Oualität
mittel
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster V hö ℳ
ℳ
Doppelzentner
chster
Durchschnitts⸗ preis
für 1 Doppel⸗ zentner
Dua hnitts⸗ „„
Am vorigen Markttage
Außerdem wurden am Markttage Spalte 1)
( nach überschläglicher
ätzung verkau D Cre (Preis unbekannt)
Tilsit,
ock
Anklam Stettin
Namslau Trebnitz
Ohlau Brieg.
Goldberg Jauer.
Leobschütz Neiße.
Eilenburg Erfurt Kiel
Fulda.
Wesel Krefeld
Meißen Plauen.
Ulm
Offenburg Rostock . Waren i.
Altenburg
Eö1““ Elbing. Beeskow.
Potsdam Demmin.
Anklam . Stettin
Neustettin Kolberg
Beeskow. 8 Brandenburg g. H Frankfurt a. O..
Breslau .
Bunzlau .
Halberstad Goslar .
München. Straubing
Braunschweig
Insterburg
Insterburg
Greifenhagen . Stargard i. Pomm. Kolberg .
Hoyerswerda
.8½ . *
Heidenheim 8 Ravensburg.
2à 20
82
Arnstadt i. Th.
Luckenwalde.
Brandenburg Frankfurt a.
Greifenhagen Stargard, i. Pomm.. Schivelbein.
O.
12,00
11,25 13,20 13,20
14,10
Gerste. 12,40
11,25 13,20 13,60
14,10
12,50 12,60 13,50 13,50 13,00 13,20 13,50 14,50 15,00
14,13
16,30 15,50 16,50 14,00 16,00 14,50 14,00 12,50
15,37 14,60 14,30 16,78 15,67 16,00 15,15 12,70 13,50 15,00 14,60 15,20
11,60
12,13 12,40 13,40
14,80 14,40 14,80 13,20 12,80 13,70
12,40 12,40
12,00
8888
DX S
— 0 Ped
—
Literatur.
Von den verschiedenen bisher erschienenen Handausgaben der am 1. Oktober 1900 in Kraft getretenen deutschen Militär⸗Straf⸗ grichtsordnung vom 1. Dezember 1898 liegen die von dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath und vortragenden Rath im preußi⸗ schen Kriegs⸗Ministerium Dr. jur. Seidenspinner veranstaltete Berlin, Karl Heymann's Verlag; geb. 3 ℳ) und die von dem Ge⸗ seimen Admiralitätsrath und vortragenden Rath im Reichs⸗Marine⸗ umt Dr. Paul Herz besorgte Textausgabe mit Anmerkungen
Guttentag, Verlagsbuchbandlung hierselbst) bereits in zweiter luflage vor. Beide Autoren geben zu dem Text der Militär⸗ Stra'gerichtsordnung, des Einführungsgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militär⸗Justizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, kurze Erläuterungen, zu denen sie die Be⸗ gründung der Gesetze, die Rechtsprechung des Reichsgerichts, soweit sie sich abf die der bürgerlichen Strasprozeßordnung und der neuen Militär⸗Strafgerichtsordnung gemeinsamen Rechtsnormen bezieht, und die des preußischen General⸗ Auditoriats, nameatlich aber sämmtlich⸗ Ausführungsbestimmungen ür das Heer — Herz auch die für die Kaiserliche Marine ergangenen — heranziehen. Längere wissenschaftliche Darlegungen sind vermieden.
n einem Anhang zum Kommentar von Herz ist noch der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen für die Marine, des Gesetzes, betreffend die militänsche Srrafrechtspfl'ge im Kiautschou⸗Gebiete, der Ver⸗ ordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, und der zu dieser ergangenen Ausführungs⸗ bestimmungen wiedergegeben. Die genannten Verfasser sind vermöge ihrer dienstlichen Stellungen und ihrer reichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Mtlitär⸗Strafrechts und „Strafprozeßrechts vorzugsweise in der Lage gewesen, das gesammte Material vollständig zu be⸗ herrschen, und da diese Erfahrungen in der Erläuterung der Gesetze auch Verwerthung gefunden haben, erscheinen die beiden Hundausgaben für alle Militär⸗Juristen und Gerichts⸗Offiztere zum Studium der neuen Gesetze und zum praktischen Gebrauch sehr geerignet. Das⸗ selbe ailt von dem kurz gefaßten Kommentar zur Mtlitär⸗Straf⸗ gerichtsordnung, zu dem Einführungsgesetz und den Nebengesetzen, welchen der Geheime Kriegsrath und Juttitiar im sächstschen Kriegs⸗ Ministerium J. Sturm und der Dioisions⸗Auditeur der 2. Königlich sächssschen Division Nr. 24 H. Walde berausgegeben haben. Der erste Band desselben ist schon früher angezeigt worden; nun⸗ mehr liegt auch der zweite vor, in welchem das Reichsgesetz über die Dienstvergeben der richterlichen Militär⸗Justizbeamten ꝛc., in derselben Weise wie im ersten Bande die Militär⸗Straf⸗ gerichtsordnung erläutert, das Gesetz über die Einrichtung eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs⸗ Militärgericht in Berlin und sämmtliche zur Ausführung der Militär⸗Strafgerichtsordnung, des Einführungsgesetzes sowie des Richter⸗Disziplinargesetzes für das Reich, für Preußen und für Sachsen erlassenen Verordnungen ꝛc,, ebenfalls mit kurzen Anmerkungen versehen, vereinigt sind (Verlag von Roßberg u. Berger, Leipzig; geb. 3,50 ℳ). Den Schluß bildet hier, wie in den Ausgaben von Seiden⸗ spinner und Herz, ein eingehendes alphabetisches Sachregister.
— Kommentar zum Militär⸗Strafgesetzbuch und Reichs⸗ Strafgesetzbuch für die Zwecke der niederen Gerichts⸗ barkeit (für Gerichtsherren, Gerichtsoffiziere und Richter im Stand⸗ gericht) von Kummer, Leutnant im Infanterie⸗Regiment von Voigts⸗Rhetz (3. Hannov.) Nr. 79. Verlag des „Deutschen Offizier⸗ blattes (Gerhard Stalling), Oldenburg i. Gr. (Geb. 2,35 ℳ) —
Seit dem Inkrafitreten der neuen Militär⸗Strafgerichtsordnung, welche die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit auch in das Militär⸗Straf⸗ verfahren eingeführt hat, werden erhöhte Anforderungen an die bei demselben betheiligten Offiziere nicht nur in prozeßrechtlicher, sondern auch in materiellrechtlicher Beziehung gestellt. Gerichtsoffiziere wie Richter müssen, da sie auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ihre Anträge zu stellen, bezw. Eatscheidungen, Beschlüsse, Urrheile zu erlassen haben, die einschlägigen Gesetzes⸗ bestimmungen genau kennen. Das vorliegende kleme Buch eines seit drei Jahren als untersuchungführender Offizier die Strafsachen seines Regiments bearbeitenden früberen Referendars enthält den Text des Militär⸗Strafgesetzbuchs vom 20. Junt 1872 sowie des bürgerlichen Strafgesetzbuchs mit kurzen, gemeinverständlichen Erläuterungen, in denen die Entscheidungen des preußischen General⸗Auditoriats ver⸗
8 8
— China und die Chinesen. Auf Grund eines zwanzig⸗ jährigen Aufenthalts geschildert von B. Navarra. Vollständig in 20 Lieferungen gr. 8 von je 48 Seiten Text. Mit zahlreichen Bilder⸗ tafeln nach Photographien, charakteristischen Federzeichnungen, sowie vielfarbigen Kunstbeilagen nach chinesischen Originalen. Verlag von Max Rößler, Bremen. Preis jeder Lieferung 60 ₰. — Die neu vor⸗ liegenden Hefte 6 bis 10 schildern, gleich den früher erwähnten, die chinesischen Verhältnisse, Sitten und Gebräuche in klar veranschau⸗ lichender Sprache und erläutern das geschriebene Wort durch zahl⸗ reiche gute Abbildungen. Im einzelnen bilden den Inhalt der Dar⸗ stellung: Nahrung, Kleidung, Wohnung, soziales Leben, Zeitrechnung, 177 olz Sis 92 28 7 1 8 Feste, Religionssysteme, Aberglaube, Volksanschauungen. Die Hefte bieten sonach wiederum eine bunte Reihe fesselnder Schilderungen einer bisher mehr oder weniger unbekannten Welt, auf die infolge der dortigen kriegerischen Ereignisse gegenwärtig Aller Augen gerichtet sind.
Die „Illustrierte Zeitung“ (Verlag von J. J. Weber in Leipzig) bringt in ihrer Nummer 3003 vom 17. Januar zum 200. Jahrestage der König Friedrich's I. von Preußen in Königsberg die vollständige Bildnißreihe der preußischen Könige sowie mehrere Mbildungen 83 Kupferstichen aus der damaligen Zeit, welche die Inthronisation des ersten Königs, die Proklamation der Erhebung des Kurfürstenthums zum Königreich und die Austheilung von Krönungs⸗ münzen unter das Volk veranschaulichen. Die Wiedergabe eines Oelgemäldes von P. K. Leygebe im Hohenzollern⸗Museum zu Berlin zeigt das „Tabackskollegium“ König Friedrich's I., welches bei weitem nicht so bekannt ist wie die denselben Namen führende Abendgesellschaft seines Nachfolgers Friedrich Wilhelm I. Ein ganz⸗ seitiges Tableau stellt die Kroninsignien des Königreichs Preußen dar. Die beigefügten historischen Aufsätze von Fedor von Köppen und Theo Sommerlad schildern die diplomatischen Verhandlungen, die der Rang⸗ erhöhung des brandenburgischen Kurfürsten vorangingen, und die soziale Wirksamkeit der Hohenzollern. Die geschichtliche Novelle „Suum cuique“ von Max Dorning versetzt den Leser in jene Tage, da der junge schwarze Adler im weißen Felde auf dem Schlachtfelde von Turin die Flugkraft seiner Schwingen erprobtee. “
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern CCCE111“ „Nachrichten für Handel und Industrie“.) Oesterreich⸗Ungarn.
Zeitliche Steuer⸗ und Gebührenbefreiung für im Gebiete von Triest und der Katastralgemeinde Muggia neu zu errichtende Industrieunternehmungen. — Durch Kaiserliche Verordnung vom 27. Dezember 1900 ist die Wirksamkeit
des Gesetzes vom 10. August 1895, betreffend die zeitliche Steuer⸗ und.
Gebührenbefreiung für im Gebiete von Triest und der Katastral⸗ gemeinde Muggia neu zu errichtende Industrieunternehmungen, dahin erweitert worden, daß auch solchen Industrieunternehmungen, welche zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1901 in der Stadt Triest, in dem Gebiet derselben oder in der Katastralgemeinde Muggia neu errichtet und in Betrieb gesetzt werden, bei Zutreffen der sonstigen Bedingungen dieses Gesetzes die dortselbst vorgesehenen Be⸗ freiungen zuerkannt werden können. (Oesterr. Reichsgesetzblatt.)
Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe. — Eine Kaiserliche Verordnung vom 27. Dezember 1900 lautet:
Artikel I. Für alle Seehandelsschiffe, welche im Artikel IX des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine, die Befreiung von der Entrichtung der Erwerb⸗ und Einkommensteuer auf die Dauer von fünf Jahren gewährt worden ist, wird unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Artikels X des⸗ selben Gesetzes*) die Befreiung von der Entrichtung der Erwerbsteuer nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1896, R.⸗G.⸗Bl. Nr. 220, be⸗ treffend die direkten Personalsteuern, für die Zeit vom 1. Januar 1899. bis zum 31. Dezember 1903 zugestanden.
Befinden sich steuerfreie und steuerpflichtige Schiffe im Besitze eines und desselben Unternehmers, so hat die Veranlagung der all⸗ gemeinen Erwerbsteuer nach der mittleren Ertragsfähigkeit nur der steuerpflichtigen Schiffe zu erfolgen. Bei Veranlagung der Erwerb⸗ steuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter⸗ nehmungen hingegen ist der aus der Verwendung der steuerfreien Schiffe (nach Abrechnung der auf diese Schiffe entfallenden Quote der gemeinsamen Auslagen) erzielte Reinertrag aus der Besteuerungs⸗
Schiffbau⸗Industrie Großbritanniens im Jahre 1900.
Auf den Werften des Vereinigten Königreichs wurden während des Jahres 1900 neue Schiffe mit einem Gesammt⸗Raumgehalt von 1 667 856 Registertons erbaut gegen 1 637 000 Registertons im Jahre 1899 und 1 610 000 Registertons im Jahre 1888.
Den ersten Platz unter den verschiedenen Schiffbaubezirken nehmen, wie im vorhergehenden Jahre, die Tyne⸗ und nordöstlichen Häfen ein, aus denen im eben abgelaufenen Jahre neue Schiffe von insgesammt 887 600 Registertons öö“ gegen 879 144 im Jahre 1899; an zweiter Stelle kommt der Clyde⸗Distrikt mit 492 600 Registertons gegen 491 074 im Vorjahre und an dritter Stelle der Belfast⸗Distrikt mit 137 400 Registertons im Jahre 1900 und 132 437 Registertons 1899. Diese drei Distrikte lieferten also 1900 Schiffe von insgesammt 1 517 600 Registertons, d. i. 91 % des Gesammt⸗Raumgehalts aller 1900 in Großbritannien erbauten Schiffe.
Von den einzelnen Schiffbauanstalten kommt die Werft von Ww. Gray & Co. in West Hartlepool mit 81 794 Registertons (77 501 im Vorjahre) an erster Stelle; die drei nächsten sind nach der Größe des Raumgehalts der im Jahre 1900 erbauten Schiffe Harland & Wolff in Belfast mit 73 897 Registertons (82 634 im Vorjahre), Workman Clark & Co. in Belfast mit 62 329 Registertons und Russell & Co. in Glasgow mit 60 339 Registertons. (Nach The Economist.) 8 .
Errichtung von Börsen und Handelskammern in Belgien. Der Verein der Brüsseler Kohlen⸗ und Brennholzhändler hat die Gründung einer Kohlenbörse in Brüssel beschlossen. Er geht von der Ansicht aus, daß sich neben der eigentlichen Brüsseler Mitt⸗ wochs⸗Börse („bourse des métaux et charbons“) das Bedürfniß daz herausgestellt habe und daß die neue Kohlenbörse nicht nur von den Vertretern der inländischen Kohlenwerke, sondern auch von den Pro⸗ duzenten des Auslandes zahlreich beschickt werden würde. Die Kohlen⸗ börse soll vorläufig jeden Mittwoch von 1 bis 2 ½ Uhr Nachmittags im ersten Stockwerk des Hauses 9, Rue de la Reine (neben der Oper), stattfinden und Anfangs Januar d. J. eröffnet werden. -
Nach einer Mittheilung der „Union Syndicale“, des Wochen⸗ blatts der Brüsseler Handelskammer, hat sich neben dem ebenfalls einen Bestandtheil der Brüsseler Handelskammer bildenden Verein der Interessenten des Wagenbaus und verwandter Industrien eine besondere „Chambre syndicale de l'automobile“ gebildet, ein weiteres Zeichen der zunehmenden Bedeutung dieser neuen Industrie in Brüssel.
Der „Etoile belge“ berichtet über die Gründung einer belgischen Handelkammer (Chambre de commerce et de l'industrie) in Mons.
Durch das Gesetz vom 11. Juni 1875 (Moniteur belge vom 19. Juni 1875) sind die alten, in einem Abhängigkeitsverhältniß zur Regierung stehenden „offiziellen“ Handelskammern in Belgien auf gehoben worden. Die an ihre Stelle getretene n freien Handels⸗ kammern sind freie Vereinigungen, die von der Regierung voll kommen unabhängig sind, von ihr auch keine Unterstützung beziehen, und deren Gründung lediglich der Privatinitiative uͤberlassen ist. Derartige freie Vereinigungen bestehen in den Industriezentren der Provinz Hennegau in Charleroi, Mons und La Louvisre in Form von Interessenvertretungen einzelner bestimmter Industriezweige; es gab aber bisher noch keine alle Zweige von Handel und Industrie in der Provinz oder wenigstens einem abgegrenzten Theile der⸗Provinz umfassende eigentliche Handelskammer.
Der „Etoile belge“ bezweifelt trotzdem das Bedürfniß für die neue Gründung. Ein Hauptzweig, die Kohlenindustrie, die in Mons schon eine Vertretung in der „Association houillére du Couchant de Mons“ hat, soll ihr fern bleiben wollen. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Brüssel ; 8
11“ Italien. “ 8 Zahlung der Eingangszölle. Bestimmungen über die Annahme von Silberscheidemünzen und von Staats⸗ und Bankbilleten bei Zahlungen von Eingangszöllen sind durch eine in der „Gazzetta ufficiale“ vom 31. Dezember 1900 veröffentlichte Verordnung des italienischen Schatz⸗Ministers vom 6. Dezember 1900 weiter bis 30. Juni 1901 verlängert worden. Nach den geltenden Bestimmungen
Zollzahlungen bis zu 100 Lire, Silberscheidemünzen italienischen Ge⸗ präges aber gemäß der Königlichen Verordnung vom 19. Februar 1899
können Staats⸗ und Bankbillete unter Hinzurechnung des Agios bei
Schlawe. . . uu“ 1 12,00 n08 Rummelsburg i. . 12,40 Sas 1116“ 1““ 2 8 12,40 12,40 Lauenburg i. P. . 1““ 80 11,80
1
12,80
—
— doborods 8S88
werthet sind, jedes Eingehen auf juristische Kontroversen aber ver⸗ grundlage auszuscheiden; ist jedoch diese unmittelbare Ermittelung des nur noch in geringeren Beträgen als 5 Lire angenommen werden. mieden ist. Für die Organe der niederen Militärgerichtsbarkeit Reinertrages nicht möglich, so ist derselbe aus dem Gesammtreinertrag e ““ “ “ dürfte das Gebotene ausreichend sein. im Verhältniß der von den steuerfreien zu den von allen Schiffen “ 8 — Vom Statistischen Amt der Stadt München sind als erstes zurückgelegten Tonnenmeilen zu berechnen und mit diesem Betrage ““ Heft des 17. Bandes der Mittheilungen dieses Amtes soeben die aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Transportkontrole für accisepflichtige Waaren im
Trebnitz. Breslau . Ohlau . Brieg.. Neusalz a. Sagan
Bunzlau. Goldberg Jauer
Leobschütz Neiße..
Eilenburg Erfurt . “ Goslar. Duderstadt Lüneburg
Paderborn Fulda . Kleve. Wesel. Krefeld. Neuß . .
8 n Iüimn ..
Offenburg Rostock.
—
—
Hoverswerda
Halberstadt.
avensburg
Altenkurg .. Alussurs Th. Bemerkungen. Die verkaufte M Ein liegender Strich (—) in den Sp
A.
2₰
—2,— —=
——— 88n
8
— — — 8 88 S
—
— — SESsll S8
13,80 13,60 1 oxpelzentner und der Verka Preise hat die Bedeutung, daß der betre
Namslau .. 1 b 1 12,50 13,00
12,50 12,90 12,80 12,20
129 13, 12,00
14,60 14,50 14,00 14,00 15,00 13,00 13,50
12,40
12,75 13,75 14,00 12,00
15,50
13,97 14,00 13,90 13,30
13,00 13,00 13,58 13,80
13,
14,10 13,80 13,60
werth auf velle
2,90 00
Merk alger
12,80
13,60 12,54 12,75 13,70
12,33 14,86 14,02 13,47
13,66 12,60 12,88 13,58 13,71
12,81
13,92
— — .
— — — S. oe mboh
13,60 12.1. of vo undet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. ende Preis nicht vorgelemmen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Sralten, daß vnabh gandee 2227s fehlt.
Münchener statistischen Jahresübersichten für 1899 ver⸗ iffentlicht worden, die wieder in 12 Abschnilten und 220 Tabellen alle für das Gemeindeleben der Stadt wichtigen Vorgänge aus dem genannten Jahre, zum größten Theile mit vergleichenden Rückblicken aaf die Vergangenbeit, behandeln und darüber verläßlichen, ziffer⸗ näßigen Aufschluß bieten. Die 12 Abschnitte sind folgende: 1) Natur⸗ ceignisse; 2) Burafrieden, Anwesen. Gebäude, Wohnungen und In⸗ wohner (dabei Rückblicke bis ins 16 Jahrhundert); 3) Bewegung der Bevölkerung (Rückolicke bis 1776 und insbesondere eine vergleichende Uebersicht über die Sterbefälle nach Alter, Todesursachen und Beruts⸗ gruppen für die letzten 32 Jahre); 4) Verleihung des Heimaths⸗ und Bürgerrechts; 5) Lebensmittel⸗Zufudr und Verbrauch, „Preise und „Beschau; 6) Ausdehnung des Stadtgebiets, Bauthäugkeit, Grund⸗ besitz, Straßen; 7) Gemeindliche Emvrricchtungen für allgemeine Sicherheit und Gesundheitepflege (Rückblicke auf die Wasserversorgung und Kanalisierung seit 17 bezw 19 Jahren); 8) Verkehr, Handel und Gewerbe; 9) Bildung und Erziehung (Rückblicke bezüglich des Volksschulwesens bis zum Beginn des 19. Jahr⸗ hunderts); 10) Soziale Färsorge (mit umfossendem Nachweis über die Lohnverhältnisse der städtischen Arbeiter); 11) Wehr⸗Anstalten (Aus⸗ hebung und Einquartserung); 12) Gemeinoliches Finanzwesen (mit vergleichenden Uebersichten über die Rechnungsergebnisie seit 1870. über Verwendung der Anlehens⸗Gelder seit 1857, über die direkten Steuern und Gemeinde⸗Umlagen seit 1871. die wichttasten indirekten Stenern, Gebühren und Abgaben seit 1876). Das Heft ist im Kom⸗ missionsverlag der Lindauer'schen Buchgaadlung (C. Schöpping) in München erschienen (Preis 2 ℳ). 1X.X“
buch
„Deutsch⸗Nautischer Almanach. Illustriertes Jahr über Seeschiffahrt, Marine und Schiffbau für das Jahr 1901. Zweiter ahrxgang. Herausgegeben von G. Lehmann⸗Felskowski. Verlag von Boll u. Pickardt, Berlin. Preis 3,50 ℳ — Dieses Jahrbuch soll eine Chronik der Seeschiffahrt, Marine und des Schiffbaues sein. Es behandelt nicht nur die rein maritimen Ereignisse, -vns bietet auch Berichte über die auf diese Gebiete bezüglichen parlamentarischen erhandlungen und die neuesten seewissenschaftlichen Ergebnisse. Fexner⸗ childert es die Kriegsflotten der außerdeutschen größeren Seemächte und wirft auf deren ee. N. interessante Streiflichter. Zur Kenn⸗ füihnung des sonstigen reichen Inhalts des Almanachs seien noch olgende Abschnitte genannt: Deutschlands Handelsflotte und die Welthandelsflotte; Deutschlands Schiffsverkehr und Seehandel; Das politische Jahr auf dem Gebiet der Seefahrt; Deutschlands Kolonien; Deutsche transatlantische Kabel und die Welt briel; Seerecht; Seeunfälle und Schiffsverluste; Die Thätig⸗ ffe der deutschen Kriegsschiffe im Auslande; Hochsee 9 herei; Seeschiffahrt des Auslandes; Die deutschen Werften und ihre shütriebe; Nekrologe (mit Bildnissen); Sozialpolitisches. Beigegeben id dem Jahrbuch die Schiffsliste der Kaiserlichen Marine und des veaslandes sowie die Ranalisle der Kapitäne und Oeherr des Nord⸗ in 5* Aoyd und der Hamburg⸗Amerika⸗Linie. Eine Reihe von saeeetthen Abbildungen, Tabellen, statistischen Zusammenstellungen erhoß Referate über die neuesten Erscheinungen der Marineliteratur Werken noch den praktischen Werth des auch gefällig ausgestatteten
Verwendet endlich ein Unternehmen ein an sich stegerfreies Schiff gleichzeitig in steuerfreien und steuerpflichtigen Fahrten, so ist bei der Veranlagung der Erwerbsteuer nur auf die steuerpflichtigen Fahrten Bedacht zu nehmen und demgemäß die Erwerbsteuer unter Berück⸗ sichtigung aller obwaltendrn Verhältnisse nach billigem Ermessen ent⸗ sprechend niedriger zu veranlagen, als wenn das Unternehmen zur Gänze der Erwerbsteuer zu unterziehen wäre.
Artikel II. Die den während der Geltungsdauer des vor⸗ citierten Gesetzes auf inländischen Werften neuerbauten Seehandels⸗ schiffen gewährte Steuerbefreiung bezieht sich fortan auf die Be⸗ freiung von der Entrichtung der mit dem Gesetze vom 25. Oktober 1896, R.⸗G.⸗Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, neu⸗ geregelten Erwerbsteuer. (Oesterr. Reichsgesetzblatt.)
Eisenhüttenerzeugnisse Großbritanniens, Deutschlands und Belgiens 8 dem Weltmarkt in den ersten neun Monaten des Jahres 1900. “ (Nach dem Moniteur des Intérêts matériels) Die Absatzverhältnisse von Erzeugnissen der Eisenhütten Groß⸗ britanniens, Deutschlands und Belgiens auf dem Weltmarkt während der ersten drei Viertel des vergangenen Jahres lassen sich in nach⸗ stehender Tabelle einer Vergleichung unterziehen: Erzeugnisse von Absatz nach: Großbritannien Deutschland Belgien Tonnen vnhen. — 108 926 72 593 Rußland.. EN ;gJAqq1616161616161u“““ 10 443 Edö 435 088 17 889 Belgien. 8 . 119276 16 344 — Holland.. 8 329 063 119 467 37 460 Schweiz ... 1 - 139 769 6 518 Frankreich 1 134 087 53 862 53 300 b118 Desterreich⸗Ungarn... .. 86 5993 — —¹“¹]; 1 649 Schweden und Norwegen . . . 121 378 28 988 8275 Spanien und Portugal . . 29 141 16 127 18 731 China und Japan.. 55 537 838 067 40 653 Enalisch Indien 201 176 11 209 32 093 Niederländisch Indien . . 6 253 24 350 294 ͤjͤCCCCC 1——12123253— 2 997 Slld⸗Ameria 158 298 40 203 32 372 Vereinigte Staaten von Amerika 70 536 4 286 3 165 „E113“ 333 — 5 494 Rumänien.. 2 291 7.
*) Artikel X lautet: „Die 2 keine Anwendung auf Schiffe:
a. welche einem von der K. K. Staatsverwaltung bereits gesetzlich subventionierten Unternehmen angehören;
b. welche in bestimmten regelmäßigen Fahrten verwendet werden, die auf Grund besonderer Verträge mit der K. K. Postverwaltung stattfinden;
oc. welche einem industriellen Etablissement angebören und von letzterem nur für die Zufuhr des eigenen Materials benutzt werden.
Grenzbezirk. Gemäß den Artikeln 168 und 177 des niederländischen Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) sind für den Transport von Salz, Wein, Spirituosen, Essig oder Bier und gemäß Artikel 87 § 1 des Zuckersteuergesetzes vom 29. Januar 1897 auch von Zucker innerhalb eines Abstandes von 5500 Ellen von der Landesgrenze nach dem Innern Geleitscheine (Legitimationsscheine) erforderlich, ausgenommen in folgenden Fällen:
a. beim Umzug,
b. beim Transport aus geschlossenen Städten oder Forts,
c. beim Transport durch Fabrikanten oder Kaufleute, denen fort⸗ laufend Kredit oder Kredit auf Termine zugestanden ist.
Um den Beschwerden, welche die Anwendung des Artikels 168 des genannten Allgemeinen Gesetzes veranlaßt, ES ist nunmehr durch Königlichen Beschluß vom 28. November 1900 (Staatsblad Nr. 207) Folgendes bestimmt worden:
Die Direktoren der direkten Steuern, Einfuhrzölle und Accisen können, jeder, soweit es seinen Bezirk betrifft, auf Ansuchen von Interessenten gestatten, daß unter Abweichung von Artikel 168 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 bei Vorzeigung von gültigen Beweisen über den Ankauf Geleitscheine abgegeben werden zum Transpoort von Salz, Wein, Spirituosen und Zucker für den im vorgenannten Artikel 168 vorgeschriebenen Abstand von den Landes⸗ grenzen nach dem Innern. —
Für Zwecke der Fabrikanten, Kaufleute und anderer Gewerbe⸗ treibende kann eine solche Vergünstigung bis zum Widerruf dauernd verliehen werden.
Im Falle der Verweigerung einer beantragten oder Einziehung einer verliehenen Vergünstigung steht dem Interessenten Berufung beim Finanz⸗Minister frei.
8*
E ““
Türkei und Bulgarien.
gzollabkommen. In dem zwischen der Türkei und Bulgarien am 29./16. November 1900 abgeschlossenen Zollabkommen ist als allgemeiner Grundsatz gegenseitige Zollfreiheit stipuliert. Ausgenommen sind Kleinvieh (Schafe, Jiegen und Schweine), Weizen, Roggen, Spelz, Mais, Gerste, Hafer und Hirse sowie Mehl aus diesen Getreidearten, die nach wie vor beim Eingang in die Türkei dem 8 prozentigen Werthzoll, ferner Seifen, Häute und Leder aller Art sowie Baumwollengarn, die beim Eingang in Bulgarien und Ostrumelien einem Zoll von 8 % vom Werth unterliegen. Salz, Taback und Spirituosen aller Art (Alkohol, Branntwein, Liqueure, Wein, Bier ꝛc.) sind von dem Abkommen ausgeschlossen. Bulgarien verpflichtet sich, Halva, Lokum, Bonbons. Nougat. Oliden in Körben und Fässern, alle Speiseble in Fässern. Schlauchen und Krügen, frische. getrocknete, gesalzene und gerancherte Fische, alle Arten von frischen oder trockenen Gemüsen, rrockene und frische Früchte, Tahin, Sesam, Sohlenleder, nicht wohlriechende Seife, Kopf⸗ tücher (Nazmas), Leinen⸗, Baumwollen⸗, Wollen⸗ und Seidengewebe, Wachs, Valonea und Baubolz mit keiner Accise zu belegen. Türkische Wagren sollen in Bulgarien und Ostramelien weder Okkroi noch andere Steuern, ausgenommen dieienigen, die auf die gleichartigen einbeimischen Erzeugnisse gelegt sind, zadlen. Das Gleiche gilt für
bulgarische und ostrumelische Waaren in der Türkei. Die deider seitigen Waaren sollen mit keinen neuen oder erdöhten Steuern delegt werden. Die Ursprungszeuguisse, die für die beiderseitigen Provenienzen