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grundsätzlichen Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an den erweiterten Senat zu verweisen. In dem Verweisungsbeschluß ist die sFesfassche Rechtsfrage, in der von einer früheren Ent⸗ cheidung abgewichen werden soll, zu bezeichnen Der erweiterte Senat entscheidet in der im § 17 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, angegebenen Be⸗ setzung mit elf Personen einschließlich des Vorsitzenden. § 24.
Zu den Sitzungen des erweiterten Senats sind zwei vom Bundesrath gewählte Mitglieder abwechselnd nach der im § 17 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge zu berufen. An Stelle eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied nur dann zuzuziehen, wenn die vom Bundesrath gewählten Mitglieder sämmtlich behindert sind.
Im übrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten Senats. Für jedes dieser Mitglieder ist mindestens je ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche im Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung einzutreten haben.
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, welches für die Entscheidung der Sache als Bei⸗ sitzer in den erweiterten Senat eintritt, falls es diesem nicht ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten Senats scheidet alsdann der nach dem Dienstalter im Reichs⸗ Versicherungsamt Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher das von dem verweisenden Senat entsandte Mitglied angehört, für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von dem Bundesrath gewählten Mitgliedern ist die im § 17 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen.
§ 25.
Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige Vorsitzende eines Senats und der Berichterstatter überein⸗ stimmend der Ansicht, daß einer der Fälle vorliegt, welche nach 8 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Un⸗ allversicherungsgesetze, oder nach § 110 Abs. 2 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes durch einen Beschlußsenat von drei Mit⸗ gliedern einschließlich des Vorsitzenden zu erledigen sind, so ist diesem Senat die Sache durch Verfügung zur Beschlußfassung zu überweisen.
Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Vorsitz führenden ändigen Mitgliede vollzogen.
Die §8§ 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Ent⸗ cheidungen über die Wiedexaufnahme des Verfahrens gemäß
84 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, 8607 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, § 88 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes und 119 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes Anwendung.
§ 27.
Der Präsident setzt unbeschadet des § 24 für bestimmte Zeitabschnitte — in der Regel vierteljährlich — im voraus die Reihenfolge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts zu den Spruchsitzungen ein⸗ berufen werden.
Die Einberufung soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen.
Die Einderufung darf nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden.
. 8 § 28.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind u den Sitzungen der Spruch⸗ und Beschlußsenate in den
ngelegenheiten der Unfallversicherung aus den betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall⸗ versicherungsgesetze). 1—
Sofern bei einer Entscheidung verschiedene Gruppen dieser Art in Betracht kommen (§ 73 Abs. 2, §§ 82, 83, 85 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, § 79 Ads. 2, §§ 88, 89, 91 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, § 78 Abs. 2, §§ 86, 87, 89 des See⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes), sollen Vertreter aus derjenigen Gruppe zugezogen werden, welche der Präsident bestimmt.
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Der Antrag auf Entscheidung in den Fällen des § 16 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall⸗ versicherungsgesetze, des § 84 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes, des § 90 des EEEEöe für Land⸗ und Forstwirthschaft, des § 88 des See⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes, des § 110 Abs. 1, §119 des Invalidenversicherungsgesetzes ist an das Reichs⸗Versicherungsamt schriftlich zu richten. 8 In dem Schriftsatze soll der Anspruch bezeichnet und be⸗ ründet sein; bei Rekursen sollen insbesondere auch die etwa vorzubringenden neuen Thatsachen und Beweismittel, bei Revisionen insbesondere auch die Gesichtspunkte angeführt werden, aus welchen die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider en klaren Inhalt der Akten oder Mängel des Verfahrens sich rgeben sollen (§ 117 Abs. 1 des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes). Für jeden Gegner ist eine Abschrift beizufügen. Die Vorverhandlungen sind dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt von dem Versicherungsträger, sofern der Antrag auf Ent⸗ scheidung von diesem ausgeht, gleichzeitig mit dem Antrag, im übrigen sobald sie entbehrlich sind, auch ohne besondere Aufforderung einzureichen. Dies gilt auch für die Vorver⸗ handlungen des Schiedsgerichts. Die Einreichung erstreckt sich auf die sämmtlichen bei dem Träger der Versicherung und deren Organen sowie bei der unteren Verwaltungsbehörde
oder dem Schiedsgerichte vorhandenen, auf den Anspruch sich
beziehenden Schrifistücke, einschließlich derjenigen, welche sich n Vorakten befinden.
§ 30.
Das Reichs⸗Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem Monate zu be⸗ messenden Frist mitzutheilen. In den Fällen des § 25 kann
hiervon abgesehen werden. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen vperlängert werden.
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sind Abschriften beizufügen, die dem Gegner von dem Reichs⸗ Versicherungsamt zuzustellen sind. Ist ein Versicherungsträger
beigeladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mitzutheilen und dessen Erklärungen den Parteien zu übermitteln.
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31.
Die Schriftsätze müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf⸗ steigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
Das Reichs⸗Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. ö“
§ 32.
Die §§ 17, 18 finden Anwendung.
In einfacheren Fällen des § 116, § 124 Abs. 3 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, § 124, § 130 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft, § 122 Abs. 1, § 126 Abs. 3 des See⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes kann von den Vorschriften des § 30 sowie von der Beifügung einer Abschrift (§ 29 Abs. 2) abgesehen werden.
Besondere Vorschriften für Rekurse und Revisionen.
Die Entscheidung auf Rekurse und Revisionen erfolgt, von den in den §§ 25, 45, 46 bezeichneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungͤamt. Die Betheiligten werden mittels ein⸗ geschriebenen Briefes von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Reichs⸗ Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nicht⸗ erscheinen ungünstige Schlüsse fuͤr seinen Anspruch gezogen werden können.
Das Schiedsgericht hat auf Erfordern des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts bei Uebersendung der Akten eine Abschrift des angefochtenen Urtheils beizufügen.
Vor dem Termine hat der Berichterstatter einen schrift⸗ lichen Bericht nebst Gutachten, der Mitberichterstatter ein schriftliches Gutachten vorzulegen.
8 34. “ .“
Die Bestimmungen der §8 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Senats entsprechende Anwendung. 1
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat durch Beschluß. 6
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Ziesdef ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen er⸗ achtet wird.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
§ 36.
Die mündliche Verhanduäne beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch den Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. —
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Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang der Verhandlung im allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriflsäͤtzen abweichen, sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll aufzunehmen.
Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der Urtheilsprechung außerdem von den Berichterstattern zu vollziehen.
§ 38.
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die vom Reichs⸗Versicherungsamt festgesetzten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse.
§ 39.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗ verständiger vernehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ent⸗ sprechende Anwendung. Insbesondere ist der Senat befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder noch dann ver⸗ weigern, nachdem der angeführte Grund für unerheblich er⸗ klärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaß⸗ regeln in Frage, so ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirk die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heer oder der aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, § 409 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder aufzuheben.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 689).
§ 40.
Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung. öu § 41.
Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet innerhalb der er⸗ hobenen Ansprüche nach freiem Ermessen.
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob und in welchem Betrag eine unter⸗ liegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren er⸗ wachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außergerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Ur⸗ theile festzusetzen; diese Beträge werden auf Antrag durch Ver⸗ mittelung des Reichs⸗Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung stattgefunden hatt.
§ 42. 8 Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen ge⸗ halten, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
Dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs oder Revision eingelegt war, ist Abschrift des Urtheils zu er⸗ theilen.
Die Urtheile werden nebst Gründen von den Bericht⸗ erstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden den Berichterstattern und einem anderen Mitgliede, das an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, unterzeichnet. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied.
§ 44. 8
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, namentlich aufzuführen, 86 8 8 Sitzungstag zu bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist. 3
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueber⸗ schrift versehen: .“
„Im Namen des Reichs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs⸗Versicherungs amts die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ „Das Reichs⸗Versicherungsamt.“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle säner Behinderung durch das dem Dienstalter nach älteste tändige Mitglied des Reichs⸗Versicherungsamts, welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Senats, die das Urtheil unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 46.
Wenn ein von einer Padtei geltend gemachter Haupt⸗ oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündlich Verhandlung entschieden werden, soweit es sich um eine Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. Der E⸗ gänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt.
III. Beschwerden über Verfügungen der “ Rechnungsstelle. eschwerden gegen di durch die Rechnungsstelle des
Reichs⸗Versicherungsamts vorgenommenen Vertheilungen und
Abrechnungen (§ 126 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes)
werden im Wege der Verfügung erledigt. Dies gilt auch für
Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maßregeln, s
weit sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch zu
erledigen sind. Handelt es sich dabei um eine noch nicht ent⸗ schiedene Frage von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung oder soll von einer früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist die Sache an die Abtheilung für Invalidenversicherung zur Beschlußfassung zu verweisen. 8 8
IV. Schlußbestimmunge
Das Verfahren vor dem Reichs⸗Versicherungsam kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Reichs⸗ Versicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Reichs⸗Versicherungs amt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrent zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze).
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen, soweit es sich um die dem Reichs⸗Versicherungsamt erwachsenen Kosten handelt, in die Reichskasse. 88
5 49.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt finden die Bestimmungen der §§ 186 ff. des Ge⸗ richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in — Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.
8
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige Schreiben werden durch die Unter⸗ schrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Reichs⸗Versicherungsamts beglaubigt.
Das Reichs⸗Versicherungsamt süͤhrt zwei Siegel:
1) ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichs⸗ gerichts entspricht und nur bei förmlichen Aus⸗ fertigungen, insbesondere der Urtheile, gebraucht wird,
2) ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandt⸗ schaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht,
mit der Umschrift: „Reichs⸗Versicherungsamt“.
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift: „Das Reichs⸗Versicherungsamt“. Dabei ist, se⸗ weit es sich nicht um gemeinsame Angelegenheiten oder um Urtheile der Senate (§ 44) handelt, die in Betracht kommende Abtheilung zu bezeichnen (Abtheilung für Unfallversicherung, Abtheilung für Invalidenversicherung).
§ 52.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einen Geschäftsbericht einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1900 in Kraft.
2
Mit demselben Zeitpunkte verlieren die Verordnungen, be⸗ treffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs⸗Versicherungsamts, vom 5. August 1885 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 255) und 13. November 1887 (Reichs⸗GCesetzbl. S. 523) sowie die Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung, vom 6. Dezember 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 687) ihre Geltung.
Die erstmalige Bestimmung der Mitglieder des erweiterten Senats (§ 24 Abs. 2) gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1901.
Gegebe
nsiegel.
Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
-
Arkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Uec lanlegen 8. genhändig schrif
n Homburg v. d. Höhe, den 19. Oktober 1900.
Qualität
Nr. 45 des „Centralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 19. Oktober, hat
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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