1901 / 53 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Dberlehrer werden. Der Volksschullehrer muß auch, wie in Sachsen, die Universität besuchen können. Die Millionen, welche die Regierung zur Beseitigung des Lehrermangels bewilligt hat, imponieren mir des⸗ halb nicht, weil für andere Zweige der Verwaltung noch viel größere Mittel zur Verfügung gestellt sind. Der Kultus⸗Minister sollte sich ein Privatissimum von der Marineverwaltung darüber halten lassen, wie man möglichst viel Geld von der Finanzverwaltung erhalten kann. Nur ein gründlicher Systemwechsel, anknüpfend an die Verhältnisse der zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, kann uns helfen. Der Volksschullehrer darf nicht mehr als ein nothwendiges Uebel, sondern nuß als eine Quelle des Volkswohlstandes angesehen werden. In der Schlesischen Zeitung“ wird von einem Schulrath der Vorschlag gemacht, daß man die älteren Kinder zum Unterricht der jüngeren ranziehen solle. Auf diesen Weg wollen wir doch nicht treten.

Abg. Geisler (Zentr.) schildert auf Grund seiner Erfahrungen ls Lehrer in Schlesien den Le⸗ hrermangel und den Nothstand der

Lehrerschaft in früheren Jahren. Früher seien die Lehrer nicht nur schlecht besoldet worden, sie hätten auch weit mehr Kinder zu unterrichten gehabt als heute. Er selbst habe in einer 200 Kinder zählenden Klasse unterrichtet. Was jetzt als Ueber⸗ üllung angesehen werde, sei früher die Regel gewesen. Seitdem sei die Lage des Lehrerstandes rapid verbessert worden, was seitens der Lehrer auch mit Dank anerkannt werde. Er verstehe unter

diesen Umständen die Klagen nicht, die heute erhoben würden. Daß die Lehrer jetzt als Einjährig⸗Freiwillige dienen könnten, sei auch ein eigenthümliches Geschenk. Nach der heutigen Erklärung des Ministers sei anzunehmen, daß der Lehrermangel im Laufe der Zeit beseitigt werde, im Interesse der Schule, der Kirche und des Vaterlandes.

Abg. Schall (kons.): Die Interpellanten haben die Geduld des Hauses in hohem Maße in Anspruch genommen. Bei dem ersten Redner mag das noch hingehen, unverständlich ist mir indessen, wie der Herr Kollege Ernst nach der Erklärung des Ministers, mit der das ganze Haus einverstanden war, die Geduld des

noch so lange hat in Anspruch nehmen können. Interpellanten haben wohl noch eine andere Absicht ge⸗ habt, als bloß den Lehrermangel zu besprechen. Man will das Unterrichtswesen vom Kultus⸗Ministerium trennen. Wir werden beim Etat uns ausführlich über die geistliche Schulaufsicht unterhalten. Meine Freunde erkennen den Lehrermangel an, aber sie entnehmen aus der Erklärung des Ministers, daß die Regierung bemüht ist, dem Uebelstande abzuhelfen; sie glauben, daß die in Aussicht genommenen Maßnahmen zweckmaßig sind. Die stärkere Heranziehung des weiblichen Lehrelements an mehr⸗ klassigen Schulen auf dem Lande wäre nach unserer An⸗ sicht durchaus angebracht. Wir verschließen uns allerdings dem nicht, daß die mangelhaften Besoldungsverhältnisse vielfach an dem Lehrermangel schuld sind, aber die Thatsache ist anzuerkennen, daß das neue Besoldungsgesetz die Leistungsfähigkeit der Gemeinden auf das äußerste angestrengt hat, und daß eine Erhöhung der Be⸗ soldung der Lehrer nur möglich ist durch Hergabe größerer Staats⸗ mittel. Darin werden wir die Regierung unterstützen. Aber alles dies ist immer nur Flickarbeit, deshalb müssen wir immer den Wunsch wiederholen, die ganze Frage der Schulunterhaltung zu regeln durch ein neues Schulunterhaltungsgesetz. 8

Abg. Ernst bestreitet, daß die Interpellanten die Absicht gehabt hätten, andere Dinge als den Lehrermangel mit hineinzuziehen. Es sei in diesem Hause bisher nicht üblich gewesen, gegen jemand einen solchen Verdacht auszusprechen. Wenn es aber ein besonderes Unter⸗ richts⸗Ministerium gäbe, könnte besser für die Lehrer gesorgt werden. Allerdings sei die Leistungsfähigkeit der Gemeinden stark in Anspruch genommen, aber bei Leistungsunfähigkeit müsse eben der Staat ein⸗ treten.

Abg. Hackenberg (nl.): kannt als ein beklagenswerther Nothstand. 1 um derer willen, die unmittelbar darunter leiden, sondern weil er die Fortschritte auf dem Schulgebiete hindert. Der Lehrermangel ist ziemlich schnell und unerwartet eingetreten, kurz nachdem noch von einem Ueberfluß von Lehrern die Rede war und diese lange auf An⸗ stellung warten mußten. Der erste Redner wollte nur von dem akuten Lehrermangel sprechen, wichtiger ist aber die Frage: hat es nicht die Schulverwaltung an der nöthigen Voraussicht fehlen lassen, um diesem Mangel rechtzeitig vorzubeugen? Der Bedarf an Lehrern steigt stetig infolge der Bevolkerungszunahme. Die Unter⸗ richtsverwaltung ist sich nicht von vornherein klar gewesen, was die Einführung der einjährigen Dienstzeit für die Volksschullehrer be⸗ deuten würde. Ja Sachsen sind andere Vorkehrungen für den dadurch entstehenden Ausfall an Lehrkräften getroffen worden. Dem zu⸗ nehmenden Bedarf an Lehrern hätte durch Einrichtung von Parallelkursen und Errichtung neuer Vorbereitungsanstalten Rechnung getragen werden sollen. Der Mangel an Vorbildungsanstalten hat den augenblicklichen Mangel an Lehrern herbeigeführt. Die Schaffung neuer Anstalten muß in dem Maße erfolgen, wie es die Umstände erfordern. Man ist damit zu vorsichtig vorgegangen, um nicht zu viele Kräfte aus dem Lehrer⸗ stande herauszuziehen. Aber selbst wenn genug Anstalten vorhanden sind, sagen die Interpellanten, werden sie leer stehen, weil nicht genug Andrang zu diesem Berufe ist. Daran aber ist das Besoldungs⸗ gesetz nicht schuld; die Ausführung des Gesetzes hat zwar zu mancherlei Unzuträglichkeiten geführt, aber das Besoldungsgesetz ist noch zu kurze Zeit in Kraft, um schon eine Revision zu ver⸗ anlassen. Die Lehrer müssen den Fortschritt, der mit diesem Gesetz gemacht ist, anerkennen. Daß an dem akuten Lehrermangel die geist⸗ liche Schulaufsicht schuld sei, muß ich doch mit aller Entschiedenheit bestreiten. Der Geistliche auf dem Lande ist die Vertrauensperson für

die ganze ländliche Bevölkerung. Daß er in die Schule störend ein⸗ reift, kann nicht behauptet werden. Die Erweiterung der Vor⸗ ildung der Lehrer wird uns immer wieder beschäftigen müssen, ich will darauf aber heute nicht näher eingehen. Die überfüllten Klassen wird die Schulverwaltung nur so lange bestehen lassen, als der Lehrermangel anhält. Sollte der Lehrer⸗ mangel andauernder sein, so möchte ich davor warnen, einen falschen Weg einzuschlagen, und als solchen würde ich die Herabsetzung des Lehrziels auch nur für eine vorübergehende Zeit ansehen. Ich würde lieber noch länger mit einem Lehrermangel kämpfen, als daß ich zu einer Herabminderung der Qualität des Lehrerstandes die Hand böte.

Die Diskussion wird geschlossen, damit ist die Interpellation erledigt.

Darauf wird die zweite Berathung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats für 1901 bei dem Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗An⸗ gelegenheiten fortgesetzt.

Berichterstatter der Budgetkommission ist der Abg. Freiherr von Erffa (kons.).

Bei den Einnahmen der technischen Unterrichtsanstalten erklärt auf eine Anregung des Abg. Saenger (fr. Volksp.) der

Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt:

Die von dem Herrn Vorredner erwähnte Petition ist allerdings 8 m Ministerium eingetroffen, aber erst vor kurzer Zeit. Sie hat

Anlaß zu Erörterungen gegeben, die noch nicht zum Abschluß gelangt sind. Ich kann daher die von dem Herrn Vorredner gewünschte Er⸗ klärung hinsichtlich meiner Stellungnahme zu der von ihm angeregten Frage noch nicht abgeben. 8

Die Einnahmen werden bewilliggtt. 8 G

Zu den dauernden Ausgaben, und zwar zum Titel „Ge⸗ alt des er liegt der Antrag der Abgg. Fritzen⸗

Der Lehrermangel ist allerdings aner⸗ Wir beklagen ihn nicht

Borken (Zentr.) und Genossen vor: die Königliche Staatsregierung aufzufordern, baldigst einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, durch welchen die besonderen Beschrän⸗ kungen und Erschwerungen, welchen die Krankenpflege und die sonstige Uebung werkthätiger Nächstenliebe seitens der Mitglieder katholischer Orden und ordensähnlicher Kongregationen unter⸗

worfen ist, behufs Gleichstellung derselben mit den Mitgliedern anderer der Krankenpflege gewidmeten Vereinigungen aufgehoben werden.

Die Abgg. Arendt⸗Labiau (kons.) und Genossen be⸗ antragen, in dem Antrage an Stelle des Wortes „sonstige“ zu sagen: „gleichartige“.

Abg. Fritzeu⸗Borken (Zentr.): Der Antrag beschränkt sich lediglich darauf, die Beseitigung der Beschränkungen der katholischen Ordensthätigkeit zu verlangen. Wir wünschen, daß unsere Ordens⸗ schwestern unter das allgemeine Recht gestellt und die gesetzlichen Be⸗ schränkungen aufgehoben werden. Die Ordensniederlassungen bedürfen nach dem Gesetz der Genehmigung; zwar wird diese Bestimmung von der Verwaltung sehr wohlwollend ausgeführt, aber die Ordensthätigkeit

Na

sich unter diesem gesetzlichen Zwange doch nicht recht entfalten.

einer Novelle von 1880 bedürfen Niederlassungen von Krankenpflege⸗ schwestern sogar der Genehmigung zweier Minister, des Ministers des Innern und des Kultus⸗Ministers. Zwar ist die Genehmigung noch niemals verweigert worden, aber die Entscheidung darüber dauert oft sehr lange. Die Krankenpflegeschwestern anderer Konfessionen stehen unter dem allgemeinen Recht und bedürfen der Genehmigung zweier Minister nicht. Die uͤbrige Liebesthätigkeit der katholischen Schwestern, wie die Fürsorge und Pflege von Kindern, Waisen ꝛc., ist zwar gesetzlich gestattet, aber sie darf nur widerruflich unter Genehmigung der beiden Minister erlaubt werden. Kann sich irgend ein Unternehmen entwickeln, wenn es jederzeit vor der Gefahr steht, aufhören zu müssen? Gegen eine verständige Staatsaufsicht ist nichts einzuwenden, aber die polizeiliche Aufsicht über die Schwestern ist in rücksichtsloser, chikanöser Weise ausgeübt worden. Ich könnte Bände davon erzählen, aber ich will es vermeiden, irgend eine Schärfe in die Debatte hineinzutragen. An Selbstaufopferung und Mildthätigkeit kann niemand die katholischen Schwestern übertreffen, und es ist ein großes Bedürfniß nach Krankenpflege vorhanden. Wir leben in einer sozialpolitischen Zeit; wenn das Haus den Antrag annimmt, wird es sich ein sozialpolitisches Denkmal setzen. Ich empfehle den Antrag im Namen der unbefleckten Jungfrau und im Namen der Armen, Schwachen und Leidenden des menschlichen Geschlechts, welche die Wohlthaten der katholischen Pflege an ihrem Leibe empfinden und ihr ein dankbares Andenken dafür be⸗ wahren. Ich bitte Sie, uns die Hand zu reichen zur Förderung der christlichen Humanität und zum Wohl des ganzen Landes.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa (kons.): Meine Freunde erkennen in dem Antrage in gewissen Grenzen einen berechtigten Wunsch an, und unumwunden erkennen wir an, was die katholischen Kongregationen auf dem Gebiet der Krankenpflege geleistet haben. Man braucht nur in das Volk zu gehen, um zu sehen, was da ge⸗ leistet wird. Auch die Gesetzgebung hat das seiner Zeit anerkannt; das Gesetz von 1875, das in der Zeit des allerhitzigsten Kulturkampfs zustande gekommen ist, hat anerkannt, daß man einer solchen Thätigkeit gegenüber eine besondere Stellung einnehmen muß. Ich kann die Empfindungen der Herren, denen in dieser rein mensch⸗ lichen Thätigkeit, Noth, Krankheit und Elend der Menschen zu lindern, Beschränkungen auferlegt sind, wohl nachfühlen. Aber auch die Gesetzgebung von 1886 und 1887, die mit den Gesetzen aus der Kulturkampfzeit aufräumte, hat diese Beschränkungen aufrecht er⸗ halten, und diese Gesetzgebung beruhte zum großen Theil auf Vereinbarungen mit den kirchlichen Behörden. Diesen muß also der gesetzliche Zustand nicht so unerträglich erschienen sein. Aber das ist nur formell und Nebensache. Meine Freunde sind bereit, an der Beseitigung auch dieser Reste des Kulturkampfes mitzuarbeiten, soweit es die gegenwärtigen und fortlaufenden Interessen des Staats gestatten. Nach der Auffassung meiner Freunde kann es sich nur um das Gebiet der reinen Kranken⸗ pflege und derjenigen Thätigkeit handeln, die ihr vollständig gleich steht. Weil der Antrag aber darüber hinausgeht, haben wir unseren Abände⸗ rungsantrag eingebracht. Im Gesetz von 1888 ist der Krankenpflege gleichgestellt die Pflege an Siechen, Blinden, Epileptischen, gefallenen Mädchen ꝛc. Aber auch auf dem Gebiet der reinen Krankenpflege meinen meine Freunde, daß in den Landestheilen mit national⸗polnischer Bevölkerung die Verhältnisse zur Zeit noch nicht so liegen, daß von den bestehenden gesetzlichen Schranken abgesehen werden könnte. Nicht als ob wir meinten, daß nicht auch diesem Landestheile der Segen der Krankenpflege gegönnt werden sollte; im Gegentheil, wir sind darüber informiert, daß auch dort, vielleicht mehr als anderswo, Noth und Elend herrschen, die gemildert werden müssen. Aber aus Gründen allgemein staatspolitischer Natur müssen wir dort an den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festhalten. Wi sind deswegen nicht in der Lage, einer gesetzgeberischen Aktion zuzustimmen, welche diese Vorbehalte nicht berücksichtigt. Zu den Interessen, welche die Staatsgewalt zu schützen hat, gehört auch die Erhaltung des konfessionellen Friedens in unserem Vaterlande. Ich hoffe und erwarte, daß der Wegfall dieser beschränkenden Bestimmungen nicht eine Störung des konfessionellen Friedens herbeiführen wird; aber eine gewisse Vorsorge in dieser Beziehung ist doch nöthig. Nicht als ob wir meinten, daß die evangelische Kirche einen Kampf mit irgend einer anderen Kirche zu scheuen hätte das wäre ein kleinlicher Standpunkt —, aber die äußere Macht der katholischen Kirche hat die evangelische Kirche nicht. Es, muß deshalb Vorsorge getroffen werden, daß aus einer Thätigkeit, die mit diesem Machtmittel Hand in Hand geht, nicht eine Störung des kon⸗ fessionellen Friedens hervorgeht. Ich bitte namens meiner Freunde, in einer gesetzgeberischen Vorlage dagegen Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen und mit diesem Vorbehalt sind meine Freunde bereit, für den Antrag mit unserem Abänderungsantrag zu stimmen. Wir thun es in dem Wunsche, das Gefühl der Zurück⸗ setzung, das wir den Herren nachfühlen können, zu beseitigen und damit auch ein Hinderniß aus dem Wege zu schaffen, welches es verhindert, daß ein großer Theil der katholischen Bevölkerung dem Staat so gegenübersteht, wie wir es im Interesse der ganzen Bevölkerung wünschen. , 1

Abg. Dr. Friedberg (nl): Wir stimmen den schönen Worten über die Krankenpflege durchaus zu, aber eine andere Frage ist die, ob wir den katholischen Krankenpflegeorden so ohne weiteres volle Be⸗ wegungsfreiheit geben können. Es steht nicht fest, daß die katholischen Krankenpflegeorden sich allein der Krankenpflege widmen; sie pflegen auch Ausländer als Mitglieder aufzunehmen und ressortieren von einer In⸗ stanz, deren Interessen weit verzweigte und internationale sind. Wir haben nichts dagegen, wenn der Antrag in einer Kommission gewissenhaft geprüft wird;

ich bezweifele aber, daß wir nach Lage der Sache jetzt zu einer wesentlichen Aenderung der bestehenden Gesetzgebung kommen werden. Vielleicht kann man aber auf dem Verwaltungswege den katholischen Krankenpflegeorden weitere Erleichterungen gewähren. Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.): Auch meine politischen Freunde theilen die Anerkennung für die Kranken⸗ pflegeorden, aber der Antrag des Zentrums beschränkt sich nicht auf diese Orden, er verlangt die volle Beseitigung der Staatshoheit über das katholische Ordenswesen. Wir haben nichts dagegen, wenn der Staat die Krankenpflegeorden wohlwollend behandelt, müssen aber vorläufig gegen den Antrag des Zentrums stimmen.

Abg. Richter (fr. Volksp.): Ich kann mich den Sympathie⸗ versicherungen für die Krankenpflegeorden auf Grund der Erfahrungen, die ich noch in letzter Zeit zu machen Gelegenheit hatte, nur an⸗ schließen. Will man aber die Gesetzgebung einer Revision nach der Richtung unterziehen, daß die Peschrünkung der Krankenpflege von Vereinen vermindert wird, so soll man sich nicht auf eine Konfession beschränken, sondern alle Krankenpflegevereine berücksichtigen. Insbesondere sollte festgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die Erlangung der Korporationsrechte für alle Ver⸗ eine für Krankenpflege sich sichern ließe. Zur Zeit hängt dies von dem Gutdünken der Verwaltungsbehörde ab. Dem Antrage so, wie er vorliegt, kann ich nicht zustimmen, dagegen habe ich gegen Kommissionsberathung nichts einzuwenden.

Abg. Dr. von Jazdzewski (Pole) erklärt, daß er jedes Wort, welches der Antragsteller Fritzen gesprochen, nur unterschreiben könne.

Seine Fraktion stimme für den Antrag.

Abg. Dr. Porsch (Zentr.):

Wir haben eine lange Reihe von Jahren hier Beschwerden hüber die kirchenpolitische Gesetz ebung in so ruhiger Weise zur Sprache gebracht, daß das katholische Volk dies vielfach nicht verstanden hat. Wir haben jetzt einen Antrag ein⸗ gebracht, von dem wir annehmen, daß er auf allen Seiten des Hauses Zustimmung finden könne. Beschränkt er sich doch nur darauf, die Staatsregierung aufzufordern, die Sonderbeschränkungen gegen die katholischen Krankenpflegeorden aufzuheben. Wir haben geglaubt, daß in diesem Punkte eine Verständigung aller Parteien möglich sei; und wie die Dinge liegen, hoffe ich auch, daß der wesentliche Punkt unseres Antrages im Hause die Mehrheit finden wird. Von allen Seiten des Hauses ist anerkannt worden, daß die katholische Krankenpflege Vorzügliches leistet. Verdient sie dann Mißtrauen? Man sollte doch Gesetzesbestimmungen aufheben oder ab⸗ ändern, die lediglich auf Mißtrauen beruhen. Herr von Hende⸗ brand irrt, wenn er glaubt, daß nach Annahme unseres An⸗ trages eine Störung des konfessionellen Friedens herbeigeführt werden könnte. Ebenso irrte Herr Friedberg, welcher meinte, die preußischen Ordensgenossenschaften hätten Ausländer zu Mitgliedern. Ich bezweifle, daß auch nur ein Ausländer Mitglied ist. Weiß es Herr Friedberg besser, so möge er es Leweisen. Bedenken Sie doch, daß unsere Pflegeorden auch nach Dänemark, Schweden und Italien gehen und dort überall dankbar aufgenommen werden. Was würden Sie sagen, wenn man ihnen dort in chauvinistischer Weise Schwierigkeiten machte? Unsere Orden sollen an die Genehmigung zweier Minister gebunden und der Polizeiaufsicht unterstellt sein. Was würden Sie sagen, wenn man beispielsweise Aktiengesellschaften derartigen Bestimmungen unterwerfen wollte? Ich hoffe auf eine Verständigung über unseren Antrag. Eine Nieder kassung ist neulich nur unter der Bedingung genehmigt worden, daß ihre Mitgliederzahl nur drei beträgt. Die Aufnahme eines alten siechen Mannes in ihr Haus wurde nicht gestattet, weil die Genehmi⸗ gung nur für die ambulante Krankenpflege ertheilt worden sei. Die Krankenpflege hat noch lange nicht in dem Maße zugenommen, wie es die Bedürfnisse im Volke erfordern. Suchen Sie in sämmtlichen Klöstern, ob auch nur eine Schwester müßig geht. Die Niederlassungen der Klöster werden von der Polizei genau daraufhin kontroliert, ob nicht Minderjährige darin festgehalten werden, aber in den Tingeltangels und Weiberkneipen sieht die Polizei nicht so scharf nach, ob nicht Schüler darin verführt werden. Herr Richter will kein Sondergesetz, sondern nur ein allgemeines Gesetz. Dann versteht er unsern Antrag nicht. Wir wollen kein Gesetz für uns speziell, wir wollen nur die Aufhebung der Beschränkungen, die uns auferlegt sind. Wenn es sich um jüdische Verhältnisse handelte, würde Herr Richter ein wärmeres Herz dafür haben. Ich bitte Sie um Annahme des Antrages. Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Antragstellers Abg. Fritzen nöthigen mich insoweit zu einer Erwiderung, als der Herr Abgeordnete behauptet hat, die Staatsaufsicht über die Ordens⸗ niederlassungen würde durch die unteren Polizeiorgane oft in einer so rücksichtslosen und geradezu chikanösen Weise geübt, daß man davon ganze Bände erzählen könnte. Meine Herren, ich kann diesen schwer⸗ wiegenden Vorwurf, der sich gegen staatliche Behörden richtet, nicht so ohne weiteres hinnehmen und stelle dem Herrn Abgeordneten anheim, diese Beschwerden den betheiligten Behörden zur instanzen⸗ mäßigen Erledigung zugänglich zu machen. Ich kann die Versicherung geben, daß, wenn diese Thatsachen, die mir vollkommen unbekannt

Instanzen als erwiesen anerkannt werden, eine energische Remedur nicht ausbleiben wird. In einer langjährigen amtlichen Thätigkeit habe ich stets den Beweis geliefert, daß ich ein entschiedener Gegner kleinlicher chikanöser Maßnahmen bin, und werde dieses Prinzip auch jetzt eintretenden Falls zur Geltung bringen.

Den Ausführungen des Herrn Abg. Dr. Porsch gegenüber möchte ich die Bitte aussprechen, daß der geehrte Herr Abgeordnete sich gegenwärtig halten möge, daß es gewisse allgemeine polizeiliche

die, ganz gleichgültig, ob es sich um Ordensniederlassungen, um Ver⸗ eine oder um sonstige Privatanstalten handelt, unter allen Umständern durchgeführt werden müssen. (Bewegung im Zentrum.)

Inwieweit auch in den von dem Herrn Abg. Porsch bezogenen Fällen eine chikanöse Handhabung stattgefunden hat, das bitte ich im Wege des geordneten Instanzenzuges feststellen zu lassen. L

Meine Herren, das von dem Herrn Antragsteller verlangte Ge⸗

8

Der Wortlaut des Antrages giebt außerdem hinsichtlich der Trag weite der etwa zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften zu erheblichen Zweifeln und Bedenken Veranlassung. Die Königliche Staatsregie rung hat zu dem vorliegenden Antrage einen Beschluß noch nicht fassen können; der Ihnen bekannten Uebung gemäß muß ich es mir daher versagen, zu diesem Antrage heute irgend eine sachliche Erklä⸗ rung abzugeben.

Präsident von Kröcher schließt die Diskussion, weil sich niemand weiter zum Wort gemeldet hat. Persönlich bemerkt

Abg. Richter: Ich habe mehr als irgend ein anderer Redner hervorgehoben, daß für mich gleiches Recht für Alle maßgebend ist ohne Unterschied der Konfession. Die Insinuation, daß ich gegen⸗ anders Stellung nehmen würde, ent⸗

über jüdischen Vereinigungen m 8 parlamentarischem Geschmack

spricht nicht meinen Anschauungen von und Anstand. 1 1““ 1

Abg. Dr. Porsch: Ich habe keine Insinuation ausgesprochen, sondern nur dem Gefühl meiner sämmtlichen Freunde über die erstaunliche Rede des Abg. Richter Ausdruck gegeben. Das Recht dazu lasse ich mir auch durch die Anschauung des Abg. Richter über parlamentarischen Anstand nicht nehmen.

Die Abgg. Im Walle (Zentr.) und Freiherr von Heereman (Zentr.) protestieren gegen den Schluß der Diskussion, da der letztere sich noch zum Wort gemeldet habe. 1 8*

Präsident von Kröcher erwidert, daß nicht klar gewesen sei, ob die Wortmeldung sich auf die besondere Diskussion über den Antra oder auf die noch bevorstehende allgemeine Distussion über den Tite

iehen sollte. 8 Rach längerer Geschäftsordnungsdebatte verzichtet E Se en von Heereman unter Wahrung seines Rechts auf das Jort.

Der Antrag Fritzen wird mit dem mänderungsentrahs Arendt⸗Labiau gegen die Stimmen der Nationalliberalen un der meisten Freisinnigen angenommen.

Gegen ¼ 5 Uhr wird die Weiterberathung bis Sonnabend 11 Uhr vertagt.

Schriften über das neue deutsche Testaments⸗ und Er s zafssie t. Zu den Abschnitten des Bürgerlichen Gesegbuche⸗ über die eine besonders umfangreiche Literatur erwachsen ist, ge ören auch die erbrechtlichen Bestimmungen. Die in diesen behandelten Institute sind einige der wichtigsten der Jurisprudenz des täglichen Lebens und die Schriften hierüber daher sowohl, dem unmittelbaren Bedürfni der Prarxis, als auch der tieferen Erforschung des Rechtes zu dienen

bestimmt.

sind, im Laufe der instanzenmäßigen Behandlung durch die zuständigen

Vorschriften hinsichtlich der Anmeldung von anziehenden Personen giebt,

setz würde die Grundlagen der in den Jahren 1881, 1886 und 1887 mühsam 6 zustande gekommenen gesetzgeberischen Kompromisse wesentlich verändern.

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Unter den zahlreichen Hilfsmitteln, die demjenigen, welcher seinen letzten Willen formulieren will, geboten werden, steht in erster Linie das bewährte, den Titel „Das Testament“ führende Hand⸗ und Muster⸗ buch für letztwillige Verfügungen von dem Kammergerichtsrath G. Eich⸗ horn (erlin, Verlag von Franz Vahlen; geh. 5 ℳ). Die Neu⸗ bearbeitung ist als vierte Auflage des gleichnamigen preußisch⸗rechtlichen Werkes desselben Verfassers erschienen und enthält eine Zusammen⸗ stellung der für das Testamentsrecht in Betracht kommenden Be⸗ stimmungen des B. G.⸗B. mit eingehenden Erläuterungen und vergleichenden Hinweisen auf die bis zum 1. Januar 1900 in Geltung gewesenen Sonderrechte Deutschlands, sowie eine große Anzahl von Mustern für letztwillige Verfügungen. Die Eintheilung und Gruppierung des Stoffes ist eine sehr geschickte und ermöglicht eine rasche Orientierung über die zusammengehöͤrigen Be⸗ stimmungen. Der Schwerpunkt liegt aber in den Mustern, welche die verschiedenartigsten Verhältnisse des praktischen Lebens berücksichtigen und bei deren Verwendung der Praktiker die gesetzlichen Vorschriften und deren Erläuterung immer vor Augen hat. Diese Beispiele sind zusammen mit den Anmerkungen geeiguet, die Einführung in das Studium des neuen deutschen Erbrechts zu erleichtern. Als kürzere, systematische Darstellung des Testamentsrechts ist die Schrift „Die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen in Preußen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Erbrechts und des Familienrechts“ mit Formularen, nach dem Buche des Kammergerichtsraths O. Häntzschel „Die Auf⸗ und Abnahme von Testamenten“ von dem Amtsrichter Ernst Mugdan bearbeitet, zu erwähnen (Breslau, J. U. Kern’s Verlag; kart. 2,75 ℳ). Das ebenfalls zahlreiche, gut gewählte Beispiele aus dem praktischen Leben sowie Angaben über Stempel und Gebühren enthaltende Werk ist gemeinverständlich geschrieben und brauchbar nicht nur für die zur Aufnahme von Testamenten innerhalb oder außerhalb ihrer Amtsstelle berufenen Richter und Notare, sondern auch für die Gemeinde⸗ und Gutsvorsteher, welche die außerordentliche Testamentsform handhaben Privatperson.

sollen, und für jede

Den Vorstehern der Gemeinden und Gutsbezirke will ferner eine „Die Aufnahme eines Testaments durch den Gemeinde⸗Vorsteher“ be⸗ titelte, in zweiter Auflage erschienene kleine Schrift von einem alten Richter“ helfen, in den Fällen, in welchen sie statt des Richters oder Notars ein Testament aufzunehmen haben, den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden (Norddeutsche Verlagsanstalt O. Goedel, Hannover; geh. 50 ₰). Die gemeinverständlichen, durch viele ein⸗ gestreute Beispiele und praktische Hinweise erläuterten Erörterungen önnen den Gemeinde⸗ und Gutsvorstehern als zuverlässiger Weg⸗ weiser dienen.

Die unter der Leitung des Oberlandesgerichtsraths Hallbauer und des Geheimen Regierungsraths Schelcher stehende Leipziger Juristische Handbibliothek (Verlag von Roßberg u. Berger, Leipzig), welche zu mehr oder weniger ausführlich erlauterten Ausgaben deutscher, preußischer und sächsischer Gesetze neuerdings Beachtung verdienende populäre systematische Darstellungen einzelner Materien des B. G.⸗B. gesellt hat, enthält auch eine solche Bearbeitung des neuen Testamentsrechts (geb. 2,50 ℳ) sowie eine gemeinverständliche Darlegung der Vor⸗ schriften über die Erbfolgeordnung und die Rechte und Pflichten des Erben, insbesondere auch gegenuͤber den Nachlaßgläubigern, Mit⸗ erben, Nacherben, Vermächtnißnehmern und Pllichttheilsberechtigten (geb. 3,50 ℳ), jene wie diese von dem Oberlandesgerichtsrath Hall⸗ bauer verfaßt. Die erstere behandelt die schwierigen erbrechtlichen Fragen vom Standpunkte desjenigen aus, der ein Testament machen will, die letztere vom Standpunkte dessen aus, dem eine Erbschaft an⸗ gefallen ist. Beide Bücher ergänzen sich zu einer Darstellung des ganzen Erbrechts. Die schwere Aufgabe, diese Materie in leicht ver⸗ ständlicher Weise darzustellen, ist dem Verfasser gut gelungen; die eremplifikative Erläuterung der Intestaterbfolge übertrifft an Klar⸗ heit und Detaillierung die Darstellungen vieler Lehrbücher. Beide Werke darf man als treffliche Hilfsmittel zur Orientierung der Laien und auch zu einer ersten summarischen Orientierung des Juristen bezeichnen. .

Von größerem Umfang ist eine Darstellung des Erbrechts und der Nachlaßbehandlung nach den seit dem 1. Januar 1900 geltenden Reichs⸗ und Landesgesetzen mit besonderer Berücksichtigung des Geltungs⸗ gebiets des Allgemeinen Landrechts, welche der Landrichter a. D. H. Borcherdt veröffentlicht hat (Breslau, J. A. Kern's Verlag; geh. 11 ℳ). Er behandelt im ersten Theil mit großer Gründ⸗ lichkeit zunächst die Quellen und die Grundsätze des deutschen Erb⸗ rechts, die zeitliche und örtliche Kollision der Erbrechtsgesetze und die Thätigkeit der Gerichte in Erbschaftssachen, dann den Eebfaßf den Erbschaftserwerb, die Wirkungen desselben, die Gemeinschaft der Erben, deren Rechtsverhältniß gegenüber den Nachlaßgläubigern, den Erbschaftsanspruch und den Erbschaftskauf. In dem Kapitel über die Wirkungen des Erbschaftserwerbes werden die sämmtlichen landes⸗ gesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehen, Erbbegräb⸗ nisse, Armenanstalten vorgetragen und alle Rechte und Pflichten des öffentlichen wie des Privatrechts bezüglich ihrer Vererblichkeit ein⸗ gehend geprüft. Namentlich wird die Vererblichkeit der Rechte aus Schuldverhältnissen und aus dem Familienverhältniß, sodann das Inventar⸗ recht des Erben ausführlich erörtert. Im zweiten Theil behandelt der Ver fasser die gesetzliche Erbfolge, das Testaments⸗ und Pflichttheilsrecht, den Erbvertrag und die Schenkung von Todeswegen. Als Quellen haben ihm lediglich die Gesetze und deren sorgfältig studierte Materialien gedient, auf diesen hat er sein System aufgebaut und aus ihnen die Lösung der Streitfragen geschöpft. Die bisher er⸗ schienenen Lehrbücher und Kommentare sind von ihm deshalb nicht berücksichtigt worden, weil diese zum theil, wenigstens auf dem Gebiete der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten, von An⸗ schauungen beherrscht seien, die er nicht theile und für die er in den Materialien keinen Anhalt gefunden habe. Trotz dieser Nichtbeachtung der Literatur ist das Buch geeignet, den zur Handhabung der Gesetze berufenen Juristen die Uebersicht und das Verständniß der einzelnen Rechtsnormen zu erleichtern; ob das umfangreiche Werk auch, wie der Verfasser meint, dem Laien einen Ueberblick über die Rechtslage des Erben und über das von ihm einzuschlagende Verhalten zu gewähren vermag, darf jedoch bezweifelt werden.

Svpeziell der Nachlaßbehandlung gewidmet ist das sehr gründliche Werk „Das deutsche Nachlaßverfahren“ von Adolf Weißler, Rechtsanwalt und Notar (Berlin, Karl Heymann's Verlag; geh. 8 ℳ). Es sind darin die sich besonders im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Reichsgesetz, betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit, in der Zivilprozeßordnung und den landesgesetzlichen Aus⸗ führungsvorschriften verstreut findenden erbrechtlichen Verfahrens⸗ bestimmungen in übersichtlicher, eine schnelle Orientierung ermög⸗ lichender Weise dargestellt, sowie zahlreiche mit diesen in engem Zusammenhang stehende materiellrechtliche Vorschriften und Rechts⸗ institute behandelt. Zu den auch auf diesem Gebiete schon in größerer Zahl vorhandenen Kontroversen hat der Verfasser unter kurzer An⸗ führung oder Würdigung der abweichenden Ansichten selbständig Stellung genommen. Vis zum Vorliegen oberstrichterlicher Ent⸗ scheidungen werden der Nachlaßrichter und der Notar in dem Buche einen sehr brauchbaren Wegweiser durch das infolge seiner Vertheilung auf eine ganze Anzahl von Reichs⸗ und Landesgesetzen mehr als zuvor komplizierte Gebiet des formellen Nachlaßrechts finden. Erleichtert und gefördert wird das Verständniß der einzelnen d eechtspartien durch einleitende geschichtliche Exkurse.

1 bum Schluß sei noch des verdienstvollen „Beitrags zur Lehre von F1. kestamenisvollstreckung unter Berücksichtigung des Bürgerlichen

2 tzbuchs und der abgeänderten Zivilprozeßordnung“ von Dr. jur. 8 28r Fecht, gedacht (Leipzig, Verlag von Richard Wöpke; geh. -; Er beschäftigt sich zunächst mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, as unser altes deutsches Institut durch seine eingehenden Normen F hat praktisch werden lassen. In der geschichtlichen Ein⸗ feitung 1 die germanistische Theorie gut vertreten. Der Ver⸗ asser hat sich von allen unfruchtbaren Fiktionen freigehalten und zunächst das Grundprinzip der Lehre gesucht, alsdann das den Gegenstand der Untersuchung bildende Rechtsverhältniß in seine einzelnen Bestandtheile zerlegt, die Akte, die es ins Leben rufen, die es alimentieren, die es beenden, die Stellung der betheiligten .

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Die Verwerthung der mexikanischen Wein⸗Agaven. 8

lar Die verschiedenen in Mexiko einheimischen Wein⸗Agaven werden theils in kultiviertem, winnung von weinartigen Getränken, von Schnäpsen und verwandt. gebauten Agave gewonnen, pulque, wenn von der wildwachsenden gewonnen,

Pulque⸗Agaven an d davon abgekommen ist man, sie a

schlagen eines neuen nicht mehr zu fürchten ist. Alsdann

der Saft.

wirthe verkaufen ihn auch an Zwischenhändler. geben 3 Saft. Der

Durchschnitt

deswe

2 Monate lang; schmack. es nicht

Schnapses, von dem das pulque wird viel seltener Schnaps gemacht, dagegen wird aus den ein Schnaps

als Viehfutter die Blätter der

sehr verringert werden.

auf dem Tisch der Reichen wie der Armen bildet.

wieder mit dem leitenden Prinzip und den Rechtsgrundsätzen in Ein⸗

gebracht. Vor allem ist die bisher wenig erörterte Prozeß⸗

befugniß des Testamentsvollstreckers sehr ausführlich behandelt und dieses Gebiet, auf dem trotz des B. G.⸗B. noch lange Kontroversen bestehen werden, einer eingehenden und praktischen Prüfung unter⸗ worfen worden, die nicht unberücksichtigt bleiben wird.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

2 . F 8 den vom Auswärtigen Amt mitgetheilten Berichten der deutschen d⸗ und forstwirthschaftlichen Sachverständigen im Auslande.)

theils in wildwachsendem Zustande zur Ge⸗ Fasern der an⸗

weinartige Getränk heißt, wenn von

Cnm

„Nach der Statistik von 1897 wurden Liter pulque und über 242 Millionen gewonnen. Die Art und Weise, wie die angebaut werden, ist sehr verschieden. Ganz gek. 1 us Samen zu ziehen, weil das zu Zeit in Anspruch nimmt. Benutzt können die Agaven werden, sie reif geworden sind und anfangen, einen Stengel i treiben. Pflanze wird dann zunächst „kastriert“, d. h. der be⸗ nde Stengel wird soweit herausgeschnitten, daß das Aus⸗ 2 wird abgeschnittenen

tlachique. 264 Millionen tlachique

operierte Theil mit Blättern der

einigen

So 8 .. dpo jnzano lMMuan 5 188 38 5 Stengel zugedeckt und einige Monate, vier bis zwölf, unberührt

en. Je länger man das thut, desto zuckerreicher wird ft. Ehe man denselben entnehmen kann, muß jedoch noch eine ation stattfinden. 8 bis 14 Tage nach dieser kann dann das

Abzapfen des Saftes, der sich in einer durch die letzte Operation in der fleischigen Masse gebildeten Höhlung sammelt, beginnen.

eht mit der Schale eines laͤnglichen Kürbisses, an dessen einem Saft getauchten Ende ein roͤhrenförmiges Hornstück angebracht Nachdem der Saft mittels Saugens herausgeholt und in ein

ganz gelassenes Ziegen⸗ oder Schaffell gepumpt worden ist, werden die Wände der Höhlung mit F geräth sammelt. Aus diesem und zwar gewöhnlich auf den Gütern selbst; er wird dann in den

einem weil sich

Saft

kurzen, unten breiten sonst kein wird nun der

Eisen⸗ neuer Saft an⸗ pulgue bereitet,

etwas ausgeschabt,

ten meist in eigenen Verkaufshäusern verkauft. Kleinere Land⸗ au 1 Sehr große Agaven 3—6 Monate täglich 41 Saft und mehr, kleine nur 1—21 hören schon nach 2 bis 3 Monaten auf, Saft abzusondern. Durchschnitt rechnet man auf eine Pflanze 200 250 1 1 gewöhnliche Preis, zu dem der pulque ver wird, ist 2 Cts. für 1 1, sodaß eine Pflanze im

t 8—10 einbringt. Die Agavenkultur ist gen eine sehr sichere und gewinnbringende, weil sie das ganze hindurch eine tägliche baare Einnahme bringt, ohne viel baare

Auslagen zu fordern. Der tlachique wird in derselben Weise aus den wilden Agaven gewonnen wie der pulque aus den kultivierten, doch

die wilden Agaven weniger Saft und diesen auch nur 1 bis er ist auch zuckerärmer und weniger gut im Ge⸗ 1,1 tlachique wird auch nur mit 1 Cent bezahlt. Da ht immer leicht ist, den tlachique schlank abzusetzen, so ein großer Theil desselben zu einem Branntwein verarbeitet. tlachique geben im Durchschnitt 7 1 eines 50 prozentigen Liter mit 15 Cts. verkauft wird. Aus

ern der beiden Wein⸗Agaven durch Röstung und Zerquetschung gewonnen. Häufiger als zur Destillation werden an den unteren Theilen äußerst fleischigen Blätter jedoch verwendet. Auch zur Fasergewinnung werden Wein⸗Agave manchmal benutzt, die meiste wird aber aus der Sisal⸗Agave gewonnen, worüber früher berichtet wurde. Der ausgeschöpfte und vertrocknete der Wein⸗Agaven liefert zusammen mit dem Wurzelkopf ein sehr Brennmaterial, wodurch die Kosten der Destillation von Schnaps h Die scharfen Endstacheln der Blätter werden en Eingeborenen oft mit den an ihnen haftenden Fasern vom hinweggezogen und, nachdem die letzteren getrocknet und zu⸗

sammengeflochten worden sind, als Nähnadel mit natürlichem Zwirn für grobe Nähzwecke benutzt.

Nicht zu vergessen sind bei Aufzählungen

elen Vortheile, die die Agave gewährt, auch die fetten Raupen,

die sich in den Blättern in ziemlicher Menge finden und die, in Butter

en, eine sehr beliebte und thatsächlich ganz schmackhafte Speise

Getreidehandel in Argentinien.

Get

Ausfuhr von Getreide für die Zeit vom 1. bis

15. Januar 1901. Gesammt⸗ menge

in 1000 kg*)

Mengen in Säcken

Verschiffungsziel ddol bvolsas)

reideart

zu einander u. s. w. betrachtet und diese Erscheinungen im einzelnen

4

Leinsaat

Mais

Brasilien Süd Afrika Belgien 3 Englan 33 43 Italien 25 549 Frankreich 16 955 Holland 1I“ Spanien 4 258 zusammen 238 800

558 023 54 111 39 999

England 88 366 Belgien 77 738 Holland 58 785 Spanien 24 287 Süd⸗Afrika 9 051 Italien 9 007 Brasilien 1 927 Order 36 857

306 018

zusammen

Frankreich

70 834 England 69 324 Holl

11., 53 525 Belgien 50 568 Italien 48 551 Deutschland 46 798 Order 96 722 zusammen V 436 322

5 412 361

8

29 085

England

Gegenwerth der höchsten und niedrigsten Preise in Mark nach dem Durchschnittskurse von 3 m/n 1 = 1,79

Mais

a. gelber. b. weißer . . . . Weizen, und zwar:

a. b.

Leipgsagt.. Hafer.

‚„und zwar: S min bis 3 min 3,95 4,00

3,20 4,20

uter und feinerer. 6,30. Hgandeal. 6,— 11,50 *) Der Bolia zu 66,66 kg.

Gaudel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Fndustrie⸗h;

deutscher Schiffe in ausländischen Häfen woährend des Jahres 1900. Eingang Ausgang Zahl Raumgehalt Darunter Zahl Darunter der Register⸗ Schiffe in der in W Schiffe tons Ladung Schiffe Ladung ntecbaum .240 242 712 24 239 75 Phborshavns 1 62 Barrow in Furneß. 1 5 456 Burntisland .200 Methil und Leven . .220 West⸗Wemyß St. Davids. Charlestown Milford 1“ 8 Stornowap . . .. 4 3 Boston (Massachusetts) ö0, 81 32 30 Philadelphia . . .. 276 511 50 110 106. b (Nach den der Kaiserlichen Konsulate.)

Tranzösische und deutsche Ein⸗ und Ausfuhr im Hafen von Sydney während des ersten Halbjahrs des Jahres 1900. Ddie Gesammteinfuhr in den Hafen von Sydney bewerthete sich im ersten Halbjahr des Jahres 1900 auf 273 Millionen Franken, während die dortige Gesammtausfuhr einen Werth von 205 Millio nen Franken aufwies. Daraus geht hervor, daß weder die Dürre noch die Pestepidemie den Handel in diesem Hafen beeinflußt haben. Die Einfuhr zeigte vielmehr während des genannten Zeitraums im Verg t der des ersten Halbijahrs 1899 eine Zunahme von die Ausfuhr eine solche von 11 %. 1899 hat Frankreich in Neu⸗Süd⸗Wales für Pfd. Sterl. (d. h. etwas über 53 Millionen Franken) ekauft, dagegen nur für 259 166 Pfd. Sterl. (d. h. beinahe n Franken) Waaren verkauft. Der Einkauf Deutsch lands bezifferte sich auf 32 Millionen und dessen Verkauf auf 21 ½ Millionen Franken. 8 Nach der Statistik von Sydney hat Frankreich in den ersten 6 Monaten 1900 aus Neu⸗Süd⸗Wales für rund 12 ½ Millionen Franken Waaren bezogen und für 3 000 300 Franken nach diesem Lande hin geliefert. Die Differenz ist daher nicht so groß wie im ersten Halbjahr 1899, was auf die Abnahme des Wollgeschafts zurück⸗ zuführen ist. 7 8 1 1 1 or 8 8 8 Deutschland hat im ersten Semester 1900 aus der Kolonie für 15 ¾ Millionen Franken bezogen, die Einfuhr dorthin erreichte einen Werth von 12 800 000 Franken. Die Ausfuhr der wichtigsten Artikel aus dem Hafen von Sydney nach den beiden Ländern Frankreich und Deutschland erreichte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1900 folgende Werthe:

2P

en 8 Bestimmungsländer Frankreich Deutschland Werth in £2. 5 592

Waaren

Getreide. Knochen . 1 729 Hörner X“ 4 890 19891483338383ööö“ 161A1X““ 338 o1e“ 290 Schaffelle, behaart 44 046 Schaffelle, enthaart . 8 872 Wolle, roh 256 860 Wolle, gewaschen 166 479 Eucalyptusöl . Fleischkonserven Kupfer. Altes Metall Därme für Würste Rindshäute Pferdehäute Rohes Holz 2 908 1e* 1 928. D;nß Einfuhr der nachgenannten Waaren nach Sydney von Frankreich und Deutschland bewerthete sich im ersten Halbjahre 1900 folgendermaßen:

Herkunftsländer Frankreich Deutschland

Werth in L.

Waaren

Bekleidungsgegenstände Gewehre und Pistolen. Korbmacherwaaren Fahrräder Schuhwerk. Leere Flaschen Besen und Bürsten. Wachskerzen v4* Chemische Produkte, außer Essigsäure und Cremor Tartari . . Porzellan.. v11“”“; Messerschmiedearbeiten . . . . IZTee““ Pharmazeutische Erzeugnisse 1 396 uvv111X“ 207 Phantasieartikel öC66661616 12 Spiegel⸗ und Tafelglas Hohlglas 111“ Handschuhe Schleifsteine .. 1“ 111161646 8 3 14 Häte und Mützen.. 161 eb. 131 Chirurgische Instrumente 1.“ 1 ͤbe““] 210 Andere Musikinstrumente ö“ 697 Branntwein.... 15 116 Schaumwein .. 13 491 Stiller Wein 11““ 1 760 bb11“”“ 637 Shttttutat . ..6. 2 866 Wachszündkerzchen C111“] 1 350 Sewellerwaareen.. 213 . 2 332 Photographische Bedarfsartikel .. 154 TTeeeeeee-.]; 12 836 Schreibmaterialien... 27 lJlbee11ö11516 3 059 Material für telegraphische und telepbo⸗ Eeeeeee]; 3 517 F11242 296 (Moniteur Offlciel du Commerce.)

22 603 6 595 2 053 5 106

Absatz von Textilwaaren in Rumänien im Jahre 1899. Von dem Gesammtwerth des rumänischen Einfuhrhandels während des Jahres 1899 im Betrage von 332,2 Millionen Lei entfielen 130,9 Millionen Lei oder 39,31 % auf die Einfuhr von Textilwaaren. Die.

selben bilden den wichtigsten Einfuhrartikel Rumäniens. Der Antheil