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Der Bezugapreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
“ u1““ 1
für Berlin außer den Post-⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalmajor z. D. von Platen, bisher Kom⸗ mandeur der 10. Infanterie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Geheimen Regierungsrath Kreise Stormarn, bisher zu Erfurt, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rechnungsrath Wildt bei der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse und dem Kreissekretär, Kanzleirath Weiher zu Rathenow den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Generalmajor z. D. Freiherrn von Sell, bisher Kommandant von Glatz, den Stern zum Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse mit Schwertern am Ringe, dem General⸗Direktor Leistikow zu Waldenburg in Schlesien den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Gemeindeförster Jakob Becker zu Daubach im Unterwesterwaldkreise das Kreuz des Allgemeinen Ehren⸗ zeichens, dem Gerichtsvollzieher a. D. Sürken zu Aschendorf, dem EE Spormann zu Dassel im Kreise inbeck, dem Walzmeister Fritz Lindner zu Eisenhammer Kutzdorf, dem Brackmeister Wilhelm Hufnagel zu Brahlitz — im Kreise Königsberg N.⸗M. —, dem Werkmeister Peter Grosch und dem Schlossermeister Philipp Hof, beide zu Küstrin in demselben Kreise, dem Gerbergesellen Peter Franz⸗ mann zu Sobernheim im Kreise Kreuznach, dem Gärtner Friedrich Wilhelm Baufeld zu Lenken im Kreise Ragnit und dem Waldarbeiter Anton Peters zu Istrup im Kreise Höxter das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Unteroffizier Girrulat im 2. Hessischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 82 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
oel zu Trenthorst im
Deutsches Reich.
Bei der Reichsbank ist der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Stralsund, Bank⸗Rendant Pietzcker zum muäs sesszait Aüvheiktk.
Der zweite Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs⸗ und Handels⸗Marine mit ihren Unterscheidungssignalen für 1900 ist er⸗
schienen. Bekanntmachung.
Erweiterung des Fernsprechverkehrs.
Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Dassow ee. Scherfede, Vlotho, Wustrow (Mecklenb.) und targard (Mecklenb.) ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt je 1 ℳ
Berlin C., den 4. August 1900.
Kaiserliche E
Verfügung 8 des Königlich württembergischen Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Klauen⸗ vieh aus der Schweiz.
Infolge des weiteren Rückgangs der Maul⸗ und Klauen⸗ seuche unter den Viehbeständen in der Schweiz wird die Ein⸗ fuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz unter den Bestimmungen der Ministerial⸗Verfügung 27 6. Juli 1893 (Reg.⸗Bl. S. 233) wieder allgemein ge⸗
attet.
Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schafen und Schweinen aus der Schweiz bleibt jedoch bis auf weiteres verboten. ,
Die Ministerial⸗Verfügungen vom 13. September 1898 (Reg⸗Bl. S. 179) und vom 6. Juli 1900 (Reg⸗Bl. S. 501) treten außer Wirkung. 1 Stuttgart, den 1. August 1900.
Für den Staats⸗Minister: von Nestle.
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Verordnung, betref nfuhr und Durchfuhr von Thieren 8 aus der Schweiz. 8
16 8 Artikel 1. 1“ Unter Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni
Central⸗ und Bezirksamtsblatt A Seite — 1 rtikel 20 der Verordnung, betreffend die
5 1“ b 8
8 E “ ar Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 BM. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Abends.
ugust
Kontrole der Einfuhr und Durchfuhr von Thieren, vom 26. Mai 1899 (Central⸗ und Bezirksamtsblatt A Seite 79), folgende Fassung gegeben:
„Für die Einfuhr und Durchfuhr der einzelnen Thier⸗ gattungen gelten außerdem noch folgende Bestimmungen:
1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Pferden, Maul⸗ thieren, Eseln, Rindvieh und Ziegen sind weiteren Bedingungen nicht unterworfen.
2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schafen und Schweinen sind verboten.“
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraf
Straßburg, den 31. Juli 1900. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen.
Abtheilung für Landwirthschaft Abtheilung für Finanzen, und öffentliche Arbeiten. Gewerbe und Domänen. Der Unter⸗Staatssekretär: Der Unter⸗Staatssekretär:
Zorn von Bulach. von Schraut.
Königreich Preußenä.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landrath Kühne in Wreschen und den Landrath z. D. Grafen von Berg⸗Schönfeld aus Gifhorn zu Regierungs⸗
räthen zu ernennen. “
88 1“ Seine Majestät der König haben Allergnädigst g den Gewerbe⸗Inspektoren Hugo Jahr in Neusalz a. Oder, Hans Hartmann in Schleswig, Johannes Mangelsdorff in Hildesheim, Wilhelm Wedel in Cassel, Hugo Wedel in Görlitz, Fritz Pirsch in Düsseldorf, Fritz Hesse in Pritzwalk, Otto Meißner in Eisleben, Ernst Menzel in Halberstadt, Joseph Kres in Torgau, Max Haeusler in Halle a. S., Johannes Kliewer in Ee furt a. Main, Gustav Franz in Frankfurt a. Oder, Hein⸗ rich Kattentidt in Bochum, Paul Willner in Krotoschin, Theodor Mente in Berlin, Ernst Krumbhorn in Unna und Fritz Niemann in Itzehoe den Charakter als Gewerbe⸗ rath mit dem persönlichen Range als Nath vierter Klasse zu verleihen.
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Finanz⸗Ministerium
Die Kataster⸗Kontroleure Fritz Bachmann in Groß⸗ Lichterfelde, Steuer⸗Inspektor Blocksdorff in Köslin und Fengler in Neumark W.⸗Pr. sind in gleicher Diensteigenschaft nach Alt⸗Landsberg bezw. Reinickendorf und Köslin versetzt worden.
Der Kataster⸗Landmesser Kell in Osnabrück ist zum Kataster⸗Kontroleur in Neumark W.⸗Pr. bestellt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Lehrer Paul Andorff, Louis Beschor und Josef Eitzenberger sind zu etatsmäßigen Lehrern an der
Königlichen Zeichen⸗Akademie in Hanau ernannt warden.
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8 Kriegs⸗Ministerium. 8 Es wird hierdurch erneut zur allgemeinen genntniß ge⸗ bracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist: 1 1
1) jede Betheiligung an Vereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Geldsammlungen, zu der nicht vorher hesondere dienstliche Erlaubniß ertheilt ist,
2) jede Dritten erkennbar gemachte Bethätigung revolu⸗ tionärer oder sozialdemokratischer Gesinnung, insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kund⸗ gebungen, .
3) das Halten und die Verbreitung repolutionürer oder sozialdemokratischer Schriften, sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienstlokale. 8
Ferner ist sämmtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden
Vorhandensein revolutionüren oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dienstlokalen sofort dienstliche An⸗
zeige zu erstatten. 1 8 Diese PVerhote und Besehle gelten auch für die zu mebungen eingezogenen und für die zu Kontrolversammlungen einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes, welche gemãß §.6 des Militär⸗Strafgesetzbuchs und § 38 B 1 des Reichs⸗ Militürgesetzes bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung
Hhezw. der Kontrolversammlung den Vorschriften des Militär⸗ Strafgesetzbuchs unterstehen. Verlin, den 3. August 1900
Der Krieg — Minister.
oßler.
Bekanntmachung,
betreffend freiwillige Gaben für das ostasiatische Expeditions⸗Korps.
Die durch die Bekanntmachung vom 25. Juli (vgl. „R.⸗ u. St.⸗Anz.“ Nr. 175) bei der Bahnhofs⸗Kommandantur in Bremen errichteten Sammelstellen für Liebesgaben und für die freiwillige Krankenpflege sind, nachdem die Einschiffung der Truppen ab Bremerhaven nunmehr beendet ist, zu einer „Hauptsammelstelle Bremen für das ostasiatische
Expeditions⸗Korps“ unter einheitlicher Verwaltung vereinigt worden. Die Geschäfte der Haupisammelstelle führt ein Delegirter der freiwilligen Krankenpflege. Die Errichtung weiterer Sammelstellen, welche die eingelieferten Gaben der „Hauptsammelstelle Bremen“ zuführen, wird seitens der Organisationen des Rothen Kreuzes erfolgen.
Um die den Truppen bezw. den Verwundeten und Kranken zugedachten freiwilligen Gaben möglichst im Sinne der Geber und es Nutzen der Empfänger verwerthen zu können, ist es erforderlich, bei ihrer Auswahl und Beförderung den jeweiligen Hauptbedürfnissen der Truppen Rechnung zu tragen.
Dies sind zur Zeit:
1) die Ausstattung der Truppen mit außer⸗ etatsmäßigen Kleidungsstücken für die kalte Jahres⸗ zeit;
2) die Versorgung der Truppen mit außer⸗ etatsmäßigen Verpflegungs⸗ und Genußmitteln;
3) die Bereitstellung von Lazareth⸗Material.
Für die ersten, noch im August zu expedierenden Sendungen sind von diesem Bedarf nachstehende Gegenstände besonders erwünscht:
I. Kleidungsstücke für den Winter:
Filzschuhe, Filzstiefel, Lederjacken, Leibbinden, Pelzmäntel, Pelzstiefel, wollene Socken, wollene Unterkleider, seidene und gewirkte Unterziehmützen; Rohstoffe zur Anfertigung dieser Sachen, insbesondere Schaf⸗ und Ziegenfelle.
II. Verpflegungs⸗ und Genußmittel:
Fleische und Gemuͤsekonserven, Fleischextrakt, Fruchtsäfte, Kolonialwaaren, Kaffee, Kakao, Kompote, Malzextrakte, konden⸗ sierte Milch, Mineralwässer, pasteurisierte Biere, Thee, Weine, Zucker; Zigarren, Liqueure, Tabacke.
III. Materialien für Lazarethe:
a. Baracken und Zelte;
b. Wäsche⸗ und Kleidungsstücke:
Bettwäsche, wollene Decken, Halstücher, Handtücher, Hemden, Krankenkleider, Leibbinden, Matratzen, Pantoffeln, Socken, F- Taschentücher, Unterhosen, Unterjacken; Rohstoffe zur Anfertigung dieser Sachen;
c. Wirthschaftsgegenstände:
Zusammenlegbare Bettstellen, Bettvorleger, Eßbestecke, Eßgeschirr, Geräthe zur Beleuchtung, Heizung, 1 8 Küchengeräth, Küchengeschirr, Kranken⸗Fahrbahren Tragen, Spiele, Stühle, Tische, Waschgeräthe, Werkzeuge aller Art;
d. Sanitätsmaterial:
Pharmazeutische und diätetische Präparate, ärztliche In⸗ strumente, Verbandmittel.
Bei allen beabsichtigten Materialzuwendungen empftehlt es sich, falls der Geber nicht selbst als Fabrikant oder Kauß⸗ mann sachverständiges Urtheil hat, vor der die Hauptsammelstelle Bremen um Rath zu befragen und etwaige für die Beschaffung von Materialien bestimmte Geld⸗ beträge ihr zum Ankauf des Erforderlichen zu übermweisen.
Die Sendungen sind mit einer kurzen Bezeichnung Inhalts zu versehen und
‚An die Hauptsammelstelle Bremen ffr das ostasiatische Expeditions⸗Korps“ zu adressieren.
Ueber den Eingang der Sendungen wird jedem Gehrn direkt Quittung geleistet. Die Liste der Geber wird auferdem von Zeit zu Zeit veröffentlicht.
Welche Gaben später etwa am meisten wird nach Maßgabe des Bestandes und Bedarss geben werden.
Berlin, den 4. August 1900.
Der Kaiserliche Kommissar und Miltttr⸗esgasteun
der freiwilligen Krankengflage Friedrich zu Solms⸗Baruth
F⸗