u““
werbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.
Keine.
) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
[81862] “ 8
In die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts Augs⸗ burg wurde heute der Rechtsanwalt Julius Thoma in Augsburg eingetragen. Augsburg, den 8. Januar 1901.
Der K. Landgerichts⸗Präsident: Straßer.
[81865] Bekanntmachung. “
Die Eintragung des bei dem Kgl. Landgerichte Bamberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, mit Bescheid des Kgl. Bayer. Staats⸗Ministeriums der Justiz vom 4. dieses Monats auch bei dem Kgl. Oberlandesgerichte Bamberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalts Hans Rinagel in die bei dem Kgl. Oberlandesgerichte Bamberg geführte Rechtsanwaltsliste wird hiermit bekannt gegeben.
Bamberg, den 8. Januar 1901.
Der Königl. Oberlandesgerichts⸗Präsident:] von Oberniedermayr. 1
8
[81863] 8 In die Liste der hier Bügelccsenen Rechtsanwälte ist der zeitherige Assessor Dr. Franz Gustav Alfred Bernhardt mit dem Wohnsitze hier eingetragen worden. Kgl. Amtsgericht Dresden, 9. Januar 1901. Kunz. [81861] Bekanntmachung. — In die Listen der bei den unterzeichneten Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte sind eingetragen: 3 Dr. Paul Tentler, 1 Dr. Rudolf Bernhard Heinrich in Dehn und Hamburg. Dr. Norbert Labowsky “ Hamburg, den 8. Januar 190b1b. Das Hanseatische Z 1 Schumacher, Gerichtsschreiber, i. V. d. Sekretär. 8 Das Landgericht. Das Amtsgericht. Kalckmann Dr., Dr. Romberg, Sekretär. Sekretär. [81859] Bekanntmachung. 1 Der geprüfte Rechtspraktikant Thaddäus Mühl⸗ dorfer in Kempten wurde mit Entschließung des K. Staats⸗Ministeriums der Justiz vom 29. Dezember 1900 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Kgl. Landgerichte Kempten zugelassen und nach erfolgter eidlicher Ver⸗ öflichtung heute in die Rechtsanwaltsliste des K. Landgerichts eingetragen. Kempten, den 7. Januar 1901. Der Präsident des Kgl. Landgerichts: Hautmann. [80932] In die Liste der bei dem unterzeichneten Land⸗ erichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der zeitherige F Herr Dr. Willi Kaufmann in Leipzig eingetragen worden. Leipzig, den 4. Januar 1901. Königliches Landgericht. Dr. Hagen.
[81864] Bekanntmachungg. Der Rechtsanwalt und Notar Justizrath Theodor Ludwig Emanuel Dirksen ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Landgericht Berlin I zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte heute gelöscht worden. Berlin, den 5. Januar 1901. Königliches Landgericht J. Der Präsident: Braun.
In der Liste der bei dem biesisen Landgericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte ist bei Nr. 120 der Rechts⸗ anwalt Urbach hierselbst heut gelöscht worden.
Breslau, den 8. Januar 1901.
Königliches Landgericht. [81860] Bekanntmachung. 1
Der unter Nr. 21 der Liste der beim hiesigen Landgericht zugelassenen Anwälte aufgeführte Rechts⸗ anwalt Justizrath Hedde in Segeberg ist am 29. vor. Mts. gestorben und daher heut in der Liste gelöscht worden. E1““
Kiel, den 8. Januar 1901..
Der Landgerichts⸗Prä⸗
9) Bank⸗Ausweise. [81867] Stand der Badischen Bank
am 7. Januar 1901. Activa.
v“
v1““
6 711 430 20 385 325 700 21 765 966 735 990 61 141 03
4 011 290 05
33 631 903 58
Metallbestabd. . ℳ Reichskassenscheine. Noten anderer Banken Wechselbestand . . . Lombard⸗Forderungen Gfekten. Sonstige Aktiva
Passiva.
Grundkapital . . . . 9 000 000 — Reservefondd... 1 879 107 08 Umlaufende Noten . . . .. 16 630 800,— Täglich fällige Verbindlichkeiten. 4 732 395 54 An Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten „ — — Sonstige Passiva . . . . ..1 389 600 96 33 631 903 58
noch nicht fälligen dennschen 8cen
Die weiter begebenen, Wechsel betragen ℳ 933
[81866] Braunschweigische Bank.
Stand vom 7. Januar 1901.
Activa. Fesmn stann. SI 9- 82 55. Reichskassenscheine ... .—,. Noten anderer Banken . . 5 * 136 300. —. Wechsel⸗Bestand 9 123 226. 75. Lombard⸗Forderungen 1 991 770. —.
ffekten⸗Bestand. 22 910. 75. Sonstige Aktiva . 3
ℳ 10 500 000. 450 414. 399 440.
2 370 800.
4 618 060.
Grundkapital Reservefonds . . . . . Spezial⸗Reservefonds .. Umlaufende Noten . . . . Sonstige täglich fällige Ver⸗
bindlichkeiten .. .. An eine Kündigungsfrist ge⸗
bundene Verbindlichkeiten 4 183 650. Sonstige Passiva. . . .. 1e““” Eventuelle Verbindlichkeiten aus 9
weiter begebenen, im Inlanee
zahlbaren Wechsen . „ 1 361 894. 25.
Braunschweig, den 7. Januar 1901.
Der Vorstand. Bewig. Tebbenjohanns.
8 ——
Wochen⸗Uebersicht
8 „
[819511 “
Bayeris chen Notenbank
vom 7. Januar 1901.
Metallbestanadud Bestand an Neichskassenscheinen „ Noten anderer Banken. „W“ „ Lombard⸗Forderungen “ „ sonstigen Aktiven Passiva. Das Grundkapital Der Reservefonds. 11“ Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ X“ rist gebundenen
Activa. Nℳ 30 671 000 56 000 3 331 000 48 707 000 1 805 000 23 000 1 840 000
7 500 000 2 493 000 63 742 000
7 701 000
Die an eine Kündigungsf Verbindlichkeiten —
Die sonstigen Passiva . 4 997 000
Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseemn ℳ 409 722,ͤ36. München, den 9. Januar 1901. “
Bayerische Notenbank Die Direktion.
10) Verschiedene Bekannt⸗ mmachungen.
Durch Ger hverseahn v zember 1900 ist das Stammkapital auf ℳ 145 000 herabgesetzt. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Homburg v. d. H., den 2. Januar 1901b. Farbwerke Homburg m. b. H. Osmers. Dr. Peters. “
[80898] 1 1. 1 Unsere Gesellschaft tritt mit dem heutigen Tage
in Liquidation, und fordern wir gemäß § 65 des Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung unsere Gläubiger auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Bochum, den 1. Januar 1901. Terrain⸗Gesellschaft am Stadtpark Gesellschaft mit beschränkter Haftung 9 in Liquidation. [82016] 1 1“
Durch Beschluß vom 17. Dezember 1900 ist die Gesellschaft „Märkischer Immobilien⸗Verein mit be⸗ schränkter Haftung“ aufgelöst. Liquidator ist der Kaufmann Ernst Wilms in Potsdam. .
Unter Hinweis hierauf werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Berlin, den 9. Januar 1901.
Märkischer Immobilien⸗Verein
mit beschränkter Haftung in Liqu. Ernst Wilms.
I11I1“
[81950] Von der Filiale der Leipziger Bank in Dresden ist der Antrag gestellt worden, die unverloosbaren, bis 1910 unkündbaren Anleihen der Preußischen Central Bodencredit⸗Actiengesellschaft vom Jahre 1901, und zwar 30 000 000 ℳ 1 % Kommunal⸗Obligationen: 9 Litt. A. Nr. 1 —2400 à ℳ 50000) Litt. B. Nr. 1 — 600 à ℳ 3000e00,,. Litt. C. Nr. 1— 12000 à ℳ 1000, Litt. D. Nr. 1 —5700 à ℳ 500, 1 Litt. E. Nr. 1—3000 à ℳ 300, Litt. F. Nr. 1 — 4500 à ℳ 100,
und 50 000 000 ℳ% 4 % Zentral⸗Pfandbriefe: Litt. A. Nr. 1 — 4000 à ℳ 5000, Litt. B. Nr. 1 — 1000 à ℳ 3000, Litt. C. Nr. 1 — 20000 à ℳ 1000, 8 Litt. D. Nr. 1 — 9500 à ℳ 500)
Litt. E. Nr. 1 — 5000 à ℳ 3005) Litt. F. Nr. 1 —7500 à ℳ 100, zum Handel und zur Notiz an der hiesigen Börse
zuzulassen.
Dresden, den 9. Januar 1901.
Die Zulassungsstelle der Dresdner Börse. Mackowsky.
[82073] Privatbank zu Gotha. Activa.
Kasse und Giro⸗Guthaben. ℳ 1 041 376.
DEhheek 6
w 55 635.
Debitoren und sonstige Aktiva. „ 12 856 232.
Zweiggeschäft, gewährte Darlehen „ 1 402 920. Passiva.
enbilbhl . .. ℳ 7 200 000. —.
Hseashhh F ...8„ 820 000. —.
8 126 772. 37.
Spezialreserve ... . AI1114“ 1 473 605. 30. Guthaben auf längere Kündigung 415 050. Einlagen auf Rechnungsbücher. 1 426 865. Fedütoren 8 sonstige Passiva 7 101 881.
weiggeschäft, ausgegebene An⸗
kehac EE11“ 1 388 600. Zweiggeschäft, rückständige Zins⸗
kuponsz . . 6 486. Zweggeschast bezahlte Zinsen ꝛc. 6 684. Zweiggeschäft, Reservefouds.. 31 640.
Gotha, den 31. Dezem 5
Direktion der Privatbank zu Gotha. G. Schapitz. 8 Aue.
74. 06. 59. 45. 50.
[81658] Statut — der eSchlesischen Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank. Erster Abschnitt. 5 1 Allgemeine ze t att
Unter der Firma:
Schlesische Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank besteht eine Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Breslau, welche den Zweck hat, den Grund⸗ und Kommunalkredit zu fördern.
§ 2 Die Bank erstreckt ihre Thätigkeit auf das Gebiet des Deutschen Reiches. Innerhalb des Geschäfts⸗ bereichs ist die Gesellschaft berechtigt, Zweig⸗Anstalten und Agenturen zu .
Die Bekanntmachungen der Bank erfolgen in dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger.
Außerdem werden dieselben in der Breslauer, der Schl ischen und der Berliner Börsenzeitung erfolgen, ohne daß jedoch die Gültigkeit der Bekanntmachungen davon ah ängig sein soll.
“ Zgyweiter Abschnitt. .“ 8 “
Das Grundkapital beträgt Frinftehn Millionen Mark und zwar in 12 500 Stück Aktien über 600 ℳ und in 6250 Stück Aktien über 1200 ℳ 5
Die Aktien lauten auf 8 Inhaber. 8
85.
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktienzeichner resp. deren Rechtsnachfolger nach Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil der neu zu begebenden Aktien zum Nennwerth zu übernehmen berechtigt. 1 b
Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt.
Unter dem Nennwerth dürfen Aktien nicht be⸗ geben werden; die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft.
§ 6.
Die Ansprüche aus Gewinnantheilscheinen und Zinsscheinen erlöschen, wenn die Urkunden, aus denen sie sich ergeben, nicht innerhalb vier Jahren zur Einlösung vorgelegt werden. Die Frist beginnt mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die
Leistung bestimmte Zeit eintritt. .“
Sind Gewinnantheilscheine oder Zinsscheine ab⸗ handen gekommen oder vernichtet, so ist jeder An⸗ spruch aus denselben ausgeschlossen. Der Ausschluß ist in den Gewinnantheil⸗ und Zinsscheinen erkennbar zu machen. Aus Rücksichten der Billigkeit kann der Aufsichtsrath in geeigneten Fällen die Nachzahlung beschließen. 67
Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen dem gerichtlichen Aufgebot im Gerichtsstande der Gesellschaft. Auf Grund des rechtskräftigen Aus⸗ schlußurtheils erfolgt die Ausfertigung und Aus⸗ reichung einer neuen Aktie bezw. Interimscheines . der früheren Nummer auf Kosten des Antrag⸗ stellers.
Mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht Fr sen Gewinnantheilscheinen.
Sind Aktien, Interimsscheine, Erneuerungs⸗ oder Gewinnantheilscheine zwar beschädigt, aber in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so hat der Vorstand gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue auf Kosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.
8.
Rechtsstreitigkeiten mdlaen der Gesellschaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein⸗ zahlungen und Verzugszinsen sind im Gerichts⸗ stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem Wich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnach⸗ olger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Auch alle übrigen Streitig⸗ keiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstand und ihren Aktionären, die sich auf Gesellschafts⸗Angelegen⸗ heiten beziehen, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.
8 Dritter Abschnitt. “ 8 Geschäftskreis. *8
§ 9. 1 Die Bank darf außer der Gewährung hypothe⸗ karischer Darlehen und der Ausgabe von Hypotheken⸗ pfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: 1) den Erwerb, die Veräußerung und die Be⸗ leihung von Hypotheken; 8 die Gewährung nicht hypothekarischer Dar lehen an preußische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper⸗ schef und die Ausgabe von Schuldver⸗ schreibungen (Kommunal⸗Obligationen) auf Grund der so erworbenen 81* die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kleinbahn⸗Obligationen); den kommissionsweisen Ankauf und Vfrnanf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschlu von Zeitgeschäften; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinter⸗ legten Geldes die Fülftr des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer HSocheneefdge. und ihrer gemäß Absatz 1 Nr. 2 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und rthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden An⸗ weisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung fest⸗
Unschen. 1
ger Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Perlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von hü -ens gestattet.
10. Der Gesammtbetrag 1 im Umlaufe befindlichen ekenpfandbri ß in Höͤhe des Nennwerthes
jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt ein.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land⸗ wirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zu⸗ “ ihrer Stege 8 8 Ablaufe
er planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grund⸗ stücke zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese alz Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mi der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstückz durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor⸗ handen und if weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden
etrages von Hypothekenpfandbriefen sofort aus⸗ führbar, so hat die Bank die fehlende Hypotheken⸗ deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstenz mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerthes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
Hypothekenpfandbriefe und Obligationen. § 11.
Die Bank darf Hypothekenpfandbriefe und Klein bahnobligationen ausgeben:
a. bis zum 20 fachen Betrage des am 1. Mam 1898 eingezahlt gewesenen Grundkapitals von 10 200 000 ℳ und ferner bis zum 15 fachen Betrage des nach den 1. Mai 1898 eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Untr⸗ bilanz oder zur Sicherung der Pfand biif gläubiger bestimmten Reservefonds vorbehal⸗ lich der in § 48 Absatz 2 des Hypothelkn Bankgesetzes getroffenen Bestimmung.
§ 12.
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Bank und den Pfand briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen ins⸗ besondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken⸗ pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeit⸗ raum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief⸗ gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
§ 13.
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 49 des Hypothekenbank⸗Gesetzes vom 13. Juli 1899, nur Hypotheken eet werden, welche den in den §§ 15 und 16 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile d Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.
16.
Der bei der Beleihung angenommene Werth de Grundstücks darf den durch 5 fältige Ermittelug festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauent Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag h berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungz mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig 9. währen kann.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver wendeten Hypotheken an Bauplätzen, sowie an solche Neubauten, welche 59 nicht fertiggestellt und ertrags fähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Gesammtbetrages der zur Deckung der Hypotheken pfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über schreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grund stücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähre insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Ver wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbrief n ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken? Bergwerken.
§ 17.
Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld in gewähren.
Die Gewährung von Darlehen in Upotbass pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist nur p lässig, wenn der Schuldner ausdrücklich zustimmt. I diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Ratt einzuräumen, die Rückzahlung der Hvypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen de Bank, die derselben Gattung angehören, wie di empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirke Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fei stellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, elten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu de selben Gattung gehörig. n
Die Grundzüge der Bedingungen für die brpe⸗ thekarischen Darlehen sind von der Bank festzustellen die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Au⸗ sichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlih zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welche Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitt Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.
§ 19.
In den von der Bank verwendeten Darlehn prospekten und Antragsformularen sind alle 2 stimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehe über Abzüge zu Sist der Bank, über die Hor⸗ und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schu bn obliegenden Leistungen, über den Beginn g⸗ Amortisation und über die Kündigung und zahlung aufzunehmen.
§ 20
Im Falle einer Vers lechterun Grund Fanl oder seiner Hlechtexunga, der irthschaftliches Verfahren des Besitzers
2 1*
b1“
Grunde liegt, finden zu Gunsten der Bank die Vor⸗ schriften der §§ 1133, 1135 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem ver⸗ minderten Werthe des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Ueber diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Werthes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht aus⸗ bedingen. “]
Die Bank darf sich für den Fall, daß ein Theil des Grundstücks veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde 2 esstellt wird, keine weiteren, als die ihr gesetzlich ge Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vor⸗ behalten.
Es darf nicht bedungen werden, dnß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann.
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht ein⸗ zuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theil⸗ beträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Aus⸗ zahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehn⸗ jährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate, und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht über⸗ schreiten.
Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine Rück⸗ zahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein⸗ räumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen, die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die “ Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent⸗
alten.
Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den be⸗ dungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen.
Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 23.
Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rück⸗ zahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypo⸗ theken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden raucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bis⸗ herigen Höhe der Jahresleistungen um 1 Jahr oder um mehrere abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden. In diesem Falle darf bei den in § 10 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.
Die Bank darf sich von der Verpflichtung in An⸗ sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der erichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theilhypotheken⸗
riefs uach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im Voraus nicht befreien.
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres amortisiert war.
§ 24.
Die Hypothekenpfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind seitens des Inhabers unkündbar.
Der Nennbetrag der einzelnen Stücke darf nicht weniger als 100 ℳ betragen und wird durch den Aufsichtsrath festgesetzt. Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden den Hypothekenpfandbriefen Zinsscheine auf höchstens zehn Jahre, sowie ein Er⸗ neuerungsschein beigefügt, gegen dessen Einlieferung seiner Zeit neue Zinsscheine ausgegeben werden.
Die Hypothekenpfandbriefe tragen die faksimilierte Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths und zweier Vorstandsmitglieder, sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten. Sie sind mit der Bescheinigung des Treuhänders über die vorschriftsmäßige Deckung fnd Eintragung in das Hypothekenregister zu ver⸗ ehen.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 in Betreff beschädigter oder verlorener Aktien, Gewinnantheils⸗ und Erneuerungsscheine finden auch auf beschädigte oder verlorene Hypothekenpfandbriefe, Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheine entsprechende Anwendung.
9
Die Zinsen werden gegen Aushändigung der Zins⸗ scheine an den bekannt gemachten Stellen ausgezahlt (cfr. § 6 des “ 5
Die Einlösung der Hypothekenpfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nag erfolgter Kündigung seitens der Bank bezw. na vorgängiger Bestimmung durch das Loos. Die ein⸗ zulösenden Nummern, Ort und die Zeit der Auszahlung werden 9 den Reichs⸗Anzeiger und zwar mindestens onate vor dem Aus⸗ zahlungstermine, an welchem die Verzinsung der setenpfandbriefe aufhört, öffentlich bekannt
zur Rückzahlung Feensehen Hypothekenpfandbriefe
erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.
Bei der Rückzahlung sind mit den Hypotheken⸗ pfandbriefen die Erneuerungsscheine, sowie die noch nicht fälligen Zinsscheine einzuliefern, widrigenfalls der fehlende Betrag der letzteren in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag kann jedoch dem letzten Inhaber des Hypothekenpfandbriefes wieder erstattet werden, wenn und insoweit die fehlenden Zinsscheine bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist nicht zur Ein⸗ lösung gelangt sind.
Aus ausgeloosten, zur Zahlung nicht präsentierten Hypothekenpfandbriefen dürfen nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrechte gegen die Bank hergeleitet werden.
§ 29.
„Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be⸗ stimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 10 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werth⸗ papiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahrs ist eine von dem bestellten Treuhänder be⸗ glaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vor⸗ genommen worden sind, der Aufsichtsbehörde ein⸗ zureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichts⸗ behörde aufbewahrt. 5
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalender⸗ halbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und in den für die Ver⸗ öffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen. —
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken die nicht ihrem vollen Be⸗ trage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 30.
Die Verzinsung, die allmähliche Tilgung und Rück⸗ zahlung der nach § 9 Nr. 2 und 3 gewährten Dar⸗ lehne unterliegen der jedesmaligen besonderen Verein⸗ barung.
Auf die Kommunalobligationen und Kleinbahn⸗ obligationen (§ 9 Nr. 3) und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen finden die für Hypo⸗ thekenpfandbriefe und Hypothekendarlehne gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die Kom⸗ munalobligationen, welche die Bank auf Grund des im § 11 unter a. bezeichneten Grundkapitals ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befind⸗ lichen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den zwanzigfachen Betrag jenes Kapitals nicht über⸗ steigen. Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalseinzahlung können weitere Kommunalobligationen so lange ausgegeben werden, als sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitaleinzahlung ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und Kleinbahnobligationen den für diese im § 11 unter b. vorgesehenen Höchstbetrag um nicht mehr als ein Fünftel übersteigen.
Die für die Gewährung von Darlehen an Klein⸗ bahn⸗Unternehmungen maßgebenden Grundsätze sind von der Bank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Vierter Abschnitt. Bilanz, Reservefonds, Amortisationsfonds. § 32.
Das Kalenderjahr ist auch das Bilanzjahr.
Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung kommen die Vorschriften der §§ 40 und 261 des Handelsgesetzbuchs und §§ 24 bis inkl. 27 des Hypothekenbankgesetzes in An⸗ wendung. 6
33.
Spätestens im ea des Monats März ist die aufgestellte Bilanz nebst einem Geschäftsberichte von dem Vorstand dem Aufsichtsrath vorzulegen. Zur Prüfun derselben ernennt der Aufsichtsrath aus einer Mitte eine aus drei Mitgliedern bestehende besondere Kommission. Auf den von dieser Kommission erstatteten Bericht setzt der Aufsichts⸗ rath die Höhe der Abschreibung und der Rücklagen fest und legt die Bilanz der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn wird zunächst ein Betrag von 10 Prozent zur Bildung der Reservefonds verwendet, soweit bemäß § 37 die Dotierung eines Reservefonds erforderli ist. Der verbleibende Rest abzüglich aller Rücklagen wird in der Art vertheilt, daß daraus die Aktionäre 4 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals als Divi⸗ dende erhalten. Von dem dann verbleibenden Theile erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths 10 % und die Mitglieder des Vorstandes die ihnen nach Maßgabe ihrer Dienstverträge zustehende Tantième. 3
Der Ueberrest steht zur Verfügung der General⸗ versammlung. 8 8 8
Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 % nicht ausreichen, so kann das dazu Fehlende aus dem gemäß § 37 zu bildenden zweiten Reserve⸗ fonds ergänzt werden. 9 36
Die Bilanz, sowie die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung wird mit dem Geschäftsbericht des Vor⸗ standes und mit den Sveeee⸗ des Aufsichtsraths edruckt und mindestens zwei Wochen vor dem Tage, bs zu dessen Ablauf Le. eseslüpar der Aktien zu vhvehem hat K 29) in dem Heschaͤftslotal der Gesellschaft zur Einsi t der Aktionäre ausgelegt.
Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Peeeee achc nach erfolgter Genehmigung seitens der Generalversammlung durch den Reichs⸗Anzeiger. 9 7 “
Es werden zwei Reservefonds gebildet. Der erste Reservefonds
Generalversammlung, welche über die
der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. demselben sind einzustellen:
1) falls und so lange er infolge statutenmäßiger Verwendung oder infolge Erhöhung des Grundkapitals weniger als 15 % des Ge⸗ sammtkapitals beträgt, der zehnte Theil des jährlichen Reingewinns der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinaus erzielt wird.
Der zweite Reservefonds ist zur Ergänzung der Dividende und zur Deckung außerordentlicher Ver⸗ luste bestimmt. Er wird auf 10 % des Gesammt⸗ kapitals aufgesammelt und beziehungsweise ergänzt.
So lange er diese Höhe nicht erreicht und beziehungs⸗ weise nicht wieder erreicht hat, fließen ihm der zehnte Theil des jährlichen Reingewinns, sofern derselbe nicht dem ersten Reservefonds zuzuführen ist, zu.
Eine Erhöhung des zweiten Reservefonds über 10 % des Gesammtkapitals hinaus und die Bildung von Spezial⸗Reserve⸗ und Pensionsfonds ist zulässig.
§ 38.
Aus den zur Tilgung der Amortisationsdarlehne bestimmten Einzahlungen wird ein besonderer Fonds — der Amortisationsfonds — gebildet. Seine Ein⸗ nahmen bestehen aus den festgesetzten Amortisations⸗ quoten, den für den bereits amortisierten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen und den zur Förderung der Amortisation geleisteten Zahlungen.
Der Fonds gewährt die Mittel zur Einlösung der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und darf mit keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden.
Die durch Zahlung der Amortisationsbeiträge er⸗ wachsenen Rechte gehen bei einem Besitzwechsel auf den neuen Eigenthümer von selbst über.
Fünfter Abschnitt. Organismus der Verwaltung. § 39. Als Verwaltungsorgane der Gesellschaft fungieren: der Vorstand, der Aufsichtsrath, die Generalversammlung der Aktionäre.
Vorstand. 1 § 40.
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrath.
Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern, so bedarf es zu Willenserklärungen der Gesellschaft nur der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Aufsichtsrath kann einzelnen Mitgliedern des
Vorstandes die Befugniß ertheilen, die Gesellschaft allein zu vertreten. Zu Stellvertretern von Mitgliedern des Vor⸗ standes dürfen auf die Dauer von längstens zwölf Monaten vom Tage der Eintragung in das Handels⸗ register an gerechnet, ein oder mehrere Mitglieder des Aofsichtsraths bestellt werden.
Während dieses Zeitraumes und bis zur ertheilten Entlastung dürfen Hees als Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths keine Thätigkeit ausüben.
Die Vorstandsmitglieder werden von dem Auf⸗ sichtsrathe gewählt und die Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens, sowie die sonstigen Dienst⸗ verhältnisse derselben durch die mit ihnen abzuschließen⸗ den Anstellungsverträge geregelt.
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmen⸗ mehrheit. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht.
§ 41.
Die Vorstandsmitglieder haben vor ihrem Amts⸗ antritt eine Kaution bei der Kasse der Bank zu hinterlegen, deren Höhe der Aufsichtsrath bestimmt und welche während der Amtsdauer des Vorstands⸗ mitgliedes bis zu ertheilter Entlastung für statuten⸗ mäßige Geschäftsführung der Gesellschaft verhaftet ist.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich in Ab⸗ wesenheitsfällen gegenseitig.
Durch Beschluß des Aufsichtsraths können die Mitglieder des Vorstandes vom Amte suspendiert werden.
Die Entlassung kann nur mit einer Mehrheit von wei Dritttheilen sämmtlicher Mitglieder des Auf⸗ ichtsraths beschlossen werden.
§ 43.
Der Vorstand führt nach Maßgabe des Statuts und der Geschäftsreglements die Geschäfte und An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft und vertritt dieselbe nach außen.
§ 44.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen werden in der Form aus gestellt, daß zu der Firma entweder zwei Vorstands⸗ mitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemein⸗ schaft mit einem Prokuristen ihre Unterschriften hinzu⸗ fügen. Im Falle des § 40 Absatz 3 genügt die alleinige Unterschrift des einen Vorstandsmitgliedes.
Anderweite Erklärungen der Bank, durch welche die Gesellschaft keine bindenden Verpflichtungen ein⸗ geht, können stets von einem Vorstandsmitgliede allein gezeichnet .“ 5
Der Vorstand ist zur selbständigen Anstellung und Entlassung von Agenten berechtigt.
Derselbe engagiert und entläßt ferner alle Beamte, welche ein Gehalt von nicht über 2400 ℳ beziehen und nicht auf längere als dreimonatliche Kündigung angenommen sind.
ser Vorstand übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche Beamte der Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub.
In
Der Aufsichtsrath regelt und überwacht die Ge⸗ schäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung in Gemäßheit der gesetzlichen Be⸗ stimmungen.
§ 47.
Der Aufsichtsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens elf von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen wenigstens die ab⸗ solute Mehrheit in Breslau ihren Wohnsitz haben
muß. Die Amtsdauer endet mit dem Schluß derjenigen Zilanz für
das dritte Geschäftsjahr nach g be⸗
schließt; das Geschäftcjahr, in welchem die Ernennung
erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. F. durch Tod oder Amtsniederlegung ausscheidenden Mitglieder ist so lange eine Neuwahl nicht er⸗
Für die
forderlich, als der Aufsichtsrath nicht die statutarisch
zulässige geringste Zahl von sieben Mitgliedern er⸗ reicht hat. Eine Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulässig. b
Bei Ersatzwahlen erfolgt die Wahl für die noch nicht abgelaufene Zeit der Amtsdauer des aus⸗ geschiedenen Mitgliedes.
Wenn ein Mitglied in Konkurs verfällt oder den erlischt sein Mandat.
§ 48.
Unmittelbar nach jeder ordentlichen General⸗ versammlung findet eine Sitzung des Aufsichtsraths statt. In dieser wird unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes ein Vorsitzender und ein Stellvertreter desselben gewählt. Eine besondere⸗ Einladung zu dieser Aufsichtsrathssitzung ist nicht erforderlich.
Außerdem versammelt sich der Aufsichtsrath auf Einladung des Vorsitzenden am Sitze der Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung ilt als vorschriftsmäßig bewirkt, wenn die Ah⸗ eingeschriebener Briefe an die Mitglieder durch Vorlegung der Postscheine dargethan wird.
In Breslau wohnhafte Mitglieder können durch Umlaufschreiben eingeladen werden; es genügt in diesem Falle die Vorlegung des Umlaufschreibens an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Haus⸗
genossen oder an eine in der Familie dienende er⸗
Völlgennß der bürgerlichen Ehrenrechte verliert, so
wachsene Person oder an eine zu dem Geschäfts⸗
personal gehörige Person.
Die Vorlegung ist durch die Unterschrift des die Zustellung bewirkenden Beamten der Bank und der⸗ jenigen Person zu bescheinigen, an welche die Zu⸗ stellung erfolgt ist.
Die Berathungsgegenstände werden den Mitgliedern bei der Einladung bekannt gemacht.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens
drei Mitgliedern des Aufsichtsraths muß derselbe
binnen acht Tagen versammelt werden.
Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit berathender Stimme theil. Sie sind jedoch von denselben ausgeschlossen, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten zur Berathung vor⸗
liegen. Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn wenig⸗
stens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des
oder dessen Stellvertreters, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden insoweit nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist — mit Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen jedoch das Loos.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird cin Protokoll geführt und von den anwesenden Mit⸗
gliedern unterschrieben. 8. Bekanntmachungen des Aufsichtsraths den Worten:
sind mit
„Der Aufsichtsrath der Schlesischen Boden⸗
Kredit⸗Aktienbank“
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreters zu unterzeichnen. § 50.
Dem Aufsichtsrath steht die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, sofern die alleinige Entscheidung nach dem Statut und dem Geschäftsreglement nicht dem Vorstand Generalversammlung vorbehalten ist.
Insbesondere steht dem Aufsichtsrath zu:
1) die Feststellung der allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der hypothekarischen Dar⸗ lehne und für die Ausfertigung der von der Bank auszugebenden Inhaberpapiere;
2) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der⸗ jenigen Gesellschaftsbeamten, deren Anstellung nicht durch den Vorstand erfolgt;
3) die Beschlußfassung über die an die Generall
versammlung zu richtenden Anträge; die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals; die Ueberwachung der gesammten Geschäfts⸗ führung und die Vornahme von mindestens vier Kassenrevisionen innerhalb eines Ge⸗ schäftsjahres; die Prüfung des Jahresberichts und der Bilanz; die Vornahme von Statutenänderungen, welche nur die Fassung betreffen. (§ 274 des Handels⸗ gesetzbuches.)
§ 51.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten ange messenen Ersatz der ihnen durch ihre Amtsthätigkeit verursachten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die (§ 34) festgesetzte Tantième.
Die Vertheilung derselben bestimmt der Aufsichts⸗ rath.
Generalversammlung.
Die Generalversammlung vertritt die Gesammt⸗ heit der Aktionäre.
Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens bis 6 Uhr Abends des vierten Tages vor dem Versammlungstage bei der Bank, einem Notar oder den sonst bekannt gemachten Stellen deponiert haben. Die Bescheinigung über die Niederlegung beim Notar muß der Bank big zum Ablauf der oben angegebenen Hinterlegungsfrist eingereicht werden.
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimm⸗ recht wird nach den Aktienbeträgen ausgeübt. Ein Aktienbesitz von 600 ℳ gewährt eine Stimme, ein solcher von 1200 ℳ zwei Stimmen u. s. w.
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3
Für die Vollmacht ist schriftliche Form erforder⸗ lich und genügend; die Vollmacht bleibt in Ver⸗ wahrung der Gesellschaft. b 3
Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können diese ihre Rechte in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Den stimmberechtigten Aktionären werden Legiti⸗ mationskarten mit Angabe der ihnen zustehenden Stimmberechtigung ausgehändigt.
§ 53
Die Genergldersammäungen werden in Breslau abgehalten. Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jahres statt.
oder der