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so sind 25 Prozent des Nennbetrages und bei der Ausgabe von Aktien zu einem höheren als dem Nennbetrage auch dieser Mehrbetrag sofort bei der Aktienzeichnung einzuzahlen.
Die Aufforderungen zur Einzahlung wenigstens vier Wochen vor den 8 durch den Vorstand erfolgen.
Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt.
Die 2 88 und Aushändigung der Aktien darf vor Berichtigung der letzten Ratenzahlung er⸗ folgen.
müssen ahlungsterminen
Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß § 7 ausgeschriebene Rate nicht einzahlt, 8 t. in eine Vertragsstrafe von einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Vertragsstrafe durch eine zweite öffent⸗ liche Bekanntmachung mit vierzehntägiger Frist auf⸗ gefordert.
Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird ihm eine Frist unter der Verwarnung gesetzt, daß er, falls er ohne die Zahlung zu leisten, sie ver⸗ streichen läßt, seines Antheilsrechtes und der bis dahin geleisteten Einzahlungen verlustig erklärt werde. Diese Aufforderung wird dreimal im Deutschen Reichs⸗Anzeiger bekannt gemacht, und zwar erfolgt die Bekanntmachung zum ersten Mal mindestens drei Monate, zum dritten Mal mindestens einen Monat vor Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Nachfrist.
Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so hat der Vorstand die säumigen Zeichner mittels Be⸗ kanntmachung im Reichs⸗Anzeiger ihrer Antheilsrechte und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, sowie die Interimsscheine über die auf dieselben geleisteten Raten⸗Zahlungen für nichtig zu erklären.
An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue aus⸗ zugeben, die außer den früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, den die Bank an diesem Betrage oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet. 1 1
Von den hier vorgesehenen Vertragsstrafen ist nur die Generalversammlung zu entbinden berechtigt.
§ 9.
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen er⸗ löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Ein⸗ lösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit ein⸗ getreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend⸗ machung des Anspruchs aus der ÜUrkunde gleich.
Ist aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust dem Vorstand innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividenden⸗
scheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf
der vier Jahre zu berechnenden, präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inzwischen von einem Dritten ein⸗ ereicht und realisiert ist. Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen, oder die Realisation des Scheins zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt viel⸗ mehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Be⸗ trag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verloren gegangener Dividenden⸗ scheine findet nicht statt. Verlorene Talons können nicht amortisiert werden. Neue Dividendenscheine dürfen an die Inhaber der
Talons nicht ausgegeben werden, wenn der Besitze der Aktie oder des Interimsscheines deren Ausgab6
widerspricht. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interimsscheines auszu⸗ händigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
.
Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Gesell⸗ schaft bei Gericht nachzusuchen ist.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Auf⸗
ebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu ertheilen und die erforderlichen Zeugnisse aus⸗ zustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bis⸗ herige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. Auf Grund des rechtskräftigen Amortisationsurtheils er⸗ folgt die Ausreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheines unter neuer Nummer auf Kosten des Antragstellers.
Sind Dividendenscheine ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interims⸗ scheines auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Dividendenscheinen.
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesent⸗
lichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre
Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten
Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des
nhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.
§ 12.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein⸗ zahlungen und der dadurch verwirkten Konvpentional⸗ strafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter⸗ wirft; auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande und ihren Aktionären, die sich auf Gesellschafteangelegenheiten beziehen, ker- im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.
Dritter Titel. Geschäftskreis.
§ 13.
Die Pommersche Hypotheken⸗Aktien⸗Bank ist be⸗ ugt: — a. Hypotheken und Grundschuld⸗Darlehne auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches
zu gewähren; 9 b. Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, . zu beleihen, zu veräußern, Hypotheken⸗ und Grundschuldbriefe, Werthpapiere und andere Sachen in Verwahrung zu nehmen und die
Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu
besorgen;
Hypotheken⸗Pfandbriefe auszugeben;
an preußische Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder gegen Uebernahme der vollen
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft,
sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen
gegen Verpfändung der Bahn Darlehne zu ewähren und auf Grund der so erworbenen
Schuldverschreibungen (Kom⸗
munal⸗Obligationen bezw. Kleinbahn⸗Obli⸗ ationen) auf den Inhaber auszugeben;
erthpapiere kommissionsweise anzukaufen
und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluß von
Zeitgeschäften; 1
die Einziehung von Wechseln, Geld, An⸗ weeisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen uund Wechsel und Werthpapiere in Zahlung
zu nehmen;
Depositengelder anzunehmen, jedoch mit der daß der Gesammtbetrag des bei der Bank hinterlegten Geldes die Hälfte des 88 ezahlten Grundkapitals nicht übersteigen
darf.
Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch A kang und Beleihung ihrer Hypotheken⸗Pfandbriefe und der zu d. erwähnten Schuldverschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweifung nutzbar machen.
§ 14
Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur gestattet: a. zum Zweck der Benutzung als Geschäftsräume; b. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und Grundschulden. Hypothekarische und 1X“
0.
Die Bank gewährt hypothekarische und Grund⸗ schuld⸗Darlehne in Beträgen von mindestens 1000 ℳ, entweder als Amortisationsdarlehne oder ohne Amortisation nach Maßgabe folgender Be⸗ stimmungen:
a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein⸗ zuräumen, die Schuld ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. Das Rück⸗ zahlungsrecht darf nur auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Ratenzahlungen mit der Zahlung der letzten Rate beginnt, ausge⸗ schlossen werden.
Wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rück⸗ zahlung getroffen, so beginnt mit dieser Ver⸗ einbarung der zehnjährige Zeitraum;
. die Bank kann bestimmen, daß Kündigungen nur zum ersten Tage eines Quartals statt⸗ finden dürfen. Im übrigen darf die Kündi⸗
gungsfrist 6 Monate nicht überschreiten;
c. eine Rückzahlungsprovision oder Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung darf nur soweit ansbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;
. die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner entweder in baarem Gelde oder, falls der Schuldner ausdrücklich zustimmt, in Pfandbriefen der Bank zu gewähren. In letzterem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzu⸗ räumen, die Rückzahlung der Hypothek nach einer Wahl in Geld oder in Hypotheken⸗
fandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem
Nennwerthe zu bewirken. Hypotheken⸗Pfand⸗
briefe, die bei der amtlichen Feststellung des
Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten
iim Sinne dieser Vorschrift stets als zu der⸗
selben Gattung gehörig.
In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar⸗ lehnsprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn sennr Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.
Im übrigen sind für die Werthsermittelung, owie für die Darlehnsbedingungen die von der
ank gemäß §§ 13, 15 des Hypotheken⸗Bankgesetzes festzustellenden Reglements maßgebend.
§ 16. 1 ür Amortisationsdarlehne gelten folgende besondere Bestimmungen:
1) sie sind für die Bank unkündbar;
2) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus⸗ geschlossen werden (pgl. § 15a. Abs. 1);
3) die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag enthalten; 3
4) ist in dem Fall der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Finsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist der⸗
selbe in der Darlehnsurkunde ersichtlich zu machen; von dem Beginn der Amortisation ab, dürfen die Jahreszinsen nur von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital be⸗ rechnet werden; der Mehrbetrag der Jahres⸗ leistung ist zur Tilgung zu verwenden;
) die Bank braucht nur solche Theilrückzahlungen des Schuldners anzunehmen, welche dazu be⸗ stimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.
Wenn jedoch der uldner den zehnten Theil des Rest⸗Kapitals zurückzahlt, kann der⸗ selbe verlangen, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltungderursprünglichen Tilgungs⸗ zeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf bei den im § 19 Absatz 9 bezeichneten Hypo⸗ theken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprüng⸗ lichen Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan auf⸗ zustellen. . —
Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An⸗
sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der
Berichtigung des Grundbuchs, der Keüschan der
5 pothek oder der Herstellung eines Theil⸗Hypotheken⸗ efs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
1“
obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht 433
Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahres⸗ bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor⸗ jahres b war.
Alle bei der Erledigung eines Antrages entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Im Falle der Ablehnung eines Antrages findet ein Ersatz dieser Kosten seitens der Bank nicht statt.
In folgenden Fällen kann die sofortige Rück⸗ zahlung sowohl der Amortisations⸗Darlehne als auch der ohne Amortisation gegebenen, unkündbaren Dar⸗ lehen seitens der Gesellschaft ganz oder theilweise ge⸗ fordert werden: wenn die zu zahlenden Zinsen oder Amor⸗ tisationsbeiträge nicht innerhalb eines Monats, sonstige Kosten nicht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft berichtigt sind;
wenn die nach der Schuldurkunde noch bei⸗
hh ee Papiere (amtliche Gebäudesteuer⸗ utzungswerthscheine ꝛc.) nicht innerhalb der festgesetzten Frist beigebracht werden;
.wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ versteigerung über das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil desselben eingeleitet ist oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypother bestritten wird;
d. wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt;
e. wenn eine theilweise Veräußerung des Unter⸗ pfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulierung der Hypothek oder Grundschuld mit der Bank ein Abkommen getroffen ist; wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstücks die vertragsmäßig vereinbarten Versicherungen bezüglich der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhält, sowie wenn die infolge eines Besitzwechsels ällig werdende Verpflichtung (Abgabe der
eitrittserklärung des neuen Besitzers zu der s. Zt. ausgestellten Schuldurkunde) nicht er⸗ füllt wird; wenn durch unwirthschaftliches Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpfandes im Verhältniß zu dem bei der Darlehnsgewäh⸗ rung angenommenen Werthe so gesunken ist, daß das Darlehn resp. dessen nicht amorti⸗ sierter Theil nicht mehr hinreichend gesichert erscheint.
Werthsminderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, berechtigen die Gesellschaft nur zur Bestimmung einer drei⸗ monatlichen Frist zur Beseitigung der Gefährdung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, fällig.
Abveräußerungen von Grundstückstheilen berechtigen für den Fall, daß die Unschädlichkeit der Veräußerung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, die Gesellschaft zur Kündigung nicht.
er Fall der Auflösung der Bank darf als
Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden. § 18.
Hypothekarische oder Grundschuld⸗Darlehne ohne Amortisation dürfen nur unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Rückzahlungstermins, der für die Ge⸗ sammtsumme oder Theile derselben gelten kann, gewährt werden. Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaltene Frist nicht überschreiten.
Hypotheken⸗Pfandbriefe. § 19.
Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypotheken⸗Pfandbriefen nach Maßgabe folgender Bestimmungen befugt:
Der Gesammtbetrag der Hypotheken⸗Pfandbriefe —rf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammen⸗ etzt:
8 aus dem zwanzigfachen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baar eingezahlten Grundkapitals svon 10 200 000 ℳ, also 204 Millionen Mark);
b. und dem fünfzehnfachen Betrag derjenigen
Summen, um welche die Bank seit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit dieselben baar eingezahlt sind, zuzüglich des fünfzehnfachen Betrags des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief⸗ Gläubiger bestimmten Reservefonds; hierbei bleibt jedoch der letztere insoweit außer Be⸗ tracht, als er bei Erreichung des unter a. be⸗ zeichneten Höchstbetrags des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. E“
Die Hypotheken⸗Pfandbriefe tragen die faksimilierte Unterschrift des Präsidenten des Aufsichtsraths und zweier Vorstandsmitglieder sowie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung des Treuhänders über die vorschriftsmäßige Deckung und Eintragung in das Hypothekenregister resp. Darlehns⸗ register. 88
Stücke unter 100 ℳ dürfen nicht ausgegeben werden.
Den Hypotheken⸗Pfandbriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. Bei etwaigen Differenzen ist der deutsche Text und die inländische Währung entscheidend.
Die Bestimmungen der §§ 9, 10 und des § 11 Abf. 1, 2, 4 in Betreff beschädigter oder verlorener Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine und Talons finden . auf beschädigte und verlorene Hypotheken⸗ Pfandbriefe, Zinskupons und Talons entsprechende Anwendung. *
Die Summe des Nennwerths muß für die Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe stets durch Hypotheken oder Grund⸗ schulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken oder Grund⸗ schulden an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amorti⸗ sations⸗Hypotheken resp. Grundschulden bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrgg des Schuldners nicht weniger als ein Viertel bom Hundert des Hy As beträgt. 3
ie Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen
Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden an Art zur Deckung benutzen. derer
Feeene oder Grundschulden an Grundstücken welche die Bank zur Verhütung eines Verlustes er⸗ worben hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken⸗ Pfandbriefe mit der Hälfte des in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebucht waren. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung 2 den Fall, daß die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Ver⸗ lusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld erworben hat und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld hat eintragen lassen.
Ist infolge der Rückzahlung von Hüeetnes oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Hypotheken⸗Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einst⸗ weilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf Pro⸗ zent des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsen⸗ preise bleibt.
§ 20.
Die von der Bank ausgegebenen Hypotheken⸗ Pfandbriefe müssen die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.
Die Bank darf auf das Recht der Rückzahlung der Hypotheken⸗Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
Die Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.
§ 21.
Die Zinsen der Hypotheken⸗Pfandbriefe werden gegen Aushändigung der Kupons an den bekannt zu machenden Stellen ausgezahlt.
Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. 8
Die Einlösung der Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vor⸗ gängiger Kündigung seitens der Bank bezw. nach Bestimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlungwerden durchden Deutschen Reichs⸗Anzeiger dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens 3 Monate vor dem Aus⸗ zahlungstermine, von welchem ab die Verzinsung der Hypotheken⸗Pfandbriefe gufhört.
Die Rückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.
Noch nicht fällige oder nach Aufhören der Ver⸗ zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefe fehlende Kupons werden vom Kapital in Abzug gebracht.
§ 24.
Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken⸗Pfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1) die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig;
2) der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. . ö“
Bei der Abschätzung sind lediglich die dauern⸗ den Eigenschaften des Grundstückes und der⸗ jenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung in da Händen eines jeden Besibers nachhaltig g⸗ währen kann, zu berücksichtigen; 4 die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen; bei landwirthschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zuständigen Bundes⸗ staats gemäß § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; Bauplätze, sowie solche Neubauten, wel noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grundstücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zusammen weder den zehnten Theil des Gesammtbetrages der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe benutzten Hypotheken und Grundschulden noch den halben Betrag des eingezahlten Grund⸗ kapitals überschreiten;
im übrigen sind Hypotheken und Grund⸗ schulden an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken⸗Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken und Grund⸗ schulden an Bergwerken. Hypotheken und Grundschulden an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken⸗ Pfandbriefen ausgeschlossen, 88. die Be⸗ rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht ge⸗ währen.
§ 25.
Für die von der Bank gemäß § 13 b. zu erwerben⸗ den Hypotheken und Grundschulden müssen, falls die⸗ selben als Unterlagen für Hypotheken⸗Pfandbriefe 3 werden, die Vorbedingungen des § 19 und 24 erfüllt sein.
Sicherheit der Hypotheken⸗Pfandbriefe.
§ 26
Die Sicherheit der Hypotheken Pfandbriefe und deren Zinsen wird gebildet durch die erworbenen — ausschließlich zur Deckung bestimmten Hypotheken un Grundschulden, das Grundkapital und vas sonstige SePlschaft erogen. 3
gie zur Deckung der Hypotheken Pfandbriefe be⸗
1 en Hypotheken und Grundschulden sind von der ann in ein Register einzutragen..
In dieses Register fnd auch die gemäß § 19 letzter Absatz eingestellten Werthpapiere einzutragen.
5 Kommunal⸗Obligationen.
Werden von der Bank auf Grund nicht bypothe⸗ karischer Darlehen, die an Preußische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Vorschriften des 8 19 Absatz 3— 6, sowie der §§ 20 — 23 und 26 entsprechende Anwendung. “
Der Gesammtbetrag der Kommunal⸗Obligationen muß in Höhe des Nennwerthes stets durch Forderungen der im Abs. 1 bezeichneten Art von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 11 finden entsprechende Anwendung.
Die Kommunal⸗Obligationen, welche die Bank auf Grund des im § 19. Abs. 2 unter a. bezeichneten Grundkapitals ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen orpatteranh andbriefe den für die letzteren in der angeführten Bestimmun vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Au Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalserhöhung können weitere Kommunal⸗Obli⸗ gationen so lange ausgegeben werden, bis sie unter Hinzurechnung der auf Grund der Kapitalserhöhung ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe den für die letzteren im § 19 Abs. 2 unter b. vorgesehenen Höchst⸗ betrag um ein Fünftel übersteigen.
Kleinbahn⸗Darlehen und Obligationen.
§ 28.
Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahn⸗Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen aus⸗ gegeben, so muß der Gesammtbetrag derselben in Höhe des Nennwerthes stets durch Darlehnsforderungen der bezeichneten Art von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein; die Bestimmungen des § 19 Abf atz 11 finden entsprechende Anwendung.
Die Bank kann Kleinbahn⸗Obligationen auch auf Grund solcher Darlehen an Kleinbahn⸗Unter⸗ nehmungen ausgeben, die nicht gegen Verpfändung der Bahn, sondern gegen Uebernahme der Garantie durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ge⸗ währt werden. In diesem Falle dienen beide Arten von Darlehnsforderungen zur Deckung der Kleinbahn⸗ Obligationen; in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen.
Der Gesammtbetrag der Kleinbahn⸗Obligationen darf unter Hinzurechnung der erge ne Hypotheken⸗ den für die letzteren bestimmten Höchst⸗ betrag (§ 19 Abs. 2) nicht übersteigen; die Kleinbahn⸗ Obligationen stehen im Sinne des § 27 Absatz 3 den Hypotheken⸗Pfandbriefen gleich.
Die im § 27 Abs. 1 angeführten Bestimmungen finden auch auf die Kleinbahn⸗Obligationen ent⸗ sprechende Anwendung.
Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn⸗Unternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die .,rag. bedürfen der Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde.
Vierter Titel.
Die Organe der Pommerschen Hypotheken⸗Aktien⸗ Bank sind:
1) der Vorstand,
2) der Aufsichtsrath,
3) die Generalversammlung.
Vorstand. “
Der Vorstand besteht nach Bestimmun sichtsraths aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche vom WW“ zu notariellem oder gericht⸗ lichem Protokoll gewählt werden.
Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.
Pegristen werden von dem Vorstand mit Ge⸗ nehmigung des Aufsichtsraths bestellt.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Stell⸗ vertreter legitimieren sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts, die Beamten der Gesellschaft durch ein Attest des Vorstandes.
Die Geschäftsvertheilung und die Art der Be⸗ schlußfassung unter den Mitgliedern des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrath festgesezt.
Darüber, ob ein Syndikus für die Gesellschaft zu ernennen, oder ob ein Mitglied des Vorstandes oder ein stellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, beschließt der Aufsichtsrath.
§ 31.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in außer Ferichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und eitet resp. führt deren Geschäfte.
Solange der Vorstand aus zwei oder mehreren Personen besteht, bedas es zu Willenserklärungen für die Gesellschaft der Mitwirkung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vor⸗ standsmitgliedes und einer zweiten, zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person, also eines Vor⸗ standsmitglieds, eines stellvertretenden Vorstands⸗ mitglieds oder eines Prokuristen. 1 Besteht dagegen der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt dieser oder ein etwa vorhandener Stell⸗ vertreter allein die Gesellschaft.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden, schriftlichen Erklärungen und Bekanntmachungen wer⸗ den in der Form ausgestellt, daß der geschriebenen oder gedruckten Firma die Unterschriften der be⸗ treffenden Vertreter hinzugefügt werden. 8 Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben in Be⸗ zug auf die Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft gleiche Rechte mit den wirklichen Vorstandsmitgliedern, und es bedarf für ihre Wirksamkeit des Nachweises 26 Verhinderung der übrigen Vorstandsmitglieder Der Vorstand ist zur selbständigen Bestellung und Entlassung von Agenten berechtigt.
Der Vorstand ist befugt, Organe zu schaffen, welche ihn in seiner Wirksamkeit unterstützen sollen.
a § 32.
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Be⸗
schluß des Aufsichtsraths vom Amte suspendirt
werden.
829 Entlassung kann nur auf Grund eines Be⸗ usses der Generalversammlung erfolgen.
Aufsichtsrath.
„Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs, höchstens neun von der Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre gewählten Mitgliedern, von denen jährlich der dritte Theil ausscheidet. Ist die Hahf der Aufsichtsrathsmitglieder nicht durch drei theilbar, so wird der nicht theilbare Rest den Aus⸗ scheidenden des letzten Jahres hinzugefügt.
Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths eine Reihenfolge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter, sodaß immer die⸗ jenigen Mitglieder, welche das längste Dienstalter haben, ausscheiden. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest derselben. Bis zur Ersatzwahl bilden die übrigen Mitglieder den Aufsichtsrath. Ist die Zahl jedoch bis auf weniger als fünf herabgegangen, so ist durch eine außerordentliche Generalversamm⸗ lung alsbald eine Neuwahl vorzunehmen. 3 „Nicht fähig, Mitglied des Aufsichtsraths zu sein, ist, wer falliert oder auch nur seine Zahlungen ein⸗ oder mit seinen läubigern accordiert hat, solange nicht eine vollständige Rehabilitierung er⸗ fohh ist
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden; der Beschluß bedarf einer Mehr⸗ heit von drei Vierteln des in der Generalversamm⸗ lung vertretenen Gesammt⸗Kapitals.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten die im Gesellschaftsinteresse verwendeten Kosten und Aus⸗ lagen ersetzt. Sie erhalten eine Tantiéme vom Reingewinn, aber kein Gehalt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths werden durch gerichtliches oder notarielles Attest legitimiert.
Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Gesell⸗ schaftsregister einzureichen.
4.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths wählen all⸗ jährlich unmittelbar nach der ordentlichen General⸗ versammlung aus ihrer Mitte zu notariellem Pro⸗ tokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben. Bei dieser Wahlhandlung führt der bis⸗ herige Präsident oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung beider jedoch das den Lebensjahren nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl ist in entsprechender Weise zu wieder⸗ holen, sobald im Laufe des Geschäftsjahres eines dieser Aemter zur Erledigung kommt, oder sobald nach übereinstimmender Erklärung aller übrigen Mit⸗ glieder andauernde Unfähigkeit zur Verwaltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. 8 Der Auffichtsrath überwacht den Geschäftsbetrieb im allgemeinen im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Zum Ressort des Aufsichtsraths gehören im be⸗ sonderen:
a. die Vertretung der Gesellschaft bei dem Ab⸗ schluß von Verträgen mit den Mitgliedern des Vorstandes;
.die Ernennung des Syndikus und der Ab⸗ schluß des Anstellungsvertrages; Genehmigung der Bestellung von Prokuristen; Bestimmung über die Seo des Aktien⸗ kapitals bei Erhöhungen; 1
. Feststellung des Inhalts der Hypothekenpfand⸗ briefe und der gemäß § 134d. auszugebenden Schuldverschreibungen;
Feststellung der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Grundzüge und Reglements bezüglich der Werthermittelung und ezüglich der Bedingungen für die Hvpothekarischen Darlehne und der für die Gewährung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kleinbahnunternehmungen maß⸗ gebenden Grundsätze;
Feststellung der bei der Beleihung von Werth papieren durch die Bank als beleihungsfähig anzusehenden Papiere und der zulasfigen Höhe der Beleihung derselben;
.Abschluß einer Vereinbarung mit dem Treu⸗ händer und dessen Stellvertreter über die
ihnen zu gewährende Vergütung;
. die Beschlußfassung über die Errichtung von
Zweiganstalten und Agenturen innerhalb des Deutschen vecaa gs § 2 des Statuts).
Den Vorsitz im Aufsichtsrath führt der Präsident; falls derselbe nicht anwesend ist, dessen Stellvertreter event. das den Lebensjahren nach älteste anwesende Mitglied. Kee
Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte seiner z. Z. noch funktionierenden Mit glieder anwesend ist. 2
Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt. 4
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist schriftliche oder kelenvaphische Abstimmung zulässig. Bei Wahlen findet dasselbe Verfahren statt, wie bei den von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen.
Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsraths, jedoch nur mit berathen⸗ der Stimme, bei. B
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf⸗ sichtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmt⸗ lichen anwesenden Personen vollzogen. 8
Die Erlasse und Bekanntmachungen des Aufsichts⸗ raths sind von dem Präsidenten desselben oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 8
Die Berufung des Aufsichtsraths erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter. Dieselbe gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung eingeschriebener Briefe an sämmtliche Mitglieder des Aufsichtsraths vorgelegt werden. 1
Wenn der Vorstand oder drei Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths es beantragen, muß in längstens sechs Tagen die Einladung zu einer Sitzung des Aufsichts⸗ raths erfolgen.
§ 37.
Der Präsident des Aufsichtsraths ordnet nach seinem Ermessen eeta eni. Kassen⸗ und Geschäfts⸗ revisionen durch die Revisoren (cfr. Abs. 2) an und ist berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes beizu⸗ wohnen. Zu seinem Ressort gehört auch die Ge⸗ nehmigung der Anstellung von Beamten, die mehr als 6000 ℳ Jahresgehalt bezieben oder deren An⸗ stellungsvertrag auf mehr als drei Jahre geschlossen
wird. Der Stellvertreter hat, sobald er in Vertretung des Präsidenten handelt, mit diesem selbst überall gleiche Rechte.
Behufs Vornahme der ordentlichen, in jedem Jahre mindestens viermal wiederkehrenden Revisionen werden zwei Mitglieder des Aufsichtsraths von diesem auf die Dauer eines Jahres ernannt.
Dieselben sind verpflichtet, diese Revisionen einzeln oder gemeinsam vorzunehmen und zu denselben die Mitglieder des Vorstandes zuzuziehen. Ueber die Revision ist stets ein Protokoll aufzunehmen und das⸗ selbe von den Revisoren und den Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen.
Dem Vorstand, dritten Personen und Behörden
egenüber bedarf es für die Gültigkeit der von dem Stellvertreter des Präsidenten öö Verhand⸗ lungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des Präsidenten. 8 8 Generalversammlung. 8
Alljährlich einmal, spätestens im zweiten Viertel⸗ jahr, findet in Berlin die ordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre statt.
Der Vorstand beruft dieselbe.
Die Berufung außerordentlicher Generalversamm⸗ lungen kann sowohl durch den Vorstand, als durch den Aufsichtsrath stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entweder der Vorstand oder der Aufsichtsrath es für nöthig erachten, oder wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich darauf antragen.
Diese Aktionäre können, falls ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, durch das zuständige Gericht zur Berufung ermächtigt werden.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe des Zwecks mittels öffentlicher Be⸗ kanntmachung bei Berufung durch die gerichtlich ermächtigten Aktionäre unter Bezugnahme auf die Ermächtigung; die Bekanntmachung muß dergestalt erfolgen, daß zwischen dem Datum des die Bekannt⸗ machung enthaltenden Blattes und dem Datum der Versammlung selbst, beide Daten nicht mitgerechnet, ein Zeitraum von mindestens 22 Tagen liegt.
Jedem Aktionär wird auf Verlangen eine Abschrift der Anträge ertheilt. Ferner kann jeder Aktionär, sofern er eine Aktie bei der Bank hinterlegt, ver⸗ langen, daß ihm die Berufung der Generalversamm⸗ lung, sobald sie öffentlich bekannt gemacht ist, mit Angabe des Zweckes durch eingeschriebenen Brief be⸗ sonders mitgetheilt werde.
Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen; Behörden und Korporationen durch ihre gesetzlichen Vertreter; Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.
Die Aktionäre oder Bevollmächtigte derselben, welche an der Versammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien, schriftlichen Vollmachten, Be⸗ stallungen ꝛc. während der bei der Bank üblichen Kassenstunden spätestens am siebenten Tage vor der Generalversammlung mit einem schriftlichen Antrage dem Vorstand einzureichen. Es wird ihnen demnächst ein auf ihren Namen ausgestellter, die Zahl der Stimmen ausdrückender Depotschein ertheilt, welcher
zugleich als Legitimation für die Generalversamm⸗ lung dient. 8
Ein Aktionär, der in Gemäßheit des § 255 H.⸗G.⸗B. seine Aktien bei einem Notar hinterlegt, hat dies ebenfalls spätestens am siebenten Tage vor der General⸗ versammlung zu thun und spätestens fünf Tage vor der Stunde der Generalversammlung die Empfangs⸗ bescheinigung des Notars dem Vorstand einzureichen.
§ 39. Die Vorlagen zu der ordentlichen Generalver⸗ sammlung sind: a. der Geschäftsbericht des Vorstandes; b. Bericht der Prüfungskommission und die Er⸗ ledigung der von dieser etwa gezogenen Monita; c. die Jahresbilanz;
d. die Feststellung der den Aktionären zu zahlen
den Dividende;
e. Ertheilung der Decharge an den Aufsichtsrath
und an den Vorstand; f. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths;
g. anderweitige Vorlagen des Aufsichtsraths und
des Vorstandes.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, haben das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer einberufenen Generalversammlung angekündigt werden, und können bei Ablehnung durch das zu⸗ ständige Amtsgericht zur Ankündigung ermächtigt werden. 1 E 1
Jedoch muß das Verlangen so zeitig gestellt werden, daß die gehörige Ankündigung mindestens 15 Tage und, wenn zur Beschlußfassung die einfache Stimmenmehrheit nicht genügt, mindestens 22 Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolhen kann. Der Tag, an dem die Ankündigung erfolgt, und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
Auf die Ermächtigung muß im Falle des Absatz 2 dieses Paragraphen bei der Ankündigung Bezug ge⸗ nommen werden.
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§ 40.
Der Präsident des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, führt den Vorsitz in der Generalversammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die Art und Weise der Abstimmung. Ist keiner der genannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, oder ist kein gehörig konstituierter Aufsichtsrath vorhanden, so hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung zu eröffnen, und läßt alsdann dieser einen Vorsitzenden wählen. 4
Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht dies Statut oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. 88
Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen findet § 42 Anwendung. 8 .
Jeder Generalversammlungsbeschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung aufgenommenes notarielles Pro⸗ tokoll, in dem urt und Tag der Verhandlung, Art und Ergebniß der Beschlußfassungen sowie der Name des Notars anzugeben sind. b
In der Generalversammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohn⸗
Aktien aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem notariellen Protokolle beizufügen. Demselben sind außerdem die Beläge für die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung beizufügen, jedoch kann die Beifügung dieser letzteren Beläge unterbleiben, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden.
Das Protokoll muß von dem Notar vollzogen werden.
Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Bank hinterlegt hat, kann verlangen, daß ihm über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse durch eingeschriebenen Brief besondere Mittheilung ge macht wird.
§ 41.
Statutenänderungen können von der General⸗ versammlung mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Stimmen gültig beschlossen werden.
Wenn es sich aber um eine Abänderung des Gegen⸗ standes des Unternehmens oder um die Herabsetzung des Grundkapitals handelt oder wenn das Vermögen der Bank im Ganzen veräußert, insbesondere an eine andere Aktien⸗Gesellschaft oder an eine Kommandit⸗ Gesellschaft 6 Aktien übertragen werden soll, so muß die Mehrheit wenigstens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um⸗ 18
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen des Statuts, welche nicht von dem Präsidenten, dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von den Aktionären aus⸗ gehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt.
Wahlen.
Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen⸗ gleichheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Haben mehr als zwei gleich viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl durch das, von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos auf Zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Sämmtliche Wahlen können auch, falls kein Wider⸗ spruch laut wird, durch einfachen Zuruf erfolgen.
Fünfter Titel. Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisations⸗ und Reserve⸗Fonds.
Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember ezogen, innerhalb der nächsten drei Monate von dem Pbrband aufgestellt und den Revisoren (§ 37 Abs. 2) zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die Bilanz vom Aufsichtsrath vorläufig festgesetzt, der Generalversammlung vorgelegt und von dieser, wenn keine Anstände vorhanden sind, genehmigt, auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrath die Decharge ertheilt.
§ 44.
Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung kommen die Vorschriften der §§ 40, 261 des Handels⸗Gesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
I. In der Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist in
getrennten Positionen aufzuführen: . ddeer Gesammtbetrag der von der Bank verdienten Hypotheken⸗ und Grundschuldzinsen;
orts sowie des Betrages der von Jedem vertretenen
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der Betrag der verdienten Zinsen der nach § 13 4 “
gegebenen Darlehne; 8 der Betrag der Darlehnsprovisionen;
der Betrag der sonstigen Nebenleistungen der
Schuldner; die von der Bank für das Geschäftsjahr zu zahlenden Pfandbriefzinsen; die von der Bank für die nach § 13 ausge⸗ gebenen Schuldverschreibungen zu zahlenden TI1“ II. Die Bilanz hat in gesonderten Positionen an⸗ zugeben A. unter den Aktiven:
a. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo⸗
theken⸗Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Werthpapiere;
den Gesammtbetrag der nach § 13d gewährten Darlehne unter Trennung der Kommunal⸗ und Kleinbahndarlehen;
die Höhe der rückständigen Zinsen der hypo⸗ thekarischen und Grundschulddarlehne sowie die Gesammtbeträge der rückständigen Zinsen 8. den unter b. bezeichneten Arten von Dar⸗ lehen;
den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werths der Bankgebäude;
den Gesammtbetrag der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrages der eigenen Hypotheken⸗Pfandbriefe und Schuldverschrei⸗ bungen der Bank;
den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften gemäß § 13 letzter Absatz;
den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bank⸗ häusern;
B. unter den Passiven:
den Gesammtbetrag der im Umlauf beündlichen Hypotheken⸗Pfandbriefe nach ihrem Nenn⸗ werth, bei verschieden verzinslichen Hrdo⸗ theken⸗Pfandbriefen, den Gesammtbetrag jeder Gattung;
. den Gesammtbetrag der nach § 13 ausge⸗ gebenen Schuldverschreibungen, unter Trennung der Kommunal⸗ und Kleindahn⸗Obligationen und der verschieden verzinslichen Gattungen;
den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung. 1 8.
III. Sind rvethehen Pfandbrieft oder Schuld⸗ verschreibungen zu cinem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgogeden worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünftbeilen des Mindererloses gleichkommt; von dem Mindcrerlöse ist der Gewinn abzuziechen, den die Bank durch den Rücklauf don Hrotheken⸗Pfand⸗ briefen oder Schuldverschreibungen in cinem K ringeren Bctrag als dem Nennwertd erzielt hat.
demgemäß in die Bilanz cingestellte Akrirposten muß “
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