1901 / 29 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

eben nicht angemessen angewendet worden ist, und da kann ich nur wiederholen: wenn Vorschriften erlassen und nicht befolgt werden, so bedaure ich das; es ist aber Sache der Lokalbehörden, darüber zu wachen, daß das, was reichsgesetzlich angeordnet ist, auch geschieht.

Damit schließt die Diskussion. Persönlich bemerkt der

Abg. Dr. Endem ann: Es ist mir nicht eingefallen, daß ich das erwähnte Sprichwort gegen den Herrn Antrick gerichtet habe, noch hat es an ihn gerichtet werden sollen. Ich bedaure aber, daß die bedingte Beleidigung seitens des Herrn Antrick gegen mich ehrlos und gemein“ mir ins Gesicht geschleudert worden ist, ohne Remedur seitens des Präsidenten gefunden zu haben. Ich erkläre Herrn Antrick, daß mir derartige Beleidigungen von seiner Seite Luft sind.

Auf eine kurze Bemerkung des Abg. Grafen von Oriola (nl.) zum Titel der Bureaubeamten des Kaiserlichen Gesundheitsamts erwidert der

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren, ich kann die Frage selbstverständlich nicht be⸗ antworten. Ich habe die Vorlagen der verbündeten Regierungen zu vertreten und darf auf die Geschichte, wie diese Vorlagen entstanden sind, im einzelnen nicht eingehen. ““

Das Kapitel wird bewilligt. 8

Bei den Ausgaben für das Patentamt, in welchen 1 Direktor und 8 Stellen im Hauptamte in Zugang kommen sollen, führt der

Abg. Dr. Paasche (nl.) aus, daß es dringend wünschenswerth sei, die Besetzung der neu in Aussicht genommenen Stellen thunlichst zu beschleunigen. 1

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) bringt Klagen vor über die Art der Ausführung des Gesetzes über die Patentanwälte und über Eigenmächtigkeiten der Prüfungskommission. Er bedauert, daß der Reichstag seine Rechte in dieser Angelegenheit in wenig vorsichtiger Weise dem Bundesrath deferiert habe.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner: Meine Herren! Ich muß gegenüber dem Herrn Vorredner zu⸗

nächst bemerken, daß das Patentamt eine richterliche Behörde ist, daß

der Instanzenzug innerhalb des Patentamts abgeschlossen wird, und daß ich auf die Entscheidungen des Patentamts sowie auf sein Ver⸗ fahren keinerlei gesetzlichen Einfluß ausüben kann.

Betreffs der Klagen über die Prüfungskommissionen möchte ich bemerken, daß selbstverständlich bei den Verhältnissen, wie sie bei den Patentanwälten bestehen, während des Uebergangsstadiums, wo das Gesetz anfängt durchzugreifen, viele Klagen kommen werden. Aber warum haben wir denn das Gesetz gemacht? Um auf den Patentanwaltsstand einen Einfluß zu üben, um aus ihm all⸗ mählich Elemente zu entfernen, die den Erfindern entschieden nicht förderlich sind. Wie nachsichtig übrigens Patentamt und Prüfungs⸗ kommission da verfahren, mag sich daraus ergeben, daß bis zum 31. Dezember schon 151 Patentanwälte eingetragen waren.

Daß das Verfahren, wonach der Präsident eine formelle Vor⸗ prüfung der Gesuche vornimmt, ungesetzlich sei, muß ich bestreiten. Er prüft nicht die Qualifikation der Bewerber, sondern lediglich ge⸗ wisse formelle Voraussetzungen, und dazu ist er entschieden befugt.

Schließlich befindet sich der Herr Vorredner im Irrthum mit seiner Behauptung, das Verfahren, wie der Bundesrath Gebrauch von seiner Befugniß gemacht habe, Verordnungen zu erlassen, stimme nicht mit dem Gesetz überein. Es war der Wunsch des Hauses und der Kommission, in dem Ehrengerichtsrath und Ehrengerichtshof den Patentanwälten ein gewisses Uebergewicht zu gewähren. Dagegen wurde ein Antrag, daß Patentanwälte in der Prüfungskommission in der gleichen Anzahl sich befinden sollten, wie die Mitglieder des Patentamts, ausdrücklich abgelehnt. In dem Kommissionsbericht Seite 8 heißt es:

„„Zu Absatz 2, welcher festsetzt, daß die Prüfung vor einer Kommission abgelegt werden solle, in welche Mitglieder des Patent⸗ amts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind, war der Antrag gestellt, die Worte einzuschalten: „in gleicher Anzahl“. Der Antrag wurde mit der Nothwendigkeit motiviert, den Berufsgenossen auf die Zusammensetzung der vor allem für die Uebergangszeit sehr wichtigen und einflußreichen Prüfungskommission einen gewissen Einfluß durch das Gesetz zu sichern; gerade für die Prüfung aus dem ausländischen Patentrechte sei der Einfluß der zum Theile besser unterrichteten Berufsgenossen sehr vortheilhaft. Der Antrag wurde abgelehnt.““

Daraus ergiebt sich doch ganz klar, daß der Bundesrath durchaus befugt war, in die Kommission eine größere Anzahl von Patent⸗ amtsmitgliedern zu berufen, und daraus, daß es im Gesetz heißt: die Kommission besteht aus Mitgliedern des Patentamts und Patent⸗ anwälten, folgt noch keineswegs, daß die Zahl der Patentanwälte in der Kommission im Plural vorhanden sein müsse. Würde man selbst dieser Deduttion folgen, daß die Patentanwälte durch mehrere Personen in der Kommission vertreten sein müßten, so wäre man doch berechtigt gewesen, drei Mitglieder des Patentamts und nur zwei Patentanwälte in dieselbe zu berufen. Diese Zahl von fünf Mitgliedern würde für die Prüfungskommission aber su groß sein; man hat sich daher auf drei Mitglieder beschränkt und durchaus entsprechend den Motiven, die zur Ablehnung des betreffenden Antrags

geführt haben, zwei Mitglieder des Patentamts und einen Patent⸗ anwalt berufen.

Das Kapitel „Reichs⸗Versicherungsamt“ wird auf Antrag des Abg. Hr. Spahn (Zentr.) der Budgetkommission überwiesen; der Rest des Etats des Reichsamts des Innern wird ohne Debatte bewilligt.

Schluß 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Montag, den 4. Fe⸗ bruar, 1 Uhr. (Etat der Zustiz, des Reichoschatzamts, der Reichsschuld, des Rechnungshofs.) —* v;

2

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes nebst Begründung zugegangen:

§ 1.

Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Schaumwein aus Traubenmein, aus Obst. oder Berrenwein (Fruchtwein) oder aus wein⸗ haltigen weinähnlichen Stoffen unterliegt einer in die Reichskasse fli rauchsa (Schaumweinsteuer).

wel der Verzollung unterlegen hat, Abgabe it.

k b h

steuerung des Schaumweins in

1G den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be⸗

gründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Die Schaumweinsteuer beträgt: a. für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, 20 für jede Flasche;

b. für anderen Schaumwein,

falls 89 Flaschengährung hergestellt ist, 60 für jede Flasche;

falls er nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, 40 für jede Flasche. 1. 3

Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten.

Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Um⸗ schließungen mit Raumgehalt über 425 bis 850 cem behandelt; Um⸗ schließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 cem gelten als halbe Flaschen. Der Bundesrath ist ermächtigt, für n stslleßungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 cem besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Absatzes 1 festzusetzen.

Die niedrigeren Steuersätze von 20 für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und von 40 für anderen Schaumwein, der nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, kommen nur dann zur Anwendung, wenn die genannten Schaumweine bei der Abfertigung zur Versteuerung mit der nach § 26 erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit versehen sind; fehlt diese Bezeichnung, so ist der Steuersatz von 60 anzuwenden.

Die Schaumweinsteuer ist zu entrichten, sobald der Schaumwein aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung 88 Ferienige verpflichtet, der den Schaumwein zur freien Verfügung erhält.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheits⸗ bestellung gestundet werden.

Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Hersteller von dem Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird nach näherer Bestimmung des Bundesraths jährlich in einer Pauschsumme gewährt, die nach dem Steuerwerthe des gesammten aus der Fabrik des Herstellers abgefertigten Schaumweins zu bemessen ist, jedoch zwei Hundertstel dieses nicht übersteigen darf.

5.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuer⸗ pflicht oder der Steuerentrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer (§§ 18 und 19) verjährt in drei Jahren.

§ 6

S .

Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs⸗ und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume vorzulegen und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einzureichen, welche über die Hauptabschnitte des Verfahrens und über die dabei benutzten Räume Auskunft giebt. .

Die Betriebs⸗ und Lagerräume sowie Aenderungen derselben be⸗ dürfen der Genehmigung der Steuerbehörde. In der Genehmigung sind die Räume zu bezeichnen, die als Fabriklager für den fertigen Schaumwein (K 10) dienen sollen.

Die Genehmigung der Betriebs⸗ und Lagerräume ist in der Regel zu versagen, wenn mit ihnen Räume, in denen versteuerter Schaumwein gelagert oder verkauft werden soll, in unmittelbarer Verbindung stehen; auf Verlangen der Steuerbehörde müssen solche Räume derartig von der Fabrik getrennt sein, daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße 8S übergeführt werden. kann.

§ 7.

Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuer⸗ behörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.

Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von

Schaumweinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebs⸗ leiter in ihrem Namen und Auftrage handelt. Der Bundesrath kann vorschreiben, daß auch einzelne zur Her⸗ stellung des Schaumweins dienende Geräthe anzumelden sind und daß außerhalb der Schaumweinfabriken befindliche Geräthe, welche zur Herstellung von Schaumwein mittels Kohlensäurezusatzes geeignet sind, der Anmeldung und Steuerkontrole unterliegen.

Geräthe, die zur Herstellung von Schaumwein mittels Kohlen⸗ säurezusatzes dienen, können für die Zeit, in der sie nicht benutzt werden, unter amtlichen Verschluß gelegt werden.

Für den Abfertigungsdienst sind in der Fabrik nach näherer Be⸗ stimmung der Steuerbehörde die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und mit dem nothigen Geräth auszustatten; auch ist für Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Räume zu sorgen.

§. 10.

Fertiger Schaumwein darf nur in den Räumen der Fabrik auf⸗ bewahrt werden, die als Fabriklager genehmigt sind. Die Lager⸗ bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit dem Lagerbuche 11) zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern daß die Fehl⸗ mengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind.

8 § 11.

Den Herstellern von Schaumwein liegt ob, über ihren gesammten Betrieb, insbesondere über die in den einzelnen Betriebsabschnitten gewonnenen Erzeugnisse und über den Ab⸗ und Zugang an Schaum⸗ wein im Fabhriklager, nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern 563 ungen zu führen. Es kann vorgeschrieben werden, daß einzelne Betriebshandlungen vor ihrer Vornahme der Steuer⸗ behörde anzuzeigen sind und daß der fertige Schaumwein binnen be⸗ stimmter Frist entweder zum Ausgange aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fahriklagerbuch eingetragen werden 2

Die zu führenden Anschreibungen sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten. Außerdem sind den Oberbeamten der Steuerverwaltung die auf die Herstellung und Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen. 91

2

Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs⸗ und Lagerräume, solan sie geoffnet sind oder darin gearbeitet wird, 22 Zeit, anderenfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die

abrik verschlossen sein sollte, sofortigen —1E verlangen.

24— erstreckt sich auf alle Räume Fabrik sowie auf die mit derselben in Herenees stehenden oder unmittelbar daran

Die schräntung fällt fort, wenn Gefahr im zuge lieg

„Der Fabrikinhaber hat den ö jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu ertheilen und bei allen zum Zwecke der Kontrole oder Abfertigung stattfindenden Amts⸗ handlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nothwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den v Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für tung zu sorgen.

des

14. Auf Ant abriki kann die wein unter Rangige Freeöenren

13.

stellung von Schaum⸗

Für neu entstehende Fabriken, deren Inhaber oder Betriebsleiter

wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, kann die

ständige amtliche Bewachung auch ohne Antrag angeordnet werden. § 15

Die Entnahme von fertigem Schaumwein aus der Fabrik ohne amtliche Abfertigung ist verboten. Zum Zwecke der Abfertigung ist der Steuerbehörde eine schriftliche Anmeldung einzureichen. Wird die Abfertigung zu den niedrigeren Steuersätzen beansprucht, so sind die Beamten befugt, einzelne Flaschen zu öffnen und Proben hieraus zu entnehmen. 8

Der Bundesrath kann für die Abmeldung und Abfertigung von Proben Erleichterungen zulassen und anordnen, daß auch solche Er⸗ zeugnisse abzumelden und abzufertigen sind, die als fertiger Schaum⸗ wein noch nicht angesehen werden können.

Die Bestimmung des Absatzes 1 und die auf Grund des Ab⸗ satzes 2 erlassenen Vorschriften sowie die darauf bezüglichen Straf⸗ vorschriften sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde durch Aushang in der Fabrik bekannt zu G

Schaumwein, der beim Ausgang aus der Fabrik nicht versteuert wird, bleibt unter Steuerkontrole, bis die Versteuerung oder Ausfuhr erfolgt. Der unter Steuerkontrole stehende Schaumwein kann ins⸗ besondere auch in eine andere Schaumweinfabrik oder in eine Nieder⸗ lage für unversteuerten Schaumwein übergeführt werden.

Die näheren Vorschriften, insbesondere über die Bedingungen, unter denen Niederlagen für unversteuerten Schaumwein zuzulassen sind, trifft der Bundesrath. 1

17.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken und in den steuerfreien Niederlagen erfolgen in den vom Bundesrathe näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.

Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.

Die Defraudation der Schaumweinsteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen:

a. wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs⸗ und Lagerräume genehmigt sind 6), oder wenn Geräthe, deren Anmeldung vorgeschrieben ist 8), vor ihrer An⸗ meldung zur Herstellung von Schaumwein benutzt werden:

b. wenn fertiger Schaumwein nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Ausgang aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fabrik⸗ lagerbuch eingetragen wird 11);

c. wenn Schaumwein ohne vorhergehende Abmeldung in der Schaumweinfabrit verbraucht oder aus derselben hinweggebracht wird 15);

d. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Schaumwein unbefugter Weise verfügt wird 16);

e. wenn Schaumwein bei der Abfertigung aus der Schaumwein⸗ fabrik oder der steuerfreien Niederlage unrichtiger Weise die Bezeichnung einer Beschaffenheit trägt, die einen niedrigeren Steuersatz begründen würde 2 Absatz 4). 1

Der Defraudation wird es gleichgeachtet, wenn jemand Schaum⸗ wein, von dem er weiß oder den Urnständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Defraudation nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Orüh e. nach Maßgabe des § 21 statt.

§ 19.

Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min⸗ destens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außer⸗ dem ist die Steuer nachzuzahlen.

Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihilfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertm 8 be⸗ strafen. u“ 88

§. 20. b * 1

Im Falle der Wiederholung der Defraudation voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die im §. 19 angedrohte Strafe ver⸗ doppelt.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu 3 Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld⸗ strafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall an⸗ gedrohten Strafe erkannt werden.

Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen oder ihre Voll⸗ streckung verjährt ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver⸗ bůßung oder dem Erlasse der früheren Strafe oder der Verjährung ihrer Vollstreckung bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. . Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Absatzes 1 wird ferner belegt:

8 wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder hrt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt:

b. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmaßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des § 113 oder des § 114 des Straf⸗ gesetzbuchs vorliegt. 1

Hersteller von Schaumwein 12 für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushaltungs⸗ mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nach⸗ zuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schul⸗ digen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlang ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geld⸗ strafen kann nur durch richterliches Urtheil ausgesprochen werden.

Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht 8 utreiben, so kann

8

die Steuerbehörde davon absehen, den für die trafe Haftenden in Anspruch zu neh und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollftrecken lassen.

23.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund dieses 2— getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünshundert Mark erzwingen. 1 1

24. 8

Hinsichtlich des 1ncene. h sowie in Betreff der Straf⸗ milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren die etze bestimmt. Geldstrafen fallen dem Staate zu, sen Behoörden die Strafentscheidung erlassen ist. Die Strafverfolgung von zudationen verjährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 1“

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

8

durch die Landesbehörden.

weeine nicht mehr erhoben.

8 Schaumwein, der sich am 1.

8 82

lage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesraths

b Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt ür die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.. 8 SS Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations⸗Kontroleure üben in Bezug auf die Ausführung des Schaum⸗ weinsteuergesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern bei⸗ gelegt sind. b 8 .

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Theile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent⸗ sprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse.

3 Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, 8 das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf die Flasche gefüllt worden ist. Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und bei anderem Schaumwein, der nicht mittels Flaschengährun hergestellt ist, muß die Bezeichnung ferner die Verwendung twein oder die Herstellungsart ersehen lassen. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath. Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit Reenen § 27.

Wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne daß den Vorschriften des § 26 genügt ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verkauften oder feilgehaltenen Schaum⸗ weins erkannt werden ohne Unterschied, ob er dem Verurtheilten gehört

dder nicht. 1 . 8 1 Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt

§ 28. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 mit der Maßgabe in Kraft, daß f. destehende Fabriken die nach § 6, § 7 Absatz 2 und § erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 21 vorgesehenen Ordnungsstrafen bis zum 1. September 1901 zu erstatten sind. Vom 1. Oktober 1901 ab werden Landessteuern vom Schaum⸗

1, de Oktober 1901 außerhalb einer Schaumweinfabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Nieder⸗

der Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer.

Von der Nachsteuer befreit bleibt: a. Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat; b. Schaumwein im Besitz von Haushaltungsvorständen, die weder

8 Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern die Gesammt⸗ 8 menge nicht mehr als 20 Flaschen beträgt.

8

* Persönli

der Welt ließe sich Glei

den staufischen Reichsbegriff.

Literatur.

F. F. Walther von der Vogelweide. Philologische und bhistorische Forschungen von Konrad Burdach. Erster Theil. Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot. 320 S. Pr. 7,20 Der vorliegende erste Band der Forschungen Konrad Burdach’'s über Walther von der Vogelweide enthält zunächst ein Lebensbild des Dichters in folgenden fünf Kapiteln: Aeußere persönliche Verhältnisse, Entwickelungsgang, Politische Dichtung, Sittliche Lebensanschauung, Dichterische Kunst. Die daran angeschlossenen Untersuchungen behandeln

Walther’s Scheiden aus Oesterreich sowie seinen ersten Spruchton und Ein Anhang enthält Anmerkungen,

Nachträge und Berichtigungen. Die der politischen Dichtung Walther's ü

Bedeutung schildert der Verfasser in seinem Vorwort mit folgenden begeisterten Worten: „Walther's Spruchdichtung ist die gecssedäne poetische Gestaltung des

zwi

sche gigantischen Kampfes chen dem cgbhibellinischen

Imperialismus auf deutscher und dem päpstlichen Imperialismus auf italienischer Grundlage. Wie versinken daneben alle politischen Sirventes der pro⸗ vengalischen Troubadours mit ihrer Stillosigkeit, ihrer erhitzten Rhetorik und Verworrenheit! Wie treten gegen die Geschlossenheit und Wucht, gegen die Plastik und dramatische Bewegung seiner Sprüche selbst die genialen poetischen Pamphlete der Vaganten zurück! Er allein hat den größten weltgeschichtlichen Stoff ganz mit künst⸗ lerischer Freiheit, ganz aus dem lebendigen Augenblick, ganz aus seiner

s Ikcit und ganz aus dem nationalen Gefühl zur stärksten Wirkung auf Tausende gestaltet, die auch der italienische Gegner widerwillig anerkennen mußte. Welchem anderen politischen Dichter s nachrühmen?“ Im Anschluß an diese Wäürdigung der Spruchdichtung Walther’s bemerkt der Verfasser über

den leitenden Gedanken in seinen Untersuchungen: „Auch unser ge⸗

liebter herrlicher Freund hätte indessen nicht vermocht, diese Höhe zu erklimmen, wäre er nicht dem Zentrum der Reichspolitik und damit auch der Weltpolitik nahe gewesen Ich nehme es als ein Haupt⸗ verdienst der folgenden Blätter für mich in Anspruch, Walther’'s unmittelbare Beziehung zu den Gedanken, welche die Leiter der

4. —26 Reichskanzlei, der Hofkanzler Konrad von Querfurt, Bischof

von Hildesheim und Würzburg, und namentlich der Reichs⸗Ministerial

Koonrad von Scharfenberg mit seinen gleichgesinnten Standesgenossen

von Ellenbrechtskirchen,

vertraten, und seine enge, dauernde Verbindung mit dem bewährtesten und überzeugtesten Führer der ghibellinischen Reichspolitik, Wolfger erwiesen oder doch zur größten Wahr⸗

scheinlichkeit erhohen zu haben.“ Der Historiker nicht minder wie der

8 Germanist wird aus den feinsinnigen Untersuchungen des geistvollen

8 2 lichen Münzkabinets. Denare.

* geschlagen worden sind. 1

bildern.

Kabinets, hat sich bereits in Fo 1 ur mecklenburgischen Münzgeschichte bekannt ——, eine Darstellung der ältesten mecklenburgi

Autors mannigfache Belehrung schöpfen.

Die Alerbargischen Münzen des Großherzog⸗ m Erster Theil: Die Bracteaten und Herausgegeben von Dr. O. Oertzen. Bogen. mit 5 Lichtdrucktafeln, 246 Münzabbildungen enthaltend, sowie 33 Tert⸗ Schwerin i. M., Bäͤrensprung sche Hofbuchdruckerei. Preis

4 Der Verfasser dieses Buches, Münzwart des Schweriner kreisen durch verschiedene andere Beiträge Er giebt zunachst chen Münzgeschichte und behandelt dann die Münzverhältnisse zur Zeit der Wendenherrschaft, wobei er feststellt, daß die ersten bekannten mecklenburgischen Münzen t um 1200, wie man bisher annahm, sondern erst nach 1229 unter Johann von Mecklenburg und Nicolaus von Werle Weiterhin verbreitet er sich über die mecklen⸗ urg Währungsverhältnisse im 13. und 14. Jahrbundert, über die Münzen der mecklenburgischen Fürsten, der Grafen und Bischofe von Schwerin und der beiden Scestadte Rostock und Wismar. Dann folgt

ga9n. ausführliches Verzeichniß aller im Großherzoglichen Münzkabinet zu

ꝛSchwerin vorhandenen Bracicaten und Denare, im Ganzen 220 Nummern.

auf Grund der Funde chronologisch geordnet. Dasfelbe giebt nicht nur ein

Berlin, Sonnabend, den 2. Februar

übersichtliches Bild der gesammten Münzprägung des 13. und 14. Jahr⸗ hunderts in Mecklenburg, sondern berichtigt auch im einzelnen manche von früheren Münzforschern aufgestellten Ansichten und enthält beachtens⸗ werthe Bemerkungen über die Münzfunde sowie über die Zutheilung einzelner Münzen. Die dem Werke beigegebenen fünf Tafeln mit aahlreichen Abbildungen mecklenburgischer Bracteaten und Denare in Lichtdruck send sorgfältig ausgeführt. Allen Freunden der Münzkunde wird das Buch willkommen 188 Sein Preis ist in Anbetracht der vornehmen Ausstattung ein mäßiger.

Aus Anlaß des am 2. Januar festlich begangenen fünfund⸗

- wanzigjährigen Jubiläums der Reichsbank erschien in Eckstein's

iographischem Verlag, Berlin W., Königgrätzerstraße 22, ein Sonder⸗

abdrukk des betreffenden Abschnitts aus dem historisch⸗biographischen Werke „Industrie, Handel und Gewerbe in deutschen Landen“ (Herausgeber und Redakteur: Julius Eckstein). Das vor⸗ nehm ausgestattete Großfolioheft enthält zunächst eine Biographie des 1. des Reichsbank⸗Direktoriums, Wirklichen Geheimen Raths Dr. jur. Richard Koch mit einem in Helio⸗ gravüre von Dr. E. Albert in München nach photo⸗ graphischer Aufnahme vorzüglich ausgeführten Porträt, dann einen Aufsatz von Dr. Karl Helfferich über die Geschichte der Reichs⸗ bank seit ihrer Errichtung, die Wirksamkeit und die Erfolge derselben (nebst einer photographischen Ansicht des Reichsbankgebäudes) und endlich einen Berichk über die Feier des Jubiläums nebst wörtlicher Wiedergabe der dabei gehaltenen Ansprachen.

Hamerling's Werke. Volksausgabe in vier Bänden. Ausgewählt und herausgegeben von Dr. Michael M. Raben⸗ lechner. Mit einem Geleitwort von Peter Rosegger. Voll⸗ ständig in 35 Lieferungen zu 50 ₰. Verlagsanstalt und Druckerei A.⸗G. (vorm. J. F. Richter) in Hamburg. Erste Lieferung. Die Verlagsbuchhandlung erfüllt durch diese Volksausgabe einen lange gehegten Wunsch des Dichters, der noch in seinen letzten Lebensstunden sich mit dem Gedanken einer billigen Ausgabe seiner ausgewählten Werke beschäftigte, und wird sich mit derselben sicherlich auch den Dank der Freunde und Verehrer Hamerling's verdienen. Die neue Ausgabe entspricht, nach der vorliegenden Probelieferung, allen berech⸗ tigten Wünschen durch gute Ausstattung, klaren Druck auf gutem Papier und modernen Buchschmuck, bei relativ billigem Preise. Es wird dadurch auch dem minder Bemittelten Gelegenheit gegeben, sich die Werke des großen österreichischen Dichters anzuschaffen, der bis jetzt, besonders in Norddeutschland, leider noch Vielen unbekannt geblieben und nicht nach seinem vollen Werthe gewürdigt worden ist. Die neue Ausgabe enthält das Beste, was die Muse Hamerling's geschaffen hat; sie beginnt mit der Epik und bringt an erster Stelle die Dichtung, die zuerst Hamerling's Namen bekannt gemacht hat, das Epos „Ahasver in Rom“. Diesem sollen die weiteren Epen „Der König von Sion“, „Germanenzug“, „Amor und Psyche“ und „Homunkulus“ folgen. An diese epischen Werke werden sich anreihen: das Drama „Danton und Robespierre“ und das Scherzspiel „Teut“. Dann folgen die lyrischen Werke „Sinnen und Minnen“, „Blätter im Winde“, „Venus im Exil“. Den Schluß soll der Roman „Aspasia“ bilden. In dem Geleitwort, '9 der be⸗ kannte üSpea. Dichter Peter Rosegger dieser Volksausgabe mit auf den Weg gegeben hat, hebt derselbe hervor, daß Hamerling zu jenen Auserwählten gehöre, die nie aus der Mode kommen können, weil sie nie in der Mode waren. Er dürfe aber nicht bloß der Dichter für die Auserlesenen bleiben, die seine Bedeutung erkannt haben, er müsse, wie es ja stets des Barden Wunsch und Lust gewesen, des Vols eigen werden.

Deutsche Revue. Eine Monatsschrift, herausgegeben von Richard Fleischer, Deutsche Verlags⸗Anstalt in Stuttgart und Leipzig. Preis des Jahrgangs 24 ℳ, vierteljährlich 6 Das erste Heft des XXVI. Jahrgangs 1901 hat folgenden Inhalt: Vize⸗ Admiral a. D. Werner: Kaiser Wilhelm und die Entwickelung der Marine. Louis Becke: Baldwins Loisé, Erzählung aus Polpnesien.

Wirklicher Geheimer Rath und Unter⸗Staatssekretär a. D. Justus von Gruner: Rückblick auf mein Leben. A. Kußmaul: Geschichte eines Kranken mit räsonnierendem Sesag. ein Spiegelbild der deutschen Pspchiatrie zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Hermann Diels: Das Problem der Weltsprache. Dr. B. Weinstein: Wissen⸗ scaftliche Wandlungen. Adelheid von Asten⸗Kinkel: Johanna Kinkel in England. Professor )r. Adolf Kamphausen: Die christ⸗ liche Mission und die jetzigen Wirren in China. Professor Dr. Frantz Funk⸗Brentano: Marie Antvinette. Ludwig Barnay: Zur Darstellung des Hamlet. J. Stadling: Andree, biographische Notizen und persönliche Erinnerungen. Berichte aus allen Wissen⸗ schaften. Medizin: Dr. Busch, Arzt: Gewerbliche Vergiftungen. Literarische Berichte. Eingesandte Neuigkeiten des Büchermarktes.

Die Wochenschrift „Von Haus zu Haus“ (Leipzig, Verlag von Adolf Mahn) erweist sich auch in ihrer neuesten Nummer 17 vor allem als ein die ökonomischen Interessen des bürgerlichen Haushalts sorg⸗ fältig berücksichtigendes Familienblatt. Es giebt den Leserinnen ein⸗ gehende Belehrung über das Modernisieren von Toiletten, sowie über das Selbstanfertigen von diesem und jenem, sei es an der Kleidung, sei es ur Verschönerung der 2 Geselligkeit, wo geschickte Frauen⸗ aände mit geringen Kosten so außerordentlich viel leisten können. Auch die Abtheilung „Für Haus und Küche“ bietet der Hausfrau vielerlei praktische Winke und Rathschläge. Daneben ist aber auch für geistige Anregung und Unterhaltung vielseitig gesorgt. Neben mehreren Romanen bringt die Zeitschrift mannigfachen Lesestoff aller Art. Der Abonnementspreis beträgt 1,50 für das Vierteljahr bei Bezug durch die Post oder eine Buchhandlung. Probenummern werden durch die Geschäftsstelle, Adolf Mahn’s Verlag in Leipzig, Inselstraße 26, kostenfrei an jede aufgegebene Adresse versandt.

n im Reichsamt des Innern zusammengestellten MNachrichten für Handel und Industrie“.)

Zollbehandlung der von französischen Handlungs⸗ reisenden eingeführten Waarenmuster. Laut Zirkulars des Zolldepartements vom 8.21. Nevember 1900 hat der russische Finanz⸗ Minister beschlossen, die Frift für die Rückerstattung der von franzo⸗ sischen Handlungsreisenden für die von ihnen eingeführten Waaren⸗ 2 bei den Zollämtern hinterlegten Zollbeträge auf ein Jahr aus⸗ zudehnen.

Auch hat der Minister gestattet, daß die Ausfuhr der unperkauft gebliebenen, Muster über alle Grenzzollämter erfolgen kann, sofern die Vorschriften des Zirkulars veom 30. November 12. Dezember 18909 beobachtet werden, wonach der Reisende hei der Cinfuhr eine genane Beschreibung seiner Muster in zwei Exemplaren unter genauer Angabe ihrer Größe, ihres Gewichte und ihrer Beschaffenheit verzulegen bat. (Journal offleiel de la Rép. frang.)

Zollbegünstigte Einfuhr von Bruchrets. Der Gesellschaft fuͤr Stärkefabrikation „J. Wilme u. Co.“ in Halbstadt Cim Tauri Geuvernement) ist auf Grund Allerbs bestätigten Reichs Gutachtens vom 11. März 1800 und dem § 3 der dom Finanz⸗

zum Deut chen Rei s⸗Anzeiger und Königlich Preußis 29

Minister bestätigten Regeln über die zollbegünstigte Einfuhr von

Bruchreis für den Bedarf von Stärkefabriken gestattet worden, während

des Jahres 1901 80 000 Pud Bruchreis zum ermäßigten Zollsatze von 15 Kop. für das Pud einzuführen. (Zirkular des Zoll⸗Departements vom 19. Dezember 1900, Nr. 27 161.)

Schiffsverkehr an den Kai⸗Anlagen in Hamburg im Jahre 1900. 1899

Zahl deran⸗ Raum⸗

gekommenen gehalt Schiffe Reg.⸗Tons Deutsche Dampfschiffe 1 692 2 405 272 2 Segelschiffe . . . 44 2 041

8 See⸗Schleppkähne 144 38 398 Englische Dampfschiffe 1910 1 485 073 1 Segelschiffe .. 1 94 Französische Dampfschiffe. 57 58 993 Norwegische Dampfschiffe . 270. 142 759 269 8 Segelschiffe. 72 Dänische Dampfschiffe .. 179 53 347 193 6 Segelschiffe . .. 3 1“ 4 Schwedische Dampfchiffe . 101 49 000 101 Holländische Dampfschiffe. 215 74 351 218 5 Segelschiffe. 24 1 733 64 Spanische Dampfschiffe .. 42 30 070 44 Waea he 8 3 Belgische 4 669587 1 1 627 88 z8 11

1900 Zahl der an⸗ Raum gekommenen gehalt Schiffe Reg.⸗Tons 1 729 26837 75

118 174 53 867 1 882 1 306 194

69

Italienische 8 Oesterreichische 8 Peruanische 8 1 531 Zusammen. 4 686 4 347 572 4 865

Während des Jahres 1900 kamen nach Hamburg 305 Schiffe von 145 787 Reg.⸗Tons von Grimsby, 161 Schiffe von 117 694 Reg.⸗Tons von Leith, 136 Schiffe von 136 960 Reg.⸗Tons von Liverpool, 473 Schiffe von 252 555 Reg.⸗Tons von London, 445 Schiffe von 126 716 Reg.⸗Tons aus den Häfen der Ostsee, 254 Schigge von 129 109 Reg.⸗Tons aus verschiedenen Häfen Norwegens 203 Schiffe von 240 793 Reg.⸗Tons aus den Häfen des Mittelländi schen Meeres und der Levante, 92 Schiffe von 114 729 Reg.⸗Tons aus West⸗Afrika, 72 Schiffe von 182 164 Reg.⸗Tons aus Ostindien 46 Schiffe von 159 675 Reg.⸗Tons aus Ost⸗Asien, 49 Schiffe von 114 297 Reg.⸗Tons von der Westküste von Zentral⸗ und Süd⸗Amerika, 145 Schiffe von 344 819 Reg.⸗Tons aus Brasilien und La Plata 90 Schiffe von 142 752 Reg.⸗Tons aus Westindien, 58 88

7

113 682 Reg.⸗Tons von New Orleans und Galveston, 46 207 601 Reg.⸗Tons von Baltimore und 116 Schiffe von 581

Tons von New York.

4234 Schiffe von 4126 242 Reg.⸗Tons brachten Ladung und 631 Schiffe von 323 872 Reg.⸗Tons kamen in Ballast an. (Nach den Anschreibungen der Kaiverwaltung in Hamburg.)

Italien.

2 Zolltarifentscheidungen. Mattoni's Moorlauge, zu Bädern in Flaschen mit Angabe ihrer charakteristischen Eigen⸗ schaften und medizinischen Verwendung ist nach ihrer Zusammen⸗ setzung und Verwendung unter die Klasse der medizinischen

Badesalze zu begreifen, die vom amtlichen Waarenverzeichniß auf die

nicht besonders genannten chemischen Produkte verwiesen werden. Als solches, und zwar als nicht alkoholhaltiges, unterliegt die Moorlauge nach Tarifnummer 59 einem Zoll von 10 Lire für den Doppel⸗ zentner.

Schmirgelbänder aus Leinen sind in analoger Anwendun der Bestimmung des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Schmirge sewebe aus Leinen wie die betreffenden Gewebe ohne Schmirgel zu

handeln sind, wie leinene Bänder nach T.⸗Nr. 99 zu verzollen. 8

Kämelhaar, gekämmt, wie Kammwolle in Zügen oder in starken Knäueln eingehend, ist wegen seiner Bearbeitung, die es durch das Kämmen erfahren hat, G T.⸗Nr. 130 d zu verzollen.

Premier Russian Cream, ein Schuh⸗ oder Lederglanz in Glasbüchsen von Everett in London, unterliegt nach der vom amt⸗ lichen Waarenverzeichniß für Schuhglanz getroffenen Bestimmung dem Zoll für Schuhwichse nach T.⸗Nr. 84a 2 mit 8 Lire für den Doppelzentner.

Eisenbahnschienen, Typus Phoenix, gerade und bogen, mit Sohle und gekehltem Kopf, der an jedem Ende

Seite senkrecht abgeschnitten ist, sind, da nach der Vorschrift

Tarifs als Eisenbahnschienen (T.⸗Nr. 215) nur diejenigen Schienen an-

zusehen sind, die den von den Eisenbahnen angenommenen, in der ganzen Länge der Schienen gleichbleibenden Querschnitt haben, tarifmäßig als Eisen zweiter Verarbeitung zu behandeln. Demgemäß unter⸗ liegen die geraden Schienen, als aus großen Eisenstuͤcken gefertigt und an einem kleinen Theile ihrer Oberfläche bearbeitet, nach T.⸗Nr. 218a 1 einem Zoll von 10,50, Lire, und die gebogenen Schienen, als aus großen Eisenstücken gefertigt und an ihrer ganzen Oberfläche bearbeitet, nach T.⸗Nr. 2182 2 cinem Zoll von (vertrags mäßig) 13,25 Lire für den Doppelzentner.

Salicvylsaures Wismuth fallt nicht unter die Salicyl verbindungen (T.⸗Nr. 56 Zollsatz 80 Lire für den Doppelzentner sondern, da Wismuthfalze im Tarif unter Nr. 52 namentlich ge⸗ nannt sind, unter letztere mit dem Zollsatz von 100 Lire für den Doppelzentner.

Abschnitte von Stabeisen können gemäß der Anmerkung 2

zu Tarifnummer 210 nur dann als Brucheisen derzollt werden, wenn sie starte Struktur⸗ oder Schweißungsfehler, Splitter oder Sprünge aufweisen und sofern sie nicht in Stüͤcken den über 50 cm Länge cin⸗ gehen. Als solche Bruchstücke sind im Sinne des Tarifs 2—2 anzusechen, die nach ihrer Beschaffenbeit und Wiedereinschmelzung dienen können. Abschnitte don Stabcisen da⸗ egen, das vor dem Abschneiden der Enden ferrig einem Zunder befreit war, sind als gewalztes Eisen in Stäben T.-Nr. 213 a zu verzollen. 8

Ulexit oder Boronatrokalcit ist Zusammunsetzung und seiner Verwendung Waarenverzeiünitnz für Boracit getroffenen Bes

scimer der im wie Borax

oder borsaures Natrium nach T.⸗Nr. 41 mit 4 Lim für den Doagrel.

zentner zu verzollen. Decret del Mmistro delle Finanne per ha.

risoluzione di controversio ctc. etc.

Griechenland und Rumänicn. Handelsabkommen. In Bukarest ist am 1. d.

Hundelskondention Erechenland Rumamicn mit der —— worden. WW“ .

als gekämmte Wolle nach

8

22

Schienen auf 30 cm Länge an der der Kehlung egesenoeschten

idrer Größe nur zur

nach