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Spanien.
Durch Ministerialerlaß vom 12. d. M. (Real Orden) sind wegen Auftretens der Beulenpest in Beirut sowie in den Bezirken von Trapezunt und Aden (asiatische Türkei) sämmtliche
erkünfte von diesen Plätzen für unrein und alle übrigen Häfen der astatischen Türkei für verdächtig erklärt worden.
Argentinien.
Durch ein im „Boletin oficial“ vom 14. Juli d. J. veröffent⸗ lichtes Dekret vom 11. Juli werden die Brasilianischen Häfen mit Ausnahme von Santos und von Rio de Janeiro für seuchenfrei erklärt. (Vgl. „R.⸗Anz.“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)
Uruguay.
Durch Verordnung Nr. 59 vom 12. v. M. hat der National⸗ gesundheitsrath in Montevideo die am atlantischen Ozean gelegenen brasilianischen Häfen mit Ausnahme von Rio de Janeiro und Santos wieder sür rein von Pest erklärt. Die Ladungen werden frei zugelassen, auch wenn sie in Säcken verpackt sind, mit Ausnahme derjenigen, die aus Rio de Janeiro und Santos kommen. Für diese Häfen bleibt die Einfuhr folgender Gegenstände verboten: frische Häute, frische Thierreste, Wolle, Borsten, Federn, Gegenstände des persön⸗ lichen oder Hausgebrauchs, Tuche in irgend welcher Beschaffenheit Fuße gelegahe Gewebe, soweit sich ihre Desinfektion nicht bewerk⸗ stelligen läßt. 1 - Die Verordnung Nr. 51 vom 23. Mai d. J., die für alle am Atlantifschen Ozean gelegenen brasilianischen Häfen sanitäre Behand⸗ lung festsetzt, wird aufgehoben.
Des weiteren wird durch Verordnung Nr. 58 vom 12. Juli d. J. der durch Verordnung Nr. 52 vom 23. Mai d. J. wegen Gelb⸗ fiebers beschränkte Schiffs⸗ und Reisendenverkehr mit dem Staate Rio Grande wieder freigegeben. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J.)
Hinterindien.
Durch Verordnung der Regierung in Singapore vom 30. Mai d. J. siad die Ausführungsbestimmungen zu der Quaran⸗ täne⸗Ordnung („Regulations made under the Quarantine and Prevention of Disease Ordinance 1886“) vom 14. Juli 1894 in Anlehnung an die Vorschriften der Venediger Sanitätskonvention vom Jahre 1897, wie folgt, abgeändert worden:
Aus verseuchten Häfen einlaufende Fahrzeuge werden sofort nach dem Einlaufen durch den Gesundheitsbeamten untersucht, der für den einzelnen Fall Verfügung trifft nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.
Es werden unterschieden:
a. verseuchte (infocted) Schiffe, d. h. solche auf denen
Kraakheitsfälle vorhanden oder innerhalb der letzten 12 Tage vor
Ankunft zum Ausbruch gekommen sind,
b. verdächtige suspected) Schiffe, d. h. solche, auf denen Krankheitsfälle zur Zeit der Ausreise aus dem verseuchten Hafen oder während der Reise aber nicht während der letzten 12 Tage vor der Ankunft vorgekommen sind,
c. gesunde (healthy) Schiffe, d. h. solche, auf denen, obwohl sie aus einem verseuchten Hafen kommen, weder vor der Ausreise, noch während der Reise, noch zur Zeit des Einlaufens ein Todes, oder Erkrankunasfall vorgekommen ist.
dCne verseuchte Schiffe kommen folgende Maßregeln zur An⸗ wendung.
8 Die Erkrankten sollen unverzüglich ausgeschifft und isoliert werden.
II. Die anderen an Bord befindlichen Personen sollen wenn möglich ausgeschifft und während einer von den Gesundheitsbeamten zu bestimmenden Zeit beobachtet werden. Diese Zeit darf 10 Tage seit dem Tode oder der Isolierung des letzten an Bord des Schiffes oder während der Beobachtungszeit vorgekommenen Falles nicht über⸗ schreiten. Der Gesundheitsbeamte kann Passagieren die Landung er⸗ lauben, deren Bewegungen zu verfolgen er für möglich bält, gegen die Versicherung, sich bei der Sanitätsbehörde ihres Bestimmungs⸗ ortes zu melden und sich, im Falle es nöthig erscheint, innerhalb einer 10 Tage nicht überschreitenden Frist einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
III. Schmutziges Leinen, Gebrauchsgegenstände und Eigenthum der Mannschaft und der Passagiere sind, wenn der Verdacht der Ver⸗ seuchung vorliegt, nach Anordnung des Gesundheitsbeamten zu ver⸗ nichten oder zu desinfi ieren.
IV. Das Bilgewasser ist zu desinfizieren und auszupumpen und das Trinkwasser zu erneuern.
V. Alle Theile des Schiffs, die von den Kranken eingenommen worden sind, sind zu desinfizieren und auch die anderen Theile des Ss⸗ sind nach dem Ermessen des Gesundheitsbeamten zu des⸗ infizieren.
Gegen ein verdächtiges Schiff sind folgende Maßregeln zu ergreifen:
I. —III. entsprechen den unter III. —V. für verseuchte Schiffe vorgeschriebenen Bestimmungen.
IV. Mannschaft und Passagiere sollen ärztlich untersucht werden, und den bei dieser Untersuchung für gesund befundenen Passagieren wird erlaubt werden, sich auszuschiffen, es kann aber von ihnen ge⸗ fordert werden, daß sie sich innerhalb einer vom Tage der Ankunft zu berechnenden Frist von zehn Tagen am Bestimmungsorte einer ärztlichen Untersuchung durch die Sanitätsbehörde unterwerfen.
V. Passagiere, bei denen der Gesundheitsbeamte die Möglichkeit einer Ansteckung für vorliegend erachtet, können für 10 Tage unter Beobachtung gestellt werden. Diese 10 Tage rechnen vom Tage der Ankunft des Schiffes oder, wenn während der Beobachtungszeit ein Krankbeitsfall vorkommt, vom Tage der letzten Erkrankung.
VI. Die Mannschaft darf ohne Erlaubniß des Gesundheits⸗ E““ 10 Tagen seit der Ankunft des Schiffes nicht an and gehen.
Ein gesundes Schiff soll Landungserlaubniß erhalten, ausgenommen wenn es sich um nachstehend aufgeführte Fabrzeuge handelt.
chiffe, die unter die in der Chinese Immigrants Ordinance 1880 aufgestellte Definition von chinesischen Einwandererschiffen, oder unter die in der Pilgrim Ships Ordinance 1897 aufgestellte Definition von Pilgerschiffen, oder unter die in der Passenger Ships Ordinance 1890 aufgestellte Definition von Lokal⸗Passagierschiffen fallen, oder die indische Einwanderer nach der Definition der Indian Immigration Or- dinance 1899 an Bord haben, können nach dem Ermessen des Gesundheits⸗ beamten als verdächtige Schiffe behandelt werden. Vorausgesetzt, doß nicht der Besitz der Fahrkarte für eine höhere Kas als Deck einen Paflagier berechtigt, 98 sofortigen Landung zugelassen zu werden, ollte der Gesundhelts eamte darauf sehen, einem solchen Passagier die Landungserlaubniß zu verweigern. Die Stelle zur Ausschiffung der Passagiere zur Beobachtung soll in jeder Niederlassung die Sanitätsstation sein.
Als Sanitätsankerplätze werden hierdurch für die einzelnen Niederlassungen folgende erklärt:
In Singapore: Gegenüber von Peak Island.
„In Penang: Gegenüber der Sanitätsstation auf Putan Jerejack, möglichst unter Land. 8 3 85 Malacca südlich von Pulau Opeh möglichst dicht bei der nsel. Sanitätsstationen sind:
In Singapore: St. Johns Island.
In Penang: der Theil von Pulau Jerejack, der für eine Sanitäts⸗ station abgegrenzt ist.
In ee Pulau Opeh.
Der Kapitän oder sonstige Führer eines in den Straits Settle⸗ ments ankommenden oder daselbst befindlichen Fahrzeuges, das inner⸗ halb der letzten 12 Tage vor der Ankunft Fälle von Pest, Cholera, Blattern, Fiebe oder von anderen ansteckenden Krankheiten gefähr⸗
licher Natur an Bord oehabt hat, soll bei seiner Ankunft in einem der Settlements die Quarantäneflagge zeigen und außerbalb der Grenzen der Häfen des Settlements bleiben, oder wenn es bereits im Hafen ist, die Quarantäneflagge heißen und das Schiff an den Sani⸗ tätsankerplatz des Hafens führen.
Der Gesunoheitsbeamte soll sich darauf soort zu dem Schiffe hinbegeben, eine Untersuchung anstellen und die nach Sachlage er⸗ forderlichen Maßregeln treffen.
Der Kapitän oder Fübrer des Schiffes soll, wenn ihm der Be⸗ fehl dazu gegeben wird, dafür Sorge tragen, daß das Fahrzeug sofort an den ihm als Sanitäts⸗Ankerplatz angewiesenen Platz verbracht wird und dort so lange verbleibt, bis es nach den Bestimmungen dieses Regulativs freigegeben wird.
Alle an den Sanitäts⸗Ankerplatz verwiesenen Schiffe sollen bei Tage am Vormast die gebräuchliche Quarantäne oder gelbe Flagge mit der Signalbuchflagge darunter führen, und bei Nacht ein in einem Abstand von 4—6 Fuß über einem grünen Lichte befindliches rothes, Licht zeigen.
Alle Wachtboote sollen bei Tage eine gleiche gelbe Flagge am Heck zeigen und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein Licht an Bug und Heck.
Fahrzeuge sollen ohne schriftliche Erlaubniß des Gesundheits⸗ beamten ihren Platz am Sanitätsankerplatz nicht verlassen.
Kein Bootsmann, ausgenommen die Bootsleute des Gesundheits⸗ beamten oder des Hafenpoltzeibeamten soll sich einem die Quarantäne⸗ flagge zeigenden Fahrzeuge auf mehr als 200 Yards nähern, und die an Bord befindlichen Personen sollen mit dem Lande nur durch den Gesundheitsbeamten verkehren.
Wenn Schiffe in der Kolonie ankommen, auf denen eine Seuche oder eine andere ansteckende Krankheit von gejährlicher Natur herrscht oder innerhalb der letzten 12 Tage vor dem Einlaufen geherrscht hat, so sollen die Postpackete und die Briefpost dem Gesundheitsbeamten überliefert werden, der, nachdem die Stücke einer Räucherung oder nach seinem Ermessen einer anderen Behandlung unterworfen worden sind, dieselbe an die Postverwaltung des Settlements abgiebt.
Der Gesundheitsbeamte ist ermächtigt, unter Beobachtung von zur Verhütung der Ansteckung zu erlassenden Bestimmungen, die von Zeit zu Zeit durch den Gouverneur zu genehmigen sind, durch⸗ passierenden Dampfern zu gestatten, Vorrätbe an Kohle, Wasser und Vorräthen zu nehmen und Ladung zu landen, nachdem die vor⸗ geschriebenen Desinfektionsmaßregeln beobachtet worden sind.
Der Führer oder der Arzt eines Fahrzeuges, das von einem Platze kommt, an dem Bubonenpest, Cholera, Blattern oder eine andere Seuche oder ansteckende Krankheit herrscht, oder auf welchem ein derartiger Krankheitsfall vorliegt oder innerhalb der letzten 12 Tage vor dem Einlaufen vorgekommen ist, ist verpflichtet, dem Lootsen oder Gesundheitsbeamtenl wenn sie längsbord oder an Bord kommen, rSS Bericht darüber zu erstatten.
Der Gesundheitsbeamte ist befugt, an Bord jedes in den Ge⸗ wässern der Kolonie ankommenden Schiffes zu gehen, und jede auf demselben befindliche Person zu untersuchen. Er ist befugt, falls er es für erforderlich hält, Einsicht in die Schiffsbücher und Papiere zu nehmen, und er darf alle gesetzlichen Mittel anwenden, die ihm ge⸗ eignet erscheinen, um sich über die gesundheitlichen Verbältnisse des Schiffes und der darauf befindlichen Personen zu vergewissern.
Keine Gegenstände, ausgenommen Briefe und Münzen, dürfen ohne Erlaubniß des Gesundheitsbeamten von Bord eines Schiffes gebracht werden, und jeder Gegenstand, der fortgebracht wird, soll, bevor er seiner Bestimmung zuseführt wird, nach Anordnung des Gesundheitsbeamten desinfiztert werden.
Die Einfuhr der folgenden, für Ansteckungsstoffe empfänglichen Sachen, Gegenstände oder Waaren aus verseuchten Häfen kann durch Rathsverordnung verboten werden:
a. Leibwäsche, Kleidungestücke und getragene Anzüge, gebrauchtes Bettzeug, außer wenn es als Gepäck eingeführt wird. In letzterem Falle kann die Einfuhr unter Beobachtung der von dem Gesundheits⸗ beamten angeordneten Desinfektionsmaßregeln gestattet werden,
„Lumpen und Kunstwolle unter Einschluß der Lumpen, die, auf hydraulischem Wege in Ballen gepreßt, als Handelswaare in den Verkehr gebracht werden,
c gebrauchte Beutel Saͤcke, Teppiche, gebrauchte Stickereien,
d. rohe Felle und ungegerbte Häute,
e frische Ueberreste von Thieren, Hufe, Haare, Seide und Wolle, 4
f. Haare aller Art.
und Filz, rohe
Egypten.
Der Präsident des Internationalen Gesundheitsrath in Alexandrien hat angeordnet, daß in Zukunft die aus dem Rothen Meer kommenden Heizer derjenigen Schiffe, die einen pest⸗ oder cholera⸗verdächtigen Hafen angelaufen haben, in Suez aus⸗ zusch ffen und dort ihre gebrauchte Waäsche sowie ihre sonstigen Ge⸗ brauchsgegenstände zu desinfizieren sind. Die bezeichneten Heizer dürfen in keinem anderen egyptischen Hafen an Land gehen.
Der Internationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat unter dem 7. d. M. beschlossen, die Pilgerschaft des Jahres 1900 für beendet zu erachten und die gegen die Herkünfte aus Hedjaz angeordneten Maßregeln außer Anwendung zu setzen.
Die noch zu erwartenden Pilger haben sich an den Mosesquellen einer zwölftägigen Beobachtung mit Desinsektion zu unterziehen. Außerdem werden die gebrauchte Wäsche und die sonstigen Gebrauchs⸗ egenstände sämmtlicher aus Hedjaz in exyptischen Häfen ankommender Echiflspaffaglere desinfiziert werden. .
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie’“.)
Die Wollindustrie Großbritanniens im Jahre 1899.
Bet der günstigen Lage des heimischen Markts gestaltete sich das Jahr 1899 für die englische Wollenindustrie als ein recht günstiges. Bei starker Nachfrage nach Merino und feineren Kreuzzuchten und beschränkter Zufuhr stiegen die Preise für diese Wollen gegen Schluß des Jahres um 60 % und mehr gegen das Jahr 1898. Die Preis⸗ zunahmen für gröbere Kreuzzuchten waren nicht so erbeblich.
Der Mangel in den Zufuhren der feineren Sorten ist, abgesehen von den Nachwehen der Dürren in Australien, während der letzten Jahre dem Umstand zuzuschreiben, daß die australischen und argen⸗ tinischen Schafzüchter sich bei den unlohnenden Wollpreisen der letzten Jahre mehr der Züchtung von Fleischschafen zugewandt haben.
Die Einfuhr von Schafwolle in das Vereinigte Königreich betrug 1899: 659 408 683 Pfund, 1898: 689 446 139 Pfund, 1897: 735 627 420 Pfund.
Hiervon entfielen der Herkunft nach auf
1899 1898 427 306 462 447 587 548 87 376 741 87 663 168 Britisch Ostindien. 38 819 520 38 439 764 39 348 990 Süd⸗Amerika. .27 108 558 34 011 385 25 865 858.
Den englischen Wollzüchtern dürften die besseren Preise für Wolle nur in geringem zu gute gekommen sein, da eine wesentliche Preissteigerung erst einige Zeit nach der Schur eintrat.
Die Wollvorräthe im Vereinigten Königreich am Schlusse des Jahres 1898 wurden auf 63 Millionen Pfund berechnet; unter Hinzu⸗ rechnung der inländischen Erzeugung von 140 Millionen und der Einfuhr (einschließlich Alpacaa und Mohair) von 693 Millionen Pfund standen zur Verfügung 896 Millionen Pfund Wolle. Aus⸗ geführt wurden hiervon 315 Milltonen, und als Bestände verblieben am Schluß des Berichtsjahres ca, 50 Millionen Pfund, sodaß auf den heimischen Konsum ca. 531 Millionen Pfund entfielen gegen 562 Millionen Pfund im Jahre 1898.
Aus fast allen Wollindustrie⸗Bezirken Jauten die Berichte über das Jahr 1899 günstig. Insbesondere gestaltete sich trotz unzu⸗
1897 491 310 839
ttg. . .. 78 038 680
Britisch⸗Südafrika ..
reichender Aufträze aus den Vereinigten Staat Geschäst in Wollerzeugnissen im günstig und gewinnbringernd. wollene Gewebe zogen dort wie auch an und gesta'teten trotz der hohen Rohstoffpr ise ei des Geschäft. Ebenfalls günstig lauten die Nachrichten über Wollindustrie aus dem Bezirk Leicester, über die Teppichindustrie in Kidderminster, die in den Vorjahren stark darniederlag, sowie auch über das Flanellgeschäft in Rochdale; weniger gewinnbringend war das Geschäft für Darsburg.
Die Ausfuhr von Kamm nahme gegen das Jahr ’ im Jahre 1899 gegen 57 849 100 P . entfielen auf Heutschland 42 233 900 Pfund gegen 36 460 700 Pfund im Jahre 1898 Die Ausfuhr wollener Gewebe weist mit 48 963 300 Pards gegen 46 307 700 im Jahre 1898 eine schwache Zunahme auf. Um fast 7 Millionen Yards ist die Ausfuhr von Kammgarngeweben gestiegen, die sich im Jahre 1899 auf 102 519 400, im Jahre 1898 auf 95 481 400 Yards belief Zugenommen bat die Ausfuhr insbe⸗ sondere nach China (um ca. 2 ½ Millionen), Frankreich (um ca. 2 Millionen), Japan, Argentinien und Austral⸗Asien (um ca. 1 Million), abcenommen nach der Türkei und Canada (um je ca. 1 (Nach einem Berscht des Kaiserlichen General⸗Konsuls n London.
Vereinigte Staaten von Amerika.
Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen. In Abänderung der Ziffer 2 des Zirkulars vom 20. Dezember 1890 *) hat das Schatzamt bezüglich der Markierung gewisser Einfuhrwaaren in Flaschen gemäß Sektion 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1897 unterm 25. April d. J. Folgendes verfügt:
1) Haben die Flaschen überhaupt keine Etiketten, so ist deren Anbringung unter Zollaufsicht zu fordern.
2) Dem Gesetz ist genügt, wenn die Etiketten das Ursprungs land durch die Worte Bordeaux, Belfast, Dublin, London, Paris, Berlin ꝛc. ersehen lassen, ohne daß der wirkliche Name des Ursprungs⸗ landes Frankreich, Irland, England, Deutschland ꝛc. darauf erscheint, vorausgesetzt, daß die Waaren unverkennbar ihren Ursprung darthun ohne irreführende Marken oder Zeichen.
3) Die Menge des Inhalts jeder Flasche braucht, wenn die Flaschen gleich groß und von wohlbekannter handelsüblicher Art sind nicht darauf angegeben zu sein, sofern die äußeren Umschließungen in dieser Hinsicht ordentlich markiert sind.
4) Der Name des Ursprungslandes muß auf allen äußeren bb erscheinen. (Preasury Decisions under tariff etc. awWs.
Zolltarifentscheidungen. Magnesiumpulver, welches auf Grund einer früheren Entscheidung der General⸗Appraisers als Metallwaare mit 45 % vom Werth zu verzollen war, ist laut Ver⸗ fügung des Schatzamts vom 30. April d. J. nach § 606 des Tarifs als Magnesium, nicht zu Gegenständen verarbeitet“ wie Magnesium
im Rohzustand zollfrei.
Holzkohleneisen, rohes, fällt unter das Roheisen in § 122 des Tarifs zum Zollsatz von 4 Doll. für die Tonne. Der Zollsatz von 12 Doll. für die Tonne im letzten Absatz des § 124 (Eisen in Stäben, Luppen, Billets oder anderen Größen oder Formen, bei dessen Her⸗ stellung Holzkohle als Feuerungsmaterial benutzt wird) ist auf die im Tarif nicht anderweit angegebenen Arten und Formen von Eisen be⸗ schränkt und erstreckt sich namentlich nicht auf das Eisen in §§ 123 und 124 Absatz 1 und 2. (Treasury Decisions under tariff ete laws.)
v““ Einfuhr amerikanischer Eisenwaaren nach Süd⸗Afrika. Nirgendwo hat der amerikanische Handel schneller Eingang ge⸗ funden als in Süd⸗Afrika. Der Verkauf von Pflügen ist fast un⸗ begrenzt in Süd⸗Afrika; findet man aber in einem Kaufladen einen englischen Pflug, so findet man sicher daneben drei oder mehr aus Amerika bezogene Pflüge. Die Farmer ziehen die amerikanischen Pflüge vor, weil sie leichter und doch ebenso stark sind wie die englischen. dabei einfacher und sih für den wellenförmigen Boden des Landes besser eignen. Für Mähmaschinen und Bindemaschinen bietet Süd⸗Afrika ebenfalls ein großes Absatzgebiet; bis jetzt sind solche Maschinen fast ausschließlich von Amerika bezogen worden. Dresch⸗ maschinen sind meist britischen Ursprungs, amerikanische Maschinen werden aber auch schon eingeführt. „Die Ausfuhr landwirthschaftlicher Maschinen sowie der haupt⸗ sächlichsten Eisen⸗ und Stahlwaaren aus den Vereiniaten Staaten von Amerika nach Süd⸗Afrika stellte sih im Fiskaljahr 1899, wie folgt: Landwirthschaftliche Maschinen . .. .2868 337 Doll. Elektrische und wissenschaftliche Instrumente 55 986 Stahcb 11“ 661 266 B 1111A“ 343 662 Kurzwaaren 11“ 136 625 Elektrische Maschinen.. 139 855 Pumpen. 8 . 180 108 Bau⸗Eisen und Stahl.... 48 679 Dampfmaschinen und Theile davon. 43 699 Schreibmaschinen und Nähmaschinen 40 575 Verschiedene Maschinen.. .. 1 265 143 Nägel b““ 25 038 Röhren und Fittings. 11“ 668 414 Sonstige Eisenwaaren, Werkzeuge u. dergl.. 369 241 In der Hauptfache richtete sich diese Ausfuhr nach der Kapstadt, von wo sie über ganz Süd⸗Afrika vertheilt wird. Bei der ver⸗ hältnißmäßig wenig zahlreichen zivilisierten Bevölkerung Süd⸗Afrikas erscheint diese Eisen⸗ und Stahl⸗Ausfuhr der Vereinigten Staaten von Amerika im Wettbewerb mit Großbritannien, Deutschland und Belgien recht bemerkenswerth. (The Journal of Commerce and Commercial Bulletin.)
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Die Baumwollsamen⸗Produktion und ihr Verhältnit zur Baumwollerzeugung.
Die Produktion von Baumwollensamenöl in den Vereinigten Stäaaten von Amerika ist von 3 000 000 Gallonen bei einer Baum⸗ wollernte von 4 347 000 Ballen im Ernt jahr 1870/71 auf 94 165 000 ee-e bei einer Ernte von 11 256 000 Ballen im Jahre 1898/99 gestiegen.
Wenn auf eine recht reichliche Baumwollernte eine sehr schlechte folgt, so sollte man annehmen, daß dieser Wechsel auch von ent⸗ sprichenden Schwankungen in der Oelproduktion begleitet sei. In den letzten dreißig Jahren bat aber selbst die geringste Ernte immer noch genug Samen zur Oelproduktion geliefert. Nur 1895 96 blieb die Oelproduktion hinter de jenigen des vorhergehenden Jahres zurück, entsprechend dem Ausfall in der Baumwollernte. Die zum Pflinzen erforderliche Menge von Baumwollsamen schwankt, mag aber wohl auf 35 % der Ernte geschätzt werden, so daß noch 65 % für andere Zwecke übrig bleiben. Von 1870 bis 1875 verarbeiteten die Oelmühlen weniger als 4 % der Samenernte oder weniger als 6 % des nach Abzug des zum Säen erforderlichen Samens ver⸗ bleibenden Ueberschusses. 1874/75 begann dieser Prozentsatz zu wachsen, da die Zahl der Oelmühlen zunahm, und daher mehr Samen verarbeitet werden konnte. Nur 1880/81 war trotz einer besseren Baumwollernte eine merkliche Abnahme in der Oelproduktion; es wurden nur 6 % der gesammten Samenernte ausgepreßt gegen 9 % im vorhergehenden Jahre. Im folge nden Jahre wurden aber wieder 12 % der Samenernte in den Oehlmühlen verarbeitet, und die Oelgewinnung nahm um 50 % zu, obgleich die Baumwollernte
*) Deutsches Handels⸗Archiv 1891 f. S. 266. (Z ffer 2 lautet: Bei Sendungen von Champagner, Mineralwasser ꝛc. in etikettierten Naschen wird dem eis⸗ im wesemlichen genügt. wenn die äußeren
erpackungen mit dem Namen des Ursprungslandes bezeichnet sind.)
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