Personal⸗Veränderunge
Königlich Preußische Armee.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 14. Sep⸗
tember. Grimm, Lazareth⸗Insp. auf Probe in Graudenz, zum Lazareth⸗Insp. ernannt.
1. Dktober. Dr. Holz, Korps⸗Stabsapotheker vom III. Armee⸗
Korps, zum Ober⸗Stabsapotheker im Kriegs⸗Ministerium, Wünnen⸗
berg, Meier, Lazareth⸗Inspektoren in Rendsburg bezw. Görlitz, zu
Lazareth⸗Verwalt. Inspektoren, — ernannt.
4. Oktober. Heberer, Zapp, Schütze, Stenzel, Berg⸗ mann, Intend. Bureau⸗Diätare von den Intendanturen der 8. bezw. 327., 21., 9. und 2. Div., Schröter, Leidreiter, Gieß, Jacques, Hoppe, Intend. Bureau⸗Diätare von den Intendanturen der 3. bezw. 35., 28. Div., des XV. Armee⸗Korps und der 4. Div., Nicolaus, Raschke, Klinner, Intend. Bureau⸗Diätare von den Intendanturen des III. Armee⸗Korps bezw. der 6. Div. und des
VI. Armee⸗Korps, Höh, Scholz, Schönfelder, Becker, Stephen, Stockmann, Intend. Bureau⸗Diätare von den Inten⸗ danturen des VI. Armee⸗Korps bezw. der 30, 11. Div., des XVI. Armee⸗Korps, der 38. Div. und des IV. Armee⸗Korps, — zu Intend. Sekretären, Luther, Reichardt, Intend. Bureau⸗Diätare von den Intendanturen des V. bezw. IX. Armee⸗Korps, zu Intend. Registratoren, Arnold, Scheer, Briel, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahlmeistern beim XV. Armee⸗Korps bezw. Garde⸗Korps und XLVII. Armee⸗Korps, — ernannt.
5. Oktober. Bartsch, Proviantmeister in Saarbeuis, auf seinen Antrag zum 1. November 1900 mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand See
9. Oktober. Koschorreck, Proviantamts⸗Assistent in Neisse, 18 79 Antrag mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand versetzt.
10. Oktober. Schurwanz, Winkler, Kanzlei⸗Diätare, zu Gehetmen Kanzlei⸗Sekretären im Kriegs⸗Ministerium, Willing, Schulz, Neß, Henning, Proviantamts⸗Kontroleure auf Probe in Gnesen bezw. Itzehoe, Minden und Dt. Eylau, zu Proviantamts⸗ Kontroleuren, — ernannt. Scholle, Witte, Proviantamts⸗ 1 Aüphenten, als Proviantamts⸗Assistenten in Cassel bezw. Thorn angestellt.
11. Oktober. Krause, Intend. Sekretär von der Intend. des VII. Armee⸗Korps, zu der Intend. des III. Armee⸗Korps versetzt. Wichterich, Intend. Bureau⸗Diätar von der Intend. der 15. Dw., zum Intend. Sekretär, Schild, Kanzlei⸗Diätar, zum Intend. Kanzlisten bei der Intend. des I. Armee⸗Korps, — ernannt.
13. Oktober. Wendt, charakteris. Proviantamts⸗Direktor in Hannover, zum Proviantamts⸗Direktor ernannt.
Königlich Sächsische Armee.
Offiziere ꝛc. 5. Oktober. Bramsch, Oberlt. im 2. Ulan. Regt. Nr. 18, vom 1. Dezember 1900 ab auf ein Jahr zum Kaiser⸗ lichen General⸗Konsulat in Calcutta kommandiert.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 11. Ok⸗ tober. Schlien, Kanzlist beim bisherigen Ober⸗Kriegsgericht, unterm 1. November 1900 in gleicher Eigenschaft zur Intend. XIX. (2. K. S.) Armee⸗Korps versetzt.
Militär⸗Geistliche. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 4. Ok⸗ tober. Schulze, Pfarrer in Cunewalde, als evangelisch⸗lutherischer Div. Pfarrer in Dresden unterm 4. November 1900 angestellt.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 18. Ok⸗ tober. Prinz Ernst von Sachsen⸗Weimar, Herzog zu Sachsen Hoheit, Major aggreg. dem 2. Garde⸗Drag. Regt. Kaiserin Alexandra von Rußland, in dem Kommando nach Preußen behufs Uebertritts zum Stabe dieses Regts. belassen. Heinrich XIX., Prinz Reuß Durchlaucht, Königlich preuß. Gen. Lt., bisher Gen. Major, vpoon der Stellung als Kommandeur der 26. Kavallerie⸗Brigade (1. K. W) behufs Verwendung als Kommandeur der 34. Div. enthoben. v. Alten, Königl. preuß. Oberst, bisher Kommandeur des Hus. Regts. König Humbert von Italien (1. Hess.) Nr. 1 ½, kom⸗ mandiert nach Württemberg, mit der Führung der 26. Kab. Brig. 11. K. W.) beauftragt. Sixt v. Armin, Königl. preuß. Oberst, von der Stellung als Chef des Generalstabes des Armee⸗Korps behufs Verwendung als Kommandeur des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6 Westfäl.) Nr. 55 enthoben. v. Unger, Königl. preuß. Oberstlt., bisher Kommandeur des 1. Bad. Leib⸗Drag. Regts. Nr. 20, kommandiert nach Württemberg, zum Chef des Generalstabs des Armee⸗Korps ernannt. Drimborn, Königl. preuß. Major, von der Stellung als Bats. Kommandeur im 4. JInf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn behufs Verwendung als inaktiver Stabsoffizier bei dem General⸗ Kommando des IV. Armee⸗Korps enthoben. Ferling, überzähl. Major aggreg. dem Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Nr. 125, als Bats. Kommandeur in das 4. Inf. Regt. r. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn versetzt. Werner, überzähl. Major aggreg. dem Inf. Regt. König Wilbelm I. Nr. 124, zum Bats. Kommandeur im Regt. er⸗ nannt. Feyerabend, Hauptm. und Komp. Chef im Eisenbahn⸗ Regt. Nr. 2. unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von 1. Nr. 125 eingetheilt. Arnold, Hauptm. im 10. Inf. Regt. Nr. 180, unter Enthebung von dem Kommando als Adjutant bei der 53. Inf. Brig. (3. K. W.), als Komp. Chef in das Gren. Regt. König Karl Nr. 123 vers;tzt. v. Hoff, Oberlt. im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, Adjutant zur 53. Jnf. Brig. (3. K. W.) kommandiert. v. Hanstein. Königl. preuß. Oberst, beauftragt mit der Führung der 27. Feld⸗Art. Brig. (2. K. W.) zum Kommandeur dieser Brig. ernannt. Erpf, Hauptm. in der 2. Ingen. Insp. und Ingen. Offizier vom Platz in Glogau, zum Major be⸗ fördert. Köster, Königl. preuß. Hauptm. ohne Patent, bisher Oberlt. im Pion. Bat. Nr. 13, von dem Kommando nach Württem⸗ berg behufs Verwendung als Komp. Chef im Pion. Bat. von Rauch (Brandenburg.) Nr. 3 enthoben. Weber, Oberlt. in der 2. Ingen. Insp., Heinrichsen, Oberlt. in der 3. Ingen. Insp., — unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen, in das Pion. Bat. Nr. 13 eingetheilt. Die Fähnriche: Leibrock im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Jörling im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, Muff (Friedrich), Muff (Wolfgang) im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, diese beiden mit einem Patent vom 31. Januar 1900, Glümann, Hinrichs im 9 Inf. Regt. Nr. 127, Tscherning, v. Marchtaler im Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, diese beiden mit einem Patent vom 31. Januar 1900, zu Lts., v. Raben, Unteroff. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Most, Unteroff. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, Konig von Ungarn, Schulz, Unteroff. im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Frhr. Geyr v. Schweppenburg, ckarakteris. Fähnr, Frhr. v. Graven⸗ reurb, Unteroff., — im Drag. Regt. König Nr. 26, Grüner, Unteroff. im 2. Feld Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Laitpold von Bayern, Heidemann, Unteroff. im 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 49, — zu Fähnrichen, — befördert.
Im Beurlaubtenstande. 18. Oktober. Befördert sind: Obermüller, Lt. von der Fuß⸗Art. 1 Aufgebots des Landw. Br⸗ zuks Ehingen, zum Oberlt.; vom Landw. Bezirk Stuttgart: Grauer, Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Hartmann, Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des Inf Regts. König Wilhelm I. Nr. 124, Köstlin, Vize⸗Feltw, zum Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Leib⸗ brand, Stein, Vize⸗Wachtm, zu Lts der Res. des Drag. Regts. König Nr. 26, Stälin, Vize⸗Wachtm., zum Lt. der Res. des Felod⸗Art. Regts. König Karl Nr. 13; vom Landw.2
Brill, I schen“ den G
Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Kirn, Vize⸗Feldw., zum Leut. der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Burkhardt, Vize⸗Wachtm., zum Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. König Karl Nr. 13; vom Landw. Bezirk Ludwigsburg: Jakob, Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, Heyd, Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Schlüter, Büren, Vize⸗Wachtm., zu Lts. der Res. des Drag. Regts. Königin Olga Nr. 25, Ahrens, Vize⸗Wachtm., zum Lt. der Res. des Train⸗Bats Nr. 13, Schwend, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Hall, zum Lt. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Baun, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Ellwangen, zum Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. König Karl Nr. 13; vom Landw. Bezirk Ulm: Zoller, Vize⸗ Feldw., zum Lt. der Res. des 9. Inf. Regts. Nr. 127, Mangold, Vize⸗Feldw., zum Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 13, Bürglen, Vize⸗Wachtm., zum Lt. der Res. des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, Maeßen, Vize⸗Wachtm., zum Lt. der Res. des Feld⸗ Art. Regts. König Karl Nr. 13, Henle, Bülow, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Ravensburg, zu Lts. der Res. des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Bühner, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Lt. der Res. des 9. Inf. Regts. Nr. 127, Otto, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Eßlingen, zum Lt. der Res. des Train⸗Bats. Nr. 13, Carl, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Straßburg, Wolf, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Hagenau, — zu Lts. der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 18. Ok⸗ tober. Wöllhaf, Major und Bats. Kommandeur im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Nopper, Hauptm. und Komp. Chef im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform, Picht, Lt. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, mit Pension, vorbehaltlich der Wiederanstellung bei den Offizieren des Beurlaubtenstandes für den Fall seiner Wiederhberstellung zur Garn. Dienstfähigkeit innerhalb der allgemeinen Wehrpflicht, — der Abschied bewilligt. Frhr. v. Berlichingen,
Lt. im Drag. Regt. König Nr. 26, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts., Thoma, Oberlt. im Pion. Bat. Nr. 13, als halbinvalide mit Pension ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Pioniere 2. Aufgebots, — Üübergetreten.
18 “
Linck, Oberlt.
Im Beurlaubrenstande. d bschied
von der Inf. 2. Aufgebot bewilligt. 8
Literatur.
Württemberg in der deutschen Geschichte. Von Karl Weller. Stuttgart. Verlag von W. Kohlhammer, 65 S. 1 ℳ — Der feinsinnige Verfasser der vorliegenden Schrift geht von dem Ranke⸗ schen Gedanken aus, daß keine Nation sich rein isoliert entwickle, daß jedes Volk vielmehr unter der Einwirkung der großen Weltverhältnisse, das innere Leben der Staaten zum guten Theil in Abhängigkeit von den auswärtigen Beziehungen stehe. Indem er den Satz über die Geschichte der Nationen auf ein Territorium wie Württemberg an⸗ wendet, unternimmt er es, ein Bild der württembergischen Landes⸗ geschichte in dem Rahmen der allgemeinen deutschen Geschichte zu ent⸗ werfen. Die Geschichte Württembergs hebt an mit dem Fall der Hohenstaufen, „auf den Trümmern des deutschen Herzogthums Schwaben hat die württembergische Grafschaft seinerzeit sich erhboben und ist mehr und mehr zum Hauptland des einstigen Schwabenstammes aus⸗ gewachsen“. Graf Eberhard im Bart, der Gründer der Universität Tübingen, erhob im Jahre 1495 sein Land zum Herzogthum. Das Reformationszeitalter wurde für Württemberg in doppelter Hin⸗ sicht bedeutungsvoll: durch den Uebertritt des Herzogs Ulrich zur evangelischen Lehre (1534) wurde es das größte protestantische Staats⸗ wesen im Süden Deutschlands, und in dem zwanzig Jahre früher abgeschlossenen Tübinger Vertrag, der die Rechte des Landes gegen das Fürstenthum sicherstellte, vereinigten sich Landesherr und Städte, ohne Betheiliaung des Adels, der die Reichsunmittelbarkeit be⸗ anspruchte. „Nirgends fand sich in Deutschland ein zweites größeres Staatswesen, dem wie Württemberg eine lebendig sich bethäͤtigende ständische Verfassung mit ausschließlich bürgerlicher Landesvertretung zu eigen war.“ Zu beiden Erscheinungen bemerkt der Verfasser weiter: „Der beherrschende Einfluß der evangelischen Konfession und diese eigenthümliche Verfassung gaben der weiteren Geschichte des württembergischen Landes ihre Besonderheit; jetzt erst tritt es so recht eigentlich aus seiner Umgebung heraus, um fernerhin eine selbständige innere Entwickelung durchzumachen. Die Reformationszeit, welche die deutsche Nation so mächtig erregt und ihre ganze Kultur verwandelt hat, giebt auch dem altwürttembergischen Land, das zuvor noch keine Merkmale einer stärkeren Verschiedenheit von den übrigen deutschen Landschaften aufweist, die Grundlage einer immer mehr zu Tage tretenden Eigenart.“ Zu einem geistigen Mittelpunkt des Landes wurde das von dem Sohne Ulrich’'s, dem Herzog Christoph, gegründete Tübinger Stift, „die Bildangsstätte der Theologen, die den Württembergern als das edelste Kleinod ihres Landes galt.“ Der Schöpfung des Herzogs Christoph stellt der Verfasser die Gründung des Herzogs Karl Eugen, die Karlsschule, zur Seite. Er bemerkt über ihre Bedeutung und besonders über ihre Einwirkung auf Schiller: „Galt es schon als ein Ruhm des Tübinger Stifts, dieser im Lande altgegründeten Anstalt, daß sie ihren Angehörigen eine tüchtige allgemeine Bildung mit ins Leben hinaus gab, so war die junge Karlsschule noch weit mehr bestrebt, in der ihr an⸗ vertrauten Jugend alle Richtungen des Geistes anzuregen und aus⸗ zubilden. Württemberg holt mit der Karleschule die seither zurückgewiesene Bildung des Aufklärungszeitalters, das sich da⸗ mals bereits seinem Niedergang zuneigte, rasch nach, schreitet aber sofort bedeutend über sie hinaus. In der Karls⸗Akademie hat der geistesgewaltigste Scha des Landet, Friedrich Schiller, seine haupt⸗ sächlichste Schulung erbalten. Freilich ist ihm bald das Heimathland zu eng geworden, aber doch wurzelt er auch tief im Heimathboden des württembergischen Landes. In zwei Beziehungen vor allem tritt ein dauerndes Nachwirken heimathlicher Anregungen bei Schiller stärker hervor: in seinem philosophischen Intertsse, das er der Karlsschule verdankt, und in selner bürgerlichen Gesinnung, die aus dem Eltern⸗ haus und der altwürttembergischen Gesellschaft hervorgewachsen und in der Akademie genährt worden ist. Dichtung und Philosophie stehen bei Schiller im engsten Zusammenhang, sie befruchten sich gegenseitig. Seine Dichtung aber ist nicht nur für eine aristokratische Oberschicht der Deutschen, für einen vornehmen Kreis auserwählter Menschen, für wenige edle Seelen, sie hat ihre Wirkung auf das ganze bildungs⸗ fähige Volk; so ist Schiller besonders der Lieblingsdichter der empor⸗ strebenden bürgerlichen Gesellschaft geworden.“ So wenig wie Schiller fanden Hegel, Hölderlin und Schelling, die in dem Tübinger Stift herangebildet wurden, in ihrem engeren Heimathland eine Wirkungs⸗ stätte. Dagegen haben sich Kerner und Uhland in ihrem Vaterland zu behaupten vermocht. Denn in der Napoleonischen Zeit war das württembergische Gebiet um mehr als das Doppelte vermehrt worden, aus dem Herzogthum ein Kurfürstenthum und dann ein Köatgreich herrorgegangen. Nachdem Köntg Friedrich ein Jahrzehnt lang (1806 bis 1816) eine absolute Regierung geführt harte, wurde unzer seinem Nachfolger eine neue Verfassung vereinbart (1819) auf der Grundlage des alten Vertrags, denn das alte, gute Recht“ wollten sich Männer wie Uhland nicht nehmen lassen. Der Antheil Württembergs an der deutschen Einheitsbewegung ist durch zwei Namen bezeichnet: Friedrich List und Paul Pfizer. Der erstgenannte, von Geburt ein Reutlinger, war der unermüdliche Vorkämpfer der handelspolitischen Einheit der Deutschen, die durch den Zollverein von 1833 geschaffen wurde; Paul Pfizer hat in seinem 1831 veröffentlichten „Briefwechsel zweier Deut⸗
Einheit Deutschlands unter preußlscher Führung
zum ersten Mal eingehend begründet. „Durch die Anregung, die Pfizer gegeben hat, ist der deutsche Beruf des preußischen Staats allmählich weiten Kreisen der Gebildeten in Deutschland zur politischen Grund⸗ überzeugung geworden; bald konnten sich auch die Staatsmänner diesen Anschauungen nicht mehr entziehen, und kaum 40 Jahre nach dem Erscheinen des Buches hat die Staatskunst Bismarck'’s es ver⸗ standen, den Zielen Pfizer's ihre Verwirklichung zu schaffen.“ Ueber die zukünftigen Aufgaben Württembergs bemerkt der Verfasser: „Die Arbeit seiner Geschichte scheint dem württembergischen Lande besonders nach zwei Richtungen hin die fernere Aufgabe anzuweisen. Nach seiner ganzen Entwickelung mag es sich vorzugsweise berufen fühlen, dem Auseinanderfallen des deutschen Volkes in einander fremd und ver⸗ ständnißlos gegenüberstehende Klassen entgegenzuwirken und dadurch die innere Einheit des deutschen Volksthums und der deutschen Bildung zu wahren oder vielmehr neu zu begründen. Und ein Zweites, was dem Land nach seiner ganzen Vorgeschichte nahe Uegt, die Pflege einer tieferen Innerlichkeit, mag festgehalten werden gegenüber allen Strömungen, die das deutsche Wesen in eine Ueberschätzung der rein realen Mächte, in eine allzustarke Betonung der materiellen Interessen hineinzudrängen suchen.“ Den Schluß der gehaltvollen Schrift bildet folgender Hinweis: „Ein leuchtendes Vor⸗ bild mag seinem engeren Heimathland der größte Sohn Württem⸗ bergs, unser Schiller, sein; je mehr die heilige Begeisterung, die rast⸗ lose Beharrlichkeit und der unbeugsame Muth, die sein Leben zu einem so erhebenden machen, in unserem Lande sich finden, umsomehr wird diesem auch eine stets sich erneuende Jugendfrische und fröhliche Schöpferkraft zum Frommen des gesammten deutschen Vaterlandetz erhalten bleiben.“
— Das Deutschthum und sein öffentliches Recht. Kritische Betrachtungen von L. Trampe, Staatsanwalt a. D., Berlin, Verlag von Puttkammer u. Mühlbrecht. Elegant gebunden 8 ℳ — Der Verfasser des vorliegenden Werkes hat es unternommen, die deutsche Verfassungsgeschichte vom Gesichtspunkt des Indivi⸗ dualismus aus, mit psychologischer Vertiefung in das innerste Wesen der Volksseele, zu betrachten. Seine Darstellung zerfällt in acht Abschnitte, von denen jeder einer der großen Perioden unserer Volksgeschichte entspricht. Die Kapitelüberschriften lauten: Das Deutschthum vor Luther; Das Lutherthum; Das Verfassungs⸗ werk Friedrich Wilhelm's I.; Die Verbildung des Fridtricianismus; Der Individualismus im Auslande; Das Wiedererstehen des Preußenthums; Der neudeutsche Reichsgedanke und 1848; Die wilhelminische Staats⸗ ordnung. Das ist die Etappenstraße, auf der sich die verfassungsrecht⸗ liche Entwickelung des deutschen Volksthums gleich einer Zickzacklinie bald aufwärts, bald abwärts bewegte, je nachdem die führenden Geister mehr oder minder ausgeprägte Persönlichkeiten waren, die ihm ihren Geist aufdrückten. Zu diesen führenden Geistern zählt der Verfasser ermann, Karl den Großen, Konrad II., Friedrich I., Luther, den Großen Kurfürsten, König Friedrich Wilhelm I., Friedrich den Großen, Stein, York, Kant, Fichte, Schleier⸗ macher u. A. Ihre Urwüchsigkeit, ihr tief innerlich nationales Empfinden, ihre Kraft, deutsche Art in ihrer Umgebung zum reinsten Ausdruck zu bringen, seien die Imponderabilien, welche dem deutschen Volk, wie die spezifische Eigenart überhaupt, so auch insbesondere die allein seinem Wesen entsprechende Ausgestaltung seines öffentlichen Rechts verliehen haben. Vor allem wird Luther's individuelles Wesen im Ringen nach gerechter Herausarbeitung seines eigensten Seins mit Nachdruck hervorgehoben. Das Lutherthum ist nach dem Verfasser selbstbewußtes Deutschthum an sich. Im Mittelpunkte der kritischen Betrachtungen steht die Darstellung des Verfassungswerkes Friedrich Wilhelm's I., dessen kräftig entwickelter Individualismus nicht allein dem preußischen Staate Halt, Kraft und Eigenform gab, sondern auch dem ganzen deutschen Volksthum einen neuen Inhalt verlieh, indem seine Staatseinrichtungen neue Wege gingen, neue Ziele verfolgten und seine ausgeprägte Natur auch auf andere Staatswesen bestimmend wirkte. Trampe schildert diese meist nur von der rauhen Soldatenseite betrachtete Königsgestalt als eine säkulare Erscheinung, als den „großen Meister alles richtigen deutschthümlichen Verfassungswesens“. Die individuell⸗ Kraft des großen Friedrich habe selbst befreiend auf die gedrückt Seelenstimmung der alten Kaiserlande gewirkt. In ihm habe der Deutsche den großen Begriff des Werthes seiner Art erkannt, durch ihn sei er stolz auf seine Volksart geworden, er habe Selbst⸗ bewußtsein erlangt. Die „Verbildung des Fridericianismus“ habe dann gegen das erwachte Nationalitätsgefühl und Volksthum den empfindlichsten Schlag geführt. Unter Verkennung der wirklichen Lebensbedingungen des Staats hätten die Männer, die nach Friedrich an das Staatsruder gekommen sind, den Schein für das Sein genommen. Die Namen Wöllner, Gentz, Bischoffwerder, Haugwitz u. A. bewiesen dies. Nach einem Seitenblick auf den „Individualismud im Auslande“ kehrt der Verfesser wieder zum Preußenthum zurück, das unter dem Einfluß der Ideen und Forderungen Schleiermacher's und Fichte’s, unter der Einwirkung der Stein⸗Hardenberg'schen Gesetze zu einer neuen Bahn freier Wirth⸗ schaftssphäre geführt worden sei. In der weiteren Darstellung weird der „neudeutsche Reichsgedanke“ entwick lt. Nach schweren Kämpfen habe der Volkskörper in der Darbietung der Verfassung seine Gesundung und Kraft wiedererlangt. In ihr wurzele die wilhelmintsche Staats⸗ ordnung, der Fürst Bismarck seine individuelle Kraft eingeimpft habe, wodurch das Staatswesen gegen die mannigfachen Stöße und Angriffe von außen und innen immun gemacht worden sei. „Der Kaiser und sein treuer Diener haben in echtem und rechtem Königthum nach Friedrich Wilhelm's I. Verfassungswerke alle zerrissenen Fäden des Deutschthums wieder zusammengekaüpft, zur Kette vereinigt, mit ihrer deutschen Empfindung durch⸗ schossen und daraus das feste Tuch zur Reichs⸗ und Kaiserstandarte gewebt.“ So erscheint das Werk Trampe'’s als eine Erörterung des deutschen Individualismus im deutschen öffentlichen Rechte. Aus der Liebe zum deutschen Volksthum hervorgegangen, wendet sich das eigenartige, fesselnde Buch an alle Gebildeten der Nation, mit der stillen Bitte, allezeit zu des Reiches Herrlichkeit, für un⸗ Ve. Volksthum und volksthümliches Verfassungsrecht ein⸗ zutreten.
— Gesellschaft und Einzelwesen. Eine methodologische Studie von Dr. Th. Kistiakowski. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Geh 4 ℳ — Gegenstand dieser Studie sind die Kollektiv⸗ begriffe der Gesellschaftswissenschaften, wie Staat, Gesellschafts⸗ organtsmuz, Volksgeist u. s. w. Ja den ersten drei Kapiteln, weich⸗ die Ueberschriften „Staat und Mensch“, „Gesellschaft und Organismus“, „Staat und Gesellschaft“ führen, legt der Verfasser dar, daß alle derartigen Begriffe auf einer durchgreifenden Abstraktion beruhen, die für bestimmte Forschungs⸗ und Erkenntnißzwecke in systematischer Weise durchgeführt ist; demgemäß wollen sie auch verstanden sein, und eine Fülle von Irrthümern entsteht, wenn man diesen Vorgang der Abstraktion außer Acht läßt und ihnen einen über die dadurch gezogenen Grenzen hinausgehenden In⸗ halt beileat. Diese Thatsache wird an dem Beispiel des Begriffs der Stadt erläutert: Der Historiker, Jutist, Polinker, Nationalökonom, Statistiker, Geograph — jeder verbindet mit diesem Ausdruck eine verschiedene Vorstellung; jeder abstrahiert dabei von gewissen Ele⸗ menten und beschränkt sich dabei auf bestimmte andere, während kein einziger dieser Begriffe die gesammte Fülle des Anschauungsbildes einer Stadt in sich entbält. Aehnlich beruht z. B. der Begriff des Staats auf einer Abstraktion von der Fülle der einzelnen Individuen und ihrer Bewußtseinsvorgänge, während umgekehrt der Begriff der Gesellschaft lediglich die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Individuen ins Auge faßt. Diesen Vorgang der Abstraktion übersah man, wenn bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts die hervorragendsten Staatstheorien den Staat als eine Person im realen Sianne auffaßten; und noch heute übersieht ihn die konsequente organische Gesellschafts⸗ theorie, welche den Begriff des gesellschaftlichen Organismus ebenfalls mit viel zu großer Realität ausstattet. Das vierte Kapitel handelt von den Kollektipdingen, zu denen der Verfasser sowohl phvysische als auch soziale Gebilde, wie Gesellschaft und Familie, rechnet; das fünfte von dem Unterschiede der realen und der logischen Kollekrweinheiten, und ein sechstes Kapitel ist dem allgemeinen und dem individuellen Geist gewidmet, dem allgemeinen
2 und der einzelnen Bundesstaaten stehen.
4,27 %): München 23, Hamburg 36. Budapest 21, London (Krankenhäuser) 188, New York 114, Paris 39, St. Petersburg 105, Stockholm 34, Wien 37
in seiner doppelten Bedeutung als
scher Gesammtheit der sozkalen Eefühle und Bestrebungen und
eppiehsäce esche Norm. Das Buch ist sehr lesenswerth; die
Untersuchungen E9E sich durch Gründlichkeit, die Klarheit aus.
Darstellung durch Klarhei Positive Politik
— Arbeitsvertragsgesetzgebung. rothen Gewerkvereine. Von Adolph von
86 .*98 S. Berlin, Verlag von Puttkammer u. Mühl⸗ brecht. Preis 80 4. — Der Verfasser dieser Schrift, welche zum roßen Theil in Polemik gegen Brentano besteht, begründet in der⸗ felben folgende Forderungen: „Das ungleiche Recht, das darin für den Unternehmer liegt, daß er dem Vebmgericht seiner Arbeiter unter⸗ worfen wird, muß beseitigt werden. Nicht eine Befreiung der Gewerk⸗ vereine und Schrankenlosigkeit des Strikes, sondern Verschärfung der Gesetzgebung für sie ist unbedingt geboten. Auf der anderen Seite muß das gleiche Recht für Unternehmer und Arbeiter dadurch gewahrt werden, daß beide in der Lage sind, in öffentlich kontrolierbarer Form die in Frage stehenden Beschwerdepunkte zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Das würde heißen;: es soll Arbeitgebern so gut wie Arbeitern freistehen, von den gegenseitigen schlechten 8 in offizieller Weise Kenntniß zu geben.“ Ein gemäß diesen Forderungen die Prinzipien festlegender Gesetzentwurf wird vom Verfasser vorgelegt; er enthält außer Vorschriften für Strikes die Bestimmung, daß die⸗ jenigen Arbeitervereine Rechtsfähigkeit erlangen können, welche statuten⸗ gemäß auf dem Boden der Anerkennung der heutigen Produktions⸗ weise und des Staats nach der Verfassung des Deutschen Reichs Eine
— Wissenschaft, Glaube und Sozialpolitik.
8 logische und rechtsphilosophische Studie von Karl Günther, 1S. cü Landgericht in Arnsberg. 36 S. Berlin, Verlag
von Georg Wattenbach. Preis 1,50 ℳ — Der Verfasser versucht in dieser Abbondlung, eine Vereinigung von Wissenschaft und Glauben anzubahnen. Die gemeinverständlichen und klaren Aus⸗ führungen sind auch von socnialpolitischem Interesse. Einen befonderen Werth erhält jedoch die Schrift dadurch, daß ihr Verfasser aus rechtephilosophischen und staatsrechtlichen Gründen die Gefährlich⸗ keit und Unhaltbarkeit mancher Lehren Friedrich Nietzsche’'s darzulegen sucht. Die in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen zeichnen sich durch Sachlichkeit aus und bieten insofern ein besonderes Interesse, als es unseres Wissens zum ersten Mal ein Jurist für geboten er⸗ achtet, vom Standpunkt der Rechtsphilosophie und des Staatsrechts gegen die Lehren Friedrich Nietzsche’s Stellung zu nehmen.
— Die deutschen Getreidezölle der Zukunft. Von Dr. Max Grabein. 98 S. Berlin, Verlag von Puttkammer u. Mühlbrecht. Preis 1,60 ℳ — Der Verfasser dieser Schrift befür⸗ wortet die Einführung veränderlicher Getreidezölle, welche sich im um⸗ gekehrten Verhältniß wie die Preise bewegen. Solche Zölle seien geeignet, die Preisschwankungen auszugleichen, den Getreidepreis auf
8
mittlerer Höhe zu befestigen. “
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, 88 Nr. 43 vom 24. Oktober 1900.) b
Pest.
Großbritannien. Zufolge einer Mittheilung vom 13. Ok⸗ tober waren in Glasgow seit dem 4. Oktober neue Erkrankungen an der Pest nicht beobachtet, die Genesung der im Hospital noch befind⸗ lichen 20 Kranken machte befriedigende Fortschritte; die in den Beobachtungshäusern untergebrachten Personen waren entlassen. Der aus der Nachbargemeinde Gowan zugegangene Pestkranke ist in der Woche vom 4. bis 11. Oktober gestorben.
Zu Cardiff, in dessen unmittelbarer Nähe im Landbezirke von Llandaff und Dinas Powis ein auf dem britischen Dampfer „South Garth“ vom La Plata angekommener Seemann (Maschinist) im Krankenhause an der Pest gestorben war, sind weitere Pestfälle nicht beobachtet. Am 15 Oktober konnte die dortige Gesundheitsbehörde Cardiff für seuchenfrei erklären.
Unter pestverdächtigen Erscheinungen war in London am Schluß der zweiten Oktoberwoche ein Fuhrmann, welcher in der Nähe der Docks wohnte, erkrankt und in ein zur Aufnahme etwaiger Pest⸗ kranker bereit gestelltes Gebäude gebracht worden. Bis zum 17. Ok⸗ tober konnte indessen ärztlicherseits festgestellt werden, daß ein Pestfall nicht vorliege.
Egypten. Am 6. Oktober wurde in Alexandrien ein neuer Pestfall festgestellt; der Kranke starb am 10. d. M.
Madagaskar. In der Stadt Tamatave, welche seit Ende vorigen Jahres als pestfrei galt, ist zufolge einer Mittheilung vom 15. Oktober wieder die Pest amtlich festgestellt.
Mauritius. Nach dem in Alexandrien erscheinenden bulletin uarantenaire herrschte zu Beginn des Monats September auf der Fnsel Mauritius noch immer die Pest; in der am 5. September ab⸗ gelaufenen Woche waren dort angeblich 8 neue Erkrankungen (5 Todes⸗ fälle), in den Wochen vorher 6 (5) und 7 (5) vorgekommen.
Queensland. Während der am 8. September endenden Woche sind nach einer vorlävfigen Mittheilung in Brisbane 2 Erkran⸗ büügfe (und 1 Todesfall) an der Pest vorgekommen, in Towns⸗
1
Cholera. Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta sind in der Zeit vom 9. bis 15. September 5 Personen an der Cholera gestorben.
Gelbfieber.
Es gelangten zur Anzeige in Panama in der Zeit vom 2 bis 10. September 2 Erkrankungen, in Cienfuegos vom 9. bis 22. September 1, in Havanna vom 9. bis 15. Sep⸗ tember 9, in Vera Cruz zu derselben Zeit 15 Todes⸗ fälle; außerdem wurden in der Gulf Quarantänestation Ship Island vom 9. bis 15. September 3 Fälle von Gelbfieber und in der Reedy Jsland Quarantänestation vom 16. bis 22. Sep⸗ tember 2 verdächtige Fälle festgestellt.
Verschiedene Krankheiten.
Pocken: Glasgow 2, Paris 6, Warschau 15, Kalkutta 8 Todes⸗ fälle; Paris 60, St. Petersburg 42, Warschau (Krankenhäuser)
14 Erkrankungen; Flecktyphus: Warschau 3 Todesfälle; Rückfall⸗
fieber: St. Petersburg 2 Erkrankungen; Genickstarre: New
VYork 6 Todesfälle; Milzbrand: Moskau, New York je 1 Todesfall;
Varizellen: Budapest 25, Wien 34 Erkrankungen; Brechdurchfall:
München 82, Nürnberg 75, Hamburg 40 Erkrankungen; Influenza:
Berlin 2, Breslau 3, London 5, Paris, St. Petersburg se 2 Todesfälle; Keuchhusten: London 27 Todesfälle; Lungenentzündung: Warschau (Krankenhäuser) 30 Erkrankungen. — Mehr als ein Zehntel
aller Gestorbenen starb an Scharlach (Dutcchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1886 95: 0,91 %): in Duisbung, Elbing, Essen — Er⸗
krankungen kamen zur Meldung in den Reg.⸗Bezirken Düssel⸗ dorf 146, Königsberg 109, in Hamburg 92, Budapest 47, Christiamma 21. Edinburg 22, Kopenhagen 48, London (Kranken⸗
häuser) 322, New York 45, Paris 52, St. P.tereéburg 80, Stock⸗
holm 25, Wien 55 — desgl. an Diphrherie und Croup (1886/95: in Offenbach — Eikrankungen wurden angezeigt in
— desgl. an Unterleibstyphus (1886/95:0,75 %): in Koblenz — Er⸗
krankungen wurden gemeldet in London (Krankenhäuser) 71, New
York 116 Paris 88, St. Petersburg 127, Warschau (Kranken⸗ däuser) 20; ferner kamen Erkrankungen an Masern zur Anzeige im Reg.⸗Ber. Königsberg 140, in Hamburg 63, Budapest 66, Edin⸗
burg 36, New York 26, St. Petersburg 74, Wien 122.
Am 19. September d. J. ist zwischen dem argentinischen unddemuruguayschen Gesundheitsamtein neues Sanitäts⸗ abkommen getroffen worden, das durch ein im „Boletin oficial“ vom 26. dess. Mts. veröffentlichtes Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. dess. Mts. in Kraft gesetzt worden ist. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 303 vom 23. Dezember v. J.).
Das Abkommen lautet in Uebersetzung, wie folgt:
1) Die beiderseitigen Regierungen sind um Aufhebung der Be⸗ stimmungen zu ersuchen, die in Gemäßheit der Uebereinkunft vom 15. November 1899 in Kraft bestehen.
2) Die sanitätspolizeiliche Beobachtung von Schiffen, die aus pestoerseuchten oder pestverdächtigen Häfen kommen, beginnt mit dem Zetipunkt der Abreise aus diesen Häfen, wenn die Schiffe einen Sanitätsinspektor an Bord haben und dieser die medizinische Unter⸗ suchung der Passagiere und der Besatzung, sowie die Desinfektion des eingeschifften Gepäcks vornimmt, Overationen, die bei Gelegenheit der Desinfektion des gesammten Schiffes nach dessen Ankunft im Be⸗ stimmungshafen wiederbolt werden müssen. Die Beobachtung dauert 5 oder 4 Tage, je nachdem die Schiffe aus einem pestverseuchten oder pestverdächtigen Hafen kommen.
3) Schiffe, die keinen Sanitätsbeamten an Bord haben, werden je nach ihrem Herkunftsort einer fünf⸗ oder viertägigen Beobachtung unterworfen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der erfolgten ärztlichen Untersuchung und der Desinfektion nach Ankunft am Be⸗ stimmungsort.
4) Schiffe, die verseucht sind, weil sie unter den Passagieren oder der Besatzung Kranke gehabt haben oder haben, oder weil eine Seuche unter den Ratten an Bord festgestellt ist, unterliegen einer sanitären Beobachtung von 10 Tagen, die Frist gerechnet von dem Zeitpunkt der Desinfektion nach erfolgter Ankunft. 1
5) Desinfiziert werden das Gepäck der Reisenden und der Be⸗ satzung, die Postpackete, die zum persönlichen oder zum häuslichen Gebrauch bestimmten Sachen und die Lappen jeder Art.
6) Nicht zugelassen werden Artikel oder zum Gepäck der Passagiere gehörende Gegenstände, die nach Ansicht der Sanitätsbehörden Krankheitsträger sein können und deren Desinfektion unmöglich ist.
7) Briefschaften und Ladung werden ohne Beschränkang zugelassen.
8) Wenn im Hafen ein Schiff ankommt, das zwar während der Reise in sanitärer Beziehung in Ordnung gewesen sein will, das aber aus besonderen Gründen als verdächtig betrachtet werden muß, so wird es der sanitären Behandlung unterworfen, die die beiden Sanitätsbehörden nach Lage des Einzelfalls für erforderlich erachten.
9) Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens können abgeändert werden, wenn sich die Gesundheitsverhältnisse irgend eines Staats, auf dessen Herkünfte das Abkommen Anwendung findet, wesentlich ändern.
10) Die sanitätspolizeilichen Maßnahmen gelangen zur An⸗ wendung von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Reglements, die die beiden Sanitätsbehörden gemeinschaftlich erlassen werden.
11) Diese Uebereinkunft soll der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen unterliegen.
In einem Zusatzartikel ist noch Folgendes vereinbart worden:
Bricht in irgend einem der beiden vertragschließenden Länder eine exotische Krankheit (Pest, gelbes Fieber oder Cholera) aus, so werden die argentinischen und die uruguayischen Sanitätsbehörden in den ver⸗ seuchten oder seuchenverdächtigen Häfen die Desinfektion der nach dem seuchenfreien Lande bestimmten Schiffe einschließlich des Geväcks der Passagiere und der Besatzung vornehmen lassen. Diese Operation, die unter Kontrole der Sanitäts⸗Delegirten des Staats, der sich gegen die Verschleppung der Seuche schützen will, vorgenommen wird, bildet die Grundlage für die sanitäre Bebandlung durch das seuchenfreie Land unbeschadet der ergänzenden, sanitären Beobachtung, die für jede der genannten Krankheiten festgesetzt wird, wobei jedoch im Falle des Ausbruchs der Pest die Bestimmungen des vorstehenden Ueberein⸗ kommens zur Anwendung gelangen mussen. .
Malbran. Espiro.
Unter dem 27. September, veröffentlicht im „Boletin oficial“ vom 27. dess. Mts, ist ein weiteres Dekret des Präsidenten der argen⸗ tinischen Republik ergangen, worin der Häafen von Glasgow für pestverseucht und die übrigen schottischen Häfen für pest⸗ verdächtig erklärt werden und wonach auf Herkünfte aus diesen Häfen die Bestimmungen des Sanitätsabkommens zur Anwendung gelangen sollen
Uruguay.
In Uebereinstimmung mit den argentinischen Gesundheitsbehörden hat der National⸗Gesundheitsrath in Montevideo unter dem 25. Sep⸗ tember d. J. folgende Verordnung erlassen:
National⸗Gesundheitsrath. Verordnung Nr. 64.
Montevideo, den 25. September 1900. In Gemäßheit des mit dem argentinischen Hygiene⸗Departement getroffenen Abkommens über die Behandlung der Schiffe, die aus von der Beulenpest verseuchten oder derselben verdächtigen Häfen kommen, beschließt der National⸗Gesundheitsrath: 1
Art. 1. Schiffe, die aus verseuchten oder verdächtigen Häfen kommen, unterliegen einer fünf⸗ bezw. viertägigen sanitären Beobachtung. Diese Beobachtung 88 für die Schiffe, die einen Sanitäts⸗Inspektor führen, mit ihrer Abreise beginnen, sofern jener die Dezinfektion des Gepäcks und die ärztliche Untersuchung der Reisenden und Mannschaft bewirkt hat. 1
Art. 2. Die Schiffe, die einen Sanitäts⸗Inspektor nicht führen, sollen der Beobachtung von, je nach ihrer Herkunft, fünf bezw. vier Tagen unterworfen sein, die von der bei ihrer Ankunft zu bewirkenden arzlichen Besichtigung und Desinfeklion an zu zählen sind.
Art. 3. Die verseuchten (infestados) Schiffe haben zehn Tage Beobachtung, die von der Desinfektion an zu zählen sind, durch⸗ zumachen. 8 88
Art. 4. Es sind zu desinfizieren das Gepäck der Reisenden und der Schiffsmannschaft, die Postpackete, die Gegenstände persöalichen oder häuslichen Gebrauchs und Zeuge in irgend welcher Beschaffenheit.
Die Korrespondenz und Ladung werden ohne Beschränkuang zu⸗
elassen.
8 ssin. 5. Es werden nicht zugelassen Artilel oder Gegenstände, die zum Gepäck der Reisenden gehören, die nach der Ansicht der Sanitäts⸗ behörde den Keim übertragen können und nicht zu desinfizieren sind.
Art. 6. In Ansehung dieser Verordnung werden die Häfen von Glasgow und Rio de Janeiro für verseucht und die übrigen Häfen Schottlands sowie der ven Santos für verdächtia erklärt.
Art. 7. Die Verordnung Nr. 51 vom 23. Mai d. J. wird auf⸗ gehoben. (Vergl. „Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 150 vom 26. Juni d. J)
“
Handel und Gewerbe.
Venezuela.
Die für gewisse Artikel der Ein⸗ und Ausfuhr beibehaltene
Kriegssteuer (vergl. die in Nr. 61 des „Reichs⸗Anzeigers“ vom 9. März d. J. veröffentlichte Notiz) ist durch ein Dekret vom ⸗3. d. M. völlig beseitigt worden. Es gelten hiernach für die Einfuͤhr von Mehl und für die Ausfuhr von Kaffee, Kakao und Häuten die Sätze des Zolltarifs vom 21. Mai 1897. Das Dekret trat für die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika zehn Tage nach dem 3. Oktober, für die Einfuhr aus Europa zwanzig Tage nach diesem Datum in Kraft. 8
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellte
„Nachrichten für Handel und Industrie!.)
Deutsches Reich.
Zolltarifierung von Waaren. Mit Wachs ab⸗ geriebene Holzwaaren. — Grobe, rohe, ungefärbte Werkzeugstiel aus Hickory⸗Holz, welche durch Abreiben mit Wachs oder einer wachs ähnlichen Masse eine mattglänzende, glatte Oberfläche erhalten haber sind künftig nach Tarifnummer 13 d mit brutto 3 ℳ zu verzollen, weil jene Behandlung nicht als eine Art des Polierens an gesehen werden kann, sondern sich als eine Weiterbearbeitung von ebenso geringer Bedeutung darstellt, wie das Abreiben mit Oel, welches nach der Anmerkung 2 zu „Holzwaaren“ auf S. 188 des Amtlichen Waarenverzeichnisses auf die Twifierung von Holzwaaren ohne Einfluß ist. 8
Behobelte und später wieder zerkratzte Holzblöcke. — Holzblöcke, deren Oberfläche zunächst mit einem Hobel oder einem ähnlich wirkenden Werkzeuge in nicht unerheblicher Ausdehnung ge⸗ glättet, später aber, um die Verzollung als gehobeltes Nutzholz zu vermeiden, unter Zurücklassung von deutlichen Spuren der Behobelung mit einem gezahnten Werkzeuge zerkratzt worden ist, sind ungeachtet dessen als gehobeltes Nutzholz nach Tarifnummer 13 d mit 3 ℳ für den Doppel⸗Zentner zu verzollen. Diese Tarifierung würde nur dann nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn das Aufkratzen zu einer völligen Beseitigung der Hobelspuren geführt hat. (Verfügungen des Hamb. General⸗Zolldirektors. — Amtl. Nachrichten der General⸗Zoll⸗ direktion.) 8
Zolltarifauskünfte. *) Näh maschinen ⸗Gestell⸗ theile. — Es liegen rechtwinklige fournierte Holzplatten von etwa 1,66 m Länge, 41 cm Breite und 4,5 cm Dicke vor, welche durch Zusammenleimen von etwa 4 cm im Quadrat starken Stäben aus hartem Holze, deren Adern in verschiedenen Richtungen laufen, her⸗ gestellt sind. Die oberen Plattenflächen und die Längsseiten sind lackiert; die unteren Plattenflächen sind mit Einschnitten und Löchern für Befestigungszwecke versehen.
Die Platten sollen nach Angabe des Fragstellers als Tischplatten für Nähmaschinen mit Gestell in Fabrikbetrieben dienen und theils ohne, theils mit einem 54 cm langen und 18 am breiten Ausschnitt für die einzubauenden Maschinen, wie solchen die eine Probe zeigt, zur Einfuhr gelangen.
Der angegebene Verwendungszweck der Waare ist aber nicht mit Sicherheit erkennbar. 1
Die Behandlung als Maschinentheile ist daher nach der An⸗ merkung 2b zu 2 bei „Maschinen“ auf S. 283 des Amtlichen Waaren⸗ verzeichnisses ausgeschlossen; es hat vielmehr gemäß der Vorschrift in Ziffer 8 des Artikels „Holzwaaren“ auf S. 185/6 die Tarifierung als lackierte nicht feine Tischlerarbeit (Nr. 13f — Zollsatz 10 ℳ) einzutreten.
Stahlwellen für Transmissionen. — Die bemusterte Waare besteht aus 16 bis 19 mm starkem gezogenen Stahl mit kreis⸗ rundem Querschnitt, welcher nach der Angabe des Fragstellers zu Trans⸗ missionswellen Verwendung findet, und welcher von einem Sachver⸗ ständigen als starker Stahldraht bezeichget wird. Die ziemlich glatte Oberfläche der Waare ist nach sachverständigem Gutachten nicht durch eine auf Verfeinerung der Waare gerichtete nachträgliche Bearbeitung hervorgebracht, sondern bei der Her tellung der Waare mittels Ziehens selbst entstanden, was auch die vorhandenen, mit der Längsachse parallel laufenden Linien bezeugen. Die Waare ist daher, sofern sie, wie es nach der Angabe des Fragstellers geschehen soll, in Stabform eingeht, der Tarifnummer 6 b (Zollsatz brutto 2,50 ℳ) zu unterstellen. In gleicher Weise hergestellter und ebenso beschaffener Stahl in Stabform mit anderem Querschnitt würde derselben Zoll⸗ behandlung unterliegen.
Fußbodenplatten aus Asphalt. — Es liegen Platten vor, welche aus robem, gemahlenen Asphalt ohne Zusetzung von Binde⸗ mitteln unter Erwärmung durch sehr hohen Druck gepreßt sind.
Der Umstand, daß die Platten an den Kanten der Oberseite eine Kehlung zeigen, hat auf die Tarifierung keinen Einfluß, weil die Kehlung zweifellos schon durch die Pressung erzeugt ist (Nr. 33 a — zollfrei). (Amtliche Nachrichten der General⸗Zolldirektion Hamburg.)
Vereinbarung zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft, be⸗ treffend das Bergwesen in Deutsch⸗Ostafrika. Zwischen der Kaiserlichen Regierung und dem Landesfiskus von Deutsch⸗Ostafrika ist unterm 25. September d. J. “ vereinbart worden:
§ 1.
Die Deutsch⸗Ostafeikanische Gesellschaft verzichtet mit dem Zeit⸗ punkt der Einführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch⸗Ostafrika, vom 9 Oktober 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefes zu Gunsten des Landesfiskus von Deutsch⸗Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Ge⸗ winnung von Mineralien in den genannten Gebieten von der Kaiserlichen Regierung in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Regierung und der Gesellschaft vom 20. November 1890 ein⸗ geräumt sind. 52
Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch⸗Ostafrika, an die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft die Hälfte der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54 bis 56 der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Dutsch⸗Ostafrika, vom 9 Oktober 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in § 1 dieser Vereinbatung genannten Gebiete gelegenen Berg⸗ baufeldern bis zum 31. X“ erheben wird.
Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfizkus zu entrichtenden Beträge erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landes⸗ behörde aufzustellenden Einnahmenachweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Gesellschaft nicht zu. (Deutsches Kolonialblatt.)
1“ Frankreich und Mexiko. .
Gegenseitiger Schutz des gewerblichen Eigenthums. Zwischen Frankreich und Mexiko ist am 10. April 1899 eine Uebder⸗ einkunft zum gegenseitigen Schutze des gewerblichen Eigenthums zu stande gekommen, die mil dem Tage des Austausches der Ratifikations⸗ urkunden, dem 11. September 1900, in Kraft getreten ist. Nach der Uebereinkunft, die jeder Zeit mit sechsmonatiger Frist kündbar ist, genießen die beiderseitigen Bürger in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Theils in Bezug auf Erfindungspatente, Fabrik⸗ marken, Etiketts, Waarenzeichen, Handels⸗ und Fabriknamen, Firmen, Fabrik. Muster und Modelle sowie himsichtlich der Namen, der Ur⸗ sprungs⸗Orte und »Angaben dieselben Rechte wie die Inländer. Die Uebereinkunft ist im „Journal officiel d. I1. Rép. frang.“ vom 4. Oktober d. J. veröffentlicht.
MRieichthum Sibiriens. 8 (Nach einem amerikanischen Konsulatsbericht.)
Nach Sibirien wandern jährlich ungefähr 200 000 Farmer ein, welche von der russischen Regierung freien Transport und freie Be⸗ nutzung von 15 ha Land prio Familie auf eine destimmte Zeit er⸗ halten. Die Gesammtbevölkerung Stbirteas beläuft sich gegenwärtig auf 8 000 000 Einwohner Wenn man auf der Grundlage der Be⸗ völkerung des europäischen Rußlands eine Schätzang aufstellt, so er⸗ giebt sich, daß Sibdirien eine Bevölkerung von 80 000 000 Ein⸗ wohnern aufnehmen kann. Die jährliche Prodaktion an Zerealten
*) Gemäß dem Bundesrathsbeschlusse vom 20. Januar 1898. — 88
Deutsches Handelsarchiv 1898 I. S. 213.