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Justiz-Minister Schönstedt:
Meeine Herren! Dem Abg. Schmitz möchte ich erwidern, daß es der Justizverwaltung nicht in vollem Umfange bekannt geworden ist, inwieweit die Bureaugehilfen, die durch die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens ihre Stellung verloren haben, anderswo eine Unterkunft gefunden haben. Es sind hier aus Berlin einzelne Klagen an mich herangetreten, auch vereinzelt aus anderen Provinzen, aber nur in verschwindender Zahl. Nach den Mittheilungen, die mir gemacht worden sind, hat es den Anschein, als wenn diese Herren doch mit wenigen Ausnahmen überall wieder eine passende Anstellung ge⸗ funden hätten. Es sind einmal solche Bureaugehilfen, denen es nicht gelungen war, hier ein Unterkommen zu finden, im Justiz⸗Ministerium von meinem Referenten empfangen worden und haben ihre Lage dargestellt. Ich habe daraus Veranlassung genommen, dem Kammergerichts⸗ Präsidenten zu empfehlen, von diesen Herren die älteren jedenfalls, voraus⸗ gesetzt, daß gegen ihre Führung keine Bedenken vorlagen, hier bei der An⸗ nahme von Kanzleigehilfen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, soweit nicht die Konkurrenz der Militäranwärter es unmöglich machen würde. Im übrigen aber bin ich bei der Unterbringung außerhalb Berlins, bei anderen Gerichten, insofern auf Schwierigkeiten gestoßen, als die Herren gesagt haben: aus Berlin gingen sie nicht heraus. Dann müssen sie allerdings auch damit rechnen, daß hier in Berlin ihre Unterbringung eine ganz besonders schwierige ist. Ich glaube mich zu erinnern, daß ich eine ähnliche Verfügung, wie hier an den Kammer⸗ gerichts⸗Präsidenten, auch an den Oberlandesgerichts⸗Präsidenten in Köln erlassen habe. Ich kann ferner feststellen, daß ich in einigen Fällen, wo eine besondere Bedürftigkeit und Nothlage nachgewiesen wurde, solchen entlassenen Bureaugehilfen der Gerichtsvollzieher aus meinem Dispositionsfonds Unterstützungen gewährt habe. Ich bin gern bereit, für diese Herren weiter zu sorgen, namentlich für die Unterbringung im Kanzleidienst, soweit sie Anträge stellen und soweit es bei den gegebenen Verhältnissen eben möglich ist.
Abg. Schettler (kons.): Nach Erlaß der neuen Kanzleiordnung von 1897 hat die Verwaltung, wie uns ein Kommissar des Finanz⸗ Ministers mitgetheilt hat, etwa 500 000 ℳ erspart. Dieser Um⸗ stand allein würde schon eine Herabsetzung des Tagespensums recht⸗ fertigen, welches vielen der älteren Kanzleigehilfen sehr schwer fällt, und bei dem sie, die schon ohnehin me nicht mit einem besonders ropesten Körperbau ausgerüstet sind, sich langsam zu Tode arbeiten müssen.
In dem DTitel „Gehälter für die Gerichtsvollzieher“ (1447 mit 1500 — 2700 ℳ, 632 mit 1500 — 1800 ℳ) ist der Vermerk über die Pensionierung dahin geändert worden, daß den Ge⸗ richtsvollziehern, welche bereits vor dem 1. April 1900 eine etatsmäßige Gerichtsvollzieherstelle inne hatten, ein pensions⸗ fähiges Mindesteinkommen von 1800 ℳ neben dem Wohnungs⸗ geldzuschuß und, falls sie vor dem 1. Oktober 1905 in den
uhestand treten, diejenige Pension gewährleistet wird, welche sie bezogen haben würden, wenn ihre Pensionierung zum 1. Oktober 1900 erfolgt wäre.
Abg. Traeger (fr. Volksp.): Die neue Gerichtsvollzieherordnung hat eine Menge Unzuträglichkeiten und Beschwerden zu Tage gefördert, die ich zum großen Theil schon im vorigen Jahre vorausgesagt habe. S Zustellungen und Zwangsvollstreckungen haben gegen die
eit vor dem 1. Oktober 1900 einen vermehrten Aufwand an Zeit und Kosten erfordert; es sind durch eine besondere Kommission über 300 solcher Fälle ermittelt. Mehrfach sind von den Rechtsanwaltskammern bereits Vorstellungen an die Ver⸗ waltung gerichtet worden. Die „Vertheilungsstelle“ hat die ent⸗ standenen Schwierigkeiten nicht aus der Welt zu schaffen vermocht. Der direkte Verkehr zwischen Publikum und Gerichtsvollziehern andererseits ist sehr unsicher. Das ganze Verfahren ist beschwerlicher, weitläufiger und kostspieliger geworden; unter solchen Umständen kann das Recht des Gläubigers eventuell aufs äußerste geschädigt werden. Der Rest der Ausführungen des Redners wird im Zu⸗ sammenhang auf der Tribüne nicht verständlich.
Abg. Trimborn: Was thut man nicht alles für seine Klienten! Aber durch die neue Ordnung ist unter anderem das Zustellungswesen derart verschlechtert worden, daß es wirklich dem Anwalt unter Um⸗ ständen sehr schwer gemacht wird, seinen Klienten gerecht zu werden. Das persönliche Vertrauensverhältniß, welches vorher den Gläubiger bezw. den Anwalt mit dem Gerichtsvollzieher verband, ist durch die neue Ordnung völlig ausgeschaltet worden; die Schnelligkeit der Voll⸗ streckung, von der in so vielen Fällen die erfolgreiche Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers allein abhängt, eristiert nicht mehr. Naturgemäß hat sich denn auch seit dem 1. Oktober 1900 die Zahl der fruchtlosen Pfändungen ganz erheblich vermehrt. Die an die Gerichtsvollzieher erlassene Instruktion hat ja auch ihre Vorzüge, sie instruiert genau über die pfändbaren und unpfändbaren 428 Der Mißstand liegt aber in der unzureichenden Zahl der
erichts⸗ vollzieher und in dem Mangel an Hilfskräften für dieselben. 18
— und Kinder der Gerichtsvollzieher dü nicht zur Hilfe erangezogen werden; das entspricht nicht der Würde des Staates und des Amtes. Die Gerichtsvollzieher müßten so besoldet werden, daß mindestens jeder einen Gehilfen annehmen
könne. Ganz energisch muß den Mängeln, welche jetzt dem Zeeinangewesen Lnäeicn geiten werden; hier muß etwas geschehen, wenn eine prompte Justizpflege auf dem Gebiete der Vollf Eheleshe werden soll. Der Redner wendet sich dann gegen den niformzwang der Gerichtsvollzieher. Die alten Gerichtsvollzieher aus der Zeit vor 1879 hätten einhellig erklärt, daß der Unifo beschwerlich sei; weiter aber nes nach der Erfahrung seit dem 1. Oktober 1900 fest, daß die Widerstandsleistungen im Fehcam seit der Uniformierung zugenommen hätten, und daß einun die Autorität der Beamten werde durch die Uniform gestärkt, irrig sei.
Justiz⸗Minister Schönstedt:
Meine Herren! Die heute vorgetragenen Beschwerden über die Unzuträglichkeiten, die sich aus der neuen Gerichtsvollzieherordnung ergeben haben, erkenne ich zum erheblichen Theil als berechtigt an. Ich habe mir niemals ein Hehl daraus gemacht, daß die Einführung dieser Neuordnung auf große Schwierigkeiten stoßen werde, daß es großer Mühe bedürfen werde, alle diese Schwierigkeiten zu über⸗ winden. Ich habe vielleicht einigermaßen optimistisch die Verhält⸗ nisse betrachtet in Bezug auf die Unterstützung, die die Justiz⸗ verwaltung bei der Durchführung der neuen Organisation finden werde; ich habe auch vielleicht damit gerechnet, daß die Bestimmungen der neuen Gerichtsvollzieherordnung sich rascher einbürgern, daß sie rascher zur Kenntniß der betheiligten Beamten sowohl wie der Be⸗ völkerung kommen würden und daß deshalb manche Verstöße nicht eintreten würden, die jetzt thatsächlich eingetreten sind, die aber auch nicht entfernt in der Neuordnung ihren Grund haben, sondern nur in einer unrichtigen Handhabung der neuen Ordnung.
Meine Herren, wenn der Herr Abg. Tmeger seine Rede damit begonnen hat, daß er mir vorhielt, ich hätte den Grundsatz: quleta non movere, den ich hier vor einigen Tagen bei anderer Gelegenheit angeführt habe, besser auf diesem Gebiete selbst beachtet, so will ich demgegenüber erwidern, daß die Iestihxerwalbon sehr lange gezögert hat, ehe sie die ihrer
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Meinung nach bessernde Hand an das bestehende Gerichtsvollzieher⸗
wesen angelegt hat.
Diejenigen Herren, die länger schon diesem hohen Hause an⸗ gehören, werden sich ja erinnern — und alles das ist im vorigen Jahre des Breiteren hier aufgefrischt worden —, wie vielseitig die Klagen waren, die über den früheren Zustand von Jahr zu Jahr laut wurden, und zwar aus den verschiedensten Kreisen; Klagen aus den Kreisen der Bevölkerung, Klagen aus den Kreisen der Gerichts⸗ vollzieher, theilweise auch Klagen aus der Mitte des Hauses, die sich deckten mit Auffassungen der Staatsbehörden über die finanziellen Ergebnisse der alten Gerichtsvollzieherordnung. Die Justizverwaltung ist keineswegs leichtfertig an die Frage herangegangen, sie hat aber geglaubt, den Aufforderungen, die an sie von Jahr zu Jahr gestellt wurden, an eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens heranzutreten, sich nicht dauernd entziehen zu können. Es ist kein Jahr vergangen, daß hier nicht in bercdter und drastischer Weise dargelegt wurde, zu welchen Unzuträglichkeiten der bestehende Zustand führte und fortwährend führt. Es sind dargelegt worden die Scheattenseiten, die der freie Wettbewerb auf dem Gebiete des Gerichtsvollzieherwesens hatte; es ist beklagt worden die außerordentlich große Verschiedenheit in der Stellung der Gerichtsvollzieher in den großen Städten, wo sie fürst⸗ liche Einnahmen hätten, und in den kleinen Landgemeinden, wo sie beinahe am Hungertuche nagten, bis ihnen schließlich am Schluß des Jahres das garantierte Mindesteinkommen ausgezahlt werden konnte. Es ist beklagt worden die Schärfe, die Strenge, die Rücksichtslosig⸗ keit in der Zwangsvollstreckung, die sich vielfach aus dem freien Wett⸗ bewerb und der aus diesem Wettbewerb der Gerichtsvollzieher sich ergebenden Abhängigkeit von ihren Auftraggebern ergäben. Darüber kann kein Zweifel sein, daß bei den Gerichtsvoll⸗ ziehern früher das Bewußtsein, sie seien Staatsbeamte, mehr oder weniger zurückgetreten war; sie fühlten sich nicht mehr als Staatsbeamte, — sie brauchten es auch nicht: ihre eigentlichen Herren waren die Auftraggeber, waren die Rechtsanwälte, die Banken, die ihnen die Proteste gaben, waren die Eintreibungsbureaur. Ich glaube, einem der Herren, die vor mir gesprochen haben, ist es auch heute noch passiert, daß er geredet hat, in Anknüpfung an die frühere Zeit, von „meinem Gerichtsvollzieher“. In der That: so war es. Jeder Rechtsanwalt hatte einen Gerichtsvollzieher, den er als den seinigen bezeichnen konnte, ebenso wie er seinen Buchhalter und seine sonstigen Gehilfen als die seinigen bezeichnen konnte. Meine Herren, das hat sein Gutes und sein Böses, und, ich glaube, man muß objektiv die Vortheile und Nachtheile des einen und des anderen gegeneinander abwägen.
Ich bin vollständig geneigt, anzuerkennen, daß die beiden Herren, die vorher die Tribüne betreten haben, in durchaus ruhiger, sachlicher und objektiver Weise die Angelegenheit hier behandelt haben, daß sie ihren Angriffen jede Schärfe genommen haben und daß sie davon aus⸗ gegangen sind, es bestehe auf seiten der Justizverwaltung die Absicht, alles zu thun, um befriedigende Zustände herzustellen. Diese Absicht besteht in der That. Aber ich möchte Sie bitten, doch aus den Unzu⸗ träglichkeiten, die bisher hervorgetreten sind, nicht endgültige Schlüsse auf die Güte oder Mangelhaftigkeit der Ordnung zu ziehen. Wie der Herr Abg. Trimborn schon hervorgehoben hat, gilt die neue⸗ Gerichtsvollzieherordnung erst seit kurzer Zeit. Ich kann diesen Zeit⸗ raum noch weiter verkürzen. Es sind noch nicht 4 ½ Monate, daß sie in Geltung ist. Es handelt sich hier um ein vollständig neues System, dessen Tragweite im einzelnen man nicht im voraus beurtheilen konnte und dessen Werth erst an der Hand reicher Erfahrungen beurtheilt werden kann.
Es ist zugegeben worden, daß für die kleineren Gerichte die neue Ordnung überhaupt keine Unzuträglichkeiten, sondern eigentlich nur Vortheile hat. Ich möchte da wiederum den großen Vortheil hervor⸗ heben, der für die kleinen Gerichte daraus entstanden ist, daß sie wenigstens jetzt alle einen Gerichtsvollzieher haben, während früher ein ganz erheblicher Prozentsatz ihn von den benachbarten Gerichten sich erst holen mußte. Die großen Städte sind es, in denen die Schwierig⸗ keiten sich fühlbar machen. Es ist nicht Berlin allein, und wenn in den Protokollen über die Berathung der Budgetkommission bemerkt sein möchte, ich hätte dort geäußert, daß bloß aus Berlin Klagen ge⸗ kommen seien, so würde das wohl auf einem Mißverständniß meiner Aeußerungen beruhen; ich habe nur gesagt, daß hier in Berlin die größten und lebhaftesten Klagen erhoben worden seien, solche Klagen seien auch aus den Provinzen, aber nicht in demselben Maße, ge⸗ kommen.
Hier in Berlin waren die Schwierigkeiten außerordentlich groß. Es hat die Eintheilung der Stadt Berlin in, wie ich glaube, 142 Be⸗ zirke stattgefunden. Schon diese Bezirkseintheilung war mehr oder weniger ein Sprung ins Dunkle. Niemand konnte übersehen, wie sich der Umfang der Geschäfte für jeden einzelnen Bezirk stellen würde; dafür fehlte jede zuverlässige Unterlage. Es war bei der Einführung der Organisation ferner mit der Erwartung gerechnet, daß die Ge⸗ richtsvollzieher, die früher mit einem sehr zahlreichen Bureaupersonal gearbeitet hatten, nicht etwa dieses ganze Burcauvpersonal eutlassen, sondern den für ihren beschränkteren Geschäftsumfang unentbehrlichen Theil des Burraupersonals beibehalten würden; denn darauf beruhte ja auch die Zubilligung des Gebührenantheils von 14 % 14 % von den 24 % wardn als Schadloshaltung für ihre Unkosten bestimmt. Es konnte also mit dieser Erwartung gerechnet werden. Thatsächlich ist sie nicht eingetreten; die Gerichtsvollzieher haben mit ver⸗ schwindenden Ausnahmen ihr ganzes Personal entlassen und nun alle Arbeiten in ihrem Bezirk allein ausführen wollen. Daher ist cs ge⸗ kommen, daß sie, durch den Außendienst in ihrer Leistungsfähigkeit fast vollständig absorbiert, für die schriftlichen, häuslichen Arbeiten die nöthige Zeit nicht mehr behielten, und zwar um so mehr, als sie dieser schriftlichen Arbeiten gänzlich entwöhnt waren. Diese wurden früher durch ihr Bureaupersonal besorgt. Wenn die Herren sich jetzt in die Lage versetzt haben, diese schriftlichen Arbeiten selbst zu leisten, so lag in sehr vielen Fällen die Sache so, daß sie erst das gründlichste Studium haben vomehmen müssen, um zu wissen, was sie zu thun Eine besonders für die großen Stadte tief eingreifende Bestimmung ist die, daß für die Dauer von fünf Jahren den Gerichtsvollziehern ihr bisberiges Durchschnittseinkommen b
ganz gute Gründe vorlagen. vollständig an daß man den Gerichtsvollziehern nicht wohl eine solche Bedingung stellen durfte, weil sie ja selbst nicht in der Lage waren, den Umfang ihrer Geschäfte bei der Bezirkseintheilung zu bestimmen und ihn zu erhöhen. Die Bestimmung ist also gefallen. Aber, meine Herren was folgt daraus? In den großen Städten, wie in Berlin, wird 88 unter den älteren Gerichtsvollziehern kaum einen geben, dem nicht fürn die nächsten fünf Jahre dieses Marimaleinkommen von 4500 ℳ gewähr⸗ leistet ist. Er mag sich nun nach den gegenwärtigen Verhältnissen noch so sehr anstrengen, mehr würde er nie verdienen wie diese 4500 ℳ Was thut infolge dessen der Mann? Er sagt: was soll ich mich hier plagen, was soll ich arbeiten über meine Kräfte hinaus? Das nütt mir ganz und gar nichts; es ist lediglich pour le roi de Prusse; er wird lässig in seinen Leistungen. Mir ist mitgetheilt worden von einem angesehenen Anwalt aus einer unserer großen Provinzialstädte, daß sein früherer Gerichtsvollzieher, der ihm bis dahin immer aus⸗ gezeichnete Dienste geleistet habe und dem nie genug Aufträge za⸗
flossen, ihm kürzlich erklärt habe: was soll ich mich plagen, ich iin
jetzt Beamter, um 6 Uhr schließe ich; ich brauche ebenso wenig
nach 6 Uhr noch zu arbeiten, wie andere Beamte. Meine Herrm,
diese Auffassung ist falsch. Für den Gerichtsvollzieher giebt es keime⸗ Bureaustunden; er muß auch über diese Stunde hinaus arbeiten, um die Aufträge zu erledigen, die ihm gegeben sind.
Meine Herren, die Gerichtsvollzieher haben also ihre Arbeit sich dadurch ganz außerordentlich erschwert, daß jeder alles allein machen will. Die einen oder anderen haben, wie Herr Abg. Trimborn er wähnt hat, zu den schriftlichen Arbeiten ihre Frauen und Kinder zu⸗ gezogen. Herr Abg. Trimborn meint, das hätten sie eigentlich gar nicht nöthig. Ich bin nicht der Ansicht, daß sie das nicht nöthig haben. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, für die nöthigen Hilfs⸗ kräfte zu sorgen, für die sie diese 14 % bekommen, und für ihre Schreibgebühren. Ob sie sie gewinnen in Bureaugehilfen, oder ob sie ihre Angehörigen zu Hilfe nehmen, bleibt ihnen allein überlassen; aber schaffen müssen sie sie. Diese Auffassung, daß sie keine Verpflichtung hätten, außer ihrer persönlichen Thätigkeit irgend welche Arbeitskräfte in den Dienst zu stellen, ist falsch.
Die Gerichtsvollzieher sind auch in der Beurtheilung der Frage, ob ein ihnen ertheilter Auftrag dringend sei, vielfach schwerfällig ge⸗ wesen, haben manchmal dringende Aufträge nicht als solche an⸗ erkennen wollen. Sie haben namentlich auch, wie in der Beschwerde mehrerer Handelskammern zu meiner Kenntniß gebracht worden ist, vielfach die Ausführung von Wechselprotesten abgelehnt, weil sie keine Zeit dazu hätten. Meine Herren, die Gerichtsvollzieher sind sich, glaube ich, nicht voll bewußt der Verantwortlichkeit, die sie über⸗ nehmen, wenn sie solche Aufträge ablehnen und der Auftraggebende dadurch zu Schaden kommt. Es kann doch sehr leicht passieren, daß, wenn ein solcher Gerichtsvollzieher mit dem Vorgeben, er habe keine Zeit, einen Protest ablehnt und die Protestfrist versäumt wird, er nachher dafür verantwortlich gemacht wird, und daß er in ganz schwere Regreßverbindlichkeiten hineinkommt.
In der Haftpflicht der Gerichtsvollzieher für ihre Amtshandlungen ist durch die Neuordnung absolut gar nichts geändert. Sie sind auch jetzt noch, soweit ihre Verantwortlichkeit in Frage kommt, die Be⸗ vollmächtigten ihrer Auftraggeber und haben nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen, die früher gegen sie in Anwendung kamen, auch jetzt noch zu vertreten, was sie leisten und was sie nicht leisten.
Meine Herren, ich habe eben die Schwierigkeiten angedeutet, die bei der Einführung des neuen Systems sich ergeben haben. Ich will dabei ferner hervorheben, daß allerdings wohl auch nicht überall von Anfang an die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher mit derjenigen Strenge und Schärfe geführt worden ist, wie die neuen Verhältnisse sie gebieten. Es ist richtig, daß schon bei den Verhandlungen im vorigen Jahre von diesem Tische aus ausgesprochen ist, daß für die veränderte Anregung des Diensteifers, der sich aus dem Wegfall der freien Konkurrenz ergiebt, die strengere und geschärftere Dienstaufsicht eintreten müßte. ist unbestreitbar, daß es früher der Dienst⸗ aufsicht nicht in demselben Maße bedurfte wie jetzt, weil das eigene Interesse der Gerichtsvollzieher sie dahin treiben mußte, ihre Schuldig⸗ keit zu thun, weil sie fürchten mußten, daß diejenigen Auftraggeber, von denen sie abhingen, ihnen die Aufträge entziehen würden, falls sie nicht aufpaßten. Meine Herren, das trifft eben jetzt nicht mehr zu, und deshalb wird und muß die Aufsicht eine ganz andere sein. Ich habe wiederholt Veranlassung genommen, auch gerade für große Gerichte auf diesen Standpunkt hinzuweisen und besondere Anweisungen zu treffen, die eine solche bessere strengere Aufsicht gewährleisten sollen. So sind z. B. hier beim Berliner Amtsgericht 1 neben dem aufsichtführenden Richter, der früher diese Dinge hatte, vier Richter, die dazu als besonders befähigt bezeichnet wurden, ausschließlich beauftragt, für mehrere Monate ständig und regelmäßig die Thätigkeit der Gerichtsvollzieher einer eingehenden Kontrole nach jeder Richtung hin zu unterziehen. Gleiche Anord⸗ nungen sind an andere Gerichte ergangen und werden auch da, glaube ich, beachtet. Es muß in dieser Beziehung mehr geleistet werden, wenn das neue System sich bewähren soll.
Nun, meine Herren, einzelne von den neuen Einrichtungen haben sich ja nicht in dem Maße bewährt, wie das unsererseits vorausgesetzt wurde, und dazu rechne ich insbesondere die Zu⸗ lassung der direkten Beauftragung der Gerichtsvollzieher neben der Angehung der Vertheilungsstelle. Die Ver⸗ theilungsstelle ist bei jedem Gerichte von vornherein eingerichtet
ez ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß die Aufträge z der Regel durch Vermittelung der Vertheilungsstellung gegeben
verden würden; es ist aber weiter davon ausgegangen worden, es könne
eine Erleichterung und Verbesserung des Geschäftsganges sein, wenn den Betheiligten, dem Publikum, dem Auftraggeber daneben auch die Befugniß gegeben werde, sich direkt an den Gerichtsvollzieher zu wenden⸗ Eine solche Befugniß besteht nicht in Hamburg, nicht in Bayern, Baden und Sachsen; da kann überall nur die Vertheilungsstelle oder das Gerichtsvollzieheramt oder wie es amtlich heißen mag, angegangen werden. Meine Herren, die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Be⸗ stimmung nicht praktisch ist. Zu Anfang, in der ersten Zeit gingen fast alle Aufträge direkt an die Gerichtsvollzieher, und da ergaben sich die unglaublichsten Schwierigkeiten. Die Zahl der Gerichtsvollzieher war ganz erheblich vermehrt, die alten Gerichtsvollzieher hatten ihre Wohnungen gewechselt, es waren neue aus den Provinzen gekommen, die die hiesigen Verhältnisse noch nicht kannten, theilweise noch gar kein festes Unterkommen gefunden hatten, manche hatten sich nur auf das Allerdürftigste eingerichtet, vielleicht nur eine Stube ge⸗ miethet, wo niemand zu finden war, wenn sie im Außendienst be⸗ schäftigt waren. Daraus haben sich zahlreiche Verzögerungen und Schwierigkeiten ergeben. Andere Schwierigkeiten sind erwachsen — und dazu rechne ich die, die von Herrn Traeger und von Herrn Trimborn hervorgehoben worden sind — aus mißverständlicher Auf⸗ fassung der Gerichtsvollzieherordnung. Es ist Ihnen hier mitgetheilt worden, wohin es geführt habe, daß Gerichtsvollzieher dringliche Auf⸗ träge zurückgegeben hätten, weil der, gegen den sie den Auftrag zu erledigen hatten, nicht mehr in dem Bezirke wohne; sie hätten die Sache zurückgegeben, der zweite, der dritte vielleicht auch, und daraus hätten sich ganz erhebliche Verschleppungen ergeben. Wenn das ge⸗ schehen ist, so geht das direkt gegen die Gerichtsvollzieherordnung. (Sehr richtigt) Der § 18 bestimmt ganz ausdrücklich, daß, wenn der Auftrag nicht in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers zu er⸗ ledigen sei, sondern in einem anderen, der Auftrag von dem Gerichtsvollzieher doch erledigt werden muß. Er darf ihn also gar nicht zurückgeben. Nur, wenn besondere erhebliche Gründe vorliegen, die es unzweckmäßig erscheinen lassen, daß der Auftrag in seinen Händen bleibt, dann soll er mit Zustimmung des aufsichtsführenden Amtsrichters ihn an einen anderen Gerichts⸗ vollzieher geben dürfen.
Meine Herren, der Herr Abg. Trimborn hat einen Fall erwähnt und auch dafür die neue Gerichtsvollzieherordnung verantwortlich ge⸗ macht, daß bei einem Oberlandesgericht eine Reihe von Berufungen verfallen seien, weil die Gerichtsvollzieher es unterlassen hätten, die Terminsbestimmung auf der Berufungsschrift zu beglaubigen. Meine Herren, das hängt absolut nicht mit der neuen Gerichtsvollzieher⸗ ordnung zusammen, sondern mit einer Bestimmung der Zivilprozeß⸗ ordnung, die als eine Wohlthat, als eine Verbesserung des früheren Rechts beabsichtigt und allseitig als solche anerkannt ist. Das ist nämlich die Bestimmung, daß auch im Anwaltsprozeß ein Schriftsatz, wenn es sich um die Wahrung einer Nothfrist handelt, durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zugestellt werden kann, und daß dann die Nothfrist als gewahrt gilt, wenn nur innerhalb derselben der Gerichtsschreiber angegangen ist und innerhalb der nächsten 2 Wochen die Zustellung erfolgt. Das ist eine Bestimmung von außerordentlich großer Bedeutung, die die Wahrung der Nothfrist ungemein erleichtert. Aus dieser Bestimmung ergiebt sich und ergab sich unter der alten Gerichtsvollzieherordnung ebenso gut wie heute, daß, wenn davon Gebrauch gemacht wird, die Be⸗ rufungsschrift nicht mehr vor der Zustellung an den Rechtsanwalt zürückgeht, sondern direkt an die Gerichtsvollzieher gelangt. Während also bei dem früheren Verfahren der Rechtsanwalt in der Lage war⸗ den Terminsvermerk zu beglaubigen, fällt das jetzt dem Gerichtsvollzieher zu. Das hängt absolut nicht mit der neuen Ordnung zusammen.
Die Neuordnung enthält aber insofern eine Verbesserung gegen früher, als in § 21 der Geschäftsanweisung ausdrücklich auf diesen Fall hingewiesen ist; früher fehlte dieser Hinweis. Es heißt hier unter Nr. 3 des § 21:
Sind die Schriftstücke erst nach ihrer Beglaubigung mit dem Terminsvermerk versehen, sodaß dieser durch die Beglaubigung nicht mitgetroffen ist, so hat der Gerichtsvollzieher den Terminsvermerk nochmals zu beglaubigen. Die Beglaubigung geschieht so und so... Das trifft also die Gerichtsvollzieher, die das übersehen haben, dielleicht auch die Herren Anwälte, die es nicht für nöthig gehalten haben, auf diese Bestimmung besonders noch aufmerksam machen zu lassen und wenigstens ihre alten Gerichtsvollzieher nach der Richtung hin etwas mehr zu instruieren. Bis zum 1. Oktober — die Be⸗ immung gilt seit dem 1. Januar v. J. — waren es ja noch ihre Gerichtsvollzieher, sie hatten es in der Hand, dieselben vollständig ihren Wünschen nach zu erziehen. Also das trifft auch nicht die neue ng, sondern nur eine unrichtige Anwendung.
MNun, meine Herren, sind die Beschwerden des Herrn Abg.
rimbe theilweise wohl schon durch meine Bemerkungen
eledigt. Es ist garnicht zu leugnen, daß thatsächlich eine
Verlangsamung sowohl im Zustellungs⸗ wie im Zwangsvoll⸗
hen eingetreten ist, und cs muß das Bestreben
dahin gerichtet sein, diese Verlangsamung zu beseitigen. Wesentlich
vird dazu auch mitwirken die Vermehrung des Personals. Ich habe
scoen vorhin angedeutet: der Bedarf ist unterschätzt worden, weil wir
anderen Voraussetzung ausgingen in Bezug auf die Bei⸗
des Bureaupersonals. Ge ist aber schon in umfassendster
in den großen Städten zur Verstärkung des Getichtsvollzieher⸗
onals, zur Einstellung von zahlreichen Hilfs⸗Gerichtsvollziehern ge⸗
rtten worden, und es wird das überall geschehen, wo das Bedürfniß nendwic sich geltend macht.
Der Herr Abg. Trimborn hat ferner hingewiesen auf die Ver⸗
des Versahrens, die durch die Neuordnung berbeigeführt set,
und in der Beziehung besonders hervorgehoben, daß jetzt die Gebühren der Gerichtsvollzieher durch portopflichtige Nachnahmesendungen erhoben würden. Auch das ist bereits abgestellt und zwar schon vor Monaten. Die Gerichtsvollzieher sind ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie der Regel nach ihre Gebühren nicht durch Nachnahme erheben, und ebenso von der Befugniß, Vorschüsse zu erheben, keinen Gebrauch machen sollen, wenn nicht besondere Gründe für sie vorliegen, die das spätere Eingehen der Gebühren und Kosten bedenklich machen können, sodaß jetzt — ich glaube hier von Berlin das positiv behaupten zu können — die Nachnahmesendungen nur noch dann erfolgen, wenn es von den Auftraggebern, den Anwälten, besonders gewünscht wird. Eine Reihe derartiger bessernder An⸗ ordnungen sind zunächst nur für Berlin getroffen, weil hier die Uebelstände am größten waren; sie sind aber zur Kenntniß der Ober⸗ landesgerichts⸗Präsidenten in allen übrigen Bezirken gebracht worden mit dem Anheimgeben, nach Maßgabe des Bedürfnisses ähnliche An⸗ ordnungen zu treffen.
So steht es auch mit den Schwierigkeiten und Umständlichkeiten des Abrechnungsverfahrens. Ich gebe vollständig zu, daß es eine unbequeme und unpraktische Sache ist, wie das jetzt ge⸗ ordnet ist. Hier in Berlin ist schon die Anordnung ge⸗ troffen worden, daß die Abrechnungen in der Vertheilungsstelle statt⸗ finden können, daß dort die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren erheben, daß Konti für die Anwälte geführt werden, und in gewissen Zeit⸗ räumen, in 14 Tagen oder monatlich — genau weiß ich es nicht — solche Abrechnungen stattfinden. Ich bin nun ganz der Ansicht, daß dieses Verfahren, so wie es besteht, noch zu verwickelt ist. Ich stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Abg. Trimborn, daß wir uns möglichst von bureaukratischen Gewöhnungen losmachen müssen und daß wir die Sache kaufmännisch regeln müssen, soweit wir dazu im stande sind. (Bravo!) Ich bin für jeden guten Rath auf diesem Gebiete dankbar und würde mich freuen, wenn ich die Sache verein⸗ fachen könnte. Es ist mir in diesen Tagen ein Bericht des Ober⸗ landesgerichts⸗Präsidenten in Köln zugegangen, der sich mit dieser Frage beschäftigt und einen Vorschlag der Düsseldorfer Rechtsanwälte zu meiner Kenntniß bringt. Die Düsseldorfer Rechtsanwälte haben sich der Mühe unterzogen, selbst ein solches Abrechnungssystem auf⸗ zustellen, welches die Schwierigkeiten nach ihrer Meinung beheben würde. Es ist mir noch nicht möglich gewesen, diese Sache eingehend zu prüfen; aber nach flüchtigem Durchsehen glaube ich sagen zu können, daß diese Vorschläge geeignet sein könnten, die bestehenden Zustände zu bessern.
Das ist im wesentlichen das, was ich heute zur Sache zu erklären hätte. Ich möchte nur noch hervorheben, daß die Beurtheilung der neuen Ordnung doch verschieden ist, je nach dem Standpunkt derer, die das Urtheil fällen. Die Gerichtsvollzieher selbst scheinen zum größten Theil nicht unzufrieden zu sein mit der neuen Ordnung. Es ist mir von dem Vorsitzenden des Vereins der Berliner Gerichtsvoll⸗ zieher der Abdruck einer Petition mitgetheilt worden, die an das hohe Haus gerichtet worden ist. Und da stehen auf der ersten Seite fol⸗ gende Sätze:
In den Kreisen der Gerichtsvollzieher herrscht die Meinung, daß die Rechtsanwälte die jetzige Gerichtsvollzieherordnung über⸗ haupt bekämpfen wollen, und schaffen hierdurch für die Behörden und Gerichtsvollzieher durch ihre vielen kleinlichen, unerheblichen Beschwerden viele Schwierigkeiten und bedeutende Arbeiten.
Die Gerichtsvollzieher sind dagegen der Meinung, daß die neue Gerichtsvollzieherordnung einen großen sozialen Fortschritt darstellt. Sie macht den Gerichtsvollzieher unabhängig von den Parteien, befreit ihn von einer unwürdigen Abhängigkeit von dem Anwalt und den Eintreibebureaux und sichert ihm den Charakter eines dem öffentlichen Recht dienenden Beamten, sie schützt den Schuldner vor einer chikanösen Anwendung der Zivilprozeßordnung und wahrt damit gleich⸗ zeitig das Interesse des Gläubigers und des Schuldners.
Die neue Gerichtsvollzieherordnung wird von allen Gerichts⸗ vollziehern als eine wesentliche Verbesserung ihrer dienstlichen Stellung, als ein Fortschritt auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungswesens bezeichnet.
Jetzt kennt der Gerichtsvollzieher die Verhältnisse der Insassen seines Bezirkes besser und wird oft in die Lage kommen, den Ruin des Schuldners zu verhüten, böswillige Schuldner aber mit allen gesetzlichen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten.
Meine Herren, mit dieser Auffassung stimmt überein eine Er⸗ klärung, die eine Deputation von Gerichtsvollziehern, welche von meinem heute leider noch durch Krankheit am Erscheinen verhinderten Herrn Referenten empfangen worden ist, im Justiz⸗Ministerium ab⸗ gegeben hat. Diese Herren haben ihrerseits viele Wünsche aus⸗ gesprochen, auf die ich heute nicht eingehe und die bei späterer Ge⸗ legenheit noch zur Sprache kommen werden. Diese Gerichtsvollzicher
— und es waren darunter ein paar der beschäftigtsten Gerichts⸗ vollzieher der früheren Zeit — haben nach der aufgenommenen Re⸗ gistratur erklärt:
daß sie im allgemeinen gegen das neue Svstem an sich durchaus nichts einzuwenden hätten und daß sie weder eine Beseitigung der Bezirkseintheilung noch eine Vermehrung der Gerichtsvollzieder⸗ stellen anstrebten. Wenn gegen das neue Svstem sich eine Agitatien bemerkbar gemacht habe, so sei dieselde dielfach künftlich erzeugt oder doch aus persönlichen Interessen und nicht aus sachlichen Gründen in Bewegung gesetzt. Was die Gerichtevollzicher be⸗ sonders bedrüche, sei die Ueberlastung mit Ardeiten ohne Gewährung der Möglichkeit, fremde Hilfskräfte anzunedmen.
Das ist also der Wunsch, den sie zunächst verbrachten, für den sie zunächst Abbilfe suchten und von dem ich schon crklärt habe, daß er zum theil wenigstens auf unrichtiger Auffassung derudt.
Meine Herren, ich cigne mir nun weder das an, was die Gerichts. vollzteher gesagt haben, noch das, was in der Presse und in vielen heftigen Beschwerdeschriften und Privatschreiben, die mir ungegangen sind, behauptet werden ist. Ich bemühe mich, nach jeder Richtung bin
n und meinerfeite zu bessern, was ich tibun kamn.
Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen, meine Herren: ich erkenne an, daß die Justizverwaltung verpflichtet ist, das Gerichts⸗ vollzieherwesen so zu gestalten, daß die prompte und zuverlässige Er⸗ ledigung der Gerichtsvollziehergeschäfte gewährleistet ist. Ich habe die Zuversicht, daß dieses Ergebniß auch mit der bestehenden Gerichts⸗ vollzieherordnung erreicht werden kann. Ich rechne dabei auf den Dienst⸗ eifer und auf die Pflichttreue der Gerichtsvollzieher und auf die loyale und objektive Mitwirkung insbesondere auch der Anwaltschaft. Ich hoffe, daß wir unter diesen Umständen zu einem befriedigenden Ergebniß gelangen werden, ich bitte aber um etwas Geduld. Und, meine Herren, wenn meine Erwartung sich nicht bestätigen möchte, wenn die Hoffnung, die ich bis jetzt habe, daß wir auch mit dieser Gerichts⸗ vollzieherordnung unter den nothwendigen Besserungen zu befriedigenden Zuständen gelangen, sich nicht erfüllt, dann, meine Herren, werde ich der Erste sein, der sagt: ich habe mich geirrt; ich halte mich nicht für unfehlbar; dann werde ich suchen, auf anderen Wegen zu dem Ergebniß zu gelangen, wenn es auf diesem nicht erreichbar ist. (Bravo!)
Abg. Peltasohn (fr. Vgg.): Daß der Schuldner nach dem neuen System nicht mehr schnell und energisch getroffen werden kann, daß das Verfahren vertheuert und die Zuverlässigkeit der einzelnen Beamten vermindert ist, darüber sind auch in den Mittelstädten die Klagen allgemein. Die Vertheilungsstellen haben nicht überall ihre Schuldigkeit gethan. Die Vermittelung durch die Vertheilungsstellen hat naturgemäß eine Verzögerung in der Zustellung bewirken müssen, bei kurzen Terminfristen kommen durch die verzögerte Zustellung die An⸗ wälte häufiger als früher in die Zwangslage, Vertagung zu be⸗ antragen. Ich hoffe und wünsche, daß die Justizverwaltung es sich energisch angelegen sein lassen wird, den erhobenen Beschwerden ab⸗ zuhelfen. 1
Justiz⸗Minister Schönstedt: 1
Nur eine kleine nachträgliche Bemerkung zu meinen vorigen Aus⸗ führungen. Ich habe versäumt, auf die Frage der Erhöhung des Ge⸗ bührenantheils der Gerichtsvollzieher einzugehen. In der Beziehung läßt es sich die Justizverwaltung angelegen sein, zuverlässigere Grund- lagen zu gewinnen, als bei der vorläufigen Feststellung im vorjährigen Etat ihr zu Gebote standen. Sämmtliche Gerichtsvollzieher sind an gewiesen worden, genaue Aufzeichnungen zu machen über ihre geschäft⸗ lichen Auslagen im einzelnen. Diese statistischen Aufzeichnungen werden demnächst zusammengestellt und hier weiter geprüft werden⸗ Es ist ganz genau gesagt worden, welche Arten von Auslagen dort einzustellen sind, und welche nicht. Da möchte ich auf das eine nur hinweisen: es ist bei der Festsetzung des Gebührenantheils, wie ich schon vorhin bemerkt habe, wesentlich mit davon ausgegangen worden, daß Bureauauslagen, also für Bureaukräfte, zu berück⸗ sichtigen sein würden. Wenn nun die Gerichtsvollzieher sich aller von ihnen zu besoldenden Bureaukräfte entschlagen, so werden sie dadurch einen wesentlichen Faktor für ihre statistischen Aufzeichnungen verlieren, dessen Ausfall für eine etwaige spätere Erhöhung dieses Gebühren⸗ antheils maßgebend ist.
Also auch unter diesem Gesichtspunkte möchte ich den Gerichts⸗ vollziehern dringend den Rath geben, nicht an dem Standpunkt fest⸗ zuhalten, daß sie garnicht mehr für solche Burcaukräfte zu sorgen hätten. Sie werden sonst den Erfolg erleben müssen, daß bei der Nachprüfung der Höhe des Gebührenantheils dieser Umstand zu ihrem Nachtheil mit ins Gewicht fällt.
Abg. Dr. Göschen: Ich freue mich, daß die Berliner Gerichts⸗ vollzieher mit den neueren Verhältnissen zufrieden sind; ich kann das⸗ selbe aber nicht von den Beamten des mir näher bekannten Bezirks (Frankfurt) bezeugen. Die Gerichtsvollzieher haben ihre Hilfskräfte entlassen, weil sie glaubten, nach der neuen Ordnung dieselben nicht mehr bezahlen zu können. An Eifer und Fleiß sollen sie —
Das wäre ja nach dem Wandel, der in ihrer Ste voer cch gegangen ist, nur menschlich; aber es kann doch nicht zugegeben werden, daß die Mißstände ihren Hauptgrund in der größeren Lassig⸗ keit dieser Beamten haben. Ihre Arbeitslast hat sich beträcht lich vermehrt; manche haben 15 bis 16 Stunden tägli Ihre Stellung ist ein unerwünschtes Mittelding zwif den altern⸗ und den Unterbeamten; darauf muß in diesem Zusammen⸗ hang auch hingewiesen werden. In Frankfurt hat man
eifen gesucht, daß von den Gerichtsvollziehern dier dg i Gerich arbeiten, wodurch die übrigen entlastet werden. mehrte Kontrole der Geri über die Ar der unerläßlich; nach dieser 2. wird die Umfange einzugreifen haben. 1
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