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hinsichtlich der zur . Prasidien von Berlin und Brandenburg erforderlich. Die Personal⸗
schäfte zweifellos eine an sich zweckentsprechende Einrichtung Unter den gegenwärtigen Verhältnissen aber, die — ab⸗ z Füken von der immer mehr hervortretenden sachlichen Ver⸗
Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung für Berlin und die Vororte kann indessen, wie schon bei der des vor⸗ erwähnten Gesetzes mehrfach betont worden, mit der Regelung der
polizeilichen Zuständigkeiten nicht als abgeschlossen betraͤchtet werden.
Der gegenwärtige Rechtszustand, wonach Berlin und die drei Vororte
in polizeilicher Hinsicht eine Einheit unter vEE von Berlin als Landes⸗Polizeibehörde bilden, wä administrativer Beziehung die Stadt Berlin direkt unter dem Ober⸗
brend in sonstiger
Präsidenten bezw. dem für Berlin besonders geordneten Behörden⸗ zuge steht, die drei Vororte dagegen von der Regierung zu Potsdam ressortieren, bedarf vielmehr dringend einer weiteren Abände⸗ rung. Ebenso wie der enge örtliche Zusammenhang es nothwendig gemacht hat, die Leitung der polizeilichen Angelegenheiten für Berlin und die drei Vororte in einer Hand zu vereinigen, ist ein gleiches nicht länger abzuweisendes Bedürfniß auch auf allen übrigen Gebieten
der allgemeinen Landesverwaltung hervorgetreten. Insbesondere er⸗ scheint es, soweit bei der Erledigung der großen und zahlreichen Auf⸗ gaben, welche von der Stadtgemeinde Berlin und den im Laufe
der letzten Jahre ebenfalls zu bedeutenden Stadtgemeinden
herangewachsenen drei Vororten auf allen Gebieten der kom⸗ munalen Verwaltung zu erfüllen sind, eine Mitwirkung der Staatsbehörden erforderlich ist, aus sachlichen Rücksichten geboten,
daß die Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Kommunal⸗
angelegenheiten für Berlin und die drei Vororte in ein und derselben Instanz geführt wird. Denn nur auf diese Weise kann in der Ver⸗
waltung der staatlichen Kommunalaufsicht wie der sonstigen staat⸗
lichen Hoheitsrechte die erwünschte “ in der Erledigung
der örtlich sich eng berührenden und sachli Angelegenheiten sichergestellt werden.
Der “ Zustand macht ferner eine Abänderung auch Zeit bestehenden Eeevn n zwischen den Ober⸗
oft zusammenhängenden
union war zur Zeit ihrer Einführung unter den früheren einfacheren Verhältnissen und bei einem viel geringeren Umfange der Ge⸗
schiedenartigkeit der den beiden Ober⸗Präsidien einerseits
in einem rein großstädtischen und andererseits in einem überwiegend landwirthschaftlichen Bezirke obliegenden Aufgaben — eine gewaltige Steigerung der Geschäftslast mit sich gebracht haben, erscheint die
Vereinigung beider Aemter in einer Person unzweckmäßig und auf die
Dauer nicht mehr durchführbar. Die Berliner Geschäfte haben eine derartige Bedeutung und einen derartigen Umfang gewonnen, daß sie fast die tägliche Anwesenheit des Ober⸗Präsi⸗ denten in Berlin in Anspruch nehmen. Nicht minder er⸗ fordern aber auch die in ständigem Zunehmen begriffenen und auf einem gänzlich anderen Gebiet liegenden Geschäfte der Provinz
Brandenburg eine volle und ungetheilte Arbeitskraft; insbesondere lassen die großen, noch ihrer Lösung harrenden Meliorationsprojekte in den Stromgebieten der Havel, Spree und Oder, die sich über beide Regierungsbezirke erstrecken und schon um deswillen gerade vom Ober⸗ Präasidenten bearbeitet werden müssen, es dringend erforderlich er⸗ scheinen, daß die Thätigkeit des Ober⸗Präsidenten von Brandenburg
nicht anderweit übermäßig in Anspruch genommen und abgelenkt wird.
Aus diesen beiden Gesichtspunkten ist in dem vorliegenden Ge⸗ etzentwurf für den weiteren Ausbau der Verwaltungsorganisation in rlin und den Vororten einerseits die Trennung der jetzt vereinigten ber⸗Präsidien unter Errichtung eines besonderen Ober⸗Präsidiums für Berlin und weiterhin die Angliederung der bereits in polizeilicher Hinsicht angeschlossenen Hrei Vororte Charlottenburg, Schöneberg und
Rirdorf an die Stadt Berlin auch in allen sonstigen Beziehungen der allgemeinen Landesverwaltung durch Bildung eines aus den Stadt⸗
—
kreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf bestehenden, dem Ober⸗Präsidenten von Berlin zu unterstellenden Verwaltungs⸗
bezirkes Berlin in Aussicht genommen. b Dem Vororts⸗Polizeigesetze entsprechend, ist die Einführung der Administrativgemeinschaft in dem vorliegenden Entwurf auf die drei
Vororte Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf beschränkt, bezüglich
deren das Bedürfniß einer Angliederung an Berlin von den gesetz⸗ gebenden Faktoren bisher allein als vorhanden anerkannt worden ist. Eine Loslösung der drei Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg
und Rirdorf von dem Kommunalverband der Provinz Brandenburg
soll durch ihre Angliederung an Berlin bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung nicht erfolgen. Eine solche Maßregel ist schon
um deswillen nicht in Aussicht zu nehmen, weil einerseits zur Er⸗
füllung derjenigen kommunalen Aufgaben, welche von den Stadt⸗ kreisen nicht allein, sondern im Rahmen des Provinzialver⸗
bandes gelöst werden (Irrenpflege, Zwangserziehung u. s. w.), in den drei Stadtkreisen geeignete Einrichtungen nicht vor⸗ handen sind, und andererseits die Provinz ihre bezüglichen Anstalten unter der Voraussetzung der dauernden Theilnahme der drei
Stadtkreise an denselben eingerichtet und ausgestaltet hat.
Die in dem Entwurf vorgeschlagene Regelung stellt sich dem⸗ zufolge als eine Weiterentwickelung und Ausdehnung des bereits von den gesetzgebenden Faktoren angenommenen und in der Praxis bewährten Prinzips des Vororts⸗Polizeigesetzes vom 13. Juni
19⁰00 auf die übrigen Zweige der allgemeinen Landes⸗ verwaltung dar. Sie gewäbrleistet die nach den örtlichen Ver⸗ hältnissen dringend erforderliche einheitliche staatliche Verwaltung Berlins und der drei Vororte, ohne in die kommunalen Verhältnisse des Provinzialverbandes Brandenburg störend einzugreifen. Sie schafft weiterhin einerseits für Berlin und die drei Vororte und ihre völlig eigenartigen Verhältnisse und Aufgaben in dem besonderen Ober⸗
Präsidenten von Berlin die erforderliche volle Arbeitskraft und er⸗
moöglicht es andererseits dem Ober⸗Präsidenten in Potsdam, seine Thätigkeit fortan uneingeschränkt der
pöllig anders gestalteten Aufgaben zuzuwenden. Nach der Entlastung des Ober⸗Präsidenten in Potsdam von den Berliner Geschäften
rovinz Brandenburg und ihren
wird es insbesondere auch möglich werden, ihm die im Interesse der Landeskultur wie der Schiffahrt dringend erwünschte einheitliche Leitung der Verwaltung aller märkischen Wasserläufe —
einschließlich der in Berlin belegenen — unter Errichtung einer
Strombauverwaltung, wie eine solche auch bei anderen Ober⸗Präsidien besteht, zu übertragen. Durch die Abnahme der auf die drei Stadt⸗
kreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf bezüglichen Geschäfte
sowie durch die in Aussicht genommene Uebertragung der wasserwirth⸗
. schaftlichen Angelegenheiten auf den Ober⸗Präsidenten wird endlich
eine nach Lage der Sache gebotene Geschäftsentlastung des Regierungs⸗
Präsidenten in Potsdam erreicht und damit die — nach manchen
Richtungen bedenkliche — Theilung des Regierungsbezirks Potsdam
entbehrlich werden.
Was die Form des vorliegenden Gesetzentwurfs anbetrifft, so ist davon ausgegangen, daß es erwünscht erscheinen muß, sämmtliche gesetz⸗ lichen Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verwaltungsangesegen⸗ heiten für den Verwaltungsbezirk Berlin einheitlich und übersichtlich zusammenzufassen. Aus diesem Grunde ist in dem Gesetzentwurf nicht, wie es formell am kürzesten gewesen wäre, durch eine einfache generelle
Kllausel die Ausdehnung der für den Stadtkreis Berlin geltenden Sonder⸗ bbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes, des Zuständigkeitsgesetzes
u. s. w. auf die drei Vororte ausgesprochen worden, sondern es ist das gesammte geseßoeherische Material einschließlich des Vororts⸗Polizei⸗ eesetzes vom 13. 8. 1900 in den Entwurf hineingearbeitet worden, odaß der Entwurf eine vollständige Kodifizierung aller einschlägigen Peblichen Bestimmungen für den Verwaltungsbezirk Berlin darstellt. r Gesetzentwurf trifft im übrigen bezüglich der Zuständigkeit der Behörden Anordnungen nur insoweit, als die Zuständigkeit von Be⸗ örden gesetzlich festgelegt ist und demgemäß zu ihrer anderweitigen kegelung eines Gesetzes bedarf. Soweit die Zuständigkeit der Be⸗ hörden nicht gesetzlich fixiert ist, und ihre Regelung demgemäß auf Grund der der Krone zustehenden Organisationsgewalt durch König⸗ liche Verordnung zu erfolgen hat, wird durch das , Gese eine Festlegung von Feständigketen nicht herbeigeführt. eees wird aber die Regelung der Zuständigkeit der Behörden im Ver⸗ waltungsbezirk Berlin, soweit dieselbe durch Königliche Verordnung
zu erfolgen hat, zugleich mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Ge⸗ 8⸗ in einer den Vorschriften desselben entsprechenden Weise statt⸗ nden.
Im einzelnen ist zu dem vorliegenden Entwurfe Folgendes zu bemerken:
§ 1. In dem ersten Satz des § 1 kommt der oben dargelegte Grund⸗ gedanke der Neuorganisation zum Ausdruck, nach welchem aus dem Stadtkreise Berlin und den drei Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf ein besonderer Verwaltungsbezirk Berlin ebildet und für diesen Verwaltungsbezirk ein besonderer Ober⸗Präsident estellt wird. Zugleich ist die Sng örigkeit der letztgenannten drei Stadtkreise zum Kommunalverband der Provinz Brandenburg aus⸗ drücklich aufrecht erhalten.
Die Absätze 2 und 3 des § 1 enthalten Bestimmungen darüber, wer in dem Verwaltungsbezirk Berlin die im übrigen Staatsgebiete dem Regierungs⸗Präsidenten gesetzlich übertragenen Geschäfte wahr⸗ zunehmen hat. Im allgemeinen soll an Stelle des Regierungs⸗Präsidenten der Ober⸗Präsident treten; nur die dem Regierungs⸗Präsidenten ob⸗ liegenden polizeilichen Geschäfte sollen dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin verbleiben. Bezüglich der polizeilichen Angelegenheiten wird also der durch das Gesetz vom 13. Juni 1900 geschaffene Rechts⸗ zustand unverändert aufrecht erhalten. Ebensowenig wird durch das vorliegende Gesetz die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden in Berlin und den Vororten berührt.
Soweit die Zuständigkeit des Regierungs⸗Präsidenten nicht gesetz⸗ lich festgelegt ist, wird, wie bereits im allgemeinen Theil der Be⸗ gründung bemerkt ist, auch hier eine Uebertragung der dem Regierungs⸗Präsidenten durch einen Akt der Königlichen Organisations⸗ ewalt überwiesenen Geschäfte auf den Ober⸗Präsidenten in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Weise stattfinden.
Indessen wird der Grundsatz, die nichtpolizeilichen Geschäfte des Regierungs⸗Präsidenten für den Verwaltungsbezirk Berlin dem Ober⸗ Präsidenten zu übertragen und nur die Geschäfte polizeilicher Natur dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin zu überlassen, zweckmäßig nicht ohne einige Ausnahmen durchgeführt werden können. Einerseits giebt es einzelne zur gesetzlichen Zuständigkeit des Regierungs⸗Präsidenten gehörige Angelegenheiten, die an sich nicht polizeilicher Natur sind, die aber mit der Wahrnehmung polizeilicher Interessen so eng zusammenhängen, daß ihre Verwaltung sachgemäßer Weise nur von ein und derselben Stelle erfolgen kann. So hängt z. B. die Wahrnehmung der dem Regierungs⸗Präsidenten gesetzlich über⸗ tragenen Zuständigkeit in Naturalisationsangelegenheiten eng mit der Fremden⸗ und Ausländerpolizei und die Wahrnehmung der dem Regie⸗ rungs⸗Präsidenten gesetzlich übertragenen Befugnisse in Enteignungs⸗ sachen — speziell in Berlin und den Vororten — eng mit der Wahr⸗ nehmung der Fluchtlinien⸗ und Baupolizei zusammen. Andere An⸗ gelegenheiten sind wiederum aus rein geschäftsmäßigen Gründen nicht eeignet, an Stelle des Regierungs⸗Präsidenten vom Ober⸗ räsidenten wahrgenommen zu werden. So würde bei einer Ueber⸗ tragung der dem Regierungs⸗Präsidenten in kirchlichen Angelegen⸗ heiten zustehenden Befugnisse auf den Ober⸗Präsidenten als Be. schwerde⸗Instanz gegen die Entscheidung des letzteren der Minister der geistlichen Angelegenheiten fungieren müssen. Da diese Angelegen⸗ heiten zum größten Theil an sich unbedeutende Beschwerden, ins⸗ besondere bezüglich des Steuer⸗ und Gebührenwesens und der Ver⸗ mögensverwaltung sind, so würde dadurch eine überaus große Anzahl von Sachen in der Ministerialinstanz zur Entscheidung kommen, die ihrer Natur nach für eine Vorlage in der Zentralinstanz nicht geeignet sind und bei ihrer erheblichen Anzahl eine empfindliche Belastung der letzteren verursachen würde. Es muß deshalb als zweckmäßig ange⸗ sehen werden, die dem Regierungs⸗Präsidenten in kirchlichen Angelegen⸗ heiten übertragenen Befugnisse für den Verwaltungsbezirk Berlin, wie dies bereits bisher für den Stadtkreis Berlin Rechtens ist, dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin zu überlassen, gegen dessen Entschei⸗ dungen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten einzulegen ist. Eine Aufzählung der vorgedachten nicht polizeilichen Befugnisse ‚des Regierungs⸗Präsidenten, die ausnahmsweise dem Polizei⸗Präsidenten zu übertragen sind, in dem Gesetz selbst dürfte indessen nicht zweck⸗ mäßig sein. Die Abgrenzung dieser Geschäfte wird vielmehr nach den sich in der Praxis ergebenden Bedürfnissen, die sich jetzt noch nicht mit völliger Sicherheit übersehen lassen und im Laufe der Zeit wechseln können, erfolgen müssen. Es ist deshalb vorgeschlagen, diese Abgrenzung Königlicher Verordnung vorzubehalten, um jeder Zeit eine dem praktischen Bedürfniß angepaßte Vertheilung der Ge⸗ schäfte zu ermöglichen. Eine Vollmacht zur Uebertragung von gesetz⸗ lichen Zuständigkeiten durch Königliche Verordnung besteht auch schon bisher für den Stadtkreis Berlin nach § 42 des Landesverwaltungs⸗ esetzes bezüglich derjenigen Angelegenheiten, welche früher von der
&
egierungs⸗Abtheilung des Innern zu Potsdam ressortierten. Im übrigen wird, wie noch ausdrücklich hervorgehoben werden mag, in keiner Weise beabsichtigt, dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin Ge⸗ schäfte des Regierungs⸗Präsidenten in einem weiteren Umfange zu übertragen, als nach den obigen Darlegungen geboten erscheint. Ins⸗ besondere werden alle mit der Seee t über die Kommunal⸗ verwaltung zusammenhängenden Geschäfte von einer solchen Ueber⸗ tragung ausgeschlossen sein. Um jedes Mißverständniß in dieser Be⸗ ziehung zu vermeiden, ist dieses in dem Entwurf besonders zum Aus⸗ druck gebracht worden, wie auch eine ähnliche Bestimmung in § 42 des Landesverwaltungsgesetzes aufgenommen ist.
§ 2.
Der § 2 dehnt den nach § 44 Abs. 1 des Landesverwaltungs⸗ gesetzes gegenwärtig für den Stadtkreis Berlin geltenden Rechts⸗ zustand, daß an die Stelle der Regierungs⸗Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen in den ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung der Polizei⸗Präsident von Berlin tritt, auf den Verwaltungsbezirk Berlin aus.
Die der Regierungsabtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen zu⸗ stehende Verwaltung der Schulangelegenheiten, vor allem also des Volksschulwesens, soll im Verwaltungsbezirk Berlin, dem Grund⸗
„gedanken des vorliegenden Entwurfs enksprechend, von derselben Stelle
aus erfolgen, welche diese Geschäfte für den Stadtkreis Berlin ver⸗ sieht. Es ist dies gegenwärtig das Provinzial⸗Schulkollegium für die Provinz Brandenburg, welches nach § 41 Abs. 2 des Landesverwaltungs⸗ gesetzes zugleich auch für den Stadtkreis Berlin fungiert. Bei der ₰ vorstehenden Trennung der Ober⸗Präsidien von Brandenburg und Berlin wird, da der Ober⸗Präsident als solcher Vorsitzender des Provinzial⸗Schul⸗ kollegiums ist, auch eine Trennung des jetzt für beide Verwaltungs⸗ bezirke gemeinschaftlichen Provinzial⸗Schulkollegiums erfolgen und jedem der beiden Ober⸗Präsidenten ein besonderes Provinzial⸗Schul⸗ kollegium beigegeben werden müssen. Die Verwaltung des Volks⸗ schulwesens im Verwaltungsbezirk Berlin soll demgemäß, nach dem Vorschlage des Entwurfs, dem neu zu schaffenden Provinzial⸗Schul⸗ kollegium für Berlin, welches — wie bisher im Stadtkreise Berlin — auch die Aufsicht über das höhere Schulwesen des Bezirks führen wird, übertragen werden.
Gegen die Entscheidungen der als Schulaufsichtsbehörde fun⸗ gierenden 1 btheilung für Kirchen⸗ und v ist in einzelnen Fällen als Rechtsmittel die Beschwerde an den Ober⸗Prä⸗ sidenten gegeben (vergleiche Gesetz, betreffend die Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den Fermhaen Volksschulen, vom 23. Juli 1893 [Gesetz⸗Samml. S. 194] § 17 Abs. 3, Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nicht staat⸗ lichen mittleren Schulen und die Fürsor für ihre Hinterbliebenen, vom 11. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 109] § 2, 5, 8, Gesetz, betreffend die Fürsorge ür die Wittwen und Waisen der Lehrer an den öffent⸗ lichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899 [Gesetz⸗Samml. S. 587] §§ 13, 16). Da im Verwaltungsbezirk Berlin der Ober⸗Präsident als Vorsitzender des Provinzial⸗Schulkollegtums bereits an der Ent⸗ scheidung Schulaufsichtsbehörde in erster Instanz betheiligt ist, wird das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Provinzial⸗ Schulkollegiums so zu regeln sein, daß in zweiter Instanz an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Unterrichts⸗Minister tritt. 1
Eine Ausn⸗
den “ Berlin einzubeziehenden Stadtkreise Char Scho
lottenburg, g und Rixdorf von der Regierung in Potsdam
wird auf dem Gebiet des Lehrer⸗Pensions⸗ und Reliktenwesens er⸗
forderlich. Die Stadtkreise ge ören gegenwärtig 1) zu der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waisenkasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Gesetz, betreffend die Erweiterung, Um
wandlung und Neuerrichtung von Wittwen⸗ und Waisenkassen für
D
Elementarlehrer, vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1]
2) zu der Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Gesetz, betreffend die Ruhegehaltskassen, vom 83. Jali e can Samml. S. 194] §§ 8, 17 Abs. 2),
3) zu der Alterszulagekasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 3. März 1897 [(Gesetz⸗Samml
S. 25]% §8 1, 4, 7, 10, 12, 14, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26,
27, 28),
der Lehrer an den öffentlichen Volkzschulen, vom 4. Dezember 1899 [Gesetz⸗Samml. S 587] §§ 13, 16/ 21).
Ein Ausscheiden der drei Städte aus diesen vier Kassen erschein unzweckmäßig, da es einerseits zu einer außerordentlich schwierigen Auseinandersetzung in vermögensrechtlicher Hinsicht führen würde, und da andererseits die drei Stadtkreise für die Bildung einer besonderen Kasse nach den Vorschriften der unter 2 bis 4 angeführten Gesetze zu klein sind. Gerade derartige Kasseneinrichtungen welche eine Vertheilung des Risikos auf breitere Schultern bezwecken, bedürfen für ihre gedeihliche Entwickelung und
Wirksamkeit größerer Bezirke. Die Belassung der Verwaltung der 8
die drei Vororte betreffenden Kassenangelegenheiten bei der Regierung zu Potsdam ist im übrigen in sachlicher und geschäftsmäßiger Hinsicht unbedenklich, da diese Angelegenheiten mit der eigentlichen dem Pro⸗ vinzial⸗Schulkollegium für Berlin obliegenden Schulaufsicht nichts zu thun haben, vielmehr lediglich eine rein rechnerische Geschäftsführung in Frage steht.
Die Bestimmungen des dritten Absatzes sind erforderlich, weil die den betheiligten Schulverbänden gegen die Vertheilungspläne des jährlichen Bedarfs der betreffenden Kassen zustehende Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren an eine zweiwöchige Frist gebunden ist, die von der Bekanntmachung der Vertheilungsplane durch die Regierung in dem Amtsblatte des betreffenden Regierungs⸗ bezirks ab läuft. Da das Amtsblatt für den Regierungs⸗ bezirk Potsdam nicht mehr amtliches Organ für die drei Stadtkreise
sein wird, erscheint es angebracht, an dessen Stelle das für die Be⸗ kanntmachungen des Provinzial⸗Schulkollegiums von Berlin bestimmte
Blatt zu setzen, in dem auch die sonstigen die drei Stadtkreise be⸗
treffenden amtlichen Verfügungen in Schulangelegenheiten veröffent⸗
licht werden.
Nach Abs. 1 soll die Verwaltung der der Regierungsinstanz ob⸗
liegenden Steuergeschäfte dem Grundgedanken des Gesetzentwurfs ent⸗
8 ‧ — . e sprechend für den Verwaltungsbezirk Berlin von der gegenwärtig für den Stadtkreis Berlin zuständigen Stelle, der Direktion für die Ver⸗
waltung der direkten Steuern zu Berlin, geführt werden. Der Abs. 2 über die disziplinaren Befugnisse dieser Behörde ent⸗ spricht dem Abs. 2 des § 45 des Landesverwaltungsgesetzes.
. 2A 8 9 2 2— 8 8 2 A * Die Loslösung der drei Vororte von dem Regierungsbezirk Potsdam macht besondere Vorschriften über die Bildung einer Be⸗
rufungskommission gemäß § 41 des Einkommensteuergesetzes erforderlich, da diese Kommissionen bekanntlich nach Regierungsbezirken gebildet sind. Die Belanmensehung der für die drei Vororte zweckmäßig ein⸗
zusetzenden besonderen Berufungskommission soll in sinngemäßer An⸗
wendung der bestehenden Vorschriften des § 41 a. a. O. erfolgen
indem die zu wählenden Mitglieder derselben von dem zuständigen Provinzialausschusse aus den Einwohnern des Bezirks der Berufungs⸗
kommission gewählt werden. 86
Bezüglich der Veranlagung zur Gewerbesteuer in den Klassen 1 .
und II gehören die drei Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf gegenwärtig zu den durch die Provinz Brandenburg bezw.
den Regierungsbezirk Potsdam gebildeten Veranlagungsbezirken. Ihre
Unterstellung in steuerlicher Hinsicht unter die Berliner Steuerbehörde läßt die Bildung besonderer, je die drei Stadtkreise umfassender Ver⸗ anlagungsbezirke für jede der beiden Klassen erwünscht erscheinen. Be⸗ sondere Vorschriften über die Bildung der Veranlagungs⸗Ausschüsse sind hier nicht erforderlich. Die Bildung des Ausschusses für die
I. Klasse regelt sich nach § 10 des Gewerbesteuergesetzes dahin, daß die
u wählenden Mitglieder von dem zuständigen Provinzialausschuß aus en Gewerbetreibenden des Veranlagungsbezirks, d. h. der drei Stadt-⸗
kreise gewählt werden. Für die Bildung des Ausschusses in der II. Klasse sind ohne weiteres die Bestimmungen der §§ 11 ff. a. a. O. maßgebend. Für die Gewerbesteuerklassen III und IV bilden die
Stadtkreise bereits gegenwärtig je einen besonderen Veranlagungsbezirk. §
„o T. 8 5 Die Provinzial⸗Steuerdirektion, die General⸗Kommission und die
Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg sollen, wie dies bisher gemäß § 41 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes für den Stadtkreis Berlin der Fall war, in Zukunft auch für den Ver⸗ waltungsbezirk Berlin fungieren. Die Beibehaltung dieser drei Be⸗ hörden für beide Verwaltungsbezirke auch nach Trennung der jetzigen vereinigten Ober⸗Präsidien ist empfehlenswerth.
Das in § 41 Abs. 2 a. a. O. gleichfalls aufgeführte Medizinal⸗ Kollegium kann dagegen ebensowenig wie das Provinzial⸗Schulkollegium
aus den bei § 3 dargelegten Gründen weiter gemeinschaftlich für beide Verwaltungsbezirke fungieren. Vielmehr wird dem Ober⸗Präsidenten von Berlin ebenso wie ein besonderes Provinzial⸗Schulkollegium, so auch ein besonderes Medizinal⸗Kollegium für Berlin beigegeben werden
müssen. 8 Die Bestimmung unter a entspricht dem § 2 Nr. 2 des Vororts⸗ Polizeiges es vom 13. Juni 1900.
as die Bestimmung unter b anlangt, so ist die Königliche
Regierung zu Potsdam nach § 47 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 25 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 egenwärtig Disziplinarbehörde erster Instanz für diejenigen
ategorien der im Stadtkreise Berlin angestellten Beamten, be⸗
üglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinarsachen begründet ist. Bei der jetzt durchzuführenden
Loslösung der drei Vororte von der Potsdamer Regierung erscheint
“
es angemessen, für den gesammten Verwaltungsbezirk Berlin als ent⸗
scheidende Disziplinarbehörde erster Instanz eine Behörde innerhalb
des Bezirks selbst zu bestimmen. Als solche kann nach Lage der Verhältnisse nur das auch sonst in dieser Eigenschaft fungierende Polizei⸗Präsidium zu Berlin in Betracht kommen.
Klagen von Staatsbeamten, die im Stadtkreise Berlin angestellt
sind, über vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem Dienstverhältniß (§§ 1 ff. des Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges vom
24. Mai 1861, Gesetz⸗Samml. S. 241) sind gegenwärtig noch gegen
den Regierungs⸗Präsidenten in Potsdam zu richten, da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Erkenntniß des IV. Ziv.⸗Sen. vom 7. Juli 1896, abgedruckt dei Gruchot, Beiträge Bd. 31. S. 1028) die Bestimmung des § 3 Abs. 1. Satz 2 a. a. O. L Verwaltungsgesetze in ihrer Gültigkeit nicht berührt worden ist. Es dürfte zweckmäßig sein, aus Anlaß der vorliegenden Neuordnung für
den gesammten Verwaltungsbezirk Berlin den Ober⸗ — der
auch sonst allgemein an die Stelle des Regierungs⸗Präsidenten tritt
mit der Wahrnehmung der entsprechenden Obliegenheiten zu betrauen.
1 Zweiten Beilage.) 8 n —
1 ZEaa . e11“ Berlin aus. 4) zu der Wittwen⸗ und Waisenkasse für den Regierungsbezirk b
Potsdam (Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
durch die neueren
um Deulschen Reichs⸗
2 52
Der § 10 dehnt lediglich den hinsichtlich des Provinzialraths für den Stadtkreis Berlin gegenwärtig bestehenden Rechtszustand (§ 43 tungsgesetze) auf den Verwaltungsbezirk
Bei der in dem 5 11 des Entwurfs vorgeschlagenen Konstruktion des Bezirks⸗Ausschusses sind die gegenwärtig für den Landespolizei⸗ bezirk wie den Stadtkreis Berlin geltenden Bestimmungen unverändert aufrecht erhalten und analog auf die nichtpolizeilichen Angelegenheiten aus den drei in den Verwaltungsbezirk Berlin einbezogenen Stadtkreisen ausgedehnt worden. Der ersten Abtheilung des Bezirks⸗
ausschusses, die sich nach den Vorschriften des § 4 des Gesetzes
vom 13. Juni 1900 zusammensetzt, verbleibt danach die Be⸗ arbeitung der polizeilichen Angelegenheiten aus dem gesammten Ver⸗ waltungsbezirk Berlin, der zweiten Abtheilung, die sich nach den Vor⸗ schriften des § 43 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zusammensetzt, die Bearbeitung der sonstigen zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehörenden Angelegenheiten aus dem Stadtkreise Berlin. Neu sind ausschließlich die Vorschriften über die Bildung einer dritten Ab⸗
theilung, welche die nichtpolizeilichen Angelegenheiten aus den Stadt⸗ kreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf zu bearbeiten hat.
Für die Regelung der Bezirksausschußinstanz zur Erledigung der nichtpolizeilichen Geschäfte der Vororte, die durch die Loslöfung der letzteren von der Regierung in Potsdam erforderlich wird, kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage. Entweder köͤnnte für diesen Zweck ein besonderer Bezirksausschuß gebildet werden — indessen erschien dieser Vorschlag, abgesehen von dem zu geringen Geschäfts⸗ einer solchen Behörde, schon im Interesse der Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltung und Verwaltungsrechtsprechung nicht annehmbar. Oder es könnte die Erledigung der fraglichen Angelegen⸗ heiten der bestehenden ersten und zweiten Abtheilung des Bezirks⸗ ausschusses übertragen werden — es würde hierin indessen eine Un⸗ billigkeit gegen die Vororte liegen, da die Stellen der gewählten Mitglieder in der zweiten Abtheilung ausschließlich, in der ersten Abtheilung zur Hälfte mit Angehörigen der Stadt Berlin besetzt werden, die Vororte aber den Anspruch erheben können, bei den in Rede stehenden, sie allein angehenden Geschäften in die Stellen der gewählten Mitglieder ausschließlich Ange⸗ hörige der Vororte zu wählen, ebenso wie dies der Stadt Berlin bezüglich der zweiten Abtheilung zusteht. Weiterhin könnte die Ein⸗ richtung einer in gleicher Weise wie die erste Abtheilung zusammen⸗ gesetzten Abtheilung zur gemeinsamen Bearbeitung der nichtpolizei⸗ lichen Angelegenheiten sowohl aus Berlin als aus den Vororten in Frage kommen, derart, daß je die Hälfte der gewählten Mitglieder aus Angehörigen der Stadt Berlin einerseits und der drei Vororte andererseits besteht. Indessen würde eine derartige Regelung eine nicht gerechtfertigte Schmälerung der gegenwärtig der Stadt Berlin zu⸗ stehenden Rechte darstellen. 1
Es bleibt demgemäß lediglich der Weg der Errichtung einer be⸗ sonderen dritten Abtheilung zur Erledigung der nichtpolizeilichen Ge⸗ schäfte aus den Vororten übrig. Diese Regelung bietet in der vorge⸗ schlagenen Form den doppelten Vortheil, daß einerseits durch den gemeinsamen Präsidenten und diejenigen ernannten Mitglieder, welche auch den übrigen Abtheilungen angehören, die wünschens⸗ werthe Einheitlichkeit der Verwaltung und andererseits durch die Besetzung sämmtlicher Stellen der gewählten Mitglieder mit Angehörigen der Vororte letzteren das gleiche Recht zur Wahrung ihrer Interessen gewährleistet wird, welches auch der Stadt Berlin bei Erledigung der gleichartigen Angelegenheiten in der zweiten Ab⸗ theilung eingeräumt ist. . L1“
Die Wahl der zu wählenden Mitglieder für die dritte Abtheilung soll nach dem für die Wahl der Mitglieder aus den Vororten für die erste Abtheilung durch das Vorortspolizeigesetz vom 13. Juni 1900 bereits eingeführten und unverändert bleibenden Modus erfolgen.
Die Bestimmung unter Nr. 1 Abs. 3 ist erforderlich, weil der § 58 des Landesverwaltungsgesetzes nur über die Regelung der Zu⸗ ständigkeit bei der Konkurrenz verschiedener Bezirksausschüsse, nicht aber bei der Konkurrenz verschiedener Abtheilungen eines Bezirks⸗ Ausschusses Bestimmung trifft. 8
§ 12.
Der § 12 enthält lediglich eine Ausdehnung des für den Stadt⸗ kreis Berlin jetzt gemäß § 43 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes bestehenden Rechtszustandes auf den gesammten Verwaltungsbezirk Berlin.
Da der Ober⸗Präsident von Berlin, ebenso wie jetzt schon für die Stadt Berlin, in Zukunft auch für die drei übrigen zum Verwaltungs⸗ bezirk Berlin gehörigen Städte Kommunalaufsichtsbehörde erster Instanz wird, ist der in § 20 des Zuständigkeitsgesetzes für den Stadtkreis Berlin festgestellte Rechtsmittelzug gegen die von ihm in dieser Eigenschaft festgesetzten Ordnungsstrafen gegen Kommunal⸗ beamte für den ganzen Verwaltungsbezirk Berlin einzuführen 8
In den Fällen des § 124 (Genehmigung und Abänderung von Innungsstatuten) und 141 (Zulassung eingeschriebener Hilfskassen) des Zuständigkeitsgesetzes beschließt gegenwärtig gsmäß § 161 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes für den Ekadtkreis Berlin an Stelle des Be⸗ zirksausschusses der Polizei⸗Präsident; gegen den versagenden Be⸗ schluß desselben findet die Klage beim Bezirksausschuß und weiterhin die Revision beim Oberverwaltungsgericht statt. Da die Angelegen⸗ beiten der Innungen und eingeschriebenen Hilfskassen im Verwaltungs⸗ bezirk Berlin als nicht polizeiliche Angelegenheiten künftig vom Ober⸗Präsidenten bearbeitet werden, erscheint es zweckmäßig, für den Verwaltungsbezirk Berlin die Beschlußfassung an Stelle des Bezirks⸗ ausschusses nicht dem Polizei⸗Präsidenten, sondern dem Ober⸗Präsidenten, der auch sonst in Beschlußsachen regelmäßig an die Stelle des Bezirks⸗ ausschusses tritt, zu übertragen. Als Rechtsmittel gegen seinen die Genehmigung ablehnenden Bescheid ist entsprechend der Stellung des Ober⸗Prasidenten in der Verwaltungsorganisation und in Erfüllung der Vorschrift des § 84 der Gewerbeordnung die Klage beim Ober⸗ verwaltungsgericht in Vorschlag
5
Der § 2 und der § 8 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes betreffen die bei einer Veränderung der Grenzen von Kreisen bezw. von Stadt⸗ bezirken nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den be⸗ theiligten Kommunalverbänden, der § 9 die Feststellung streitiger Grenzen von Stadtbezirken, § 15 die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung bezw. des kollegialischen Gemeinde⸗ vorstands, § 7 des Kommunalbeamtengesetzes die Feststellung streitiger Pensionsansprüche von besoldeten Gemeindebeamten. Nach den allgemeinen Regeln des Zuständigkeitsgesetzes ist sowohl für das Beschlußverfahreu wie für das Ver⸗ waltungsstreitverfahren in diesen Angelegenheiten zuständig der Bezirks⸗ ausschuß. Für den Stadtkreis Berlin tritt schon nach jetzigem Rechts⸗ zustande — und ebenso in Zukunft für den Verwaltungsbezirk Berlin vergl. §. 12 des Entwurfs — an die Stelle des Bezirksausschusses im Beschlußverfahren der Ober⸗Präsident. Im Verwaltungsstreit⸗ verfahren ist gegenwärtig für den Stadtkreis Berlin die Entscheidung in den Fällen der §§ 8 Abs. 2, 9 und 15 a. a. D. dem Ober⸗ verwaltungsgericht übertragen 8 21 des Zuständigkeitsgesetzes). Nach
“
Zweite Beila g 5
Berlin, Freitag, den 1. März
dem Entwurf soll diese jetzt für den Stadtkreis Berlin geltende Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im Ver⸗ waltungsstreitverfahren auf den Verwaltungsbezirk Berlin aus⸗ gedehnt werden. Außerdem soll dem Oberverwaltungsgericht fortan auch die erstinstanzliche Entscheidung in dem gegen die Beschlüsse des Ober⸗Präsidenten (an Stelle des Bezirksausschusses) zugelassenen Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen des § 2 des Zuständigkeits⸗ gesetzes und des § 7 des Kommunalbeamtengesetzes übertragen werden, da der jetzige Zustand, nach welchem gegen den Beschluß des Ober⸗ Präsidenten die Klage beim Bezirksausschuß zu erheben ist, dem sonst in unserer Verwaltungsgesetzgebung allgemein durchgeführten Prinzip bezüglich der instanzenmäßigen Stellung des Ober⸗Präsidenten nicht entspricht. § 16.
Die Vorschrift des § 16 ist bereits im § 2 Nr. 4 des Vororts⸗ Polizeigesetzes vom 13. Juni 1900 enthalten. Die Beschlußfassung in diesen Angelegenheiten wird, da es sich in diesen Fällen um polizei⸗ liche Interessen handelt, auch in Zukunft dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin zu überlassen sein. §§ 17, 18, 19.
Die Paragraphen enthalten lediglich eine Ausdehnung der gegen⸗ wärtig für den Stadtkreis Berlin gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten des Polizei⸗Präsidiums als Beschlußbehörde in Enteignungsangelegen⸗ heiten, des Ministers der öffentlichen Arbeiten bei der Festsetzung von Straßen⸗ und Baufluchtlinien und des Ministers des Innern bei der Bestaätigung von Ortsstatuten nach § 12 und 15 des Baufluchtlinien⸗ gesetzes vom 2. Juli 1875, sowie bei der Aufsicht über die Kom⸗ munal⸗ und Standesamts⸗Angelegenheiten auf den Verwaltungsbezirk Berlin. 8
5§ 20.
Der § 20 enthält eine dem § 2 Abs. 2 des Vororts⸗Polizei⸗ gesetzes entsprechende Uebergangsbestimmung, welche die möglichst glatte und rasche Erledigung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem bisher für Berlin und die Vororte zuständigen Instanzenzuge bereits anhängig gemachten Angelegenheiten sicherstellen soll.
§ 21.
er § 21 entspricht dem § 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1900. Da der vorliegende Gesetzentwurf eine erschöpfende Neuordnung Organisation der allgemeinen Landesverwaltung in dem aus den
adtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf ge⸗ ildeten Verwaltungsbezirk Berlin, einschließlich der in dem Gesetz vom 13. Juni 1900 getroffenen polizeilichen Vorschriften, enthält, wird der auf die allgemeine Landesverwaltung in dem bisherigen Stadtkreis Berlin bezügliche IV. Abschnitt des Landesverwaltungs⸗ gesetzes sowie das Vororts⸗Polizeigesetz vom 13. Juni 1900 auch formell aufzuheben sein.
D
Als Termin für das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der 1. April 1902 in Vorschlag gebracht. Ein früheres Inkrafttreten wird sich nicht wohl ermöglichen lassen, weil die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen etatsmäßigen Anordnungen erst in den Entwurf des Staatshaushalts⸗Etats für 1902 werden aufgenommen werden können.
Kunst und Wissenschaft. 8
A. F. In der letzten Versammlung der Berliner Gesellschaft für Anthropologie widmete der Vorsitzende, Geheime Medizinal⸗ rath, Professor Dr. Virchow dem vor kurzem verstorbenen, um die anthropologische Forschung verdienten spanischen Gelehrten Maria Ximenes de Espada warme Worte des Nachrufs. — Den trans⸗ kaukasischen Forschungen wird nach den Erfolgen der Herren Dr. Belck und Dr. Lehmann gegenwärtig in Rußland große Aufmerksamkeit geschenkt. Es sind darüber ausführliche Berichte aus St. Petersburg, wo Dr. Roesler die Führung auf diesem Gebiet übernommen hat, bei der Gesellschaft eingetroffen. — Dr. Goetz legte aus Gothenburg eingegangene Blätter von den rohen Zeichnungen resp. Skulpturen vor, die in den Felsen von Bohuslaen (Schweden) schon vor längerer Zeit entdeckt werden sind. Die Originale, meist rohe Thierfiguren, sind von sehr großen Abmessungen. — Dr. Staudinger überreichte einige Photographien und ein aus Dahomey erhaltenes Beil. Erstere stellen die Ruinen eines phönizi⸗ schen Tempels auf Malta, Ausgrabungen an der Byrsa in Nord⸗ Afrika und eine der großen Lehmfestungen aus Togo dar, die in ganz West⸗Afrika so zahlreich sind. Das Beil ist ein Polizeibeil, ein Geräth von symbolischem Zweck, ähnlich den als Hoheits⸗ zeichen bei den Negern gebräuchlichen Häuptlings⸗ und Königsstöcken. Es ist kunstvoll aus Holz und Bronze gefertigt und dadurch bemerkenswerth, daß als Verzierung des bronzenen Beils die Gestalt eines Löwen gewählt ist: eine Seltenheit in der westafrikanischen Kunst. — Der Vorsitzende zeigte noch das ihm von Dr. Lehmann⸗Nitsche aus Argentinien zugegangene Stück eines Panzers jener vorweltlichen Riesengürtelthiere (Glyptodon), deren Reste in den Pampas so häufig gefunden werden.
Den Vortrag des Abends hielt Professor Dr. E. Baelz aus Tokio über „Die Menschenrassen Ost⸗Asiens mit spezieller Rücksicht auf Japan“. Der Vortragende ist während eines fünfund⸗ zwanzigjährigen Aufenthalts in Javan bemüht — Material zu einer vergleichenden Physiologie zu sammeln. Charakteristische Massen⸗ merkmale an Schädeln der Ostasiaten zu finden, ist indessen sehr schwer. Dagegen gilt allgemein mit Recht der Gesichts⸗ ausdruck der Ostasiaten als unterscheidend und kennzeichnend. Das Gesicht ist vorn viel flacher, auch sitzen die Augen schon im Schädel anders als bei andern Rassen. Doch bedarf es auch in dieser Richtung vieler Untersuchungen, um das Charakteristische zu er⸗ kennen und — seine Ursachen zurückzuführen. Mehr als anderswo ist in Ost⸗Asien der Mensch nicht bloß als Individuum, sondern als ein Theil seiner Umgebung zu betrachten. Gerade hier ist es nöthig, das Milieu in Rechnung zu ziehen, denn der Ostasiate ist Sklave seiner Kultur. Während bei uns die Kultur in be⸗ ständigem Fluß ist, handelt es sich, in China wenigstens, um eine seit Jahrtausenden erstarrte Kultur, die Staat, Religion und alle sozialen Verhältnisse umfaßt. In absoluter Abhängigkeit von ihr, ist der Chinese gegen die Forderungen dieser Kultur mwiderstandslos, aber um so widerstandsfähiger gegen äußere, dieser Kultur anscheinend feindliche Einflüsse. Die summierte Widerstandskraft von 400 Millionen sind wir nur allzu geneigt, viel geringer anzuschlagen, als sie es in Wahrheit ist. 1 8
Der Vortragende theilte hierauf eine große Fülle seiner Be⸗ obachtungen mit, die durch herumgereichte Skizzen und Photographien sowie später mittels des Bildwerfers vor Augen geführte Lichtbilder er⸗ läutert wurden. Sehr wichtig ist ihm für seine Studien jederzeit die Feststellung des Verhältnisses von Gesicht und Kopf erschienen. Um die Maße und Formen der ersteren von Lebenden abzunehmen, hat er sich mit Vortheil eines biegsamen Blei⸗, später eines Kupferdrahtes
dient, während Röntgen⸗Photographie dazu helfen mußte, das Ver⸗ hältniß des g zu den Weichtheilen des Kopfes zu ermitteln.
Mit Wallace ist Professor Baelz der Meinung, daß die An⸗ schauung von einer charakteristisch von der mongolischen unterschiedenen
malavischen Rasse aufzugeben ist
nzeiger und Königlich Preußis
Die mongolische Rasse umschließt den größten Theil der Be⸗ völkerungen von China, Japan, Korea, der Mongolei, Formosa, Tibet und des malayischen Archipels. Dagegen sind keine Mongolen die Ainos, die Urbewohner Japans, die heute nur auf Jesso, der nördlichsten Insel des japanischen Inselreichs, und auf dem benachbarten russischen Sachalin in kompakten Massen, auf der südlichsten japanischen Insel aber in versprengten Resten zu finden sind. Innerhalb der mongolischen Rasse giebt es eine große Reihe verschiedener Menschen⸗ schläge, Mischungen, Uebergänge. Bevorzugt durch große, schlanke Gestalten sind die Bewohner der Korea benachbarten Theile der Mandschurei. Die Japaner weisen dagegen starke Beimischung von Aino⸗Blut auf, und in Südchina, wo im allgemeinen die Mongolen von malaiischem Typus überwiegen, scheint den Bewohnern einiger Bezirke semitisches Blut beigemischt zu sein, das vermuthlich aus einer uralten Einwanderung der Mesopotamier herrührt. Im all⸗ gemeinen aber darf gesagt werden, daß die Unterschiede der ver⸗ schiedenen mongolischen Bevölkerungen viel geringer sind, als sie infolge der verschiedenen Kleider⸗ und Haartracht, der anerzogenen Haltung und Bewegung erscheinen.
Auf die Frage: Wann kamen diese Bevölkerungselemente an ihre jetzigen Wohnplätze? ist bezüglich der Ainos zu antworten, daß sie noch in historischer Zeit ganz Japan bewohnten, dann verdrängt und unterworfen, seit 6— 700 Jahren aber nachsichtig behandelt und all⸗ mählich assimiliert wurden. Sie sind zweifellos Abkömmlinge eines der kaukasischen Rasse sehr nahestehenden, den Tataren und Turk⸗ völkern verwandten Stammes, der wahrscheinlich einmal im ganzen bewohnten Norden Asiens saß und dann durch einen von Süden vordringen⸗ den Keil mongolischer Elemente in eine östliche und eine westliche Gruppe gespalten wurde, deren östlicher Theil weiter nach Osten, deren west⸗ licher weiter nach Westen sich ausdehnte. Bis zu welcher Zeit diese Völkerbewegung zurückreicht, ist fraglich; aber in das erste Jahrhundert unserer Zeitrechnung ist für Ost⸗Asien der Anfang derjenigen Be⸗ wegung zu setzen, die sich erst im vierten Jahrhundert in Europa als Völkerwanderung bemerklich machte. Es erklärt sich so aufs natürlichste, daß eine merkwürdige, geradezu überraschende Aehn⸗ lichkeit zwischen Ainos und russischen Bauern besteht. Auch in den letzteren steckt ein starker Tropfen mongolischen Blutes, der den die japanische Inselwelt bewohnenden Ainos ebensowenig fremd geblieben ist. Nimmt man, wie es wahrscheinlich ist, die Mongolei und die Hochflächen Inner⸗Asiens als die Ursitze und Ausgangspunkte der mongolischen Rasse an, so erklärt sich deren Ausbreitung über das Meer nach Süden und Südosten einfach durch den Verlauf der Meeresströmungen, die, von Korea aus südlich gehend, Formosa und die Philippinen ein⸗ schließen und zur Ostseite der japanischen Inseln zurückkehren. Es ist eine bekannte ethnographische Erfahrung, daß Meeresströmungen von jeher der Ausbreitung von Völkern gedient haben, die bei starker Vermehrung sich zur Auswanderung veranlaßt sahen. Bezeichnend hierfür ist der Umstand, daß auf einer der Inseln dieser Meerestheile die Sage lebt, ihr erster König sei vom Himmel gekommen.
Eine größere Verschiedenheit als zwischen dem reinen Typus der Ainos und der Japaner giebt es wohl kaum anderswo zwischen Völkern, die seit Jahrhunderten benachbart sind. Uebereinstimmend bei beiden ist nur die kleine Statur, aber die Ainos sind im Gegen⸗ satz zu den Japanern von breiter und gedrungener Gestalt. Die Farbe der Ainos ist heller als die der Mongolen und von dem der kau⸗ kasischen Rasse eigenthümlichen, röthlichen Ton. Charakteristisch ist bei ihnen die starke, aber Hand und Fuß freilassende Behaarung, welche beide Geschlechter zeigen. Die Männer haben ausnahmslos einen enormen Bartwuchs, der sie zwingt, beim Essen ein Stäbchen zu ver⸗ wenden, um die Mundöffnung vom Bart zu befreien. Bei den Aino⸗Frauen kommen jedoch selbst die in romanischen Ländern so häufigen Fälle von Bartwuchs nicht vor. Dagegen verlangt es bei den Frauen die Sitte, daß sie sich einen Schnurrbart von blauer Farbe auftätowieren lassen. Die Stirn der Ainos ist vorstehend, die großen, runden, horizontal stehenden Augen liegen hinter den Augenbrauen zurück, der Abstand zwischen Augen rand und Lidrand ist sehr klein. Die Nase ist meist breit, aber tief eingesunken, der Mund groß, die Lippe wulstig, das Kinn rund, der Hals kurz. Die Frauen sind von außer⸗ ordentlicher Schamhaftigkeit, sodaß die Thatsache der Be⸗ haarung des weiblichen Geschlechts sehr schwierig zu ermitteln war; sie baden selbst in den Kleidern. Dies steht in schroffem Gegen⸗ satz zu den Japanerinnen, die in der Nacktheit nichts Anstößiges finden, woraus indessen keinerlei Rückschluß auf ihre geringere Sittlichkeit er⸗ laubt ist. Recht merkwürdig ist es, daß die Ainos die Gewohnheit haben, gebückt zu gehen, und wiederum sehr bezeichnend ist es, daß die Chinesen aus ersichtlich uralter Gewohnheit die Japaner mit einem Schimpfnamen nennen, der „gebückt und klein“ bedeutet, was in Wirklichkeit bei den Ainos, aber nicht bei den Japanern zutrifft. Aus der gebückten Haltung der Ainos darf aufe ihre anstrengende Arbeit nicht geschlossen werden, sie sind im Gegentheil faul und trinken stark; alle Arbeit liegt den Frauen ob. Die Intelligenz der Ainos steht der der Japaner nicht nach. In neuester Zeit unterliegen sie gleich den Japanern dem Schulzwang für acht und der allgemeinen Wehrpflicht für drei Jahre. Als ihre Beamten und Lehrer behandeln die
apaner sie sehr freundlich. Da die Ainos der Kultur recht zugänglich 8 ist zu erwarten, daß sie ganz verschwinden, nämlich im Japaner⸗ thum aufgehen werden. Schon heute sind Mischehen zwischen beiden Völkern und Mischtypen sehr häufig.
Der Korea⸗Mongole ist, wie schon erwähnt, der aristokratischste Typus unter den Mongolen. Ihm gehören die Mandschus und die herrschende Klasse in Japan an. Durch eine Art geschlechtlicher Zucht wahl unter den höheren Ständen aufrechterhalten, besteht dieser Typus in großer Reinheit, aber auch in großer Schwächlichkeit, wofür ein anatomisches Merkmal ist, daß die zehnte Rippe sich nicht mit dem Brustbein verwachsen zeigt, sondern frei flattert, ein Umstand, der zu⸗ weilen den Männern Taillen giebt, die denen geschnürter Frauen ähneln. Seine körperliche Degeneration ist dem Adel Japans übrigens offen⸗ kundig; sie ändert sich jedoch vielleicht jetzt zum Bessern, weil man in den Kreisen desselben sehr aufmerksam darauf geworden und durch systematische Leibesübungen die Jugend körperlich zu kräftigen be⸗ müht ist. .
Die Krone der ostasiatischen Bevölkerungen ist der eigentliche Mongole. Er ist von kleinem Wuchs und in seiner Statur am meisten dem Ungar vergleichbar, mit dem er, gleich dem Finländer, wahrscheinlich eines Stammes ist, wie auch aus der Verwandtschaft der ungarischen, finischen und japanischen Sprache hervorgeht. Hände und Füße sind auffallend klein und zierlich. Dieser Typus der gelben Rasse bildet in Japan 3, in China einen noch größeren Bruch⸗ theil der Gesammtbevölkerung. Er ist vorzugsweise im Besitz des eigenthümlichen, Goesserfüch naelicen Gesichtsausdruckz, der sich zusammensetzt aus der Flachheit des Gesichts, dem Hervor treten der Jochbeine und der sogenannten Schlitzäugigkeit, welche letztere brerseits abhängig ist von dem großen Abstand zwischen Stirn und oberem Augenlid und dem unvermittelten, ohne jede Einsenkung erfolgenden Uebergang der Stirn ins obere Lid, sowie in der viel weiter als bei unseren Augen sich nach außen fort setzenden Furche, worin das Auge liegt. Wenn er lacht, zeigt der Mongole das Auge fast garnicht. Die Haut des Mongolen ist durch eine kleine Menge Farbstoff gelb⸗ lich gefärbt, eigenthümlich elastisch und glatt, aber zugleich außer⸗ ordentlich gespannt, sodaß die Muskeln hbervorquellen. Ein Rassen⸗
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