Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne nummern hosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Druchkzeile Inserate nimmt an:
30 ₰. die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers “ und Königlich Preußischen Staats-Anzeigern
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bürgermeister a. D. Hugo Haumann zu Lippstadt, dem Fabrikbesitzer Hermann Franken zu Schalke im Kreise Gelsenkirchen und dem Baurath a. D. Friedrich Graeber zu Bielefeld den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Archivrath Dr. phil. Harleß zu Düsseldorf den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
den Provinzial⸗Chaussee⸗Aufsehern Ferdin and Düring zu Myslencinek im Landkreise Bromberg und August Döring zu Kazmierz im Kreise Samter, dem Gutsvogt Wilhelm Pudewill zu Großdorf im Kreise Birnbaum, dem Kutscher August Hohm zu Gorzyn desselben Kreises und dem Chaussee⸗ arbeiter Wilhelm Gluschke zu Meseritz das Allgemeine
Ehrenzeichen, sowie dem Färbermeister Adolf Günther zu Mehlsack im e Braunsberg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗
Deutsches Reich. ““ Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Auditeur Oelker unter Beilegung des Charakters als Justizrath mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand zu versetzen. Seine Majestät der Kaiser haben digst ger ddem Rendanten Flauder zu Straßburg die nachgesuchte Entlassung aus dem Dienste des Reichslandes Elsaß⸗Lothringen mit Pension unter Verleihung des Charakters als Kaiserlicher Rechnungsrath zu ertheilen.
Königlich spanischen Honorar⸗Konsul Walter Sobernheim in Berlin, dessen Amtsbezirk die Provinzen Brandenburg und Posen, den Regierungsbezirk Magdeburg und das Herzogthum Anhalt umfaßt, ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
8 anntmachung, nd die Anmeldung unfallversicherungs⸗ pflichtiger Betriebe.
Vom 1. Oktober 1900.
35 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes vom (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 573) hat jeder Unter⸗ oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichs⸗Versicherungsamt zu be⸗ stimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum
festg esetzt. 5*
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die unte 3 waltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Ver⸗ hältnisse zu ergängen. dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Welche Staats⸗ oder Gemeindebehörden als untere Ver⸗ waltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Im übrigen wird wegen der Anmel gefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs⸗Versicherungsamt. Gaebel.
Anleitung, gH. Anmeldung unfallvers pflichtiger Betriebe.
MNach 30. Juni 1 nehmer eines unter die §§ 1
“
betreffend die
(§ 35 des Gewerbe⸗Unfallver sicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die 8 und 2 des Gewerbe⸗Unfallversicherungegesetzes vom
1)
Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sinde: 8
icherungs⸗
8 88
von Schlosser⸗
a. die gewerblichen Brauereien,
b. die Gewecbebetriebe, welche sich auf die Ausführung oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer⸗ und das Fleischergewerbe,
c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d. die Lagerungs, Holzfällungs⸗ oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister ein⸗ getragen steht, verbunden sind,
e. Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft ö Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung ommen.
2) Als „gewerbliche“ Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergährig oder untergährig).
3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur hand⸗ werksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.
5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versiche⸗ rungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet
6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs⸗, Hol fällungs⸗ und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem andelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden ode r Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungepflicht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.
7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben“ kommt es nicht darau an, ob die Be⸗ förderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgüllig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschaͤften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch ele⸗ mentare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur An⸗ wendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch thierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken“ gleich zu stellen und damit dessen Versicherungspflicht zu be⸗ gründen.
10) Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter ꝛc. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin ꝛc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.
11) Zur Anmeldung vexpflichtet is: der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 1
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die An⸗ meloung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen
enügt. 8 Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.
12) Die unter das neue Gesetz faͤllenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungs⸗ pflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherun spflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosser⸗ arbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind.
13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestand⸗ theile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten Beisceremgepfüschtgen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer bder Aus⸗ länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie Sbacses⸗ oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Be⸗
“ I
triebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind sicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiéèmen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheits⸗ mäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte
eit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Per⸗ sonen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte ꝛc.) erfolgt.
17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nach⸗ stehenden Formulars empfohlen.
18) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmel⸗ dung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Na theilen u entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem
ormular unter Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis junh 15. November 1900 ein⸗ schließlich zu bew rken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
nur dann ver⸗
Formular für die Anmeldung. Regierungsbezirk ...
ͤeͤ D Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirk..
nmeldung . gsbehörde auf Grund des § 35
A
—2
an die untere Ver waltun des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.
Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen.
Bemerkurgen. (Insbrsondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Berufsgenossen⸗ schaft).
Gegen⸗ stand des Be⸗
Art des Be⸗
triebes **).
Name des Unternehmers
(Firma).
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichtetenh .
B. „Schmiede⸗ und Schlossergewerbe“. ö“ ehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreicheg. *) z. B. „Handbetrieb“, oder „Betrieb mit thierischer Kraft“.
“ B e k Erweiterung des Fernsprechverkehrs.
Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Fordon Kröpelin, Reetz (Kr. Arnswalde), Röbel, Schlutup, Schwaan, Steinheim (Westf.) und Velgast ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur. Dauer von 3 Minuten beträgt je 1 ℳ 8 Berrlin C., den 29. September 1900.
““
„Der im Jahre 1867 in Appledore (Devon) aus Holz erbaute, bisher unter britischer — gefahrene Schooner „ Bispham“ von 113,11 Registertons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Theodor Eduard Heinrich Schiff in Hamburg unter dem Namen „Margarethe“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches der Eigenthümer Hamburg als Heimaths⸗ hafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Vize⸗Konsulat in Harwich unter dem 6. September d. J. ein Flaggen⸗ zeugniß ertheilt worden.