“ eingeschifft. Es S in
lasse Ia „Kommodore“ den ersten, „Meteor“ den zweiten Preis; die englische Pacht „Sybarita“ ging 2 Minuten später als „Meteor“ durchs Ziel; in Klasse I. „Lasca“ den ersten, „Clara“ den zweiten und „Nordwest“ den dritten Preis; in Klasse II (Renn⸗BYachten) „Johanne“ den ersten und den Ertra⸗ (Jubiläums⸗) Preis, „Sturmvogel“ den zweiten Preis; in Klasse II (Kreuzer⸗Yachten) „Susanne“ den ersten, „Vesta“ den zweiten Preis; in Klasse III (Renn⸗Yachten) „Klein Polly“ den ersten Preis; in Klasse III (Kreuzer⸗Pachten) „Unda“ den ersten, „Valuta“ den zweiten Preis; in Klasse IV „Swanhild II“ den ersten, „Isa“ den zweiten Preis; in Klasse IVa „Iris“ den ersten, „Jetta“ den zweiten Preis; in Klasse IVb „Elna’ den ersten, „Maria II“ den zweiten, „Erika“ den dritten Preis. Der Wind war nestlich, die Windstärke 7,3. 8
Mainz, 24. Juni. (W. T. B.) Die Gutenberg⸗Feier, welche einen bedeutenden Fremdenzufluß hierher geführt hat, wutde gestern Mittag um 12 Uhr mit der Eröffnung der Typo⸗ graphischen Ausstellung durch Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Hessen eingeleitet. Zu diesem Zweck hatten sich die Zivil⸗, Militär⸗ und Kirchenbehörden in Amtstracht in der Ausstellung eingefunden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die Gäste wurden durch Ansprachen des Vorsitzenden Dr. Rauter und des Ober⸗Bürgermeisters Dr. Gaßner begrüßt. Die Stadt ist aus Anlaß der Iin. glänzend geschmückt, selbst der Dom trägt Fahnen und Wimpel; die Straßen sind einheitlich im Sinne der historischen Trachten des Festzugs geziert. Ein kunstvoll erbautes Fürstenzelt ist gegenüber dem Gutenberg⸗Monument errichtet, das Denkmal selbst hat großartigen gärtnerischen Schmuck erhalten. Unter den Gebäuden zeichnen sich das Militär⸗Kasino und das Kasino „Hof zum Gutenberg“ durch besonders reichen Schmuck aus. Heute Vormittag fand im Dome großes Ponti⸗ ficalamt statt, zu welchem die kirchlichen Vereine mit ihren Fahnen erschienen waren; desgleichen war in der evan⸗ gelischen irche Festgottesdienst. Bei der akade⸗ mischen Feier, die heute Vormitag in der Sadthalle stattfand, waren Seine Königliche Hoheit der Großherzog, die Mitglieder des Staats⸗Ministeriums, die Generalität, der Bischof von Mainz und die Mitglieder beider hessischen Kammern zugegen. Der Ober⸗ Bürgermeister von Mainz Dr. Gaßner 5 den Großherzog, Der Universitäts⸗Professor Dr. A. Koster (Leipzig) bielt die Festrede. Nach Beendigung der Feier begaben sich die Festtheil⸗ nehmer nach dem Gutenberg⸗Denkmal, wo gleich nach dem Eintreffen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ein Dedeum gesungen und dann unter dem Glockengeläut aller Kirchen das Lied „Heil Dir, Moguntia“ angestimmt wurde. Zum Schlusse legten der Großberzog, der Ober⸗Bürgermeister von Mainz, Bürgermeister Dittrich (Leipzig) Stadt Leipzig, ein Mitglied des Wiener Gemeinderaths sowie viele Körperschaften und Vereine vor dem Denkmal Kränze nieder. — An dem Festmahl, welches Nachmittags in der Stadthalle stattfand, nahmen gegen 1000 Personen theil. Es wurden
Hierhammer auf
im Auftrage der
mehrere Trinksprüche ausgebracht. Der Trinkspruch des Staatz⸗ Ministers Rothe galt Seiner Majestät dem Kaiser und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, Ober⸗Bürgermeister Dr. Gaßner trank auf den Staats⸗Minister Rothe und der Wiener Gemeinderath die Bewohner von. Mainz. An Seine Masestät den Kaiser wurde folgendes Telegramm abgesandt: „Die beim Festmahl zur Feier des 500 jährigen Geburtz⸗ tages Johann Gutenberg's in der Stadthalle zu Mainz versammelten Mitglieder des deutschen Buchdruckervereins und der deutschen Buch. druckergenossenschaft entbieten Eurer Kaiserlichen Majestät, dem Förderer und Schirmer deutscher Kunst und deutschen Gewerbefleißet ebrerbietigsten Gruß. Die Vorsitzenden Joh Baensch Eieöes W. Friedrich (Breslau)..
Budapest, 24 Juni. (W. T. B.) Aus verschiedenen Landes⸗ theilen sind dem Handels⸗Ministerium Berichte über Unwetter verbunden mit wolkenbruchartigem Regen, und über bedeutende Hagelschäden zugegangen. Fast im ganzen Lande gingen am 22. und 23. d. M. starke Gewitter nieder. .““
—
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen. V
Paris, 25. Juni. (W. T. B.) Der Minister des Aus⸗ wärtigen Delcassé hat von dem französischen General⸗Konsul in Shanghai ein Telegramm vom 24. Juni erhalten, nach welchem, den Versicherungen des Direktors der Eisenbahnen⸗ und Telegraphen Scheng zufolge, die 1 W Gesandten und die übrigen Ausländer in Peking am 19. Jani wohlbehalten waren und sich anschickten, die chinesische Hauptstadt mit Ermächtigung der chinesischen Regierung zu verlassen.
Ein über Indochina befördertes Telegramm des fran⸗ zösischen Konsuls Françgois vom 22. Juni besagt, daß dieser “ getroffen habe, um Yünnan am 24. Juni zu verlassen.
Schließlich wird in einem Telegramm des französischen Konsuls in Tschifu vom 24. Juni gemeldet, daß in dieser Stadt große Besorgniß unter den Fremden herrsche, daß aber bis jegt die Ruhe nicht gestört worden sei.
t. Petersburg, 25. Juni. (Meldung der „Russischen elchenger genbue. Durch ein Kaiserliches Manifest, datiert Peterhof, 20. Juni, werden folgende Beschlüsse der von dem Kaiser einberufenen Konferenz zur Berathung über die Einführung der russischen Sprache in Finland be⸗
stätigt:
Pas Staatssekretariat des Großfürstenthums Finland, die finländische Paßexpedition in St. Petersburg, die Kanzlei des General⸗Gouverneurs sollen vom 1. Oktober 1900 an ausschließlich die russische Sprache als Geschäftssprache benutzen. Bon dem⸗ ⸗8 Zeispunkt an muß das Oekonomie⸗Departement des finländi⸗ chen Senats die Originale der Vorstellungen an den Kaiser, die Originale aller an den General⸗Gouverneur gehenden Schriftstücke in russischer Sprache abfassen. Am 1. Oktober 1903 wird die russische Sprache Geschäftssprache des Senats im mündlichen und schriftlichen Verkehr, ausgenommen im Justizdepartement. Vom 1. Oktober 1905 an haben die Gouverneure, die Gouvernementsverwaltungen, die dem Senat unterstellten Hauptverwaltungen im Verkehr mit dem General⸗ Gouverneur, dem Senat und den anderen, über ihnen stehenden Behörden ausschließlich die russische Sprache zu benutzen. Ferner wird bestimmt, daß Gesuche von Privatpersonen von allen Behörden sowohl in der Landessprache, wie in russischer Sprache entgegengenemmen werden sollen. Die betreffenden Behörden haben unter der Leitung und Aufsicht des General⸗Gouverneurs rechtzeitig Maßregeln zu ergreifen, um das Personal der ihnen unterstellten Aemter zu den angegebenen Zeitpunkten so zusammenzusetzen, daß die Bedingungen einer erfolgreichen Einführung der russischen Sprache in die Ge⸗ schäftsführung und Korrespondenz dieser Aemter erfüllt werden.
Konstantinopel, 25. Juni. (Meldung des Wiener „Telegr.⸗Corresp.⸗Bureaus“.) Der amerikanische Geschäfts⸗ träger überreichte gestern der Pforte eine dritte Note, be⸗ treffend die bekannten Entschädigungsansprüche, in welcher eine umgehende Beantwortung der früheren Noten verlangt wird.
Der serbische Gesandte unternahm gestern im Nildip⸗ palais Schritte in der Angelegenheit des Differentialtarifs.
Die gemischte Kommission zur Regelung des Zoll⸗ tarifs zwischen der Türkei und Bulgarien hielt gestern unter Theilnahme des bulgarischen Agenten ihre erste Sitzung ab. . .
Tschifu, 25. Juni. Nerkree. des Wiener „Telegraphen⸗ Korresp⸗Bureaus“.) Nach Berichten vom österreichisch⸗ungarischen Kanonenboot „Zenta“ betheiligten sich auch die Offiziere der österreichisch⸗ungarischen Marine in tapferster Weise an der Erstürmung der Forts von Taku; besonders werden der Linien⸗
schiffsfähnrich Stenner und der Seekadett Petri genannt,
welche später an Bord der „Zenta“ zurückkehrten. Die öster⸗ reichisch⸗ungarische Kriegsflagge weht neben der deutschen auf der Südbefestigung von Taku.
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
—
Deutsches Reich. Landespolizeiliche Anordnung
hetreffend Maßregeln gegen Maul⸗ und glauen⸗
seuche.
Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Maul⸗ und Klauenseuche in den Regierungsbezirk Liegnitz durch Vieh⸗ transporte ordne ich auf Grund des § 20 Absatz 2 und des 8* des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 894 (R.⸗G.⸗Bl. 1894 S. 409 ff.) in Verbindung mit § 7 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881/18. Juni 1894 (G⸗S. 1881 S. 128/1894 S. 115 ff.) für den Um⸗ fang des Rezzerungabeserte mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten unter Aufhebung der landespolizeilichen Anordnung vom 6. Januar 1898 (A.⸗Bl. 1898 S. 9) bis auf weiteres Folgendes an:
§ 1. Alles von Händlern, Unternehmern oder Privat⸗ personen auf der Eisenbahn in den Regierungsbezirk Liegnitz eingeführte Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) darf nicht eher vom Bahnhofe (der Bahnstation) entfernt werden, als es von dem beamteten Thierarzt untersucht und für gesund und unverdächtig befunden worden ist.
Ueber die Zeit des Eintreffens des Viehtransports auf der Eisenbahnstation hat der Führer dem beamteten Thierarzt mindestens 24 Stunden vorher Mittheilung zu machen.
Ueber den Befund bei der Untersuchung hat der Thierarzt eine Bescheinigung auszustellen.
Eine Untersuchung bei der Einführung ist nicht erforderlich, wenn das Vieh innerhalb der letzten 72 Stunden in den Regierungsbezirken Breslau oder Oppeln auf Grund der Vor⸗ schriften sur Bekämpfung der Viehseuchen thierärztlich unter⸗ sucht und der Transport inzwischen in seinem Be⸗ stande nicht verändert worden ist.
5 2. Auf das von Händlern oder Unternehmern auf Landwegen eingeführte Klauenvieh finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, daß als Untersuchungsort — sofern nicht vom Kreis⸗Landrath als solcher ein anderer Ort bestimmt ist — derjenige Ort gilt, welchen der Transport im Bezirke zuerst berührt.
Vor Beendigung der thierärztlichen Untersuchung und Feststellung der “ des Transports darf kein Thier aus demselben ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Auch darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Untersuchungsort nicht verlassen.
5 3. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Re⸗ gierungsbezirk eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen übergeführt werden (Händlerschweine), dürfen innerhalb des Regierungsbezirks nicht getrieben werden.
Hinsichtlich der Untersuchung dieser Schweine gelten die zur Bekämpfung der Schweineseuchen erlassenen Bestimmungen ssiehe nachstehende Anordnung) mit der Maßgabe, daß sich die Untersuchung auch auf die Maul⸗ und Klauenseuche zu erttrecken hat.
8 4. Bei der Einfuhr von Rindvieh (auf der Eisenbahn sowohl wie auf dem Landwege) sind polizeilich beglaubigte eergass vorzulegen, in denen neben der Angabe der Stückzahl der Thiere der Nachweis geführt ist, daß dieselben aus Ortschaften stammen, die mindestens seit 14 Tagen seuchen⸗ frei sind.
§ 5. Auf Viehtransporte, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrole in ein öffentliches Schlacht⸗ haus geleitet werden, finden vorstehende Anordnungen keine Anwendung.
1. v das eingeführte Klauenvieh mehrere Tage zum Verkauf gestellt wird, ist die Untersuchung durch den be⸗ umteten Thierarzt am 3. und 6. Tage nach der Einfuhr bezw. nach der ersten Untersuchung zu wiederholen.
Ueber die vorgenommenen Untersuchungen hat der Thier⸗ azt eine Bescheinigung auszustellen.
87. Sobald bei der thierärztlichen Untersuchung unter einem Viehtransport auch nur ein mit der Seuche behaftetes oder derselben verdächtiges Thier gefunden wird, ist der ganze Transport anzuhalten und in geeigneten Räumen unter zoligeiliche Beobachtung zu stellen. Mangelt es an solchen
Berlin, Montag, den 25. Juni
1900.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen Schweineseuchen.
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten werden für den Umfang des 1. Liegnitz zur e nt uns der bei den Schweinen auftretenden Seuchen (Schweineseuche, Schweine⸗ pest und Rothlauf) auf Grund der §8 19 — 22 und 26 — 29 a des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.⸗G.⸗Bl. 1894 S. 405 ff.) in 1 mit der Verordnung des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Anzeigepflicht für die be⸗ zeichneten Seuchen, vom 2. April 1894 (A.⸗Bl. 1894 S. 115) und § 1 der Bundesraths⸗Instruktion zur Ausführung des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes vom 30. Mai/27. Juni 1895 (R.⸗G.⸗Bl. 1895 S. 357 ff.) unter Aufhebung der landespolizetlichen Anordnung vom 5. Januar 1898 (A Bl. 1898 S. 7) folgende Maßregeln angeordnet.
§ 1. Anzeige.
Die zufolge der bezeichneten Verordnung des Herrn Reichs⸗ kanzlers — und zwar gemäß § 9 und 8§ 65 Ziffer 2 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes 8 — innerhalb längstens 24 Stunden zu erstattenden Anzeigen über den Ausbruch einer der erwähnten Seuchen oder über das Auftreten verdächtiger Erscheinungen unter einem Viehbestande (§ 9 des Reichs⸗Vieh⸗ bencee.. sind auf dem platten Lande an den Gemeinde⸗
ezw. Gutsvorsteher zu machen und von diesem, sofern er nicht zugleich die örtliche Polizei verwaltet, unverzüglich der Orts⸗ polizeibehörde zu übermitteln.
In den Stadtgemeinden sind die Anzeigen unmittelbar der Polizeiverwaltung zu machen.
8§ 2. Ermittelung des Seuchenausbruchs.
Die Ortspolizeibehörden haben auf die eingehende Anzeige — oder auch ohne solche Anzeige beim Vorliegen eines Seuchen⸗ verdachts — sofort den beamteten Thierarzt oder den etwa sonst von dem Landrath beauftragten Thierarzt zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen und dem Landrath von dem
ertheilten Auftrag Abschrift zugehen zu lassen.
Der Zuzichung des Thierarztes bedarf es nicht zur Fest⸗ stellung von weiteren Seuchenfällen in Ortschaften, in denen
durch Gutachten des beamteten oder des von dem Landrath
beauftragten Thierarztes der Ausbruch der betreffenden Seuche bereits festgestellt ist. Die Zuziehung des Thierarztes ist ℳce
zulässig, sobald Zweifel über die Natur der späteren Krankheits⸗ fälle bestehen.
In den Fällen, in welchen die Zuziehung des beamteten
oder des vom Landrath beauftragten Thierarztes nicht erfolgt hat die Polizeibehörde den beamteten Thierarzt von 1 An⸗ ordnungen sofort in Kenntniß zu setzen. *)
§ 3. Anordnung der Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Cenchen.
Ist der Ausbruch einer der erwähnten Schweineseuchen
nach dem thierärztlichen Gutachten festgestellt oder ist der Ver⸗ dacht des Seuchenausbruchs begründet, so sind die 8 den nach⸗ folgenden Paragraphen aufgeführten Maßnahmen im allgemeinen seitens der Ortspolizeibehörde oder, wo dies ausdrücklich vor⸗ geschrieben ist, durch den Königlichen Landrath unter Hinweis auf die Strafvorschriften in § 66 Ziffer 4 des Reichs⸗Vieh⸗ seuchengesetes zur Bekämpfung der Seuche unverzüglich zu reffen.
§ 4. Bekanntmachung des Seuchenausbruchs. Der erstmalige Ausbruch einer Seuche in einer bis dahin
seuchenfreien Ortschaft ist in ortsüblicher Weise und im Kreis⸗ blatt öffentlich bekannt zu machen.
Am Haupteingangsthor eines jeden Seuchengehöftes ist
eine Tafel mit dem Namen der betreffenden Seuche anzu⸗ bringen. 1
§ 5. Stallsperre. “ Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes eines
Gehöftes sind von den seuchekranken und seucheverdächtigen Schweinen, kranken und zu unterwerfen. **)
hhei möglich, sofort zu trennen; die seuche⸗ eucheverdächtigen Schweine sind der Stallsperre
§ 6. Gehöftssperre. Die ansteckungsverdächtigen, d. h. diejenigen Schweine,
welche mit seuchekranken oder seucheverdächtigen Thieren in demselben Stall gestanden haben oder sonst in nachweisliche
§ 9. Verbot der Schweinemärkte.
In verseuchten Orten und deren Umgebung ist die Abhaltung von Schweinemärkten, sowie der Auf⸗ trieb von Schweinen auf Wochenmärkten verboten. Das Verbot ist im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrath bekannt zu machen. 8
§ 10. Verbot des Treibens von Schweinen über die Feldmarkgrenzen.
„In verseuchten Gegenden ist das Treiben von Schweinen über die Grenzen der Peldmark verboten. b Die Abgrenzung der verseuchten Gegend erfolgt im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrath mittels nament⸗ licher Bezeichnung und öffentlicher Bekanntgabe der betreffenden Ortschaften oder Amtsbezirke.
§ 11. Ausführung von Schweinen zum Schlachten. Die Ausführung von fetten, gesunden Schweinen zum Schlachten ist aus gesperrten Räumen (Ställen, Gehösten, 1 Ortschaften, Gebieten) nur mit schriftlicher ortspolizeilicher Erlaubniß und unter der Sr gestattet, daß die Be⸗ “ auf Wagen oder auf der Eisenbahn erfolgt.
1 12. Beschränkungen im Transport der
. Händlerschweine.
I. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Regierungs⸗ bezirk Liegnitz eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen über⸗ oder zurückgeführt werden (Händler⸗ schweine), dürfen innerhalb des Regierungsbezirks nicht ge⸗ trieben werden.
II. Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Liegnitz einführen oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen über⸗ oder zurückführen, sind — vor⸗ behaltlich der unter Ziffer III bezeichneten Ausnahmen — verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks⸗ bezw. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
III. a. Bei Transporten, welche auf der Eisenbahn in den diesseitigen Bezirk aus den Regierungsbezirken Breslau und Oppeln eingeführt worden und dort durch einen beamteten Thierarzt inner halb der letzten 72 Stunden untersucht sind, hat die diesseitige thierärztliche Untersuchung nur zu erfolgen, wenn der Transport inzwischen in See Bestande verändert worden ist.
b. Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze auf dem Landwege aus dem Regierungsbezirk Breslau überschreiten und dort durch einen beamteten Thierarzt bereits untersucht sind, braucht die Untersuchung im diesseitigen Bezirk erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter dortseitiger Untersuchung 1b 1 werden.
Zwecks Kontrole, ob eine Veränderung im Bestande seit der letzten Untersuchung stattgefunden hat, 6 8— Hinlet. 1 der aus dem Regierungsbezirk Breslau in den Regierungs⸗ bezirk Liegnitz auf dem Landwege eingeführten Schweine⸗ transporte nach Ueberschreiten der Bezirksgrenze das Kontrol⸗ buch alsbald der Ortsbehörde derjenigen Ortschaft vorzulegen, welche der Transport im Bezirk zuerst berührt. Die Orts⸗ behörde hat einen entsprechenden Vermerk in das Kontrolbuch einzutragen.
„ec. Bei Transporten durch mehrere Kreise des dies⸗ seitigen Bezirks braucht die Untersuchung stets erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter Untersuchung wiederholt zu werden.
IVY. Die Untersuchung (Ziffer II) hat gvundsäßlich am bestg — 1e. 28 Lee welchen der Transport erührt, stattzufinden; bei Bahntransporten ist Unter ort die Ausladestation. “
Abweichungen von vorstehender Bestimmung können aus besonderen Gründen vom Landrath des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach vorgenommen --.e müßte, zugelassen werden.
V. Die Landräthe der Grenzkreise des Bezirks (ausge⸗ nommen die an den Bezirk Breslau grenzenden Kreise) sind ermächtigt, für die Einfuhr aus dicsen Bezirken bestimmte Einbruchsorte festzusetzen.
Diese Einbruchsorte werden im Kreisblatt und Regierungs⸗ Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben, -5 die regelmäßigen Untersuchungstage oder ⸗Zeiten. Die bei Erlaß dieser An⸗ ordnung bereits festgeseßten Einbruchsorte und Untersuchungs⸗ zeiten für die an den Regierungsbezirk Posen und Frankfurt a. O. grenzenden Kreise bleiben, vorbehaltlich etwaiger Ab⸗ änderungen, für die Folgezeit bestehen.
Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, unterliegen der Gehöftssperre.
Verendet ein der Stall⸗ oder der Gehöftssperre unter⸗ worfenes Schwein oder wird es geschlachtet, so ist hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
§ 7. Orts⸗ und Gebietssperre. Verbot des gemein⸗ schaftlichen Austriebs zur Weide und Verbot des Durchtriebs durch gesperrte Gebiete.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Ver⸗ breitung, so ist je nach den Umständen gänzliche 8888 theilweise Ortssperre vorzuschreiben. Außerdem ist das gemeinschaftliche Austreiben von Schweinen aus mehreren Gehöften zur Weide zu verbieten. Greift die Seuche auch auf umliegende Ortschaften über, so ist durch den Königlichen Landrath die Sperre über das versenicht (ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmende, er thunlichst eng zu bemessende) Gebiet zu verhängen.
Für gesperrte Ortstheile, Orte oder Gebiete ist der Durch⸗ trieb und die Ausführung von Schweinen verboten.
§ 8. Verbot des Zutritts von Personen zu kranken oder verdächtigen Schweinen.
Der Zutritt zu seuchekranken oder verdächtigen Schweinen ist unbefugten Personen verboten. ctig 1
Räumen, so ist eine Weiterbefö s 1 Sigmund Lautenburg. Anfang 7 ½ Ubr. unter 4 im §. 8edet Behen rng solge Fenhshoge vor⸗ Mittwoch und folgende Tage: Die Dame von geschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. Maxim. 8 8. Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung des von Händlern und Unternehmern eingeführten Klauenviehs haben
————— die Händler und Unternehmer zu tragen; die Kosten der Unter⸗
Familien⸗Nachrichten. suchung des von Privatpersonen eingeführten Klauenviehs trägt s Erh Eltssbang 8 Hen mit Hn. ie I . 8 auptmann Carl Groos (Trier). § 9. Das bei einem Viehmarkt nicht auf den Markt auf⸗ Ver 2,† 149 — g 8 2 Grisebach mit —— sondern in öffentlichen oder Sn. vnsomüichegne öö Slonegbech (ame Regierungs⸗Assefe 8 — gestellte Vieh darf nicht eher verkauft werden, 5b,e Wapter (Eaffel,. 2 Hrn. Ober⸗Bürgermekie N es von dem beamteten Thierarzt untersucht und für völlig von Pehlbrrger (Clinger). — Fine Tochter unverdächtig befunden worden ist. Wird das Vieh mehrere Hrn. Albert von Boltenstern (Neu⸗Mandelkom
von Benno Jacobson. In Scene gesetzt von he b
Der beamtete Thierarzt ist nur dann verpflichtet, zu den festgesetzten Untersuchungszeiten oder Tagen am Ein⸗ bruchsorte zu erscheinen, wenn ihm ein Transport behufs Untersuchung rechtzeitig angemeldet ist. Als rechtzeitige An⸗ meietnnh ee bei 189 solche, welche sich mindestens 2 Stunden vor der festgesetzten Untersuchungszeit in d ände des n.. Shererlccsbefnves “
. Vor Beendigung der thierärztlichen Untersuchun
und Feststellung der Unverdächtigkeit 22 8e. — kein Schwein aus demselben oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Untersuchungsort verlassen. VII. Die Transportführer (Händler, Wagenführer u. s. w.) haben ein Kontrolbuch nach dem beigedruckten Muster (An⸗ beng A) *) bei sich zu führen, in welches der Name und Wohnort des v des Begleiters und des Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf .g erworbenen und der gefallenen Schweine einzu⸗ Die Eintragungen in das Kontrolbuch seitens der Trans⸗ portführer sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen sind in Buchstaben anzugeben. Das Kontrolbuch ist wa eines Vierteljahres von der letzten Eintragung ab so bewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem
Burleske⸗Operette in 2 Akten von W. S. Gilbert. Musik von Arthur Sullivan. Scenisches Arrangement von Balletmeister Gundlach. Vorstellung Nr. 13. Anfang 7 ½ Uhr.
Wetterbericht vom 25. Juni 1900, Münster . 8 3 s(estf).
8 Uhr Vormittags. nee h
1 üin ... Wind⸗ Chemnitz.. stärke, Breslau... eaaiha (Main)..
Karlsruhe .. 759,3 231 München . 761,1 Abalb bed.
Ein ostwärts fortschreitendes Minimum liegt über der südlichen Nordsee und über West⸗Rußland. In Süd⸗Europa ist der Luftdruck am höchsten. In Deutschland ist bei meist füdlichen bis westlichen Winden das Wetter von Mecklenburg bis ⸗Schlesien theilweise heiter, sonst trübe und ziemlich kübl. Wärmeres, meist trübes Wetter mit Regenfällen und stellenweise Gewittern wahrscheinlich.
8 1“ Deutsche Seewarte.
bedeckt bedeckt wolkenlos heiter wolkenlos wolkig
bedeckt
756,0 757,1 758,2
759 1 6 759,3 759,6
757,8 S
2,2]Barometerst.
SSS sa. 0ou. Meeres⸗
Name der Beobachtungs⸗ station
Berliner Theater. Dienstag: Berlin bei
Nacht. Mittwoch: Die deutschen Kleinstädter. Donnerstag: Berlin bei Nacht. g
Wetter.
niveau reduz. Temperatur in Celsius
bedeckt 5 halb bed. 4 Regen bedeckt bedeckt bedeckt
wolkig bedeckt Nebel
bedeckt bedeckt wolkig wolkig wolkig
Stornoway Blacksod..
Theater des Westens. Ensemble⸗Gastspiel unter Leitung des Direktors José Ferenczu. Diens⸗ tag: Mit gänzlich neuer Außstattung: Nhobdope. Operette in 2 Akten von Hugo Felix. (Miß Mary Halton, als Gast.)
Mittwoch und folgende 2¹1 Rhodope.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Die Fledermaus.
düene vor dem Viehmarkt zum Verkauf aufgestellt, so ist die — Hen. Eduard Blomeyer (Paulsdorf). erärztliche Untersuchung am 3. und 6. Tage nach der ersten Gestorben: Hr. Pastor prim. ob e”- * uchung zu wiederholen. Ueber die vorgenommene Unter⸗ (Cudowa). — Verw. Ffr. Hofmarschall Marte Pe uchung hat der beamtete Thierarzt eine Bescheinigung auszu⸗ Bülow, he ecegen von Wartensleben C siellen. Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung hat 1 Strelitz). — Lehrerin Maria von Rhein — Unternehmer zu tragen. n., 2 gen 8* Zollikofer 1 10. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften 1 8 ner iegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, ins⸗ — nach § 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs eine höhere Verantwortlicher Redakteur:. Unafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in § 66 des Reichs⸗ Direktor Siemenroth in Berlin. h.nsbeng cder —— 28. Juni 1880/1. Mai 1894. in Berlin. „ 11. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Lesas 8n. e,nn75, . Vedlags⸗ Arröffentlichung im Regierungs⸗Amtsblatt in Kraft. Druck der Norddeutschen 522 und 2 BRegnitz, den 31. Mai 1900. ꝛAnstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße khsh Der Regierungs⸗Präsident MNeun Beilagen na Dr. von Heyer.
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GSekagen.. Kopenhagen. Karlstad.. Stockholm.
9 Wisby).. wolkig Havaranda. wolkenlos
Borkum.. 3 Negen
Keitum.. 2 bedeckt mburg.. 3 bhalb bed. winemünde 3 halb bed.
Rügenwalder⸗ 5 wolki
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Lessing - Theuter. Dienetag: Dailsrk. Mittwoch: Dalagg. 16 Donnerstag: Daisy.
Theater.
Königliche Schanspiele. Dienstag: Neues Opern⸗Theater. Der Mikabo. Burleske⸗Operette in 2 Akten von W. S. Gilbert. Musik von Arthur Sullivan. Scenisches Arrangement von Balletmeister Gundlach. Vorstellung Nr. 12. Anfang 7 ½ Uhr. — Im Garten: Großes Milttär⸗Konzert.
Mittwoch: Neues Opern⸗Theater. Der Mikadv.
9 Anmerkung. Eine Ortschaft gilt als nicht mehr verseucht, so⸗ bald gemäß § 20 das Erlöschen der Seuche öffentlich Ue vanl worden ist. Alsdann ist also wieder nach der Vorschrift in Absatz 1 des § 2 zu verfahren.
**) Anmerkung. Vergl. § 6 Abs. 2.
Residenz · Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗
burg. Dienstag: Die Dame von Maxim. & dame de chez Maxim.) Schwank in 3 A von Georges Feydeau. Uebersetzt und bearbeitet
*) Das Muster zu dem Kontrolbuch und Desinfektionsverfahren sind nicht mit abgedruckt blatts der Königlichen Regierung zu Liegnitz).
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