1900 / 191 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Aug 1900 18:00:01 GMT) scan diff

1Wens geren see ncac,9evAe

Kaiserliche von Ost⸗ ꝛc. Afrika, Kamerun.

ouvernements⸗Gericht. Ahtheilungs⸗Gericht. Kaiserliche Schutztruppe.

9 des Einführungsgesetzes der M.⸗St.⸗G.⸗O.)

§ 16. . Untersuchungshandlungen der können auf Ersuchen auch von einem niederen Gerichtsbarkeit erlediat werden führungsgesetzes zur M.⸗St.⸗G.⸗O.).

Gerichtsherrn 11 des

S Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe treten⸗ den Freiheitsstrafe ist in den Fällen des § 2 der M.⸗St.⸗G.O.,

zu 6 Wochen handelt, 88 Gerichtsherr der niederen, sonst der höheren Gerichts⸗

wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis rkeit zuständig.

Die in den Fällen des 8 9 Abs. 1 der M⸗St⸗G.⸗O. forderliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhäng der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten.

aktiven nste herbeizuführen.

8919

Offiziere, Sanitäts⸗Offiziere und Ingenieure des Soldaten⸗ standes haben Anzeigen strafbarer Handlungen, sowie Anträge gegen Personen, die der Militär⸗Straf⸗

auf Strafverfolgun gerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn oder ein

mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschul⸗

digten müͤndlich oder schriftlich anzubringen. Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen ihrem Ko pagnie⸗Chef unmittelbar und mündlich vorzutragen. mündlich vorgebrachter Antrag auf Strafverfolgung ist Protokoll zu nehmen 151 Abs. 1 M.⸗St.⸗G.H. 2

2

8 Der Thatbericht ist in der

reichung des Thatberichts etwa übergangenen Dienststelle Meldung zu erstatten 153 M.⸗St.⸗G.⸗O.) § 21

8 21. In den Bericht welcher in Gemäßheit des § 158 Abs. der M.⸗St.⸗G.⸗O. 5 8

eichskanzler erfolgt ist. § 22

In den Fällen der §§ 181 und 184 der M.⸗St.⸗G.⸗O. der Truppentheil beziehungsweise

Das Verfahren gegen die einer solchen Wache zugeführten Personen regelt

ist unter „Militärbehörde“ die nächste militärische Wache zu veristehen.

sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion § 23.

Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichts⸗ die Befehlshaber selbständiger Abtheilungen eines solchen

herren befugt: beziehungsweise die mit den Befugnissen von seiten des Gouverneurs ausgestatteten Befehlshaber, sowi

bei Entweichungen aus Gefangenen⸗Anstalten oder Arbeiter Abtheilungen die Gouverneure, Kommandanten und Garnison

8 II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Aeltesten. In Deutschland soll jeder Militärbefehlshaber vom von Steckbriefen befugt sein

Hauptmann aufwärts zum Erla § 183 Abs. 2 M.⸗St.⸗G.⸗O.).

§ 24. Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths militärischer Geheimnisse zur Feststellung des That⸗ bestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasselbe

stets durch Vermittelung des Ober⸗Kommandos der Schutz⸗ truppen einzuholen 218 Abs. 3 M.⸗St.⸗G.⸗O.).

§ 25.

Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen § 223 M.⸗St.⸗G.⸗O. sind nach Abschluß der Ermittelungen dem höheren Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin ctwa Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden.

Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223.

Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichts⸗Offizier d Merden.

Für den Bereich der ve. Schutztruppen ist der Reichskanzler die „oberste Dienstbehörde“ 231 M.⸗St.⸗G.O.) Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr,

wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitäts⸗Offizier oder Ingenieur des Soldatenstandes ist:

dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstwege Anzeige zu erstatten;

. wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist:

m vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militär⸗ beamte im doppelten Unterordnungs⸗Verhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber zu benachrichtigen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier,

eene,Dfthh. vmgenieür des Soldatenstandes oder Militär⸗

beamter aus Anlaß des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens

einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird (§S 174, 75, 250 M.⸗St.⸗G.O.)

In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichs⸗ anzler Meldung zu erstatten.

§ 28.

Von dem Berichte, welcher nach § 252 M.⸗St.⸗G.⸗O. wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hoch⸗ verraths oder Landesverraths oder wegen eines als Ver⸗ brechen oder Vergehen sich darstellenden Verraths militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem

Ober⸗Kommando der Schutztruppen auf dem Dienstwege Ab⸗ schrift einzureichen. § 29 g

Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen in Kasernen, Arrestan talten oder ähn⸗ lichen auch zu anderen als militär erichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattsinden⸗ so erfolgt die

ulassung der Zuhörer nach Maßgabe des ver⸗ ügbaren Raums gegen Karten, die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Page der Hauptverhandlung aus egeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht vn. Bedenken entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Ver⸗ schwägerten des Angeklagten thunlichst zu beruͤcksichtigen (K 283

Gericht beim Garde⸗Korps

höheren Gerichtsbarkeit

0.

Regel von dem nächsten Dis⸗ ziplinarvorgesetzten aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn einzureichen. Der bei Ein⸗

8 30.

sie bei einem Kriegsgerichte oder Ober-Kriegsgerichte Armee oder Marine ernannt sind. M.⸗St.⸗G.⸗O. findet Anwendung.

der abgelehnt werden, wenn durch Ein⸗ fahrens herbeigeführt werden würde. Ich übertrage auf Grund des § 25 Abs. 2 des Ein rungsgesetzes zur Militär⸗Strafgerichtsordnung für die § 24 Nr. 2 daselbst bezeichneten Fälle die Befugnisse Preußischen General⸗Auditoriats dem Zweiten Senat

Reichs⸗Militärgerichts. 8 33.

8 ung

ein Anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kai lichen Schutztruppen sinngemãße Anwendung. In die Register sind nicht aufzunehmen:

die das im Reiche mit Beschlag belegt erklärt wird.

em II.

befindliche Vermögen eines

Verurtheilungen hat die Mittheilung durch

1 das Ob Kommando zu erfolgen,

Verurtheilte in das Heer oder die Kaiserliche Marine über zu hat die Mittheilung nach Maßgabe undesraths⸗Verordnung zu erfolgen.

7

Verordnung zu übersenden. ist § 34. Vorstehende in Kraft.

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 18. Jult 1900.

5

Wilhelm, I. R. Fürst zu Hohenlohe.

zur Kenntniß der Schutztruppen gebracht: I. Bestimmung zu § 4b dieser Verordnung.

zu erstatten,

8 nahme vorzulegen.

2

Militär⸗Strafgerichtsordnung. Zu § 12.

hierzu berufenen militärischen Stellen zu erledigen. Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahms⸗ weise in Anspruch zu nehmen. Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so. Ersuchen um Rechtshilfe in der Regel an diese zu richten. In den Ersuchungsschreiben um Rechtshilfe sind diejenigen Punkte, um deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben.

III. Bestimmungen zur Militär⸗Strafgerichts⸗

ordnung. Zu § 3 Abs. 2.

3 Sn den Fällen des § 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnet 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst vorgesetzten Zivil⸗ T1“ ungesäumt mitzutheilen.

u K 1) Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militär⸗Gerichts⸗ schreiber 120) nicht übertragen werden, so sind dazu zu⸗ verlässige Militärpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen werden.

2) Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen

Dolmelscher aus dem Zivilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen Vorschrifren maß⸗ gebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenord für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 18 (R.⸗G.⸗Bl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.⸗G.⸗Bl. S. 369, 689 ff.). „Zu §§ 119, 120. Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem Beginne der Uebertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den lresuchungefahrer in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vor⸗ sitzenden, in derjenigen der Kriegs⸗ und Ober⸗Kriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten unter Beobachtung der in den §§ 208, 197 für Sachverständige vorgeschriebenen Formen. Ueber die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein rotokoll aufzunehmen, erfolgt die Beeidigung in der auptverhandlung, so ist in das Protokoll über diese 332) ein venzlicgen mer aufzunehmen.

ug . Die Beglaubigung geschieht in folgender For

„Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt

(.. .. leutnant und Gerichts⸗Offizier) 8 (Kriegsgerichtsrath u. ““ u § 142 Abs. 1. ustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber an dem Orte befinden, wo die Untersuchung ge⸗

Rechtsanwälte können als Vertheidiger auftreten, sofern

§ 341 letzter Absatz

Die Zuziehung eines gewählten Vertheidigers kann sie eine Verzögerung des Ver⸗

Die Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882/ n den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden

8 9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern

n und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Centr.⸗

der Bl. f. d. D. R., S. 309), findet, soweit im Folgenden nicht

Im Falle der Zu⸗

Fhmung, ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem ie

Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrath gemäß § 360 M.⸗St.⸗G.⸗O. zu erlassenden Beschlüsse, durch

Abwesenden oder der Abwesende für fahnenflüchtig

Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten

wenn und sobald der Verurtheilte w. aus dem Verbande der Schutztruppe ausscheidet, ohne in das Ein Heer oder in die Kaiserliche Marine überzutreten. Tritt der des § 5 Abs. 4 der

III. Die die Vollstreckung veranlassen den Gerichtsherren haben nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils dem Ober⸗ Kommando eine Strafnachricht gemäß 887 ff. der Bundesrath⸗

Verordnung tritt am 1. Oktober 1900

1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift „zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls auf⸗

daß die im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Gegeben Drontheim an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den

Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem

Dem Gouverneur ist falls er nicht selbst die gerichts⸗ herrlichen Befugnisse ausübt von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungsverfahrens sofortige Meldung

auch jedes rechtskräftige Urtheil zur Kenntniß⸗

Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den

fahren. Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie üͤberhaupt das

a. durch hierzu bestellte Militärpersone (Ordonn sofern es sich um eine standgerichtliche Untersuchung im nten) der vrdeslt. e hanbeit chung im üßen durch Militärgerichtsboten (ogl. Abschnitt IV 28 der „Dienst⸗ und Geschäftsordnung“), sofern es sichöffeg Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit im ordentliche 89 fahren handelt. v Zu § 144. Der unmittelbare Verkehr mi üh⸗ deutschen Schutzgebiete ist zugelassen. füh⸗ Zu § 154 Abs. 2. des Die s riftliche Genehmigung zur Beerdigung des Lei des nams einer Militärperson in den Fällen des Absatzes 1 diese Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen richte lichen Militärjustizbeamten ertheilt (vgl. 223 ff.)

Offizier erfolgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle in hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden Zu § 155 Abs. 4. ser⸗ Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militäh, person eine unter der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehend Person in strafbarer Weise betheiligt, so hat die Militär⸗ behörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen.

Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1. Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitäts⸗Ofsizien im Dienstanzuge (vergl. Anzugsbestimmungen III der Anlage 19 er⸗ der Schutztruppenordnung); Personen des Soldatenstandes von Deckoffizier u. s. w. abwärts erscheinen im Ordonnanzanzuge sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr. ** Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen

so ist, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. Vorläusig festgenommene Personen werden in derselben

Art wie die in Untersuchungshaft genommenen 178) b⸗

Die Ladung von Reichs⸗ od r S aatsbeamten ist der vor⸗ gesetzten Dienstbehörde derselben mitzutheilen. Zu § 196.

Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht ass eine formularmäßige Vorhaltung be⸗ handelt werden; vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im ein⸗ zelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden. Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheides besonders hervorzuheben.

Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämmtliche Anwesenden vor der Eidesabnahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der Heilig⸗ keit der Handlung entsprechende Haltung beobachten.

Zu §§ 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und Sachverständigen is die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.⸗G.⸗Bl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.⸗G.⸗Bl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. v“ 8 Zu 88 209, 299.

A. Im Allgemeinen.

Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militär⸗Straf erichtsordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermesfen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers, gestellt. Bei gerichtlich medizinischen Fragen dürften indeß aus militärischen Rücksichten nachstehende Gesichtspunkte zu be⸗ obachten sein: 1) Stabs⸗ und Ober⸗Stabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen.

2) Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der R gel empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen. 3) Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten Sanitäts⸗Offiziers bei dem Ober⸗Kommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens wird der genannte Sanitäts⸗ Offizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fach⸗ männern, heranziehen; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung bilden können.

4) Die technische Kontrole über die bei Leichenöffnungen und Gemüthszustands⸗Untersuchungen in militärgerlchtliche Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär⸗ oder nicht beamteten Zivilärzte liegt dem rangältesten Sanitaäͤts⸗Offizier bei dem Ober⸗Kommando der Schutztruppen ob.

B. Bei besonderen Strafhandlungen.

Bei Körperverletzungen.

1) Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im § 2 des Bürgerlichen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen einge⸗ treten ist oder möglicherweise noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Aerzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitäts⸗Offizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der Aerzte ein Sanitäts⸗Offizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schut⸗ gebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.

Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schrift⸗ lich erstattet werde, so ist es von den Sachverständigen ge⸗ meinschaftlich, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders auszustellen.

Bei leichten Körperverletzungen wird zur Fesistellung des Thatbestandes in der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das Protokoll aufzunehmen.

2) Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburts⸗ theile so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung nothwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absaͤtzen der Ziffer B1 zu ver⸗

ei derartigen Untersuchungen foll re elmäßig der

männlichen Personen möglichst zu

führt wird, erfolgen in der Regel X.

Ceaene fa auch bei

chonen ist.

verständige ist über die Verletzung, ihre

der (diehi ehich Lahfhcheg Folgen ausführlich zu Protokoll

Entstehungn die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, susen Rüchtigkei eidlich zu be lätigen bleibt, ist zulässig.

3 219. d 9 sind an die Münzdirektion in Berlin Fal egutachtung oder Prüfung einzusenden, wobei behufs vee Untersuchungssache oder, falls noch keine Unter⸗ 7 eingeleitet worden, die verdächtigen Personen, sowie fching, Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 8 Rach Beendigung der Untersuchung sind die falschen ünzen und Ueberführungsstücke an die Münzdirektion mit Uabinweis auf deren Gutachten abzuliefelen. 1 Leichenschau darf in den Fällen des ord tlichen he nicht durch einen Gerichts⸗Offizier bewirkt werden. Lerfgch der ‚zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich ständige Amtsrichter anzusehen (vgl. 8 167 des Gerichts⸗ 25 ssungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist zuͤgleich Retfacas gngan der über den Fall aufgenommenen Verhand⸗

lungen zu ersuchen. 8 1 ilitärbehörden haben darauf zu achten, d

. Der ans ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Föpeintodten erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu b i einem S insichtlich der Beweg⸗ 31 bei einem Selbstmorde hinsicht 1 1

Hüp. Nelhecge Umstände obwalten, die eine nähere Er⸗ gittelung nöthig machen, muß der Gerichtsherr sie verfügen. Vies ilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Verstokbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum

st 1 orden ist. äheben betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalles beim Standesamt erfolgt ist.

8 zweier Sanitäts⸗Offiziere soll die Regel bilden. ven 2 beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die

u § 227. 8 . e

858 calsffnung ist nach den im bürgerlichen Straf⸗ verfahren altönden Vorschriften vorzunehmen.

düneebiger esschemen zlung die ls Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung in -2¹ 1 der h; Sgenesalen Personen in der Fetnnsh. Rechtsanwälte in der Amtstracht, oder, wenn 8 zug 85 Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in ilitärischen Dienstuniform, . henne 88 Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen N.

88 1,9 die Einlegung oder die Zurücknahme Ses mitteln bezüglichen Beurkundungen der krichte ofger. und der richterlichen Militärjustizbeamten (vgl §8 müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Sn 89 Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben, 5 1 h dieselbe schriftlich oder auf telegraphischem Wege 8 9 8 das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung beizufügen.

Zu § 408. 8

A ZerJat⸗ die in der Hauptverhandlung des 18 Militärgerichts persönlich erscheinen wollen, können zu die Zweck beurlaubt werden. 8 83 wech ifer nb Marschgebührnisse werden nicht gewährt.

d . ige S dem zuständigen

Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß dem zuf gen Schadnd d chteesie (der Dienst⸗ bergrgsweise n waltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung g zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit e 2 e . Antrag auf Untersuchung von einer Zwil⸗ behörde ausgegangen, so ist ihr von dem Ausfalle der rechts⸗ kräftigen Entscheidung Nachricht zu geben.

Zu § 465. .

Maßgebead ist das Gese S. 345 ff.).

Zu § 468.

1) Der Gerichtsherr legt den Reichskanzler vor. G zußert sich bühee Harla s

a. wann der Anspruch erhoben ist, 8 der Militär⸗

nd in welcher Höhe ein nach § 465 der 1 Strabzerdchtssebenn und nach § 2 des Gesetzes vom 20. Mai

Angaben rher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der 8 des Parhar ae e festzustellen. Werden diese wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller z nehm, Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichts⸗ herr 03 a) i ei ständigen Stelle ein⸗ 3) Anträge, die bei einer nicht zuständige 2 ei sind Verzug an die nach § 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben. 469 Abs. 1. 284 9) ns in EA“ entstehenden, FeSe mäßig zuständigen Kosten für Reise und Märsche 889 ei . im Etat der Schutztruppen ausgebrachten Reise he2 igung des Gerichts⸗ zier scheinignnsh des 8r über 8 und Stunde der Entlassung ine mitzutheilen. 1 1” 88 byntz e bF“ 8 Zeugen⸗ u. s. w. Gebühren wird schon vor der Verhandlung entworfen und ,e. hg- wird festgestellt im Ermittelungsverfahren durch S n 5 suchungsführer, in der Hauptverhandlung der Stan geri . durch den Gerichts⸗Offizier, in derjenigen der Kriegs⸗ - Ober⸗Kriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 1 8 WG Schutzgebieten kann auch der als Ersatz 8* fehlenden aser a e en 8 db ü rechnung feststellen (H St.⸗G.⸗O.). Becegs. a fg möglichst sofort nach der G und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu diesem Zweck erhä 88 dem Gerichtsherrn der 1se Gerichtsbarkeit ein Militär⸗ 2* richtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen e barkeit der Gerichts⸗Offizier einen Vorschuß, der bei der üe- Gerichtsherrn zu bezeichnenden verrechn im Bedarfsfalle ergänzt wird. 1 ve Aaffszfagchärhe ist cer G auf Verlangen in 8 in Quittungen nachzuweisen. Böce, ohes ne ehes a ch der Strafvollstreckungskosten nach der Militär⸗Strafvollstreckungsvorschrift bruar 1888. Auch in den Vorschriften der 128, 131, 134 Ziff. 1 und 4, 135, 137 a. a. O. tritt ei Aenderung nicht ein. Beerlin, den 23. Juli 1900.

Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe.

Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.

1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist.

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