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worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfalk vorsätz⸗ lich herbeigeführt hat.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetz zusteht.
§ 9.
Die in dem § 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt⸗ gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbei⸗ geführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 Reichs⸗Gesetzbl. S. 207) gegen Eisenbahn⸗Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebsverwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegen⸗ wärtigen Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 318) über. 8
Weitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Ver⸗ letzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundes⸗ staaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem § 8 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch eht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf ie Betriebsverwaltung insoweit über, als sie zu den im Abs. 1 ge⸗ dachten Zahlungen anf Grund rr Gesetzes verpflichtet ist.
Auf die in den §8§ 1, 2 bezeichneten Personen finden die reichs⸗ gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung. 8”12
Staats⸗ und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Fest⸗ setzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 des egenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats⸗ und Kommunal⸗ eamten sowie deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Be⸗ stimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
“ Artikel 2. 8
Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das⸗ selbe kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißver⸗ trags vom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III § 5 zur Anwendung. b
Soweit Staats⸗ und Kommunalbeamte der im
Artikel 1 §1 bezeichneten Art beim Inkrafttreten dieses“
Gesetzes zufolge einer dem Gesetze vom 15. März 1886 genügenden landesgesetzlichen oder statutarischen Für⸗ sorge von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung aus⸗ geschlossen sind, behält es hierbei bis zum 1. Januar 1903 sein Bewenden. 1 114““
Die Begründung lautet: ““
Neben den Pensionsgesetzen wird durch das Gesetz vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Sol⸗ datenstandes infolge von Betriebsunfällen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) dafür gesorgt, daß den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben be⸗ schäftigten Beamten der Reichs⸗Zivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie den in solchen Betrieben beschäftigten Personen des Soldatenstandes für die Folgen der durch Betriebs⸗ unfälle herbeigeführten Dienstunfähigkeit auf dienstpragmatischem Wege eine Fürsorge gesichert ist. Diese Fürsorge soll derjenigen min⸗ destens gleichwerthig sein, welche den genannten Personen nach den
Unfallversicherungsgesetzen zustehen würde. Demgemäß finden die
82
Unfallversicherungsgesetze auf die bezeichneten Personen keine An⸗
wendung; das Gleiche gilt von Beamten, welche in Betriebsver⸗ waltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie von
anderen Beamten eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für
1
84 bliebenen mehrfach günstiger gestaltet sin Gesetze vom 15. März 1886 zu entschädigenden Beamten und Personen
welche die im § 12, Gesetz vom 15. März 1886, vorgesehene Für⸗ orge in Kraft getreten ist, vergl. § 7 des Geverbe Unfallversicherungs⸗ gesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 585), § 6 des Unfallversicherungs⸗ esetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 641),
1 Abs. 3 des Bau⸗Unfallvercherungesesehe (Reichs⸗Gesetzbl. 1900
S. 698), § 1 Abs. 2 des See⸗Unf Gesetzbl. 1900 S. 716). — Die beabsichtigte Gleichwerthigkeit der Fürsorge ist seit dem Oktober 1900 nicht mehr vollständig gewahrt, weil mit diesem
age die im Jahre 1900 durchgeführte neue Fassung der Unfallver⸗
sicherungsgesetze in Kraft getreten ist und durch letztere die Bezüge der unter die Unfallversicherung fallenden Peseen sowie ihrer Hinter⸗ als die Bezüge der nach dem
versicherungegesetzes (Reichs⸗
des Soldatenstandes. Es ist deshalb geboten, das letztere Gesetz in
inigen Beziehungen zu erweitern. Abweichungen, die zwischen den
.“ früheren Unfallversicherungsgesetzen und dem Unfallfürsorgegesetze vom
15. März 1886 bereits bestanden und ihre Begründung in der Ver⸗
schiedenartigkeit der Verhältnisse und der gewährten ezüge finden, E’“ unverändert zu 'belassen; aus dem gleichen Grunde konnten
8
auch nicht alle Neuerungen, welche durch die Gesetze vom 30. Juni 1900 eingeführt sind, hierher übertragen werden. Danehben sollen einige bei der Handhabung des Gesetzes aufgetauchte Peeifel beseitigt und das Fürsorgegesetz mit den inzwischen erlassenen ensionsgesetzen hinsichtlich der Mindest⸗ und Höchstbeträge der Wittwenrenten in
Uebereinstimmung gebracht werden.
Zu den einzelnen vorges bemerken:
chlagenen Abänderungen ist Folgendes zu
u § 1. Die der Vollrente (§ 9 Abs. 2 Litt. a. des Gewerbe⸗Unfall⸗
versicherungsgesetzes) entsprechende Pension von 66 ¾ % des Dienst⸗ eintommens wird für die Fälle, in denen der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienstunfähig, sondern auch derart hilflos ge⸗ worden ist, daß er ohne fremde Wartung und Pllege, nicht bestehen
— 85 soll nur solange dauern, als die Hilflosigkeit st
kann, nach dem Vorbilde des § 9 Abs. 3 a. a. O. bis zu 100 % des Diensteinkommens zu erhöhen sein (Abs. 2). Die in Anlehnung an die Ausdrucksweise in § 66 Litt. B. des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 275) in Aussicht genommene Mehrleistung soll auch hier nur dann eintreten, wenn die Hilflosigkeit ebenso wie die völlige Dienstunfähigkeit eine Folge des Unfalls ist, und ’ Plas greift. Ueberdies
ein gewisser Dauerzustand der Hilflosigkeit Voraussetzung des An⸗
sppruchs, und es genügt insbesondere nicht, daß der Verletzte noch einem
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Heilverfahren unterworfen wird (Stenogr. Bericht des Reichstages vom 3. Mai 1900 S. 5232 A, 5237 A, 5239 A). Die Abstufung der Mehrleistung zwischen 66 ½ und 100 % des Diensteinkommens bleibt dem Ermessen nach Lage des Einzelfalls — Die „fremde Wartung und Pflege“ kann auch von Familienange örigen oder anderen zum Hausstand des Verletzten gehörenden Personen geleistet werden. „Da, diese Personen dur die Wartung und Pflege einer anderen Thätigkeit entzogen werden, so ist es für den Anspruch auf die Mehr⸗ leistung gleich, ob die Dienste von den bezeichneten Personen oder von einem besonders angenommenen Wärter geleistet werden (vergl. Kommissionsbericht zum Gewerbe⸗Unfallvgsicherung gesehe Drucksa Nr. 703 a des Reichstages, 10. Legislatur⸗Periode I. Session 1898/1900 Im Ab. 3 Ziffer 2 des Entwurfs hat die Ausdrucksweise nach dem Vorbilde des § 9 Abs. 2 Litt. b. des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes geändert werden müssen. Denn der Maßstab für die Be⸗
messung der Pension bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit ist nicht — wie das Gesetz jetzt sagt — in der verbliebenen, sondern in der durch den Unfall verlorenen Erwerbsfähigkeit zu finden (vergl. Begründung zum Gewerbe⸗Unfallversicherungs eset⸗ Drucksache Nr. 523 des Reichs⸗ tages, 10. Legislaturperiode I. esftlon 1898/1900 S. 49; Kommissions⸗ bericht Drucksache Nr. 703a S. 26).
Der neu himußefüigte Abs. 5 soll nach dem Vorgange des § 9 Abs. 5 des Gewer Unfallversicherungsgesetzes die Möglichkeit ge⸗ währen, bei nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit die Pension vorüber⸗ gehend bis zu 66 ¾ % des Diensteinkommens dann zu erhöhen, wenn der Verletzte ohne sein Verschulden keine Gelegenheit findet, die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit “
u § 2.
Nachdem im § 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes der Mindestbetrag des Sterbegeldes von 30 auf 50 ℳ erhöht ist, wird die gleiche Abänderung auch hier vorzunehmen sein (Abs. 1 Ziffer 1). Ebenso sind hierher zu übertragen die Gleich⸗ stellung der Waisen, deren Mutter noch lebt, mit den Vollwaisen unter gleichmäßiger Bemessung der Waisenrente auf 20 Prozent des Diensteinkommens (vergl. § 16 Abs. 1 des Gewerbe⸗Unfallversiche⸗ rungsgesetzes), die Erleichterung in den Voraussetzungen für den Bezug der Aszedentenrente (vergl. § 18 a. a. O.), die Gewährung einer Rente an elternlose Enkel (vergl. § 19 a. a. O.), die Ver⸗ vollständigung der Bestimmungen über Konkurrenz verschiedener Klassen von rentenberechtigten Hinterbliebenen (vergl. § 20 a. a. O.). Außerdem sind die Mindest⸗ und Höchstbeträge der Wittwenrenten von 160 beziehungsweise 1600 ℳ auf 216 beziehungsweise 3000 ℳ erhöht worden. Die bisherigen nieorigeren Sätze entstammen dem Relikten⸗ gesetze vom 20. April 1881 Keichs⸗Gesetzbl⸗ S. 85) und sind dort durch das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 455) durch die höheren Beträge von 216 beziehungsweise 3000 ℳ ersetzt worden. Es erscheint billig, hier die gleiche Erhöhung vorzu⸗ nehmen. Dagegen würde es zu weit gehen, diese Erhößung der Mindest⸗ und Höchstbeträge auch auf die Waisenrente auszudehnen. Dadurch, daß jedem Kinde der volle Betrag der Wittwenrente zu⸗ gebilligt wird, was zwar den Unfallversicherungsgesetzen aber nicht den Beämtenreliktengesetzen entspricht, werden die nach dem vorliegenden Gesetze zu versorgenden Waisen gegenüber allen anderen Beamten⸗ waisen schon star⸗ bevorzugt, da die letzteren sonst nur ³ oder als Vollwaisen ½ der Wittwenpension, im Höchstbetrage mithin jährlich 1000 ℳ erhalten können. Die Hinzufügung eines Mindest⸗ und Höchstbetrags ist den Unfallversicherungsgesetzen fremd und in den Beamtenreliktengesetzen für die Waisen nur mit weitaus geringeren Beträgen vorgesehen. Wenn nach dem Ent⸗ wurfe die Beibehaltung der bisherigen Sätze für Waisen in Aussicht genommen wird, um die Lage dieser Hinterbliebenen nicht zu ver⸗ schlechtern, so muß doch davon Abstand genommen werden, ihre Bever⸗ zugung in einer über das Bedürfniß hinausgehenden Weise zu er⸗ höhen, wie es geschehen würde, wenn das Gesetz für jedes Kind eine Rente bis zu 3000 ℳ vorsehen wollte. — Den Ascendenten wird künftig, wie schon bisher, eine Kindesportion zu bewilligen und der gleiche Betrag auch den Enkeln nach dem Vorgange der Unfall⸗ versicherungsgesetze zu gewähren sein.
Bezüglich der Waisenrente ist es schon bisher für zulässig erachtet worden, den vollen Monatsbetrag der Rente noch für denjenigen Monat zu zahlen, in welchem der Bezugsberechtigte das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Durch die im Entwurfe vorgeschlagene Fassung soll diese Praxis ausdrücklich gutgeheißen werden.
Die dem Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetze neu eingefügte fakul⸗ tative Zuwendung einer Rente an Wittwen, deren Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist (§ 16 Abs. 3 a. a. O.), ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen, weil die vorgesetzten Behörden es ohnehin in der Hand haben, in besonderen Fällen derartigen Wittwen zu Hilfe zu kommen.
Nach Abs. 3 sollen die Hinterbliebenen, falls ihnen nach ander⸗ weiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer als der in Abs. 1, 2. vorgesehene Betrag zusteht, diesen letzteren erhalten. Nach dieser Be⸗ stimmung bleibt es zweifelhaft, ob bei der zur Ermittelung des gün⸗ stigeren Betrags anzustellenden vergleichenden Berechnung die Wittwen⸗ und Waisenrente dieses Gesetzes mit ihrem Gesammtbetrage dem Gesammtbetrage der Wittwen⸗ und Waisengelder nach den sonstigen Reliktengesetzen gegenüberzustellen, oder ob zu diesem Zwecke nur Wittwenrente mit Wittwengeld und Waisenrente mit Waisengeld zu vergleichen ist. Das Ergebniß kann verschieden sein, wie folgendes Beispiel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Mai 1897 zeigt, in welchem es sich um die Wittwe und die fünf Kinder eines Offiziers handelt, dessen jährliches Diensteinkommen 5138,00 ℳ betragen hatte. Nach § 2 des Fürsorgegesetzes be⸗ rechnete sich
die Wittwenrente auf 20 % von 5138 ℳ . . . 1027,60 ℳ, die Waisenrente auf 5 % 75 % der Wittwenrente, .“ 68680 zusammen 4881,10 ℳ
b. E. 5 * 720 0 Da der Höchstbetrag der Renten zusammen jedoch 60 % des Diensteinkommens nicht übersteigen darf, so waren die Renten um 1798,30 ℳ verhältnißmäßig zu kürzen, sodaß sich ergaben b111161414*“ 649,00 ℳ, für die 5 Kinder je 486,76 ℳ, zusammen. ..2433,80. „ im Ganzen .3082,80 ℳ Nach dem Hinterbliebenengesetze vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 237) würde betragen haben das Wittwengeld ½ der Pension von 3255 ℳ. 1085,00 ℳ, das Waisengeld für 5 Kinder je von 1085 ℳ, im Ganzen 5 %✕ 217 ℳ .. .111b6
1085,00
„
zusammen 2170,00 ℳ
Die Gesammtbeträge waren also erheblich geringer als nach dem Fürsorgegesehe Vergleicht man aber die Wittwenrente nach dem etzteren mit dem Wittwengelde nach dem Hinterbliebenengesetze, so würde der Bezug der Wittwe von 649 ℳ auf 1085 ℳ zu erhöhen gewesen sein. Und wendet man auf den vorliegenden Fall den § 11 des Hinterbliebenengesetzes an, dann hätten Wittwen⸗ und Waisengeld zusammen allerdings den Betrag der Prrstlon von 3255 ℳ nicht über⸗ steigen dürfen, immerhin hätte eine Erhöhung der Wittwenrente auf 821,20 ℳ eintreten müssen, da erst dieser Betrag, vermehrt um die Kinderrenten von 2433,80 ℳ, die Höhe der Pension mit 3255 ℳ er⸗ reicht. Der Entwurf empfiehlt die den Hinterbliebenen günstigere Auffassung im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und im vorletzten Absatz dieses Paragraphen ausdrücklich ein Individualrecht jedes ein⸗ zelnen Berechtigten anzuerkennen.
Zu § 2a. 1“ E
Durch diesen Paragraphen soll die auch auf Verhältnisse der Beamten und Soldaten passende Bestimmung des § 3 des Gewerbe⸗ Unfallversicherungsgesetzes auf die Beamtenfürsorge übertragen werden.
zu § 3.
Im Anschluß an § 10 Abs. 4 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 585) ist im Entwurf genauer fest⸗ gesetzt, welcher Mindestbetrag an Jahres⸗Diensteinkommen der Be⸗ rechnung der Rente zu Grunde gelegt werden soll.
Zu § 3a.
Als neuer Paragraph ist eine dem § 15 Abs. 2 des Gewerbe⸗ Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Bestimmung eingefügt, weil Fälle, in denen daß der Entschädigung der Hinterbliebenen zu Grunde zu legende Diensteinkommen wegen der durch einen früheren Unfall verminderten Arbeitsfähigkeit nur gering ist, auch im Bereiche dieses Gesetzes vorkommen können. Es erscheint billig, alsdann auch hier die Entschädigung der Hinterbliebenen nach einem erhöhten Satz zu berechnen. 92
Zu § 4.
Nach § 4 des Gesetzes beginnt der Bezug der Wittwen⸗ und Waisenrente, falls Gnadenquartal oder Gnadenmonat nicht gewährt wird, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage, andernfalls mit dem Ablaufe des Gnadenauartals oder Gnadenmonats. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 erhalten aber Hinterbliebene, denen ein
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Gnadenquartal. oder Gnadenmonat nicht zusteht, als Sterbegeld den
Betrag des einmonatigen Diensteinkommens vder der einmonatigen Pension des Verstorbenen. Es hat unmöglich in der Absicht des Ge⸗ setzgebers liegen können, Hinterbliebene, welche Gnadenbezüge nicht zu beanspruchen haben, durch Gewährung des Sterbegeldes günstiger zu stellen als Hinterbliebene, denen ein solcher Anspruch zur ite steht. Der Widerspruch erklärt sich vielmehr daraus, daß in der Regierungs⸗ vorlage die Zubilligung des Sterbegeldes nicht vorgesehen war, und daß im Reichstage, der diese Bestimmung eingefügt hat, die ent⸗ sprechende Umgestaltung des § 4 übersehen ist. Im Entwurf ist zu Abs. 1 eine entsprechende Aenderung vorgeschlagen.
Außerdem soll durch den neuen Abs. 3 der im § 93 Abs. 3 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes ausgesprochene Grundsatz in dieses Gesetz übertragen werden, daß, wenn die im voraus zu zahlenden Renten über den Tag des die Beendigung des Bezugsrechts be⸗ dingenden Ereignisses (Tod, Wiederverheirathung ꝛc.) zur Zahlung
gelangt sind, von der Wiedereinziehung der überhobenen Theile ab⸗
zusehen ist. Zu §§ 5, 6.
Die Zusätze entsprechen dem § 8 Abs. werbe⸗Unfallversicherungsgesetzes.
Zu § 7.
Beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. März 1886 fehlte es noch an einer Versorgung der Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine; es war deshalb noth⸗ wendig, wegen der nach § 2 zu gewährenden Renten auf die für die Reichsbeamten der Zivilverwaltung geltenden Vor⸗ schriften Bezug zu nehmen. Nachdem durch das Gesetz vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237), diese Lücke ausgefüllt ist, genügt es, wenn ebenso wie hinsichtlich der Pension und der Berechnung des Dienst⸗ einkommens, so auch hinsichtlich der sonst in Betracht kommenden Be⸗ stimmungen, insbesondere hinsichtlich des Anwachsens und der Kürzung der Beträge, der Fälligkeit und Verjährung sowie der Vorrechte der Rente, des Ruhens und der Anweisung der Bezüge, auf die für die Betheiligten im übrigen geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird. Für diejenigen nach dem vorliegenden Gesetze fürsorgeberechtigten Personen, welche zu den Betheiligten im Sinne der sonstigen Bestimmungen über Pensionen sowie Wittwen⸗ und Waisengelder nicht gehören, also für Ascendenten und Enkel genügt es, die entsprechende Anwendung jener Bestimmungen anzuordnen. Hieraus ergiebt sich dann auch, daß die Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörenden Person durch die zuftöndiße Militärbehörde und nicht durch den Reichskanzler anzuweisen sind, werden kann.
Zu § 8.
In Uebereinstimmung mit § 135 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes soll auch hier durch Hinzufügung der Worte „auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben“ die Tragweite der Bestim⸗ mung klargestellt werden. Die fürsorgeberechtigten ööF haben durch das vorliegende Gesetz an Stelle der vom Nachweis eines Ver⸗ schuldens und von anderen Vorbedingungen abhängigen, wenn auch im Einzelfall unter Umständen höheren Haftpflichtansprüche den in vielen Beziehungen weiter gehenden Anspruch auf Pension oder Rente erhalten, der ihnen namentlich auch dann zusteht, wenn die Schuld an dem Unfalle den Verletzten selbst trifft. Mit Rücksicht hierauf ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Haftpflicht jenem Personenkreise: Wittwen, Kindern, Ascendenten im allgemeinen entzogen und nur für besondere Ausnahmefälle, bei vorsätzlicher Her⸗ beiführung des Unfalls durch einen Betriebsleiter ꝛc., vorbehalten. Bei der Handhabung der Unfallversicherungsgesetze war nun der Zweifel entstanden, ob die auch dort vorgesehene Ausschließung der Haftpflichtansprüche bezüglich derjenigen Personen aus den entschädi⸗ gungsberechtigten Kategorien Platz⸗ greife, die im Einzelfall eine Un⸗ fallentschädigung nicht erhalten, z. B. gegenüber einem nicht bedürf⸗ tigen Ascendenten (vergl. die Motive zum Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetze, Reichstagsdrucksache Nr. 523 von 1900 S. 118). Nachdem für den Bereich der Unfallversicherung durch Hinzufügung der Worte „auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben“ der Zweifel in der Weise beseitigt ist, daß die Ausschließung der Haftpflicht⸗ ansprüche für den ganzen zur Unfallentschädigung berechtigten Personen⸗ kreis, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Person Anspruch auf Entschädigung hat oder nicht, eintritt, wird bei der durch dieses Gesetz geregelten Unfallfürsorge die gleiche Rechtsregel Platz greifen müssen.
Die Ersetzung der Worte „in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben“, durch die Worte „in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat“ sowie der Worte „daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben“ durch die Worte „daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat“ ist nur eine Fassungsänderung; die erstere erschien angezeigt, weil auch Hinterbliebene in Betracht kommen, die letztere wegen der schärferen Fesung und in Anlehnung an den Wortlaut des veeühhs. ungsgesetzes.
u 3
Nach der bisherigen Fassung soll die Haftung dritter, im § 8 nicht bezeichneter Personen (also anderer als Betriebsleiter, Bevoll⸗ mächtigte oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher) auf⸗ recht erhalten bleiben, wenn sie „den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben“. Dieser Hinweis auf vor⸗ sätzliche oder schuldbare Herbeiführung ist mit Recht nicht als eine erschöpfende Aufzählung aller derjenigen Fälle, in denen anderweite Entschädigungsansprüche gegeben sein. können, sondern nur als eine Hervorhebung der wichtigsten Beispiele angesehen worden. Unter diesen Umständen ist aber der Zusatz entbehrlich und sogar im Hin⸗ blick auf § 1 des Haftpflichtgesetzes irreführend. Die Grundsätze der öffentlich⸗rechtlichen Unfallfürsorge werden bei der im Entwurfe vorgesehenen Streichung dieses Zusatzes klarer hervortreten. Durch die Entschädigung nach dem Unfallfürsorgegesetze sind der Verletzte und dessen Hinterbliebene mit allen Ansprüchen an die Betriebs⸗ verwaltung und die Beamten des betreffenden Betriebs abgefunden, soweit nicht § 8 weitere Forderungen zuläßt. Entschädigungsansprüche gegen Dritte, d. h. gegen andere Personen als die eben bezeichneten,
leiben in allen Fällen, soweit sie nach den Vorschriften des bürger⸗
lichen Rechts überhaupt begründet werden können, unverändert bestehen,
nur mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf die Betriebsverwaltung
übergeht, soweit die letztere bereits eine Entschädigung gewährt hat
(vergl. Motive zum ““ s. oben S. 119). u § 12. 8
Infolge einer durch Landesgesetz oder durch statutarische Festsehun eingeführten Unfallfürsorge, welche den Vorschriften der §§ 1 bis des Gesetzes vom 15. März 1886 mindestens gleichkommt, sind zahlreiche Staats⸗ und Kommunalbeamte von der reichsgesetzli Ünfallversicherung ausgenommen. Wenn die im Entwurfe vorgesehene Erweiterungen der Unfallfürsorge Gesetz werden, so wird die bisbe landesgesetzlich oder statutaris eingeführte Unfallfürsorge in viele Fällen nicht mehr ausreichen, um in Uebereinstimmung mit § 7. Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes das Ausscheiden aus der Unfall⸗ versicherung zu begründen. Die betreffenden Staats⸗ und Kommunal⸗ beamten würden also neben der dienstpragmatischen Versorgung gleichzeitig solange auch unter die Unfallversicherung fallen, bis eine dem neuen Reichsgesetz entsprechende Erweiterung der landesgese lichen oder statutarischen Bezüge eingeführt wäre. Dies würde der bsicht des Gesetzes nicht entsprechen und über das Bedürfniß hinausgehen. Der Entwurf schlägt deshalb vor, durch eine Uebergangsbestimmung den betheiligten Verwaltungen die erforderliche Zeit zu ge⸗ währen, um die Landesgesetze und Statuten mit den neuen reichs⸗ gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es, darf an⸗
enommen werden, daß da, wo eine entsprechende Erweiterung der Fürsorge beabsichtigt wird, die Zeit bis zum 1. Januar 1903 aus⸗ reichen wird, um die erforderlichen Aenderungen herbeizuführen. So⸗ bald diese Frist unbenutzt verstrichen und eine den neuen reichsgesetz⸗ lichen Bestimmungen mindestens gleichkommende Fürsorge nicht besteht, ar 1903 an für Staats⸗ und Kommunal gesetze Anwendung.
odaß der letzte Satz dieses Paragraphen gestrichen
—
Die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Pro⸗ Dre vinzen Westpreußen und Posen im Jahre 1900
Nach der dem Hause der Abgeordneten zugegangenen „Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1886, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, für das Jahr 1900“ wurden der Ansiedelungskommission im Kalenderjahre 1900 zum freihändigen Ankauf — abgesehen von älteren an der Hand behaltenen I — theils unmittelbar von den Eigenthümern, theils n Mittelspersonen neu angeboten: 264 Güter und 151 bäuerliche Grundstücke im Umfange von 124015 ha. Davon befanden sich a. in polnischer Hand: 66 Güter und 65 bäuerliche Grundstücke im Umfange von 38 082 ha = 30,7 % des angebotenen Areals; b. in deutscher Hand: 198 Güter und 86 bäuerliche Grundstücke im Umfange von 85 933 ha = 69,3 % des angebotenen Areals. Als für Ansiedelungszwecke geeignet sind im Berichtsjahre 14 Rittergüter — theilweise mit zugeschriebenen, von den Vorbesitzern angekauften bäuerlichen Grundstücken —, 17 größere, selbständige Gutsbezirke bildende Be⸗ sitzungen und 13 einzelne Bauerngrundstücke erworben worden, und zwar 3 Rittergüter und 1. bäuerliches Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren, die übrigen Güter und Grundstücke freihändig. 1 1 8
Von den erworbenen Besitzungen entfallen: A. auf den Regie⸗ rungsbezirk Danzig: das Gut Klein⸗Semlin und das Rittergut Krangen, Kreis Pr.⸗Stargard, ferner die 3 adligen Güter Groß⸗ Golmkau, Klopschau und Zakrzewken, Kreis Dirschau, mit einem Gesammtflächeninhalte von 2032 ha (12 % des Gesammtankaufs) zu einem Gesazzantkaufpreise von 1 553000 ℳ; B. auf den Regie⸗ run sberih Marienwerder: die Rittergüter Haus Lopatken und Braunsrode, Kreis Briesen, das Rittergut Rittershausen, Kreis Graudenz, die Grundstücke Gr.⸗Lonk Nr. 6, Kreis Schwetz, Kottnowo Nr. 3 und Dombrowken Nr. 16, Kreis Kulm, sowie das Gut Kullig, Kreis Löbau, mit einem Gesammtflächeninhalte von 2220 ha (13 % des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 1940000 ℳ; C. auf den Regierungsbezirk Posen: das Rittergut Tuchorze mit Reklin, Kreis Bomst, das Rittergut Mroczen, Kreis Kempen, das Gut Trzebin, Kreis Koschmin, das Gut Gosciejewo, Kreis Obornik, das Rittergut Wieczyn, Kreis Pleschen, das Gut Rabowice und das Rittergut Krzesinv, Kreis Posen⸗Ost, das Rittergut Kiekrz, das Gut Kobylnik, das Landgut Krzyszkowo Nr. 17 und die Grundstücke Male Nr. 1 und 5, Kreis Posen⸗West, das adlige Gut Radzyn, Kreis Samter, das Rittergut Gowarzewo, Kreis Schroda, das Gut Katar⸗ zyvnowo, ferner die Grundstücke Kaczanowo Nr. 5 und 25, desgl. Königlich Neudorf Nr. 33, Kreis Wreschen, mit einem Gesammt⸗ flächeninhalte von 8473 ha (51 % des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 6515500 ℳ:; D. auf den Regierungs⸗ bezirk Bromberg: die Güter Gogolin⸗Witoldowo und Eichberg, Landkreis Bromberg, das Vorwerk Waliszewo, Kreis Gnesen, das Gut Chlewisk, Kreis Inowrazlaw, das Vorwerk Chabsko, sowie die
Grundstücke Kozlowo Nr. 7 und Chabsko Nr. 12, Kreis Mogilno,
das Rittergut Gurki zagajne, Kreis Schubin, die Rittergüter Kuszewo, Ritscherheim und Niemtschinek, Kreis Wongrowitz, sowie die Grund⸗ ücke Stadt Janowitz Blatt 82, 106 und 109, Kreis Znin, mit einem Gesammtflächeninhalte von 3850 ha (24 % des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 3477 932 ℳ; — zusammen 16575 ha zum Kaufpreise von 13486432 ℳ. Davon sind aus polnischer Hand gekauft: im Reg.⸗Bez. Marienwerder 468 ha, im Reg.⸗Bez. Posen 2658 ha, im Reg.⸗Bez. Bromberg 1856 ha, zusammen 4982 ha oder 30 % des Grunderwerbes im Jahre 1900.
Unter Hinzurechnung der Erwerbungen aus den Vorjahren um⸗ faßt daher der Gesammterwerb der Ansiedelungskommission am Schlusse des Jahres 1900: a. an Gutsareal 144 835 ha zu einem Kaufpreise von 97 820 285 ℳ, b. an bäuerlichem Areal 2640 ha zu einem Kaufpreise von 2 366 574 ℳ, zusammen 147 475 ha zu
einem Kaufpreise von 100 186 859 ℳ Davon stammen aus deutscher Hand: 93 selbständige Gutsbezirke (63 Rittergüter), 21 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 56 bäuerliche Grund⸗ stücke mit insgesammt 64 440 ha = 43,7 % zu einem Gesammt kaufpreise von 41 637 005 ℳ, aus polnischer Hand: Ilis selbst⸗ ständige Gutsbezirke (93 Rittergüter), 14 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 96 bäuerliche Cpundstücke mit insgesammt 3 035 ha = 56,3 % zu einem Gesammtkaufpreise von 58 549 854 ℳ Der Flächeninhalt dieser Erwerbungen mit 16 575 ha bedeutet gegenüber dem Erwerb im Vorjahre, das mit 18 508 ha den stärksten Jahresgrunderwerb hatte, ein Weniger von 1933 ha. Der durch⸗ schnittlich im Jahre 1900 gezahlte Preis stellt sich auf rund 814 ℳ für 1 ha, während er sich im Jahre 1899 auf rund 824 ℳ für 1 ha belaufen hatte. Die angelegten Preise stellen im Durchschnitt den 80 fachen Grundsteuerreinertrag dar. Der Gesammtdurchschnittspreis für sämmtliche bisher von der Ansiedelungskommission erworbenen Legenschaften beträgt 679 ℳ für 1 ha.
Nachdem das Besiedelungsgeschäft endgültig abgeschlossen ist auf 52 Gütern mit 28 861 ha und 32 Grundstücken mit 1274 ha unter⸗ standen geregelter Gutsverwaltung während des Wirthschafts⸗ jahres 1. Juli 1899/1900 151 Güter mit einem Flächeninhalte von 109 529 ha gegen 125 Güter mit 92 663 ha im Vorjahre. In diesen Flächen sind viele Ländereien, die bereits von Ansiedlern genutzt werden, aus dem Grunde mit enthalten, weil die betreffenden Guts⸗ verwaltungen noch nicht endgültig aufgelöst werden konnten. Aus der Rechnungslegung sind gegen das Vorjahr 9 Güter ausgeschieden, da⸗ gegen 35 neu hinzugetreten. Zwei Verwaltungen sind zu einer ver⸗ einigt worden. Für die Darlegung der Betriebsergebnisse dieser 151 Gutsverwaltungen nach den Jahresrechnungen des E
lichen Geschäftsjahres sind in der Denkschrift 4 Klassen bvon Gütern unterschieden.
Die Zahl der „neu erworbenen und nicht länger als
2 Jahre im großwirthschaftlichen Betriebe befindlichen Güter“ v8bn auf 45 mit einer landwirthschaftlich genutzten Fläche von 24 120 ha gegen 32 Güter mit einer Fläche von 16 336 ha im Vorjahre. Die Zuschüsse für diese 45 Verwaltungen im land⸗ wirthschaftlichen Geschäftsjahre vom 1. Juli 1899 bis 30. Juni 1900. betrugen netto 662 685 ℳ gegen 745 917 ℳ im Vorjahre. Die Zuschußziffer hat sich also trotz der größeren Zahl der neu über⸗ nommenen Güter gegen das Vorjahr vermindert. Dies ist dadurch erklärlich, daß die neu übernommenen Güter einen geringeren Aufwand für Inventaranschaffungen erforderten als früher. Die Zuschüsse bestehen zumeist aus Aufwendungen für Düngemittel, Sämereien, Reparatur⸗ bauten und Inventarvermehrungen. Solche Instandsetzungs⸗Auf⸗ wendungen sind in den Ankaufstaxen gewöhnlich — 5 und haben bei der Bemessung des Preises der angekauften Güter ent⸗ sprechende Berücksichtigung gefunden. Sie werden durch die Theilungs⸗ pläne voll zur Erstattung kommen.
Als „relativ betriebsfähige, d. h. länger als 2 Jahre im großwirthschaftlichen Betriebe befindliche Güter“ werden nur 8 Güter mit einem landwirthschaftlich genutzten Areal von 4676 ha gegen 23 Güter mit 15 212 ha im Vorjahre bezeichnet. Der schnellere Gang des Besiedelungsgeschäfts in den letzten Jahren macht sich durch Verminderung der Güter dieser Klasse be⸗ merkbar. Der erkennbare Fortschritt in der allmählichen gedeihlichen Entwickelung der länger in der großwirthschaftlichen Betriebsform zu⸗ rückbehaltenen 8 Güter vermochte indeß Reinerträge auch jetzt nicht zu schaffen, weil der Kulturzustand dieser Güter bei ihrer Erwerbung ein niedriger war; vielmehr hat die zur Sicherstellung des Besiedelungs⸗ sgeces auf eine ausgiebige vesn eßtliche Hebung gerichtete Bewirth⸗ chaftung den nachgewiesenen Zuschuß von 51 506 ℳ erfordert. An diesem ungünstigen Ergebniß ist übrigens ein erheblicher Hagelschaden bei einem dieser Güter betheiligt.
Die Zahl der „in der Besiedelung begriffenen Güter“ ist im Wirthschaftssahre 1899/1900 auf 66, gegen 43 im Vorfahre, gestiegen. Diese Güter schließen mit einem l bebschuß von 149 411 ℳ c. während sich im Vorsahre ein Ueberschuß von 195 981 ℳ ergab. Stelb der erzielte Ueberschnß gegen den des Vorjahres zurück,
so ist zu berücksichtigen, daß infolge des stärkeren Zuzuges von An⸗ siedlern in der Zeit vom 1. Juli 1899 bis 30. Juni 1900 auch die Aufwendungen für Ansiedler an Naturalien u. s. w. eine erhebliche Steigerung erfahren haben. Sie haben sich von 860 000 ℳ im Vor⸗ jahre auf 1 027 000 ℳ erhöht.
An besiedelten, aufgelösten Gütern“ weist die Denk⸗ schrift 32 gegen 27 im Vorjahre nach. Auch bei diesen Verwaltungen hat das Wirthschaftsjahr 1. Juli 1899/1900 Ueberschüsse ebracht. Obgleich bei diesen Gütern Kosten, bestehend in öffentlichen Abgaben und Aufwendungen für aus der Zeit des großwirthschaftlichen Betriebes dieser Güter stammende Ortsarme, sowie im Interesse fernerer Auf⸗ sichtsübung zu bestreiten waren, beträgt der Ueberschuß 45 870 ℳ.
Nach den bisherigen Gesammtergebnissen der Verwaltung der Ansiedelungsgüter betrugen bis Ende Juni 1900 die Ge⸗ sammtzuschüsse 9 842 568 ℳ, die Ablieferungen 3 775 267 ℳ, die Nettoaufwendungen somit 6 067 301 ℳ Von diesem Be⸗ trage war im Vorjahre eine Summe von 4 250 000 ℳ durch Auf⸗ schläge zu den Ankaufspreisen in den Theilungsplänen zur Deckung gelangt. Die im Jahre 1900 genehmigten Theilungspläne weisen einen Aufschlag von rund 1 880 000 ℳ auf. Rechnet man diesen Betrag den oben erwähnten 4 250 000 ℳ hinzu, so erscheinen durch die sich ergebende Summe von 6 130 000 ℳ die Nettoaufwendungen in Höhe von 6 067 301 ℳ mehr als gedeckt. Die gesammte vertrags⸗ mäßige Abgabe von Erntevorräthen und die Fuhrenleistungen der An⸗ siedelungsguͤter für die Ansiedler sind auf rund 4 800 000 ℳ zu schätzen. Der Umsatz, den die Gutsverwaltung durch unmittelbare Abgabe an den Verbrauch in den hauptsächlichsten landwirthschaftlichen Er⸗ zeugnissen während des Wirthschaftsjahres 1899 ,1900 erzielt hat, beträgt rund 172 000 Zentner Getreide und 100 000 Zentner Kartoffeln, wofür 1 440 000 ℳ gelöst worden sind. Im Vorjahre wurden 230 000 Zentner Getreide und 82 000 Zentner Kartoffeln für 1 620 000 ℳ umgesetzt. Die Einnahme aus der Spirituserzeugung von den Brennereien betrug 1 035 200 ℳ bei einer Verrechnungsmenge von rund 1 977 300 l r. A. von 23 Brennereien gegen 747 600 ℳ im Wirthschaftsjahre 1898/99.
Ueber die Vorbereitungen für das Besiedelungs⸗ geschäft entnehmen wir der Denkschrift, daß im Jahre 1900 34 Be⸗ siedelungspläne der Ansiedelungskommission zur Genehmigung vor⸗ gelegt worden sind. Sie umfassen eine Fläche von 19 911 ha gegen 13 313 ha im Vorjahre und den bisherigen Jahresdurchschnitt von etwa 7300 ha. Der planmäßigen Auftheilung sind bisher unter⸗ worfen worden: a. bis zum Ausgang des Jahres 1899 95 247 ha, b. im Jahre 1900 19 911 ha; hierzu treten: c. die ohne besonderen Besiedelungsplan vergebenen Bauerngüter mit rund 2062 ha, d. 15 in Bearbeitung begriffene Theilungspläne von Gütern, die im Früh⸗ jahr 1901 zur Auslegung gelangen, mit 11 210 ha, e. an benachbarte Besitzer, Behörden, den Forstfiskus u. s. w. vor Aufstellung des Theilungsplans abverkaufte Flächen mit 2654 ha, zusammen 131 084 ha; es verbleiben daher im Rest f. bisher nicht aufgetheilte Liegenschaften in 28 Begüterungen rund 16 770 ha. Die sich hiernach ergebende Gesammtfläche von 147 854 ha übersteigt die in der Nachweisung der angekauften Güter berechnete Fläche von 147 475 ba um 379 ha, d. i. 0,26 %. Die Abweichung erklärt sich dadurch, daß die unter a. bis e. aufgeführten Flächen zum theil dier Neumessungsergebnisse berücksichtigen und stets die zugehörigen, in die Ankaufsflächen aber meist nicht eingerechneten Wege⸗ und Grabenparzellen enthalten. Für spätere Besiedelung verbleiben demnach die unter f. nachgewiesenen Flächen mit etwa 16 770 ha, gegenüber 13 300 ha im Vorjahre und 20 900 ha am Beginn des Jahres 1898. In der Fläche von 16 770 ha sind aber, abgesehen von einigen noch nicht besiedelungs⸗ reifen Gütern, noch 5 auf kürzere oder längere Zeit verpachtete Grund⸗ stücke mit zusammen rund 1300 ha enthalten, sodaß für die Auf⸗ theilung vorläufig höchstens 15 470 ha zur Verfügung stehen.
Nach einer in der Denkschrift gegebenen Uebersicht der Renten⸗ und Pachtfeststellung sind von der Ansiedelungskommission seit Beginn ihrer Thätigkeit bis Ende 1900 aufgestellt worden: a. für Posen 136 Theilungspläne mit zusammen 79 519 ha Fläche und F. für Westpreußen 53 Theilungspläne mit zusammen 35 639 ha Fläche, im Ganzen 189 Theilungspläne. Die Feststellung der fiska⸗ lischen Schadloshaltung ist in diesen Theilungsplänen derart erfolgt, daß von den ermittelten Anrechnungswerthen an Rente oder Pacht entrichtet werden: 3 % in 139 Fällen, 2 ½¾ % in 3 Fällen, 2 ½ % in 23 Fällen, 2 ¼ % in 4 Fällen, 2 % in 19 Fällen und 1 ¾ % in 1 Falle. Von den im Jahre 1900 ausgelegten 34 Gütern sind 30 mit 3 und je 2 mit 2 ¾ bzw. 2 ½ % Rente oder Pachtschilling von den Anrechnungs⸗ werthen des Grund und Bodens belastet. Die letzteren 4 Güter umfassen eine Fläche von 1660 ha, betragen also 8 % von der Theilungsmasse des Jahres 1900. Die beiden kleinen Güter, die zu 2 ½ % Rente ausgelegt sind, bestehen aus zusammengeschlagenem Klein⸗ grundbesitz und sind demgemäß zu höheren Preisen erworben, als für Großgrundbesitz angelegt werden.
Der Stand der von der Ansiedelungskommission eingeleiteten Drainageausführungen ist olgender:; a. Ausgeführt sind unter endgültiger Vertheilung der Kosten auf 127 Gütern zur Gesammtflache von rund 82 764 ha Drainagen im Umfange von rund 27 381 ha, d. i. rund 33 % der betheiligten Fläche, zum Kostenaufwande von 4 604 500 ℳ, mithin kostet 1 ha Drainage durchschnittlich 168. ℳ, b. Ausgeführt, aber noch nicht endgültig ab⸗ prechnet sind auf 18 Gütern zur Gesammtgröße von rund 12 986 ha Drainagen im Umfange von rund 5208 ha, d. t. rund 40 % der be⸗ theiligten Fläche, zum Kostenaufwande von rund 820 870 ℳ c. In der Ausführung begriffen sind auf 14 Gütern Gesammtfläche von rund 7165 ha Drainagen im Umfange von 2080 ha. d. i. rund 29 % der
betheiligten Fläche, zum Kostenaufwande von 345 800 ℳ d. Drainage⸗ arbeiten sind eingeleitet auf 13 Gütern zur Gesammtfläche von 8899 ha; auf diesen Gütern werden voraussichtlich 2707 ha, d. i. rund 30 % der betheiligten Fläche, zu drainieren sein mit einem Kostenaufwande von rund 514 000 ℳ
Moorkulturanlagen waren bis zum Schlusse des Berichts⸗ jahres im Umfange von rund 2027 ha fertiggestellt. In der Aus⸗ führung begriffen sind rund 575 ha. Die 2027 ha großen Moor⸗ kulturanlagen haben einschließlich der Rodungs⸗ und Planierungs⸗ arbeiten sowie der Düngung und Einsaat rund 1 150 000 ℳ, also im Durchschnitt für 1 ha 570 ℳ gekostet. Die Kosten für 1 ha schwanken je nach der Schwierigkeit der Entwässerung, Einebnung und Ueber⸗ sandung zwischen 100 und 800 ℳ 18
Es sind ferner bisher insgesammt rund 60 ha Wiesenmelio⸗ rationen zum Kostenaufwande von rund 10 000 ℳ ausgeführt worden; 1 ha fostet durchschnittlich 170 ℳ Im Berichtsjahre selbst sind Wiesenmeliorationen nicht zur Ausführung gekommen. 8
Auf 11 Gütern sind im Berichtsjahre auch Wege in einer Länge von zusammen 7400 m durch Pflasterung und Chaussierung befestigt worden.
Zur Materialbeschaffung für die Ansiedler sind im Laufe des Jahres 1900 auf 41 Ansiedelungsgütern für fiskalische Rechnung Ziegeleien betrieben und auf diesen hergestellt worden: 18 708 250 Stück Mauersteine und 178 150 Stück Dachsteine. Außer⸗ dem sind auf 10 Ansiedelungsgütern von Ziegelei⸗Pächtern oder Be⸗ sitzern (Ansiedlern) für eigene Rechnung Ziegelsteine und Drainröhren gefertigt worden, deren Produktion den Ansiedlern zu gute gekommen ist.
Für Kirchen, Schulen und andere, öffentlichen Zwecken dienende Baulichkeiten sind etwa 611 000 ℳ, für Krüger Bauern⸗ und Arbeiterhäuser, Scheunen und sonstige zu Vergebung an Ansiedler kommende Bauten rund 814 000 ℳ auf, gewendet. Hierbei sind zahlreiche kleinere Reparaturen und Umbauten an Gutsgebäͤuden und Brennereien, wie sie häufig vorkommen, mit einem Kostenaufwande von rund 95 000 ℳ nicht mit berücksichtigt. Die im Berichtsjahre aufgewendete Bausumme beträgt also im Ganzen rund 1 520 000 ℳ und vertheilt sich auf etwa 220 Baustellen. Im Ganzen sind jetzt 19 Kirchen, 12 Bethäuser, 17 Pfarreigehöfte, 116 Schulen darunter 16 zweiklassige Sund 76 Gebäude für Gemeindezwecke errichtet. Durch feierliche Einweihung ihrer Be⸗ stimmung übergeben wurden im Berichtsjahre die Kirchen in Orchowo und Lettberg (Lednagora), außerdem fertig gestellt sind solche in Laß⸗ kirch (Laskowo) und Radajewi während die Kirchen in Tarnowo,
Dembowalonka und Raschkowek noch im Bau begriffen sind. Die schon in der vorjährigen Denkschrift erwähnte steigende Bewegung der Baupreise hat angehalten, besonders die Arbeitslöhne und die Holz⸗ preise sind gestiegen, sodaß im Allgemeinen die Bauten 20 bis 25 % theurer geworden sind, als zu Anfang der 90 er Jahre.
Das Ansiedelungsgeschäft hat sich im allgemeinen auf der im Vorjahre erreichten Höhe gehalten; daß es keine Fortschritte gegen den Stand im Berichtsjahre 1899 gemacht hat, ist namentlich den günstigen Erwerbsverhältnissen im westlichen Deutschland und der dort damit zusammenhängenden dringenden Nachfrage nach Arbeits⸗ kräften zuzuschreiben, was hemmend auf den Zuzug Ansiedelungs⸗ lustiger von dort nach Westpreußen und Posen einwirken mußte. Zum theil haben auch wohl die gegen die günstigen Ernteaussichten in Westdeutschland abfallenden Fruchtstände im Osten im Jahre 1900 einen verzögernden Einfluß auf die Entschlüsse der zur Besichtigung dahin gereisten Ansiedelungslustigen genommen, wie briefliche An⸗ deutungen ersehen lassen..
Die Anfragen Ansiedelungslustiger sind von 3346 im Jahre 1899 (3191 im Jahre 1898, 1180 im Jahre 1897) auf 3423 gestiegen. Von den Anfragenden haben auf Aufforderung 1860 die Fragebogen über ihre persönlichen Verhältnisse eingesandt, gegen 1649. im Jahre 1899 und 1371 im Jahre 1898.
Kaufvekträge über Ansiedlerstellen sind abgeschlossen worden 933, gegen 966 im Jahre 1899 (— 33), 787 im Jahre 1898 (+ 146) und 163 im Jahre 1897 (+ 470); davon sind durch Er⸗ füllung der Vertragsbedingungen zur Zeit 661 Kaufgeschäfte realisiert. Die Bewegung dieses Geschäfts in den letzten 5 Jahren zeigt folgendes Bild: Es wurden besiedelt im Jahre 1899 669 Ansiedlerstellen, 898 605, 1897 367, 1896 191, 1895 186 Ansiedlerstellen.
Die Herkunft der vertragschließenden Ansiedler an⸗ langend, ist zu bemerken, daß die Zahl der aus den Ansiedelungs⸗ provinzen stammenden Ansiedler auch im Jahre 1900 um ein Geringes gegen das Vorjahr zurückgegangen ist; sie beträgt nämlich 165 = 24,9 % gegen 25 % des vorjährigen Berichts. Die Gesammtzahl der Ansiedlerfamilien ist auf 4277 gestiegen, ihre Seelenzahl mag auf rund 30 000 zu schätzen sein. Von diesen Ansiedlern stammen aus Ostpreußen 28, aus Westpreußen 732, aus der Provinz Brandenburg 374, aus Pommern 222, aus Posen 830, aus Schlesien 200, aus der Provinz Sachsen 278, aus Schleswig⸗Holstein 13, aus der Provinz Hannover 198, aus Westfalen 586, aus Hessen⸗ Nassau 58, aus der Rheinprovinz 81, aus Württemberg 87, aus Bayern 4, aus Baden 23, 218 sind deutsche Rückwanderer aus dem Ausland und 345 sonstige deutsche Reichsangehörige. Der Kon fession nach sind 4028 Ansiedler evangelisch und 249 katholisch.
Die bisher an Ansiedler begebene Gesammtfläche umfaßt rund 70 500 ha zum Werthe von rund 50 Millionen Mark; dazu kommen noch die für öffentliche Zwecke (Kirche, Schule, Gemeinde, Wege und für Vorbehalte ꝛc.) ausgewiesenen Flächen, welche auf rund 22 000 ha zu schätzen sind, sodaß von dem rund 147 475 ha be⸗ tragenden Gesammterwerbe annähernd 92 500 ha (16,5 Quadrat⸗ meilen) = 62,7 % Verwendung gefunden haben.
Die wirthschaftliche Entwickelung der Ansiedler ist in erfreulicher Weise fortgeschritten. Der Eingang der fiskalischen Ge⸗ fälle ging glatt vor sich. Von dem Gesammtsoll an fälligen Renten und Pachten des Etatsjahres 1899 im Betrage von 792 886 ℳ ver⸗ blieb am 1. Oktober 1900 ein Rest von 504 ℳ, und zwar besteht dieser aus Stundungen der Aprilzahlung 1900. Erlasse haben nicht statt⸗ gefunden. Ebenso sind die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1900 bisher gut eingegangen. Eine Umwandlung von Rentenstellen in Pachtstellen hat nicht stattgefunden, dagegen haben 7 Pächter vor Abkauf der Pachtzeit ihre Stellen zu Eigenthum gegen Rente erworben unter Kaufbedingungen, die den früheren Pachtbedingungen annähernd entsprechen. Im Ganzen sind bisher aus Pacht⸗ in Rentenstellen um⸗ gewandelt: 23. Seit Bestehen der Ansiedelungskommission bis Ende Dezember 1900 sind zwangsweise verkauft worden: 9 Ansiedlerstellen. Rückgebildet wurden von Renten⸗ zu Pachtstellen: 20. Das Genossenschaftswesen hat sich im Jahre 1900 in erfreulicher Weise weiter entwickelt. Es sind sowohl eine Reihe neu gegründeter Genossenschaften hinzugetreten, als bu die be⸗ stehenden Genossenschaften an Mitgliederzahl erheblich ge⸗ wachsen. Neu begründet sind insbesondere: 6 Brennerei⸗ genossenschaften in Lettberg (Lednagora), Budziszewo, Zabno, Gr.⸗Kreutsch, Rynsk und Waldau Fl., 1 Molkerei⸗ und Müllerei⸗ genossenschaft in Budziszewo, 2 Molkereigenossenschaften in Dziewier⸗ zewo und Bukowitz, je 1 Genossenschaft zum Ankauf und Betrieb eines Dampfdreschsatzes in Przeclaw, Dziewierzewo und Gorzykowo. Ferner sind 17 Spar⸗ und Darlehnskassenvereine und 5 Drainage⸗ genossenschaften neu begründet worden.
Die abgeschlossene Besiedelung der Güter Gr.⸗Salesche, Gluchow, Barchnau, Radlowo, Hagenau, Neuthal, Leiperode, Herrn⸗ kirch, Skorken, Neitwalde, Przedborow, Bismarcksfelde, Michels⸗ dorf und Jaroschau ergiebt eine Schadloshaltung des Fiskus bei seinen Gesammtaufwendungen — einschließlich der Kosten für Regelung der Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulverhält⸗ nisse — von 2,13 %. Werden die Kosten für die erstmalige Regelung der Gemeinde⸗, Schul⸗ und Kirchenverhältnisse als gesetzmäßige Auf⸗ wendungen fisci außer Ansatz gelassen, so erhöht sich die Schadlos⸗ haltung des Fiskus auf 2,38 %.
Zur Hebung der Rindviehzucht in den Ansiedelungen sind bisher aus den Herden der Ansiedelungsgüter an An⸗ siedler auf Grund vog Abzahlungs⸗Kaufverträgen 719 Stück Kühe und Färsen im Werthe von 146 243 ℳ abgegeben worden. Die auf die Kaufpreise geleisteten Abschlagszahlungen belaufen sich auf 139 598. ℳ% Die vertragsmäßig festgesetzten Abzah⸗ lungen sind von den Ansiedlern pünktlich befeistet worden. In 2 Fällen wurden die Abzahlungsgeschäfte auf Antrag der Ansiedler rückgängig gemacht ohne Schaden für den Fiskus.
Die Beschäaffung von Obstbäumen für die Ansiede⸗ lungen erfolgt auf Grund eingegangener Bestellungen von An⸗ siedlern für ihre privaten Zwecke, von Ansiedlergemeinden und von den fiskalischen Gutsverwaltungen zwecks Bepflanzung der öffentlichen Wege, der Schul⸗ und Pfarrgärten. Ansiedlergemeinden und die fiskalischen Gutsverwaltungen erhalten die Bäume auf Kosten des Ansiedelungsfonds ohne Erstattungsverpflichtung auf Grund des Beschlusses der Ansiedelungskommission vom 17. De⸗ zember 1888. Die Rentenansiedler erstatten 0,40 ℳ für den Baum, der ihnen bis zur nächsten Eisenbahnstation frachtfrei geliefert wird; den Rest, d. h. das 4⸗ bis 5 fache der Ansiedlerbetheiligung, trägt Fiskus. Die fiskalische Lieferung ist auf 40 Bäume für jede Ansiedlerstelle beschränkt. Die Lieferungsanträge der Ansiedler im Be⸗ richtsjahre umfaßten 13 194 Bäume. Ansiedelungsgüter und Ansiedler⸗ emeinden erhielten 2551 Bäume. Alle Pachtansiedler erhalten die Bäume unentgeltlich. Die Bestellungen auf Obstbäume gehen jetzt regelmäßiger und zahlreicher ein als früher, ein Beweis, daß das Interesse sar Obstgärten wächst und diese Kultur lohnend ist. Es ist anzunehmen, daß die Volkszählung vom Dezember 1900, durch die auch die Aufnahme von Obstbäumen erfolgt ist, den Nachweis erbringen wird, daß die Ansiedelungen der Ansiedelungskommission auch in dieser Kultur den Vergleich mit benachbarten alteingesessenen Gemeinden nicht zu Feuen haben.
Die Besitzwechselbewegung unter den Ansiedlerstellen war im Kalenderjahre 1900 nicht ganz so stark wie im Vorjahre. Ver⸗ käufe wurden abgeschlossen über 61 Ansiedlerstellen, über 18 derselben mit Familienangehörigen der Vorbesitzer; Pachtrechte wurden an die zweite Hand abgetreten in 13 Fällen. Wie bereits früher erwähnt, läßt sich nicht mit Sicherheit ermitteln, welches finanzielle Ergebniß die Veräußerung für die 1. Hand gehabt hat, ob Gewinne erzielt oder Verluste eingetreten sind, weil zuverlässige Angaben hierüber von den Betheiligten nicht gemacht werden. Aus dem sumstand aber, daß die abtretende 1. Hand sich fast ausnahmslos wieder, und zwar um größere Ansiedlerstellen, N hat, kann mit Sicherheit darauf eschlossen werden, daß meist erhebliche Vermögensvortheile erzielt ind. Im allgemeinen ist vom finanziellen Standpunkt aus der Ueber⸗ gang an die 2. Hand nicht ungünstig zu beurtheilen, weil die Er⸗ werber meist kapitalkräftiger sind als die Verkäufer.
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