1900 / 186 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in dem be⸗ eichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Post⸗ * an den betreffenden Unterwegsorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben be⸗ rechtiaten Personen abzuliefern.

Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs⸗ Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den Anforderungen der Reichs⸗Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postdienst⸗ mäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Post⸗ beamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Ver⸗ langen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäcke zwischen dem Postdienstraum und dem Aufbewahrungsraum u. 8 w. erforderliche Hilfe durch die Schiffsmannschaft zu ge⸗ währen.

Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich⸗ keit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs⸗Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften be⸗ sorgen zu lassen.

Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer, den Anforderungen der Reiche⸗ Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht statifindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm su bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig eeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maß⸗ gabe der von der Reichs⸗Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.

Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen.

Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem

afen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen ind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an das

Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit ge⸗ höriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote.

Artikel 18.

Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände be⸗ fördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Post⸗ behörden überwiesen, oder die mittels der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind.

Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der übrigen Schiffsmann⸗ schaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden.⸗Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem nach näherer Festsetzung der Reichs⸗Postverwaltung eine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu entrichten.

Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben, soweit dies nicht nach den Be⸗ stimmungen des betreffenden Landes verboten ist.

Artikel 19.

Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus di sem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffsführer, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen⸗ beziehungsweise Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser Beziehung ein⸗ für allemal bestimmte Vor⸗ schriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Schiffsführer bezichungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeför⸗ derungsgelegenheit für die Post wählen.

Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last.

Artikel 20.

Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder verzögerte Be⸗ förderung von Postsachen in der Zeit meeeher der

Uebernahme und der Abgabe entsteht, in demselben Umfang,

in welchem die Reichs⸗Postverwaltung durch Gesetze oder Ver⸗ träge den Absendern von Postsendungen gegenüber zum

. verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit be⸗

schränkenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des

Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän bezichungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei⸗

der Uebernahme angegeben worden ist. Immerhin wird

die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführarn von dem Vorliegen bedeutender Werth⸗ sendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedoch ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter

Postbeamter an Bord befindet, bleibt der Unternehmer von der

Feehh für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen ostsendungen befreit.

Artikel 21.

Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der Postbeförderung oder wegen der Beförderung von Regierungs⸗ gütern und Regierungspassagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden.

Aytikel 22.

Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg⸗ nissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maß⸗

114“ 9 .

nahmen durchzuführen. Bei dauernden Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser berechtigt, Vertrage zurückzutreten.

Artikel 23.

Die Einnahme an Fracht dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Einvernehmen mit dem Reichskanzler.

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Be⸗ stimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.

Artikel 24.

Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern.

Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Fracht⸗ sätze nach und von dem deutschen Schutzgehiet in Ost⸗Afrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Sansibar. Alle den Verladern und Reisenden im Verkehr mit Sansibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen in Ost⸗Afrika gewährten Preisermäßigungen, Ver⸗ gütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in gleicher Höhe und Form auch im Verkehr mit dem deutschen Schutz⸗ gebiet zu gewähren.

Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die ganze Be⸗ förderung von der Sammelstelle bis zu dem aberseesschen Be⸗ stimmungsorte der Frachtüter abzuschließen.

Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die Anschläge auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in 1. 9.N Sprachen erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden.

Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die ein⸗ schlägigen V

arife erfolgt im

1 Porschriften des Bundesraths über Auswanderer⸗ schiffe maßgebend. Artikel 25.

Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeug nisse des Auslandes, die mit denen der deutschen Landwirth schaft konkurrieren mit Ausnahme von Taback, Bienen⸗ wachs, Häuten, Fellen und Wolle —, von der Einfuhr durch die Reichs⸗Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen unterliegen im Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) ℳ, und berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.

Artikel 26. 1“

Deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter oder Güter von oder nach deutschen Schutzgebieten haben bei gleichzeitiger Anmeldung den Vorzug in der Beförderung vor ausländischen oder für das Ausland bestimmten Gütern 8

· Artikel 27. Der Unternehmer ist verpflichtet: v1“ a. die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehenden Beamten, sonstigen Angestellten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und Dienstboten, b. Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der Kaiser⸗ lichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats foder eines Schutzgebiets gegen um 20 (zwanzio) Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Stärke von Mannschaftstransporten auf ein und demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfundsechzig) Köpfe hinausgehen.

Die Personen und Güter unter a und b sind, wenn die Anmeldung bei Gütern mindestens vier Wochen, bei Personen mindestens drei Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu befördern und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder später zur Be⸗ förderung angemeldeten Personen oder Gütern.

Für die Beförderung Kranker aus dem Dienstbereiche der Kasserlichen Marine oder eines deutschen Schutzgebiets ist stets ein dem erfahrungsmäßigen Bevürfniß entsprechender Raum im Schiffshospital ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu halten.

Für die Munitionsbeförderung sind die im Sicherheits⸗ interesse vorgeschriebenen Einrichtungen auf den Schiffen zu treffen.

Die im Abs. 1 vorgesehene Preisermäßigung für die Be⸗ förderung von Personen und Gütern ist auch denjenigen Ver⸗ einen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutzgebieten wirken und für welche der Reichs⸗ kanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt sowie für wissenschaftliche Sendungen zu gewähren.

Artikel 28.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten be⸗ gleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Be⸗ gleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeltweiliges e-g dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu ge⸗ tatten.

Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Be⸗ gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen Sätzen zu übernehmen. Auf ein und der⸗ selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige e. nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird.

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ohne Entschädigung vom

und veberfahrtgerern fällt

1““ Artitel D9... 8

Dem Vorstand oder dem Aufsichtsrath der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers nicht angehören. Geschieht dies dennoch, so ist der Reichskanzler, unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz, befugt, sofort ohne jede Ent⸗ schädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.

Artikel 30.

Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Pofst⸗ dampferlinien angestellten Personen, einschließlich der in aus⸗ ländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch be⸗ sondere Verhältnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein.

An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unter nehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postbienstgeschäfte nach Maß⸗ gabe der von der Reichs⸗Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienst⸗ verrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs⸗Postverwaltung festgaesetzt.

Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampfer linien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Ver nachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinsen zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung dies verlangt.

3 Artikel 31.

Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale gehörige Besatzung der Dampfer, soweit sie im Inland an⸗ gemustert ist und nicht aus Mindersährigen besteht, muß aus Angehörigen des Beurlaubtenstandes ber Kaiserlichen Marine oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich ver⸗ pflichten, als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine über zutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen ober voll⸗ ständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requiriert wird.

Farbige Mannschaften dürfen nur für den 8.2G in den Maschinen⸗ und Kesselräumen insoweit verwendet werden, als die Verwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen. Rücksichten unthunlich ist.

Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zutässig.

Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April 1901 diesen Bestimmungen zuwider länger als drei Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut, verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je drei, auch nur angefangenen, Monaten.

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den Secemannsämtern auf deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen.

Artikel 32.

8 Verabreichung neuer Beschwerdebücher werben die alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben.

Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver⸗ langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Schiffsführer sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann.

In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be⸗ stimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Arnschlag er⸗ sichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.

Artikel 33.

Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit in Häfen oder auf der Fahrt den Zustand des Dienstes durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Ver⸗ langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge⸗ und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu er⸗ theilen.

Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtgeldes (Artikel 27 unter a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein besonderes Zimmer zuzuweisen.

b Artikel 34.

Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im Laufe des April 1901 in vollem Umfang aufgenommen werden. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark zu zahlen.

Artikel 35.

ür die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfaͤngt der Unternehmer vom 1. April 1901 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihundertfünfzigtausend) Mark, zahlbar in monat⸗ lichen 2 en am letzten Tage jedes Monats.

Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertrags⸗ mäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt sei es, 91 eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen ist in der Weise, daß für jede

egenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der etrag von 2,09 von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird, Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend.

Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grund der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31 und 34 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig sestsetzt, sowie die nach Artikel 8, 19 und 20 zu erstattenden kosten und Entschädigungen werden unbeschabet der Be⸗ stimmung im Artikel 37 von dem zunzächst scaüna werdenden Vergütungsbetrag einbehalten.

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin⸗ und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane nicht mehr als 250 (zweihundertfünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergülung nicht einteeten. Beträgt dagegen die Verlängerung oder Herküezung des Kurses mehr als 250 Scemeilen, so wird für jede im Vergleich zu dem bezeichneten Fahrplan mehr oder weniger zurückzulégende Seemeile die Ver⸗

gütung um 2,09 erhöht beziehungsweise gekürzt

1u“6“

Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf en em Vertrage zu unterhaltenden Linien verwendet werden, gemäß den hisher bei ihm üblich gewesenen Grund⸗ sätzen eine Sonderrechnung zu führen.

Dabei dürfen als Abschreibung einschließlich zetwaiger Ueberweisungen an ein Reparatur⸗Konto oder einen Er⸗ neuerungsfonds nicht mehr als 7 Prozent vom Anschaffungswerthe zer Schiffe in Rechnung gestellt werden und, soweit eine Selbstversicherung stattfindet, als Versicherungsprämie nicht

er als 5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe.

Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß von mehr als 6 Prozent des Buch werths der Schiffe, so ist der Reichskanzler befugt, von dem Unternehmer weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in diesem Vertrage verfolgten Zwecke, namentlich durch Steigerung der Geschwindigkeit hjer Fahrten, zu verlangen, sofern nicht in den drei lezten Jahren der Ueberschuß durchschnittlich weniger als fährlich 6 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. In letzterem Falle in zunächst der Minderbetrag aus dem Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. Anderenfalls können entsprechende Mehrleistungen ver⸗ langt werden. Insbesondere ist der Unternehmer ver⸗ pflichtet, bei denjenigen Schiffen, welche seit dem Inkrafttreten bes Vertrags in die Hauptlinie eingestellt sind, oder welche für dieselbe noch neu gebaut werden, die Fahrgeschwindigkeit auf der ganzen —.e2.ses um einen Knoten über die vertrags⸗

äßige Höhe zu steigern. 1 Eags ö.b sich 8. Unternehmer, eine ihm hiernach vom Reichskanzler auferlegte Leistung auszuführen, so wird die Reichsbeihilfe onsprecend gekürzt.

Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Ge⸗ schäftsbüchern des Unternehmers insicht zu nehmen. Artikel 37. der Erfüllung der aus diesem Ver⸗ wage sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 120 000 (einhundertzwanzig⸗ tausend) Mark durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nenn⸗ werth zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre hinausreichenden Zins⸗ scheinen bei der Reichs⸗Hauptkasse oder der sonstigen, ihm von der Reiche⸗Verwaltung zu bezeichnenden Stelle zu hinter⸗

en. 2 3 2 8 Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, ein⸗ tretenden Falles auch wegen der Strafen, sowie wegen der

ver

Zur Sicherstellun

und außergerichtlichen Kosten, durch sofortigen außergericht⸗ lichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb des Reichs⸗ gebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzu⸗ setzenden Zeitraums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten.

Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursp üngliche Höhe zu ergänzen Im Unterlassungsfalle 9 der Reichskanzler berechtigt, die Er⸗ gänzung durch Einbehaltung des erforderlichen Betrags von der zunächft fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.

Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht in Anspruch genommene Theil derselben dem Unter⸗ nehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß dieser aus dem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

Artikel 33. 1 1 Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der Reich⸗kanzler 1 unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schabensersatz berechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers

von dem Vertrage zurückzutreten. Artikel 39.

Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieh mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unter⸗ nehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Ent⸗ schädigung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zuruckzutreten.

Artikel 40.

Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder, abgesehen von dem Falle des Artikels 3, in der Fahr⸗ geschwindigkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist der Unternehmer Kee Sw2. die ä Ein⸗ richtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen.

8 g8. nien sowie in den im Artikel 36 vorgesehenen Fällen eine Einigung zwischen den vertragschließenden Theilen

durch Ermittelung der Schä en entstehenden gerichtlichen

üͤber die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen

zu zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. 1

Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weis gebildet werden, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 1

Artikel 41.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübu durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten oder Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden Falles dem Unternehmer schriftlich

bezeichnet werden. 6 Artikel 42.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrag entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches i der im Artikel 40 angegebenen Weise zu bilden ist.

Artikel 43. Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1901 ab auf fünfzehn Jahre. 88

Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Ver⸗ trage sind jedoch erst dann beendigt, wenn die Aus⸗ und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1916 aus dem deutschen Abgangshafen abgelassenen Dampfers aus⸗ geführt sind. 8 3 b

Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus, wird eintretenden Falles eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer

tattfinden. Artikel 44. 1

Der unterm 9./5. Mai 1890 abgeschlossene Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ost⸗Afrika wird bis zum 31. März 1901 verlängert. v

Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und E gänzungen des Vertrags trägt der Unternehmer.

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und unter⸗ siegelt worden.

Berlin, den 21. Juli 1900. Hamburg, den 9. Juli 1900. Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika⸗Linie. Fürst zu Hohenlohe. Ed. Woermann. A. Hertz.

der Ausprägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1900.

Nhebersicht

8

Silbermünzen

Nickelmuͤnzen Kupfermünzen

1) Im Monat Juli - 8 1900 sind geprägt Halbe Kronen

2ℳ:3

kronen

Zwanzig⸗ pfennigstücke

Ein⸗

Fünfzig⸗ markstücke

Fünf⸗ Zwei⸗ Fünfzig pfennigstuͤcke

markstücke markstücke 39

Zwei⸗ Ein⸗ pfennigstücke pfennigstücke

Zehn⸗ Fünf⸗

pfennigstücke pfennigstücke

Zwanzig⸗ pfennigstücke

e. München Muldner Hütte Stuttgart.

Karlsruhe . 980

305 980

499 992

229 564

24 851 55 29 306 91 9 000— 11 000— 2 992 55 702 953 53

352 88970 203 051 8— 129 405 50 * 30 000,— 18 584 8bE11öuö 13 043 50

Hamburg 8 8 Summe 1. 7 934 760

2 305 980

10 240 740 29 556 ins

4810 [113047965 1 874 608 50

5 vee 2636 35

5005 360 80 41 515 333 90 6213 20744, ‧S739 001,94

20 346 919 5 S8 9557

G

3 019 989 320[609 931 480[27 969 9251

3027 924 080[612 237 460[27 969 925⁄2.

2)/ Vorherwaren geprägt*) 3) Gesammt⸗Ausprägung 4) Hiervon sind wieder

eingezogen. 5) Bleiben ..

8 3 632 698 230

10 204 030/ 22 026 745 5 943 180

3 202 460

24 721 620ʃ602 033 430

) Vergl. den „Reichs⸗Anzeiger“ vom 7. Juli 1900, Nr.

Verlin, den 6. August 1900.

95550 113047965

874 608 50

67 120 121 574 410 925 50

5005 8 VoF 5765 5v257 290 94

226 80 40 114— 4 000 25 201 40

20 593 555 90

137 030 2321193 395 134 71 463 683

S 5OSSE;

522 575 680,20

Hauptbuchhalterei des Reichs⸗Schaßamts. Biester.

498. 1 A97 E0 67 595 747,25 15 055 670,57 2

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

gering

Qualität 22 mittel qut Verkaufte

Menge

Gejahlter Preis für 1 Dorpelzentner

niedrigster

höchster niedrigster höchster ,

Fvetsess 8

schni v rigen Peachcheüte⸗ 5 *⁴ pret für Durch⸗ nach überschlägleer 1 Dappel⸗ schnitts⸗ Zabꝛe veriau t Doppelzentne

jentner 18 . 8 gevg V (Preis unbekannt)

Verkauft⸗

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13,60 14,80 13,50

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Posen. 1““ Oftrowo.. Strehlen i. Striegau Grünberg Löwenberg Oppeln. Nruß.. Aalen.. Giengen. Filehne Glogau

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