1901 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Blureauräume in Paderborn. Hoffentlich würden im nächsten Jahre dafür noch weitere Mittel in den Etat eingestellt werden.. Abg. Dr. Wiemer (fr. Volksp.) empfiehlt eine Vergrößerung der Schalterräume auf dem Bahnhof Nordhaufen bei dem beabsi tigten Neubau. Auch die Warteräume reichten nicht aus.

Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Köln bemängelt Abg. Mies (Zentr.), daß die Stadt München⸗Gladbach zur Erweiterung des Bahnhofs daselbst einen für ihre Verhältnisse viel zu großen Beitrag leisten solle. 8 1 3 Abg. Dr. Hevelin 8 (Zentr.) wünscht ein zweites Gleis auf der Strecke von Kempen nach Kleve. 1 Ein Regierungskommissar kann ein Bedürfniß nach Legung dieses zweiten Gleises zur Zeit nicht anerkennen. 1 Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Elberfeld

erinnert “.“ 8 Abg. de Witt (Zentr.) an die Bahnhofsverhältnisse in Mül⸗ heim a. Rh., für deren Umgestckeng als erste Rate 300 000 ge⸗ fordert wurden. Wenn ein Bahnhof zur Zeit Albrecht's des Bären ebaut worden wäre, so hätte er nicht kläglicher ausfallen können. Die tadt sei daher sehr erfreut darüber, daß jetzt Wandel geschaffen werden soll. Doch habe sie mehrere Wünsche, z. B. den der Er⸗ richtung einer Haltestelle an der Berliner Straße, in deren Nähe sich mehrere größere industrielle Etablissements befinden. Die in Aussicht enommene Straßenunterführung sei nicht breit genug und reiche über⸗ aupt nicht aus. Zum Grunderwerb für die Erweiterung des Bahnhofs Vohwinkel sind als erste Rate 300 000 ausgeworfen.

Berichterstatter Abg. von Jagow empfiehlt namens der Kom⸗ mission die Bewilligung der Forderung. 8

Abg. Dr. Böttinger (nl.) erklärt die Erweiterung dieses Bahn⸗ hofs für außerordentlich dringend, bittet aber, dabei auch die Inter⸗ essen der Schwebebahn Elberfeld —- Vohwinkel zu berücksichtigen nach der Richtung, daß der Schwebebahn möglichst naher Anschluß an den neuen Personenbahnhof möglich sei. .

Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:

Meine Herren! Wie der Herr Abg. Dr. Böttinger soeben aus⸗ *

geführt hat, ist das Projekt einer anderweiten Lösung der Verbindung zwischen Staatsbahnhof Vohwinkel und dem Schwebebahnhof Voh⸗

winkel hier noch nicht vorgelegt worden. Es ist mir nur mündlich

durch den Herrn Abg. Dr. Böttinger die Absicht der Schwebebahn

auseinandergesetzt worden. Ich habe dem Herrn Abg. Dr. Böttinger

darauf erwidert, daß ich mich freuen würde, wenn eine Lösung gefunden

werden könnte, die die beiden Theile befriedigt. Diese Erklärung kann

ich auch heute wiederholen und mich bereit erklären, in

eine durchaus wohlwollende Prüfung dieses neuen Projektes,

wenn es an mich gelangt, einzutreten. Im übrigen be⸗

merke ich aber, daß der Herr Abg. Dr. Böttinger ganz Recht hat,

wenn er sagt, die Fortsetzung der Schwebebahn von Elberfeld nach

Vohwinkel ist in erster Linie und fast ausschließlich im Interesse

des Lokalverkehrs Barmen Elberfeld Vohwinkel geschehen,

aber weniger im Interesse des durchgehenden Verkehrs.

Hier soll also ein durchgehender Verkehr erleichtert werden

zwischen der Schwebebahn und der Staatsbahn. Ich habe anderer⸗

seits auch dagegen garnichts zu erinnern; denn die betreffenden

Strecken sind bei der Staatsbahn außerordentlich stark

belastet. Aber wir können unmöglich und das hat der Herr Abg. Dr. Böttinger auch anerkannt unsere Pläne lediglich im Interesse der Schwebebahn umgestalten, wenn diese Umgestaltung mit den Zwecken, die die Staatseisenbahnverwaltung verfolgt, nicht vereinbar sind. Aber die Zwecke sind eben nur aus⸗ führbar, wenn die jetzige Lage des Empfangsgebäudes geändert und eine andere, die allerdings der Schwebebahn nicht so bequem ist, auf⸗

gesucht wird. Ich würde mich freuen, wenn es gelingt, in der Rich⸗

tung hin zu einem Uebereinkommen in technischer und finanzieller Beziehung mit der Elberfelder Schwebebahn zu gelangen.

Abg. von Knapp (nl.) meint, daß die Städte durch die Schwebe⸗ bahn geschädigt seien, daß sie aber jetzt mit diesem großen Eisenbau, der wie eine Riesenkrinoline das Wupperthal überspanne, sich ab⸗

efunden hätten. Der Minister möge jetzt dem Projekt der Ver⸗ ängerung der Schwebebahn zum Anschluß an die Staatsbahn möglichst entgegenkommen. 1 8 1 zr 3 8

Abg. Weverbusch (fr. kons.) tritt gleichfalls dafür ein, daß die Schwebebahn möglichst in Verbindung mit der Eisenbahn gebracht werde. Die Kosten, die etwa 100 000 für eine Unterführung und 40 000 für die Verlegung des Bahnhofs der Schwebebahn betrügen, müsse der Staat übernehmen.

.“ Bei den Ausgaben der Eisenbahn⸗Direktion Essen schildert Abg. Freiherr von Plettenberg⸗Mehrum (kons.) die unzu⸗ langlichen Bahnhofsverhältnisse in Mülheim a. d. Ruhr und bittet uum baldigen Umbau des E1“ der Verkehrs⸗ stö Herf n e ¹ ie rürdi⸗ Heenug —2 hin, daß 8— Verkehr in Mül⸗ eim um 60 % zugenommen habe, und tritt gleichfalls für den Um⸗ bau des Bahnhofs ein. Die Beseitigung der Niveauübergänge sei ein dringendes Bedürfnis. Es sei ein unglücklicher Zustand, daß die staakliche Eisenbahnverwaltung zugleich Unternehmerin und Aufsichts⸗ instanz sei. Die Städte dürften nicht zur Deckung der Kosten von Unterführungen herangezogen werden, wenn die Eisenbahnverwaltung an der Störung des Straßenverkehrs selbst schuld sei. Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen: 1 Meine Herren! Die Stadt Mülheim hat drei Bahnhöfe: den Bahnhof Expinghofen, den Umsteigebahnhof der ehemaligen Bergisch⸗ Miärtischen Eisenbahn und den Bahnbof Storum, sie ist also, was die Zahl der Bahnhöfe anbetrifft, im Verhältniß zu ihrer Einwohner⸗ zahl außerordentlich günstig situiert. Ich gebe zu, daß die Empfangs⸗ gebäude auf diesen Bahnhöfen einen etwas antiquierten Eindruck machen; sie rühren aus den Zeiten des Privatbetriebes und der Privatrechnung der Bergisch⸗Märkischen und der Rheinischen Bahn her. Es war ein Projekt aufgestellt. In den Erläuterungen des Bauberichts zu Nr. 129 sind die Gründe angegeben, warum dieses Projekt nicht ausgeführt werden konnte; der Hauptgrund ist der, daß die Verkehrsverhältnisse sich in der Zwischenzeit ganz erheblich vermehrt haben. Es ist jetzt ein neues Projekt in Bearbeitung, und ich hoffe⸗ mit dem Herrn Abg. Möller, daß es möglich sein wird, einmal den Wünschen der Stadt pach hesseren Bahnhofsverhältnissen zu entsprechen und zweitens auch den Wünschen, wenigstens dem größeren Theil derselben, zu entsprechen, die auf eine Entlastung der übrigen Verkehrswege abzielen. Wenn der Herr Abg. Möller sich an Ort und Stelle, unter Zuziehung der städtischen Vertreter, informiert hat, hat er bei dieser Gelegenheit auch die Ueberzeugung gewonnen, daß dort auch ganz außerordentliche Schwierigke iten vorliegen. Namentlich die Beseitigung der Eppinghoferstraße stößt auf ganz außer⸗ ordentliche Schwierigkeiten. Nun hat die Stadt hauptsächlich das Interesse, diese Niveauübergänge ihrerseits auch zu benutzen für die elektrischen Straßenbahnen. Bei der Dichtigkeit des Verkehrs haben wir das nicht zugestehen können, und das ist mit ein Hauptgrund,

bin der Meinung, daß eine Mithilfe der Stadt zur Beseitigung der empfundenen Mißstände absolut nothwendig ist. Das Projekt ist aber zur Zeit nicht so weit gefördert, daß ich mich über dessen zukünftige Gestaltung und Finanzierung eingehender hier aussprechen könnte.

Abg. Möller erkennt die Schwierigkeit an, bittet aber, bei dem Projekt das darauf zu richten, daß der gesammte Ümsteigeverkehr nach einem einzigen Bahnhof gelegt werde. Die Stadt habe allerdings ein großes Interesse an der elektrischen Bahn, aber darum dürfe sie 86 nicht zu großen Beiträgen herangezogen werden. In England seien die Niveauübergänge von vornherein ver⸗ mieden worden. Das arme Preußen habe aber seiner Zeit, als es seine Eisenbahnen zu bauen anfing, nicht das nöthige Geld dazu gehabt. 8 11““ 2 Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Frankfurt bedauert 1 . 4 Abg. Schlabach (kons.), daß nicht auch ein Umbau des Bahn⸗ hofs in Wetzlar in Aussicht genommen sei. b Abg. Dr. Göschen (nl.) wünscht eine schnellere Verbindung zwischen Homburg und Frankfurt und eine bessere Verbindung zwischen Homburg und dem Taunus, sowie Aenderungen der Bahnhofs⸗ verhältnisse in Homburg. .“ e . . 8 8

Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen: Ich kann darauf nur antworten, daß allerdings augenblicklich ein Zentralbahnhof in Homburg projektiert wird, er ist aber noch in den ersten Anfängen, und ich bin nicht im stande, weiteres über das Pro⸗ jekt anzugeben. Ich bin auch noch nicht in der Lage, über die übrigen Projekte mich zu äußern, namentlich die Verbindung von Höchst nach Homburg ist zur Zeit noch ein vollständiges Zukunftsbild. Bei den Ausgaben der Eisenbahndirektion Halle a. S. weist Abg. von Arnim (kons.) auf die Forderung der Herstellung einer elektrischen Beleuchtungs⸗ und Kraftübertragungsanlage am Bahnhof zu Falkenberg hin und bittet, im volkswirthschaftlichen Interesse überall da, wo kein Anschluß an eine Gasleitung sei, die Jetroleumbeleuchtung durch Spiritusglühlicht zu ersetzen. Die Brenn⸗ unde stelle sich bei sehr gutem Lichterfolg nur auf 1 ₰. Es sei im Interesse der heimischen Produktion gerade wünschenswerth, daß die Staatsbahnverwaltung die Spiritusindustrie unterstütze. 11“ faxs . Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen: Ich habe schon in der Kommission gesagt, meine Herren, daß ich mich für die Einführung der Spiritusbeleuchtung auf den Bahnhöfen, namentlich im Außendienst, durchaus interessiere. Aber auf großen Bahnhöfen ist die Spiritusbeleuchtung doch nicht zweckmäßig, nament⸗ lich aufgroßen Rangierbahnhöfen nicht. Dort ist die elektrische Beleuchtung an hohen Masten und deren Bedienung einfacher und entschieden zweck⸗ mäßiger. Hier handelt es sich nicht bloß um die elektrische Beleuchtung auf dem Bahnhof Falkenberg, sondern auch um Herstellung einer Kraftanlage, und die Kombinierung von Kraftanlage und Beleuchtung ist hier durch die Verhältnisse durchaus gegeben. Bei den Ausgaben der Eisenbahn⸗Direktion zu Kattowitz bedauert 1 8

Abg. Letocha (Zentr.), daß die Verhandlungen über den Umbau es Bahnhofs in Koͤnigshütte noch immer nicht abgeschlossen seien. Die Angelegenheit schwebe seit dem Jahre 1890, und seitdem seien die Verhaltnisse noch unerträglicher geworden durch die Steigerung des Abg. Szmula (Zentr.) schließt sich diesem Wunsch an, bedauert, daß der Umbau des Bahnhofs in Kandrzin nicht den Wünschen ent⸗

sprechend ausgefallen sei, und wünscht eine Verbesserung der Zugangs⸗ wege daselbst. Ferner bemängelt er das neue Gebäude des Ba ön⸗ hofs in Oppeln; das Gebäude sehe wie eine Moschee aus, die Räãume

im Innern seien aber sehr eng.

Bei den Ausgaben des Direktionsbezirks Königsberg i. Pr. empfiehlt der Berichterstatter Abg. von Jagow, eine Petition um den Umbau des Bahnhofs in Insterburg der Regierung als Material zu überweisen, und das Haus beschließt demgemäß. Bei den Ausgaben des Direktionsbezirks Posen befürwortet Berichterstatter Abg. von Jagow den Antrag der Budget⸗ kommission, die Forderung von 150 000 als erste Rate zur Er⸗ weiterung des Bahnhofs Lissa nicht zu bewilligen. In der Kommission sei bemängelt worden, daß das Projekt der Stadt nicht vorgelegt und auch mangelhaft sei.

Ministerial⸗Direktor Schroeder Forderung.

A dg Wolff⸗Lissa (fr. Vgg.) bedauert, daß das Projekt nicht öffentlich ausgelegt worden sei, und spricht sich für die Streichung der Forderung aus. 8 b hs.

Abg. von Quast (kons.) empfiehlt, die Forderung nicht ab⸗ zulehnen, sondern an die Budgetkommission zurückzuverweisen.

Die Forderung wird an die Kommission zurückverwiesen.

Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Stettin be⸗ antragt

Berichterstatter Abg. von Jagow, eine Petition um bauliche Verbesserungen auf dem Bahndofe in Kolberg der Regierung als Material zu überweisen. 1 1“

Abg. von Hellermann (kons.) empfiehlt diesen Antrag und bestätigt aus eigener Kenntniß, daß die Verhältnisse auf dem Bahn⸗ hof in Kolberg ganz länglich seien und namentlich im Sommer zur Badezeit Publitum sich kaum auf dem engen Bahnhof be⸗ wegen könne.

Bei den Ausgaben aus den Zentralfonds beantragt

Abg. Funck (fr. Volksp.), die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dem Hause der Abgcordneten regelmäßig Mittheilung von den Ergebnissen der Konferenzen über Verbesserungen von Einrichtungen bei den Eisenbahnen zur E der Sicherheit des reisenden e6 zugehen zu lassen. ntragsteller bemerkt, daß ihn die epte Konferen; nicht befriedigt habe. Man könne auf sie das Sprich⸗ woört von dem kreißenden Berg anwenden. Am meisten sei er enttänscht, daß der Minister sich. so ablehnend gegen die elektrische Beleuchtung verhalten habe. Nach den Ausführu des Ministers die Versuche mit der elektrischen eu

u sein. Mit der von ihm, dem sabe sich die Kommission garnicht des Publikums dienen, wenn die Regien Sicherheitsvorkehrungen regelmäßig Nachricht gebe. Minister der öffentlichen Arbeiten von Thielen:

Meine Herren! Was ich mitgetheilt habe, war nicht meine eigene Ansicht, sondern, wie ich ausdrücklich erklärt habe, das mir mitgetheilte Ergebniß aus den Verhandlungen, die im Reichs⸗ Eisenbahnamt stattgefunden haben. Ich habe auch nur die drei Hauptpunkte erwähnt. Ob das Reichs⸗Eisenbahnamt seinerseits Ver⸗ anlassung nimmt, das Protokoll über die gesammten Verhandlungen demnächst zu veröffentlichen, weiß ich

Meine Herren, ich habe in den

bittet um Bewilligung der

habe, und ob wir nun jedesmal, wenn wir in unseren technischen Konferenzen uns über irgend einen Gegenstand unterhalten, dann sofort eine Mittheilung an das hohe Haus machen sollen, oder

gedacht haben. Es könnte ja auch nur dann erfolgen, wenn das Haus hier versammelt ist. Ich glaube daher, daß die bisherige Praxis, in der Budgetkommission über die einzelnen Punkte Auskunft zu geben, sich nach jeder Richtung hin mehr empfiehlt als dieser allgemeine An⸗ trag der Abgg. Crüger u. Gen. Ich möchte daher bitten, es bei der bisherigen Prarxis um so mehr zu belassen, als ich mich jeder Zeit be⸗- reit erklärt habe, auf alle Anfragen, die aus dem hohen Hause und aus der Budgetkommission an mich in Bezug auf Betriebseinrichtungen u. s. w. gerichtet werden, sofort ausführlich zu antworten. Es ist in keinem Fall eine Antwort von mir verweigert worden; aber eine Antwort zu geben in diesem allgemeinen Rahmen, dazu bin ich wirklich nicht im stande. Abg. von Jagow: Ich stimme dem Wunsche des Antragstellers zu, daß dem Hause von dem Resultat der Konferenzen über die Sicher⸗ heitsmaßregeln Kenntniß gegeben wird, aber ich gebe anheim den An⸗ trag zurückzuziehen, da der Zwech ohnedies erreicht wird. Besondere fortlaufende Mittheilungen an das Haus durch Drucksachen würden über das Bedürfniß hinausgehen, ganz abgesehen von den Kosten. In der Kommission werden ja die Sachen eingehend erörtert, und diese Verhandlungen werden dem Hause mitgetheilt. Abg. Funck zieht unter der Voraussetzung, daß die Art und Weise der Mittheilungen des Ministers seinen Wünschen entsprechen werde, den Antrag zuruͤck, behält sich aber vor, ihn eventuell später wieder einzubringen. 8 8 Der Fonds zur Vermehrung der Betriebsmittel ist mit 35 000 000 angesetzt. . Abg. Möller (nl.) ist mit der Einstellung der Summe in dieser Höhe einverstanden, da die Verkehrssteigerung vermehrte Betrieb mittel erfordere. Er führt sodann Klage darüber, daß im vorigen Herbst in Duisburg es an bedeckten Guͤterwagen gefehlt habe, und bittet den Minister, sich durch den wirthschaftlichen? Kückgang nicht zur Einschränkung der Wagenbestellung bestimmen zu lassen, sondern gerade in der regelmäßigen Beschaffung gedeckter Wagen fortzufahren. Nach einigen Bemerkungen des Abg. von Heimburg (kons.) über die Frsaßpflicht der Eisenbahn, die auf der Tribüne unverständlich bleiben, wird der Rest der einmaligen Ausgaben bewilligt. 8 Mehrere Pekitionen um Eisenbahnbauten werden der Regierung als Material überwiesen. Eine Petition des Rechts⸗ anwalts Meißner und von Genossen in Frankfurt a. M. um Verbesserung der Beamten⸗ und Arbeiterverhältnisse und Ver⸗ besserung der Betriebsmittel und Bahnhöfe wird für erledigt erklärt. Fen Der Baubericht und mehrere Rechenschaftsberichte der Eisenbahnverwaltung über die Verwendung der Dispositionsfonds werden nach den Anträgen des Berichterstatters von Jagow für erledigt erklärt.

Schluß 3 ³ Uhr. Nächste Sitzung: Ferttag, 11 Uhr. (Interpellation Kopsch wegen des Mangels an? olksschullehrern; Etat des Ministeriums der geistlichen c. Angelegenheiten.)

. 11“

Die Kohlensäure⸗Industrie. Von Professor Dr. mann⸗Wender. Verlag von Marx Brandt in Berlin. Ueber das Werden und Wachsen der hochentwickelten Kohlensäure⸗Industrie giebt diese Schrift des Redakteurs der „Zeitschrift für die gesammte Kohlen⸗ säure⸗Industrie“ ausführlichen Aufschluß, der un g erwünschter ist, als dieser Gegenstand in der technischen Literatur noch wenig Beachtung gefunden hat. Die Kohlensäure⸗Industrie ist ein Ergebniß der naturwissen⸗ schaftlichen Forschung des 19. Jahrhunderts. Erst kurz vor dessen Beginn war durch Lavoisier die chemische Zusammensetzung dieses Gases er⸗ mittelt und ihm der Name gegeben worden. Durch Michael Faraday wurde im dritten Jahrzehnt des Jahrhunderts Kohlensäure zuerst verflüssigt; doch nicht früͤher als von 1870 datiert die industrielle und technische Verwerthung der flüssigen Kohlensäure, auf die zuerst im Februar genannten Jahres mit prophetischem Geist hingewiesen zu haben, das Verdienst des deutschen Physikers und Chemikers Karl Friedrich Mohr ist. Praktisch ausgebildet wurde die Herstellung flüssiger Kohlensäure am Ende der 70 er Jahre; von da ab nahm die junge Industrie einen ungeahnten Aufschwung. Entscheidend dafür war die erreichte Möglichkeit, das theils natürlich vorkommende, theils künstlich aus Koks oder Kalkstein oder Magnesit gewonnene Gas zu komprimieren und die flüssige Kohlensäure in auf 250 Atm. Druck geprüften Stahlflaschen in den Handel zu bringen. Seitdem ist die Anwendung des Gases im flüssigen und festen Zustande eine außerordentlich eleee geworden. Der Verfasser des 176 Druck⸗ seiten umfassenden Werkes verfolgt diese ganze beispiellose Ent⸗ wickelung mit ebensoviel dem Gegenstand entgegengebrachtem Interesse wie mit der patriotischen Genugthuung, daß die in zwanzig Jahren zu einer Weltindustrie erwachsene, anfangs so⸗ bescheidene Sonder⸗ industrie ausschließlich deutschen Ursprungs ist. Was er von den ersten Anfängen zu berichten weiß, dem 28. August 1879, als dem Geburts⸗ tag der neuen Industrie, da es Dr. aydt⸗Hannover gelang, im Kieler Hafen einen 300 Zentner schweren Stein durch einen mit glüssiger, alsbald verdamdfender Kohlensäure gefüllten Ballon zu heben, was er dann von der Anwendung flüsfiger Kohlenfäure bei Friedrich Krupp zur Abkühlung der Seelen repgratur⸗ bedürftiger Kanonen erzählt um solche vom Mantel zu trennen, liest sich wie ein elnd geschriebenes Feuilleton. Gleiches ilt von der Schilderung der schnellen Ausdehnung dieser Industrie in heutschland, der Benutzun er, gerade bei uns vorhandener natür⸗ licher Kohlensäu llen, den Methoden Ses Bereitung und vor allem von den zahlreichen, immer zunehmenden Verwendungsarten des Produkts: zum Heben und Ausschänken von Bier (als der bekannteste unter allen), zum Pressen geschm r Metalle waährend des Erkaltens. um sie dichter zu machen, zur Mineralwasserfabrikation, zum Feuerlöschen, zum Betriebe von Kohlensäure, Kraftmaschinen, endlich zur Beihilfe bei wichtigen Synthesen von Füb⸗, Duft⸗ und Arznei⸗Stoffen. bestehen bereits 117 Kohlenfaure⸗Werke, davon 40 allein in Deutsch⸗ land, die von der Gesammt⸗Erzeugung flüssiger Hee von 33 Millionen Kilogramm im J. 1899 15 Millionen herstellien und davon 3 618 000 kg im Werthe von 650 000 exportierten, ungerechnet die üblernen Flaschen, die bei 45 kg Brutto⸗Gewicht 8 kg flüssiger ohlen⸗- äure enthalten, und eine eigene Industrie herborgerufen haben. Die Entwickelung der Kohlensäure⸗Industrie, aus der sich auch für die Volkshygiene mannigfacher Gewinn ergiebt, hat ihren Höhepunkt b bei weitem noch nicht

warum die Stadt die Beseitigung der Niveauübergänge wünscht. Ich

wie der Herr Abg. Funck und die anderen Antragsteller sich die Sache

Neu⸗

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Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M., zugegangen: 3 Erster Abschnitt. Voraussetzungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren. § 1. 8 C In Frankfurt a. M. kann für überwiegend unbebaute Theile des Gemeindebezirks, für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist, im öffentlichen Interesse zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken die Umlegung von Grundstücken verschiedener Eigenthümer nach Maß⸗ gabe der folgenden Bestimmungen bewirkt werden. Die Umlegung kann sich nur auf einen durch die Gestaltung oder die Eigenthumsverhältnisse des Geländes, durch bestehende oder geplante Straßen, durch die thatsächliche Enkwickelung der Anbau⸗ verhältnisse oder sonstwie abgegrenzten Theil des Gemeindegebiets erstrecken. Einzelne im Umlegungsgebiete belegene bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, Baumschulen und dergl.) benutzte Grundstücke können von der Umlegung ganz oder theilweise ausgenommen werden. 8 ö“

Die Umlegung kann erfolgen 8

1) auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder 2) auf Antrag der Eigenthümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grund⸗ und Gebändesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grundstücke. Für die in diesem Fall anzustellende Berechnung ist bei Grundstücken, an denen das Eigenthum Mehreren nach Bruchtheilen zusteht, für jeden Miteigenthümer ein seinem Eigen⸗ thumsantheil entsprechender Bruchtheil der Fläche des gemeinschaft⸗ lichen Grundstücks in Ansatz zu bringen.

Veräußerungsverbote stehen der Umlegung nicht entgegen.

Der Antrag ist im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei dem Magistrat anzubringen.

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§ 4.

Ist der Magistrat nach vorangegangenem Gemeindebeschlusse 3 Abs. 1 Nr. 1) bereit, die Umlegung zu beantragen, oder ist der im § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Antrag der Eigenthümer bei ihm angebracht, so hat er der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mittheilung zu machen. Er hat außerdem, sofern es noch nicht geschehen ist, ohne Verzug ein Verzeichniß auf⸗ zustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke unter Benennung ihrer Eigenthümer und mit ihrer kataster⸗ und grundbuchmäßigen Bezeichnung einzeln aufgeführt sind. Dem Ver⸗ zeichniß ist ein Plan anzuheften, aus welchem die Lage, Größe und etwaige Bebauung der umzulegenden Grundstücke ersichtlich sind. Ver⸗ zeichniß und Plan hat der Magistrat zur Einsicht der übrigen Be⸗ theiligten 42 Abs. 1, 3 bis 5) offenzulegen. Wie dies geschehen soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist von min⸗ destens vier Wochen bei dem Magistrat anzubringen sind.

Der Magistrat hat die erhobenen Einwendungen thunlichst zur gütlichen Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirks⸗Ausschuß einzureichen. Der Bezirks⸗Ausschuß beschließt nach Anhörung der Ortspolizeibehörde über das Vorhandensein der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen der Umlegung und über die nicht erledigten Einwendungen.

Der Beschluß ist dem Magistrate, den Eigenthümern und den⸗ jenigen Betheiligten 42 Abs. 1, 3 bis 5), welche an dem Verfahren theilgenommen haben, zuzustellen.

Ddie Zurücknahme des Antrags 3) ist nur bis zur Beschluß⸗ fassung des Bezirks⸗Ausschusses 5 Abs. 1) zulässig.

Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 genügt zur Zurücknahme des Antrags die Erklärung der Eigenthümer von mehr als zwei Dritteln der nach der bezeichneten Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche.

Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie werden in dem Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 von dem Maägistrat endgültig festgesetzt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren durch die Gemeinde. 11ö11“

Zweiter Abschnitt. Das Umnlegungsverfahren. 1) Einleitungsverfügung. Umlegungskommission. 4.

Wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Umlegung festgestellt und über die Einwendungen endgültig beschlossen ist 5), verfügt der Regierungs⸗Präsident die Einleitung des Umlegungsverfahrens und ernennt er zu dessen Durchführung eine Kommission.

Der Kommission haben als Vorsitzender und als dessen Stell⸗ vertreter je ein Kommissar des Regierungs⸗Präsidenten, als Mit⸗ Ue wenigstens je ein Bausachverständiger, ein zum Richteramte efähigter Rechtsverständiger, ein geprüfter Landmesser sowie ein Sach⸗ anzugehören. tglieder der Kommission sein.

verständiger für die e der Grundstücke Magistratsmitglieder können nicht Mi⸗

Vor der Ernennung der Kommissionsmitglieder sind der Magistrat und die Eigenthümer mit Verschlägen zu hören.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der baaren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der für Sachverständige in gericht⸗ lichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften.

Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 27 Abs. 2, beschlußfähig, wenn sämmtliche Mitglieder zur Beschlußfassung ein⸗ eladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ie Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sie beschließt nach Stimmen⸗ mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sisengn Kommission wird

Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch Vorsi ½ n 89 8 Heeseewrhebdtne

die unden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der Vertheilungsplan haben die Kraft gerichtlicher den prot

Die Einleitung des Verfahrens 5 Abs. 3) und die Ernennung eer Kommsision sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

2) Umlegung svermerk.

Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Um legungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).

Von dem Inhalt der Grundbücher soll sich die Kommission zu⸗ verlässige Kenntniß verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem Grundbuchamte die Ertheilung von Abschriften zu be⸗ antragen. Auch wenn beglaubigte Abschriften ertheilt werden, sind nur

11“

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 28. Februar

Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen bekannt zu machen.

Soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, finden die vor⸗

entsprechende Anwendung. 8

3) Umlegungsgrundsätze.

Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse

zu vereinigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen, nach dem Bebauungsplan überflüssig werdenden öffentlichen Wege und einzuwerfen. Von der Gesammtmasse ist das zu den öffent⸗ ichen Straßen und Plätzen erforderliche Gelände bei der Vertheilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Wege⸗ unterhaltungspflichtigen zu überweisen. Die Restmasse wird unter die Eigenthümer vertheilt.

S 1

§ 10.

Den Betheiligten 42 Abs. 2 bis 5) ist vollständige Ent⸗

schädigung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 11 bis 17 zu ge⸗ währen.

§ 11.

Die Vertheilung der im § 9 bezeichneten Restmasse hat nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar thunlichst so, daß die Gesammtfläche nach dem Verhältniß vertheilt wird, in welchem die Eigenthümer bei der früheren Gesammtfläche betheiligt waren. Dabei sollen thunlichst die Grundstücke rechtwinklich zu den Straßen und Ffrser gelegt und in der örtlichen Lage, in der sie vor der Um⸗ legung besessen wurden, den Eigenthümern zugewiesen werden. Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die einen nach § 12 besonders zu ersetzenden Werth haben, soweit sie nicht in Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa erforderlichen anderweitigen Begrenzung thunlichst den bisherigen Eigenthümen belassen werden. 1 IFIifst das eingeworfene Grundstück in seinen Theilen verschieden belastet oder sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigen⸗ thümers in die Masse eingeworfen, so ist für jeden der bezeichneten Theile oder für jedes Grundstück oder für jede Mehrheit von Grund⸗ stücken, welche in gleicher Weise belastet sind, mindestens ein neues Grundstück auszuweisen.

8 12

Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigenthümer Anspruch auf Entschädigung in Geld 1) für entzogene Gebäude, sonstige Bestandtheile und Zubehör⸗ stücke des eingeworfenen Grundstücks, 2) für den Verlust des Werthes, der dem eingeworfenen Grund⸗ stück vermöge besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf gemachter Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen Grundstück entsprechender Ersatz geboten wird, 3) für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes (Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Thon⸗ und Lehmgruben u. dergl.).

Eine Wertherhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung eintritt, bleibt hierbei außer Betracht.

H 13.

Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach § 33 Abs. 1, 2 erlöschen und für die nach § 16 Entschädigung ge⸗ leistet werden muß, so kann die Kommission dem Eigenthümer die Zahlung eines Geldbetrags bis zur Höhe des Minderwerths auf⸗ erlegen, den das eingeworfene Grundstück infolge der Belastung für ihn hatte (Zuschuß).

Dcer Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigenthümer ist jedoch auf Antrag his zum Verkauf oder zur Bebauung des Grund⸗ stücks gegen eine Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren. .

§ 14. Scoweit der Werth der auf Grund der §§ 10 bis 12 erfolgten Zuweisungen abzüglich der auferlegten Umlegungsbeiträge 22) etwa hinter dem Werthe des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben sollte, haben die Eigenthümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld. Eine Wertherhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rück⸗ sicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer Betracht. Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werthe geschätzt, den es nach der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der Ueberweisungserklärung übereignet wird (§§ 31 bis 33). Für ein eingeworfenes Grundstück ist die vollständige Ent⸗ schädigung lediglich in Geld zu gewähren: 1) auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks so gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung un⸗ geeignetes Grundstück ersetzt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Umlegungsverfahrens vereitelt oder wesentlich beein⸗ trächtigt werden würde; 2) auf Antrag des Eigenthümers, wenn der Flächeninhalt infolge der Umlegung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück zur Bebauung nicht mehr geeignet ist. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn das zuzu⸗ weisende Grundstück mit einem anderen Grundstück desselben Eigen⸗ thümers zu einem bebauungsfähigen Grundstücke zusammengelegt werden kann. 8 1,eer- die Bemessung der Entschädigung gilt die Vorschrift des Die für das Grundstück zu gewährende Landzuweisung kann gegen Entschädigung ganz oder theilweise auch einem Eigenthümer oder mehreren Eigenthümern zugetheilt werden, wenn derjenige, an welchen die Zutheilung erfolgen soll, damit einverstanden ist. Die Ent schädigung ist den Eigenthümern, an die die Zutheilung erfolgt, auf⸗ zuerlegen und an die Gemeinde zu zahlen (Vergütung). Die Vor⸗ schriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 14 Abs. 3 finden ent⸗ sprechende Anwendnng. 8

§ 16.

Betheiligten, deren Rechte am Grundstück erlöschen 33 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 er 3) oder durch Anordnung der Kommission verändert werden 20 Abs. 1, 2) sowie Miethern oder Pächtern, deren Rechte gemäß § 33 Abs. 4 erlöschen, ist der Schaden, den sie durch die Umlegung erleiden, besonders zu ersetzen, soweit der Ersatz nicht in den nach den §§ 12, 14, 15 gewährten Entschädi⸗ gungen einbegriffen ist. § 17.

Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit nicht durch dieses Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11, 13 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 221) mit der Maßgabe ent⸗ sprechende Amwendung, daß die Gemeinde als Unternehmer gilt.

8 .

Soweit die geplanten Straßen und Plätze bis zum Tage der Umlegung nicht bergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer Benutzung Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffentliche Wege, die zur Einziehung oder Verlegung be⸗

baare Auslagen zu berechnen. 8.

stehenden Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher

Reizer ind göntgich Prnnzishen Staut⸗Unzeige

1901.

meinde

gewähren, wenn die Herstellung unverhältnißmäßig hohe Kosten ver⸗ ursachen würde. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

benutzten Grundstücks, das im Besitze Eigenthüme beeinträchtigt werden würde.

§ 19.

liegen der Gemeinde ob. 20. Zur Erreichung des Zwecks des Umlegungsverfahrens kann die

verändern oder neue Grunddienstbarkeiten auferlegen. Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 33 Abs. 2 Satz 3 in

Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Widerspruch stehen. Spoweeit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grund⸗ stücken haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu ent⸗ richtenden öffentlichen Lasten anderweit zu vertheilen.

Die Kommission hat die Bestimmungen im Vertheilungsplane, namentlich über die Art der Grundstücksvertheilung 11), thunlichst im Einvernehmen mit den Betheiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von Vereinbarungen hinzuwirken, durch

oder entbehrlich gemacht wird.

die wirklichen Berechtigten richtet. Die im § 19 bezeichneten Aufwendungen sind auf Antrag des Magistrats abzüglich der nach § 13, § 15 Abs. 4 aufzuerlegenden

legungsbeitrag). unter Berücksichtigung des dem einzelnen Eigenthümer aus der Um⸗ legung erwachsenden Vortheils oder, wenn die Anwendung dieses Ver⸗ theilungsmaßstabs nicht thunlich oder zweckmäßig erscheint, Berücksichtigung des Werthes, des Flächeninhalts oder der Frontlänge des zugewiesenen Grundstücks.

Dem Eigenthümer ist auf Antrag bis zum Verkauf oder zur

Hundert Stundung zu gewähren⸗

Vertheilung außer Betracht.

Die in § 13, § 15 Abs. 1, § Anträge müssen spätestens als Einwendung gegen den Vertheilungs⸗ plan 28) angebracht werden.

§ 24.

mission oder der Bezirksausschuß den Betheiligten die durch die nach⸗ trägliche Geltendmachung entstehenden Kosten auferlegen.

§ 25. Kommission einen Vertheilungsplan nebst Karte aufzustellen. Aus dieser Aufstellung muß der alte Besitzstand und die Neu⸗

ihrer Größe und ihren Eigenthümern, die einzuziehenden und zu ver⸗ legenden öffentlichen Wege und die nach § 18 herzustellenden Zugänge und Wege, die nach § 20 Abs. 1, 2 zu treffenden Anordnungen und die nach den §§ 10 bis 12, 14 bis 19 in Aussicht zu nehmenden Ent⸗ erlegenden Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge aufzuführen. Auch muß in den Fällen des § 11 Abs. 2 ersichtlich sein, in welcher Weise der Vorschrift genügt ist.

Ueber Vertheilungsplan und Karte 25) hat die Kommission mit den Betheiligten zu verhandeln.

Zu dem Verhandlungstermin sind die Betheiligten zu laden. Die Ladung der Gemeinde, der Eigenthümer und derjenigen, welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren haben, geschieht durch Zustellung, die Ladung der übrigen Be⸗ theiligten durch ortsübliche Bekanntmachung mit der Aufforderung, sich zu melden und ihre Rechte geltend zu machen. Die Ladungen erfolgen unter dem Hinweis auf den Inhalt der Bestim⸗ mungen der §§ 23, 24 und unter der Verwarnung, daß beim Aus⸗ bleiben der Geladenen ohne deren Theilnahme über den Vertheilungs⸗ plan, insbesondere über die Zuweisung der Grundstücke, die Festsetzung etwaiger Geldentschädigungen, Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungs⸗ beiträge, über die Auszahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Geldentschädigungen und über die nach § 20 zulässigen Anordnungen beschlossen werden würde.

In dem Termine darf jeder Interesse wahrnehmen. anzuberaumen.

Der Ortspolizeibehörde muß Gelegenheit gegeben werden, in dem Verfahren das ortspolizeiliche Interesse wahrzunehmen. Sie ist ins⸗ besondere von dem Verhandlungstermine zu benachrichtigen und darf dazu einen Vertreter entsenden. Die Bestimmungen in dem Ver⸗ theilungsplane, soweit sie das ortspolizeiliche Interesse berühren, sind thunlichst im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde zu treffen.

§ 27.

Die Kommission hat über den Vertheilungsplan nebst Karte,

8 Betheiligte erscheinen und sein Nach Bedarf ist Termin an Ort und Stelle

oder Ergänzungen zu beschließen und erforderlichenfalls den T theilungsplan und die Karte nach Maßgabe der Beschlüsse zu be⸗ richtigen und zu vervollständigen. Hierbei sind auch die Ergebnisse von Vereinbarungen, welche die Betheiligten über die Begründung, Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Veränderung von Rechten getroffen haben, in den Vertheilungsplan aufzunehmen, sofern sie nicht mit dem Zwecke des Umleg y— in Widerspruch stehen. ; An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eines der im § 7 Abs. 1 bezeichneten sachverständigen Mitglieder theilnehmen.

§ 28. 8 Nach erfolgter Beschlußfassung bat die Kommission den Ver⸗ theilungsplan nebst Karte zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet hierbei mit der Maßgabe ent sprechende Anwendung, daß in der die Offenlegung ankündigenden Bekanntmachung der Vorsitzende der Kommission als die Stelle zu bezeichnen ist, bei welcher die Einwendungen gegen den Vertheilungs⸗ plan anzubringen sind. Der Gemeinde und den Eigenthümern ist außerdem ein Abdruck

stimmt sind, einstweilen noch aufrecht erhalten werden. Soweit dies

des Vertbeilungsplans nebst Karte, den sonstigen Betheiligten, bin⸗

ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines bebauten oder F 2 2 ibt,

Kommission bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder

unter

Die nach § 14 zu entschädigenden Eigenthümer bleiben bei der

18 Abs. 2, § 22 Abs. 1 bezeichneten

Die Betheiligten sollen ihre Ansprüche, sobald sich diese übersehen lassen, möglichst schon vor der Kommission oder vor dem Bezirks⸗ ausschusse geltend machen. Wird dies unterlassen, so kann die Kom⸗

4) Aufstellung und Festsetzung des Vertheilungsplans. Unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 9 bis 22, 24 hat die

vertheilung hervorgehen. Dabei sind die einzelnen Grundstücke nach

schädigungen sowie die nach § 13, § 15 Abs. 4, §§ 22, 24 aufzu⸗

gemeldet

8 Die nach den §§ 12, 14 bis 18 erforderlichen Aufwendungen

Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlich etwaiger Ersatzansprüche 16), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, sofern sie auf diesem ohne erhebliche Beein⸗ trächtigung des Berechtigten ausgeübt werden können und mit den

2

Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen

8 8

Zuschüsse und Vergütungen auf die Eigenthümer zu pertheilen (Um⸗- Die Vertheilung erfolgt nach Billigkeit, möglichst

Bebauung des Grundstücks gegen eine Verzinsung mit dreieinhalb vom

insbesondere über die von den Betheiligten beantragten Aenderungen 1

nicht geschieht, ist die Herstellung der Zugänge und Wege der Ge⸗

8

Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung und es ist den betheiligten Eigenthümern lediglich Entschädigung in Geld zu

welche die Gewährung von Geldentschädigungen möglichst eingeschränkt

EI11.“ ——

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