1900 / 306 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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87 fs 1“

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des Heutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1900.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: G dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats⸗Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich bayerischen Oberstleutnant a. D. Lufft München den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,

dem Großherzoglich hessischen Kommerzienrath Melchers, Direktor der Aktien⸗Gesellschaft für Handel und Schiffahrt H. A. Disch in Mainz, den Königlich sächsischen G von Kommerstädt und Freiherr von Bodenhausen im 2. Grenadier⸗Regiment Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen und dem Führer des Schnelldampfers „Trave“ vom Norddeutschen Lloyd, Kapitän Heinrich Christoffers den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Königlich sächsischen Obersten Freiherrn von

Milkau, Kommandeur der 3. Kavallerie⸗Brigade Nr. 32, den

Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Königlich bayerischen Hauptmann a. D. Lufft zu München und dem Königlich sächsischen Bezirks⸗ und Gerichts⸗ Arzt, Ober⸗Medizinalrath Dr. Flinzer zu Chemnitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Königlich sächsischen Oberleutnant von Mandels⸗ loh im 2. Grenadier⸗Regiment Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, und dem Fabrikbesitzer Arthur Scharf⸗ scheer zu Kapstadt, zur Zeit in Cassel, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem Geheimen Kanzleidiener a. D. Wilhelm Schöpe zu Berlin, bisher beim Auswärtigen Amt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

dem Fußgendarmen a. D. Hermann Fritzsche zu Drulingen im Kreise Zabern das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

zu

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Geschäftsbereich des Aus⸗

wärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗

liehenen fremdherrlichen Orden zu ertheilen, und zwar:

schaft in Te

des Großherrlich türkis

des Fürstlich waldeckschen Verdienst⸗Ordens zweiter Klasse: dem Gouverneur von Deutsch⸗Südwest⸗Afrika, Oberst⸗ leutnant und Kommandeur der Schutztruppe in Windhoeck, Leutwein; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrich’s des Löwen: dem Konsul in Corfu Spengelin; ferner: der Großherrlich türkischen goldenen Medaille: dem v— von Eckardt bei der Gesandt⸗ eran; des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse: dem dem General⸗Konsulat in Sofia attachierten Groß⸗ herzoglich badischen Kammerjunker und Referendar mit dem Charakter als Vize⸗Konsul Dr. Freiherrn von Schauen⸗ burg⸗Herrlisheim; Seeng:

dem Ersten Legations⸗Kanzlisten bei der Botschaft in 5x Geheimen expedierenden Sekretär Metzdorf; owie des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens

vierter Klasse: dem Geheimen Kanzlei⸗Sekretär im Auswärtigen Amt

Noth und

dem Konsulats⸗Sekretär, Kanzler ad int. beim General⸗ Konsulat in Odessa Müller.

Liakat⸗

5 en Osmanié⸗Ordens

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2* 48

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Wagner

2 9. in Hagenau den Charakter als Baurath mit dem per⸗ obn

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über die Naturalleistun

en Range eines Raths vierter Klasse zu

herleihen. f Fö“

Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften in § 4, § 9 Ziffer 2 des

en für die 39, h Macht ieden (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag r die Naturalverpflegung marschierender ec. ahr 1901 ann und

im

r

Truppen zu gewährenden Vergütung für das dahin eügefsenl worden, daß an Vergütung für Tag zu gemähren istt:

Berlin, Donnerstag, den 27. Dezember, Abends.

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mit Brot ohne Brot 80 , 5 49. ö,

für die volle Tageskost. für die Mittagslost.. .. faor de . .55 20 u di W165 10 Berlin, den 21. Dezember 1900. 8 Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Graf von Posadowsky.

22 22

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des See-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. von 1900 S. 716) wird der Durchschnitts⸗ betrag des monatlichen Lohns (Heuer) oder Gehalts, welcher bei der Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes der zur Besatzung deutscher Seefahrzeuge gehörenden Inhenen zu Grunde zu legen ist, für die nachstehend bezeichneten Klassen von Seeleuten nach Anhörung der betheiligten Landes⸗ Zentralbehörden festgesetzt, wie folgt:

Festaesetzter Durchschnitts⸗ betrag des Monatslohns

Bezeichnung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen.

Unterklasse.

Schiffer. auf Dampf⸗ und eisernen Segelschiffen in geoßer Fahrt 8 jauf hölzernen Segelschiffen in großer Fahrt, sowie auf gröseren Küstendampfern auf kleineren Küstendampfern und Segel⸗ schiffen in kleiner Fahrt . auf Wattenschiffen, Torfschiffen, Marktschiffen und Seekähnen .... 1u“ Schiffsoffiztere und Steuerleute. Erste Offizlere auf transatlantischen Passagier⸗ dampfern 8 Zweite Offiziere auf transatlantischen Passagier⸗ dampfern, Erste Offiziere auf Passagier⸗ dampfern in europäischer Fabrt und auf großen Frachtdampfern, sowie Aerzte, Ver⸗ walter, Zahlmeister und andere Offiziere in ähnlicher Stellung. . . Dritte Offiziere auf transatlantischen Pasagier dampfern, Zweite Offiziere auf Passagier⸗ dampfern in europäischer fahrt und auf roßen Frachtdampfern, Erste Offiziere auf leinen Frachtdampfern und euf Segel⸗ schiffen, Ober⸗Steuerleute sowie Einzel⸗ Steuerleute auf Dampfschiffen, ferner Köche erster Ordnung (Oberköche) und Aufwärter erster Ordnung (Ober⸗Stewards) Vierte Otfiziere auf transatlantischen Passagier⸗ dampfern, Dritte Offiztere auf Passagier⸗ dampfern in europäischer Fabrt und auf großen Frachtdampfern, Zweite Offiziere auf kleinen Frachtdampfern und auf Segel⸗ schiffen, Unter⸗Steuerleute sowie Einzel⸗ Steuerleute auf Segelschiffken ... Maschinisten. In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent I. Klasse erforderlich ist 1 In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent II. Klasse erforderlich ist 8 In Stellen, für welche ein Maschinist mit Patent III. Klasse erforderlich ist... 4 Iu [onbtigen Siehzen .. .. Bootsleute, Zimmerleute, Zahlmeistergebilfen, Maschinisten⸗Assistenten, Bestmänner, Köche und Aufwärter (Stewards) mittlerer Ordnung und andere Seeleute in Stellung

vach UUnrvlhliren . . Arztgehilfen, sowie

Heizer, Donkeymen, eeeee eeeeeen Vollmatrosen, Segelmacher, Schmiede, Klempner, Schlächter, Bäcker, Konditoren, Barbiere und andere Handwerker... Kohlenzieher, Trimmer . . . . .. . Leichtmatrosen, Halbmänner, Jungmänner, sowie Köche und Aufwärter niederer Ordnung, Kochsmaaten, Aufwärterinnen und ähnliche untere Bedienstete.... Schliffsjungen.. . S Diese Festsetzung gilt einheitlich für die ganze deutsche Küste. Den aus dieser Zusammenstellung sich ergebenden Beträgen treten je zwei Fünftel des für Vollmatrosen est⸗ gesetzten Durchschnittsbetrages als der auf See⸗ ahrzeugen gewährten Beköstigung hinzu. Das Elffache der ich hieraus ergebenden Beträge gilt im Sinne des Gesetzes als Jahresarbeitsverdienst der zu der betreffenden Kategorie von Seeleuten

Fee „— und wird als solcher der Beme ung der G 8 rlin, den

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I. 16

nfallrente zu Grunde gelegtt. 1Sb Dezember 1900. 38 Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.

Das in Low⸗Walker aus Stahl neu erbaute Dampfschiff „Offenbach“ von 3539,77 Registertons Netto⸗Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der Deutsch⸗Australischen Dampfschiffs⸗Gesellschaft in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Eigenthümerin Hamburg als Heimathshafen angegeben hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat in New⸗ castle on Tyne unter dem 7. Dezember d. J. ein Flaggen⸗

zeugniß ertheilt worden. 11

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Bekanntmachung

die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.

Der Kreisgemeinde Oberbayern, vertreten durch die Königliche Regierung, Kammer des Innern, von Ober⸗ bayern in München, wurde die Genehmigung ertheilt, daß sie als Theilbetrag des durch Gesetz vom 17. Mai l. J. (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 447) genehmigten Anlehens von 5 Millionen Mark zur Deckung der Kosten für Errichtung einer neuen Kreis⸗Jerenanstalt in Eglfing einen Betrag von 2 Millionen Mark 4 prozentiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber, welche auf 6 Jahre unkündbar sind, nach Ablauf dieser Frist jedoch unter Einhaltung dreimonatlicher Kündigunge⸗ frist nach Maßgabe des Art. 2 des cit. Gesetzes zurückbezahlt werden können, in den Verkehr bringe.

Die Schuldverschreibungen sind folgendermaßen eingetheilt:

Litt. A. 160 Stück zu je 5000 = 800 000

B. 300 2000 600 000

C. 400 1000 400 000

D. 240 500 120 000 EE111““ 80 000 München, den 21. Dezember 1900. Königlich bayerisches Staats⸗Ministerium des Innern. Dr. Freiherr von Feilitzsch.

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Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: de..aeg Bartels zu Glatz zum Ober⸗Regierungs⸗ rath und die Regierungs⸗Assessoren Freiherr von Schele in Ostrowo und Graf von Galen in Prüm zu Landräthen zu ernennen, den Regierungsräthen von Boddien zu . und Krantz zu Königsberg sowie dem Direktor des Friedrich⸗ Wilhelms⸗Gymnasiums in Berlin Dr. Noetel den Charakter als Geheimer Regierungsrath, dem Geheimen Registrator bei dem Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Bluhm und dem Kreissekretär Kammeyer in Bleckede, letzterem aus Anlaß seines am heutigen Tage stattfindenden v22 Dienstjubiläums, den Charakter als Kanzleirath zu verleihen. 88 * 2 . E 1 2 85 8 8 *

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht den Bergräthen: Bergrevierbeamten Ziervogel zu Aachen, Polenski zu Essen a. Ruhr, Ludovici sa Aachen, Badewitz zu Magdeburg und Dr. Schulz zu Neuwied, Berg⸗ werks⸗Direktor Liebre 2 zu Grube Sulzbach bei Saarbrücken und Salinen⸗ und Bade⸗Verwaltungs⸗Direktor Morsbach zu Oeynhausen den persönlichen Rang als Räthe vierter Klasse beizulegen. 8b“ Seine Majestät de 3 infolge der von der Stadtverordneten⸗ vvaeeeen zu Merseburg getroffenen Wahl den Ober⸗Bürgermeister Reine⸗ fane⸗ als Bürgermeister der Stadt Merseburg auf Lebenszei zu bestätigen.

1” 8 2

1““ 8 .“ Verordnung

wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 24. Dezember 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. 2 1 auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums was folgt: 8 806 beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das eerrenhaus und das Haus der Abgeordneten, werden auf den Januar 1901 in ÜUnsere Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin zusammenberufen. .