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Der Bezugspreis beträgt viertelzährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
sür Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne RKummern kosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Iyhnnhalt des amtlichen Theils: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.
Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung eisenbahn.
Ertheilung von Flaggenzeugnissen.
Landespolizeiliche Anordnung des Regierungs⸗Präsidenten in Bromberg, betreffend die Einfuhr von Thieren in den Regierungsbezirk und die Untersuchung der im Grenzverkehr benutzten russischen Pferde.
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen 8 188b durch die Gemeinde Kostheim in Hessen etreffend.
einer
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und
sonstige Personalveränderungen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Häuser⸗Administrations⸗Inspektor a. D., Rechnungs⸗ rath Neuendorff zu Berlin den Rothen Adler Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Zeug⸗Hauptmann a. D. Engfer zu Thorn, bisher beim Artillerie⸗Depot daselbst, dem Gerichtskassen⸗Rendanten, Rechnungsrath Sperling zu Naumburg a. S., dem Ober⸗ Sekretär a. D., Kanzleirath Schubert zu Rawitsch, den Ge⸗ richtsschreibern a. D., Kanzleiräthen Nathan zu Hultschin im Kreise Ratibor, Reichert zu Charlottenburg und Kotowski zu Königsberg i. Pr., dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse a. D. Bienert zu Ostrowo und dem Kreissekretär a. D. Paul Hoffmann zu Breslau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Korvetten⸗Kapitän a. D. Benzler zu Friedenau, bisher Navigations⸗Direktor der Werft in Wilhelmshaven, und dem Ueeinneg Kommerzienrath Karl Liman zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär a. D. Holz zu Posen, dem Steuer⸗Einnehmer zweiter Klasse a. D. Hermann Müller zu Breslau, dem Zoll⸗Einnehmer zweiter Klasse a. D. Spittler zu Bobischau im Kreise Habelschwerdt, dem städtischen Steuerverwaltunge⸗Sekretär Karl Fach zu Breslau und dem Förster a. D. Johann Muͤller zu Tilsit, bisher zu Obolin im Kreise Niederung, den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse, dem Hof⸗Klempnermeister Ferdinand Thielemann zu Berlin das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, den Steuer⸗Aufsehern a. D. Wilhelm Heidenreich zu Soest und Andreas Peschke zu Kreuzburg O.⸗Schl. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie den Gemeinde⸗Vorstehern Daberkow zu Rehwinkel im Kreise Saatzig, Falkenberg zu Kublank im Kreise Greifenhagen, Wilck zu Sinzlow desselben Kreises, Staschik zu Orlowen, Buppa zu Strzelniken, Patz zu Karpa, Rosinski zu utten E. und Reiner zu Niedzwedzen im Kreise Johannis⸗ burg, den Eisenbahn⸗Zugführern a. D. Ludwig Müller 4. Harburg und de Rot zu Emden, dem Kanzleigehilfen a. D. Jakob Thomsen zu Flensburg, dem Gerichtsdiener a. D. arl Tobias zu Swinemünde, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Karl Voigt zu Bensberg im Kreise Mülheim a. Rh. und dem Briefträger a. D. Karl Eschmann zu Bialla im Kreise
Johannisburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Professor, Oberstleutnant der Landwehr a. D. Dr. phil. Frühling zu Braunschweig und dem Justizrath, ri. der Landwehr a. D. Windisch zu Dresden den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse,
dem e Major der Landwehr Kavallerie Freiherrn von Süßkind⸗Schwendi auf Schwendi in Württemberg den Rolhen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Königlich bayerischen Generalleutnant z. D. Ritter von Waagen zu München den Königlichen Kronen⸗Orden erster Klasse,
dem Königlich württembergischen Ministerialrath und vor⸗ tragenden Rath im Finanz⸗Ministerium Dr. jur. Geyer zu Stuttgart den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Prokuristen der See Maschinenbau⸗ Anstalt, Kaufmann Zalene Wöhlert zu Braunschweig den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie 2¹
dem Waisenhausverwalter Karl Bosse zu neun und dem Schneidermeister Karl Reimker zu Gandersheim im Herzogthum Braunschweig das Allgemeine Ehr verleihen.. v 2 u“
Neben⸗
nzeichen zu
geschehen.
April, Abends.
Deutsches Reich.
Dem Vize⸗ und Deputy⸗General⸗Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika George H. Murphy in Frankfurt a. M.
sowie
dem Königlich spanischen Honorar⸗Konsul für die Provinz Schlesien mit dem Amtssitz in Breslau Theodor Ehrlich ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Bei der Reichsbank sind die Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstellen, bisherigen Bank⸗Rendanten Branden⸗ burg in Darmstadt, Guischard in Metz und Kühlwetter in Landsberg a. W. zu Bank⸗Assessoren ernannt worden.
Bekanntmachung
Am 11. d. M. wird bei den Königlich württembergischen Staatseisenbahnen die von der Strecke Heilbronn —Crailsheim bei km 2,75 abzweigende, 2,80 km lange normalspurige Reben sa5hg6 eilbronn Hauptbahnhof — Heil⸗ bronn Südbahnhof für den Güterverkehr eröffnet.
Berlin, den 10. April 1901. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts.
Schulz.
Flaggenzeugnisse sind ertheilt worden:
1) von dem Kaiserlichen Konsulat in Glasgow unter dem 9. März d. J. dem in Greenock und Glasgow aus Stahl neu erbauten Dampfschiff „Helsingborg“ von 507,91 Re⸗
istertons Netto⸗Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der Bißmark⸗Linie, G. m. b. H. in Hamburg, welche Hamburg als Heimathshafen des Schiffes angegeben hat;
2) von dem Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne unter dem 20. März d. J. dem im Jahre 1883 in Wallsend aus Eisen erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Dampfschiff „JIron Prince“ von 897,84 Registertons Netto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange desselben unter dem Namen „August Leonhardt“ in das ausschließliche Eigenthum der Firma Leonhardt u. Heeckt in Hamburg, welche Hamburg als be hshafen des Schiffes angegeben hat.
Landespolizeiliche Anordnung. 8 Auf Grund der §§ 6 und 7 des vehe Biehleachengelehes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881/18. Juni 1894 wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und F Brom⸗
Forsten für den Regierungsbezirk
berg Folgendes bestimmt: “ I. Einfuhr von Thieren. § 1. Die Einfuhr von Pferden und Eseln und zu Zucht⸗ zwecken bestimmten Schafen aus Rußland hat nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen Walentynowo, Papros, Jerzyce, Woycin, Krumknie und Anastazewo zu erfolgen. Die Einfuhr sonstiger Wiederkäuer und Schweine bleibt verboten. § 2. Sämmtliche zur Einfuhr gelangenden Thiere (§ 1) sind an der Landesgrenze durch beamtete Thierärzie auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Die an einer übertrag⸗ baren Seuche leidenden Thiere sind von der Einfuhr auszu⸗ schließen. 8 § 3. Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist von den einführenden Personen eine von den Zollstellen zu erhebende Vergütung nach folgenden Sätzen zu entrichten: für Pferde 3,— ℳ für jedes Stück, „ Schafe 0,10 „ für jedes Stück, 8- „ Lämmer 0,05 „ für jedes Stück, 2 § 4. Die Einfuhr ist nur an folgenden Tagen jeder Woche in den Nachmittagsstunden und — vom 1. April bis 1. Oktober von 3—6 Uhr und vom 1. Oktober bis Ende März von 1—3 Uhr gestattet: in Walentynowo am Montag jeder Woche; in Papros am Dienstag und Freitag jeder Woche; in Woycin am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche: 3 1 in Fermnce am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche; in Krumknie am Dienstag jeder Woche; in Anastazewo am Montag und Mittwoch jeder Woche. Die Anmeldung der einzuführenden Thiere hat spätestens bis Abends 8 Uhr am Tage vor dem ers⸗ bei dem uständigen beamteten Thierarzt, entweder direkt oder durch bas diesseitige Grenzzollamt auf Kosten des Einführenden zu
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8
Uebergangsort:
Die Untersuchung der einzuführenden Thiere ist für den
Walentynowo
Papros 1
Ferzwee 8 dem Kreis⸗ und Grenz⸗Thierarzt in Kruschwitz
Woycin dem Kreis⸗Thierarzt in Mogilno, 1“
Anastazewo dem Kreis⸗Thierarzt in Witkowo übertragen.
dem Kreis⸗Thierarzt in Inowrazlaw,
II. Untersuchung der im Grenzverkehr benutzten russischen Pferde.
§ 5. Pferde, die in Rußland ihren Standort haben und ohne zur Einfuhr bestimmt zu sein, die Landesgrenze in regel⸗ mäßigem Verkehr ein oder mehrere Male überschreiten (kleiner Grenzverkehr) oder Feldarbeiten auf diesseitigem Gebiete verrichten, sind auf e. Gesundheitszustand durch einen preußischen beamteten Thierarzt zu untersuchen.
§ 6. Die Untersuchung erfolgt an den Grenzzollstellen in Walentynowo, Papros, Jerzyce, Woycin, Krumknie und Anastazewo oder an dem Wohnsitze des beamteten Thierarztes.
§ 7. Die Führer der im § 1 bezeichneten Pferde haben bei deren Vorführung zur Untersuchung dem Thierarzt ein auf den Namen des Besitzers der Pferde lautendes Buch vo zulegen, in welchem für jedes Pferd ein besonderer Abschnitt mit genauer Angabe der Kennzeichen des Pferdes angelegt ist.
§ 8. Werden die Pferde bei der Untersuchung weder an einer ansteckenden Krankheit leidend, noch einer solchen ve dächtig befunden, so hat der untersuchende Thierarzt eine Be⸗ scheinigung hierüber unter Angabe des Untersuchungstages in das Buch einzutragen. 89. Die Boscheinigung gilt 4 Wochen. Während des Laufes dieser Frist können die Pferde erneut zur Untersuchung vorgeführt werden. Die Bescheinigung über den Befund gilt alsdann wiederum 4 Wochen vom Tage der Ausstellung ab.
Für die Untersuchung und für die Bescheinigung werden Gebühren und Kosten nicht entrichtet.
§ 10. Pferde der im § 5 bezeichneten Art, für welche eine gültige Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, dürfen die Grenze nicht überschreiten.
Die Führer der Pferde haben die Untersuchungsbücher während ihres Aufenthalts in Preußen mit sich zu führen und den Zollbeamten, Polizeibeamten und den beamteten Thier⸗ ärzten auf Erfordern vorzuzeigen. 8
§ 11. Die vierwöchentliche Untersuchung durch die beamteten Thierärzte geschieht an folgenden Tagen in den Nachmittagsstunden, und zwar vom 1. Oktober bis Ende März von 1 bis 4 Uhr und vom 1. April bis 1. Oktober von 3 bis 6 Uhr: in Walentynowo an jedem ersten Montag im Monat: in Papros am Freitag jeder Woche;
8 in Jerzyce am Freitag jeder Woche; in Krumknie am ersten und dritten Dienstag im Monat; in Woycin am Montag jeder Woche; in Anastazewo an dem ersten und dritten Montag im Monat. Fällt ein staatlich gebotener Feiertag auf einen der vor⸗ benannten oder im § 4 genannten Tage, so wird am nächst⸗ folgenden Wochentage die Untersuchung stattfinden.
§ 12. Die Königlichen Landräthe der Grenzkreise sind ermächtigt, sofern die zuständigen beamteten Thierärzte ab⸗ kömmlich sind, die -.Ah perbe- (§ 4 und § 11) ausnahms⸗ weise und in dringenden Fällen auch an anderen Tagen und zu anderen Tageszeiten zu gestatten. 8.
An anderen als den regelmäßig festgesetzten Einfuhrtagen und Stunden haben die Importeure bezw. Pferdebesitzer außer der Gebühr des § 3 auch die Reisekosten und Tagegelder des Kreis⸗Thierarztes zu tragen. *) 8
Die beamteten Thierärzte sind auch verpflichtet, an den Einfuhrtagen und ⸗Stunden die im § 11 angeordnete Unter⸗ suchung vorzunehmen.
§ 13. Die bestehenden Verbote und Beschränkungen der Vieheinfuhr werden durch die vorstehend angeordneten all⸗ emeinen thierärztlichen Untersuchungen des einzuführenden
iehes nicht beruhrt.
§ 14. Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 65 und 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 oder § 328 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs geahndet.
§ 15. Die landespolizeilichen Anordnungen vom 2. Juli 1894 Amtsblatt Seite 258, vom 28. Januar 1897 Amtsblatt (Beilage zu Nr. 4 des Amtsblatts von 1897 Seite 1), vom 14. Januar 1895 Amtsblatt Seite 18, vom 8. August 1895 Amtsblatt Seite 407, vom 16. Januar 1897 Amtsblatt Seite 47, vom 22. Oktober 1895 Amtsblatt Seite 562 werden hiermit aufgehoben.
*) Anmerkung: Die Zeblng
dieser Reisekosten und . — hat ohne Vermittelung der
ollstellen unmittelbar an