1901 / 55 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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1 (1), Krossen 1 (1), Guben 1 (1). 8: Randow 1 (1), Greifenhagen 3 (15), Kammin 1 (1). 9: Belgard 1 (1), Rummelsburg 1 (3), Stolp Stadt 1 (8), Stolp 29 (53). 10: Franzburg 1 (1), Greifs⸗ wald 2 (2), Grimmen 1 (1). 11: Wreschen 1 (1), Jarotschin 3 (8), Schroda 3 (3), Schrimm 1 (1), Posen West 1 (1), Birnbaum 1 (1), Bomst 1 (2), Lissa 1 (1), Koschmin 2 (2), Krotoschin 1 (1), Plesche 7 (7), Adelnau 1 (1). 12: Filehne 2 (2), Wirsitz 1 (1), Schubin 2 (2), Wongrowitz 3 (3). 13: Groß⸗Wartenberg 1 (1), Trebnitz 3 (3), Millitsch 4 (4), Guhrau 1 (1), Steinau 1 (1), Wohlau 8 (8), Neu⸗ markt 16 (21), Breslau 6 (7), Ohlau 6 (7), Strehlen 1 (1), Nimptsch 2 (3), Münsterberg 10 (13), Frankenstein 2 (2), Reichenbach 1 (2), Schweidnitz 18 (21), Striegau 5 (6), Waldenburg 7 (8), Glatz 1 (1), Neurode 10 (14). 14: Grünberg 4 (5), Freistadt 5 (5), Sprottau 1 (1), Glogau 6 (6), Lüben 5 (5), Bunzlau 3 (3), Goldberg⸗Hainau 4 (5), Liegnitz 2 (2), Jauer 6 (9), Schönau 1 (1), Landeshut 6 (6), Hirschberg 3 (3), Lauban 1 (1), Rothenburg i. O.L. 2 (2). 15: Groß⸗Strehlitz 1 (2), Zabrze 2 (3), Kattowitz 2 (2), Pleß 1 (1), Neustadt i. O.⸗S. 2 (2), Falkenberg 2 (2), Neisse 11 (15), Grott⸗ kau 3 (3). 16: Aschersleben 1 (1), Halberstadt 1 (1), Grafsch. ernigerode 1 (1). 17: Mansfelder Seekreis 8 (30), Naumburg 1 (1). 19: Eckernförde 1 (1), Rendsburg 1 (1), Segeberg 1 (1). 20: Hameln 4 (4). 21: Gronau 1 (2). 23: Stade 1 (1), Neu⸗ haus a. O. 1 (1), Bremervörde 1 (1). 27: Wiedenbrück 1 (1), Büren 1 (1). 28: Hamm 1 (1), Hagen Stadt 1 (1). 32: Mörs (2), Geldern 6 (8), Kempen i. Rh. 1 (1). 33: Köln 1 (1). 37: München Stadt 1 (1). 38: Landshut Stadt 1 (1). 45: Löbau 3 (3). 48: Flöha 6 (9). 61: Boitzenburg 1 (1). Wismar 1 (1). 74: Königsee 1 (1). 82: Hamburg Stadt 1 (2). Zusammen 391 Gemeinden und 533 Gehöfte.

Durch eine im „Diario do Governo Nr. 45 veröffentlichte Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern vom 25. Februar d. J. wird bestimmt, daß die durch die Verfügung vom 14. April 1897 eingeführten Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest auf die Herkünfte aus Hull und Cardiff nicht mehr anzuwenden sind. ( „R.⸗Anz.“ Nr. 39 vom 14. v. Mts.) ““ 1““

Schweiz.

Durch Beschluß des Schweizerischen Bundesraths vom 22. v. M. sind Tamatave (Madagaskar), Argentinien, Santos und der Staat Säo Paulo (Brasilien), Cochinchina und die Häfen Australiens, mit Ausnahme desjenigen von Brisbane (Queensland), für pestfrei, dagegen die Insel Réunion sowie Smyrna und Umgegend (Klein⸗Asien) und das Kapland für pestyverseucht erklärt worden.

Außerdem sind nach früheren Beschlüssen des Bundesraths (20. Februar und 11. September 1900) noch als pestverseucht zu betrachten: Britisch⸗Indien, Beludschistan, die Häfen des versischen Meerbusens, die Südküste Arabiens (Hadra⸗ mant und Oman), mit Ausnahme von Aden, China, Japan, Formosa, Philippinen, Mauritius, Brisbane (Australien), Rio de Janeiro (Brasilien). (Vergl. „R.⸗ Anz.“ Nr. 58 vom 6., Nr. 66 vom 15. März, Nr. 223 vom 19. Sep⸗ tember und Nr. 285 vom 30. November v. J.)

Belgien.

Der „Moniteur Belge“ vom 24. v. M. enthält eine Bekannt⸗ machung, wonach laut Verfügung des belgischen Ministeriums für Landwirthschaft vom 22. v. M. die Zeit für die Einfuhr von Pferden und Schafen deutscher Herkunft, sowie von Ziegen und Schlachtfleisch vom 1. März d. J. ab über Bleyberg (Station) auf jeden Montag und Donnerstag

mit dem Zuge Nr. 8278 und über Welkenraedt (Station) auf jeden Mittwoch und Sonnabend Vormittags verlegt worden ist.

Griechenland. Die Quarantäne gegen Aden ist aufgehoben worden. Auch die Einfuhr von Waaren aus diesem Küstenplatze ist wieder gestattet. Bulgarien. 8 8 Infolge der in Cardiff vorgekommenen Pestfälle sind die Quarantänebehörden in Varna und Burgas angewiesen worden, die aus der genannten Stadt eintreffenden Schiffe einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und nur solche Schiffe zum freien Verkehr zuzulassen, welche wenigstens 11 Tage unterwegs gewesen sind und keinen verdächtigen Fall an Bord gehabt haben. Egypten. 8 Zufolge Beschlusses des Internationalen Gesundheitsraths in Alexandrien wird gegen Herkünfte von Kapstadt das Pest⸗ reglement zur Anwendung gebracht.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Der gegenwärtige Stand des Hopfenbaues in Rußland. (Aus den vom Auswärtigen Amt mitgetheilten Berichten der deutschen

land⸗ und forstwirthschaftlichen Sachverständigen im Auslande.)

Das General⸗Gouvernement Polen erzeugt weitaus den besten russischen Hopfen. Die Hopfengärten nehmen nach neuerlichen Schätzungen eine Fläche von 875 ha ein. Die größten und wohl best geleiteten Pflanzungen Polens sind die Klaujewski'schen Anlagen, die 55 ha bedecken und bis 1000 dz jährlichen Ertrag liefern, womit die Höchsternten Rußlands erzielt werden dürften. Als Mittelernte kann für Polen ein Hektar⸗Ertrag von 6 dz gelten, die Er⸗ zeugungskosten stellen sich alsdann auf etwa 90 für 50 kg. An zweiter Stelle ist die wolhynische Hopfenkultur zu nennen, die ganz überwiegend in bäuerlicher Hand liegt. Große Gutspflanzungen finden sich im Dubener und Rowener Kreise. Die Gesammtfläche der wolhynischen Hopfengärten beträgt zur Zeit rund 1450 ha gegen 1730 ha in 1895. Am besten eignet sich für Wolhpnien der Aus⸗ schaer Rothhopfen, Saazer Pflanzen wachsen sehr üppig, Spalter Hopfen eignet sich weniger für die klimatischen Verhältnisse, Grün⸗ opfen wird in einigen bei Dubno gelegenen Dörfern gebaut. Ohne genügende Bearbeitung und ohne regelmäßige Düngung halten die Hopfengärten dennoch 20 Jahre aus und liefern einen mittleren Ertrag von 6 bis 7 dz vom Hektar. Die Gußlitzer Bauern bilden einen besonderen Hopfenbezirk im Gouvernement Moskau mit ungefähr 600 ha Gärten. Die Gesammterzeugung der genannten Gebiete beträgt im Jahresmittel rund 20 000 dz. Der wichtigste Absatzmarkt, England, ist jedoch wenig aufnahmefähig, weil dort

amerikanische Waare eingeführt ist. Die beste Absatzzeit für russischen

Hopfen sind die Monate September bis November, weil amerikanische Waare erst im November an den Markt gelangt.

Verdingungen im Auslande.

Oesterreich⸗Ungarn.

14. März 1901, 12 Uhr. K. K. Staatsbahn⸗Direktion Wien: Vermiethung der Wandflächen über den Ventilationsfenstern im Innern von 796 Personenwagen zum Aushang von Privatannoncen. Näheres bei der K. K. Staatsbahn⸗Direktion Wien (XV., Mariahilferstraße 132,

kezzanin 16) und beim „Reichs⸗Anzeiger“.

8

Kopenhagen, 4. März. (W. T. B.) fahrgewässer sind überall passierbar.

Bremen, 4. März. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer „König Albert“, n. Ost⸗Asien best., 2. März in Aden angek. „Hamburg“, v. Ost⸗Asien kommend, 2. März v. Port Said n. Neapel abgeg. „Stuttgart“, n. Ost⸗Asien best., 2. März in Singapore angek. „Trave“ 3. März v. New York n. Genua abgeg. „Heidelberg“, n.

Brasilienbest, 2. März Quessant passiert. „Preußen“, v. Ost⸗Asien, 3. März in Bremerhaven angek. „Würzburg“ 3. März v. Galbeston n. Bremen abgeg. „Sachsen“, v. Ost⸗Asien, 3. März in Colombo angek. „Barbarossa“, n. New York best., 3. März Dover passiert. „Mark⸗“, n. d. La Plata best., 3. März in Antwerpen angek. „Oldenburg“, v. New York kommend, 3. Marz Prawle Point und Prinzeß Irene“, n. Ost⸗Asien best., Gibraltar passiert. „Kaiserin Maria Theresia“ 3. März v. Genua n. New York abgeg. „Karlsruhe“ 3. März v. Bremen in New York angekommen

5. März. (W. T. B.) Dampfer „Hogland“, v. Brasilien kommend, 3. März v. Funchal n. Antwerpen abgeg. „Freiburg“ 3. März in Moji angek. „Pfalz“, v. d. La Plata kommend, 3. März v. Funchal n. Vigo abgeg. „Großer Kurfürst“, v. Australien kommend, 4. März Borkum Riff passiert. „Darmstadt“, v. Australien, 3. März in Colombo angek. „Weimar⸗ 4. März v. Southampton n. Genua abgeg. „Bayvern“, n. Ost⸗Asien best. 4. März in Yokohama angekommen.

Hamburg, 4. März. (W. T. B.) Hamburg⸗Amerika⸗ Linie. Dampfer „Auguste Victoria“ 3. März v. Alexandria, „Co⸗ lumbia“ 2. März v. New York über Plymouth und Cherbourg, sowie „Phoenicia“ v. New York n. Hamburg abgeg! „Batavia“, v. Ham⸗ burg über Boulogne sur mer n. New York, 3. März Cuxhaven besfsset „Hispania“ 3. März v. New Orleans n. Ham⸗ bur 2 in 1. 2bg Thomas angek. Francia“ 2. März und „Valesia“ 3. März v. St. Thomas über Havre n. Hamburg, „Galicia“, v. St. Thomas n. Hamburg, 2. März v. Havre abgeg. „Teutonia“, v. St. Thomas n. Hamburg, 3. März in Havre angek. „Acilia“, v. Baltimore n. Hamburg, 3. März Dover passiert. „Lady Armstrong“,

v. Hamburg n. Portland (Maine), 3. März in Boston, „Heimfeld“,

v. Hamburg n. d. La Plata, 2. März in Antwerpen und „Skyros“ in Montevideo angek. „Troja“, v. Hamburg n. Mittelbrasilien, 2. März v. Antwerpen, „Sparta“, v. Hamburg n. Südbrasilien, 3. März v. St. Vincent abgeg. „Dacia“ 3. März in Hamburg, „Andalusia“ 4. März in Wilhelmshaven angek. „Kiautschou⸗ 2. März v. Schanghai und „Silesia“ v. Singapore n. Suez abgeg. „Prinzessin Victoria Luise“ 2. März in New York angekommen. London, 4. März. (W. T. B.) Union⸗Linie. Dampfer „Moor“ gestern auf Heimreise kommen. Eastle⸗Linie. Dampfer „Avondale Castle“ heute auf Heim⸗

reise in London und „Carisbrook Castle“ gestern in Southampton

angekommen.

Heft 4 (Februar 1901) des VIII. Jahrgangs der „Zeitschrift Binnen⸗Schiffahrt“, herausgegeben vom Central⸗Verein für

ür

Hebung der deutschen Fluß⸗ und Kanal⸗Schiffahrt, Verbands⸗Zeit⸗ schrift für den Deutsch⸗Oesterreichisch⸗Ungarischen Verband für Binnen⸗ Schiffahrt (Verlag von A. Troschel, Berlin W.), hat folgenden Inhalt: Vereins⸗Nachrichten.

schaftliche Vorlage im Abgeordnetenhause. H—n. 8 Kanalvorlage. II. Das Einfallsthor für Getreide. Dr. Hjalmar

Schacht. Schiffahrtsabgaben für die Binnenwasserstraßen. (Nordd. Zeitung.) Die Moselkanalisierung. (Verk.⸗Korr. Nr. I.)

Allgem. Zur Organisation der Arbeitsmärkte in der Rheinschiffahrt. Dr. Landgraf. Eintragung und Aichung der Binnenschiffe in Frank⸗ reich. H. R. Schulz. Amerikanischer Unternehmungsgeist. (Verk.⸗ Korr. Nr. 45. 1900.) Von unseren Wasserstraßen. Büchee⸗ besprechung. Vermischtes.

Sonder⸗Ausgabe erschienen, welche einen Bericht über die am 20. Ja⸗ nuar d. J. zu Berlin abgehaltene „Versammlung zu Gunsten der Kanalvorlage“ enthält.

Qualität

mittel Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigsfter höchster niedrigster bhöchster niedrigster

höchster [Doppelzentner

4 4ℳ

Am vorigen

2 B am Markttage Verkaufs⸗ preis

(Spalte 1)

für werth 1 Doppel⸗ S häbun verkauft zentner preis Doppelzentner (Preis unbekannt)

Strehlen i. Striegau Grünberg Oppeln Neuß..

Posen.. Strehlen i. Striegau. Grünberg Löwenberg Oppeln. Neuß.. Aalen. Giengen. A“

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osen. Strehlen i. Striegau. Grünberg Löwenberg Oppeln. Aalen . . Giengen. Laupheim Znin.

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Strehlen i. . 12,80 Striegau . 12,80 öwenberg . 12,80 .. 8 12,40

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Ein Uegender Strich (—) in den Spalten für Preise b

Weizen. 14,40 14,40 14,80 15,10 14,30 14,70 14,70 16,90

13,50 14,40 14,40 14,60 14,00 13,70 14,50 16,80

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daß der Ketreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein v

12,40 13,60 14,20 14,20 16.

. .

Bemerkungen. Die verlaufte Menge wird auf velle Doxpelzentner und der Verkauftwerth auf volle Mark abgerundet Ftogbo. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechne

) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

„Allemannia’“ 1. März und „Nubia“ 2. März

b. d. Canarischen Inselelu ange⸗

Die Herstellung von Anschlußgleisen an Binnenwasserstraßen (unter besonderer Berücksichtigung der Weser). Syndikus Dr. Metterhausen⸗Cassel. Der Berliner Nordkanal. Königlicher Baurath Düsing⸗Potsdam. Die große wasserwirth⸗

Zur großen

ü Schiffer⸗Unterstützungskasse des Zentralvereins. Personal⸗Nachrichten. Als Beilage ist eine

Außerdem wurden

nach überschläglicher

eutschen Reie

1 1 11“ zurch Urtheil des Reichsgerichts vom 14. Februar

1901 rist die Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Ver⸗

triebs von Gutscheinen nach dem sog. Hydra⸗(Gella⸗, Schneeball⸗, Lawinen⸗) System aus § 286 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und §§ 22 ff. des Reichs⸗Stempelgesetzes fest⸗ gestellt worden. Die Entscheidung des Ersten Strafsenats stützt

2

sich im wesentlichen auf folgende Gründe: 8 Wie die Strafkammer festgestellt hat, betreibt der Angeklagte in W. ein Handelsgeschäft, bei dem er sich des sogenannten Hydrasystems bedient.

Er verbreitet nämlich im Publikum „Prospekte“ des Inhalts, daß man sich bei ihm für 35 „eine Kollektion solider Waare, Werth mindestens 4 ℳ“, erwerben könne, und zwar auf folgende Weise: Man muß für 25 einen „Originalkupon“ des Angeklagten kaufen, d. i. ein Postanweisungsformular über 1 ℳ, mit der Adresse des An⸗ geklagten. Der Abschnitt (Kupon) dieses Formulars ist mit einer Nummer versehen, als „Originalkupon“ bezeichnet und sichert durch den weiteren Aufdruck dem Inhaber zu, daß er, wenn er die 1 vortofrei an den Angeklagten absende, 4 weitere Originalkupon⸗Post⸗ anweisungen à 25 erhalte, durch deren Verkauf er nach Maßgabe des Prospektes eine der (dort bezeichneten) 40 Kollektionen erhakte. Dem Prospekte sind die numerierten Abbildungen dieser 40 theils aus einzelnen, theils aus mehreren Gegenständen bestehenden „Kollek⸗ tionen“ beigefügt. Im Prospekte ist ferner erklärt, daß der Käufer eines Kupons, nachdem er die ihm weiter zugegangenen 4 Kupons an Freunde und Bekannte weiter verkauft und so die dafür eingesandte Mark zurückerhalten habe und diese von ihm verkauften Kupons von den Käufern nebst je 1 wieder in den Besitz

des Angeklagten gelangt seien, die Kollektion, die jener bei Einsendung des Originalkupons durch Angabe der Nummer bezeichnet habe, franko zugeschickt erhalte.

Der Empfang des gewählten, 4 werthen Gegenstandes für 25 ₰, wozu 10 für Einsendung der Postanweisung über 1 kommen, also, wie der Prospekt sagt, für 35 ₰, hängt also davon ab, daß der Käufer die vier dazu gekauften Kupons weiter verkaufen kann und daß die Käufer dieser Kupons abermals um je 1 vier Kupons kaufen. Wollen die Käufer ihrerseits gewinnen, so müssen sie gleichfalls ihre Kupons absetzen und ihre Käufer wiederum in gleicher Weise verfahren. So würde die Verbreitung der Kupons, theoretisch betrachtet, ins Unermeßliche fortschreiten, wenn nicht die Möglichkeit weiteren Absatzes aus thatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der rasch eintretenden Uebersättigung des Verbreitungsbezirks und Ab⸗ neigung gegen den Erwerb solcher Kupons, alsbald aufhören würde.

Gelingt es dem Käufer nicht, die vier anderen Kupons abzusetzen,

oder lassen sich ihre Abnehmer nicht auf die Einzahlung von je 1 ein, so sind die ausgelegten 1 M 35 verloren. Doch gestattet der Angeklagte dem Inhaber eines Kupons, gegen Baarzahlung des Be⸗ trages, der nicht durch die Einzahlungen auf abgesetzte Kupons gedeckt wird, also wenn gar keine weitere Einzahlung geschieht, gegen Ein⸗ sendung von 3 25 den gewünschten Gegenstand zu erwerben, der ihm dann franko zugeschickt wird; sind nur Einzahlungen auf einen Theil der vier abzusetzenden Kupons erfolgt, so gestattet der Angeklagte auch die Auswahl eines Gegenstandes im Werthe des ein⸗ E aus einer besonderen Liste. Er versichert schließ⸗ ich, ein Risiko sei ausgeschlossen. Das Urtheil stellt fest, daß dieses Unternehmen des Angeklagten eine gewaltige Ausdehnung gewonnen und er beispielsweise allein am 22. März 1900 116 Serien verkauft habe. Seine Prospekte ver⸗ schickte er u. a. auch nach K. an eine größere Anzahl von denen drei im Juni 1900 Kupons in der erwähnten Weise gegen Zahlung von je 25 und 1 vom Angeklagten bezogen.

II. Wie vom Reichsgericht bereits wiederholt ausgeführt vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 10 Seite 245, Band 19 Seite 258, Band 29 Seite 66 —, umfaßt der strafrechtliche Begriff der Ausspielung jede Veranstaltung, durch welche dem Publikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung in Aussicht gestellt wird, je nach dem Ergebnisse einer durch den Zufall bedingten Ziehung oder eines ähnlichen zur Herbeiführung des Ergebnisses benutzten Mittels einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten Gegenstand zu ge⸗ winnen. Von dieser Begriffsbestimmung geht auch die Strafkammer aus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts Band 17 Seite 379, und ohne Rechtsirrthum stellt sie alle darin geforderten thatsächlichen Merkmale fest.

Die von der Revision dagegen geltend gemachte Behauptung, der Prospekt theile nur die Bedingungen mit, unter denen die Abnehmer der Kupons Waaren vom Angeklagten beziehen könnten, trifft den Kern der Sache nicht; denn gerade auf die Natur dieser Bedingungen kommt alles an. Während das einfache Kaufgeschäft den Erwerb der Waare nur an die Bedingung der Zahlung eines bestimmten, aus⸗ drücklich oder stillschweigend vereinbarten Preises knüpft, soll bei der Ausspielung der Erwerb von dem Eintritte mehr oder weniger zu⸗ fälliger Bedingungen abhängen. Solcher Art sind aber, wie die Straf⸗ kammer richtig erkannt hat, die Bedingungen des im Prospekte ver⸗ heißenen Erwerbes. Der Kauf des Kupons selbst ist so wenig wie der eines Lotterielooses Selbstzweck, sondern nur die Einleitung, ein Bestandtheil des auf den Erwerb der Sache gerichteten Geschäfts, weshalb letzteres allein für die rechtliche Beurtheilung ausschlaggebend ist. Denn der Besitz des Kupons ist dem Käufer zunächst werthlos; in den Besitz des gewünschten Gegenstandes gelangt er erst nach Er⸗ füllung weiterer Bedingungen; spielt hierbei der Zufall eine wesent⸗ liche Rolle, sodaß neben jenem Kaufe der Eintritt eines vom Zufall abhängigen Ergebnisses das Mittel zum Erwerbe bildet, so wird der Kaufpreis für den Kupon zum Einsatz, der Kupon zum Loos und der des gegenüber dem Einsatze werthvolleren Gegenstandes zum Gewinn.

Mitt Recht geht die Strafkammer im Anschlusse an die Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts Band 25 Seite 192 von der Annahme aus, daß die bloße abstrakte Möglichkeit, den Zufall durch be⸗ sondere Geschicklichkeit und Umsicht auszuschließen, außer Betracht zu bleiben habe, vielmehr nur der eeünhe e; der Dinge unter den konkreten Verhältnissen, also insbesondere mit Rücksicht auf die durchschnittliche Befähigung der betheiligten Personen entscheide.

uch ist es richtig, das Wesen des Zufalles (mit Band 27 Seite 94 der Entscheidung des Reichsgerichts) in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignisse zu Grunde liegenden Kausalität zu finden. Solcher Mangel liegt hier vor. Die hier gesetzten Bedingungen bestehen darin, daß a. der Käufer vier gleiche Kupons absetzt und b. daß deren Erwerber abermals je 1 an den Angeklagten ein⸗ zahlen. Bezüglich beider ist dem Käufer im Augenblicke des Vertragsabschlusses mit dem Angeklagten nicht erkennbar, ob sie erfüllt werden.

Zu a. ist vor allem von der Möglichkeit unentgeltlichen Absatzes abzusehen; denn gerade die Erwartung, durch den Absatz die dafür ausgelegte Mark zurückzuempfangen, also die Kupons zu verkaufen, soll nach dem Prospekte zum Kaufe einladen, und somit ist der Verkauf als die beiderseitige Absicht anzu⸗ seben. Schon dieser hängt von einer selbständigen, als innerer Vorgang nicht oder doch nicht sicher erkennbaren illensbestimmung

Dritter ab, woran der Käufer sogar bei ungewöhnlicher Vorsicht,

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s⸗Anzeiger und Königlich Preu

8

Dritte Beilage

Dienstag den 5. März

z. B. wenn er sich den Verkauf durch vorgängige Verabred n ge⸗ sichert zu haben glaubt, nichts ändern kann. Denn solche Verab⸗ redungen schützen nicht vor Willensänderung der Dritten. Die Abnahme ist also im Sinne obiger Begriffsbestimmung vom Zufalle abhängig, was das Urtheil mit den Worten erklärt, es ist nicht erkennbar, ob die dem Absatze der Kupons zu Grunde liegende Kausalität: ihre Ab⸗ nahme durch Dritte gegen Bezahlung eintreten wird. Von der Be⸗ dingung b., daß die solchergestalt zufällig, wenn auch unter Mitwirkung eigener Thätigkeit des Kuponkäufers gefundenen Abnehmer der anderen Kupons auch ihrerseits je 1 an den Angeklagten einsenden, gilt das Gleiche. Es bedarf keiner Erörterung, daß ihr Eintritt ganz und ausschließlich außerhalb der Erkennbarkeit liegt. Sie ist dem Ein⸗ flusse unzähliger unbekannter, innerer und äußerer Bestimmungsgründe für diese Abnehmer ausgesetzt. Die Erfüllung ist somit dem Zufalle preisgegeben und die Bedingung eine der Ziehung eines Gewinnloses ähnliche. Sie wird, wie das Urtheil zutreffend ausführt, in demselben Maße unsicherer, in welchem die Geschäfte des Angeklagten sich aus⸗ breiten. Es geht insbesondere nicht an, die Unmöglichkeit der Erfüllung, wie eine vom Angeklagten zu den Akten gebrachte, durch die Zeitungen verbreitete oberstrichterliche Entscheidung meint, lediglich auf Unvor⸗ sichtigkeit des Käufers zurückzuführen und den Gewinn als sicheren Erfolg der selbstthätigen Mitwirkung des Erwerbers zu erklären, sobald dieser mit Ueberlegung handele, nämlich die vier Kupons nicht eher erwerbe, bis er sich von der Sicherheit vergewissert habe, sie an Personen weiter verkaufen zu können, die im stande und willens sind, dafür weitere Kupons vom Angeklagten zu erwerben. Solche Sicherheit besteht, selbst wenn man von der möglichen zufälligen Ver⸗ nichtung oder dem sonstigen Verlust solcher Kupons absieht, bei der regelmäßigen Abwickelung des Geschäftes nie.

Ist hiernach der Gewinn eines Gegenstandes im Werthe von 4

mittels eines Einsatzes von 35 vom Zufalle abhängig, so hat, das Geschäft die Natur einer Ausspielung. Daß sie öffentlich veranstaltet worden, ist mit Rücksicht auf die unbestimmte Zahl der unter sich und mit dem Angeklagten in keinerlei näherem Verhältnisse stehenden Personen, denen der Angeklagte die Aufforderung zur Betheilung zu⸗ geschickt hat, mit Recht festgestellt, auch nicht von der Revision bestritten. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band I Seite 357, 414, Rechtsprechung Band 3 Seite 345 a. E. (348) u. A. III. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe über⸗ sehen, daß § 286 nicht schon anwendbar sei, wenn der Zufall ent⸗ scheide, sondern daß ein Spiel, ein Zufallsspiel vorliegen müsse, und sie beruft sich auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 21. Februar 1895 (Entscheidungen Band 27 Seite 48), wo gesagt ist, es sei nicht ein⸗ zusehen, warum nur ein Ziehen (von Loosen) ein für die Ermittelung der Gewinnloose brauchbarer Thätigkeitsakt sein solle und nicht auch jede andere mechanische Kraftäußerung, die im Erfolge zur Feststellung des einzelnen Gewinnlooses führe. Diese Aeußerung verwerthet die Revision in dem Sinne, daß nur mechanische Kraftäußerung an Stelle der Ziehung treten koͤnne und den Spielcharakter begründe, während es sich hier um geistige oder geschäftliche Thätigkeit, um Absatz der Gutscheine durch selbstandige Mitwirkung der Käufer handle. Es ist aber erstlich klar, daß zum Begriffe des Spiels im allgemeinen eine Kraftäußerung nicht gehört (Kartenspiel u. dergl.) und, wenn der Loosziehung jede andere mechanische Kraftäußerung gleichgeachtet, also die Loosziehung selbst für eine mechanische Kraftäußerung erklärt wird, letztere Bezeichnung in ungewöhnlich weitem Sinne verstanden ist; ferner aber ist bereits dargethan, daß es bei dem Hydrageschäfte mit geistiger und geschäftlicher Thätigkeit allein noch nicht gethan ist: es muß ihr nothwendig ein von ihr völlig unabhängiges, ungewisses und unbestimmbares Ereigniß, d. i. der Zufall, daß die Abnehmer der Gutscheine neue Gutscheine kaufen, zu Hilfe kommen.

Endlich handelte es sich in jenem Urtheile um einen Lotterie⸗ vertrag, hier aber um eine Ausspielung, ein Geschäft, das seiner Natur nach weit mannigfaltigere Formen annimmt als die Lotterie.

IV. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß der Angeklagte dem Käufer, dem der Zufall weniger günstig war, gestattet, gegen Nach⸗ zahlung einen der ausgesetzten Gewinne käuflich zu erwerben. Ein solcher Kauf ist ein nachträgliches Geschäft für sich; nicht die Aussicht, den Gegenstand kaufen zu können, was nach der Art dieser Gegen⸗ stände gegenüber einem Kaufe bei andern Verkäufern gar keinen Vortheil zu gewähren „. sondern die Aussicht auf den Gewinn gegen den Aufwand von ist zur Einzahlung bestimmend, zumal es kaum immer zutreffen wird, daß der Käufer eines Kupons au willens oder vielleicht nur im stande ist, mehr zu zahlen. Da Gleiche gilt selbstverständlich auch von der im Prospekt angebotenen Möglichkeit, wenn weniger als alle vier Kupons zur Einzahlung von je 1 geführt haben, durch Nachzahlung des noch fehlenden Betrages den gewünschten Gegenstand, oder aber ohne lachzahlung einen Gegen⸗ stand von dem den geschehenen Einzahlungen entsprechenden geringen Werthe zu erwerben. Im ersten Falle liegt eben eine Kombination des Ausspielgeschäftes mit einem Kaufe vor,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 2 Seite 390,

Band 16 Seite 83, und im letzten wiederum ein reines Ausspielgeschäft, ber dem sogar der Gewinngegenstand vorläufig noch unbestimmt und seinem Werthe nach vom Zufalle abhängig ist. Ob die Wahl des Gegenstandes schon von vornherein freisteht oder erst nach theilweiser Erfüllung der vom Zufalle abhängigen Bedingungen, macht keinen wesentlichen Unterschied. Es käme darum auch darauf Nichts an, wenn das Kaufs⸗ angebot mit dem Kuponverkauf in solcher Verbindung stände, daß die Absicht der Vertragstheile sofort zugleich als auf den event. Kauf gerichtet, angesehen werden könnte; denn es würde genügen, daß diese Absicht jedenfals zunächst auf den Erwerb des Anrechtes anf Gewinn gerichtet war.

Auch das ist unerheblich, daß der Käufer eines Kupons sofort den Gegenstand wählte und bestimmt bezeichnete, den er gewinnen wollte, denn es ist an und für sich gleichgültig, ob der Veranstalter der Aus⸗ spielung oder der Spieler den Gegenstand auswählt, um den gespielt werden soll; es genügt die Zusicherung des Veranstalters, daß der be⸗ treffende Werthgegenstand im günstigen Falle dem Spieler als Ge⸗ winn zufalle, vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 19 Seite 258, und überdies wurde dieser Cepensaemn nicht individuell aus dem Waarenlager des Angeklagten ausgeschieden, sondern nur generell bestimmt, sodaß eine unbestimmte Anzahl von. Personen um denselben, d. i. einen Gegenstand der gleichen Art, rlan konnte.

Darum ist die Auffassung ausgeschlossen, es handele sich immer nur um Wettverträge zwischen dem Angeklagten und jedem einzelnen Kuponverkäufer; eine gewisse Aehnlichkeit mit solchem steht dem Be⸗ griffe des Ausspielgeschäftes so wenig entgegen,

Entscheidungen des Reichsgerichts Band 5 Seite 432 (434), wie der Umstand, daß die Entscheidung über Gewinn oder Verlust für jeden Einzelnen in verschiedenen Zeitpunkten erfolgt.

Entscheidungen des Reichsgerichts Band 1 Seite 414.

Die in dem Prospekte noch beigefügte Versicherung des An⸗ geklagten endlich, jedes Risiko sei ausgeschlossen, ist nach Obigem für das in erster Linie beabsichtigte Geschäft einfach unwahr, wie die Strafkammer bereits dargethan hat, Fasfosh die Frage, ob es auf ein Risiko des Spielers bei öffentlichen Ausspielungen überhaupt ankomme,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 17 Seite 379a E.

(Seite 384), 1““ unerörtert bleiben kann.

8

fischen

Nachdem nun auch festgestellt ist, daß alle Thatsachen, die den Begriff einer Ausspielung begründen, dem Angeklagten bekannt waren und dies für den subjektiven Thatbestand genügt,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 83 Nr. 3 (Seite 86), war die Revision das Angeklagten gegen die Verurtheilung aus § 286 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unbegründet.

V. Im Zusammenhange mit dieser Verur,heilung steht die wegen des Vergehens wider des Reichsstempelgesetz mit der Feststellung, daß der Angeklagte die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige An⸗ zahl der Ausweise über die Spieleinlagen nicht im voraus entrichtet und sodann ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle vor Ent⸗ richtung dieser Abgabe mit dem Absatze der Kupons, der Ausweise über die Spieleinlagen, begonnen habe. Eine weitere Begründung enthält das Urtheil in diesem Punkte nicht.

Soweit die Revision die Verurtheilung aus dem Gesichtspunkte angreift, daß eine Ausspielung nicht vorliege, ist sie in Obigem widerlegt.

Sie bestreitet, daß der Postanweisungskupon einem Loose gleich oder ähnlich sei, was gleichfalls bereits gewürdigt ist. Wenngleich die Nummern, mit denen die Kupons versehen sind, dazu dienen, die für Abwickelung des Geschäftes nöthige Verbuchung zu ermöglichen, so sind die damit versehenen Kupons laut der Entscheidungsgründe doch zu⸗

eich die Träger des Anrechts auf den allenfallsigen Gewinn und somit den Charakter von Lotterieloosen oder Spielausweisen, der ihnen dadurch nicht genommen wird, daß der Angeklagte ihre Vorlage zum Empfange des Gewinnes durch seine sorgfältige Buchung entbehrlich macht.

Mit Recht wurden daher die Bestimmungen der §§ 22ff. des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 nicht analog, sondern un⸗ mittelbar für einschlägig erklärt und erhebt die Revision ohne Grund den Vorwurf, hiermit werde die Ausfüllung einer Lücke der Gesetz⸗ gebung unternommen. Der Spielplan ist in der Festsetzung der Gewinnbedingungen, des Geldbetrages der Einsätze und der Gewinne enthalten. Daß nicht auch die Anzahl der Spielausweise im Voraus bestimmt ist, sondern ins Ungemessene vermehrt werden kann und soll, steht dem Begriffe der planmäßigen Ausspielung nicht im Wege und bereitet auch der Strafausmessung keine Schwierigkeiten, da dieser Fall in § 26 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes vorgesehen ist.

Gegen die Anwendung des § 73 des Strafgesetzbuchs führt der Angeklagte keine Beschwerde, ihre ausführliche Rechtfertigung findet sich in dem Urtheile des Reichsgerichts vom 10. November 1887 (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 301). Vergl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts Band 30 Seite 396.

Insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, daß auch ohne obrig⸗ keitliche Erlaubniß veranstaltete Ausspielungen stempelsteuerpflichtig sind. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Band 11 Seite 9, Band 22 Seite 194a E. B 3 (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten

„Nachrichten für Handel und Industrie’.)

Der Fortschritt der Baumwollindustrie in Europa, den Vereknigten Staaten von Amerika und Indien seit dem Jahre 1889.

Die nachstehende Tabelle giebt die Anzahl der Spindeln an, die in den Baumwollspinnereien von Europa, den Vereinigten Staaten und Indien am Schlusse der einzelnen Jahre vorhanden

waren: 8

Vereinigte Staaten von Amerika Tausend Stück 4 885 14 060 G 9 14 405

14 640 15 200 15 550 15 700 16 100 d 16 650 290 17 150 99/1900 33 19 100

Groß⸗ Festländisches

1 h Indien britannien Indie

Jahr

2 —2

Die thatsächliche Zunahme an Spindeln beläuft sich in vor⸗ genannten 12 Jahren bei Großbritannien auf 1 900 000 Stück oder auf 4 ½ %, bei dem festländischen Europa auf 32 %, bei den Vereinigten Staaten auf 5 040 000 Stück oder 35 % und bei Indien auf 2 182 000 Stück oder 79 %.

Der jährliche Baumwollverbrauch belief sich in den Baum wollwaarenfabriken, wie folgt: 5

Groß⸗ Festländisches

G g S 3 britannien Europa Staaten

von Amerika 1 In 1000 Ballen zu 500 engl. Pfund netto

1888/8s9o 30016 3 256 2 166 711 1889/90. 3 4322 E— 1890/91 8 8 16659] 2 251 WLWIW 1 6866899 2 431 8983 1892/93 . 3 6922 2 422 1 1893/94 8 3 233 3 848 2287

1894/95 8 550 4 030 2 619

1895/96 3 276 4 160 2 470

1896/97 2 6 417888 2717

18979898 3 4322 4 628 2 922 5178688 3 582 1899/1900S 3 334 4 576 3 687

Der Verbrauch hat demnach in den wolf Jahren in Groß⸗ britannien um 318 000 Ballen oder 10 ½ % im festländischen Europa um 1 320 000 Ballen oder 40 ½ %, in den Vereinigten Staaten um 1 521 000 Ballen oder 70 ½¼ % und in Indien um 451 000 Ballen oder 63 ½ % zugenommen.

In diesen Tabellen sind nicht aufgeführt 350 000 Ballen Baum wolle, die in dem asiatischen Theil Rußlands erzeugt und in russischen Fabriken verbraucht worden sind. Es sind ferner darin nicht enthalten 325 000 Ballen Baumwolle, die in Indien auf Handmaschinen e. sponnen worden sind, auch nicht die unbedeutende Menge von egypti und peruanischer Baumwolle, die in den Vereinigten Staaten kom sumiert worden ist. u

Durch den größeren Verbrauch an Baumwolle in Indien seitens der dortigen Fabriken ist die Ausfuhr nach Europa zurückgegangen, sodaß die europäischen Spinner nunmehr auf meehbice are an⸗ gewiesen sind.

Die relativ größte Zunahme der Baumwollindustrie weisen die⸗

der auf, in denen Baumwolle ein Hauptprodukt ist.

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