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1“X“ 8 ’. 6666-⸗“ e“ 8 8 . 8 b 8 “ 2 e
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E1u1u.“
„ Aktieselsfkabet Hafolund“ zu Sonnabend, den 29. September d. J, 12 Uhr, im Grand
schusses anstatt:
und 1 Suppleanten anstatt:
145945]
7) Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.
[46044] 8 Bilanz pro 31. Dezember 1899 der Innungs⸗Spar⸗ u. Darlehnskasse, Stadttheil am Königsthor, eingetr. Genossenschaft mit beschr. Haftpflicht.
Activa. ℳ ₰
An Kassa⸗Kto., Bestand am 31. Dezember 365/10
„ Genossenschaft Einzahlungs⸗Konto 12 231 50 „ Wechsel⸗Konto, diskontierte Wechsel
6. 26 548 65
39 145 25
Passiva. Per Mitglieder⸗Guthaben⸗Konto.. „ Svargelder⸗Konto: Einzahlungen der Mitglieder 1 940 Wechsel⸗Konto: diskontierter Wechsel bei der Verbandskasse . . 22 950 Gewinn⸗ und Verlust⸗Konts, Gewinn 16
39 145
14 238
Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto.
Debet. An Verlust vom vorigen Jahre.. hbbbbee Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto, Gewinn 16 15
891 95 891 95
Am 1. Januar 1899 betrug die Mitgliederzahl . 95 Zugang im Laufe des Jahres 1899 . 7 102
Ausgeschieden im Jahre 1899909 . 25 Mitgliederbestand am 31. Dezember 1899 77 mit 93 Geschäftsantheilen,
wovon ℳ 14 238,50 eingezahlt sind.
Die Haftsumme beträgt bei den 79 Mitgliedern mit 93 Geschäftsantheilen à ℳ 300 gleich ℳ 27 900.
Die Geschäftsguthaben haben sich im Jahre 1899 um ℳ 2554 vermehrt und die Hafisumme um
Berlin, den 30. April 1900. 8.
Der Vorstand. ve“ Robert Peters. Ernst Fiebig.
8 Der Aufsichtsrath.
Vorstehende Bilanz, sowie das Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto habe ich geprüft und mit den ordnungs⸗ Kühls geführteno Büchern in Uebereinstimmung ge⸗ unden.
Berlin, den 2. Mai 1900. “
W. Richter, Verbands⸗Revisor.
8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
[45999)] Bekanntmachung. 8 In die Liste der bei dem hiesigen Landaericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist unter Nr. 28 der bis⸗ herige Gerichts⸗Assessor Arthur Pick zu Liegnitz ein⸗ getragen worden. 8 Liegnitz, den 31. August 1900. 3 Königliches Landgericht.
[46039] Bekanntmachung.
In die Liste der beim K. Amtsgericht Ludwigs⸗ hafen a. Rh. zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Alexander Allbrecht mit dem Wohnsitz in Ludwigshafen a. Rh. eingetragen worden.
Ludwigshafen a. Rh., 4. September
K. Amisgericht. “ [45998] Bekanntmachung.
Gemäß § 20 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung wird bekannt gemacht, daß der Rechtsanwalt Oskar Diegner zu Tiegenhof in die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ein⸗ getragen ist.
Tiegenhof, 4 September 1900.
Königliches Amtsgericht.
9) Bank⸗Ausweise.
Keine.
10) Verschiedene Bek machungen.
§ 17 der Statuten gemäß wird hiedurch
annt.
ordentliche Generalversammlung der
Hotel Christiania, einberufen. Die Tagesordnung umfaßt: 1) Jahresbericht und Bilanz mit Bestimmung über die Verwendung des Ueberschusses. 2) Die Wahl neuer Mitglieder der Direktion anstatt: errn Advokat Carsten Bjerke, Christiania, errn Direktor B. Kolbenstoedt, Christianta, Herrn Baurath Th. Köhn, Nürnberg, die nach § 8 der Statuten aus der Direktion
scheiden. 3) Die Wahl 2 Mitglieder des Revisionsaus⸗
errn Bankdirektor Evald Rygh, Christiania, vmne Bankdirektor F. Nicolaysen, Christiania,
Herrn Konsul Emil Mörch, Fredriksstad Hasslund, den 1. September 1900. Carsten Bjerke, Vorsitzender der Direktion.
A. B. Laurantzon.
Statut der Rheinisch-Westfälischen
Boden-Credit-Bank in Cöln.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen zc. Nachdem unter der Firma „Rbeinisch⸗Westfälische
jeden Inhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der [genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung,
Rhein eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des Hypotbekenbankgeschäftes errichtet ist, wollen Wir, auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlunasverpflichtung an
daß ihre Eintragung in das Handelsregister dem⸗ nächst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 26. Januar d. Jz. verlautbarten Statutes durch gegenwärtiges Privi⸗ legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinsscheinen versebener Hypothekenpfandbriefe, wie solche in dem Statute näher bezeichnet und in Gemäßheit desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er⸗ theilen, daß jeder Inhaber solcher Hypothekenpfand⸗ briefe und Zinsscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nach⸗ weis seines Eigenthums daran zu erbringen. Dieses Privilegium soll der Zurückaahme oder Verwirkung nach Maßgabe der Vorschriften in der Einleitung zum allgemeinen Landrecht unterliegen.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden Inhaberpapiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nebst dem Ge⸗ EEöee im gesetzlichen Wege zu veröffent⸗
en. Urkundlich unter unserer H'chsteigenhändigen Unter⸗ schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, im Schloß, den 12. März 1894. Graf Eulenburg. von Schelling. Miquel. — von Heyden.
Auf den Bericht vom 16. Mai 1895 will Ich bei Rückgabe der Anlage genehmigen, daß das der „Rheinisch⸗Westfälischen Boden⸗Credit⸗Bank“ zu Köln am Rhein unter dem 12 März 1894 ertheilte Pri⸗ vilegium auch bei Abänderung des Gesellschafts⸗ statuts, wie solche nach dem notariellen Protokoll vom 14. März 1895 beschlossen worden, in Kraft bleibe, jedoch unter der Vgraussetzung, daß die Eintragung der betreffenden Stätutenänderungen in das Handels⸗ register unbeanstandet erfolgt. Neues Palais, den 27. Mai 1895. I. 8) Wilhelm. R. Miquel. von Koeller. von Hammerstein. Schönstedt.
Auf Grund des § 795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Ausführungs⸗ Verordnung vom 16. November 1899 — Gesetz⸗ Sammlung Seite 562 — genehmizen wir bei Wie⸗ deranschluß des notariellen Protokolls vom 16. No⸗ vember vorigen Jahres, unter der Voraussetzung, daß die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 16 November vorigen Jahres beschlossene neue Satzung gemäß den vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 22 vorigen Monats gezogenen, in be⸗ glaubigter Abschrift beifolgenden Erinnerungen ab⸗ geändert und demnächst in das Handelsregister ein⸗ getragen wird *), daß das der Rheinisch⸗Westfälischen Boden⸗Credit⸗Bank zu Köln unterm 12. März 1894 Allerhöchst ertheilte Privilegium zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auch unter den hiernach ein⸗ tretenden Aenderungen der Satzung in Kraft bleibt.
Berlin, den 13. März 1900.
Der Minister
für Landwirthschaft, Der Justiz⸗Minister. Domänen und Forsten. Schönstedt.
von Hammerstein.
Der Minister des Inuern. 9 .
Der Finanz⸗Minister. J. V. Lehnert. V.: Braunbehrens.
Genehmigt durch Beschluß des Bundesraths vom 22. Februar d. J “ Titel I. 1 Allgemeine Bestimmungen.
1 § 1. Unter der Firma:
ist eine Aktien⸗Gesellschaft gegründet, welche ihren Sitz in Köln am Rhein hat. 3
§ 2. Die Bank ist berechtigt, in den sämmt⸗ lichen Staaten des Deutschen Reichs und den Reichs⸗ landen Elsaß⸗Lothringen Zweiganstalten und Ver⸗ tretungen zu errichten.
§ 3. Gegenstand des Unternehmens ist die För⸗
derung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in der Provinz Westfalen, sowie in den übrigen preußischen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck betreibt die Bank die nachstehenden Geschäfte:
1) die Gewährung hypothekarischer Darlehen, sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken und Grund⸗
sschulden;
2) die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfand⸗ briefe nach Maßgabe der in diesem Statut enthaltenen Bestimmungen; 3
3) die Gewährung nicht vröthekarischer Dar⸗
lehen an inländische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; die Gewährung von Darlehben an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Uebernahme der Ge⸗ währleistung durch eine inländische Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechtes und die Aus⸗ gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; die kommissionsweise Vermittelung des Er⸗ werbs und der Beschaffung von hypothekari⸗ schen und Grundschuld⸗Darlehen; die Einlösung hypothekarischer und Grund⸗ schuld⸗Forderungen für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung; die Verwaltung und den Einzug von hypothe⸗ karischen und Grundschuldforderungen und Güterkaufschillingen; die Versicherung hypothekarischer und Grund⸗ schuldforderungen gegen eine vom Gläubiger zu leistende Prämie; die Nutzbarmachang verfügbaren Geldes 2e. Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern dur Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ibrer gemöß Nr. 3 und 4 ausgegebenen Schuldver⸗
„Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Credit⸗Bauk“
schreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werthpaviere, welche nach den Vor⸗ schriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden An⸗ weisung. Die Anweisung hat die beleihungs⸗ fähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtsbetrag des mit geringerer als vierwöchentlicher Kündigungs⸗ frist hinterlegten Geldes die Hälfte des ein⸗ gezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, sowie die Annahme von Geld zum ög. der Ausgabe von Hypotheken⸗Pfand⸗ riefen; die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; den kommisstonsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. § 4. Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Art nicht über das Zwanzigfache des eingezahlten Grundkapitals hinaus ausgeben, wobei das eingezahlte Kapital nur bis zu einem Be⸗ trage von 20 000 000 ℳ berücksichtigt wird. Auf Grund von Kapitalserhöhungen über diese Summe hinaus dürfen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 4 be⸗ Art nur bis zum “ des jeweils mehr eingezahlten Betrags zuzüglich des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilaaz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgegeben werden; der letztere bleibt hierbei insoweit, als er bei Erreichung des nach Satz 1 zulässigen Höchstbetrages vorhanden war, außer Betracht.
Schuldverschreibungen der im § 3 unter Nr. 3 bezeichneren Art dürfen auf Grund einer solchen Kapitalserhöhung solange ausgegeben werden, bis sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitals⸗ erhöhung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnschuldverschreibungen den für diese im Abs. 2 bestimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen. § 5. Die Dauer der Bank ist auf hundert Jahre, gerechnet vom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab, festgesetzt. Die Bank kann jedoch auf Beschluß der Generalversammlung mit Genehmigung des Bundesraths und der zuständigen Minister über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden.
§ 6. Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger einzurücken unter der Aufschrift: „Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Credit⸗Bank in Köla“ und mit der Unterschrift: „Der Vorstand“ oder: „Der Aussichtsrath“, je nachdem die betreffende Veröffentlichung von dem ersteren oder dem letzteren zu ergehen hat. Daneben soll, ohne daß dies zur Gültigkeit der betreffenden Bekanntmachung er⸗ forderlich ist, die Veröffentlichung nach dem Ermessen des Vorstands auch in anderen geeigneten Blättern, insbesondere in der Kölnischen Zeitung, der Berliner Börsenzeitung und der Frankfurter Zeitung, erfolgen.
Titel II. Grundkapital und Aktien.
§ 7. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark deutscher Reichswährung und ist eingetheilt in 20 000 auf den Inhaber lautende Aktien à 1000 ℳ Die Aktien tragen fortlaufende Nummern von 1 bis 20 000 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 4000 Aktien. Es enthält die
Serrie A. die Aktien Nr. 1 bis 4 000 8 „ 4 001 bis 8 000 8 001 bis 12 000
“ „ „ 12 001 bis 16 000 E. 5 „ 16 001 bis 20 000.
Das Grundkapital kann auf Beschluß der General⸗ versammlung (§ 46 Abs. 1 Satz 1), mit Genehmi⸗ gung des Bundesraths und der zustaͤndigen Minister erhöht werden.
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Aktien für einen höheren als den Nenn⸗ betrag ausgegeben werden; alsdann ist in dem Be⸗ schlusse über die Kapitalserhöhung der Mindestbetrag festzusetzen, unter dem die Ausgabe der Aktien nicht erfolgen soll. 1
§ 8. Die Aktien werden mit dem Faesimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters und mit der Unterschrift oder der Facsimile zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt und mit Dividendenscheinen und Talons versehen.
§ 9. Auf die Aktien sind zunächst vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 25 % eingezahlt.
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden den Aktionären auf den Namen lautende Interimsscheine ausgehändigt in der Weise, daß ieder Interimsschein sünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Aktie der fünf Serien A, B, C., D. und P. Dieser Ivterims⸗ schein besteht aus einem Talon und aus fünf Ab⸗ schnitten, von welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderung der übrigen 75 % des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aussichtsraths durch den Vorstand nach den Be⸗ dürfnissen der Bank unter Anberaumung einer Zahlungsfrist von mindestens 4 Wochen. Diese Einzahlungen auf die Aktien geschehen serienweise in der Rethenfolge der Serien A., B, C, D. und E. derart, daß immer die Aktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein mässen oder deren Vollzahlung eingefordert werden muß, wenn auf eine nachfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden sollen.
Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interims⸗ scheine vorzulegen, auf welche die Einzahlung auf die Aktien der betreffenden Serie vermerkt wird. Bei der Vollzahlung der Aktien einer Serie wird von dem Interimsschein derjenige Abschnitt abgetrennt, welcher die Aktie der vollgezahlten Serie repräsentiert und gegen die dafür auszuhändigende Aktie aus⸗ getauscht. Der betreffende Interimsschein gilt von da ab nur noch für je eine Aktie der übrigen Serien.*)
*) Die Serien A. und B sind inzwischen voll⸗
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Bei Vollzahlung der Aktien der Serie E. sind die Interimsscheine an die Bank einzuliefern. Die Uebertragung von Interimsscheinen, welche je eine Aktie der nicht vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Personen ist ohne Einwilligung der Ge sellschaft zulässig. Dagegen bedarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Serien auf andere Personen der Zustimmung der Generalver⸗ sammlung. Nur Uebertragungen solcher Interims⸗ scheine, welche in eine Aktie der nicht vollbezahlten Serie umfassen, oder bezüglich welcher die General⸗ versammlung in die Uebertragung eingewilligt hat, ”5 in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
Sollten die eingeforderten Einzablungen verzögert werden, so werden gegen die Säumigen die Be⸗ stimmungen des Handelsgesetzbuchs in Anwendung gebracht.
§ 10. Abhanden gekommene Aktien und Interims⸗ scheine unterliegen der Kraftloserklärung bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gerichte.
Auf Grund des rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien und Interimsscheine auf Kosten des Antrag⸗ stellere, dem auch die Kosten des Verfahrens zu Last fallen. 8 Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungefrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen und wird der Verlust innerhalb der Vorlegungsfrist dem Vorstande glaubhaft gemacht, so wird der Betrag des betreffenden Dividendenscheines nach Ablauf dieser Frist ausgezahlt, wenn er nicht inzwischen von einem Dritten echoben ist.
Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talonz nicht ausgegeben werden, wenn der Be⸗ sitzer der Aktie oder des Interimsscheins der Aus⸗ gabe widersprochen hat; die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interims⸗ EHennes auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unter⸗ scheidunge merkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung
schädigten oder verunstalteten auf seine Kosten ver⸗ ““ 8 Titel III.
Gewährung von hypothekarischen und Grund⸗ schuld⸗Darlehnen, welche als Unterlage für Hypotheken⸗Pfandbriefe beuutzt werden.
§ 11 Die Beleihung der Grundstücke darf nur nach folgenden Grundsätzen geschehen:
1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zu ersten Stelle zulässig. .
Die Beleihung darf die ersten drei Fünf⸗ theile des Werths des Grundstücks nicht über⸗ steigen. Landwirthschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritttheilen ihres Werths beliehen werden, soweit die Zentralbehörde des Bundes⸗ staats, in welchem 8. liegen, Beleihungen bis zu dieser Grenze gestattet. 8 Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststellung diese Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück⸗ sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Seoweit vor der Beleihung die Grundstücke
durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden darf, sofern der Bundesrath dies bestimmt, der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Werth nicht übersteigen. Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertig⸗ gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag des ein⸗ gezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbe⸗ sondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypotbekenpfand⸗ briefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An⸗ wendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen aus⸗ geschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
Die nach Vorstehendem über die Wertbser⸗ mittelung zu erlassende Anweisung der Bank ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Nimmt die Bank hypothekarische Be⸗ leihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen.
§ 12. Alle für die Erledigung eines Antrages, für die Wertheermittelung und den Vollzug eines Darlehens entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Im Falle der Ablehnung eines Antrages findet ein Ersatz dieser Kosten seitens der Bank nicht statt. Die Bank ist zur Angabe von Gründen für ihre Ablehnung nicht verpflichtet.
§ 13. Beaulichkeiten, welche sich auf den ver⸗ pfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den vem Aufsichtsrathe festgesetzten allgemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehens⸗
Boden⸗Credit⸗Bank“ mit dem Sitze in Köln am
*) Die Eintragung in das Handelsregister ist am 19. März 1900 225
gezahlt, sodaß den Interimsscheinen zur Zeit nur noch die Lbrch ne C., D. und E. anhängen
vertrages gegen Fewentgeah versichert sein. § 14. Die hypothekarischen Darlehen sind in
einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der be-⸗
swerden.
Geld zu gewähren, jedoch ist die Gewährung von Harlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nanwerth zulässig, wenn der Schuldner ausdrücklich timmt.
nnstmndi sem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfand⸗ briefen der Bank, die derselben Gattung angehören, wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu be⸗ wirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.
Darlehen unter 1000 ℳ werden nicht be⸗ willigt. In den Darlehnsverträgen kann die Bank ch ausbedingen, daß bei nicht pünktlicher Zablung der Zinsen, der Tilgungequoten und der sonstigen vertragemäßigen Leistungen, sowie bei nicht pünkt⸗ licher Rückzahlung des Schuldkapitals eine Konven⸗ Falrafe seitens des Darlehnsschuldners zu ent⸗ ichten ist.
In den von der Bank verwendeten Darlehens⸗ prospekten und Antragsformularen sind alle Bestim⸗ mungen über die Art der Auszahlung der Darlehea, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuld⸗ ner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rück⸗ jahlung aufzunehmen.
Bei Amortisations⸗Hypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein⸗ räumt, aus besonderen in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu veilangen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die heccehen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗ LII
§ 15. Die Darlehen, welche die Gesellschaft ge⸗ währt, sind entweder sellscaft a
a. Amortisations⸗Darlehen oder
b. kündbare d. h. in ungetrennter Summe, bezw.
in Raten rückzahlbare Darlehen.
§ 16. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu
tinem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aus⸗ zahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung
i Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach
der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung
über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt
der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung. Die Bank kann
Abschlagszahlungen ist die Bank nur gegen Ein⸗
räumung des Vorrechts für den ungetilgten Betrag
der Schuld anzunehmen verpflichtet.
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet
ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der
[Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine
(Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicher⸗ heit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
§ 17. Amortisations⸗Darlehen werden durch
seinen zu dem festgesetzten Zinssatze hinzutretenden Feährlichen Zuschlag (Tilgungsquote) innerhalb rech⸗ knungemäßig bestimmter Fri
st amortisiert. Die Höhe
der Tilgungsquote bleibt der Vereinbarung vor⸗
behalten.
Der Beginn der Amortisation darf für einen
ehn Jahre übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedun⸗ enen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, 0 8 dieser in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen.
Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von bem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jabresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 18. Die Bank darf sich von der Verpflichtung, n Ansehung des amortisierten Betrags die ihr be⸗ hufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung ser Hypothek oder der Herstellung eines Theil⸗ yvothefenbriefs nach den Vorschriften des bürger⸗ chen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, m voraus nicht befreien.
§ 19 Das Recht des Schuldners zur theil⸗ beisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amorti⸗ ktionshypotheken in der Weise beschränkt werden,
ß eine Zahlung von der Bank nur angenommen
werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt nd geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung
bitherigen Höhe der Jahresleistungen um ein ahhr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vor⸗ hrift sindet jedoch keine Anwendung, wenn der Be⸗ ag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals eicht und der Schuldner verlangt, daß die spaͤ⸗ en Jahresleistungen unter Beibehaltung der ur⸗ rünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in esem Fall darf bei den in § 21 Abs. 3 bezeichneten ppotbeken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als
n Viertheil vom Hundert des ursprünglichen Ka⸗
als betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungs⸗
an aufzustellen.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ anz jedem Schuldner auf Verlangen mitzulheilen, lcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ hres amortisiert war. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes Tilgungstabelle müssen innerhalb eines Monats ch deren Empfang bei der Bank eingereicht aden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamiert, ennt dadurch stillschweigend den im Verzeichniß litfüöhrten Stand seines Amortisatlons⸗Kontos als btig an. 8 20. Bei Amortisationsdarlehen und bei solchen dbaren Darlehen, für welche die Bank den Aus⸗ luß der Kündigung für eine bestimmte Zeit ver⸗
bart hat, ist die Bank jedenfalls berechttgt, die
ckahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit
verlangen, soweit nicht in dem betreffenden Dar⸗
hneantrage dem Schuldner günstigere Bedingungen drücklich zugestanden sind:
a, wenn die vom Schuldner vertragemäßig zu leistenden Zahlungen und Kosten nicht inner⸗ halb zwei Wochen nach dem Fälltakeitstermine an die Bank abgeführt worden sind;
wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht oder auch nur ein desfallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Eigenthümer des Pfandgrundstückes bestritten wird;
wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder die Zahlungen einstellt;
. wenn durch unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers der Werth des hypothekarischen Unterpfandes im Vergleich zu dem bei Ge⸗ währung des Darlehens geschätzten Wo⸗rthe so gesunken ist, daß der nicht amortisierte, beziehungsweise zurückgezahlte Tbeil des Dar⸗ lehens nicht mehr genügend gesichert erscheint.
Im Falle einer Verschlechterung des be⸗ liehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Verfahren des Be⸗ sitzers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vorschriften der §§ 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werths des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rück ahlung der Hy⸗ pothek zu verlangen, nicht ausbedingen;
wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und weder die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Bebörde festgestellt, noch wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird;
wenn der Schulbner den Nachweis, daß die verpfändeten Gegenstände nach den vom Auf⸗ sichtsrathe festzesetzten Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehnsver⸗ trages gegen Feuersgefahr versichert sind, nicht innerhalb acht Tagen nach geschehener Auf⸗ forderung der Bank erbringt. wenn er die
bestimmen, daß Kündigungen Anur zum Ersten oder Letzten eines Kalenderquartals [stattfiadden dürfen, die Kündigungsfrist dar⸗ jedoch [neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte regel⸗ mäßige Kündigungsfrist nicht überschreiten.
cherung ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. Unterlassungen den unver⸗ änderten Fortbestand der Versicherung ge⸗ fährdet; wenn der Schuldner es unterlassen hat, von einer Veräußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vier Wochen Anzeige zu mochen; wenn sich herausstellt, daß die für das Dar⸗ lehen bestellte und zur Eintragurg gelangte Hypothek von dem beim Abschluß des Be⸗ leihungsgeschäfts vorausgesetzten thatsächlichen Umfang des Grundstücks und der zugehörigen Baulichkeiten wesentlich abweicht, oder wenn nachträglich die Gestaltung des Grundstücks in einer Weise verändert wird, welche die Geltend⸗ machung der Gläubigerrechte vereitelt oder wesentlich erschwert und der Eigenthümer der Aufforderung, die Nachverpfändung, Richtig⸗ stellung oder Beseitigung der Erschwerung auf seine Kosten herbeizuführen, binnen einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
ke1.-. f2 “
uüusgabe von Hypothekenpfandbriefen.
„§ 21. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden, gemäß § 3 erworbenen hypothekarischen oder Grundschuldforderungen, insoweit sie den Vor⸗ schriften des § 11 entsprechen, innerhalb der in § 4 angegebenen Grenzen verzinsliche Hypothekenpfand⸗ briefe aus.
Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nenn⸗ werths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypotheken stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land⸗ wirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisations⸗Hypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, fahs solche Hyvotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ab⸗ laufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund⸗ stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung voa Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckang in Ansatz gebracht war. Diese Vorschrift findet auch entsprechende Anwendung, wenn die Bank auf einem von ihr in der Zwangs⸗ versteigerung erworbenen Grundstücke an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld hat eintragen lassen.
Ist infolge der Rückahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor⸗ handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführ⸗ bar so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckang einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldyerschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom
undert des Nennwerths unter ihrem jewetligen
örsenpreise bleibt.
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren 8 den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhaͤltniß zwischen der Bank und den Pfand⸗ briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, ins⸗ besondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken⸗ pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit⸗ raum von zehn Jahren verzichten. Den Pfeandbrief⸗ gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht einge⸗ räumt werden.
§ 22. Den Hypothekenpfandbriefen werden Zin⸗⸗ kupons der Regel nach für je 10 Jahre und Talons beigegeben.
§ 23 Die Hypotbekenpfandbrlefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile
e;
Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreters und Unterschrift oder Faksimile der Unterschrift des Vorstands versehen. Auf An⸗ trag sind sie jederzeit auf Namen und die auf Namen lautenden auf Inhaber umzuschreiben.
Stücke unter 100 ℳ werden nicht ausgegeben.
Den Hypothekenpfandbriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen heigefügt werden.
§ 24 Die pünktliche Zahlung rvon Kapital und Zinsen der Hypothekenpfandbriefe wird gewährleistet durch die Ansprüche der Bank aus den bypotbekarisch gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschalden, sowie überhaupt durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich g- 1““
5. oweit die Einlösung der Hypotheken⸗ pfandbriefe mittels Ausloosung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart eines den Alt protokollierenden Notars.
Die gezogenen Nummern werden dreimal bekannt gemacht.
Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß eine Frist von mindestens sechs Monaten liegen.
Von dem Eintritt des Rückzahlungstermins ab hört die Verzinsungspflicht der Bank auf.
§ 26. Die Rückzahlung der gezogenen Hypo⸗ thekenpfandbriefe, sowie die Einlösung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kasse der Bank und bei den von derselben bekannt zu machenden Zahlstellen.
§ 27. Die eingelösten Hypotbekenpfandbriefe werden in Gegenwart eines Mitgliedes des Aufsichts⸗ raths, des Treuhänders, sowie eines Vorstands⸗ mitgliedes entwerthet. Ueber die geschehene Ent⸗ werthung wird ein Protokoll aufgenommen.
§ 28. Die⸗Ansprüche aus den Zinsscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Hypotbekenpfandbriefe erfolgt entsprechend den im § 10 füär abhanden gekommene Aktien getroffenen Bestimmungen. v
Titel V. Treuhänder.
§ 29. Bei der Bank ist ein Treuhänder, sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Aussichtsbehörde nach Anhörung der Bank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Autsichtsbehörde widerrufen werden.
§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypo⸗ thekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; bierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen Werthe entspricht. Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypo⸗ thekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werth⸗ papiere gemäß den gesetzlichen Vorschriften in das Hypothekenregister eingetragen werden.
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Aus⸗ gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden⸗ sein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregitzer zu versehen. Die Bescheinigung kann durch Faksimile erfolgen; der Faksimilestempel ist vom Treuhänder unter Ver⸗ schluß zu halten.
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypo⸗ thek, sowie ein in das Hypothekenregister einge⸗ tragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen sie kann in der Weise erfolgen, daß der
reuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungs⸗ vermerk im Hypothekenregister beifügt.
§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hyrothekenregister eingetragenen Hypo⸗ theken, sowie die in das Register eingetragenen Werth⸗ papiere und das gemäß § 21 Abs. 5 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften des Reichs⸗ Hyvothekenbankgesetzes herausgeben.
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden, sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löͤschung im Hypotheken⸗ register mitzuwirken, soweit die übrigen in das Re⸗ gister eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriere genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung be⸗ schafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegen⸗ über zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann heraus⸗ zugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Fall das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eire andere Deckung zu beschaffen.
§ 32 Die jur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hyvpotheken find von der Bank einzeln† in ein Register einzutragen. Im Falle des § 21 Abs. 5 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahrs ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Gintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypo⸗ thekenregister vorgenommen worden sind, der Auf⸗ sichtsbehörde einzureichen.
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank den Gesammt⸗ betrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammt⸗ betrag der am letzten Tage des vergangenen Halbh⸗ tahrs in das Hypolhekenregister eingetragenen Hypo⸗ theken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere
lichen Geldes im Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt zu machen. Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Be⸗ trage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzu⸗ geben, mit welchem Betrage die Wertbpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen §, 33. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die 2 1en Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken eziehen.
Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück⸗ zahlungen auf die in das Hypothekenregister einge⸗ tragenen Hypotheken, sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fort⸗ laufende Mittheilung zu machen.
§ 34. Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Bank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 35. Der Treuhänder kann von der Bank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichts⸗ bebörde festgesetzt.
§ 36. Ist über das Vermögen der Bank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Be⸗ friedigung aus den in das Hypothekenregister ein⸗ getragenen Hypotheken und Werthpapieren die Forde⸗ rungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläu⸗ biger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898, S. 612) entsprechende Anwendung.
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypotheken⸗ Pfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Hypotheken⸗ pfandbriefe Antheile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
Während des Konkurses der Bank sind die Kosten einer Versammlung der die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemein⸗ samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedi⸗ Lung der letzteren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen.
Titel VI.
Kommunal⸗ und Kleinbahn⸗Obligationen.
§ 37. Werden von der Bank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts oder gegen Ueber⸗ nahme der Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ schaft gewährt siad, Schuldverschreibungen ausge⸗ geben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Vorschriften des § 21, Abs. 2, 5 bis 8, der §§ 22, 23, 29 bis 36 und 65 entsprechende An⸗ wendung.
§ 38. Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldver⸗ schreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld⸗ verschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die im § 37 angeführten Vor⸗ schriften entsprechende Anwendung. Die von der Bank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des § 4 den Hypothekenpfandbriefen gleich. Auf Grund der Forderungen aus Darlehen an Kleinbahnunter⸗ nehmungen gegen Verpfändung der Bahn und aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine in⸗ ländische Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt sind, können auch Schaldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Ge⸗ schäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammt⸗ betrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Bank festzustellen; die Geund⸗ sätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des § 11, letzter Absatz, finden ent⸗ sprechende Anwendung.
Titel VII. „DOrganisation der Gesellschaft. § 39. Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversammlung, B. der Aufsichtsrath, C. der Vorstand. A. Die Generalversammlung. „§ 40. Die Generalversammlungen finden am Sitze der Bank statt. „Die ordentliche Generalversammlung findet all⸗ jährlich, spätestens im Monat Juni, statt; sie wird dorch den Vorstand, außerordentliche Generalver⸗ sammlungen werden durch den Vorstand oder den Autsichtsrath zusammenberufen, so oft es das Inter⸗ esse der Bank erheischt.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzig⸗ sten Theil des Grundkapitals darstellen, sind be⸗ rechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Be⸗ rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
§ 41. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Bezeichnung der Tagesordnung mittels Bekanntmachung in der in § 6 — Form, mindestens drei Wochen vor dem Tage der Ver⸗ sammlung.
Der Tag der Berufung und der Tag der General⸗ versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
§ 42. Jede Aktie gewährt eine Stimme, — ob sie einer Serie angehört, deren Aktien vo lt sind. oder einer solchen, auf deren Aktien nun Theil⸗ zahlungen eingefordert sind. Aktionäre, welche ihr Stimmnecht ausüben wollen, müssen spätesteng mit Ablauf des vierten Tages vor dem für die betressende Generalversammlang anberaumten Tage ihre Afrien bezw. Interimsscheine oder die von der Reichsbank oder einem deutschen Notar ausgestellten Depotscheine letztere mit Angabe der Nummern der Aktien und
und des in der Verwahrung des Treuhänders befind⸗
Interimoscheine dei der Bank, oder den in der Ein⸗