1901 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jan 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen für die Woche vom 31. Dezember 1900 bis 5. Januar 1901 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1 Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Aamwt. 1000 kg in Mark. (Preise für prompte [Loco⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

Woche Da⸗ 31.12.00 egen

bis or⸗

5. 1.01] woche 134,24 132,29 144,43 141,62 107,90 104,30 151,23 150,94

8 8

8 pester B ien. Roggen, Pester Bo fer, ungarischer, prima Budapest. Roggen, Mittelqualität 6 Weizen, .

Hafer 8 16“ St. Petersburg. k11A4“*“ Weizen, Saxonka. —L114“*“

118,69 128,71 93,46

117,24 126,78 93,28

125,07 87,77

93,47 117,17

89,18 125,00 Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg pro hl. . Weizen, Ulka 75 bis 76 kg per hl.

2 Riga. Roggen, 71 bis 72 kg pro hl. 1161617171 1 Paris.

lieferbare Waare des laufenden Monats

Antwerpen. Beshan wth Red Winter Nr. 2 Kansgo ...

Walla Walla .. La Plata, mittel 139,70 Kurrachee, roth . . .. 136,86 G8i Amsterdam. ö11141813“ St. Petersburger . 112 11 1““ 127,04 1 amerikanischer Winter A11“ w London. a. Ee, v Sa (Mark Lane). 1“ ; englisch weiß b 11““ 2, h114““ 129,45 b. Gazette averages.

englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten

Liverpool.

Donau .

Oregon Kalifornier I Western Winter . . . . 138,27 Northern Duluth Nr. 1. 144.83 111111421“*“ Manitoba Nr. 1 . . 161616161616*“ La Plata. 135,93 Australier 147.18 engl. weißer 124 99 11e6““] 110,41 Californier Brau⸗. 129 31 Canadische 110,14 Chicago.

„] per laufenden Monat. Weizen, Lieferungs⸗Waare 8 Mai 8

93,47 118,49

127,23 159,06

b 140 19 140,19 135,64

Roggen Weüaen

139,10 139,10 134,22 138,04 135,20

112,78 112,78 126,88 132,52

131,56 129,33

123,30 123,67 145,15

130,18 140,48 140,48 134,86 143,76 133,45 150,78 135,80 147,03 124,86 110,30 129 19 110,03

123,82 123,79 142,48 132,18

143,43 142,96

ste

108.80 113,34

114 81 119,62

New York.

Red Winter Nr. 2. 11“ 126 83

; per laufenden Monat 124,98 Weizen Lieferungs⸗Waare per März. EEI per Mai 127,44

Bemerkungen.

1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer = 98,28 kg angenommen; 1 Imperial⸗Quarter ist für die Weizen⸗ notiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Markt⸗ orten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Getreide, ist mperial⸗Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund englisch angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfund englisch; 1 Pfund engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und New York die Kurse auf New York, für St. Peters⸗ burg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

121 73 119.50 122,59 122,02

Deutscher Reichstag. 8 20. Sitzung vom 8. Januar 1901. 2 Uhr.

UMeber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet. 2

Das Haus tritt sodann in die erste Berathung der Gesetzentwürfe, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst und betreffend das Verlagsrecht, ein.

Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Daß das geistige Eigenthum einen besonderen Schutz bedarf, ist schon Jahrhunderte lang in Deutschland allgemein anerkannt. In dem Gesetze vom 11. Juni 1870 ist das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kom⸗ positionen und dramatischen Werken für das Reichsgebiet kodifiziert worden. Seit dieser Zeit aber haben die Anschauungen über die Ausdehnung und Gestaltung des Urheberrechts große Wandlungen erlebt, und es liegen uns jetzt zwei Gesetzentwürfe vor, die nicht nur formell eine ganze Anzahl von Fragen aus diesem Gebiete neu regeln, sondern auch sachlich eine Fhahl Freoee neu behandeln. Schon durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Abänderung einer Reihe von Bestimmungen nöthig geworden; was aber besonders dazu gedrängt hat, einer anderweiten Regelung des Urheberrechts näher zu treten, ist die Nothwendigkeit der reichsgesetz⸗ lichen Festlegung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Urheher und Verleger im Anschluß an das neue bürgerliche Recht. Bei dieser letzteren Frage sind außerordentlich wichtige Interessen im Spiele. Es sind eine ganze Menge von Eingaben von Schrift⸗ stellern, Journalisten, Buchhändlern, Verfertigern musikalischer Instrumente u. s. w. an uns gelangt, die ihre Wünsche r die Neuregelung dieser Fragen zum Ausdruck bringen.

i dem Verlagsrecht handelt es sich um die Beziehungen, die für Urheber

und Verleger durch Vertrag entstehen. In den bisherigen Verträgen wurde vereinbart, wie

hoch das Honorar,

wie stark die Auflage sein sollte, mögli ise auch, wie es mit einer neuen Auflage gehalten werden sollte, daß, wenn der letzte Druckbogen abgezogen war, das Honorar bezahlt werden mußte, u. s. w. Dann hatte der Verleger die Verpflichtung, das Werk auf seine Rechnung zu vertreiben. Durch die Vorlage, betreffend das Verlags⸗ recht, sollen nun die Rechte des Urhebers gegenüber dem Verleger fest⸗ gelegt werden, damit, wenn ein Verlagsvertrag zu Unklarheiten führt, an dessen Stelle gesetzliche Bestimmungen treten können. Nach § 1 der Vorlage, betreffend das Urheberrecht um damit zu beginnen werden Pschüßt: 1) die Urheber von Schriftwerken und Vorträgen, welche der

rbauung, Belehrung und Unterhaltung dienen, 2) die Urheber von Werken der Tonkunst, 3) die Urheber von Abbildungen wissenschaft⸗ licher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Der § 1 bezieht sich also nicht nur auf Werke der Literatur und Tonkunst, sondern auch auf Werke der abbildenden Kunst. Damit sind allerdings nicht sämmtliche Urheber⸗ rechte erschöpft; aber ich halte doch die in dieser Vorlage berührten für wichtig genug, um die Verabschiedung der Vorlage noch in dieser Session zu wünschen. Mit der Gestaltung der Uebertragung des Urheber⸗ rechts, die ganz oder auch nur theilweise soll erfolgen können, sind die Verleger nicht einverstanden. Sie verlangen eine größere Ausdehnung des Verlagsrechts, als sie unter diesen Umständen der bietet. Die Dauer des Schutzes ist für das Urheberrecht wie bisher auf 30 Jahre bemessen. Daneben aber will die Vorlage für die aus⸗ schließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst eine Verlängerung dieser Frist auf 50 Jahre eintreten lassen. Das ist eine Abweichung vom geltenden Recht, welche erheblichen Bedenken unterliegt, und ich möchte wünschen, daß der Reichstag sich entschlösse, es in diesem Punkte beim Alten zu belassen. Andernfalls würde der Begriff des berechtigten Schutzes doch in außerordentlich einseitiger Weise übertrieben werden. Gewünscht wird auch der Wegfall des Erbrechts, das die Vor⸗ lage unter gewissen Voraussetzungen dem Fiskus zuspricht; und es ist nicht zu verkennen, daß diese Vorschrift mit der Ausgestaltung des Erbrechtes durch das Bürgerliche Gesetzbuch in Widerspruch steht.

2

Redner geht dann auf die Strafbestimmungen und die Vorlage, be⸗ treffend das Verlagsrecht, näher ein, ist aber im Einzelnen auf der Tribüne nicht verständlich. Er scheint die Vorschriften über die Ueber⸗ tragbarkeit des Verlagsrechts zu bemängeln. Redner schließt mit dem Wunsche, daß das Haus die beiden Vorlagen einer Kommission von 17 Mitgliedern überweise, und daß beide Entwürfe in einer alle Theile befriedigenden Gestalt aus dieser Kommission an das Plenum gelangen möchten.

Abg. Dr. Esche (nl., auf der Tribüne sehr schwer verständlich) schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des Vorredners an. Auch er sei von der Nothwendigkeit einer Revision der vorliegenden Materie überzeugt und könne sich auch dem Bedauern desselben an⸗ schließen, daß nicht zugleich ein Gesetzentwurf zum Schutz der Photo⸗ graphie vorgelegt worden sei. Jedenfalls würde ein solcher Gesetz⸗ entwurf mit den beiden vorliegenden im Zusammenhang stehen. In dankenswerther Weise habe man bei der Vorbereitung der beiden Vorlagen auch Männer der Praxis: Schrift⸗ steller, Tonkünstler und Verleger herangezogen, und da dem Reichstag außerdem eine ganze Reihe Petitionen aus Inter⸗ essentenkreisen zugegangen sei, werde es der Kommission nicht an Material fehlen. Die Vorlage bedeute gegenüber dem geltenden Rechte von 1870 und auch gegenüber der Berner Uebereinkunft von 1896 unstreitig einen Fortschritt, und bezüglich des Verlagsrechts sei Deutschland überhaupt der erste Großstaat, der diese Materie gesetzlich regle. Immerhin enthielten die beiden Entwürfe noch viele Unklar⸗ heiten und Mängel, auf welche der Redner näher eingeht. Diese Unklarheiten würden zu einer verschiedenartigen Rechtsprechung führen. Selbst Interessenten seien über die Bedeutung einzelner Bestimmungen völlig im Unklaren. Hier werde die Kommission in erster Linie Wandel schaffen müssen. Redner hebt des weiteren hervor, daß die deutsche Verlegerkammer sich für die Uebertragbarkeit der Rechte des Ver⸗ legers im Verlagsvertrage, welche die Vorlage ausspreche, erklärt habe, wahrend die Autoren und verschiedene Rechtslehrer sich gegen die Uebertragbarkeit ausgesprochen hätten und ausdrücklich verlangten, daß der Verleger eines Werkes dasselbe nur unter Zustimmung des Ver⸗ fassers an einen anderen Verleger verkaufen dürfte. Es handle sich hier um eine bisher sehr strittig gewesene Frage, die in anderen Staaten noch der Lösung harre. Gegen eine Begünstigung der mechanischen Musikinstrumente habe er (Redner) nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß dabei auch das Interesse der Komponisten gewahrt bleibe und die Schöpfung von guten Tonwerken nicht beeinträchtigt werde. Dem Antrage des Abg. 1)r. Spahn, die Vorlage einer Kom⸗ mission zu überweisen, schließe er sich an.

Abg. Dietz (Soz.): Der Inhalt dieser Vorlage ist für die Dis⸗ kussion im Plenum recht wenig geeignet, und es dürfte schwer halten für die Kritik die Aufmerksamkeit des Hauses zu fesseln. Bezüglich des Urheberrechts hat der Abg. Spahn sehr mit Recht das Erbrecht des Fiskus bemängelt, welches die Vorlage neu einführen will; i meine auch, daß man es in diesem Punkt beim Alten belassen soll, daß die Nation der Erbe ist; bei diesem alten Recht sind wir ganz gut gefahren, der Fiskus hat wirklich mit diesen Fragen nicht das geringste zu thun. Die Bestimmung über das alleinige Verfügungs⸗ recht des Urhebers ist sehr danach angethan, den Verleger in eine Zwickmühle zu bringen, so in dem Falle, daß er Stellen des Werkes drucken läßt, die geeignet sind, ihn mit dem Strafrichter in Berührung zu bringen und für ihn eventuell thatsächlich, wenn sie zur richterlichen Kognition kommen, Bestrafung zur Folge haben, während er, wenn er den Abdruck hindert, vom Urheber belangt werden kann. Die Bestimmungen über den erlaubten und unerlaubten Nachdruck werden das gewerbsmäßige Preßpiratenthum nicht sonderlich genieren. Daß das Privileg für die Aufführung von Bühnen⸗ und Tonwerken auf 50 Jahre ausgedehnt werden soll, halten wir mit dem Abg. Spahn für eine ganz unnöthige und übertriebene Bevorzugung. Wir werden nach wie vor mit den bisherigen 30 Jahren sehr wohl auskommen können. Die besondere Regelung des Verlagsrechts, wie sie in der Vorlage vorgeschlagen wird, halte ich für vollständig überflüssig, denn alles, was auf diesem Wege erreicht werden soll, koͤnnten die Tr auch auf dem Wege der Organisation erlangen. Aber damit sieht es eben schlecht aus. Die Schriftsteller sind bisher nicht organisiert; was an Organisation vorhanden ist, hat kaum irgendwie die Förderung der Berufsinteressen im Auge. Das gegenwärtige unschöne Verhältniß wischen Schriftstellern und Journalisten einerseits und den Verlegern andererseits sollte endlich einer verständigen Organisa⸗ tion weichen. Heute freilich haben wir 60 oder 70 be⸗ rühmte Namen in der Schriftstellerwelt, welche den Verlegern ihre Bedingungen vorschreiben können, aber die übrigen 6000 bis 7000 Schriftsteller und Journalisten sind denselben Verlegern auf Gnade und Ungnade übergeben. Insbesondere die Bestimmungen über die Uebertragbarkeit des Verlagsrechts müssen Bedenken erregen. Wenn der Urheber nichts gegen die Uebertragbarkeit des Verlagsrechts soll einwenden können, abgesehen von dem Fall, daß die Vertrags⸗ bestimmungen dadurch wesentlich geändert werden, so wäre es doch beispielsweise nicht unmöglich, daß z. B. die Stoecker'schen Missions⸗ chriften in den Verlag Sternberg übergingen, wenn es Herrn Stern⸗

g etwa eingefallen wäre, Verlagsbuchhändler zu werden; und Herr Stoecker würde doch gewiß lieber seine Missions⸗ schriften verbrennen lassen, als dazu seine Zustimmung geben. Weit bedeutsamer und wichtiger als diese beiden weitschichtigen Vorlagen wäre übrigens die Beseitigung des mittelalterlichen am⸗ bulanten Gerichtsstandes oder der Majestätsbeleidigungs⸗Paragraphen. Man hat zur Begründung dieser Vorlage auch auf die Schund⸗ literatur hingewiesen. Mit diesem Schlagwort ist die Sache nicht abgethan. Das Volk will keine theuren, großen, dicken Bücher mehr kaufen, es will die geistige Speise in kleinen Portionen geliefert er⸗ halten: daher die billigen Lieferungswerke, die nicht etwa nur die Hintertreppenromane, sondern auch das ganze Gebiet der Wissenschaft umfassen. Mit wirklicher Preßfreiheit kämen wir weiter.

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Die Kritik des Verlagsrechtsentwurfs durch den Vorredner ist doch insofern einseitig, als er den Entwurf

nachher aber selbst einen einseitigen Verlegerstandpunkt eingenommen hat, indem er die Nothwendigkeit der Zastimmung des Autors zur Aenderung des Textes des rkes beanstandet. Den stärkeren

Schutz der Zeitungen nach dem § 18 des ese kann ich nur billigen. Im allgemeinen ist die Materie 822 daß sich nur wenige Einzelpunkte in der Generaldiskussion erörtern lassen. Meine Partei ist durchaus gegen die Ueber⸗ tragbarkeit des Verlagsrechts. Wie leicht kann ein Verleger einen Autor aufs Schwerste schädigen, wenn er ein Werk des letzteren einem ungeeigneten Verlag, etwa einem Ramschbazarverlag, überträgt! Be⸗ dauerlich finden wir, daß die so wichtige Frage der Pfi texemplare bei dieser Gelegenheit nicht zur gesetlichen Regelung gebracht worden ist. Redner kommt ausführlich auf diese Frage zurück und geht auf die Lage der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in den deutschen Einzelstaaten näher ein. Mit der Berathung der Vorlage in einer Kommission ist Redner einverstanden, giebt aber anheim, die Kom⸗ mission aus 21 Mitgliedern zusammenzusetzen.

Abg. Haußmann⸗Böblingen (d. Volksp., schwer verständlich): Während in dem Entwurf des Verlagsrechts Verleger und Autoren einander gegenübergestellt sind, sehen wir in dem Entwurf des Urheber⸗ rechts gewissermaßen beide vereinigt einer dritten Interessengruppe, gegenübergestellt. In Bezug auf den intensiven Schu der Sammelwerke fragt es sich, ob die Vorlage darin nicht zu w geangen ist, und die Kommission wird die Frage der Anthologien esonders zu erörtern haben. Verleger und Autoren sollten sich fragen, ob nicht der Umstand, daß die Preise der Bücher so ho gehalten werden höher als in Frankreich, wo der Leser gewohnt ist, die Bücher zu kaufen dazu beigetragen hat, der Bibliothekwirthschaft Vorschub zu leisten. Nach § 13 soll die freie Benutzung eines Werkes zulässig sein, wenn dadurch eine „eigenthümliche Schöpfung“ hervorgebracht wird. Dafür müßte eine bessere Definition gegeben werden. Schon der Ausdruck „eigenartige Schöpfung“ wäre besser als der zu Mißverständnissen führende Ausdruck geigenthümliche Schöpfung“. Es wird aber überhaupt ein vergebliches Bemühen auch für die Kommission sein, durch richtige Definition das genau zum Ausdruck zu bringen, was hier als Dieb⸗ stahl einerseits verboten sein und andererseits als eine neue, mit geistigen Ingredienzen versehene Schöpfung erlaubt sein soll. Was die Dauer des Schutzes von 30 betrifft, so haben andere Länder geringere Schutzfristen. Es ist ja schmerzlich für die Erben, wenn sich andere der Werke ihres Angehörigen ächtigen, aber keineswegs ist es angezeigt, für Bühnenwerke bis zu einer 50 jährigen Frist hinaufzugehen. Die schwierigste Frage ist die bezüg⸗ lich der Werke der Tonkunst. Die Regelung dieser Frage ist die wenigst glückliche, wenn ich auch zugebe, daß sie bis jetzt am dürftigsten gesetzlich geregelt ist. Nach § 32 soll als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst nicht anzusehen sein, wenn das Werk durch mechanische Vorrichtungen mit auswechselbaren Scheiben, Platten, Walzen, Bändern u. dergl. wiedergegeben wird. harüber wird es sicher in der Kommission heftige Kämpfe geben. Ich bin für den Schutz der Musikwerke im Gegensatz zu dem bisherigen Zustand, aber nicht so weitgehend, wie bei anderen musikalischen Kompositionen. Wenn ich auch diesen Schutz will, so halte ich doch eine 30 jährige Frist hier für zu lang, dagegen kann von einem solchen Verlangen, wie die Komponisten es stellen, daß jede Reproduktion des Drehorgelmannes verboten sein soll, keine Rede sein. Dafür wird auch keine Mehrheit zu finden sein. Bei den Strafbestimmungen ist das böswillige Verschulden und die Fahrlässigkeit nicht genügend auseinander gehalten; im einzelnen wird auch zu erwägen sein, ob die Stipulation nicht in diesem oder jenem Fall zu hoch ist. Es scheint doch gar zu weit zu gehen, wenn nicht nur für die an dem Werk, dessen Titel oder Bezeichnung ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommenen Aenderungen Geldstrafe bis zu 300 eintritt, sondern auch die Ver⸗ jährung für dieses Delikt erst nach drei Jahren eintreten soll; auch durch eine dreimonatige Verjährungsfrist dürfte hier dem Rechtsgefühl ausreichend Genüge geschehen. In den Schlußbestimmungen ist vor⸗ geschrieben, daß die Rolle, in welche die zu schützenden s. einzu⸗ tragen sind, beim Stadtrath in Leipzig geführt werden soll. Ich wil nicht etwa für Stuttgart eine Lanze brechen; aber es ist nicht abzu⸗ sehen, warum dies nicht in der Kanzlei des Reichsgerichts soll 8925 können. Auf das Verlagsrecht übergehend, hält Redner in ne erein⸗ stimmung mit den Vorrednern dafür, 5 den Verlegern zu einseitig und zu viele Rechte eingeräumt werden sollen. Die hier vorgeschlagene, viel umstrittene Uebertragbarkeit des Verlags werde von den Schrift⸗ stellern aufs Schärfste angefochten; was die Motive für diese Bevor⸗ zugung der Verleger anführen, sei absolut nicht stichhaltig, namentli werde damit nicht bewiesen, daß, wie die Verleger versichern, materielle Benachtheiligungen der Autoren dadurch bisher nicht hervorgerufen worden seien und auch nicht hervortreten würden. Redner schließt sich dem Antrage auf Kommissionsberathung an. 1“

Darauf wird Vertagung beschlosen.

Schluß 6 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr. (Fortsetzung der eben abgebrochenen Berathung, zweite Lesung

- 1“ 1 EEE1

des Etats.)

Preußischer Landtag

1. Sitzung vom 8. Januar 1901, 2 ½ Uhr. Der Pvräsident der vorigen Session Fürst zu eröffnet die Sitzung mit folgenden Worten:

Auf Grund des § 1 unserer Geschäftsordnung eröffne ich als Präsident der vorangegangenen Session die Sitzung. Bevor wir al in die Tagesordnung eintreten, fordere ich Sie auf, unsere Anhänglich⸗ keit und Treue gegen Seine Majestät den Kaiser und König dadurch auszudrücken, daß wir rufen: Seine⸗Majestat der Kaiser, unser Aller

nädigster König und Herr, lebe hoch! (Die Mitglieder des Hauses 2 sich erhoben und stimmen dreimal begeistert in den Ruf ein.)

Der zur Feststellung der Beschlußfähigkeit vollzogene Namensaufruf ergiebt die Anwesenheit von 104 Mitgliedern: das Haus ist also beschlußfähig. b

Neu berufen und eingetreten sind die Mitglieder: Dr. Frei⸗ herr von der Goltz, Ober⸗Bürgermeister Müller und Dr. Graf von Sauerma⸗Ruppersdorf. 43

Auf der Tagesordnung steht die Wahl des Präsidiums und der Schriftführer.

Auf Vorschlag des Herzogs von Ratibor wird der bis⸗ herige Präsident Fürst zu Wied wiedergewählt, der die Wahl⸗ mit folgenden Worten annimmt:

Ich spreche Ihnen meinen herzlichsten Dank für das mir von neuem bewiesene Vertrauen aus, indem ich verspreche, mein Möglichstes zu thun, um objektiv und geschäftsmäßig das Präsidium zu führen.

Auf Vorschlag des zogs von Ratibor wird auch 52 von Manteuffel zum Ersten und der Ober⸗ Zürgermeister Becker⸗Köln zum Zweiten Vize⸗Präsidenten durch Zuruf wiedergewählt. 1

Freiherr von Manteuffel nimmt die Wahl mit Dank an. Der abwesende Ober⸗Bürgermeister Becker hat dem Prä⸗ sidenten erklärt, eine Wahl mit Dank anzunehmen.

Zu Schriftfüͤhrern werden gleichfalls auf Vorschlag des Herzogs von Ratibor durch Zuruf gewählt: Graf von Arnim⸗ Boitzenburg, die Ober⸗Bürgermeister Büchtemann und Dr. Giese, Graf von Hutten⸗Czapski, *+% von Klitzing, Graf von Reichenbach, Graf von Seidlitz

räfident wird 8 iebene

Sandreczky und Fürst hu Salm⸗Horstmar. Seiner Majestät dem Kaiser und König die vorg

*

Wied

als lediglich den Interessen der Verleger dienend hingestellt hat,

*

Damit ist das Haus konstituiert, und der Anzeige davon machen.

8

Der Präsident theilt sodann mit, daß Seine Majestät für die ehrerbietigsten Glückwünsche des Präsidiums zum neuen Füe⸗ Seinen Dank ausgesprochen und ihn beauftragt habe, ine Glückwünsche dem Hause gleichfalls zu übermitteln. Schluß 3 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 ½ Uhr. Geschäftliche Mittheilungen, Interpellation des Grafen von linckowstroem wegen Verstaatlichung der Ostpreußischen Süd⸗ bahn, Interpellation des Grafen von Schlieben wegen des Zigeunerunwesens.)

Parlamentarische Nachrichten.

In dem heute dem Hause der Abgeordneten zugegangenen Ent⸗ wurfe des Staakshau ghasss-Ctngs für das Fkatssahr ger sind die Ein nahmen des Staats auf 2 649 014 606 ℳ, die Aus⸗ gaben im Ordinarium auf 2 431 482 802 ℳ, im Extraordinarium 8 Aglo3. 804 ℳ, zusammen demnach ebenfalls auf 2 649 014 606

eranschlagt.

Gegenüber den Veranschla ungen für das laufende Etatsjahr er⸗ geben diejenigen für 1901 bei den Einnahmen ein Mehr von 176 748 573 ℳ, bei den Ausgaben einen gleichen Mehrbetrag, von welchem auf das Ordinarium 125 406 051 ℳ, auf das Extraordinarium 51 342 522 entfallen.] enEs s

Bei den staatlichen Betriebsverwaltungen ist im Ordi⸗ narium ein Mehrüberschuß von 58 767 362 veranschlagt, welcher sich aus Mehrüberschüssen von 59 862 812 und Minderüberschüssen von 1 095 450 zusammensetzt. j

Von den Mehrüberschüssen entfallen 29 575 500 Eisenbahnverwaltung, deren Einnahmen um 77 058 026 veranschlagt sind, namentlich um 21 525 000 und um 58 055 000 bei dem Güterverkehr, Ausgaben 47 482 526 mehr angesetzt sind. der direkten Steuern angenommen, bei welcher die Einnahmen aus der Einkommensteuer um 15 000 000 höher in Ansatz gebracht sind.

Bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung sind 8 546 032 Mehrüberschuß veranschlagt; bei den Bergwerken ist der Ueberschuß um 8 541 342 ℳ, bei den Hütten um 505 492 höher, bei den Salzwerken um 57 600 ℳ, bei den Gemeinschaftswerken um 122 880 niedriger in Ansatz gebracht. „Bei der Verwaltung der indirekten Steuern beträgt der Mehr⸗ überschuß 3 755 700 ℳ; mehr veranschlagt sind an Vergütung für Erhebung von Reichssteuern 1 674 000 ℳ, an Einnahmen für alleinige Rechnung Preußens 2 623 000 ℳ, darunter 2 000 000 bei der Stempelsteuer und 600 000 bei der Erbschaftssteuer; an Mehrausgaben sind zu erwähnen 198 200 Gehälter für neue Stellen für 3 Mitglieder, 13 Sekretäre, 1 Ober⸗Revisor, 22 Ober⸗ Kontroleure ꝛc. und 50 015 für Bureaubedürfnisse.

Bei der Forstverwaltung ist ein Mehrüberschuß von 3 376 200 veranschlagt, insbesondere eine Mehreinnahme für Holz von 3500 000 ℳ; an Mehrausgaben werden namentlich erfordert 57 900 für neue Stellen für 5 Oberförster, 23 Förster ꝛc., 28 400 zur Remunerierung von Forsthilfsaufsehern, 70 000 für Werbung und Transport von Holz, 59 000 an Kommunalabgaben.

Von den Minderüberschüssen entfallen 244 950 auf die Domänenverwaltung, bei welcher namentlich eine Mindereinnahme von 205 451 an Ertrag von Domänen⸗Vorwerken veranschlagt ist. Ein Minderüberschuß von 525 100 ergiebt sich ferner bei der Lotterieverwaltung infolge einer durch die Erhöhung der Reichs⸗ stempelabgabe nothwendig gewordenen anderweiten Gestaltung des Lotterieplans.

1 vndlich ist bei dem Seehandlungsinstitut auf Grund der Durch⸗

schnittsberechnung ein Minderüberschuß von 325 400 in Ansatz gebracht.

Die Dotationen und die allgemeine Finanzverwaltung weisen im Ordinarium einen Minderbedarf von 6 520 387 auf, der sich aus einem Minderbedarf von 7 852 874 und einem Mehr⸗ bedarf von 1 332 487 zusammensetzt.

„Bei der Verwaltung der öffentlichen Schuld berechnet sich der ver⸗ anschlagte Mehrbedarf auf 1 327 987 ℳ; den Mehrausgaben von insge⸗ sammt 1 519 163 zur Verzinsung neu begebener Anleihen, für Schatz⸗ anweisungen und zur Tilgung der Staatsschuld ꝛc. stehen Minderausgaben von zusammen 184 676 hauptsächlich zur Verzinsung der 3 ½ (vor⸗ mals 4) prozentigen konsolidierten Anleihe, der Aktien und Obli⸗ gationen verstaatlichter Eisenbahnen sowie an Verwaltungskosten gegenüber.

Bei der allgemeinen Finanzverwaltung ergiebt sich ein Minder⸗ bedarf von 7 852 874 Den bezüglichen Ansaͤtzen in dem Entwurfe zum Reichshaushalts⸗Etat für 1901 entsprechend, sind die Ueber⸗ weisungen vom Reiche um 34 687 230 ℳ, der Matrikularbeitrag da⸗ gegen nur um 28 052 731 höher eingestellt; von Mehreinnahmen ommen ferner in Betracht 996 000 2 dem ehemaligen Staats⸗ schatz, 72 000 Rückzahlungen ꝛc. auf Ausgaben zur Förderung des Baues von Kleinbahnen und 75 281 Rückzahlungen ꝛc. auf Bau⸗ darlehne zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern ꝛc.; eine Minderausgabe von 67 500 tritt dadurch ein,, daß die Bei⸗ hilfe für die Stadt Königsberg i. Pr. zur Verzinsung und Tilgung der städtischen Kriegsschuld mit dem 1. Januar 1901 in Wegfall ge⸗ kommen ist.

Bei den eigentlichen Staatsverwaltungen ist die Ein⸗ nahme um insgesammt 10 385 216 höher veranschlagt. Hervor⸗ zuheben ist eine Mehreinnahme von 6 627 216 an Kosten und Geldstrafen bei der Justizverwaltung; darunter befinden sich jedoch 4 343 700 den Gerichtsvollziehern überlassene baare Aus⸗ lagen aus Parteiaufträgen, denen eine gleich hohe Mahr⸗ ausgabe gegenübersteht, sodaß die wirkliche Mehreinnahme an Kosten und Geldstrafen nur 2 283 516 beträgt. Außerdem sind bei der Justizverwaltung 208 664 Gebühren der Gerichtsvollzieher für die Ausrichtung von Parteiaufträgen und 1049 000 aus der Beschäftigung der Gefangenen mehr in Ansatz gebracht. Ferner ist bei der allgemeinen Bauverwaltung eine Mehr⸗ einnahme von 190 000 an Beiträgen zur Unterhaltung der Land⸗ und Wasserstraßen ꝛc. und von 600 000 an Verkehrsabgaben vor⸗ gesehen. Bei der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung sind an Einnahme aus der Natung der Bernsteinwerke 192 132 mehr veranschlagt, denen indessen Mehrausgaben an Verwaltungs⸗ und Betriebskosten von 295 668 gegenüberstehen. Bei der Verwaltung des Innern ist eine Mindereinnahme von 557 256 an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Ansatz gebracht.

Die dauernden Ausgaben bei den eigentlichen Staatsverwaltungen erhöhen sich um 24 330 443

In dem Etat des Finanz⸗Ministeriums sind an Mehrausgaben 597 670 zur Verstärkung des Bureauhilfsarbeiterfonds und des Fonde zu Diäten, Fuhr⸗ und Versetzungskosten der Regierungen,

000 000 zur weiteren Erhöhung des Zivilpensionsfonds, 1 200 000 mehr an gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengeldern und 1 300 000 zur Erhöhung der an die Reichs⸗Postverwaltung zu ahlenden Vfrütung für aversionierte Postporto⸗ und Gebühren⸗

träge vorgesehen. Bei der allgemeinen Bauverwaltung sind an dauernden Mehr⸗ ausgaben veranschlagt 1 174 473 ℳ, darunter 224 900 Gehälter für neue Stellen für 8 Regierungs⸗ und Bauräthe, 32 Bau⸗ inspektoren ꝛc., 456 780 zur Unterhaltung der Seehäfen und 188 712 zur Unterhaltung der Binnenhäfen.

Bei der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung beträgt die veran⸗ schlagte dauernde Mehrausgabe 1 347 007 ℳ, darunter sind enthalten die schon oben erwähnten 295 668 an Verwaltungs⸗ und Betriebs⸗ kosten der Bernsteinwerke, ferner 806 851 für das gewerbliche Unterrichtswesen, denen eine Mehreinnahme bei den Unterrichtsanstalten

auf die höher bei dem Personen⸗ während an dauernden

1 1

(Havel)

Schwerin (Elde) 0, Dömitz (Elde) 0, Uelzen (Ilmenau) 0, Lüneburg (Ilmenau) 0, Neumünster (Stör) 0, Bremervörde (Oste) 0.

(Werra) 4, Witzenhausen (Werra) —, born (Fulda) 8, Cassel (Fulda) 7, Uslar 12, Driburg

Von den dauernden Mehrausgaben der Justi von ins⸗ gesammt 5 914 900 sind zunächst in Abzug zu bringen 183 700 für die Gerichtsvollzieher, da dieser Mehrausgabe eine gleich hohe Mehr⸗ einnahme gegenübersteht; von den verbleibenden Mehrausgaben sind zu er⸗ wähnen 799 186 Gehälter für neue Stellen für 67 Richter, 15 Staats⸗ anwälte ꝛc., 130 000 zu Kopialien aus Anlaß der Verbesserung der Lage der Fertsleih hasn 513 800 Gefängnißverwaltungskosten. „Bei der Verwaltung des Innern sind an nament⸗ lich vorgesehen 1 013 942 für die Polizeiverwaltung in Berlin und Umgebung, 790 220 für die Polizeiverwaltung in den Provinzen, 224 122 für die Land⸗Gendarmerie und 651 071 ““ im F b. Polizei, darunter 496 000 ür die Fürsorgeerziehung Minderjähriger infol 8 Gesetz 2. Juli 1900 Gesez⸗ Samm. S 2649.

Bei der landwirthschaftlichen Verwaltung sind in den dauernden Mehrausgaben von insgesammt 1 040 860 insbesondere enthalten 612 855 für die General⸗Kommissionen, darunter 83 170 für neue Stellen für 20 Vermessungsbeamte ꝛc., 385 195 zu Diäten für Landmesser, 45 800 zu fixierten Bureaukosten⸗Entschädigungen der Spezialkommissare, 60 750 zu firierten Amtskostenentschädigungen der Vermessungsbeamten; ferner 57 430 für die landwirthschaftlichen Lehranstalten und 220 530 zu Landesmeliorationen; außerdem sind im Extraordinarium zur Verstärkung verschiedener, im Drdinarium ausgebrachter Dispositionsfonds nicht nur die im laufenden Jahre zur Berfägnns gestellten Beträge von zusammen 600 000 wieder aus⸗ gebracht, sondern noch weitere 440 000 bereitgestellt. Ferner ist der Fonds zur Förderung der Land⸗ und Forstwirthschaft in den östlichen Provinzen um 60 000 und derjenige für die westlichen Provinzen einschließlich der Eifel um 55 000 verstärkt. Endlich ist zur Be⸗ theiligung des Staats an dem Ausbau der nicht schiffbaren Spree eine erste 8; von 1 000 000 vorgesehen.

„Bei der Gestütverwaltung ist namentlich infolge der Einrichtun des Zuchtgestüts Zwion⸗Georgenburg und der ee des Beschäler. bestandes bei den Landgestüten die dauernde Ausgabe um 314 940 gestiegen, den Mehrausgaben steht eine Mehreinnahme von 226 433 gegenüber; im Extraordinarium ist wiederum ein Zuschuß und zwar in Höhe von 176 100 zu dem ordentlichen Pferdeantaufs⸗Fonds vorgesehen. VVon den dauernden Mehrausgaben bei der Verwaltung der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten im Gesammtbetrage von 5 556 583 sind zu erwähnen: 468 817 für die Universitäten, 665 403 für die höheren Lehranstalten, 3 190 5690 für das Elementarunterrichtswesen, darunter 160 000 behufs allgemeiner Erleichterung der Volksschullasten, 1 240 000 zu Beihilfen an Schulverbände wegen Unvermögens für die laufenden Ausgaben der Schulunterhaltung⸗ 280 000 zu Zuschüssen für die Alterszulage⸗ kassen der Volksschullehrer und Lehrerinnen, 400 000 zur Er⸗ richtung neuer Schulstellen, 320 000 zu Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, 300 000 zu Wittwen⸗ und Waisengeldern für die Hinterbliebenen von Volksschullehrern und 150 000 zu Unterstützungen für Wittwen und Waisen von vor dem 1. April 1900 verstorbenen Volksschullehrern; ferner 147 141 für das technische Unterrichtswesen und 778 393 für das Medizinal⸗ wesen hauptsächlich infolge des Gesetzes vom 16. September 1899, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes ꝛc.

Von den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 118 181 000 ℳ, darunter 101 037 000 auf die Eisenbahnverwaltung, und auf die eigentlichen Staatsverwaltungen 99 350 804

3 Höhe der Schneedecke in Zentimetern 8 am Montag, den 7. Januar 1901, um 7 Uhr Morgens.

E1“ Mitgetheilt 8 vom Königlich preußischen Meteorologischen Institut. (Stationen nach Flußgebieten geordnet.) 3 88 Oestliche Küstenflüsse. 8 Memel (Dange) 10, Tilsit (Memel) 8, Insterburg (Pregel) 13, Heilsberg (Pregel) 1, Königsberg i. Pr. (Pregel) 8. ““ Weichsel. Czerwonken (Bobr, Narew) 4, Marggrabowa (Bobr, Narew) 10, Klaussen (Pissa) 0, Neidenburg (Wtra) 0, Osterode (Drewenz) 0, Altstadt (Drewenz) 0, Konitz (Brahe) 1, Bromberg (Brahe) 0, Graudenz 0, Berent (Ferse) 3, Marienburg (Nogat) 0, Hoppendorf (Mottlau) 4. 8 Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder. Lauenburg i. P. (Leba) 4, Köslin (Mühlenbach) —, Schivelbein (Rega) 0. 1.“ Oder. Schillersdorf 2, Ratibor 0, Beuthen (Klodnitz) 3, Oppeln 0 Habelschwerdt (Glatzer Neisse) 1, Brand (Glatzer Neisse) 24. Reinerz (Glatzer Neisse) 13, Glatz (Glatzer Neisse) 4, Görbersdorf (Glatzer Neisse) 12, Friedland (Glatzer Neisse) 8, Weigelsdorf (Glatzer Neisse) 8, Rosenberg (Stober, 2, Breslau 1, Liegnitz (Katzbach) 0, Fraustadt (Landgraben) —, Schwarmitz 0, Grünberg —, Krumm⸗ hübel (Bober) 9, Wang (Bober) 8, Eichberg (Bober) 2, Schreiberhau (Bober) 20, Warmbrunn (Bober) 1, Bunzlau (Bober) 1, Görlitz (Lausitzer Neisse) 0, Frankfurt 0, Ostrowo (Warthe) 0, Posen (Warthe) 0, Tremessen (Warthe) 0, Samter (Warthe) 0. Paprotsch (Warthe) 0, Neustettin (Warthe) 0, Deutsch Krone (Warthe) 1, Lands⸗ berg (Warthe) 0, Stettin 0, Pammin (Ihna) 0, Prenzlau (Uecker) 0, Demmin (Peene) 0. Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe. 8 8 Ea. ün. 1“ Greifswald 0, Putbus 4, Güstrow (Warnow) 0, Rostock (Warnow) 0, Kirchdorf auf Poel 1, Segeberg (Trave) 2, Lübeck (Trave) 2, Eutin (Schwentine) —, Plön 0, Schleswig (Schlei) 2, Flensburg 1, Gramm (Fladsau) —, Westerland auf Sylt 0, Wy auf Föhr 0, Husum 0, Meldorf 0. be

Elbe. 5 . Torgau 0, Roßlau (Roßlau) 0, Dessau (Mulde) 0, Scheibe (Saale) —, Neuhausen a. R. (Saale) —, Jena (Saale) 5, Stadtilm (Saale) —, Dingelstädt (Saale) 14, Ichtershausen (Saale) —, Erfurt (Saale) 2, Sondershausen (Saale) 8, Nordhausen (Saale) 7, Greiz (Saale) 3, Altenburg (Saale) 0, Halle (Saale) 2, Kloster⸗ mansfeld (Saale) 5, Bernhurg (Saale) 2, Glauzig (Saale) 0, Brocken (Saale) 60, Quedlinburg (Saale) 9, Harzgerode (Saale) 8, Magdeburg 1, Neustrelitz (Havel) 0, Kottbus (Havel) 0, Dahme (Havel) —, Berlin (Havel) 0, Blankenburg bei Berlin (Havel) 0, Spandau (Havel) 0, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) —, Potsdam —, Brandenburg (Havel) 0, Belzig (Havel) 0, Kyritz (Havel) 0, Gardelegen (Aland) 0, Waren (Elde) 0, Marnitz (Elde) 0,

Weser. eese.

Meiningen (Werra) 3, Schnepfenthal (Werra) 10, Friedrichswerth

Fulda (Fulda) 2, Schwarzen⸗

vorn 8 (Nethe) 0,

Herford (Werre) 8, Nienburg 0, Scharfenstein (Aller) —, Brocken

Aller) 60, Ilsenburg (Aller) 5, Wasserleben (Aller) 3, Braunschweig

Aller) 3, Helmstedt (Aller) 5, Celle (Aller) 4, Göttingen (Aller) 6,

berg (Aller) 4, Clausthal (Aller) 10, Seesen (Aller) 1, Hannover eer) 4, Bremen 1, Oldenburg (Hunte) 7, Elsfleth 1.

Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. Jever —, Norderney —. 1 Ems. Münster i. W. 6, Lingen 10, Osnabrück

Gütersloh (Dalke) 4,

von 131 543 gegenübersteht.

1“

(Haa

Ellewick —, Aurich 6, Ennden 10. Darmstadt Kob Thsin. s rmstadt —, Koburg ain) 8, Frankenhei 1

Gelnhausen ( Main) 0, Fenehae (Mhain 05 Wülenheim 28 822 88 heim 0, Birkenfeld (Nahe) 0, Marburg (Lahn) 1, Weilburg (Lahn) 0. Schneifel⸗Forsthaus (Mosel) 1, Bitburg (Mosel) 0, von der Heydt Grube (Mosel) 0, Trier (Mosel) 0, Neuwied 0, Hachenburg (Sieg) 0. Fiees d. Wällenbach Er-Phn- 2 82 Krefeld 0, Arn 8 „Brilon (Ruhr) —, Alt⸗ (Ruhr) Kleve 0, Aachen (Maaß) 0. E’“ 8

Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen: am 7. Jan. 1901 in Czerwonken 1.4 mm Schmelz⸗ Ieeasabowe 8 1.5 wasser. Neidenbur (Wei Altstadt chsel Bromberg cs Schivelbein (Rega) Habelschwerdt

2 „Schwarmitz 2

Wang Ostrowo Samter 1 Plön Fena Nordhaus en (Elbe Potsdam 2) Uelzen Schnepfenthal Fulda

Schwarzenborn „or⸗ Uslar Weser)

(Oder)

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Celle „Clausthal 8 Schneifelforsths.] v. d. Heydt⸗Grube /(Rhein) Brilon

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Statistik und Volkswirthschaft.

Die Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisse der Versicherungsanstalten für das eeeil. 1899. Die dem Reichstage vor kurzem vorgelegte, im Reichs⸗ 8 rungsamt aufgestellte Nachweisung der Geschäfts⸗ und or Hefice⸗ ergebnisse der Versicherungsanstalten für das Rechnungejahr 1899 bmfaßt die sämmtlichen 31 Versicherungsanstalten des Deutschen Wie die Nachweitung erkennen läßt, sind für 2 anstalten mit 3 159 Vorstandsmitgliedern, 38 Hilfsarbeitern der Vorstände, 610 Ausschußmitgliedern, 6 054 Vertrauensmännern, 8 330 Kontrolbeamten, 495 Schiedsgerichten, 8647 besonderen Markenverkaufsstellen, 5 370 nft der nies ne der Beiträge betrauten Kranken⸗ assen un 2 956 in gleicher Weise mitwirkenden Gemeindebehörden und sonstigen von der Landes⸗Zentralbehörde 8 bezeichneten Stellen 8 .“ an Entschädiaunasbeträcen: 8 15 980 602 78 für Altersrenten und 24 074 202 98 „für Invalidenrenten,

zuj. 40 054 805, 76

gezohlt worden. Die Zahl der im Rechnunge jahr bewilligten e]; 8 die der Invalidenrenten

1“

16 724,

8 .91 760, 1141 1 An W rwaltungskosten sind aufgewendet worden viee

7 804 119,39 ℳ, was auf je 46 Wochenbei 8 1 chenbeiträge eine Ausgabe 1— eelee⸗ oder 2 5,67 % der Gesammteinnabme an Beiträgen Prämie) ausmacht. Von den Verwaltungskosten en ase vs; 1 411 647,61 auf die Kosten der Eirziehung der Beiträge § 112 Absat 3 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes), 868 086 07 auf die Kosten der Kontrole 128 a. a. D.) und 085* .— die . 8 Schiedsgerichte. Die Gesammteinnahme aus Beiträgen beli der Beiträne fün Seeleute auf 3 ter ga gnr 8.14 118 303 793 84 Die Zahl der verkauften Beitragsmarken beträ 108 Millionen in Lohnklasse I, 197 Millieonen in behehes II, 1433 Millionen in Lohnklasse III und 106 Millionen in Lohnklasse IV; an Doppelmarken werden rund 5* 88 2 86— er Antbel der Versicherungsanstalten an den bis zu des Jahres 1899 vom Rechnune sbureau endgültig veecbelre, üale 90 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes) ergiebt bei 18 356 964 Einzelfällen an Altersrenten, 500 669 Einzelfällen an Invalidenrenten, zus. 857 632 einen Jahresbetraa von ““ 26 701 728 68 für Altersrenten und 33 427 358 27. für Invalidenrenten, zus. 60 129 086 95 1 Bis zum Schlusse des Jahres 1899 sind 162 271 Altersrenten und 162 221 Invalidenrenten, 88 zus. 327 492 Renten mit einem auf die Versicherungsanstalten entfallenden 2 d

betrage von 11 745 806 34 für Altersrenten 2 und 10 755 546 45 für Invalidenrenten, zuf. 22 501 352,79 in Wegfall gekommen; es verbleiben demnach am Schlusse Jahres noch 194 673 Altersrenten mit einem abzüglich des Reichszuschusses sich berechnenden Jahres⸗ betrage von 44 7. .a e und 448 Invalidenrenten mit einem entsprechend berechn Jahresbetrage von ex- Se 22 671 811,82 Den nach den §§ 5 und 7 des Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗ rungsgesetzes zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (Eisenbahn⸗ 2nech raeüem ccerh 82 ½ den bis zum Schluß des Jahre vertheilten reschsgese sen Renten zur La 1 3 8078 Altersrentenantheile nit 1 bvns 11 801 429 91 Jahresrente und 31 191 Invalidenrentenantheile mit 2 185 627,35 Jahresrente; Ende 1899 88 3362 Altersrentenantheile mit 338 898,87 Rente und 11 809 Invalidenrentenantheile

1““

se) 27, Löningen (Haase) 15.

.“

801 973 36