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(Spalte 1) nach überschläglicher S verkauft dem Doppelzentner (Preis unbekannt )
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Verkaufs⸗
werth
Allenstein Thorn Sorau Posen. Lisa1 Schneidemühl . Kolmar i. P.. 838742— 1eb Strehlen i. Schl. Schweidnitz. Glogau . . Liegnitz.. Hildesheim . mden Mayen Krefeld Neuß. iS4 Saarlouis Landshut. Augsburg Bopfingen 13,40 Mainz 11“ 14,10 11A1X4X“*“ — Demmin. Pirna.. Bruchsal. Bemerkungen. Ein liegender Strich (—) in den Spalten für 8 11“
15,00 11,83 13,20
13,40
12,40 13,40 14,00 14,00 13,40 13,60 15,00 13,20 13,20 13,40 14,00 13,20
12,90 13,50 12,80 12,80 15,20 15,60 16,13 14,40 14,40 14,85 16,20 13,60 14,60 15,00
12,80 13,50 13,20 12,80 13,10
12,70 12,60 12,60 12,20 13,80. 12,10
12,30 14,80 15,20 13,44 13,80 13,40 13,80 14,10 — n 14,80
s 13,20 13,80
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Die verkaufte Menge wird auf polle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Preise hat die Bedeutung, d 8
in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
rathung des Entwurfseines Schaumweinsteuergesetzes. Die Steuer soll betragen für jede Flasche Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, 20 ₰; für anderen Schaum⸗ wein, falls er mittels Flaschengährung hergestellt ist, 60 ₰; falls er nicht mittels Flaschengährung hergestellt ist, 40 ₰ für jede Flasche.
Thielmann: beschäftigen wird, nur einige Worte vorauszuschicken.
sich eng an an einen Beschluß des Hauses, der noch nicht ein Jahr alt
ist.
indem er den inländischen Schaumwein einer Steuer unterwirft, und zweitens, indem er den Deklarationszwang einführt für Schaumweine, die auf andere Weise als durch Flaschengährung hergestellt werden. So⸗ weit dieser Beschluß des hohen Hauses in Betracht kommt, habe ich sonach nichts hinzuzufügen. Ich glaube, daß in den Bestimmungen des hier vorliegenden Gesetzentwurfs nichts enthalten ist, was sich mit rviesem Beschlusse nicht genau deckte. Interessentenkreisen und in der Presse Stimmen gegen diesen Gesetz⸗
entwurf laut geworden, auf die ich doch mit einigen Worten eingehen möchte.
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Interessenten hervorgehoben worden
ür diejenigen Champagner, die anders als durch Flaschengährung hergestellt werden. S. Geschmack und in der Bekömmlichkeit dem Gährungschampagner voll⸗ kbommen gleichwerthig ist, auf der Etikette als Imprägnierungs⸗ champagner bezeichnet werden muß, dann wird ihn kein Mensch
mehr kaufen wollen, und unser Geschäft wird aufs schlimmste darunter leiden.
sich eines gewissen Mangels an Logik nicht bewußt. Sie behaupten
—
7
und Weise: wenn eine Steuer auf Schaumwein eingeführt wird, sind
Interessent es gesagt hat, aber in Gruppeneingaben u. s. w. ist es deutlich
glaube ich, entwurfs ersehen haben werden, schätzen wir die jährliche Schaumwein⸗ erzeugung in Flaschen, und bei Ertrages 10 % davon abgesetzt für eine mögliche Verminderung infolge der Ein⸗ führung der Steuer. Ich für meine Person glaube, daß wir damit durchaus vorsichtig verfahren sind; denn wie ich die Deutschen kenne, wird wegen der 60 oder 40 ₰ Steuer nicht eine Flasche Champagner weniger getrunken. (Sehr richtig!) Wenn der Deutsche das Bedürfniß fühlt, etwas draufgehen zu lassen, dann kommt es ihm auf diese 60 ₰ auch nicht mehr an. (Sehr richtig!) Deshalb glaube ich nicht, daß die Fabrikanten an ihrer Kundschaft überhaupt etwas einbüßen werden.
ggesagt, der deutsche Weinbau als solcher würde geschädigt werden, weil ie Champagnerfabriken ihm weniger abnehmen würden. Diese Befürch⸗ ung habe ich bereits in dem, was ich Ihnen soeben sagte, gewissermaßen mit widerlegt. Aber ich möchte noch auf etwas aufmerksam machen, daß nämlich der deutsche Schaumwein zu rund einem Drittel aus französischen Trauben gewonnen wird. Wenn also wirklich ein Rückgang eintritt in dem Begehr nach deutschem Schaumwein, so wird naturgemäß dieser Rückschlag zuerst die Einfuhr von französischen Trauben oder leichten französischen Weinen betreffen; erst in zweiter Linie, erst nachdem dies eine Drittel in Abgang gekommen wäre, würden die lothringischen, die badensischen Weinbauer von diesem Gesetz etwas zu fürchten haben. Ich glaube deshalb, daß die lothringischen und badensischen Wein⸗ bauer sich gegenwärtig keine grauen Haare wachsen zu lassen brauchen.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Be⸗
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Freiherr von
Meine Herren! Ich habe dem Gesetzentwurfe, der Sie heute Der Gesetzentwurf bringt Ihnen nichts Neues; denn er schließt
Er schließt sich an diesen Beschluß an in zwei Richtungen: erstens,
Wohl aber sind aus
Zuerst kommen die Interessenten und sagen in der üblichen Art
r allesammt ruiniert. Ich will nicht sagen, daß jeder einzelne ausgesprochen.
Meine Herren, diese Befürchtung liegt, nicht vor.
Wie Sie aus der Begründung des Gesetz⸗ Deutschland auf nicht voll 12 Millionen der Berechnung des zu erwartenden
haben wir schätzungsweise als vorsichtige Leute
Dann hat man — ich habe das hauptsächlich aus der Presse —
Ein drittes Bedenken und das ist ziemlich scharf von einzelnen
— ist der Deklara
Sie sagen, wenn unser Champagner, der ja im
Ich glaube, die Herren, die so urtheilen, sind
auf der einen Seite, unser imprägnierter Champagner schmeckt ebenso
und ist ebenso bekömmlich wie der Gährungschampagner. Wenn das der Fall ist, wenn sie das selber behaupten, dann können sie auch meiner Ansicht nach dem nicht widersprechen, daß ihnen vorgeschrieben wird, sie sollen unter offener Flagge segeln und sollen den impräg⸗ nierten Schaumwein, der ja nach ihrer Angabe in keiner Weise minder⸗ werthig ist, auch auf die Etikette setzen, und sie könnten im Gegen⸗ theil dem Gesetzentwurf dankbar dafür sein, daß ihnen ein Drittel weniger Steuer auferlegt wird; denn sie brauchen für den imprägnierten Champagner, wenn er als solcher deklariert ist, nur 40 statt 60 ₰ zu zahlen. Das Imprägnierungsgewerbe ist ja ein junges, es hat aber im Laufe der letzten Jahre ziemlich stark zugenommen; wenn ich mich nicht irre, hat man vor 10 Jahren erst damit angefangen
ich will aber diese Ziffer nicht sicher behaupten , und es hat so weit um sich gegriffen, daß, wie Sie das aus den Motiven sehen, ein recht erheblicher Theil des deutschen Champagners jetzt schon durch Imprägnierung gewonnen wird. Wir sind weit entfernt, diesem durchaus ehrlichen und anständigen Gewerbe zu nahe treten zu wollen. Wir können nur verlangen, daß das Erzeugniß seinen Ursprung nicht verleugnet,
g
sondern durch einen Zusatz, wie ihn der Bundesrath vorschreiben wird, auf der Etikette dem Käufer offen und ehrlich entgegentritt. Dies, meine Herren, waren die hauptsächlichsten Einwürfe, die in der Presse und sonstigen Eingaben gemacht sind. Ich glaube nicht, daß die gewichtig genug sind, um die Berathungen dieses Gesetzes in ungünstigem Sinne zu beeinflussen. Ich kann Ihnen also, meine Herren, diesen Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen. (Bravo!)
Abg. Speck (Zentr.): Wenn die Herren Interessenten jetzt gegen den Lauf der Dinge, wie er bei der Flottenvorlage angebahnt wurde, sich wenden, müssen sie sich wohl an den alten Spruch erinnern lassen: Wer Andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein. Der Schaumwein ist zur Erhebung einer Steuer so geeignet wie kaum ein anderes Steuerobjekt. Das Zentrum stellt si h seit Jahren auf den Standpunkt, jede weitere Erhöhung der indirekten Steuern zu perhorreszieren. Einen Gegenstand des Massen⸗ verbrauchs scheintt uns aber der Schaumwein nicht zu bilden; auch in seinen billigeren Marken stellt er sich immer noch als ein Gegenstand des Luxusverbrauchs dar. Wir werden daher dem Entwurf zustimmen. Eine wesentliche Abnahme des Kon⸗ ums fürchte ich von der Besteuerung nicht. Am 31. Januar hat in Nainz eine größere Versammlung von Interessenten, auch Wein⸗ händlern, eine — welche uns zugeschickt worden ist. Es scheint uns, daß man hier die kleinen Weinbauer vorgeschoben hat, um die Interessen der Weinhändler zu fördern. Sonst widersetzen sich die Weinhändler doch stets einer gründlichen Kellerkontrole, auch wenn diese noch so sehr eet wäre, die kleinen nhauer zu schützen. Auch das Gespenst der Reichs⸗Weinsteuer ist aus diesem Anlaß wieder aus der Versenkung aufbeschworen worden, obwohl dieses im Reichstage auf keine Mehrheit zu rechnen hat. Ein anderer Gegengrund wird darin gefunden, daß die Steuer eine weitere Stärkung der lapital⸗ kräftigeren Firmen befürchten lasse. Damit hat es in gewissen
8— Richtigkeit. Man wird Kautelen schaffen, besonders in den Ausführungsbestimmungen, welche den Kleinbetrieb möglichst begünstigen und die Kontrole desselben möglichst wenig belästigend
talten. Der⸗ Zollschutz für 255g— ist ja ohnehin schon von 1,50 ℳ auf 225.ℳ für die Flasche heraufgesetzt worden. Redner wendet sich darauf den Einzelbestimmungen des Entwurfs zu. Der erdrückenden Konkurrenz, fährt er 1,29 welche durch die an der französis — —1 e eü aus ee een obliegenden riken dem Schaumwein gemacht wird, vnß natkassch wenn dieses Gesetz ergeht, entgegengetreten werden. Es wird zunächst darüber Auskunft müssen, ob dieser luxemburgische Schaumwein derselben Steuer und derselben Kontrole unterliegen soll, 11— das Gesetz dem deutschen Fabrikat auferlegt. Die Fassung des Entwurfs verfolgt den Zweck, die Steuer unter allen Umständen auf den Konsumenten zu legen, damit keine Abwälzung auf den Produzenten vorgenommen werden kann: die Steuer soll daber erst erhoben werden, wenn der mwein aus der Steuer⸗ kontrole in den freien Verkehr tritt; zur Entrichtung foll derjenige verpflichtet sein, der den Schaumwein zur freien Verfügung erhält. f wird man sich aber in der Praxis nicht einlassen, die Abnehmer werden von der Fabrik die Verauslagung der Steuer ver⸗ langen, weil sie sich i erst mit der Steuerbehörde in den Ver⸗ kehr —— wollen; die Fabriken werden darauf eingehen müssen, und die örden werden nichts koͤnnen. Es muß also auch ein anderer Modus ie d
dagegen selbst, daß die Erhebung der beim Herausgehen m⸗ weins aus der Fabrik unter Verwendung von Stempelmarken viel ein⸗ facher sein und den Verkehr erlei 822 owie die
Verwaltungskosten!
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verringern würde. Man hat diesen unstreitig vorzuziehenden Modus nicht acceptiert, weil er bei den Betheiligten wenig Beifall gefunden hat; das kann doch aber nicht ausschlaggebend gewesen sein. Das Gesetz soll am 1. Oktober 1901 in Kraft treten und an diesem Tage die Steuer von dem Schaumwein, der sich außerhalb einer Schaumwein⸗ fabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Niederlage befindet, in Form einer Nachsteuer erhoben werden. Befreit davon soll bleiben der Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat, und der Schaumwein im Besitz von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern die Ge⸗ sammtmenge nicht mehr als 20 Flaschen beträgt. In den Weinsteuer⸗ ländern unterliegt natürlich bis jetzt auch der Schaumwein dieser Weinsteuer; und es wird sich bei der Nachversteuerung empfehlen, den Betrag der Weinsteuer von der neuen Reichssteuer auf Schaumwein in Abzug zu bringen, um eine ungerechtfertigte Belastung zu vermeiden. Im Allgemeinen stehen wir also dem Gesetzentwurf freundlich gegen⸗ über, erhoffen auch sein Zustandekommen und beantragen die Ver⸗ weisung desselben an eine Kommission von 28 Mitgliedern.
Abg. Wintermeyer (fr. Volksp.) spricht sich persönlich gegen die neue Steuer aus, die sowohl den Winzer wie den Schaumwein⸗ fabrikanten belaste. Zur Schaumweinfabrikation würden hauptsächlich kleine Weine von kleinen Winzern verwerthet, die sonst nahezu werth los sein würden. Wenn also durch die neue Steuer die im Aufblühen begriffene Schaumwein⸗Industrie geschädigt würde, so würden zugleich die kleinen Winzer empfindlich geschädigt; dazu könne er seine Hand nicht bieten.
Abg. Hr. Paasche (nl.): Der Vater der Schaumweinsteuer ist der Abg. Richter, der seiner Felt diese Steuer als Luxussteuer empfohlen und eine Resolution befürwortet hat, in welcher die Re gierung zur Vorlegung einer entsprechenden Steuervorlage aufgefordert wurde. r Richter meinte damals, eine Steuer von 1 ℳ Flasche werde nicht zu hoch sein. Die Mehrheit des Reichstages hat ich für die Schaumweinsteuer ausgesprochen, weil die Ausgaben für die Flotte starke Anforderungen an die Reichskasse stellen, und weil die Schaumweinsteuer Leute trifft, welche die Steuer recht wohl bezahlen können. Alle Industrien müssen zahlen, da kann die Schaumwein⸗ Industrie keine Vergünstigung beanspruchen. Die Vorlage wird freilich umgestaltet werden müssen, namentlich werden die Kontrol⸗ bestimmungen anders zu regeln sein. Auch wird unlautere Konkurrenz fernzuhalten sein. Abgag. Schlegel (Soö.) führt aus, das Gesetz richte weit größeren Schaden an, als es Nutzen stifte oder Gewinn bringe. Die ungünstige Rückwirkung auf das ganze Gewerbe werde nicht ausbleiben. In
rankreich sei im Jahre 1872 der Preis des Tabacks von 9 Fr. auf
1,50 erhöht worden; der Konsum sei von 30 auf 27 Millionen Kilogramm gefallen. In Deutschland habe sich nach der Erhöhung der Tabacksteuer von 1879 ein ganz ähnlicher Rückgang ergeben. Dieselbe Erscheinung werde in der Schaumweinfabrikation eintreten: der Konsum werde zurückgehen, Arbeiterentla sungen würden nothwendig werden. Nach der Vorlage würden jährlich 9 Millionen Liter Wein konsumiert, woden die Deutschen 6 Millionen fabrizierten; nehme man die Konsumver⸗ minderung mit † an, so würden nur noch 4 Millionen Liter a etzen sein, und der Preis würde erheblich sinken. Der Pe Pen age, daß schon jetzt viele große Winzer ihren in ni an den Mann bringen könnten. Mit der Vorlage werde die Kalamität nur noch gesteigert. Gerade die eringen der kleinen Winzer seien es, welche in großen 2 Nassen von der Schaumwein,⸗Industrie aufgekauft und zu gar nichts Anderem, als zur Schaumweinfabrikation verwendet werden könnten. Gerade diese ohnehin schon so stiefmütterlich behandelten kleinen Landwirthe würden durch die neue Schaumweinsteuer sehr stark geschädigt werden. 2 den theueren Sorten werde der Ausfall kaum merklich sein: denn bei den Preisen derselben komme es auf 60 ₰ mehr oder weniger nicht an; die schlimme Wirtung werde gerade bei den geringen Sorte am schärfsten in die Erscheinung treten. Man habe in Württemben Schaumweine aus geringen Sorten, die mit 50 ₰ pro lasche ver. kauft werden; wenn auf diese Weine eine Steuer von 20 ₰ gelegt werde, so sei der Rückgang des Konsums doch gegeben. Dieser pagner werde von den kleinen Leuten auf ’ weihen u. s. w. 8 trunken, und es sei unbillig, ihn mit einer so hohen Steuer zu ke⸗ legen. Wenn früher die 12—⸗79 r eine Schaumweinsteuer eine Luxussteuer eingetreten seien, so hätten sich eben inzwis die Verhältnisse vollständig geändert; das gelte auch für die . demokraten, sofern sie früher unter den Luxussteuern auch eine auf Schaumwein verlangt hätten. die Steuer werde die kleine Landwirthschaft in der empfindlichsten se mitgetroffen. Der Schaumwein werde auch vielfach bei schweren iten als Medizin zur Stärkung verordnet.
Abg. Dr. Pachnitke (fr. ) tritt in it der zur lottenvorlage Wemn 8Krase 22 die Vorlage ein und findet die position der ldemokraten unverständlich. 3 8
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage) 4
u
üt⸗ 1885 der Vater des Schaumweingesetzes gewe
8
eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Berlin, Sonnabend, den 9. Februar
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Abg. Schrempf (d. kons.): Wir stehen ebenfalls der Vorlage
somvpathisch gegenüber und werden in eine genaue Prüfung derselben eintrten. Daß Champagner ein Luxuskonsumartikel ist, versteht sich ben selbst, und die Versuche, mit denen die Linke sich abquält, das gegentheil zu beweisen, können nur erheiternd wirken. Es sind auch kineswegs die “ ‚die liederlichen Weine, welche die Schaumweinfabrikanten in Württemberg verarbeiten; Herr Schlegel kann sich in der Schaumweinfabrik in Eßlingen vom Gegentheil überzeugen. Der kleine Winzer wird nicht betroffen, er wird dieselben Mengen wie vorher an die Fabriken cer und dieselben Preise wie bisher erhalten. Der Konsum wird auch nicht vermindert werden. Wenn die württembergische Regierung im Bundesrath für die Champagnersteuer gestimmt hat, so beweist das, daß sie nicht be⸗ ürchtet, daß dieses Gesetz der Vorläufer der Reichs⸗Weinsteuer ein werde. Schließlich sind uns noch die armen Kranken, selbst die Wöchnerinnen vorgeführt worden, um die Schaumweinsteuer abzuwenden. Die Wöchnerin bekommt ihn, wenn er ihr zur Stärkung unentbehrlich ist, so wie so auf Kosten der Kranken⸗ kasse; dieser Einwurf scheidet also auch aus. wird zu untersuchen sein, ob nicht der ausländische Champagner noch mehr zu belasten oder der inländische um eine Kleinigkeit zu b1. sein möchte. Die Kontrolvorschriften sollen eöe unserer Mei⸗ nung thunlichst wenig belästigend gestaltet sein. Mit der Entrichtung der Steuer nach den Vorschlägen der Vorlage können wir einver⸗ standen sein; desgleichen mit dem Deklarations hange⸗ Die Straf⸗ bestimmungen bedürfen gleichfalls einer gründlichen küfanäe
Abg. Fitz (nl.): Schon gelegentlich der beüem sge berathung
habe ich erklärt, daß ich für die Besteuerung des inländis den Schaum⸗ weins stimmen werde. egenwärtig leidet die Schaumwein⸗Industrie an Ueberproduktion und unreeller Konkurrenz. Es wird zu unter⸗ suchen sein, wie dieser unreellen Konkurrenz zu Leibe gegangen werden kann. Den Deklarationszwang billige ich, muß aber bedauern, daß er in der Vorlage nicht vollständig durchgeführt ist. Bemängeln muß ich die Unterscheidung zwischen 40 und 60 Steuer, je nachdem der Wein durch Flaschengährung hergestellt ist. Eine solche Unter⸗ scheidung war früher nicht beabsichtigt worden, und ich muß mich dagegen auch vom technischen Standpunkt aus erklären. Die Fassung des § 3 über die Entrichtung und Stundung der Steuer ist mir un⸗ klar und muß Fedese s präzisiert werden. Vom Fabrikanten die Steuer zu erheben, würde für die Industrie eine große Belastung herbeiführen. Die 2 % Panschalvergüttöne für versteuerte, unbrauchbar ewordene Schaumweine sind zu wenig, der Satz muß erhöht werden. i Frankreich beträgt er 7 %. Gegen die Kontrole der Schaum⸗ peinsabriken muß ich mich aussprechen, ebenso gegen die Einschränkung, in welcher die Befreiung von der Nachsteuer stattfinden soll. Es 852 dies ein Herumschnüffeln in allen Haushaltungen zur Folge aben. 3 Abg. Baron de Schmid (b. k. F.) verliest eine Erklärung zur Vorlage, bleibt aber damit für die Journalistentribüne unverständlich; die Erklärung scheint zu besagen, daß die Besteuerung zu hoch ge⸗ griffen sei und die Schaumweinfabrikation von Elsaß⸗Lothringen, ebenso auch den Weinbau daselbst schädigen und den Konsum ver⸗ mindern müßte. Könne man die Vorlage nicht entbehren, so müßte Ferigsege eine bedeutende Herabsetzung der vorgeschlagenen Sätze tattfinden.
Abg. Lucke (b. k. F.): Wir sehen den Schaumwein als Lurus⸗
artikel an und werden daher für die Vorlage stimmen. Daß die kleinen Weine nach Annahme der Vorlage noch billiger und die kleinen Winzer damit geschädigt werden, bestreite ich ee. Die Ausführungsbestimmungen müssen so eingerichtet werden, daß mög⸗ lichst die Steuer vom Produzenten erhoben, thunlichst nicht auf den Konsumenten gelegt wird; es ist aber ganz sicher, daß der Konsument, nicht der Produzent die Steuer bezahlen wird. Schaumweine, die auf der Fiecse nach französischem Pree ver⸗ oohren sind, kosten 5 —06 ℳ die Flasche; die nicht auf diese Weise sebanbelten Schaumweine, die nur 1 ℳ werth sind, gehen auch zu nicht viel niedrigeren Preisen an das Publikum über; da sollten die Produzenten doch nicht uber Ueberlastung klagen, sie verdienen immer noch 200 — 300 %. Aber da schreit man, der kleine Winzer werde ge⸗ schadigt. Nichts ist unrichtiger. — „Eickhoff (fr. Volksp.): Herr Paasche wirft uns eine widerspruchsvolle Haltung vor; der Kollege Richter 88 slchon an en sein. J e fest daß der Entwurf lediglich Herrn Paasche und seiner Fraktion e Entstehung verdankt. Die Vermehrung der Flotte, gegen die wir gestimmt haben, gegen deren finanzielle Konsequenzen wir uns aber nicht verschließen können, erheischt neue Opfer vom Volte. Da befinden wir uns in einem Gegensat zu den Sozialdemokraten. Da wir heute nicht mehr auf die Reichs⸗ Vermögenssteuer zurück⸗ kommen können, werden wir die Vorlage einer gründlichen Prüfung zu unterziehen nicht umhin können. Gelingt es, die Härten des Ent⸗ wurfs zu beseitigen, so werden wir in unserer größen Mehrheit keinen Anlaß haben, ihn abzulehnen. Ich beantrage die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 4— g. Ehrhart (Soz.) erklärt, der C ntwurf sei eine Kon⸗ equenz der Flottenvorlage; die Sozialdemokraten seien gegen die 12 gesen und lehnten alsd nler Entwurf konsequent ab, ein Mäuslein und eine Halbheit gegen den Riesen⸗ ausgaben, welche die Flotte erfordere, kei.
Die Vorlage geht an eine Kommission von 28 Mitgliedern.
Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Verkehr mit Weinen, weinhaltigen und wein⸗ ähnlichen Getränken. Die Vorlage r. . 1 des eingesetzes vom 20. April 1892 folgende Definition Be⸗ griffes Wein hinzu: 88 „Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem 8 der Weintrauben mittels solcher hren oder sllae wel eine Fesfälschuno oder Nachahmung nicht anzusehen sind, hergestellte ränk.“
1 Weiter soll nach der neuen Fassung des § 4 verboten se Herstellung ober Nachahmung von
n die gewerbsmä in unter ung: 1) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise reßte Trauben; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf en; 3) von getrockneten Früchten oder eingedickten Most⸗ n unbes det der Verwendung der tellung von ,— als Dessertweine ausländis⸗ Ursprungs in den Verkehr kommen. Diese Getränke dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden, auch dann nicht, wenn die Herstellung nicht ge⸗ gewerbsmäßig erfolgt ist. r den 5a bis 5c und 6 wird die Kellerkontrole chrieben. Auch die Strafbestimmungen sind verschärft.
Schmidt⸗ eld (fr. Volksp., schwer verständlich)
gnaaeg 5 das der .-h. Schehnlcn hat aber gegen
die anderen Bestimm des Entwurfs mehr oder weniger schwere
Bedenken. Die Resoracbedarftickelt des Weingesetzes vom 20. April werde auch von seiner Partei anerkannkt. Er habe, ab⸗ vom Deklarationzgwang und der Ausführung
der vor⸗
In der Kommission
geschlagenen Kellerkontrole, besondere Bedenken gegen die im § 1 vorgesehenen Befugnisse des Bundesraths. Der § 1 enthalte neben der neuen Definition des Begriffs Wein auch noch für den Bundes⸗ rath die Ermächtigung, noch andere Stoffe als die im Gesetz von 1892 genannten Chemikalien und Farbstoffe, auf welche das Verbot der Zusetzung zu Wein oder weinähnlichen Getränken sich beziehe, zu verbieten. Diese Befugniß des Bundesraths könnte zu bedenklichen Konsequenzen führen. Staatssekretär des Innern, von Posadowsky⸗Wehner: Meine Herren! Ich habe den Herrn Präsidenten schon jetzt ums Wort gebeten, weil ich hoffe, durch meine Ausführungen gewisse Be⸗ fürchtungen zerstreuen zu können, die ich aus Privatunterhaltungen mit solchen Mitgliedern des hohen Hauses entnommen habe, die sich für dieses Gesetz besonders interessieren. Solche Befürchtungen klangen auch bis zu einem gewissen Grade aus den Ausführungen des verehrten Herrn Vorredners heraus. Daß etwas geschehen mußte zur Verstärkung des Schutzes des ehrlichen Wein⸗ baues und des ehrlichen Weinhandels, darüber herrscht, glaube ich, allgemeine Uebereinstimmung. Es wird vielleicht interessant sein, wenn ich hier noch einmal auf Grund des urkundlichen Materials das Resultat mittheile, was ein bekannter Prozeß seiner Zeit zu Tage gefördert hat. Es hat hiernach, ich lasse die Namen fort — nomina sunt odiosa —, ein Angeklagter aus sechs Stück Naturwein und Most, sowie aus den gekauften Trestern von 40 Stück Wein unter Zusatz von Zucker und Wasser 60 Stück hergestellt. Ein anderer Angeklagter hat unter Verwendung von Wasser und Zucker aus einem Stück Wein und den Trestern von 40 Stück zunächst 46 Stück Tresterwein, dann aus dem hier⸗ durch gewonnenen Drusen unter Zusatz von 2 Stück Wein 35 Stück Hefenwein erster Gährung und schließlich noch 32 Stück Hefenwein zweiter Gährung hergestellt, und ein dritter An⸗ geklagter hat aus 40 bis 50 Stück Naturwein — meine Herren, das war verhältnißmäßig ein sehr guter Mann — durch Zusatz von Zucker und Wasser höchstens 100 Stück Wein hergestellt. Ich glaube, von diesen Kellern kann man mit dem Taucher sagen: Da drunten aber ist's fürchterlich. (Heiterkeit.) Leider sind aber die Winzer und Händler sehr streitig unter einander in der Frage des Schutzes des Weines. (Sehr richtig!) Ich glaube, die Interessenten gehen bei den Forderungen, die sie an die verbündeten Regierungen und an die Gesetzgebung gestellt haben, zu sehr von ihren lokalen Ver⸗ hältnissen aus und übersehen, daß das, was in einem kleinen Weinort durchführbar, wo der Nachbar den Nachbar täglich vor Augen hat, noch lange nicht im ganzen Deutschen Reiche und vor allen Dingen nicht in den großen Städten desselben durchführbar ist. Man stellt dort Forderungen, die meines Erachtens vollkommen unausführbar sind. Wollte man, wie es von einzelnen Seiten verlangt wird, wirklich gesetzgeberische Maßregeln festlegen, die die absolute Reinheit des Weins selbst mit Ausschluß der bekannten Schönungsmittel gewähr⸗ leisten, so müßten zwei Voraussetzungen zutreffen: entweder man müßte eine Kontrole einführen, die in sich so schlüssig und so straff wäre, daß man die Identität des Tropfens und die Reinheit desselben vom Keltern an verfolgen kann bis zur letzten Verbrauchsstelle, oder unsere Chemie müßte schon auf einer so hohen Stufe der Erkenntniß stehen, daß man im Wege der chemischen Analyse jede Fälschung so⸗ fort feststellen könnte. Beide Voraussetzungen liegen aber nicht vor, und darüber täuscht sich ein großer Theil der Winzer, die geradezu drakonische Maßregeln gegenüber den Produzenten und den Wein⸗ händlern fordern. Wenn man eine derartige Kontrole einführen würde, die wirklich als schlüssig zu erachten wäre, so würde es nicht genügen, daß man nur den Zugang und den Abgang in den einzelnen Kellern buchmäßig feststellte, sondern man müßte auch feststellen, ob der Zugang, ich will einmal sagen, in einem Berliner Keller, sich deckt mit dem Abgang in einem Keller Bremens, und ob der Abgang in einem Keller Leipzigs sich deckt mit dem Zugang eines Kellers in Ostpreußen. Wenn man eine solche Kontrole ausübte, so würden geradezu enorme Kosten dadurch entstehen. Ich bitte Sie, sich zu gegenwärtigen, wie viele Brennereien wir in Deutschland haben und welche Kosten durch deren Kontrole entstehen. Diese Kosten werden aber gedeckt durch eine sehr hohe Branntweinsteuer. Die Zahl der Keller, in denen Wein zum gewerbsmäßigen Betrieb lagert, ist aber geradezu Legion gegen⸗ über der Anzahl von Brennereien. Nun stelle man sich vor, welches Heer von Beamten man anstellen und welche Kosten dadurch entstehen müßten, wenn man derartige Kellerkontrolen ein⸗ führen wollte, wie es sich einzelne Winzer in den Rheingegenden beispielsweise wünschen. Ich halte diesen Weg also nicht für gangbar. Aber um Befürchtungen zu zerstreuen, die mir von den verschiedensten Seiten mitgetheilt sind, möchte ich eins bemerken. Wenn sich die verbündeten Regierungen wirklich dazu herbeiließen, eine solche kostspielige Kontrole einzuführen, dann läge allerdings der Schluß nahe, daß man erklärte: nun wollen wir auch die Kosten bei dieser Kontrole herausschlagen und deshalb eine Weinsteuer einführen, welche die Kosten dieser Kontrole einigermaßen deckt. Meine Herren, ich bin aber der Ansicht, daß die Weinsteuer nach den Versuchen, die im Jahre 1893/94 mit einem solchen Gesetzentwurf gemacht sind, eine facies morbida trägt (hört! hört!), und zwar aus dem einfachen Grunde, weil der Reichstag kaum geneigt sein würde, wie sich im Jahre 1893,94 zeigte, auf ein Naturprodukt, auf ein Bodenprodukt, Steuern in einer Höhe zu legen, die einigermaßen den Kosten der Einhebung dieser Steuer entsprechen würde. (Sehr richtig) Es würde also wahrscheinlich eine Steuer werden — nach den Erfahrungen, die wir im Jahre 1893/94 bei der Vertheidigung des Gesetz⸗ entwurfs gemacht haben —, die außerordentlich lästig, die sehr verhaßt wäre in den Kreisen der Winzer und Weinhändler, und deren Einhebungskosten unverhältnißmäßig hoch im Vergleich zum Ertrag sein würden. Eine Weinsteuer aber in der Höhe, wie wir sie damals vorgesehen hatten, würden Sie wahrscheinlich nicht bewilligen. Deshalb glaube ich, daß eine Kontrole, wie sie
Staats⸗Minister Dr. Graf
jetzt vorgeschlagen wird, in Verbindung mit einer Weinsteuer in entsprechender Höhe undurchführbar ist. Wenn wir eine Kontrole einführen, thun wir es deshalb lediglich, um den redlichen Mann in seiner Redlichkeit zu bestärken und — gegenüber solch ungeheuren Weinfälschungen, wie ich sie eben vorgetragen habe, — ihn nicht zu zwingen, auch zum Fälscher zu werden oder — zum Bankerotteur. Meine Herren, wir haben deshalb eine Kon⸗ trole eingeführt, zu der wir aus den Reihen der Winzer angeregt worden sind. Diese Kontrole soll nicht eine fortgesetzte buch⸗ mäßige Kontrole sein mit periodischen Bestandsaufnahmen, wie solche vielfach gefordert ist; denn solche Kontrole wäre, wie gesagt, unaus⸗ führbar. Denken Sie an Weinlager,
und Zugang von Fässern und von Flaschen, — was da eine solche Kontrole im einzelnen bedeuten würde, und ob sie überhaupt zu leisten wäre, namentlich wenn, wie es seitens mancher Interessenten verlangt wird, jährlich mindestens zwei Bestandsaufnahmen stattfinden sollten. Wir haben uns also die Kontrole nicht gedacht als eine laufende Ueberwachung, sondern lediglich als eine Kontrole im Einzelfall, die nur eintreten soll, wenn dringende Indizien vor⸗ liegen, daß in erheblichem Umfange Weinfälschung getrieben wird oder Kunstwein als Naturwein verkauft wird. Es giebt namentlich in den Weingegenden Personen, von denen es notorisch sein soll, daß sie ein derartiges Geschäft, wie ich Ihnen vorgetragen habe, betreiben, wo jedes Kind weiß, daß Leute, die noch vor wenig Jahren vollkommen vermögenslos waren und in ganz untergeordneten Stellen sich befanden, in kürzester Zeit durch unreelle Machenschaften zu wohlhabenden, wenn nicht reichen Leuten wurden. Also diese Kontrole, meine Herren, die wir hier vorgesehen haben und die nicht im entferntesten das Ziel hat, jemals mit einer Weinsteuer verbunden zu werden, soll dazu dienen, da, wo dringendste Verdachtgründe vorliegen, ein wirksames Einschreiten der Polizei zu ermöglichen. Und gerade weil man der Ansicht war, daß Polizeibeamte an und für sich ungeeignet sind, eine solche Revision sachverständig durch⸗ zuführen, und um einer derartigen Revision einen einseitigen und ge⸗ hässigen Anstrich zu nehmen, ist man dem Rathe von Winzerinteressenten gefolgt und hat die Vertrauensmänner des Entwurfs vorgesehen, welche durch die Organe der Selbstverwaltung gewählt werden sollen. Diese Kontrole wird meines Erachtens für die Weinbaugegenden, auf die man sich zunächst beschränkt hat, weil dort vor allen Dingen der Ruf nach einer Kontrole laut geworden ist, jedenfalls den Vorzug haben, daß sie, in einer verständigen Weise geübt, dem Publikum das Vertrauen einflößen wird, daß der direkte Bezug von Wein mehr Sicherheit bietet, ein reines Getränk zu bekommen, als der Bezug durch Zwischenhändler. Ich meine also, eine solche Kontrole kann in der That dazu beitragen, dem Winzer den direkten Absatz seines Pro⸗ dukts zu erleichtern und das Vertrauen zu der Reinheit seines Produkts zu erhöhen.
Es ist mir auch gesagt worden, man würde kaum Personen finden, die sich zu einer solchen Kontrole hergeben. Ich kann mir das nicht denken. Wir haben ja auf anderen Gebieten auch Ver⸗ trauensmänner, die von den Organen der Selbstverwaltung oder von der Behörde ehrenamtlich ausgewählt werden, und die. sehr delikate Funktionen wahrnehmen müssen. Ich erinnere nur an die Einkommen⸗ steuer⸗Einschätzung, bisweilen ein sehr dornenvolles Geschäft. Wer das Geschäft in kleinem lokalen Bezirk ausgeübt hat, weiß ganz genau, wie leicht man sich dadurch, daß man Mitglied einer solchen Kommission ist, Feindschaft und Unannehmlichkeit zuzieht. Trotzdem finden sich patriotische Männer genug, die sich sagen, die Einkommen⸗ steuer⸗Einschätzung ist nothwendig, es ist auch nothwendig, daß die Steuer gerecht und zutreffend eingeschätzt wird, und die das Ehren⸗ amt im Interesse der Allgemeinheit furchtlos übernehmen. So, hoffe ich, werden sich auch für dieses Ehrenamt des Entwurfs geeignete Männer finden. Ich bitte also, die Befürchtungen, die sich an diese Organisationen anschließen, die auch nur eingeführt werden sollen, wenn es von den betheiligten Behörden oder von den Selbstverwaltungs⸗ organen gewünscht wird, gütigst fallen zu lassen. Ich gestehe gern zu, meine Herren, es ist ein Versuch, aber die Ausführung dieser Kontrole wirkt weniger gehässig, wenn die Revision nur stattfindet unter Zuziehung von derartigen angesehenen, ehrenamtlich angestellten sach⸗ verständigen Personen, als wenn die Untersuchung lediglich durch die Polizeiorgane stattfindet. Namentlich die Befürchtung möchte ich zer⸗ streuen, die seitens einer ganzen Anzahl Weinhändler geäußert wird, daß etwa eine gehässige, unberechtigte, fortlaufende Störung des Ge⸗ werbebetriebes durch diese Revisionen stattfinden würde. Das ist nicht beabsichtigt. Die Revisionen werden und sollen nur eintreten, um den Indizienbeweis zu führen, den einzigen, auf den wir jetzt bei Weinfälschungen eigentlich angewiesen sind gegenüber der Schwäche der chemischen Kenntniß auf diesem Gebiet, und um so no Weinfälscher endlich einmal vor den Richter zu bringen.
Der Herr Vorredner hat auch die Grenzzahlen berührt. stehe zu, daß diese Grenzzahlen auch noch cin Zeichen sind, haft unsere chemische Erkenntniß des Wesens des ist. Aber wenn die Grengzzahlen analvysenfesten Weinen nicht so gewirkt haben, wie man das seiner Zeit bei Erlaß des Gesetes gehofft hat, so liegt das Erachtens nicht so sehr in dem Tenor als in der Ausführung in dem Mißverständniß des Gesetzes. Wein soll mind die Grenzzahlen haben; aber daraus daß aller Wein, der die Grenzzahl ein nicht gefälschter Wein ist. . sich aber vielfach befunden. Man ist
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wie wir sie hier in Berlin, wahrscheinlich auch in Bremen und zahlreichen anderen Orten Deutsch⸗ 3 lands haben, mit Millionen von Flaschen, mit einem fortgesetzten Ab⸗