1900 / 212 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1900 18:00:01 GMT) scan diff

n

Berichts der Revisoren die vorläufige Festsetzung der

8 Grundstücken und nach den

Ausübung des Amtes verhindert wird, so haben

Geschäftsräumen der u]

6) der Gesammthetrag der im Geschaftsjahr er⸗

folgten Rückzahlungen auf die Hypvtheken, ge⸗

trennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;

7) die Beschränkungen, welchen sich die Bank

hinsichtlich der Rückzahlung der Hypotheken⸗ pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypotheken⸗ pfandbriefe.

Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind petrennt nach landwirthschaftlichen und anderen Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypotheken⸗ bank erstreckt.

In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Minder⸗ erlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgäbe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth entstanden ve.;

Die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre hat alljährlich drei Revisoren, die nicht zugleich Mit⸗ glieder des Aufsichtsraths sein dürfen, zur Prüfung der nächsten Bilanz zu wählen. Wenn ein Revisor stirbt, austritt oder an der

die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann zu ernennen.

Die Revisoren haben die Jahresrechnung und Bilanz zu prüfen und darüber an den Aufsichtsrath Bericht zu erstatten.

Sie sind berechtigt, zu diesem Behufe im Bank⸗ lokale Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Kor⸗ respondenzen und Urkunden der Bank zu nehmen, die Kasse sowie das Portefeuille derselben zu revidieren und hierbei die genaue Beobachtung des Statuts der Bank zu überwachen.

Der Aufsichtsrath beschließt nach Erstattung des

Bilanz und beantragt unter Vorlegung dieses Berichts bei der hsg. 2n K.eBähice die Genehmigung der Bilanz und die Ertheilung der Decharge an den Vorstand, sofern keine I vorhanden sind.

Von dem nach der Bꝛlanz festgestellten Reingewinn werden zuvörderst 10 % zum Reservefonds abgesetzt, und sodann die erforderlichen S e. und Rücklagen gemacht. Von dem hiernach verbleibenden Reingewinn erhält der Vorstand 5 ½ %. Der Auf⸗ sichtsrath erhält 10 % von dem Reingewinn, welcher nach Abzug aller Rücklagen und Abschreibungen, sowie nach fernerem Abzug von 4 % von dem ein⸗ gezahlten Grundkapital verbleibt.

Der verbleibende Ueberschuß, soweit derselbe nicht als Gewinnvortrag vorgebucht wird, wird an die Aktionäre als Superdividende vertheilt.

Alljährlich bis zum 1. Juli wirod die Dividende nach Feststellung der Bilanz gegen Einlieferung der Dividendenscheine in Berlin und den sonst noch bekannt zu machenden Stellen bezahlt.

Die Bilanz mit dem Geschäftsbericht des Vor⸗ standes ist mindestens zwei Wochen vor dem Ablaufe der 18 § 45 Abs. 2 für die Hinterlegung der Aktien bestimmten Frist den Aktionären zur Ver⸗ fügung zu stellen und zu deren Einsicht in den

Der gesetzliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergehenden Verlustes der Bank bestimmt.

Der Reservefonds wird mit dem 6 Bank⸗ vermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der daraus erwachsende Gewinn fließt den sonstigen Ein⸗ nahmen der Bank zu.

Sobald der Reservefonds den fünften Theil des eingezahlten Aktien⸗Kapitals erreicht hat und solange dieser Betrag sich nicht vermindert, bört die Ab⸗ setzung der zu seiner Bildung nach § 30 bestimmten 10 % auf. Die Generalversammlung kann jedoch die Bildung von Spezial⸗Reservefonds beschließen.

Die Erträge der Spezial⸗Reservefonds wachsen denselben bis zu der vom Aufsichtsrath bestimmten

Höhe zu. 8 vV. Abtheilung. 8 rganisatione 88

1 § 32. Die Organe der Boden⸗Credit⸗Aetien⸗

Bank sind: 1 a. der Vorstand, bbö. der Aufsichtsrath,

c. die 1“

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei vom Aufsichtsrath zu ernennenden Mitgliederrn. Der Vor⸗ sitzende des Aussichtsraths bezw. dessen Stellvertreter ist ermächtigt, in dem Falle, daß sämmtliche Mit⸗ glieder des Vorstandes durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Ausübung ihrer Tbätigkeit behindert sind, aus der Zahl der Aufsichtsraths⸗ mitglieder ein ferneres Vorstandsmitglied zu er⸗ nennen.

Die Ernennung der Vorstandsmitglieder erfolgt zu gerichtlichem oder natariellem Protokoll.

Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschluß⸗ fassun unter den Mitgliedern des Vorstandz wird durch den Aufsichtsrath bestimmt.

Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Bank zu ernennen, oder ob ein Mitglied des Vorstands mit der Funktion des Justitiars zu betrauen ist, be⸗ schließt der Aufsichtsrath. In beiden Fällen ist für den Justitiar der Bank die Qualifikation zum Richteramt erforderlich. 1“

Der Vorstand leitet und führt innerhalb der statutenmäßigen Grenzen die Geschäfte und An⸗ gelegenheiten der Bank und vertritt dieselbe überall sowohl dritten Personen, wie Behörden gegenüber, 8- der Bestienmungen des Handelsgesetz⸗ . 2— 8

§ 35.

„Für die Bank gültige Verpflichtungen können nur eingegangen werden, wenn dies durch Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder eines Vorstands⸗ mitglieds und eines stellvertretenden Vorstandsmit⸗ glieds geschieht. Die stellvertretenden Vorstands⸗ mitglieder werden durch den -Jgnn. zu gericht⸗ lichem oder notariellem Protokoll ernannt.

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der -. der Gesellschaft ihre Namensnnterschrift hinzufügen.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den

Jedes Mitglied des Vorstands hat bei der Ge⸗ sellschaft Aktien im Nominalbetrage von 12 000 während seiner Amtsdauer bei der Bank als Kaution zu hinterlegen.

Der Vorstand stellt diejenigen Beamten an, welch ein Gehalt von nicht über sechs Tausend Mark be⸗ ziehen, und übt die Disziplinarbefugniß über sämmt⸗ liche Beamte der Bank aus.

Die Anstellung von Beamten mit böherem Gehalt unterliegt der Le. des Aufsichtsraths.

Durch Beschluß des Aufsichtsraths können die S des Vorstandes vom Amte suspendiert werden.

Die Entlassung kann nur auf Beschluß der Ge⸗ neralversammlung erfolgen.

Die Gehaltsansprüche reguliert der zwischen dem und dem Aufsichtsrathe geschlossene Ver⸗ rag.

§ 38.

Der Aufsichtsrath besteht aus zwölf bis sechszehn Mitgliedern, von denen mindestens vier Domizil in Berlin baben müssen. Die Mitglieder des Ausfsichtsraths fungieren drei Jahre dergestalt, daß jährlich mindestens ein Dritt⸗ theil ausscheidet. 8

Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der General⸗ versammlung vertretenen Gesammt⸗Kapitals.

Nicht wählbar zu Mitgliedern des Aufsichts⸗

raths sind:

1) wer falliert oder mit seinen Gläubigern akkordiert hat, solange deren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist;

2) wer als Beamter im Dienste der Bank oder sonst in einem fortdauernden Kontrakt⸗Ver⸗ hältnisse zu ihr stebt;

3) wer Beamter, Vorstandsmitglied oder Mit⸗

lied des Verwaltungsraths bei einer anderen oden⸗Kredit⸗Gesellschaft ist.

Wenn ein Mittglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder bei einem Mitaliede eins der oben⸗ genannten Wahlhindernisse (1—3) eintritt, scheidet es aus.

Jedes Mitaglied hat Aktien der Bank im Nominal⸗ betrage von 6000 während seiner Amtsdauer bei der Bank zu hinterlegen.

Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsraths sind bei jeder Neuwahl bekannt zu machen.

§ 39.

Der Aufsichtsrath waͤhlt aus seinen Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren seinen Vorsitzenden und alljährlich einen Stellvertreter desselben.

Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehr⸗ beit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ueber die Wahl muß ein notarielles oder gericht⸗ liches Protokoll aufgenommen werden, und ist das Wahlresultat bekannt zu machen.

Der Vorsitzende des Aussichtsraths kann den Sitzungen des Vorstands beiwohnen, er überwacht die Geschäftsführung der Bank in allen Zweigen der Verwaltung und kann die Bücher, Dokumente und Schriften derselben jederzeit einsehen.

§ 40.

Der Aufsichtsrath übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbetrieb im Sinne des § 246 des Handelsgesetzbuches aus.

Der Aufsichtsrath wählt aus seinen Mitgliedern Beiräthe und deren Stelloertreter und bestimmt die Dauer ihrer Geschäftsführung, ist auch befugt, die Geschäftsführung derselben im Anschluß an die Vor⸗ schriften des § 43 durch Instruktion zu regeln.

Wird die Anstellung eines Justitiarius nach § 33 beschlossen, so wählt der Aufsichtsrath denselben und regelt dessen Amtsdauer, ehalt und Geschäfts⸗ führung durch mit demselben abzuschließenden Kontrakt.

Der Aufsichtsrath faßt bindende Beschlüsse über alle die Gegenstände, welche weder dem Vorsitzenden, noch der Generalversammlung, noch dem Vorstand ausdrücklich vorbehalten sind. Insbesondere gehört zu dem Ressort des Aufsichtsraths:

a. der Abschluß der Verträge mit den Mit⸗ gliedern des Vorstands und dem Justitiar;

b. die 5— des Etats;

c. 88 estsetzung der Entschädigung für die Bei⸗

räthe; d. die Genehmigung der vom Vorstand auf⸗

estellten Taxgrundsätze. . . Der Aufsichtsrath kann durch eine Spezialvollmacht für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Befugnisse an einzelne oder mehrere Mitglieder übertragen.

§ 41.

Der Aufsichtsrath versammelt sich mindestens dreimal in jedem Kalenderjahr auf Einladung des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Ver⸗ sammlungen des Aufsichtsraths zu berufen.

Wenn der Vorstand oder drei Mitglieder des Aufsichtsraths es beantragen, muß in längstens sechs Tagen eine außerordentliche Versammlung des Auf⸗ sichtsraths einberufen werden.

Die Berufung gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung , Briefe oder amtliche Bescheinigungen über Absendung ein⸗ geschriebener telegraphischer Depeschen an sämmtliche Mitglieder des Aussichtsraths vorgelegt werden.

In der Regel sollen Einladungen zu den Sitzungen acht Tage vorher den Mitgliedern des Aufsichtsraths zugefertigt werden; die Sitzungen des Aufsichtsraths leitet der Vorsitzende und, falls derselbe nicht an⸗ wesend ist, der Stellvertreter.

Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf⸗ sichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmt⸗ lichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.

Die Erlasse des Aussichtsraths werden von dem Vorsitzenden desselben gezeichnet.

& 42.

Die Mitglieder des Aufsichtoraths erhalten zu⸗ sammen außer der Erstattung ihrer durch ihre Funktionen Auslagen, die nach § 30 festzusetzende

ntième.

Der Beirath kann den Sitzungen des Vorstandes beiwohnen, er ist berechtigt, die Geschäftsführung des⸗ selben in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen, sich von den 2 ngelegenheiten der Bank zu unter⸗ richten und die Bücher und Schriften derselben jederzeit einzusehen.

Der Beirath revidiert monatlich wenigstens einmal mit dem Vorstand die Kasse, das Portefeuille, die Effekten und die Depositen.

Am 31. Dezember oder am 2. Januar und, falls dieser ein Sonntag, am 3. Januar muß behufs Auf⸗ stellung der Bilanz eine solche Revision bewirkt werden.

Ueber die Revision der Kasse und der Portefeuilles ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Beirath, sowie dem bei der Revision anwesenden Vorstands⸗ mitgliede zu vollziehen.

Zu den jedesmaligen ordentlichen Versammlungen des Aufsichtsraths haben die Beiräthe einen, die Zeit ihrer Funktionen umfassenden schriftlichen Be⸗ richt zu erstatten, welcher vervielfältigt vor dem Zu⸗ sammentreten der Versammlung an die Mitglieder des Aufsichtsraths vertheilt wird.

Die Beiräthe empfangen eine nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtsthätigkeit von dem Aufsichtsrath festzusetzende fixierte Entschädigung.

§ 44. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in einem der ersten sechs Monate des Jahres statt; außerordentliche dagegen dann, wenn sie der Vor⸗ sitzende des Aufsichtsraths oder der Vorstand als nothwendig erachten.

Auf Antrag des Aufsichtsraths, oder wenn eine Anzahl von Mtionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, es verlangt, muß eine außerordentliche Generalversamm⸗ lung innerhalb der folgenden zwei Monate ein⸗ berufen werden.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den h des Aufsichtsraths oder den Vorstand unter Angabe der Vorlagen mittels Be⸗ kanntmachung in dem Gesellschaftsblatt 4). Zwischen dem Datum des Versammlungstages und dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes, beide Daten nicht mitgerechnet, muß ein Zeitraum von mindestens 18 Tagen liegen.

§ 45. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht; es kann jedoch kein Aktionär weder für sich noch als Stell⸗ vertreter anderer Aktionäre, noch durch Stellvertreter im Ganzen mehr als 250 Stimmen führen.

Zum Erscheinen und der Stimmenabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen Besitzer von Aktien berechtigt, welche ihre Aktien spätestens drei Tage vor dem Zusammentritt der Generalversamm⸗ lung bei dem Vorstande oder den anderweit dafür vom Aufsichtsrath bezeichneten und bekannt gemachten Stellen oder bei einem Notar deponiert haben.

Den Aktisnären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden nach Prüfung ihrer Legitimation, welcher sich der Vorstand nach den von dem Aufsichtsrath zu erlassenden Vor⸗ schriften zu unterziehen hat, Eintrittskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmenzahl ausgehändigt. In der Generalversammlung ist ein Verzeichniß der er⸗ schienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien auf⸗ zustellen. Das Verzeichniß ist vor der ersten Ab⸗ stimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und wird dem Proto⸗ kolle beigefügt.

Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung dem Vorstande vorzulegen. Ueber die Aus⸗ lieferung der Eintrittskarten zur Generalversammlung wird bei Berufung derselben das Erforderliche be⸗ kannt gemacht. 1

Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen, Behörden, Korporationen und juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder und Kuratoren.

§ 46.

Die Vorlagen zu den ordentlichen General⸗ versammlungen sind:

a. der Geschäftsbericht;

b. Bericht der Prüfungs⸗Kommission und die Erledigung der von dieser etwa gezogenen Monita;

c. die Jahresbilanz;

d. die Feststellung der den Aktionären zu zahlenden Dividende;

e. Ertheilung der Decharge;

f. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;

g. anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstands.

Die Verbandlung über die Jahres⸗Bilanz ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, ver⸗ langt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 1

Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minder⸗ heit vertagt, so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstands als erfolgt.

§ 47.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder sein Stell⸗ vertreter.

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich, vorbehaltlich der abweichenden Be⸗ stimmungen dieses Statuts über einzelne Fälle

Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmen⸗ gleichheit das Loos.

Wenn bei Wahlen in der ersten Abstimmung weder absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen⸗ gleichheit erzielt wird, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Diese Grundsätze kommen überhaupt bei allen auf Grund dieses Statuts vorzunehmenden Wahlen zur Anwendung.

Ueber die Verhandlungen ist ein notarielles oder gerichtliches Protokoll aufzunehmen.

In dem Protokoll sind die Gegenstände der Ver⸗ handlung und das Resultat der Wahlen, sowie die

Die Motive der Vorlagen und Voten sind in das Protokoll nicht aufzunehmen.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsraths und des Vorstands und von rvn. der anwesenden Aktionäre, welche die Unterzeichnung verlangen, zu unterzeichnen.

48.

Statutänderungen können von der Generalver⸗ sammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gültig be⸗ schlossen werden. Für eine Abänderung des Unternehmens sowie für eine Herabsetzung des Grundkapitals bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln des in der Generalver⸗ sammlung vertretenen Grundkapitals. Anträge auf Zusätze oder Aenderungen des Statuts welche nicht vom Vorsitzenden, dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von den Aktionären aus⸗ gehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Ver⸗ sammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt.

VI. Abtheilung. Auflösung.

In den im Handelsgesetzbuch bezeichneten Fällen findet die Auflösung der Preußischen Boden⸗Credit⸗ Aktien⸗Bank statt.

In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung Beschluß fassen soll, müssen wenigstens ³¾ sämmtlicher Aktien vertreten sein, und es wird in diesem Falle jeder Aktie eine Stimme gewährt. Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbe⸗ schlusses berufene Generalbversammlung wegen Unvoll⸗ zäbligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschluß⸗ fähig ist, wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.

In der Einladung der zweiten Generalversamm⸗ lung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Der Auflösungsbeschluß kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des in der Generalversammlung vertretenen Grund⸗ kapitals gefaßt werden. Das Gleiche gilt von einem Beschluß über die Veräußerung des Vermögens der Bank im Ganzen, insbesondere über die Uebertragung des Vermögens und der Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren.

Neue hypothekarische Darlehne und neue Darlehne an Kommunen u. s. w. ohne hypothekarische Sicher⸗ hbeit dürfen, nachdem die Auflösung der Preußischen Boden⸗Credit⸗Aktien⸗Bank beschlossen ist, nicht mehr gewährt, auch keine Hyvothekenpfandbriefe und Obligationen mehr ausgegeben werden, vielmehr er⸗ folgt die Liquidation sofort durch den Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsraths.

Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die Legung der Schlußrechnung, die Ertheilung der De⸗ charge an den Vorstand und die Vertheilung des nach Deckung der Schuleen verbleibenden Ueber⸗ schusses an die Aktionäre gegen Rückgabe der Aktien und Dividendenscheine. b

Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, nicht ab⸗

Empfänger gerichtlich zu deponieren. VII. Abtheilung. 2 Verlängerung F der Bank.

Eine Verlängerung der Dauer der Bank über den im § 3 festgesetzten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalversammlung nur in derselben Weise be⸗ schlossen werden, wie im § 49 in Betreff der Auf⸗ lösung bestimmt ist. 8 VIII. Abtheilung.

e

b § 1 8.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäfts⸗ betrieb der Bank mit den Gesetzen, dem Statut und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Be⸗ stimmungen im Einklang zu erhalten.

Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:

1) jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu unter⸗ suchen; von den Verwaltungsorganen der Bank Aus⸗ kunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu ver⸗ langen; einen Vertreter in die Generalversammlungen

und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschluß⸗ fassung zu verlangen und, wenn dem Ver⸗ langen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank lbfs vorzunehmen; die Ausführung von Beschlüssen oder An⸗ ordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, das Statut oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.

Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar be⸗ stellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, daß für die Thätigkeit des Kommissars eine e le.- von der Bank an die Staatskasse zu entrichten ist; sie setzt den Betrag dieser Vergütung fest. 6 52

Bei der Bank ist ein Treuhänder, sowie ein Stell⸗ vertreter desselben durch die Aufsichtsbehörde zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Bank und kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.

Die Obliegenheiten des Treuhänders bestimmen sich nach dem Reichs⸗Hypothekenbankgesetz.

Berlin, den 18. Juni 1900. 1“

Preußische Boden⸗Credit⸗Aktien⸗Bank.

Die Direktion.

(Unterschriften.) Bekanntmachung.

Vorstehende Genehmigungsurkunde nebst dem nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesraths vom 22. Februar d. J. 2. Statut der Preußi⸗ scer Boden⸗Credit⸗Aktien⸗Bank zu Berlin bringe ich hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß das Statut in das Handelsregister ein⸗ getragen ist.

Berlin, den 28. Juli 1900.

Der Polizei⸗Präsident. von Windheim.

82 ungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme

ai Vertheilung derselben bestimmt der Aufsichts⸗

Abstiummungen unter Angabe der

gehoben worden, sind auf Kosten der betreffenden

Noℳ 212.

Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch 2

dsemdre28s

T. Urterfuchun Sichen

2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ wosacen erung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von erthpapieren.

.“ u. dergl.

Berlin, Donnerstag, den 6. September

66

zeiger.

=

Oeffentlicher Anzeiger.

9 Fomwandit.Ge ellschaften a Ptten u. Aktien⸗Gesellsch 8. Niederlassung ꝛc. v 1

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

AM,cSevewvf,

1900.

rwerbs⸗ und Wirthschafts⸗

eno

enschaften.

en.

e.

6) Kommandit⸗Gesellschaften auf

Die bisher hier veröffentlichten Bekanntmachungen über den v XX“ ausschließlich in Unterabtheilung 2. b

1 , —² = —7 2 x —2 900

Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

[44795] Aktiengesellschaft Osthavelländische Kreisbahnen.

Verlust von Werthpapieren befinden sich

Betrag

8

,-ene ee. —.

8

8

Chausseestraße

V

23/24. Tagesordnung:

Passiva Betrag

ö“ 1897/1898.

L““ Werthpapiere der Gesellschaft: a. 114 200 3 ½ % Konsols. b. 73 400 3 ½ % Landschaft⸗ liche Zentral⸗ Pfandbriefe.. 3 % desgl... 3 ½ % Weimar⸗ sche Stadtanl. 3 ½ % Deutsche Reichsanleihe 3 ½ % Stargard Cüstriner Eisenbahn⸗ Obligationen. 3 ½ % Zschipkau Finsterwalde I“ 4 % Bahn⸗ anleihe 495 750 h““

109

c. 117 750 d. 13 000

e. 2 400

f. 30 000

vc. 28 800

92 677 50 000

50 000

33 868

Debet.

1 950 961

68 482 20 98 439—

12 311,—

16 2 447 472 81 ewinn. und Verlust-Rechnung

07

do = [Lfde Nr.

Be a b

8

a. b. c.

d. e.

Aktienkapital stand:

. des Erneuerungsfonds . des

d.

6.

g. Vorschuß zur Ba Kauti

Betriebsüberschuß aus 1899.. welcher sich vertheilt auf:

r das Rechnungsjahr 1899.

2) Vorlage der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1899/1900. Erstattung des Geschäftsberichts

1 700 000— 262 823,68

42 860— 41 827 45

5 23

d ebenerneuerungsfonds (in der Bahnanlage) ...

des Spezial⸗Reservefonds. des Bilanz⸗Reservefonds (in der Bahnanlage).

des Dispositionsfonds (142 835,84 in der Bahn⸗ 1“ des Unterstützungsfonds . des Dividendenfonds der

Vorjahre

Neu⸗Ruppin onen

28 248 34 518 114 517

Eisenbahnsteuer 3 777,78 Dividende 5 ½ % 93 500,— Bilanz. Reserve⸗ L161“ 777,47 Tantiome ... 3 415,77 Uebertrag auf neue

9 046 55

Rechnung 88 114 517,57 Summe

Betriebsausgaben einschlie lich 5211 52 Kursverlust 1 1 Rücklagen: a. in den Erneuerungsfonds b. in den Spezial⸗Reservefonds c. in den Neben⸗Erneuerungs⸗ E1“ Betriebs⸗Ueberschuß

Neu⸗Ruppin, den 2. August 1900.

Die Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission. Gerhardt. Zerahn. Tourneau.

149 073,— 19 768 55

700—-

114 51757 284 059/12 8b Neu ⸗Ruppin, den 2

6

der

Vortrag aus der Rechnung des Vor⸗ Eö“

b1114“ Betriebseinnahmen.

⁴—

284 059,12

Summe August 1900. Direktion

Paulinenaue Neu Ruppiner Eisenbahn-Gesellschast. 6

berichts seitens des Aufsichtsraths. 3) Beschlußfassung über die Genehmigung der gewinnes. 4) Ertheilung der Entlastung an den Vorstand. 8 den Aufsichts⸗ 6) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern. 7) Abänderung des Gesellschafts⸗ Statuts, und § 1. Redaktionelle und Zusatz, betreffend Ausdehnung des Zweckes des auf den Bau und Betrieb von Bahnen jeder Art sowie auf die bauten. Aend 88, nderung dere Ueberschrift Aenderung und Zusatz infolge des Zusatzes kapitals und der später t späteren Kapitalserhöhungen in eine lagen in den Erneuerungsfonds mit Rück ie ns Beeschriftea der Aussichtsbehörden. v credit. Abschreibungen und Rücklagen. 11. Redaktionelle Aenderung des Abfatzes 1. 1. Januar d. Irs. ab eltend 171909 vom 10. Mhat 1897, ad geltende Handelsgesebbuch stellung der Dividenden, die Berechnu d Tantiémen für den Vorstand und dern Furn tsrath § 18. Wie § 13, Streichung des letzten Satzes nnd Zusatz, betreffend Aushändigung der Hen Satzes § 19. § 20. Zusatz über Berufung der General⸗ Wie § 13.

seitens des Vorstands und des Prüfungs⸗ Bilanz und über die Vertheilung des Rein⸗ 5) der Entlastung an zwar Aenderung der Ueberschrift Unternehmens Ausführung von Ingenieur⸗ § 2. Redaktionelle zu § 1. § 4. Zusammenfassung des ursprünglichen Grund⸗ § 5 Zusätze und Aenderungen, betreffend die Ein⸗ 2 447 474 % Zufätze wegen Vornahme von besonderen § 13. Abänderung mit Rücksicht auf das vom 1111“ 261 10373 § 16. Anderweite Bestimmungen über die Fest⸗ und über die Vertheilung des Reingewinnes. eine. Wie § 13. versammlung. 23.

Wie § 13, Streichung der Nr. 4 im

§ 24. Haupt. Castner. Aenderung der Nr. 8 im

[45580)

8 li 8 . Paulinenaue Neu Ruppiner Aktiengesehlsschaft zu Dresden.

Die geehrten Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der Donnerstag, den 27. Sept Nachmittags 4 Uhr, u.“ Gesellschaft zu Dresden,

4 2.

Eisenbahn. Die Dividende für das Rechnungsjahr 1899 (1. April 1899 bis 31. März 190)) ist für die we-kngg⸗ unserer Gesellschaft auf 5 ½ % festgesetzt rden. Gegen Einlieferung des Dividendenscheines r. (Reihe II) wird: 8 F a. für die Prioritäts⸗Stammaktien und Stammaktien . . 27,50 b. für die halben Stammaktien E’1““ ausgezahlt und zwar bei unserer Betriebskasse hier, Fehrbellinerstraße 15, bei unserer Stations⸗ kasse in Fehrbellin, bei der Kur⸗ und RNeu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Darlehnskasse in Berlin, Wilhelmplatz 6, und bei Herren Ephraim Meyer & Sohn in Hannover. Neu⸗Ruppin, den 30. August 1900. Die Direktion. Haupt. Castner.

[45581] Paulinenaue —Neu Ruppiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Gegen Aushändigung der Talons und Einreichun eines unterschriftlich vollzogenen nisses in doppelter Ausfertigung werden die neuen

rneuerungsscheine mit Gewinnantheils⸗ scheinen au die Jahre 1900 bis 1909 für die sämmtlichen Aktien unserer Gesellschaft ausgegeben

und zwar: Bureau hier, Fehrbelliner⸗

1) in unserem straße 15, 2) bei unserer Stationskasse in Fehrbellin, 3) bei der Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Darlehnskasse in Berlin W., Wilhelmplatz 6, bei den Herren Ephraim Meyer & Sohn 1 in Haunnover. Neu Ruppin, den 30. August 1900.

gesetz gelegt. Heilbronn, den 4. September 1900. *

[46048]

findenden eingeladen.

unsere

Neuwahl des

Zur Theilnahme an der Generalversammlun sind diejenigen Aktionäre berechti t, we 85 des Statuts ihre E 82nenn tember d. J. bei den Dresden, Scheunenhofstr. deponiert haben. Dregden, den

Abjatz 2, redaktionelle Absatz 2 und Zusatz zu Absatz 2, betreffend Ueber⸗ Bahn an andere.

Unionsbrauerei tragung des Betriebes einer Führung des Vorsitzes in den

...- osäte über eneralversammlungen und über die Rei Gegenstände der Tagesordnung. henfolge der

Ordentliche Generalversammlun der Aktionäre am 25. September 1900, Rachmitkaas 4 ½ Uhr, im Kreistagssitzungssaale des Kreishauses in Nauen,

1) Ertheilung der Decharge an den Vorstand und den Aufsichtsrath für das Geschäfrftand

[45335]

Zuckerfabrik Rastenburg.

der heuti werden eingelöst: heutlgen Generalversammlung

1) die Dividendenscheine Nr. 8 der Prior.⸗

Aktien Litt. A. pro Kampagne 1899 mit 10 % Dividende, S 6g Rüben⸗

2) die Dividendenscheine Nr. 6 der pro Kampagne 1899/1900

Aktien Litt. B. mit 10 % Dividende, 3) die Dividendenscheine Nr. Aktien Litt. B. II. Emiss⸗ p sodaß demnach für die Aktien von je 500 Auchsdftth 1 ie bezüglichen Beträge können gegen Einreichun der Dividendenscheine Nr. 8 der Peior stinreschuns Litt. 4 Nr. 6 der Rüben⸗Aktien Eitt. B. und Nr. 3 der Rüben⸗Aktien Litt. B. II. Emusion unter Beifügung eines geordneten Nummern⸗Verzeichnisses bei unserer Gesellschaftskasse oder bei Herrn Louis Kolmar hier in Empfang genommen wer Rastenburg, den 30. Auqgust 1900. 8 Zuckerfabrik Rastenburg. B. Krause. E. Palfner. Em tl Be

n Gemäßheit der §§ 22 ff. unserer Sta 1 laden wir hiermit unsere Per eese⸗ 8 abend, den 13. Oktober 1900, Nachmittags 3 Uhr, in Kulmbach im Sitzungszimmer der Brauerei, Mainleuserstraße Nr. 454, abzuhaltenden VI. ordentlichen Geuerglversammlung ein.

Tagesorduung:

1) Vortrag des Geschäftsberichtes und des Rech⸗

nungsabschlusses, sowie des Berichtes des

8 er. 8 Veschlußfassung über Ge⸗

2 g derselben und Entla t 2 eschlußfassung über 1 rtbres g Vertheilung des Rein rsatzwahl eines Mitgliedes des Aussichtsrat Gedruckte Geschäftsberichte stehen vom 25. September a. c. ab in unserem Bureau in Kulmbach, bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft in Berlin, Behrenstraße 32, bei den Herren Gebr. Arnhold in Dresden, Waisenhausstraße 16 und Hauptstraße 38, und bei Herrn G. v. Pachaly's Enkel in Breslau zur Verfügung. An diesen Stellen

7. DReicebant 6

Bank ausgestellte Depotscheine ü

Jünnen ge⸗ potscheine über Aktien, deren tionären, welche der Generalv V 8

berechtigt beiwohnen woll da he ee hen8, 6

Tage vor der Generalversammlung, den Tag

der Hinterlegung und der mitgerechnet, g Generalversammlung nicht

den Depotscheinen aufgeführt sind, von

en, mindestens fünf

niedergelegt werden. Kulmbach, den 5. September 1900.

Reichelbräu Aktien⸗Gesellschaft.

W. Schroeder. G. Schmidt.

§ 29. Redaktionelle Aenderung der Nr. 7 des Absatzes 2, Zusatz, betreffend Bekanntmachung von eenmen in der Zusammensetzung des Aufsichts⸗ § 31. Bestimmung über die den Mit liedern den. Aufsichtsraths zu gewährenden Reisekosten und n. § 32. Redaktionelle Aenderung im Absatz 1. § 33. Zusatz, betreffend Bestellung der Börstands⸗ nes ees 2 „Streichung der Klammer betr. des Gesetzes vom 18 Jult 1884. § 36. Redaktionelle Aenderung im Absatz 2. Wegen der Legitimation, zur Theilnahme an der Generalversammlung verweisen wir guf die §§ 21. und 22 unseres Statuts mit dem Bemerken, daß

8 Fgeser 1900. er Vorstand. F

die Aktien oder die amtlichen Bescheinigungen über nebst doppeltem Nummern⸗

Busch. Deut s eutschmann deren Deponierung

im Direktionszimmer der Scheunenhofstr. 5, statt⸗

ordentlichen Generalversammlung

Tagesorduung:

A t ; .. ufsichtsraths gemäß § 18

23 bis zum 24. 82½ Gesellschaftskassen in 5 und Rähnitzgasse 6,

Aktien

[46034]

jahr

g. 3) Die

Im

Zuckerfabrik

8 Die Pee erer. ung findet am Dienstag, den 25. ds. Is., Nachmittags 21 der Harmonie hier statt.

1) Der Bericht des

) Die Genehmigung der Jahresbilanz und der S des Aufsichtsraths zur Gewinnverthei⸗

Vorst Geschäftslokale es bezeichneten Vorlagen von heute an aus⸗

- bepeichath dee Pee⸗ 23. September d. Irs. 1 bei der Kur un eumärkischen Ritter t⸗ Heilbronn. lichen Darlehnokasse zu Berlin, Wülbekarschaft. ordentliche Hauptversamm⸗ oder spätestens 24 Stunden vor der Versamm⸗ 8 V September E 8 eee. im Königlichen S 4 Fsamte zu Nauen einzureiche hr, im Sitzungssaale Nauen, den 27. August 1900 Direktion der Aktiengesellschaft Osthavel⸗ ländische Kreisbahnen. Bandekow. Himbeck.

[45830] Artien-Gesellschaft . für Bwirnerei u. Carderie, Fürth /Bayern. Zu der am Sonnabend, den 29. Sept. ds. Jahres, Vormittags 9 Uhr, im Komtor unserer Gesellschaft stattfindenden ordentlichen Geuneralversammlung 22 der Statuten) werden die Herren Aktionäre hierdurch eingeladen. Tagesordnung:

1) Aenderungen der Statuten, §§ 2, 3, 7. 8, 9, 16, 19, 28,

Tagesordnung:

Vorstands 188178 für das Rechnungs

ee des Aufsichtsraths und des nds. sind die in § 260 des Reichs⸗

Der Aufsichtsrath.

Const. Stieler. insbesondere der s eler 30, 32.

Die Direktion.

145801] Bekanntmachung.

Nachdem in der außerordentlichen Generalver⸗

n vom 13. Juli 1900 die Auflösung

dn rde Egfellschaft delngghen worden ist, fordern ubiger de ie

ich bei uns zu 85N.. esealcgaß F- ederan i. S., am 31. August 1900.

Creditverein i. Liqu.

1

16033. Schwarzburgische Hypothekenbank

Die am 1

unserer 4 % Pfandbriefe Ser. II1 vom 15. d. 21 fe Ser. II werden bereits

bei unserer Kasse in Berlin bei Herren C.

& Co., furt a.

Die Liquidatoren: Carl Richter. Hermann Stein.

Söhne

eingelöst.

2) Beschlußfafsung über Kraftloserklärung der seit er nicht zur Abstempelung ev. 8 tück Aktien Nr. 1, 2, 35, 40, 45, 46, Vorlage des Geschäftsberichts, des Rechnungs⸗ abschlusses und der Bilanz für da . SSen 2 f 3 Geschäfts Erthetlung der Decharge. 5) Verwendung des Reingewinns. 6) Neuwahl des Aufsichtsratbs. Fürth, am 3 September 1900. Der Aufsichtsrath.

Friedrich Hirschmann.

in Sondershausen. Oktober 1900 fälligen Kupons

. ab

in rnnn sowie lesinger⸗Trier

W. Jägerstraße 59,60, und in Frank⸗

M. bei Herren von Erlauger &

Einzahlung von 750 diejenigen 5000 Stück Generalversammlung vom 18.

schlossen hat, spätestens 1. ü st am Dezember d. J

Einverständniß mit der Halske die 6 % Bauzinsen für das Jahr 1900 be⸗

reits bei Vollzahlung d betragen: zahlung der Aktien vergütet. Dieselben

für 11 Monate 13 2) für restliche 75 %

[460190]

Bochum⸗Gelsenkirchener

Straßenbahnen. 8 Es wird hiermit hekannt gemacht, daß die restlich

% = 750 pro Aktie auf Aktien, deren Ausgabe die Dezember 1899 be⸗ bet dem Ba br. se v K 8

nthause von

Berlin, Behrenstr. 1,

bei der Kasse der Siemens & Halske, Aktiengesellschaft in Berlin, Mark⸗ grafenstr. 94,

zu leisten ist.

Die Zahlung kann auch am 1. Oktober und 1. No⸗

vember d. J. erfolgen.

Zur Vereinfachung der Zinsberechnung werden im

Akntengesellschaft Siemens &

1) für die erste Einzohlung von 25 % = 250

75,

750:

a. bei Wolllahlung am 1.

25, mithin zusammen

b. bei oh,. 1. 7,50, mithin zusammen 21 26,

c. bei Vollzahlung am 1. Dezember d. J. 3,75, mithin zusammen 17 50.

Okteber d. J. November d. J.

Demnach sind auf jed 8. f jede Aktie von 1000 zu

am 1. Oktober 1900 750 25,— am 1. November 1900 750

= 728,75, am 1. Dezember 1900 750 = 732,50.

21,25 17,50

Die Zahlung wird auf den vorzulegenden J terimsscheinen dur 8 1ee ch Stempelaufdruck vermerkt. Der Dwidendenscheinen erfolgt acht Tage später.

Für die nicht rechtzeitig, 2 88 8 Handel stimmungen des Handelsgesetzbu 1 Reiches Anwendung. Reissehae g .

Bochum, 3 September 1900. 8 Bochum⸗Gelsenkirchener Straß enbahnen.

nterimsscheine gegen die Aktten mit für das Geschäftsjahr 1901 u. f. g.

also bis spätestens 1. De⸗ Zahlungen finden die Be⸗ Deutschen

erfolgten

Der Vorstand.

Röhrig.