1901 / 51 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

sichtlich deren in dem Vertheilungsplan eine Bestimmung getroffen ist, oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, eine Be⸗ nachrichtigung von der Offenlegung zuzustellen.

Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beginnt gegen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Betheiligten mit der Zu⸗ stellung, gegen die übrigen mit der Offenlegung des Vertheilungsplans.

Kommt die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege in Betracht, so ist der Wegepolizeibehörde Mitteilung zu machen. Ein⸗ wendungen gegen die Einziehung oder Verlegung sind in dem Um⸗ legungsverfahren mit zu erledigen.

§ 29.

Werden Einwendungen gegen den Vertheilungsplan erhoben, so hat die Kommission deren Erkedigung durch Verhandlung zu ver⸗

suchen. Gelingt die Erledigung nicht, so sind die Akten und die Ver⸗ handlungen mittels eingehenden Berichts dem Bezirksausschusse vor⸗ zulegen. Dieser beschließt über die Einwendungen endgültig.

Sind Einwendungen nicht erhoben oder ist über sie entschieden, so erfolgt die Festsetzung des Vertheilungsplans durch endgültigen Beschluß des Bezirksausschusses.

Dem Magistrat und den Eigenthümern ist eine Ausfertigung des festgesetzten Vertheilungsplans nebst Karte, den sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren darin eine Bestimmung getroffen ist, oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, eine Benachrichtigung von der Festsetzung des Vertheilungsplans zuzustellen.

Der Magistrat hat die geschehene Festsetzung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

5) Rechtsweg. § 30.

Wegen der in den §§ 10, 12, 14 bis 18 bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung in Geld steht den Betheiligten gegen den Ver⸗ theilungsplan innerhalb dreier Monate der Rechtsweg offen. Die

Kllage ist von den Eigenthümern und den im § 42 Abs. 2 Nr. 1, 2 genannten Betheiligten gegen die Gemeinde und von der Gemeinde gegen die vorbezeichneten zu erheben.

Die Frist beginnt gegen Betheiligte, denen nach § 29 Abs. 3 der

festgesetzte Vertheilungsplan oder eine Benachrichtigung von seiner

estsetzung zuzustellen ist, mit dieser Zustellung, gegen die übrigen

etheiligten mit der im § 29 Abs. 4 bezeichneten Bekanntmachung.

In den Fällen des § 13 finden die vorstehenden Vorschriften mit

der Maßgabe Anwendung, daß der Rechtsweg nur dem belasteten Eigenthümer zusteht.

) Ausführung des Vertheilungsplans.

Die Ausführung des Vertheilungsplans wird durch die Be⸗ schreitung des Rechtswegs nicht aufgehalten. Sie erfolgt durch eine von dem Bezirksausschusse durch endgültigen Beschluß zu erlassende Ueberweisungserklärung. In dieser ist der Tag, an welchem die Rechtsänderungen hinsichtlich der umzulegenden Grundstücke eintreten sollen (Tag der Umlegung), zu bezeichnen.

Der Tag der Umlegung ist so zu bestimmen, daß zwischen dem Tage der Bekanntmachung des festgesetzten Vertheilungsplans 29 Abs. 4) und dem Tage der Umlegung ein Zeitraum von höchstens zwei Monaten, zwischen dem Tage der Bekanntmachung der Ueber⸗ weisungserklärung und dem Tage der Umlegung aber ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.

Die Ueberweisungserklärung darf erst erfolgen, wenn nachgewiesen ist, daß die nach den §§ 12, 14 bis 18 in dem Vertheilungsplane festgesetzten Entschädigungen von dem Gemeinde gezahlt oder hinterlegt sind. Sie kann gleichzeitig mit der Festsetzung des Vertheilungsplans 29 Abs. 3) erlassen und mit dieser verbunden werden.

Außer dem Magistrat und den Eigenthümern ist die Ueber⸗ weisungserklärung den sonstigen Betheiligten, hinsichtlich deren in dem Vertheilungsplan eine Bestimmung getroffen ist oder die an dem Verfahren theilgenommen haben, zuzustellen. Der Magistrat hat die Ueberweisungserklärung ohne Verzug in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ueberweisungserklärung erlangt die Gemeinde das Recht, die nach dem Vertheilungsplan etwa noch herzustellenden Zugänge und Wege 18) anzulegen.

§ 33.

Isi die Ueberweisungserklärung ortsüblich bekannt gemacht, so wird mit dem Tage der Umlegung der Inhalt des Vertheilungsplans wirksam. Die bisherigen Eigenthumsrechte an den eingeworfenen Grundstücken erlöschen. Zugleich werden die eingeworfenen Grund⸗

stücke von allen privatrechtlichen Belastungen und Beschränkungen frei, insbesondere hören sie auf, Fideikommiß oder Stammgut zu sein oder im Lehn⸗ oder Leiheverbande zu stehen.

Die Gemeinde oder der sonstige Wegeunterhaltungspflichtige wird Eigenthümer des nach § 9 zu den öffentlichen Straßen und Plätzen zugewiesenen Geländes. Soweit für ein eingeworfenes Grund⸗ stück nach § 11 Landzuweisung gewährt wird, tritt das zugewiesene Grundstück in Ansehung des Eigenthums und der übrigen in Abs. 1 Satz 3 bezeichneten privatrechtlichen Beziehungen an seine Stelle. Von dem Uebergang auf das zugewiesene Grundstück sind jedoch ausge⸗ schlossen, das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, die Wiederkaufs⸗ und. Vorkaufsrechte und die nicht lediglich in Geld⸗, Natural oder persön⸗ lichen Leistungen bestehenden Reallasten.

„Die auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14, 15, 18, 30 fest⸗ gesetzten Geldentschädigungen treten hinsichtlich der in dem vorher⸗ gehenden Absatze bezeichneten rechtlichen Beziehungen an die Stelle des eingeworfenen Grundstücks. Mieth⸗ und Pachtverhältnisse, auf Grund deren das eingeworfene Grundstück dem Miether oder Pächter überlassen war, erlöschen, sofern nicht ihr Gegenstand dem Vermiether oder Verpächter ungeschmälert verbleibt.

Die in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten Wirkungen treten nicht ein, soweit in dem Vertheilungsplan ein Anderes bestimmt ist.

Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt die Rechts⸗ änderungen, die nach den Bestimmungen des Vertheilungsplans und dieses Gesetzes hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechte eintreten, in das Grundbuch einzutragen und den Umlegungsvermerk zu löschen, sowie in das Grundbuch ferner einzutragen, daß das Grundstück in Gemäßheit der Vorschriften des § 13 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 zuschuß. oder vergütungspflichtig und in Gemäßheit der §§ 22, 36 beitragspflichtig ist. Mit dem Er⸗ suchen sind dem Grundbuchamt die vorgeschriebenen Katasterbuch⸗ auszüge vorzulegen.

Das Ersuchen ist ohne Verzug zu stellen und muß die zu be⸗ wirkenden Eintragungen genau bezeichnen.

Soweit für Grundstücke das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, finden die vorstehenden Bestimmungen binsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher entsprechende Anwendung.

Die Vorschriften der §§ 37, 38, 47 bis 49 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 und der Artikel 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgeset über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vonn 23. September 1899 (Gesetz⸗Samml. S. 291), betreffend die Hinterlegung sowie die Be ung der Geldentschädigungen in den Falle, daß dstüͤcke Fideikommitz oder Stammgut sind oder im Lehn⸗ oder Leibeverbande stehen oder mit Reallasten, Hopotheken, Grundschulden oder Renten⸗ schulden belastet sind, finden entsprechende Anwendung.

7) Nachtragsvertheilungsplan. 8

§ 36. u“ Werden die Aufwendungen der Gemeinde 19) im Rechtsweg erhöht, so ist der Betrag, um den sie infolge davon die Gesammt⸗ summe der festgesetzten Umlegungsbeiträge oder, wenn Umlegungs⸗ beiträge nicht festgesetzt sind, diejenige Summe übersteigen, die der Fisehemn zu Grunde zu legen gewesen wäre, auf den Antrag der einde durch die Kommission auf die Eigenthümer nachträglich zu vertheilen. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach

vehse Beendigung des letzten nach § 30 erhobenen Rechtsstreits zu stellen. 1 16“ L11““

Werden die Aufwendungen im Rechtswege herabgesetzt, so ist der Betrag, um den sie infolge davon hinter der Gesammtsumme der fest⸗ elebten Umlegungsbeiträge zurückbleiben, den Eigenthümern im Ver⸗

ltniß ihrer Beiträge zu Gute zu rechnen oder zu erstatten. Wird

hierüber eine Einigung nicht erzielt, so hat der Magistrat bei der Kommission die Aufstellung eines nachträglichen Vertheilungsplans zu beantragen. Der Antrag kann auch von einem Eigenthümer gestellt werden.

Die nach § 18 Abs. 1 entstehenden Aufwendungen können, soweit sie nicht bereits nach §§ 22, 25 ff. vertheilt sind, in dem nachträg⸗ lichen Vertheilungsplane berücksichtigt werden.

Werden in den Fällen des § 15 Abs. 4 die nach § 15 Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen im Rechtsweg über den Betrag der fest⸗ gesetzten Vergütung hinaus erhöht oder unter ihn herabgesetzt, so finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Beitragspflichtigen der vergütungs⸗ pflichtige Eigenthümer tritt.

Auf den nachträglichen Vertheilungsplan finden die Vorschriften der §§ 14, 22, 25 bis 29 entsprechende Anwendung.

Soweit der Werth der auf Grund der §§ 10 ff. erfolgten Zu⸗ weisungen abzüglich des Umlegungsbeitrags 36) den im § 14 Abs. 1, 2 bezeichneten Werth des eingeworfenen Grundstücks nicht mehr erreichen würde, kann der Eigenthümer von der Gemeinde im Rechtswege die Nichterhebung des Umlegungsbeitrags oder die Er⸗ stattung des gezahlten Betrags beanspruchen. Die Klage ist binnen drei Monaten von dem Tage ab zulässig, an welchem der Umlegungs⸗ beitrag endgültig feststeht.

Die nach Abs. 1 nicht einziehbaren Umlegungsbeiträge können in einem nachträglichen Vertheilungsplan anderweitig vertheilt werden. Die Vorschriften des § 36 Abs. 1, 5 finden Anwendung.

8) Zustellungen. v1“ v1““ 6 § 38.

Auf die von der Kommission zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195 ff.) und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen über die Zustellung von Be⸗ schlüssen des Bezirksausschusses entsprechende Anwendung. 8

9) Besondere Vorschriften. § 39.

Die nach dem Vertheilungsplan an die Gemeinde zu leistenden Zahlungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die Gemeinde. Die Zuschüsse 13), Vergütungen 15 Abs. 4) und Umlegungsbeiträge 22, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2) haben die Eigenschaft gemeiner Lasten.

§ 40.

Ist die Zuschuß⸗, Vergütungs⸗ oder Beitragspflicht erloschen, so hat der Magistrat das Grundbuchamt oder das Amtsgericht um Löschung des darauf bezüglichen Vermerks zu ersuchen.

Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 41.

Wenn nach Lage der Verhaltnisse, insbesondere mit Rücksicht auf erhobene Entschädigungsansprüche oder auf die drohende Erhebung von solchen Ansprüchen begründete Besorgniß vorhanden ist, daß die Durchführung des Umlegungsverfahrens unwirthschaftlich sein würde, oder wenn sich die Durchführung als entbehrlich erweist, ist das Ver⸗ fahren auf Antrag des Magistrats durch Beschluß des Bezirks⸗ ausschusses einzustellen. Vor der Beschlußfassung soll den sonstigen Betheiligten, soweit sie an dem Verfahren theil genommen haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Antrage zu äußern. Der ;. ist nur bis zum Erlasse des Festsetzungsbeschlusses 29 Abs. 2) zulässig.

Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt oder das Amtsgericht den Umlegungsvermerk zu löschen.

§ 42.

Betheiligte im Sinne der §§ 4 bis 6 sind außer der Gemeinde die Eigenthümer, die Hypotheken⸗, Grundschuld⸗ und Rentenschuld⸗ gläubiger und diejenigen, welchen an einem umzulegenden Grundstücke der Nießbrauch oder ein Erbbaurecht zusteht.

Als Betheiligte im Sinne der §§ 10 ff. gelten außer der Ge⸗ meinde und den Eigenthümern:

1) diejenigen, für welche ein Recht in dem Grundbuch oder einem sonstigen gerichtlichen Buche eingetragen oder durch Eintragung ge⸗ sichert ist,

2) diejenigen, welchen sonst ein Recht an einem umzulegenden Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte zusteht, die Miether oder Pächter, denen das Grundstück auf Grund des Mieth⸗ oder Pachtrechts überlassen ist und im Falle der Zwangs⸗ versteigerung oder Zwangsverwaltung der betreibende Gläubiger.

Der Eigenbesitzer steht im Sinne dieses Gesetzes dem Eigen⸗ thümer gleich.

Betheiligte, deren Recht im Grundbuch oder einem sonstigen erichtlichen Buche nicht eingetragen ist, haben auf Verlangen der Gemeinde, eines Eigenthümers, der Kommission oder der Behörde, vor welcher sonst das Verfahren schwebt, ihr Recht glaubhaft zu machen: bis zu erfolgter Glaubhaftmachung sind sie von der Theil⸗ nahme an dem Verfahren auszuschließen.

Ist wegen eines Rechtes, welches den Anspruch auf Betheiligung an dem Verfahren begründen würde, ein Rechtsstreit anhangig, so gelten beide Parteien als Betheiligte.

Nachdem der Baupolizeibehörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mittheilung gemacht worden ist 4), darf sie die Ge⸗ nehmigung zur Errichtung von Bauten auf Grundstücken, für welche

ie Umlegung beantragt ist, nicht ertheilen, ohne zuvor dem Magistrat Gelegenheit zur Aeußerung gegeben zu haben. Sie kann die Ge⸗ nehmigung versagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn durch den Bau die Umlegung erschwert werden würde.

Eine Entschädigung wird wegen dieser Beschränkung der Bau⸗ freiheit nicht gewährt. 1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde unbeschadet der Vorschrift des § 24 Satz 2.

In Betreff der Kosten, Gebühren und Stempel übrigen, syi eigenthunlxo

nden im eit nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, die des § 43 des Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗ m 11. Juni 1874 Anwendung. b § 45. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen. § 46. Mitt der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten und des Innern beauftragt. 18

Ddieses Gesetz kann auf andere Gemeinden der Monarchie, sofern sie es beantragen, durch Konigliche Verordnung sinngemäß ausgedehnt werden. Der zuständige Provinzial⸗ oder Kommunal⸗Landtag ist vor⸗ her zu hören.

Eine diesem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theile, wie folgt: In Frankfurt a. M. sind seit längerer Zeit die Wohnungsver⸗ hältnisse besonders der bemittelten Klassen vielfach sehr un⸗ ünstige. Vorübergehende Erscheinungen, wie steigende Preise für Materialien und Arbeit, erhöhter Zinsfuß für Hopotheken, Gelegen⸗ heit zu anderer lohnender Verwendung der Kapitalien u. a. m. ver⸗ binden sich mit Umständen von bleibender Dauer, um dort den Bau von Wohngebäuden, und zwar besonders von solchen mit kleineren Wohnungen, nachtheilig zu beeinflufteen.

Soweit eine Milderung der vorgenannten Einwirkung durch Bereitstellung von Mitteln möglich war, hat die Stadtverwaltung nicht gesäumt, helfend einzugreifen, indem sie sich mit 200 000 bei der Zeichnung von Aktien für eine gemeinnützige Baugesellschaft be⸗ theiligt und zugleich wie schon in den Jahren 1888,/9 und 1891 so auch jetzt wieder selbst eine größere Zahl von Miethwohnungen für städtische Beamte und Arbeiter hergestellt oder deren Herstellung in die Wege geleitet hat. Schwieriger ist die Bekämpfung der dauernden Uebelstände, deren größter der geringe Umfang und der hohe Preis des zur Bebauung bereiten Geländes ist. Auch in dieser Beziehung hat die Stadtgemeinde durch Erschließung von Bauland und durch die Herstellung von Straßen im Zusammenwirken mit betheiligten Eigenthümern bessernd einzugreifen und den Preis der Grundstücke durch Vermehrung des am Markt befind⸗ lichen Baugeländes hetunterzudrücken gesucht. Ebenso hat sie, um das Fernhalten der Ländereien vom Markte zu erschweren und auf deren Verkauf hinzuwirken, von den in dem Kommunalabgaben⸗ gesetz gegebenen Befugnissen durch Einführung einer Werthsteuer und zwar in Höhe von 1 vom Tausend des gemeinen Werthes der unbebauten Ländereien Gebrauch gemacht, aber nach beiden Richtungen hin hat sie wegen der alsbald eingehend zu behandelnden Besitz⸗ vertheilung in Frankfurt a. M. nur geringe Erfolge erzielen können. Es ist in der That gegenüber den gesteigerten Anforderungen z. Zt. überhaupt kein genügender Vorrath an bebauungsfähigem Gelände vor⸗ handen, so daß bei dem vermehrten und immer wachsenden Bedarf eine rasche und bedeutende Preissteigerung geradezu als selbstverständ⸗ lich bezeichnet werden muß.

Was zunächst den vermehrten Bedarf anbelangt, so ergiebt sich dieser mit Nothwendigkeit aus der gewachsenen Bevölkerungszunahme. Während in älterer Zeit (bis 1867) die Bevölkerung sich aus mancherlei Gründen nur sehr gering vermehrte, beginnt nach dem genannten Zeitpunkte die Periode raschen Wachsthums, welches nur in den Jahren 1880 bis 1890 ein etwas mäßigeres war, im Laufe des vergangenen Jahrzehntes aber wieder ein be⸗ schleunigtes geworden ist. Von 1867 bis 1880 war die Bevölkerung innerhalb des jetzigen Stadtgebietes von 90 251 auf 152 227, bis 1890 auf 198 660 Seelen gestiegen und hat am 1. Oktober 1899 nahezu 256 000 betragen. Während hiernach bis zum Jahre 1890 im großen Durchschnitte mit einem Jahreszuwachse von 4700 Seelen ge⸗ rechnet werden konnte, ist dieser im vergangenen Jahrzehnte auf rund 6400 gestiegen und hat in einzelnen der jüngsten Jahre nach sorg⸗ hhüsg. Schätzung bereits die Zahl 7000 erreicht. Es kann mit Be⸗ timmtheit angenommen werden, daß diese Zunahme infolge der im letzten Jahrzehnte eingetretenen allgemeinen Steigerung der Geburten⸗ ziffer noch weiterhin wachsen wird.

Diesem gesteigerten Bedarf gegenüber fehlt es nun, wie die nach⸗ stehenden Angaben über die Verthellung des Grundbesitzes in Frank⸗ furt beweisen, durchaus an genügendem Vorrath baureifen Landes. Im Anfange des Jahres 1900 umfaßte der gesammte Gemeindebezirk 8014 ha, von denen jedoch für die Bebauung große Gebietstheile ent⸗ weder überhaupt oder z. Zt. nicht in Betracht kommen. Es scheiden nämlich aus:

1) die bereits bebauten Stadttheile, wobei zu bemerken ist, daß die von der Stadt aus ihrem Besitz zur Bebauung in Sachsen⸗ hausen und im Norden der Gemarkung aufgeschlossenen Gelände in den letzten Jahren nahezu vollständig veräaußert nid kebant stunyh. . die Waldungen, Wasserläufe, Eisenbahnen, Friedhöfe, die Ländereien einiger Großgrundbesitzer, welche die bauliche Erschließung ihres Geländes z. Zt. nicht JAO111161666; die von den zahlreichen Berufsgärtnern gärtnerisch genutzten Ländereien, weil ihre Besitzer ihrer zur Ausübung ihres Lebensberufes auch fernerhin be⸗ dürfen (namentlich in Sachsenhause)n)n)) . die zu Fabrik⸗ und Industrievierteln bestimmten, für Wohnzwecke nur in unerheblichem Umfange ver⸗ wendbaren Gemarkungstheile. ö11“ das im äußersten Nordosten, Westen und Nord⸗ westen gelegene Gelände, welches zum großen Theil im Ueberschwemmungsgebiete liegt und wegen seiner Abgelegenheit aller städtischen Einrichtungen noch entbehrt und von den Eigenthümern zu landwirth⸗ schaftlichem Großbetriebe auf längere Jahre ver⸗

7 274 ha.

Es verbleiben sonach als an sich verwendbares Bau⸗ gelände nr uübrig. Einen Theil dieses Gebie etwa in der Größe von 160 ha haben die Eigenthümer für die Bebauung eingerichtet und frei gegeben. Mit Rücksicht auf die bevorzugte Lage sind hier jedoch die Grundstückspreise so hoch. daß die Errichtung von Wohngebäuden für minder Bemittelte ausgeschlossen ist. In dem übrigen Gelände ist der Besitz ein derart zersplitterter, daß die Grundstücke zur Bebauung ohne weiteres nicht benutzt werden können. Vielfach macht auch die Gestaltung der Grundstücke und der Verlauf ihrer Grenzen eine zweckmäßige Bebauung unmöglich. Selbst wenn die weit überwiegende Mehrzahl der Grundstücksbesitzer eines gewissen Gebiets geneigt ist, die Möglichkeit der Bebauung durch Austausch von Gelände zu schaffen, ist dann ein Einziger, der aus Spekulations⸗

ründen einer solchen Neueintheilung widerstrebt, in der Lage, die Erchießaung für die Bebauung zu verhindern oder zum mindesten eine unzweckmäßige Bebauung herbeizuführen, ein Fall, der erfahrungsmäßig oft zutrifft.

Im Juni 1900 hat nun zwar der Gemeindebezirk von Frank⸗ furt a. M. einen Zuwachs durch die Eingemeindung der Vororte Sberrad, Niederrad und Seckbach erfahren. Die Verhältnisse in

diesen sind denen in den älteren Theilen des Frankfurter Gebietes

indessen insofern ähnlich, als das zur Bebauung an sich und in ab⸗ sehbarer Zeit verwendbare Gelände ebenfalls völlig zersplittert ist, so⸗

daß die für die Besserung der Wohnverhältnisse aus der Eingemein-⸗

dung erhofften Wirkungen ohne weiteres nicht eintreten können.

Den sich hieraus ergebenden Mißständen läßt sich nur dadu ch abhelfen, daß die Möglichkeit geschaffen wird, im Wege des Zwanges die Umlegung der Grundstücke zur Erschließung von Bauplätzen her⸗ beizuführen. Seit langerer Zeit schon ist aus Kreisen, welche auf die Besserung der Wohnungsverhältnisse in den großen Städten hin⸗ zuwirken bestrebt sind, auf dieses Mittel hingewiesen worden. Es sei hier nur auf die Ausführungen in der von einer Kommission des Verbandes „Arbeiterwohl“ herausgegebenen Schrift über die Aufgaben von Gemeinde und Staat in der Wohnungsfrage (1897), ferner auf Heft 2 der Denkschriften des Ver⸗ bandes deutscher Architetten⸗ und Ingenieurvereine, enthaltend eine Ausarbeitung von Baumeister, Classen und Stühben über die Um⸗ legung städtischer Grundstücke und die Zonenenteignung (1897) und endlich auf den älteren Aufsatz von Adickes über Umlegung und Zonen⸗ enteignung als Mittel rationeller Stadterweiterung in Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik Bd. VI (1893) Bezug ge⸗ nommen. Es sind jedoch in dieser Hinsicht nicht nur theoretische An⸗ regungen gegeben worden, vielmehr sind bereits andere deutsche

Staaten in der angedeuteten Richtung gesetzgeberisch vorgegangen

und zwar

Hessen durch Artikel 16 bis 18 des Gesetzes vom 15. Juli 1895,5,

betreffend Erweiterung der Stadt Mainz, ferner durch Artikel 13, 59 und 69 der allgemeinen Bauordnung, Hamburg durch § 9 des Gesetzes vom 30 Dezember 1892, Baden durch Artikel 11 ff. des Ortsstraßengesetzes vom E1“

1 8 Sachsen durch §§ 54 ff. des Allgemeinen Baugesetzes vom Alle diese Gesetze

schaffen, durch wel

geeigneten Grundstü

8

die Eigenthümer der für die Bebauung nicht gezwungen werden, diese in eine Masse ein⸗

bezwecken, Baugelände durch ein Verfahren zu

zuwerfen, aus der sie dann durch die Rückgabe günstig gestalteter ent⸗

haltung noch in

schädigt werden, woneben für etwaigen Minderwerth Schadlos⸗ anderer Weise gewährt wird. Die Ent⸗

iehung von Grundeigenthum ist hierbei unvermeidlich; sie er⸗

5 2 . 2 8 8 2 2* 82 8 5 folgt in ähnlicher Weise, wie in Preußen bereits seit längerer Zeit bei der Verkoppelung ländlicher Grundstücke. Handelt es sich bei dieser aber

blick auf welche sich der Eingriff in das Eigenthum mindestens in

8

nur um die Steigerung der wirthschaftlichen Erträge, so kommt bei der

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städtischen Umlegung die sozial und ethisch außerordentlich wichtige Frage der Verbesserung des Wohnungswesens in Betracht, im Hin⸗

gleichem Maße rechtfertigt. Für Preußen wollte die Möglichkeit der Umlegung städtischer Grundstücke ein im Jahre 1892 vom Ober⸗Bürgermeister Adickes in Frankfurt a. M. eingebrachter Gesetzentwurf einführen; dieser hat damals in veränderter Form zwar die Zustimmung des Herrenhauses gefunden, ist jedoch in der Kommission des Abgeordnetenhauses nicht zur Annahme gelangt und vom Plenum nach der Kommissions⸗ verhandlung überhaupt nicht mehr berathen worden. Die Königliche Staatsregierung hat s. Zt. keinen Anlaß gefunden, zur Sache zu nehmen. Im Abgeordnetenhause ist der Ent⸗

wurf besonders deshalb auf Widerstand gestoßen, weil die darin ent⸗

haltenen Bestimmungen über die Zonenenteignung d. i. die Ausdehnung des den Gemeinden nach § 11 des Straßen⸗ und

vom 2. Juli 1875 zustehenden Rechts der Enteignung auf das neben

das Bedürfniß der

den öffentlichen Straßen und Plätzen belegene Gelände bedenklich erschienen, weil ferner die Frage der Entschädigung nicht als in be⸗ friedigender Weise gelöst erachtet wurde und weil schließlich allgemeinen Regelung des Gegenstands

nicht anerkannt wurde. Wo sich an einem bestimmten Orte

die Nothwendigkeit zu gesetzlichen Maßnahmen herausstellte, solle man, wie gesagt wurde, mit einem Spezialgesetze vorgehen. Im übrigen

wurde es als Sache der Regierung bezeichnet, ein Gesetz von so schwer⸗

wiegender Bedeutung einzubringen; aus der Initiative der parlamen⸗

tarischen Körperschaften dürfe ein solches nicht hervorgehen. 8

In Anerkennung der oben geschilderten, in Frankfurt a. M. schwer empfundenen Uebelstände hat nunmehr die Staatsregierung den ihr hi rdurch gewiesenen Weg beschritten und zunächst für diese Stadt einen die Umlegung von Grundstücken betreffenden Gesetzentwurf auf⸗

estellt, wobei den im Abgeordnetenhause s. Zt., geäußerten Bedenken Kechnung getragen ist. 8 88 88 8

Der Entwurf hat in einer früheren, ihm vom O ber⸗Bürgermeister Adickes gegebenen Form, in welcher er sich inhaltlich von dem jetzigen nicht grundsätzlich unterschied, dem Provinzial⸗Landtag für Hessen⸗ Nassau zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegen. Dieser hat mit Bezug darauf am 23. Februar 1900 einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:

A. Der Provinzial⸗Landtag erkennt an: 2

1) daß für Frankfurt a. M. ein dringendes Bedürfniß zur Schaffung von Baugelände vorhanden ist, 8

2) daß zur Erreichung dieses wecks die zwangsweise Umlegung der Grundstücke gegen vollständige Entschädigung und vorbehaltlich des Rechtsweges der geeignete Weg ist. 8 8

B. Der Provinzial⸗Landtag spricht sich ferner dahin aus, daß ein gleiches Bedürfniß auch in anderen Gemeinden hervorgetreten ist, und daß es sich darum dringend empfiehlt, dem Entwurfe eine Bestimmung hinzuzufügen, welche die Ansdehnung dieses Gesetzes auch auf andere Gemeinden durch Königliche Verordnung auf Antrag der Gemeinde nach Anhörung des Provinzial⸗Landtages vorsieht. 1

C. Der Provinzial⸗Landtag empfiehlt, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, nach öS Grundstücke, welche mit Rücksicht auf ihre Größe nicht bebauungsfähig sind, von den Eigenthümern der übrigen Grundstücke oder der Gemeinde gegen volle Entschädigung zu übernehmen sind und zwar

a. auf Antrag der Gemeinde, wenn ohne diese Enteignung der Zweck des Verfahrens vereitelt werden würde,

b. auf Antrag der Eigenthümer, wenn die Unbrauchbarkeit in⸗ folge des Umlegungsverfahrens eingetreten ist.

D. Er empfieklt ferner, daß der Rechtsweg auch der Gemeinde zugänglich gemacht wird, und daß weiter in dem Gesetze zum Aus⸗ drucke gebracht wird, gegen wen die Klage zu richten ist.

In gleicher Weise hat sich die Stadtverordneten⸗Versammlung von Frankfurt a. M. durch Beschluß vom 27. September 1900 zustimmend geäußert.

Die Wünsche dieser Körperschaften haben Berücksichtigung gefunden.

Der vorliegende Entwurf folgt hinsichtlich des allgemeinen Grund⸗ gedankens der Gesetzgebung anderer Staaten, er weicht indessen inso⸗ weit davon ab, als es die besondere, in Preußen gegebene Rechtslage bedingt, insbesondere ist er bestrebt, dem Grundsatze des Art. 9 der preußischen Verfassung auf das Peinlichste gerecht zu werden und durch die Art der mit der Angelegenheit zu befassenden Be⸗ hörden, durch die Ordnung des Verfahrens und durch die Zulassung des Rechtsweges die weitestgehende Gewähr gegen schädigende Eingriffe in Privatrechte zu geben. In Bezug auf das Verfahren schließt sich der Entwurf in vielfacher Hinsicht an die Vor⸗ schriften des Straßen⸗ und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 und des Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1874 an. Indessen bietet die Natur der Umlegung eine Reihe von Besonderheiten, die auf das Verfahren bestimmend einwirken. Da außerdem der Entwurf für Preußen wenigstens neue Bahnen beschreitet, sei im Nachstehenden zunächst eine Darstellung von dem Gange des Verfahrens und von den wesentlichsten Umlegungsgrundsätzen gegeben.

Die Umlegung wird nicht von Amtswegen eingeleitet, sondern erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Magistrat und die Eigenthümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grund⸗ und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grund⸗ stücke. Wenn die berechtigten Eigenthümer die Umlegung beantragen oder die Gemeinde die Stellung des Antrags beschlossen hat, muß der Magistrat zunächst für das in Betracht kommende Gelände einen Plan aufstellen und offen legen. Erhobene Einwendungen werden thunlichst durch Verhandlungen vor dem Magistrat erledigt, die nicht erledigten mit dem Umlegungsantrage dem Bezirksausschusse eingereicht, welcher über die Einwendungen beschließt und ferner das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Umlegung feststellt. Zu diesen Voraussetzungen gehört besonders, daß der für die Umlegung in Aussicht genommene Theil des Gemeindebezirks überwiegend unbebaut ist, daß der Bebauungsplan dafür feststeht, daß die Erschließung von Baugelände und die Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken imöffentlichen Interesse liegt. Wenn der Bezirksausschuß oder auf Beschwerde der Provinzialrath das Vorhandensein der ge⸗ setzlichen Voraussetzungen festgestellt und über die Einwendungen ent⸗ schieden hat, verfügt der Regierungs⸗Präsident die Einleitung des Umlegungsverfahrens und ernennt er zu dessen Durchführung eine Kommission, in deren Thätigkeit der Schwerpunkt des ganzen Verfahrens liegt. Die Kommission hat die umzulegenden Grundstücke in eine Masse zu vereinigen, in welche auch die überflüssig werdenden öffentlichen Wege einzuwerfen sind. Aus dieser Masse ist zunächst das Straßen⸗ gelände auszuscheiden, die Restmasse ist unter die Eigen⸗ thümer zu vertheilen, Die den Eigenthümern aus dieser Restmasse zuzuweisenden Grundstücke, deren Größe thunlichst unter Zugrunde⸗ legung des Verhältnisses zu bestimmen ist, in welchem die Eigen⸗ thümer an der früheren Gesammtfläche betheiligt waren, sind der Bestimmung des Umlegungsverfahrens entsprechend, unter thunlichster Erhaltung in ihrer disberscen Lage, so zu gestalten, daß sie zweck⸗ mäßig bebaut werden können. Nehen dieser Entschädigung in Land ist den Eigenthümern für einen etwaigen Minderwerth der Zuweisung und für besondere ihnen entzogene Werthe, z. B. Gebäude, Schadlos⸗ haltung in Geld zu gewähren. Auch sonstige Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung aufgehoben oder beeinträchtigt werden, erhalten Geldentschädigung. Die hiernach erforderlich werdenden Aufwendungen sind grundsätzlich von den Eigenthümern zu tragen, da die infolge der Umlegung erfahrungsmäßig ein, tretende Werthsteigerung des Umlegungsgebiets als Vermögensvortheil hauptsächlich ihnen zu gute kommt und die Aufwendungen durch die Umlegung bedingt sind. Sie werden daher als Umlegungsbeiträge auf die Gesammtheit der Eigenthümer vertheilt. Außerdem können einzelnen Eigenthümern, denen bei der Umlegung besondere Vor⸗

theile zufließen, in gewissen Fällen Zuschüsse und Vergütungen

auferlegt werden, die als Ausgleich für diese der Gesammtheit der Eigenthümer entgehenden und den einzelnen zufließenden Vortheile der Gesammtheit zu gute zu kommen haben. Der ganze Geldverkehr wird durch die Gemeinde vermittelt, die alle Zahlungen zu leisten oder zu empfangen hat. Es genügt, wenn auf diese Weise die Gemeinde zur Vertretung der wirthschaftlichen Interessen der Gesammtheit der Eigenthümer berufen wird. Dadurch wird es entbehrlich, die Eigen⸗ thümer zu einer Genossenschaft mit selbständiger Vertretung zusammen⸗ zufassen.

Die gesammte Neuregelung der Verhältnisse liegt der Umlegungs⸗ kommission ob. Sie erfolgt durch den sog. Vertheilungsplan, über den die Kommission erfolgter Verhandlung mit den Betheiligten zu beschließen hat. Nachdem der Plan in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht ist, beschließt der Bezirksausschuß über dessen Fest⸗ setzung und zugleich über etwa erhobene, nicht erledigte Einwendungen. Dieser Beschluß ist endgültig. Die Ausführung des Vertheilungs⸗ plans erfolgt in der Form einer vom Bezirksausschusse zu erlassenden Ueberweisungserklärung, auf Grund deren mit dem darin zu be⸗ zeichnenden Tage der Umlegung der Inhalt des Vertheilungsplans von selbst wirksam wird.

Gegen den Vertheilungsplan steht den Betheiligten wegen der Geldentschädigungen der Rechtsweg offen, durch dessen Beschreitung die Ausführung des Plans nicht gehemmt wird. Je nach dem Er⸗ gebniß der Rechtsstreitigkeiten kann es auch noch zu einem Nachtrags⸗ vertheilungsplan kommen.

Nach dem Vorstehenden stellt sich die Umlegung als Enteignung und als Zusammenlegung dar. Im Hinblick auf die Vorbehalte zu Gunsten der Landesgesetzgebung in den Artikeln 109, 113, 3 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist die reichsgesetzliche Zulässigkeit des Entwurfs daher unbedenklich. 1

Merununu. 8

Schriften des Verbandes deutscher Arbeitsnach⸗ weisc. Heft 2. Berlin, Karl Heymann’s Verlag. Preis 1,60 Das vorliegende Heft enthält den Geschäftsbericht des Verbandes deutscher Arbeitsnachweise für die beiden ersten Jahre seines Bestehens, 1898 und 1899, die Ergebnisse von Umfragen über die Erhebung von Ge⸗ bühren seitens gemeinnütziger Arbeitsnachweise, über die den Arbeits⸗ nachweisen gewährten staatlichen und städtischen Beihilfen und über die Anstellungs⸗ und Besoldungsverhältnisse der in den Arbeits⸗ nachweis⸗Verwaltungen beschäftigten Beamten, sowie drei für die zweite Verbandsversammlung erstattete eingehende Berichte über die Arbeitsvermittelung für ländliche Arbeiter und die Errichtung von Arbeitsnachweisen an kleineren Orten von Dr. Naumann⸗Hamburg, Domvikar Groll⸗Münster und Regierungs⸗ Assessor Dr. Wiedenfeld. Nach den Ergebnissen der Umfragen über die Subventionierung der Arbeitsnachweise und die Gehälter ihrer Beamten erhalten städtische Arbeitsnachweise in Norddeutschland keine Subvention, während in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen über⸗ einstimmend das Prinzip verfolgt wird, die Kosten der interlokalen Ver⸗ mittelung auf den Staat zu übernehmen. Die Vereinsnachweise erscheinen mit hohen städtischen Subventionen an solchen Orten, die den Nachweis selbst nicht auf die Stadt übernehmen. Unter den Gehältern der Arbeitsnachweis⸗Verwalter stehen an der Spitze diejenigen in zwei an der Umfrage betheiligten ausländischen kommunalen Verwaltungen (in Wien 4200 Kr., Bern 4000 Fr.). Mit Ausnahme von Frank⸗ furt a. M. (3200 ℳ) bleiben in Deutschland sämmtliche Verwalter unter 3000, meistens unter 2000 Die Verwalterinnen er⸗ halten in München 1700, in Straßburg 1320, in Köln 1300 ℳ, in allen anderen Orten weniger. Zur Errichtung von Arbeitsnachweisen an kleineren Orten sprechen sich Domvikar Groll und Regierungs⸗Assessor Dr. Wiedenfeld übereinstimmend für Versuche aus, Anstalten auch in Kreisstädten, soweit diese wirthschaftlicher Mittelpunkt des Kreises sind, bei hinreichenden Garantien für die Wahrung ihrer besonderen Interessen für die landwirthschaftlichen Berufskreise zu begründen, und empfehlen den direkten Verkehr dieser allgemeinen Arbeitsnachweisstellen mit dem Lande sowie ihre Ver⸗ bindung unter einander durch regelmäßigen Listenaustausch und Telephon. Ferner befürwortet Groll, daß der telephonische Verkehr mit dem nächsten Arbeitsnachweis im Gemeinde⸗oder Postamt jedem freistehen foll. Wiedenfeld berichtet insbesondere über die Organisation im Regierungsbezirk Liegnitz, wo bereits zwölf städtische Arbeitsnachweise direkten Verkehr mit dem Lande pflegen. Eine weitere Organisation neben den Kreis⸗Nachweisstellen durch Schaffung von örtlichen Filialen halten beide Referenten weder für nothwendig noch für nütz⸗ lich. Im Gegensatz zu ihnen legt Rath Dr. Naumann⸗Hamburg in seinem Bericht über die Arbeitsvermittelung für ländliche Arbeiter gerade auf die Errichtung von Filialen bis in die kleinsten Dörfer hinein (wie im Bezirk Konstanz) oder entsprechende Heranziehung der Be⸗ hörden der kleinen Gemeinden zu aktiver Mitwirkung (wie in Bayern) sehr erhebliches Gewicht.

Von der neubegründeten „Zeitschrift für die gesammte Versicherungs⸗Wissenschaft“, welche der vor Jahresfrist ins Leben getretene Deutsche Verein für Versicherungs⸗Wissenschaft herausgiebt (Schriftleiter: Rechtsanwalt A. Rüdiger; Verlag von E. S. Mittler u. Sohn, Berlin), erschien vor kurzem das zweite Vierkeljahrsheft (Preis 2,25 ℳ, des Jahresbandes 9 ℳ). Betrachtet es dieser Verein als seine Hauptaufgabe, die verschiedenen Unternehmungs⸗ formen, in denen der Versicherungsgedanke in der Praxis sich verwirklicht, auf ihre Begründung in wissenschaftlicher Theorie zurückzuführen und aus solcher Forschung neue Quellen zu weiterer Entwickelung zu erschließen, so ist diesen Zwecken in den Abhandlungen des Vereinsorgans in reichem Maße Rechnung getragen. Interessante Darlegungen, theil⸗ weise von Autoritäten der Praxis wie der Wissenschaft, führen den Leser in abwechselnder Folge auf die verschiedenartigen Versicherungs gebiete und behandeln philosophisch⸗geschichtliche, technische, juristische und wirthschaftliche Fragen. Das vorliegende Heft enthält: „Studien über die Entwickelungsgeschichte der Versicherung“ von Professor Dr. Richard Ehrenberg, einen Aufsatz über „Schiffserperten und Institute zur Klassifizierung von Seeschiffen in ihrer Bedeutung für die See⸗ versicherung“ von Justizrath Emil Boyens, Rechtsanwalt beim Reichs⸗ gericht, eine Abhandlung aus dem Gebiete der Versicherungsmedizin von Dr. G. Florschütz, einen Aufsatz über „Lungenschwindsucht und Lebensversicherung“ von Stabsarzt a. D. Dr. Gollmer, eine vergleichende Erörterung über „öffentliche und Privat Versicherung“ von Dr. Ludwig Fuld, die Fortsetzung der doktrinären Abhandlung über „die laufende Versicherung“ von Dr. Paul Moldenhauecr, „Einiges aus der Brand⸗ schadenregulierungs⸗Praxis“ von Dr. Otto Prange, einen veiteren Beitrag über die „Bewerthung von Werthpapieren in den Bilanzen der Lebensversicherungs⸗Gesellschaften“ von Professor Dr. jur. Em minghaus, eine Besprechung schweizerischer Rechtsfälle von Dr. Em. (Cersole. Beachtenswerth sind endlich auch die Betrachtungen von 1)r. Eggenberger über Erscheinungen auf dem Gebiete des Sterbewesens und die „Aphorismen zum Gesetzentwurf für die private Versicherung“ von dem Schriftleiter des Vereins, Rechtsanwalt A. Rüdiger.

Die Heere und Flotten der Gegenwart. Begründet von J. von Pflugk⸗Harttung, herausgegeben von C. von Zepelin, Generalmajor a. D., unter Mitwirkung zahlreicher anderer deutschen und ausländischen Offiziere der Armee und Marine in und außer Diensten. Verlag der Königlichen Hofbuchhandlung von Alfred Schall, Berlin. Zu den bereits erschienenen Bänden dieses Werkes, welche Deutschland, Großbritannien und Irland, Rußland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich (Das Heer) behandeln, tritt hiermit als sechster Band hinzu: „Frankreich (Die Florte)“ von dem ver⸗ storbenen Vize⸗Admiral à la suite des See Offizierkorps C. F. Batsch und dem Kapitän zur See J. D. Meusz, Ober⸗Bibliothekar des Reichs⸗ Marineamts (Preis eines jeden Bandes: geheftet 13,50 ℳ; in Original⸗Pracht⸗Einband 15 ℳ). Der vorliegende Band behandelt, abweichend von der Schilderung der Streitkräfte der anderen Groß⸗ mächte, ausschließlich die französische Flotte, da das Heer in dem

erwähnten vorhergehenden Bande bereits eine eingehende Darstellung efunden hat. Der 269 Großquartseiten umfassende Inhalt gliedert ch in die Hauptabschnitte: „Die französische Flotte von ihren Anfängen bis 1870“ und „Die heutige französische Flotte.“ Bei letztrer werden wiederum in besonderen Kapiteln be⸗ handelt: die Marinepolitik der dritten Republik, das Marine⸗Ministerium, die Küstenbezirke, die Kriegshäfen, Werften und Marinewerkstätten, das Personal, das Marine⸗Pensionsgesetz, Schulen und Schulschiffe, das Flottenmaterial, die fertige Flotte (Dienst an Bord, Manöver, Taktik, Verpflegung), Küstenberebeibiam 8 die Mobilmachung und die französische Marinelitteratur. Ein Schlußwort wirft ferner einen kurzen Rückblick auf die Geschichte der französischen Marine seit dem Kriege 1870,71, und in einem „Anhang“ wird der Kolonial⸗Armee besondere Erwähnung gethan, ein Quellennachweis geführt und ein alphabetisches Sachregister ge⸗ boten. Das in leichtverständlicher Form gehaltene Werk ist mit zahl⸗ reichen erläuternden Abbildungen ausgestattet, darunter 22 Voll⸗ und 28 Tertbilder sowie zwei Karten in trefflicher Ausführung. Jedem sich fuͤr militärische Verhältnisse auch außerhalb des eigenen Landes Interessierenden, namentlich aber jedem Berufssoldaten bietet das vor⸗ Uiegende Werk zuverlässige Auskunft und Belehrung.

Ludwig van Beethoven's Leben. Von A. W. Thayer. Zweite Auflage. Neu bearbeitet und ergänzt von Hermann Deiters. Erster Band. Mit zwei Notenbeilagen. Berlin W. Weber 1901. Die große Bedeutung von Thayer's Beethoven⸗ Biographie ist offenkundig. Zu einer Zeit, in welcher nur noch wenige getreue Aufschlüsse über Beethoven’'s äußeren Lebensgang vor⸗ handen waren und auch das Vorhandene einer kritischen Sichtung nicht unterzogen war, ist Thayer der Erste gewesen, welcher der Ueberlieferung in umfassender Weise nachgegangen ist und sein Ziel den Menschen Beethoven, seine Entwickelung und seinen Lebensgang zu schildern, mit unermüdlicher Hingabe und seltenem Erfolg durch geführt hat. Beim Tode Thayer's im Jahre 1897 waren nur di ersten drei, bis zum Jahre 1817 reichenden Bände des biographischen Werkes erschienen. Im Nachlaß Thayer's fanden sich Vorarbeiten für den Schlußband der Biographie und zahlreiche Zusätze und Berichti gungen für die ersten drei Bände. Geheimer Regierungsrath Dr. Deiter in Koblenz, welchem die vortreffliche deutsche Bearbeitung der ersten drei Bände der Biographie zu danken ist, hat es neuerdings über⸗ nommen, die Biographie abzuschließen und auch die bisherigen Bänd derselben neu zu bearbeiten. An seltenem Eifer der Forschung ist Deiters hinter Thayer nicht zurückgeblieben. Das Vorwort zur zweiten Auflage giebt einen Anhalt dafür, wie Deiters auch in die entlegensten Winkel gedrungen ist, um besonders über die so oft un⸗ kritisch und romanhaft behandelte Jugendzeit Beethoven’s noch weiteres Licht zu verbreiten. Dem churkölnischen Hof in Bonn am Ausgange des 18. Jahrhunderts gebührt eine ähnliche Stellung für Musik in Deutschland, wie dem Hofe in Weimar für Literatur und Poesie. Für die glückliche Entwickelung des Genies Beethoven’s ist die Bonner Jugendzeit von der größten Bedeutung und Förderung gewesen. Wer sich über die Geschichte der Hofkapelle der vier letzten Kölner Kurfürsten, in welcher drei Generationen der Beethoven’'schen Familie mit Erfolg gewirkt haben, über das vortreffliche National⸗ Theater der zwei letzten Kurfürsten und über die vielseitigen musikalischen Interessen der höheren Bonner Gesellschaft jener Tage zuverlässig ünterrichten will, wird hierfür in dem ersten Bande des Thayer⸗ Deiters'schen Werkes ein ausgezeichnetes, fast erschöpfendes Material finden. Eine werthvolle Bereicherung der zweiten Auflage bilden auch die zahlreichen musikalischen Zusätze aus der Feder von Deiters. Be⸗ sonders beachtenswerth ist der neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Abschnitt über die Kompositionen Beethoven's aus der Bonner Jugend⸗ zeit. Es ist hier nicht der Ort, auf Einzelheiten einzugehen, indessen sei bemerkt, daß die viel umstrittene Frage nach dem Geburtstage Beethoven's, entgegen Deiters, doch wohl für den 17. Dezember 1770 zu entscheiden sein dürfte. Nach den vorliegenden zahl⸗ reichen Aufzeichnungen der Geburts⸗ und Tauftage von Mitgliedern Bonner Patrizierfamilien aus dem 18. Jahrhundert fallen Geburts⸗ und Tauftag in der überwiegenden Zahl zusammen. Die Wahr⸗ scheinlichkeit völlige Gewißheit ist uͤber diese Frage nicht mehr zu erzielen spricht also auch bei Beethoven eher für den 17. Dezember, den Tauftag, als für den vorhergehenden 16. Dezember 1770. Dem Erscheinen der zweiten Auflage der nächsten zwei Bände und dem baldigen Abschluß der ausgezeichneten Biographie darf man mit Spannung entgegensehen.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. (Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, 6 88 Nr. 9 vom 27. Februar 1901.) 8

Türkei. Bei dem in Smyrna am 3. Febrnar unter Pest⸗ verdacht gestorbenen Kranken, einem Arbeiter der Kassababahn, sind 5 8 Pestbazillen festgestellt worden. Der Fall ist vereinzelt ge⸗ blieben.

Britisch⸗Ostindien. In der Präsidentschaft Bombay wurden während der am 25. Januar endenden Woche 996 neue Er⸗ krankungen und 782 Todesfälle an der Pest amtlich festgestellt, also⸗ wiederum erheblich mehr als in der Woche vorher. In der Stadt Bombay kamen während der am 26. Januar abgelaufenen Woche 515 neue Pestfälle (104 mehr als in der Vorwoche) zur Anzeige; von den 1384 Sterbefällen der Woche waren 437 (126 mehr als in der Vorwoche) erweislich durch die Pest verursacht, 315 weitere Sterbe⸗ fälle werden als pestverdächtig bezeichnet.

Straits Settlements. Ein weiterer Pestfall ist in Singapore am 15. Januar beobachtet; bei dem Kranken, einem zehnjährigen Knaben, welcher am folgenden Tage starb, wurde die Krankheit bakteriologisch festgestellt. Das betreffende Haus wurde alsbald abgesperrt; die Eingeborenen, welche es bewohnten, wurden nach der Quarantäne⸗Station auf St. John’s Island gebracht.

Hongkong. In der Zeit vom 1. bis 12. Januar sind 3 Fälle von Pest, welche sämmtlich tödtlich verliefen, zur Anzeige gekommen, im Laufe des vorhergegangenen Monats Dezember sind dagegen nur 2 Pestfälle festgestellt, von denen 1 tödtlich verlief.

Cholera.

Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta sind in der Zeit vom 13. bis 26. Januar 57 Personen an der Cholera gestorben.

Straits Settlements. In Singapore sind vom 9. bis 22. Januar 34 Personen an der Cholera erkrankt und 23 gestorben.

Gelbfieber.

Es gelangten zur Anzeige: vom 11. Dezember bis 7. Januar 3 Todesfälle in Cartagena, vom 1. bis 12. Januar 4 Erkrankungen und 2 Todesfälle in Cienfuegos, vom 13. bis 19. Januar 6 Er⸗ krankungen und 2 Todesfälle in Havanna und vom 6. bis 12. Januar 2 Erkrankungen in Vera Cruz.

Pocken.

Türkei. Die in Jaffa ausgebrochene Pockenepidemie soll sich im Anschluß an eine seit August v. J. in Jerusalem herrschende Epidemie entwickelt haben. Nach einer Mittheilung vom 4. Fehruar d. J. hatte erstere ihren Höhepunkt bereits überschritten, nachdem u. a. in der aus etwa 520 Personen bestehenden deutschen Kolonie zu Jaffa 4 Krankheitsfälle vorgekommen waren, von denen einer einen tödtlichen Ausgang genommen hatte; sämmtliche Befallene waren entweder garnicht oder nicht mit Erfolg geimpft.

Was die erwähnte Pockenepidechie in Jerusalem betrifft, so wird es als wahrscheinlich angesehen, daß sie aus Egypten, woselbst seit Anfang 1900 die Pocken verbreitet gewesen sind, eingeschleppt worden ist. Zu Beginn des Monats Auguft v. J. erkrankten in Jerusalem zunächst nur wenige Erwachsene an gutartigen Fermen, Mitte August nahm die Schwere der Fälle zu und starh fast die Hälfte der Befallenen. In den folgenden Monaten vermehrten sich die Krankbeitsfälle stetig und erreichten ihre Höbe von Anfang bis Ende November.

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