1900 / 163 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigerg

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ittwoch,

8

Berlin, en 11. Juli, Abends.

Berlin 8W.,

Wilhelmstraße Nr. 32.

1“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Amtsgerichtsrath a. D. Dr. Wendling zu Frank⸗ furt a. M. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

9 ü5, Amtsgerichtsräthen a. D. Amelung zu Cassel, bisher in Berlin, und Francke zu Alfeld, dem Oberlehrer a. D., Professor Wertheim zu Frankfurt a. M., dem Rechnungs⸗ Revisor, Rechnungsrath Leistico zu Lissa in Pesen, dem Eisenbahn⸗Sekretär a. D., Rechnungsrath Rosenfeldt zu Danzig und dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse a. D. Scholze zu Ehmie el, bisher in Mogilno, den Rothin Adler⸗Orden vierter Klaße,

dem Geheimen Ober⸗Regierungsrath Kühn, vortragenden Rath im Reichs⸗Schatzamt, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Subdirektor der städtischen Gasanstalten Rudolf Jahncke zu Berlin und dem Ober⸗Landmesser und Ver⸗ messungs⸗Revisor Fuchs zu Elbing den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem Gutspächter Karl Bremer 7 Schwölmen im Kreise Pr.⸗Holland, dem Stadtsekretär Katterwe zu Oels i. Schl., dem städtischen Registrator Wegener zu Celle, dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten a. D. Haesner zu Langfuhr bei Danzig, bisher zu Jablonowo im Kreise Strasburg W.⸗Pr., und dem Königlichen Mundkoch und Backmeister Karl Naßpicke zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter

asse,

dem Kanzlei⸗Sekretär Schwartz bei der Polizei⸗Direktion in Stettin, dem Polizei⸗Wachtmeister Deter zu Berlin, dem Gerichtsvollzieher a. D. Jurgschat zu Magdeburg, den Ge⸗ heimen Kanzleidienern a. D. Wilhelm Bader zu Berlin und Gottlieb Schiering zu Potsdam das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

dem Eisenbahn⸗Zugführer a. D. Grunow zu Danzig, dem Eisenbahn⸗Weichensteller a. D. Teßmer zu Neufahr⸗ wasser bei Danzig, dem Eisenbahn⸗Portier a. D. Schmalz zu Stolp i. Pomm., dem städtischen Rathhaus⸗Kastellan Deubach zu Erfurt, dem Vollziehungsbeamten a. D. Becker zu Elberfeld, den Gerichtsdienern a. D. Franz Abel zu Berlin und Fedor Kasubsky zu Zehlen⸗ dorf, bisher in Berlin, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Backes zu Burgwaldniel, bisher in Ruhrort, dem Gefangnen⸗Auf⸗ seher a. D. Stecher zu Fulda, den Schutzmännern a. D. Hermann Koschel und Franz Rohner zu Berlin, dem . Heinrich Maaß ebendaselbst, dem Gestüt⸗

berwärter Behling zu Zirke im Kreise Birnbaum, dem

Werkmeister Franz Esser zu Hochdahl im Landkreise Düssel⸗ dorf und dem Viehwärter Ieseph Schmidt zu Kreiselwitz 186“ Breslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗

betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des gir. I h. was folgt:

§ 1. Riindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amt⸗ lichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths kann die eah heen cestn auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. Der sel der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen eschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier infolge eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß.

§ 2. Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Fenchaie des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern e keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der

Schlachtung unterbleiben.

Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem zuf ung unterbleibt, ist ver⸗ 0

Grund des Abs. 1 die Untersu en.

Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haus⸗ halt der Ka ernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speise⸗ anstalten, Gefangenanstalten, Armenhäͤuser und ähnlicher

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An⸗

stalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast⸗, Schank⸗ und Svcsemce nicht Vegnn, 8 16“

Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlachtthiere an⸗ zuordnen. G 84

Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warm⸗ blütigen Thieren, frisch oder subereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fet und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als 8 undesrath dies anordnet.

Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke u bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer wie ein Stellvertreter Zu bestellen.

Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen können lasae. der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.

Zu Beschauern sind approbierte Thierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 8

Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vor⸗ schriften zu verfahren.

§ 7.

Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Be⸗ schauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden be⸗ sonderen Vorsichtsmaßregeln zu HCnechas en.

Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichts⸗ maßregeln stattfinden.

Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und 1 zulässig.

Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, 2 hat der es als tauglich zum Genuß für Menschen zu er⸗ ären. Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht beseitigt werden. 8

Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vor⸗ läufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benach⸗ richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs⸗ oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden.

Die Verwendung des lessches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheit⸗ liche Bedenken 6n entgegenstehen. Die Polizeibehörde be⸗ stimmt, welche S ne vge. gegen eine Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind.

Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebracht werden.

Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wirdd. 8 88

Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu Havet, v. ra; en Besitzer hiervon zu benach⸗ richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungs⸗ maßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann.

Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt taug⸗ lich erkannt worden ist, darf als Nahrungs⸗ und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungs⸗ maßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist.

Insoweit eine solche Brauchbarma ung die Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis

nwendung. 14

Der Vertrieb des g. Menschen brauchbar gemachten Fleisches 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden v erfolgen. Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ und 2 ewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Ge⸗ nehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist 8 88 1“ 1“ ““

unterbleibt, entsprechende

darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäfts⸗ Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit

Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen

halten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch 8) § 12.

Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen

oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen

m übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: Thierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt

Mit den Thierkörpern müssen Brust⸗

Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.

2) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger findet diese Vorschrift keine

Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch ent⸗ sprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zube⸗ den Bestimmungen in Ziffer 1.

Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Be⸗ zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu stande kommen, so bleiben die im Abs. 2

jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden räumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. 8 gehalten oder verkauft wird. di aus E“ Fleische in das Zollinland ist verboten. 1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen werden. und Bauchfell, Zusammenhange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften reitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt dingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem festgesetzten vineeed h .. auf weiteres maßgebend.

Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.

Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zoll⸗ ämter erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll⸗ und Steuerstellen, bei welchen die Unter⸗ suchung des Fleisches

Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reise⸗ verbrauche mitgeführte Fleisch finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrath dies anordnet.

Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß⸗ und Marktverkehre des Grenzbezirks eingehende Fleisch können durch

[Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Be⸗

stimmungen der §§ 12 und 13 zugelassen werden. 15. Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhr verbote und Einfuhrbeschränkungen, als in den §§ 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. 8

Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der 88 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegen⸗ stehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen vra, dhn

Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen Se veg gemacht ist.

Bei Pferden muß die Untersuchung 1) durch approbierte Thierärzte vorgenommen werden. u“

Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferde⸗ fleisch erkennbar macht.

Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Ge⸗ nehmigung der Polizerbehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbe⸗ treibenden darf Pferdefleisch nur abg geben werden,

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