·—.-ͦ— -veenHe „
Qualität
gering
mittel
Verkaufte
Gezahlte
r Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster ℳ
höchster
ℳ
niedrigster höchster ℳ ℳ
niedrigster
höchster ℳ
Dovppelzentner
Verkaufs⸗
Durchschnitts⸗ preis
für 1 Doppel⸗ zentner
ℳ
Am vorigen Markttage
eeen
Außerdem wurden am Markttage Sp nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
11ö16“ Offenburg.. Bruchsal 8 Rostock . . Waren i. M. Braunschweig. Altenburg .. Arnstadt i. Th.
aun u uaaa —f
“ e“* Insterburg. Izen.... Brandenburg a. Neuruppin.. Frankfurt a. O. Anklam ““ de; “ vrit. .. Schivelbein Krotoschin Bromberg Namslau Trebnitz. Breslau. Ohlau Brieg Bunzlau. Goldberg Leobschütz Neisse.. Halberstadt. Erfurt. 1“ Goslar Lüneburg. Bielefeld. . AT““ v1I1““ München.. Straubing. Regensburg.
Meißen Pirna.. Ravensburg U 8 1 enburg. Bruchsal.. Rostock. . Waren i. M.. Altenburg. Arnstadt i. Th.
11“ E1““ Insterburg 8 v111n¹“¹“ Gibing . . Luckenwalde.. Potsdam.
vanausuasaegaeaeae—egaeeaenizeerueaeaeereeerereaeeeaeaeraeeaaeareenaaaan —
Neuruppin
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Schivelbein .. ö. E111ö“] Fö6 Lauenburg i. P. Krotoschin Bromberg Namslau. Trebnitz. Breslau.
Oblau EEE1111““ Neusalz a. O. Sagan .. Polkwitz .. Bunzlau. . Goldberg Leobschütz Neisse... Halberstadt. Eilenburg. Erfurt. . 1I1“ Goslar.. Duderstadt. Lüneburg Bielefeld Paderborn Fulda . ieb . Wesel. Neuß.
München. Straubing Regensburg. Meißen... Piena. Plauen i. V. Bautzen.. Heidenheim. Ravensburg. EEön Offenburg Bruchsal Rostock .. Waren i. M.. Braunschweig. Altenburg . . Arnstadt i. Th.
1
B emerkungen. Die verkaufte Venge wird auf vo Ein liegender Strich (—) in den Spalte
Brandenburg a. H.. Fürstenwalde, Spree
targard f. Pomm. —
alter Hafer neuer Hafer
alter Hofer neuer Hafer
2 . 2. .
14,00
12 00 13,00 14,00 14,00
15,00
13,00 15,00
10,75
10,80
11,30 11˙80
14,50
14,00 12,40 13,20 12 60 12,00 10,60 12,20 11,40 11,00 12,40 13,00 12,20 11,50 13,20 12,70 12,80 12,20
13,00
12,50 11,60 12,00 13,80 14,50 13 50 14,00 15,00 13,67 12,60
14,91
11,50 11,75 14,75
1420 1287 13,44
15,00
13,00 1440 13,80
12,70 13,20 14 00 14,00
i; für Preise hat die Bedeutung, d
ℳ Noch: Roggen. 16,00 16,00 16,60 — — 15,50 15,50 15,50 16,00 12,60 13 15 13,40 13,20 13,50 13,60 14,50 14,50 14,70 15,20 15,20 16,20 15,80 15,80 16,00 Gerste. 1125 11,25 12,75 12,40 12,90 12,90 — — 12,00 11,60 11,60 12,00 12,80 13 20 — 15,00 15,00 — 14,80 14,80 15,40 14,00 14,00 14,20 14,80 14,80 15,00 — — 13,20 12,80 12,80 13,14 12,00 12,50 13,00 12,40 12,40 12,80 13,50 13,50 14,50 — — 13,60 13,00 13,00 15,00 13,50 13,50 14,00 13,60 13,90 14,40 13,00 13,00 14,00 13,30 13,70 14,10 13,30 13,30 15,45 14,80 14,80 15,40 14,13 14,40 14,67 — — 14,00 15,40 16,60 16,60 16,00 17,50 18,00 14,50 14,50 15,00 15,10 16,00 16,10 13,50 14,00 14,00 14,41 14,50 14,50 — — 13,50 15,00 15,00 16,00 13,50 13,50 14,00 — — 17,20 14,47 15,20 16,00 15,38 15,38 16,15 — — 15,00 14,40 14,40 14,70 14,42 14 42 15,40 15,60 16,00 16,20 — — 16 00 15,50 15,50 16,00 13,30 13,30 13,60 — — 13,80 13,80 13,80 14,80
15,50 15,50 16,00 H 8 11,25 11,25 11,75 10,80 11,20 11,20 — — 11,80 11,50 11,60 11,70 12,20 12,60 13,00 14,84 14,84 — — — 16,00 14,00 14,40 — 12,80 12,80 14,12 14,12 — 14,40 14,40 14 60 13,40 13,40 13,60 12,50 12,70 12,80 13,80. 13,80 14,00 — — 12,60 12,80 12,80 13,20 12,40 12,40 12,80 11,00 11,40 11,80 — 12,60 11,60 11,60 12,00 11,20 11,20 11,40 12,60 12 60 12,80 — — 13,60 12,70 12,70 13,20 12,00 13,50 13,50 13 30 13,50 13,80 12,90 13,10 13,20 13,20 13,20 13,40 12,40 12,60 12,80 12,80 12,80 — — — 13,40
— — 12,80
— — 12,40 12,80 12,80 13,20 11,80 12,00 12,20
—— ü 12,60 13,80 14,20 14,20 15,00 15,00 15,50 13,60 14,00 14,50
— 8 15,00 15,10 16,00 16,10 13,67 14,00 14,00 12 60 13,00 13,00 15,33 15,50 15,50
— — 13,50 12,00 12,00 12,50 12,00 12,00 12,25 15,25 15,25 15,75
— 8 14,00 — — 11,80 14,30 15,60 15,80 13,89 14,59 15,12 13,98 14,84 15,05 13,80 14,20 14,30 15,00 15,30 15,30 13,80 13,80 14,80
— — 12,40 13,90 13,90 14,40 14,50 14,77 14,80 14,00 15,00 15,20 14,00 14,25 14,50 13,00 13,00 14,00
— 8* 13,23 12 80 13,10 13,20 13,50 15,30 15,60 15,00 15,00 16,00
14,40 14,40 16,00
17,00 15,50 16,00 13,60 13,90 14,70 16,20 16,20
12,75 13,30 12,00 12,40
15,40 14,20 15,00 13,20 13,14 13,50 12,80 14,50 13,60 15,00 15,00 15,40 14,00 14,50 15,45 15,40 14,93 14,00 17,80 18,00 15 00 17,00 14,50 16,00 13,50 16,00 14,00 17,20 16,80 16,15 15 50 14,70 15,40 16,40 16,00 16,00 13,80 13,80 14,80 16,00
11,75 11,60 11,80 12,00 13,40
16,00
14,60 13,60 13,00 14 00 12 60 13,20 12,80 12 20 12,60 12,00 11,40 12,80 13,60 13,20 14,00 14,00 13,40 13,40 13,00
13,40 12,80 12,40 13,20 12,40 12,60 14,70 15,50 1520 15,00 16,50 14,33 1360 16,00 14,00 12,50 12,25 15,75 15,00 12,80 17,00 15,91 15,81 15,20 15,50 14,80 13,00 14,40 15,20 16,00 15,00 14,00 13,35 13,50 15,60 16 00 16,40
lle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. 8 aß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,
154 199
122 1 443 112
12 230 188
194 1 197
1 825
290 375 41 110 2 273 1 462
3 292 512 530
12 034 343
5 311 9 903
341
15,56 15,50
13,28 13,83
15,96
13,86 13,30
13,83 12,17.
14,50 12,50 15,22 14,66 14,29
12,74 13,84 14/,72 13,84 14,30
13,28 13,29
14,83
14,50 13,25
13,00 13,00 14 50 12,50 15,27
14 70 14,51
12,70 14,19 14,74 14,34 14,50
13,25 13,10
15,92
25. 8. 25. 8. 25. 8. 25. 8. 25. 8.
29. 8. 29. 8.
25. 8.
„ 0 5 90b9bãb99bbbobobb 9 a0
e“
11 1ö5ö565.
8. „
Der Seesen reis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
daß entsprechender Bericht fehlt.
Handel und Gewerbe.
ei den Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat August 1900 abgerechnet: 2 243 581 300 ℳ, gegen 2 580 961 900 ℳ im Juli d. J., 2 349 772 600 ℳ im August 1899, 2 131 780 400 ℳ im August 1898, 1 911 312 400 ℳ im August 1897, 1702 191 500 ℳ im August 1896, 1631 036 100 ℳ im August 1895, 1 364 547 500 ℳ im August 1894 und 1 491 730 600 ℳ im August 1893. — Seit dem 1. Januar 1900 bis Ende August d. J. wurden 19 932 581 300 ℳ abgerechnet, gegen 20 365 552 300 ℳ in demselben Zeitabschnitt 1899 und 18 394 683 700 ℳ 1898.
8 Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 31. August 1900 betrug der gesammte Kassenbestand 886 658 000 (1899: 859 818 000, 1898: 895 979 000) ℳ, d. i. der Vorwoche gegen⸗ über weniger: 40 491 000 (1899: 38 930 000, 1898: 25 933 000) ℳ Der Metallbestand von 847 986 000 (1899: 827 067 000, 1898: 859 160 000) ℳ allein hat abgenommen“ um 42 058 000 (1899 um 32 641 000, 1898 um 27 667 000) ℳ Der Be⸗ stand an Wechseln von 729 373 000 (1899: 800 438 000, 1898: 668 662 000) ℳ zeigt eine Vermehrung um 31 187 000 (1899 Sum 44 518 000, 1898 um 33 412 000) ℳ und der Bestand an Lombardforderungen mit 74 525 000 (1899: 70 369 000, 1898: 91 823 000) ℳ eine solche um 10 704 000 (1899 um 6 544 000, 1898 um 6 707 000) ℳ Auf diesen beiden An⸗ lagekonten zusammen ist also eine Zunahme um 41 891 000 (1899 Wum 51 062 000, 1898 um 45 119 000) ℳ erfolat. Die Position „Sonstige Aktiva“ weist einen Zufluß von 7 742 000 ℳ auf. Auf passiver Seite ist der Betrag der umlaufenden Noten mit 1 096 006 000 (1899: 1 090 179 000, 1898: 1 063 623 000) ℳ der Vorwoche gegenüber um 52 798 000 (1899 um 39 017 000, 1898 um 43 364 000) ℳ angewachsen und die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten (Giroguthaben) erscheinen mit 488 356 000 (1899: 534 634 000, 1898: 492 519 000) ℳ um 43 950 000 (1899 um 23 965 000, 1898 um 12 291 000) ℳ niedriger.
Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten 1b „Nachrichten für Handel und Industrie’.)
Außenhandel Frankreichs in den Monaten Januar bis
Juli 1900. Januar bis Juli Einfuhr: 1900 1899 Werth in 1000 Franken 453 476 551 072 1 698 172 1 721 947 504 765 409 283 2 656 413 2 682 302
Nahrungsmittel. . . . . Rohstoffe für die Industrie w““
Zusauimen 8 Ausfuhr: e4“ Rohstoffe für die Industrie vb144*“ “ Zusammen.
423 326 641 586 1 135 322 119 201
2319 435
355 348 684 786 1 185 319 102 212
Spanien. Zündholz⸗Monopol. Durch Artikel 12 des Budgetgesetzes für 1900 war die Regierung ermächtigt worden, Maßnahmen zu treffen, welche jede Schädigung des Tresors oder willkürliche Aus⸗ beutung bei der Handhabung der Monopole auf Zündhölzer sowie Pulver⸗ und Explosivgemische ausschließen, und erforderlichen Falls zur Aufhebung der Verpachtungs⸗Kontrakte zu schreiten. Demgemäß hat die spanische Regierung mit der Monopolgesellschaft für Fabrikation und Verkauf von Phesphor⸗Streichkerzchen und Streich⸗ zündern unterm 21. Juni d. J. einen in der „Gaceta de Madrid“ vom 6. Juli d. J. veröffentlichten neuen Kontrakt vereinbart, der sich auf die Halbinsel und die Balearen erstreckt und bis zum 14. Fe⸗ bruar 1908 gilt.
Die Monopolgesellschaft entrichtet an den Staat:
a. vom 1 April 1900 ab einen jährlichen festen Pachtzins von 5 Millionen Pesetas (750 000 Pesetas mehr als sonst);
b. von dem Jahre an, wo die Zahl der verkauften Streich⸗ kerzchen, gleichviel welcher Qualität, 3 Millionen Groß Schachteln übersteigt, einen jährlichen Proportionalbetrag in folgender Höhe:
im 1. Jahr: 0,75 Peseta für jedes Groß Schachteln äber 3 000 000,
2. —: 1,00 3 000 000, —: 1,25 8 3 000 000, 1,50 8 3 000 000, 3 1 1,25 2 3 000 000, 1 —: 2,00 8 3 000 000.
Da der Verkauf, nach den angestellten Ermittelungen, jährlich um über 100 000 Groß Schachteln zunimmt (derselbe hat im Jahre 1899 2 656 659 Groß Schachteln betragen), so ist zu erwarten, daß im Jahre 1902 die Verkaufsziffer von drei Millionen Groß Schachteln erreicht sein wird und demnach die Monopolgesellschaft, bis zum Ab⸗ laufe des Kontrakts (14. Februar 1908), außer dem festen jährlichen Pachtzins von fünf Millionen Pesetas auch noch folgende Proportional⸗ beträge zu entrichten haben wird:
br1a Zu entrichten EEET1.4* 9 3 Millionen eaeshan Groß Schachteln Pesetas 3 100 000 0,75 3 200 000 1,00 1,50
1903. 190u4 1905 3 300 000 1906 3 ü400 000 1907 3 500 000 1908 (Januar und 14 Tage 1 150 000,
des Februar) 3 600)000 2,00 8 (für das ganze Jahr 1 200 000)..
Die Regierung ist in Zukunft jeder Zeit ermächtigt, durch ihre Interventoren den Fabrikationsbetrieb und Verkauf beaufsichtigen zu lassen; jede dabei wahrgenommene Verletzung der Kontraktsbedingungen ist mit 100 bis 500 Pefetas, im Wiederholungsfall mit 1000 Pesetas zu bestrafen. Tritt im Verlauf eines und desselben Monats eine dreimalige Auferlegung solcher Strafen ein und ergiebt sich aus den Uebertretungen eine schwere Schädigung des Publikums, so ist die Regierung befugt, den Kontrakt aufzuheben.
Die Pbosphor⸗Streichkerzchen und Streichzünder, welche die Monopolgesellschaff verpflichtet ist, jeder Zeit für den öffentlichen e und zu den hier angegebenen Preisen bereit zu halten, sind olgende:
a., ordinäre Schachtel, mit 90 ordinären Streichkerzchen, 5 bis 6 Fäden stark und 28 mm lang S Ausschluß des Zündkopfes), aus 75 Theilen Stearin, 100 Theilen Kolophonium und 40 Theilen Silicat⸗ oder Talkum⸗Pulver zusammengesetzt: 5 Centimos;
b. Schachtel mit 70 Streichkerzchen, 6 Fäden stark und 30 mm lang, aus 100 Theilen Stearin, 100 Theilen Kolophonium und 50 Theilen Stlicat⸗ oder Talkum⸗Pulver zusammengesetzt: 5 Centimos;
c. mittelfeine Schachtel, mit 50 Streichkerzchen, mindestens 8 Fäden stark und 30 mm lang, aus 100 Theilen Stearin, 30 Theilen Kolophonium und 30 Theilen Silicat⸗ oder Talkumpulver zusammen⸗ gesetzt: 5 Centimos; .
d. Schachtel mit doppeltem Gummizug, mit 50 Streichkerzchen,
e. ein Streifen Zunderpappe mit 125 5 Centimos.
Spielkartensteuer. In Artikel 9 des Budgetgesetzes vom 31. März d. J. war die Regierung zur Einführung einer Verbrauchs⸗ steuer ermächtigt worden, die im Höchstbetrage von 25 Centimos jedes innerhalb Spaniens in den Verkehr tretende Spiel Karten in⸗ oder ausländischer Fabrikation belasten sollte; auch war der Finanz⸗Minister an gleicher Stelle angewiesen, die erforderlichen Ausführungsbestim⸗ mungen zu erlassen und mit den Spielkartenfabrikanten des Inlandes Pauschalierungen zu vereinbaren, wonach sie die Steuer im Ver⸗ hältniß von 80 % der „flüssigen Fabrikationsmenge zu entrichten haben würden.
Demgemäß bhat nunmehr der Finanz⸗Minister in einem Erlaß an den General⸗Steuerdirektor vom 1. d. M. angeordnet:
1) Die Finanzdelegirten der Provinzen, wo Spielkartenfabriken bestehen, haben die bezeichneten Steuerabkommen zu vereinbaren.
2) Es sind diesen Abkommen 80 % der flüssigen Produktions⸗ menge einer jeden Fabrik zu Grunde zu legen, unter Abzug des 4. Theiles als Exportmenge; die flüssige Produktionsmenge ist auf 20 % der gesammten Fabrikationsmenge zu veranschlagen.
3) Die Abkommen sind vom Tage dieses Erlasses ab zu ver⸗ einbaren auf eine Dauer von drei Jahren, verlängerbar auf gegen⸗ seitigen Wunsch, jedoch unter steter Aufrechterhaltung des Rechts der L1“ sie jederzeit aufheben zu können.
4) Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich, jeweilig innerhalb der ersten vierzehn Tage des zweiten Monats, und zwar vom 1. 8 “ 9
e aus dem Auslande eingeführten Spielkarten haben pro Spiel 25 Centimos zu entrichten und sind in den Zollämtern mit einem entsprechenden Streifband (precinto) zu versehen.
6) Spiele Karten, welche aus dem Auslande, oder von Fabri⸗ kanten herrühren, die sich der Pauschalierung nicht angeschlossen haben und des gedachten Streifbandes entbehren, sind als Schmuggelwaare zu behandeln, und der Besitzer ist mit Geldbuße in Höhe des 5⸗ bis 10fachen Betrags der begangenen Steuerdefraudation zu bestrafen; ebenso sind den Fabrikanten, welche unrichtige Angaben machen oder sich der behördlichen Beaufsichtigung entziehen, Geldbußen von 500 bis 1000 Pesetas aufzuerlegen.
7) Fabrikanten, die sich der Pauschalierung nicht anschließen, können ihre Spielkarten nur dann aus der Fabrik austreten lassen, wenn sie die Spiele mit den entsprechenden Streifbändern versehen, die sie zum Preise von je 15 Centimos in den Finanzdelegationen erwerben können.
8) Die bisher auf Grund des Artikels 58 des Budgetgesetzes vom 30. Juni 1895 erhobene Spielkartensteuer ist vom 1. Juli cr. ab nicht mehr in Hebung zu bringen. 8 8
8 8 b 8
Kohlen⸗ und Eisenhandel Belgiens in den Monaten Januar bis Juli 1900.
Belgiens Außenhandel in Kohlen und Eisen gestaltete sich in den ersten sieben Monaten dieses Jahres (verglichen mit dem gleichen Ab⸗ schnitt des Vorjahrecs) wie folgt:
Einfuhr: Steinkohlenbriquets 14 000 t (1898 2000) — HKoks 173 000 t (171 000) — Steinkohlen 1 948 000 t (1 498 000) — rollendes Eisenbahnmaterial 1000 t (1700) — Maschinen 26 000 t (20 000) — roher Gußstahl 2348 t (1877) — Luppen 4000 t (6000) — Stahldraht 12 000 t (9000) — verschiedener Stahl 9000 t (7000) — rohes Gußeisen 220 000 t (209 000) — bearbeitetes Guß⸗ eisen 2000 t (1000) — Abfalleisen 49 000 t (25 000) — Masseln 700 t (2000) — Eisendraht 2000 t (2000) — verschiedenes Schmiede⸗ eisen 9000 t (8000) — bearbeitetes Schmiedeeisen 4000 t (3000).
Ausfuhr: Steinkohlenbriquets 329 000 t (293 000) — Koks 648 000 t (573 000) — Steinkoblen 2 926 000 t (2 514 000) — rollendes Eisenbahnmaterial 39 000 t (33 000) — Maschinen 25 000 t (23 000) — Stahldraht 2000 t (2000) — Stahlträger 29 000 t (25 000) — Stahlschienen 32 000 t (42 000) — Stahlblech 8000 t (8000) — ver⸗ schiedener Stahl 11 000 t (16 000) — Stahlstifte 5000 t (4000) — bearbeiteter Stahl 9000 t (13 000) — rohes Gußeisen 5000 t (8000) — bearbeitetes Gußeisen 16 000 t (17 000) — Abfalleisen 28 000 t (13 000) — Eisendraht 1000 t (1000) — Eisenträger 28 000 t (39 000) — Eisenblech 40 000 t (47 000) — verschiedenes Schmiede⸗ eisen 111 000 t (123 000) — Nägel 1700 t (2000) — bearbeitetes Eisen 33 000 t (28 000). (Moniteur des Intérêts Matériels.)
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Verfahren bei Zolltarifstreitigkeiten. Durch eine Verordnung des rumänischen Finanz⸗Ministeriums sind neue Be⸗ stimmungen bezüglich aller den Zolldienst betreffenden Partei⸗ reklamationen getroffen worden. Im Sinne des Artikels 89 des rumänischen Zollgesetzes muß nämlich jeder zwischen den rumänifchen Zollbehörden und den Handeltreibenden entstehende Streitfall in Betreff der Gattung oder der Beschaffenheit der Waare oder aber in Betreff irgend einer mit der Gattung oder der Beschaffenheit der Waare in Zusammenhang befindlichen reglementarischen Bestimmung einem dem rumänischen Finanz⸗Ministerium beigegebenen Spezial⸗ comité von Experten vorgelegt werden. Der Antrag auf Abhaltung der Expertise seitens der Partei, welche sich durch die zollamtliche Entscheidung in ihrem Recht verletzt erachtet, ist schriftlich unmittelbar bei dem Zollamt, woselbst der Streitfall entstanden ist, ein⸗ zubringen. Da selbe hat diesen Antrag spätestens 24 Stunden nach dessen Einbringung unter Anschluß eines Musters der Waare, in Betreff deren der Streitfall entstanden ist, dem Finanz⸗Ministerium vorzulegen; das Waarenmuster muß mit dem Siegel des Zollamts sowie der Partei versehen sein. Im Interesse der sicheren Durch⸗ setzung der betreffenden Parteiansprüche empfiehlt es sich, die in Rede stehenden Vorschriften genau einzuhalten, widrigenfalls die rumänischen Behörden jederzeit in der Lage sind, Parteibegehren der bezeichneten Art ohne Rücksicht auf den Thatbestand wegen Außerachtlassung des vorgeschriebenen Verfahrens zurückzuweisen. (Konstantinopler Handelslatt.) 8 8
Vereinigte Staaten von Amerika.
Zolltarifentscheidungen. Mappen aus Pappe, in welchen lithographierte naturgeschichtliche Karten eingehen, sind als gewöhnliche Umschließungen von Waaren, die einem spezifischen Zoll unterliegen, zollfrei. Dieselben waren von dem Kollektor mit dem Inbalt zusammen zu dem Zollsatz des letzteren behandelt worden, doch war dies selbst durch den Umstand, daß diese Artikel als Ganzes fakturiert waren, nicht gerechtfertigt, da in solchen Fällen eine ge⸗ sonderte Tarifierung der Bestandtheile einzutreten hat, wenn diese ver⸗ Zollsätze unterliegen und sich leicht von einander trennen assen.
Ichthvolöl ist nach § 626 des Tarifs zollfrei.
Aehren oder Stengel von Weizen zc., an der Sonne ge⸗ bleicht, zu Trauerdekorationen bestimmt, aber nicht weiter zugerichtet oder bearbeitet, sind weder nach § 425 des Tarifs als Schmuck⸗ gräser noch nach § 251 als natürliche Blumen, konserviert oder frisch, zollpflichtig. sondern als Textilgräser oder andere faserige Pflanzen⸗ stoffe, in keiner Weise verarbeitet oder zugerichtet, nach § 566 zollfrei. (Treasury Decisions under tariff etc. laws.)
Viehausfuhr Argentiniens im Juni 1900. Im Monat Juni 1900 wurden aus den argentinischen Häfen vo Buenos Aires und La Plata 3412 Pferde ausgeführt. Davon gingen 3333 Stück nach Süd⸗Afrika, 55 nach Deutschland und 24 nach Groß⸗ britannien. Ausfuhr von Rindvieh, Schafen und Maulthieren fand im Juni nicht statt. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsuls
16 Fäden stark und 33 mm lang, aus feinem Stearin und dem zur Festigkeit erforderlichen Kopalgummi zusammengesetzt: 10 Centimos;
in Buenos Aires.)
Außenhandel Cubas im Jahre 1899. Ein⸗ und Ausfuhr der Insel Cuba stellte im Jahre 1899 nach den verschiedenen Häfen, wie folgt: sic
Einfuhr Ausfuhr Häfen. Werlh in Pfund Sterlin Havanna. 9 791 022’1 6128 67 Cienfuegos..
1 035 505 Santiago de Cuba 758 009 Mantanzas .. 398 971 Cardenas 259 212 Mazanillo 176 504 1“ 163 395 Sagua la Grande. 158 648 Caibarien 146 176 Nuevitas 145 025 Guatanamo 112 540 Baracoa 27 511 Trinidad .. 26 992 Tunas des Zaza V1 16 832 Batabano . 4 3 246 Santa Cruz. 8 2030
Zusammen .13 221 617 9016 853
Das Bemerkenswertheste an dieser Zusammenstellung ist der große Ueberschuß der Einfuhr über die Ausfuhr, welcher die wirthschaftliche Lage der Insel sehr ungünstig gestaltet. Zwei Umstände verschlimmern diese Lage noch.
Zunächst geben die Zahlen als Werth der Einfuhr den Werth der Waaren im Ausschiffungshafen ohne Frachtspesen und diejenigen Unkosten, welche bis zur Ankunft am Bestimmungsort noch hinzu⸗ kommen. Der Betrag dieser Unkosten ist sehr verschieden; wenn man aber auch noch die Neigung, den Einfuhrwerth tbunlichst gering an⸗ zugeben, in Betracht zieht, so kann man ohne Uebertreibung wohl durchweg 10 % dem angegebenen Werthe der Einfuhr hinzurechnen. Was die Einfuhr von lebendem Vieh angeht, so ist die Differenz noch viel größer. Es sind z. B. 400 000 Stück Rindvieh eingeführt und in der Statistik mit einem Durchschnittswerthe von 4 Pfd. Sterl. für das Stück nachgewiesen worden, während der geringste Preis, der für ein nach Cuba gebrachtes Stück Rindvieh bezahlt wurde, 8 Pfd. Sterl. war, sodaß allein hierin die Statistik einen Minder⸗ werth von 1 500 000 Pfd. Sterl. nachweist. Andererseits ist der I ausgeführten Waaren richtig dem Marktwerthe entsprechend angegeben.
Wenn man sodann nach der Einfuhr in Havanna, welche ungefähr 75 % der Gesammteinfuhr der Insel begreift und über welche ge⸗ nauere Angaben vorliegen, einen Schluß ziehen kann, so ergiebt sich, daß keineswegs größere Mengen von Geräthen, Maschinen oder Materialien für öffentliche Werke eingeführt worden sind, welche etwa die Anlage fremden Kapitals zur Eröffnung neuer Unternehmungen darstellen, der größte Theil der Einfuhr bestand vielmehr in Nahrungs⸗ mitteln, Kleidungsstücken, Getränken und anderen Artikeln des perst . lichen Gebrauchs, welche nothwendigerweise von Zeit zu Zeit erneuert werden müssen.
Ein großer Theil des Einfuhr⸗Ueberschusses wurde durch den Erlös aus dem Verkauf verschiedener Eisenbahnen und Zigarren⸗ fabriken an fremde, hauptsächlich englische Gesellschaften gedeckt; allein die Veräußerung des Eigenthums zur Befriedigung laufender Bedürf⸗ nisse kann nicht endlos wiederholt werden, und wenn nicht im laufenden Jahre die Ausfuhr eine große Steigerung erfährt, so ist ein be⸗ deutender Ausfall im Einfuhrgeschäft bestimmt zu erwarten.
Ein Vergleich des Außenhandels der Insel in den Jahren 1891 und 1892 mit 1899 zeigt folgendes Bild:
1 Einfuhr Ausfuhr Werth in Pfund Sterling
“ 10 616 90ö7 186 955 191
8 8 .. 13 102 6059 19 059 288 ö 13 221 617 9 016 893.
Cuba ist für die Versorgung mit Lebensmitteln sehr auf das Ausland angewiesen. Der Werth der im Jahre 1899 nach Havanna eingeführten Lebensmittel (einschließlich der Getränke und zwei Drittel der Einfuhr von lebendem Vieh) betrug über 5 Millionen Pfd. Sterl. oder 51 % der Gesammteinfuhr in diesen Hafen. Wenn man dasselbe Verhältniß auf die Einfuhr der ganzen Insel anwendet, so ergiebt sich für die Einfuhr von Nahrungsmitteln (also absolut nothwendige Einfuhr) ein Werth von 6 740 000 Pfd. Sterl., woran kaum eine Ersparniß zu machen sein wird. Rechnet man diesen Betrag vom Werthe der Ausfuhr ab, so bleiben nur noch 2 272 000 Pfund Sterling zur Bestreitung von Kleidung und sonstigen Bedürfnissen für ein Land mit 1 500 000 Einwohnern und ohne jede Manufakturwaaren⸗Industrie. Entweder muß die Insel mehr Artikel zur Ausfuhr herstellen, oder sie muß mehr Nahrungs⸗ mittel im Lande selbst ziehen und weniger vom Auslande einführen. Der letztere Weg ist zweifellos der bessere, da zum Anbau von Mais, Bohnen, Reis und Gemüse viel weniger Kapital nothwendig ist als zur Herstellung von Zucker, der bis jetzt als der Haupt⸗Ausfuhrartikel
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Britisch⸗Ostindier
Zolltarifänderung. Laut Bekanntmachung der indischen Regierung vom 19. Juli d. J. ist der Tarifwerth für Kupfer in Masseln und Blöcken unter Nr. 15 der Tariftabelle IV von 38 auf 50 Rupien für den Zentner vom 27. dss. M. ab erhöht worden.
(The Gazette of India, 21. Juli 1900.) v1A1“ Egypten.
Handelsrechtliche Veränderungen. Das neue egyptische Gesetz über Zahlungseinstellungen vom 26. März 1900 trägt nach dem Wiener „Handels⸗Museum“ dem lebhaften Bedürfniß der in Egypten engagierten kommerziellen Kreise nach einer durchgreifenden Reform des Verfahrens bei Zahlungseinstellungen Rechnung; es umfaßt fol⸗ gende wichtigere Neuerungen:
1) Es wird eine friedensrichterliche Gerichtsbarkeit in kommer⸗ ziellen Sachen mit erweiterter Kompetenz geschaffen. Bis jetzt konnte ein Kaufmann wegen einer noch so geringen Forderung nur bei der „Chambre commerciale“ des gemischten Tribunals belangt werden. Da sich aber die Gerichtskosten selbst bei einem sehr geringen strittigen Betrage äußerst hoch stellten, zogen es viele Gläubiger vor, einen kleinen Betrag zu verlieren, als lün um das Risiko solcher Kosten wiederzuerlangen. Nach dem neuen Gesetz werden Rechts⸗ über Beträge bis zu 250 Fr. vor dem Einzelrichter in ummarischem Verfahren, also mit weit geringeren Kosten und Zeit⸗ aufwand, erledigt werden. Ueber strittige Beträge von 250 bis 2500 Fr. wird vor demselben Richter verhandelt, und der Rechtszug geht an den Zivilgerichtshof erster Instanz (Pribunal mixte), welchem auf Verlangen der Parteien zwei kommerzielle Beisitzer zugezo werden. Handelsstreitigkeiten über Beträge von mehr als 2 Fr gehören vor die Chambre commerciale des gemischten Tribunals un gehen im Instanzenzug an den Appellgerichtohof in Alexandrien.
2) An Stelle der Bankerotterklärung wird die gerichtliche Liquida tion für solche Kaufleute gesetzt, die ohne sträfliches Verschulden 88b lungsunfähig wurden, um sie gegen unbillige Forderungen ihrer Gläubiger zu schützen. Die gerichtliche Liquidation erfolgt durch Zu lassung eines exekutiven Ausgleichs, wenn der Schuldner das Gerich darum ersucht und ihm seine Bücher vorlegt. 88: Grund der ge pflogenen Erhebungen und Vernehmung beider Theile entscheidet sodann das Gericht, ob der Ausgleich zu genehmigen sei oder nicht. 3) Eine Reihe von Maßregeln ist getroffen, um die Verwaltung der Konkursmasse zu erleichtern. Letztere erfolgt durch das Kontrol comité, das aus der Mitte der Gläubiger gewählt wird, und den zur Verwaltung berufenen Kurator. Seine Befugnisse sind durch das
neue Gesetz wesentlich eingeschränkt, und die neugeschaffene Institution des Kontrolcomités ist rein fakultativer Art 8 8
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