der
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrath und ist mittels einmaliger Insertion unter Angabe des Zweckes und der zur Berathung stehenden einzelnen Gegenstände bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung muß spätestens am 21. Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. Der Generalversammlung gebührt:
1) Die Beschlußfassung über die der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie über die Entlastung des Vorstandes und
ddees Aufsichtsraths;
2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;
3) die Beschlußfassung über Erhöhung des Grund⸗ kapitals, Aenderung der Statuten, vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des § 50 Nr. 7;
4) die Beschlußfassung über anderweite Vorlagen des Aufsichtsraths und des Vorstandes sowie über etwaige Anträge von Aktionären;
5) die Beschlußfassung über die Auflösung der
„ Gesellschaft. 8 b
eber Gegenstände, deren Verhandlung nicht durch
den Gesellschaftsvertrag oder in der durch § 254, 256 H. G. B. gesetzlich vorgeschriebenen Weise an⸗ ekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Ausgenommen hiervon ist der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Ein⸗ berufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
§ 55.
Die Verhandlungen in den Generalversammlungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung Beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehen⸗ den Gegenstände, die Art und Weise der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. Ist keiner der ge⸗ nannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, für Statuten⸗ änderungen bedarf es jedoch einer Mehrheit von ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund⸗ kapitals.
Eine Aenderung des Gegenstandes des Unter⸗ nehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft ist nur zulässig, wenn bei der Be⸗ schlußfassung die Hälfte des Grundkapitals vertreten und eine Mehrheit von ¾ des vertretenen Grund⸗ kapitals dafür stimmt.
Ist in einer Generalversammlung, in welcher ein Beschluß über Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder
eeine Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien⸗
esellschaft gefaßt werden soll, nicht die Hälfte des
rundkapitals vertreten, so ist innerhalb der nächsten 2 Monate von der letzten Generalversammlung an, eine neue außerordentliche Generalversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Veranlassung der Einberufung und die Beschlußfähigkeit dieser General⸗ versammlung einzuberufen.
Diese außerordentliche Generalversammlung ist als⸗ dann berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals rechtsgültig zu beschließen, jedoch ist eine Majorität von ³¾ der vertretenen Stimmen zur Rechtsgültigkeit der bezüglichen Be⸗ schlüsse erforderlich.
Anträge auf Abänderung der Statuten, welche nicht von dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von Aktionären eingebracht sind, müssen erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung über sie definitiv beschlossen werden kann.
Diese Bestimmung findet jedoch nicht Anwendung, sofern ein Antrag auf Statutenänderung nach Maß⸗ gabe des § 254 H. G. B. gestellt worden ist.
Ueber die Verhandlungen der Generalversamm⸗ lung ist durch einen Notar ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, welches die Beläge über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung aufführen und die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung anzu⸗ geben hat. Dem Protokoll ist das im § 258 des H. G. B. vorgesehene Aktionärverzeichniß beizufügen. Dasselbe ist vor der ersten Abstimmung zur Ein⸗ sicht auszulegen und vom Vorsitzenden zu unter⸗ zeichnen.
Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit voll⸗ zogen.
Die Vollziehung der Wahlen durch Zuruf ist zulaͤssig, sofern von keiner Seite Widerspruch erhoben wird.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine ab solute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei gleich viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl dur das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Loo0.
§ 57. EAI“ Staats⸗Aufsicht.
Die Bank unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäfts⸗ betrieb der Bank und dauert auch nach deren Auf⸗ lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
Die Bank hat auf Grund der Vorschriften des § 16 ein Anweisung über die Werthsermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung ufsichtsbehörde.
8 Sechster Abschnitt. Aluflösung nneng; Die Auflösung der Gesellschaft findet, abgesehen von den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem Zweck besonders einzuberufenden General⸗ versammlung statt.
Dieselbe ernennt die Liquidatoren und bestimmt die ihnen für ihre Thätigkeit zu gewährende Ver⸗
ütigung, sowie die Art und Weise der Liquidation, oweit dieselbe nicht durch das Gesetz geregelt ist.
Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die Legung der Echlußrechnung, die Entlastung des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths.
Dem vorstehenden, von den außerordentlichen Generalversammlungen der Aktionäre der Schlesischen Boden⸗Kredit⸗Aftien⸗Bank hier am 1. November und 30. Dezember 1899 beschlossenen neuen Statute
Genehmigung
hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 22. März 1900 die Genehmigung ertheilt.
Auch haben die Herren Fedes Memster am 25. Mai 1900 auf Grund Allerhöchster Ermächti⸗ gung vom 2. Mai 1900 genehmigt, daß das der ge⸗ nannten Bank unter dem 13. März 1872 bewilligte Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen auch bei der beschlossenen Neu⸗ fassung des Statuts in Kraft bleibt.
[81659] Auf Ihren Bericht vom 11. September d. Js. will Ich die mit demselben vorheleceen in der anbei wieder zurückerfolgenden Anlage zusammengestellten Beschlüsse des General⸗Landtages der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 21. Mai d. Js., betreffend die Abänderung des Landschaftsstatuts, mit Ausnahme desjenigen zu 9 b. hierdurch landesherrlich genehmigen. Die Genehmigung des Beschlusses zu 9 b. bleibt vor⸗ behalten. Dieser Erlaß ist mit den genehmigten Beschlüssen im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen. Jagdhaus Rominten, den 1. Oktober 1900. 8 Wilhelm R. 8 Zugleich für den Justiz⸗Minister 8 v. Hammerstein. 8 An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und der Justiz.
S der Beschlüsse des am 21. Mai 1900 in Marienwerder abgehaltenen General⸗Landtages der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft. Aenderungen des Statuts der Neuen West⸗ preußischen Landschaft vom 3. Mai 1861. Ges.⸗S. S. 206 ff.
1) Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Das zu gewährende Darlehen darf zwei Dritt⸗ theile des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Land⸗ schaft sich ergebenden Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.“
2) Der bisherige Zusatz 4 zu § 5 erhält folgende Fassung:
Auch ohne Taxe kann auf ein Grundstück ein Pfandbriefdarlehen bis zum 25fachen des behufs der Regulierung der Grundsteuer ermittelten Reinertrages desselben, von welchem die darauf haftenden öffent⸗ lichen und gemeinen Lasten mit Ausnahme der Grund⸗ und Gebäudesteuer in Abzug zu bringen sind, bewilligt werden, wenn bei Grundstücken bis 50 ℳ jährlicher Grundsteuer 1 Landschafts⸗Kommissar und bei größeren Grundstücken 2 Landschafts⸗Kommissare nach an⸗ ggestellter Untersuchung an Ort und Stelle den guten Zustand der Wirthschaft, sowie die Zulänglichkeit der vorhandenen Gebäude und des Inventars S. auch der Werth der Gebäude ½ des Grundwerths erreicht. —
3) § 7 erhält folgende Fassung:
Die Direktion bestimmt in jedem . die Land⸗ schafts⸗Kommissarien, welche die Abschätzung vor⸗ zunehmen haben.
Die aufgenommene Taxe wird in einer Sitzung, an welcher die Mitglieder der Direktion und zwei von dem Direktor einzuberufende Landschafts⸗Kom⸗ missarien mit Stimmrecht theilnehmen, festgesetzt, nachdem sie zuvor von einem dieser Theilnehmer revidiert ist.
Zu der Sitzung werden außerdem von dem Direktor ein oder zwei Landschafts⸗Kommissarien zu ihrer In⸗ formation und zur Ertheilung näherer Auskunft ohne Stimmrecht hinzugezogen.
Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß der Direktion steht dem Besitzer der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.
4) a. Der Zusatz des § 8, der von dem Syndikus handelt, wird dahin geändert:
Dem Syndikus der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft, sowie dessen Vertreter, falls er zum Richter⸗ amte befähigt ist, wird die Befugniß, die zur Durch⸗ führung der Bepfandbriefung erforderlichen Schuld⸗ verschreibungen und anderweitigen Erklärungen, insbesondere auch Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und Quittungen mit der Wirkung notarieller Urkunden gegen die gesetzlichen Notariatsgebühren aufzunehmen, ertheilt.
b. Der § S erhält folgenden neuen Zusatz:
Aus den von dem Syndikus und seinem Stell⸗ vertreter innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisser aufgenommenen Urkunden findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Auf diese letztere sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus nota⸗ riellen Urkunden entsprechend anzuwenden.
In den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Absatz 2 und des § 749 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts Marienwerder zu ertheilen.
5) Es werden im Statut gestrichen: 8 1
a. im § 8 Nr. 1 Litt. c., welche lautetk: 4 Jahre lang zum Betriebsfonds, b. im § 17 Absatz 3, welcher lautet: Die Verwaktungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet werden.
6) Der § 13 erhält im Eingange folgende Fassung:
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagel⸗ schlag, Ueberschwemmung, Mißwachs, Viehseuchen oder andere wichtige Gründe u. s. w. wie bisher.
7) a. Die Absätze 1 und 2 des § 14 erhalten folgende Fassung: 5
Behufs Beitreibung fälliger Forderungen an Dar⸗ lehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch dieses Statut vorgesehenen Leistungen steht der Neuen Westpreußischen Landschaft gegen Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grund⸗ stücks sind, ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Maß⸗ gabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Ges.⸗S. S. 388) zu. -
Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechts ist die Neue Westpreußische Landschaft befugt, die Zwangs⸗ vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grund⸗ stück in Zwangsverwaltung zu nehmen und diese Maßregeln zusammen oder einzeln zur Ausführung zu bringen. . F
Gleichzeitig kann die Neue Westpreußische Land⸗ schaft auch die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare beegenn wird durch den Antrag auf Zwangs⸗
4 % Verwaltungskosten
versteigerung ersetzt. — . ieser Antrag, welcher das Grundstück, den Eigen⸗
thümer und den Anspruch bezeichnen soll, ist von der
Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft zu
tellen. 21.22 S ner kann nicht verlangen, daß die Neue Westpreußische Landschaft sich zunächst an das
verpfändete Grundstück halte, auch nicht der gleich⸗ zeitigen Betreibung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks widersprechen.
Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur . der geforderten Geldbeträge, so bleibt⸗ ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.
b. Dem Statut werden folgende neue Paragraphen 14 a. bis d. eingefügt:
§ 14a. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor⸗ schriften der Königlichen Verordnung vom 15. No⸗ vember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.
Die Direktion der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft ist die zur Anordnung und Leitung des Zwangs⸗ bersaein⸗ zuständige Vollstreckungsbehörde.
ührt diese Zwangsvollstreckung zu einem Ver⸗
theilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 144d. dieses Statuts entsprechende Anwendung.
§ 14 b. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich nach folgenden Bestimmungen:
1) Die Einleitung einer Zwangsverwaltung ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung des Grundstücks anhängig ist.
2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Direktion der Neuen West⸗ preußischen Landschaft.
3) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ waltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. 8 8
Gleichzeitig ist das zuständige Grundbuch⸗ amt um Eintragung dieses Beschlusses in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Fwangeheevattuig vom 24. März 1897 (Reichsgesetzblatt Seite 97) bezeichneten Mit⸗
theilungen zu ersuchen.
Nach dem Eingang dieser Mittheilungen sind die Betheiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.
4) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsver⸗ waltung angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Neuen! Estoreußischen Landschaft als Beschlag⸗ nahme des Grundstücks. f G
Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung
eltenden Vorschriften.
urch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grund⸗ stücks entzogen.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlag⸗ nahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des
Grundstücks aufgegeben werden.
7) Der Verwalter wird von der Direktion der
Neuen Westpreußischen Landschaft bestellt.
Die letztere hat dem Verwalter durch einen ihrer Beamten das Grundstück zu über⸗ geben oder ihm die Ermächtigung zu ertheilen,
siich selbst den Besitz zu beschaffen.
8) Die Beschlagnahme wird aunch dadurch wirk⸗ sam, daß der Verwalter nach Ziffer 7 den 8 1“ des Grundstücks erlangt.
8 as Zahlungsverbot an den Drittschuldner
2
st auch auf Antrag des Verwalters zu er
6)
9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirth⸗
schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungs⸗
näßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf
welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend
zu machen und die für die Verwaltung ent⸗ behrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme
einem Miether oder Pächter überlassen, so ist
der Mieths⸗ oder Pachtvertrag auch dem Ver⸗ walter gegenüber wirksam. 3 8
10) Die Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft hat den Verwalter nach Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen An⸗
weisung für die Verwaltung zu versehen, die ddem Verwalter zu gewährende Vergütung fest⸗ 11 zusetzen und die Geschäftsführung zu be⸗
aufsichtigen. Sie kann dem Verwalter die eeistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn DOrdnungsstrafen bis zu zweihundert Mark vwerhängen und ihn entlassen.
11) Der Verwalter ist für die Erfüllung der 8 ihm obliegenden Verpflichtungen allen Be⸗ tbheiligten gegenüber vexantwortlich. Er hat 8-. der Neuen Westpreußischen Landschaft jährlich
unnd nach der Beendigung der Verwaltung MReechnung zu legen. die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen, die Abnahme der MReechnung erfolgt am Sitze der Direktion der
Neuen Westpreußischen Landschaft. .
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die
Ausgaben der Verwaltung, sowie die Kosten
1 Verfahrens mit Ausnahme derfjenigen,
* welche durch die Anordnung des Verfahrens “ entstehen, vorweg zu bestreiten.
IFIFm übrigen finden auf das Vertheilungs⸗ verfahren die für die efenc. Zwangs⸗ vwermwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus § 14&d. ddieses Statuts ein Auderes ergiebt.
13) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch
Beschluß der Direktion der Neuen West⸗
bischen Landschaft. Das Verfahren ist aufzuheben:
Na. wenn die Neue Westpreußische Landschaft
befriedigt ist, 3 bp. wenn wegen des Anspruchs eines anderen SGllläubigers die gerichtliche Zwangs⸗ ewwaͤltung angeordnet wird. Die Auf⸗ bhebung kann angeordnet werden, wenn die Feortsetzung des Verfahrens besondere Auf⸗
wendungen erfordert.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzu⸗ stellen.
Das Grundbuchamt ist um Löschung des
Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen.
15) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von der Direktion der Neuen West⸗ preußischen Landschaft mit Fustimmung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justizministers erlassen. 2
1 8
*
8 14 c. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil verselbe die erforderlichen Vor⸗ kehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Neuen Westpreußischen Land⸗ schaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Neue West⸗ preußische Landschaft befugt, unter “ An⸗ wendung der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver⸗ waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbekrägen, den Arrest in das bewegliche Ver⸗ mögen des Schuldners vollziehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.
Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung ist es dic zu achten, wenn Zu⸗ behörstücke, auf die sich das Pfandrecht des Instituts erstreckt, verschlechtert oder, den Regeln einer ordnungs⸗ bnengen Wirthschaft zuwider, von dem Grundstücke entfernt werden. .
Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.
§ 14d. Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ bei welcher die Neue Westpreußische Landschaft betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvoll⸗ streckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter⸗ schaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (G.⸗S. S. 338) dem Zwangsvollstreckungsrechte der Neuen Westpreußischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor⸗ gehen, weder zum Zweck ihrer Beruücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft ge⸗ macht zu werden.
Durch den Widerspruch, welchen bei der Ver⸗ handlung über den Theilungsplan ein anderer Be⸗ theiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht auf⸗ gehalten. Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der “ geltend zu machen. 8.
8) Der § 18 erhält im Absatz 1 fol ende Fassung.
Für die gesammten durch die Abschätzung seins Grundstücks entstehenden Kosten bezahlt der Dar⸗ lehnssucher im voraus an die Landschaftskasse ein Pauschquantum, welches beträgt: 3
a. bei 1 mit einer jährlichen Grund⸗ sieuer bis zu 10 ℳ . 220 4ℳ b. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund steuer von mehr als 10 bis 50 ℳ 40 ℳ c. bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund⸗ steuer von mehr als 50 bis 150 ℳ 100 ℳ .bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund steuer von mehr als 150 bis 250 ℳ 150 ℳ .bei Besitzungen mit einer jährlichen Grund steuer von mehr als 250 ℳ, .200 ℳ . Im § 27: .wird die Nummer 5, welche lautet: 1 „den innerhalb der 4jährigen Verjährungs⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefzinsen“ gestrichen und dafür gesetzt: „5, dem bisherigen Verwaltungsfonds und d(˖ddessen Zinsen;“ 5. erhält der Absatz 2 Faäassung: 1 „derselbe ist Eigenthum der Landschaft und dient zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten und unvermeidlichen Ausgaben, namentlich“ u. s. w. wie bisher; b. der § 35, welcher lautet: b SDer aus den zuv Bestreitung der Ver mwaltungskosten gebildete Verwaltungsfonds äüunterliegt der unbeschränkten Verfügung der Direktion:
wird gestrichen und dafür gesetzt: 5
§ 35. Die innerhalb der 4 jährigen Verjähruns⸗ frist nicht erhobenen Pfandbriefszinsen werden zu da itcofnpensionsfohne⸗ der Westpreußischen Landschä als Beitrag für die Ansprüche der Wittwen und Waisa der Beamten der Neuen Westpreußischen Landschat vereinnahmt. .
10) Der § 37 erhält folgende Fassung:
„Alljährlich im Monat Mai tritt am Sitze der Direktion ein Engerer Ausschuß zusammen, dessen kägsaa jedesmal bis zum Zusammentritt des nã
im Eingange folgende
sten Engeren Ausschusses währen. 18 Zu demselben erscheinen der General⸗Landschafts Direktor, die General⸗Landschafts⸗Räthe, der Syn dikus und für jeden Regierungsbezirk drei Deputirte oder bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter. Die Deputirten und ihre Stellvertreter werden von den Landschafts⸗Kommissarien aus den Besitzern beleihungsfähiger Grundstücke durch erfigpegte der Direktion einzusendende Stimmzettel je auf 6 Jahr nach relativer Mehrheit gewählt. 8 Im Regierungsbezirk Danzig werden der eine der drei Deputirten und sein Stellvertreter aus der in den Niederungen dieses Bezirks ansässigen Land⸗ schafts⸗Kommissarien gewählt. 9 In jedem Jahre scheidet ein Deputirter aus und findet für ihn und seinen Stellvertreter eine Neu⸗ wahl statt. — 8 Der General⸗Landschafts⸗Direktor führt den Vorsit und der Syndikus das Protokoll. G Stimmberechtigt sind nur die ener 8 Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrbeit efaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor⸗ sgend⸗ dem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zusteht. b 11a. Die Ueberschrift Eemmn. „VI. Auflösung der Geschäftsführung. wird über § 42 gestrichen. — b. Ueber § 42 wird die Ueberschrift gesetzt: „VI. Generallandtag... c. Ueber § 43 wird die Ueber 19 Plebt⸗ „VII. Auflösung der Gesellschaft.“ d. Der Absatz 1 des § 42 erhält folgende Fassung⸗ Auf dem Generallandtage erscheint für jeden land⸗ räthlichen Kreis ein Abgeordneter. Die A geordneten werden von sämmtlichen Darlehnsschuldnern 8 Kreises gewählt. Die Direktion beruft die letzter durch einen beauftragten Landschaftskommissar 9— treffenden Kreises, der in der anzuberaumenden sammlung den Vorsitz zu führen hat, zum 3829 der Wabl durch die Kreisblätter ein. Der 8 sihenne der die Wahl nach einfacher Stimmenmeif, eit vollziehen läßt, hat die Wahlprotokolle gl. zunehmen, auch sonstige Ses. aus der 8 versammlung, sofern sie durch Stimmenmehrheit 8. enommen werden, zu protokollieren und sofort irektion einzusenden. I 1]
*
zum Deuts
8
Der Inhalt dieser Beilage, in wele
muster, Konkurse, sowie die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Bekanntmachungen der de
Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
—
5
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Eingetragen für Weppelmann Nachf., Müller & Porsche, Bad Ems, zufolge An⸗ meldung vom 26. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Ge⸗ — schäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb nachbe⸗ nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Emser Ta⸗ bletten, pharmazeutische Präparate in Tabletten⸗ und Pastillenform.
EEEE111 Nr. 46 876. K. 4943. 1I Eingetragen fünor. G. Krebs, Offenbach a. M., zufolge An⸗ meldung pom 2. 1. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieba; Chemische Fabrik. peietereensachn Photographi . piere die. 9 hoto⸗ graphische Postkarten, vecsche pnlteche Kartons.
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Klasse 2.
Klasse 2.
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omaden,
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che
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Eisen und Stahl, Gardineneisen, Rouleauxeisen, Kloben für Zug⸗ und andere Gardinen und
für dieselben, Rouleauxschrauben, Ringschrauben, Bilderösen, Nägel, Stifte, Tellerbordösen, Schnur⸗ führer, Thürpuffer, Zugquasten, Zugschnüre und Bänder, Rouleaursteller, Rolllavenfsester Einrichtungen b Zuggardinen, Oesenbänder Gardinen, Gardinenringe, Möbelrollen, Rouleaux⸗ stöcke, Rosetten, Treppenläuferstangen und DOesen, Treppenvorstoßschienen, Teppichschienen, Teppichecken, Teppichschoner.
Nr. 46 879. M. 4400. Klaffe 13.
Eingetragen für Montanwachs Fabrik G. m. b. H., Hamburg, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Montanwachs. Waarenverzeichniß: Montanwachs.
0. L. 3433. Normalmagenbitter
Eingetragen für M. Levinthal, Birnbaum, Schwerinerstr. 192, Ffolge Apmeldung vom 14. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Destillerie und Liqueurfabrik. Waarenverzeichniß: Magenbitter. Nr. 46 881. S. 3260. Klasse 16 b.
Fisgetragen für Société dExportation de Vins, „Eliadah“ G. m. b. H., Hamburg⸗ Steinwärder, zufolge Anmeldung vom 29. 9. 1900. am 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Import und Vertrieb von Weinen und Spirituosen. Waaren⸗ verzeichniß: Weine und Spirituosen.
Nr. 46 882. B. 6745. Klasse 17.
EIALUAIhS
Eingetragen für C. Becker & Frowein, Berlin, Gartenstr. 154, zufolge Anmeldung vom 26. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nachbenannter Waaren. Waarenverzeichniß: Legierungen, insbesondere Aluminiumlegierungen in Stäben, Blöcken, Barren, Platten, Blechen und raht, Gußstücke der Elektrotechnik, Mechanik und ztik aus Legierungen, inzbesondere Aluminium⸗ legierungen, Armaturen der Maschinen und Brauerei⸗ branche, aus Legierungen, insbeson Aluminium⸗ fegücsicsgen. Der Anmeldung n eine Beschreibung beigefügk.
Nr. 46 884. B. 67635. Krlasse 26c.
Doppeladler
für Bommers & Schuchart,
Klasse 9 f.
Eingetragen für Gustav Baukhage, Werdohl, zufolge Anmeldung vom 1. 9. 1900 am 8. 12. 1900.
benannter Wagren. Waarenverzeichniß: Haken aus
1 1 für Rouleaux, Gardinenstangen, Rollenkasten und Haken
ganze für
Klasse 16 b.
8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Vertrieb nachge⸗ nannter Waaren. Waarenverzeichniß: Hafergrütze, 1114“”“
46 883. L. 3367.
8
Klasse 20 b.
Eingetragen für Otto F. R. Lau, Hamburg, Hermannstr. 16, zufolge Anmeldung vom 2. 7. ” am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von ätherischen Oelen. Waarenverzeichniß: Aetherische Oele.
Nr. 16 885. St. 1574. Klasse 26 c.
Eiingetragen für Jo⸗ seph Stimbert, Mainz, zufolge Anmeldung vom 30. 6. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nachgenannter Waare. Waarenverzeichniß:
9
8 Klasse 262.
Eingetragen für Knape & Würk, Leipzig, zu⸗ folge Anmeldung vom 27. 9. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: nach⸗ benannter Waaren. Waarenverzeichniß: Kakao, Chokoladen, Zuckerwaaren, Backwaaren, Zitronat und Früchte, Konserven, Kakao, Chokoladen mit Nährsalz, Gewürze aller Art, Zuckerhonig, Syrup.
Nr. 46 888. R. 3195. Klasse 34.
Eingetragen für Hase & B“
Sievers, Hamburg⸗Eimsbüttel, 2 Næ 88 G) .
zufolge Anmeldung vom 14. 10. 99 am 8. 12. 1900. (
Geschäftsbetrieb: Herstellung und —
Herstellung und Vertrieb
Vertrieb von Seifen und Par⸗ f ümerien. Waarenverzeichniß 8 Seifen und Parfümerien. b nc Nr. 46 889. N. 1531. Klasse 24.
Mafuba
Eingetragen für die Neue Münchner Kindl Drogerie Carl Oppenheim, Muünchen, Müller⸗ straße 39, zufolge Anmeldung vom 3. 8. 1900 am 8. 12. 1900. Geschäftsbetrieb: Fabrikation nach⸗ benannter Waaren. renverzeichniß: Kosmetische Präparate; Mittel für die Körper⸗, Kopf⸗, Haut⸗, Haar⸗ und Bartpflege; Konserwierungs⸗ und Des⸗ infektionsmittel; Parfümeérien, Seifen und Toilette⸗ mittel; hogienische Präparate nämlich Spiritus, Wässer, Salben, Oele, Pulver zu hygienischen und
smetischen Zwecken, Puder, Schminken, Zahn⸗ und
zundwasser. Eiskopfwasser mit Menthol. Nr. 16 890. L. 3421. Klasse 28.
Eingetragen für Ernst Albert Lehnert, Hamhurg.
Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 3. 7. 1900 am 8.
Hansapl. 4, 28 Anmeldung vom 12.9. 1900 am 8. 12. 1900. eschäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗