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Gpoeben (2. Rhein.
Nr. 28, bei dem 3. Bat. Inf. Regts. Graf Werder (4. Inf. Regt. Nr. 91, bei dem 2. Bat. Inf. Regts. Nr. 138, Dr. Fischer beim 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, bei dem 3. Bat. Inf. Regts. Nr. 135, Heer beim Feld⸗Art. Regt. Nr. 57, bei dem Schles. 48 Bat. Nr. 6, Dr. Haendel beim 3. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 50, bei dem 1. Bat. Inf. Regts.
Nr. 130. Dr. Sinnhuber, Oberarzt beim Sanitätsamt XV. Armee⸗ Korps, zum Stabsarzt an der Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärztlche Bildunswesen befördert. .
Zu Oberärzten befördert: die Assist. Aerzte: Dr. Miekley beim
Feld⸗Art. Regt. 51, Dr. Fronhöfer beim ede Fhl. Regt.,
Dr. Herford beim Inf. Regt. Nr. 166, Dr. Hin ge eim Train⸗ Bat. Nr. 16, Dr. Wagner beim Sanitätsamt XIV. Armee⸗Korps, Dr. Thalwitzer beim 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, Dr. Graf beim Inf. Regt. Nr. 173, Dr. Spaethen beim Garde⸗Train⸗Bat., Dr. Kroner bei der Versuchs⸗Komp. der Art. Prüfungskommission,
Dr. Coßmann beim Inf. Regt. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, Dr. Hellmer beim Kadettenhause in Wahlstatt, Dr. Ober⸗
mayer beim Fuß⸗Art. Bat. Nr. 13, Dr. Schulz beim Sanitäts⸗
amt XVII. Armee⸗Korps, Dr. Engelbrecht beim Feld⸗Art. Regt. Nr. 67, Dr. Raake beim 2. Westfäl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2.
Zu 8” Aerzten befördert: Dr. Sommer, Unterarzt beim 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, Buchholz, Unterarzt beim 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77.
Zu Oberärzten befördert: Die Assist. Aerzte der Res-: Dr. Schanz (1 Bochum), Dr. Hempel (Schweidnitz), Dr. Schlichting (Pots⸗ dam), Dr. Lobitz (Solingen), Dr. Krüger (Kottbus), Dr. Heimann (I Breslau), Dr. Goldschmidt (III Berlin), Dr. Engelken (St. Wendel), Dr. Nothmann (Beuthen), Dr. Willms (refeld),
Dr. Deckner (Gumbinnen), Dr. Scholz (Münsterberg); die Assist.
Aerzte der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Auffermann (I Bochum), 8 H (Köln), Dr. Behrens (Karlsruhe), Dr. Kipper ießen).
Zu Assist. Aerzten befördert: die Unterärzte der Res.: Dr. Ballin (III Berlin), Dr. Radtke (Neustettin), Dr. Bentrup
Bielefeld), Dr. Vagedes (Coesfeld), Dr. Coenen (Paderborn), Dor. Warth (St. Wendel), Dr. Schulze (Hildesheim), Dr. Brandis (Bielefeld), Dr. Strech (Marburg), Dr. Hartung Bernburg), Dr. Schwenkenbecher (Anklam), Dr. Freund (Frei⸗ urg), Dr. Härle (Bielefeld), Dr. Loeb (Frankfurt a. M.).
Ein Patent ihres Dienstgrades erhalten: Dr. Brecht, Ober⸗ Stabsarzt bei der Haupt⸗Kadettenanstalt, Dr. Bohl, Oberarzt beim Feld⸗Art. Regt. General⸗Feldzeugmeister (2. Brandenburg.) Nr. 18.
Versetzt; die Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Aerzte: Dr. Kiesewalter des Gren. Regts. König Friedrich III. (2. Schles.) Nr. 11, in die Garn. Arztstelle zu Breslau, Dr. Kunze des Westpreuß. Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, in die Garn. Arztstelle zu Königsberg i. Pr., Dr. Nickel des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, zum Westpreuß. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 16. b 1“
Die Stabsärzte an der Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: Dr. Coste als Abtheil. Arzt zur 1. Abtheil. Feld⸗Art. Regts. Nr. 15, Dr. Buttersack als Bats. Arzt zum 2. Bat. Eisenbahn⸗Regts. Nr. 1; die Stabs⸗ und Bats. Aerzte: Dr. Burchardt des 1. Bats. Inf. Regts. Nr. 130, zur Kaiser Wilhelms⸗Akademie für das militärärztliche Bildungs⸗ wesen, Dr. Krause des 3. Bats. Inf. Regts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, zum 3. Bat. Inf. Regts. Nr. 98, Dr. Mallebrein des 3. Bats. Inf. Regts. Nr. 135, zum 2. Bat. 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Dr. Iltgen des Schles. Pion. Bats. Nr. 6, zum 1. Bat. 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65, Dr. Hor⸗ mann des 2. Bats. Inf. Regts. Nr. 138, zum 2. Bat. 1. Hess. Inf. Regts. Nr. 81, Dr. Uhlenhuth des 3. Bats. Inf. Regts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, zum 3. Bat. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Dr. Hübener des 3. Bats. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, zum 3. Bat. Inf. Regts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, Dr. Sandrog, Oberarzt beim Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, zum Inf. Regt. von Alvensleben (6. Brandenburg.) Nr. 52; die Assist. Aerzte: Dr. Scholz beim Gren. Regt. König Wilhelm I. (2. Westpreuß.) Nr. 7, zur Haupt⸗Kadetten⸗ anstalt, Dr. Thiele bei der Unteroff. Schule in Weißenfels, zum 1. Pomm. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2, Dr. Hüne beim 5. Hannov. Inf. Regt. Nr. 165, zum Thüring. Hus. Regt. Nr. 12, Dr. Born beim In Regt. Nr. 130, zum Kadettenhause in Naum⸗ burg a. S., Dr. Boehr, Ober⸗Stabs⸗ und Garn. Arzt in Königsberg i. Pr., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und mit der Erlaubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, zum dienstthuenden Sanitäts⸗Offizier beim Kommando des Landw. Bezirks Kreuznach ernannt.
Im aktiven Sanitäts⸗Korps als Oberärzte angestellt: die Ober⸗ ärzte der Res.: Dr. Bayer (Köln) mit Patent vom 20. April 1900 beim Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, Dr. Neumann (Potsdam) mit Patfnt vom 25. März 1901 beim 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, Dr. Strehl (Königsberg) mit Patent vom 18. April d. J. beim Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regt. Nr. 3. Dr. Gutt⸗ mann, Ober⸗Stabs⸗ und Garn. Arzt in Breslau, mit Pension, dem Charakter als Gen. Oberarzt und seiner bisherigen Uniform, Dr. Mahlendorff, Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Arzt des Thüring. Hus. Regts. Nr. 12, Dr. Weitz, Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Arzt des 2. Leib⸗ Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2, Dr. Jaeckel, Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Arzt des Inf. Regts. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, — mit Hension und ihrer bisherigen Uniform, Dr. Dammermann, Ober⸗ arzt beim Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, mit Pension, — der Abschied bewilligt. Den Stabsärzten der Res.: Dr. Dietrich (Rastenburg), Dr. Fischer (Danzig), Prof. Dr. Frhr. v. Eiselsberg, Gen. Oberazt der Landw. 1. Aufgebots (Königsberg); den Stabsärzten der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Behrendt (Braunsberg), Dr. Howitz (Neustettin), Dr. Weiland (Hamburg), Dr. Bücking (Lüneburg), — der Abschied bewilligt.
4 Evangelische Militär⸗Geistliche. 12. Februar. Steinwender, Millitär⸗Oberpfarrer des
XV. Armee⸗Korps, Konsistorialrath, mit Pension in den Ruhestand
versetzt.
5 März. Backhaus, Pfarrer in Klein⸗Schmalkalden, zum Div. Pfarrer der 5. Div. in Küstrin berufen.
17. März. Benze, Militär⸗Hilfsgeistlicher, mit Wahrnehmung der Div. Pfarrstelle in St. Avold beauftragt, zum Div. Pfarrer der 34. Div. daselbst berufen.
18. März. Dr. Richter, Militär⸗Oberpfarrer, von seinem Kom⸗ mando zur Vertretung des Militär⸗Oberpfarrers des XV. Armee⸗ Korps entbunden und als Militär⸗Oberpfarrer zu letzterem in Straß⸗ burg, Grunwaldt, Div. Pfarrer, von seinem Kommando zur Wahr⸗ nehmung der Div. Pfarrstelle in 25 J2 entbunden und zur 14. Div. daselbst, — versetzt. Boergen, Militär⸗Hilfsgeistlicher, mit Wahrnehmung der Div. Pfarrstelle in Allenstein beauftragt, zum Div. Pfarrer der 37. Div. daselbst berufen. 1
20. März. Golz, Pfarrer am Kadettenhause in Plön, als Div. Pfarrer zur 1. Div. in Königsberg 8ꝗ3
28. März. Dr. Nimz, Pastor, mit Wahrnehmung der Div. farrstelle in Küstrin beauftragt, zum Pfarrer am Kadettenhause in lön berufen. Vorstehende Veränderungen sind am 1.-April d. J. in Kraft getreten. 1 Katholische Militär⸗Geist liche.
Heusch (Cäsar), bisher Pfarrer in Gündelwangen (Baden), zum Div. Pfarrer der 34. Div. in St. Avold ernannt. Lic. Schulz, Div. Pfarrer von der 34. Div. in St. Avold, zur 35. Div. in Grau⸗ denz versetzt.
E (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.
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. HPeffiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen
Im aktiven Heere. 13. April. Herzog Albrecht von Württemberg Königliche Hoheit, Gen. Major und Kommandeur der 51. Inf. Brig. (1. K. W.) unter Belassung à la
üt. G Regts Ke . Nr. 119 und des Ulan. Regts.
und Versetzungen.
hein.) Nr. 30, Dr. Becker beim Oldenburg.
König Karl Nr. 19, mit der Führung der 26. Div. (1. K. W.) beauftragt. Frhr. Schott v. Schottenstein, Gen. der Inf. und Staats⸗Minister des Kriegswesens, auf sein Ansuchen in Berücksichtigung seines Gesund⸗ heitszustandes von dem Amte des Kriegs⸗Ministers, unter Anerkennung seiner im Kriege und im Frieden geleisteten langjährigen, treuen und ausgezeichneten Dienste, in Gnaden enthoben und in Genehmigung seines Absciedsgesaches, unter Belassung à la suite des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, mit Pension zur Disposition gestellt. v. Schnürlen, Gen. Lt. und Kommandeur der 26. Division (1. K. W.), kommandiert zur Dienstleistung beim EE zum Staats⸗Minister des Kriegswesens ernannt. v. Muff, Oberst und Kommandeur des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, mit der Führung der 51. Inf. Brig. (1. K. W), v. Loeffler, Oberstlt. beim Stabe des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, mit der Führung dieses Regts., — beauftragt. Schöpflin, Königl. Preuß. Major und Bats. Kommandeur im 9. Inf. Regt. Nr. 127, dem Stabe des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden überwiesen. Schwab, überzähl. Major, aggreg. dem Gren. Regt. König Karl Nr. 123, als Bats. Kommandeur in das 9. Inf. Regt. Nr. 127 versett.
Kaiserliche Schutztruppen. 8 Berlin, 16. April. Ollwig, Stabsarzt a. D., z1 Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, als Stabsarzt mit Patent vom 11. November 1898 — unter gleichzeitiger Kommandierung zur Dienst⸗ leistung beim Auswärtigen Amt — à la suite dieser Schutztruppe wiederangestellt. Berlin, 17. April. Kramer, Königl. Bayer. Lt. im 13. Inf.
8
Regt. Kaiser Franz Posc⸗ von Oesterreich, nach erfolgtem Aus⸗
scheiden aus dem Königl. Bayer. Heere mit dem 19. April d. J. als Lt. mit einem Patent vom 3. März 1897 in der Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika angestellt. “ b Kiel, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhelm II.“, 18. April. v. Kamptz, Major und Kommandeur der Schutztruppe für Kamerun, aus derselben ausgeschieden und in der Armee als Major und Bats. Kommandeur im 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 angestellt. Johannes, Hauptm. in der Schutztruppe für Deutsch⸗ Ostafrika, unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, zum Stabe dieser Schutztruppe übergetreten. Dr. Ipscher, Stabsarzt bei der Schutztruppe für Kamerun, zum Ober⸗Stabsarzt, Lott, Dr. Brückner, Oberärzte bei der Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, Dr. Jungmayr, Oberarzt bei der Schutztruppe für Kamerun, — zu Stabsärzten; die Lts.: v. Madai in der Schutztruppe für Kamerun, Küster in der Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, Wettstein in der Schutztruppe für Südwest⸗Afrika, — zu Oberlts., — befördert.
Ostasiatisches Expeditionskorps. Berlin, 17. April. Gröning, Lt. im Ostasiat. Eisenbahn⸗Bat., mit Pension der Abschied bewilligt. b Kiel, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhelm II.“, 18. April. Petzel, Oberstl., beauftragt mit der Führung des 5. Ostasiat. Inf. Regts., unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur dieses Regts. ernannt. b Die Majore: Wyneken beim Stabe des 2. Ostasiat. Inf. Regts, Albrecht, Adjutant beim Armee⸗Oberkommando in Ost⸗ Asien, v. Madai, Kommandeur des 1. See⸗Bataillons, — zu Oberstleutnants, Legl, Leutnant im 3. Ostasiat. Infanterie⸗ Regiment, zum Oberleutnant mit Patent vom 23. März d. J., die Lts.: Hermsdorff im 5. Ostasiat. Inf. Regt.,, Sallwürk v. Wenzelstein in der Ostasiat. Jäger⸗Komp., IFuehlte in der Marine⸗Pion. Komp. des Ostasiat. Expeditions⸗Korps, Scherlau im Ostasiat. Pion. Bat., — zu Oberlts., letztere Beide vorläufig ohne atent, — befördert. Frantz, Schnitzler, Oberlts. im Ostastat. eld⸗Art. Regt., ein Patent ihres Dienstgrades verliehen. Dr. Hille⸗ recht, Assist. Arzt beim Feldlazareth Nr. 3, Dr. Reichenbach, Assist. Arzt beim Feldlazareth Nr. 5 — des Ostasiat. Expeditions⸗ Korps, — zu Oberärzten, v. Bethmann⸗Hollweg, Fähnr. im Ostasiat. Reiter⸗Regt., zum Lt., vorläufig ohne Patent, — befördert.
Deutscher Reichstag. . 77. Sitzung vom 19. April 1901. 1 Uhr.
Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Reichs⸗Justiz⸗ amts Dr. Nieberding.
Die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, wird fortgesetzt. 1
Der § 24 besagt nach der von der Kommission beschlossenen Fassung: 1
„Auf Grund der §§ 19—23 ist die . eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersetzungen eines Schrift⸗ werkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage sind. Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erfor⸗ derlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, so lange der Ur⸗ heber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. Die Cinwilligung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nicht innerhalb eines Monats, nach⸗ dem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ist, Widerspruch erhebt.“
Die Abgg. Dr. Müller⸗Meiningen (fr. Volksp.) und Dr. Oertel (d. kons.) wollen den zweiten Satz, wie folgt, ge⸗ faßt bicher
„ Zulässi 12 jedoch, soweit der Zweck der Wiedergabe es
erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerks und solche Bearbeitungen eines Werks der Tonkunst, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die⸗ jenigen in § 22 bezeichneten Instrumente, bei welchen das Tonwerk auf die mit dem Instrument festverbundenen Theile übertragen wird, darstellen.“
Die Abgg. Lurz (Zentr.) und Dr. Südekum (Soz.) schlagen fuͤr denselben Satz folgende Fassung vor:
„Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertra ungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im § 22 bezeichneten Instrumente darstellen.“
Diesem letzteren Antrage hat sich auch der Abg. Richter gr. Volksp.) angeschlossen; eventuell will er im Antrage küller⸗Oertel die orte „bei welchem das Tonwerk auf die mit dem Instrument fest verbundenen Theile übertragen wird“ beg, aben. Abg. Wellstein (Zentr.); Nachdem wir den § 22 in der Fassung
der Kommission 2ν haben, können wir konsequenterweise den § 24 nicht in der Fassung der Kommission annehmen, sondern müssen ihn so fassen, wie es der Antrag Lurz, bezw. Richter vorschlägt. Wir haben im § 22 einen Unterschied zwischen festen und auswe 5
Bestandtheilen nicht gemacht, können in diesem Paragraphen also nicht
eine weitere Beschränkung annehmen.
Der Antrag Müller⸗Meiningen ist inzwischen zurück⸗ ogen vorden womit auch der Eventualantrag Richter hin⸗ ã * 1
eheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern⸗ auß: Die Sachverständigen haben bekundet, daß die Fabrikanten ven Hüguß. Musikwerke Aenderungen und Kürzungen vornehmen müssen, weil sonst zu ausgedehnte Musikstücke überhaupt nicht reproduziert werden
lletzt bei der
können. Wenn Sie diese Möglichkeit den Fabrikanten nicht genzn wollen, so hätten Sie auch 1 nicht annehmen können. chüüm deshalb nur dringend die Annahme der Anträge Richter bein kam empfehlen. . Lan Abg. Richter: Mein Antrag und der Antrag der S.. demokraten ist identisch mit der Regierungsvorlage. Es würdedül⸗ unhaltbare Inkonsequenz entstehen, wenn wir den gestern abgelehei Unterschied zwischen festen und auswechselbaren Bestandtheilennter wieder einführen wollten. Was würde Herr Oertel dazu sagen n hie ich etwa die Urheberfreiheit des Pianola vorschlagen und dnweat Beschluß wieder rückgängig machen wollte? neren Abg. von Strombeck (Zentr.) hat Bedenken gegen den Ant⸗ Lurz⸗Richter. Den Fabrikanten von Musikautomaten würde un ein ganz unverhältnißmäßiger Vortheil eingeräumt. dabei Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt Dr. Dunne⸗ befürwortet die Annahme des gestellten Amendements. unge Abg. Dr. Oertel: Der Abg. von Strombeck hat mit sch. Einwande unzweifelhaft Recht. Der Abg. Richter beschuldigt 82 Kommission einer Entgleisung. Davon ist aber nicht die Rede. Kommission bezweckte, wohlbedacht, die Aenderung und Kürzung de Musikstücken bei der Uebertragung auf automatische Instrumente n möglich zu machen. Unausfüßrber wäre die ungekürzte Uebertrann⸗ nicht. Aus der Annahme des Kommissionsbeschlusses zu § 22 fohn keineswegs der Zwang, den Antrag Müller⸗Oertel zurückzuziehen; gr haben uns aber dazu entschlossen, weil wir ihn bei der Stimmung n Mehrheit für aussichtslos halten. Bber Abg. Dr. Spahn (Zentr) erklärt, daß die Beschlußfassung “ Kograni at auf Grund handschriftlicher Anträge erfolgte, deren Tun weite vielleicht nicht ganz übersehen wurde, es wäre sonst viellei eine andere Beschlußfassung erfolgt. . n Abg. von Strombeck: Die Verleger werden sich, da sie ühg. haupt geneigt sind, auf hohe Gewinne zu sehen, die rigorosen Pe⸗ stimmungen des neuen Gesetzes rücksichtslos zu Nutze machen. Do ö“ weck derselben, der Schutz der Komponisten, wird 1e dauerlicher Weise durch die zu § 24 beantragte Abschwächung noß weiter in den Hintergrund gedrängt. Der § 24 wird mit der von den Abgg. Lurz, Dr. Südekun und Richter beantragten Modifikation fast einstimmig a⸗ genommen; ebenso ohne Diskussion die §§ 25 bis 32. Der § 33, von der Kommission unverändert angenommg lautet:
„Für die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführmg eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst tritt an Stele der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“
Der Abg. Richter beantragt die Streichung des § 3.
Referent Abg. Dr. Esche (nl.) weist insbesondere darauf hin, daß die ausländische Gesetzgebung und auch die Berner Union eine solche Verlängerung der Schutzfrist erwünscht erscheinen lassen. Die Kon⸗ mission habe sich von der Zweckmäßigkeit der Verlängerung überzut† Das Schicksal verdienter, aber zu spät zur Anerkennung gelungte Komponisten, wie Lortzing, Karl Loewe, Schumann oder Autorg nie Hebbel und Grillparzer sprächen ebenfalls für eine solche Ausdehnung Auch die Freunde der Förderung des Genossenschaftsgedankens unte den Autoren und Komponisten müßten dafür sein. Endlich spriche auch Verlegerinteressen dafür. Die Kommission habe freilich erst in zweiter Lesung den § 33 angenommen.
Abg. Richter: Die Kommission hat den Vorschlag der Regierung angenommen, die Schutzfrist für die öffentliche Aufführung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst von 30 auf 50 Jahte zu verlängern. Ich kann mich hier auf einen Aufsatz des Herm Kollegen Spahn in der „Juristenzeitung“ berufen, in welchem dee Verlängerung der Schutzfrist als unberechtigt erklärt wird. Eher wir eine Verkürzung der Schutzfrist am Platze. Man könnte sich mit diesen treffenden Ausführungen des Abg. Spahn begnügen, zumal er not darlegt, daß hier ncc der Anfang gemacht werde, um die Schutzfrist fü den gesammten Buchhandel allgemein 89 50 Jahre zu erweitern, n es in Frankreich schon der Fall ist; in unserer raschlebigen Zeit ist sch eine Schutzfrist von 30 Jahren viel zu lang. Wenn man sagt,die Feegun werde nur für wenig Werke in Betracht kommen se ist die Verlängerung um so weniger nothwendig. Nachdem das Hus die Einschränkung des Fün. Se angenommen hat, bralt wir keine weitere Einschränkung. Nicht die Komponisten werden der Verlängerung Nutzen haben, sondern nur die Verleger, die seiner Ser das Werk vielleicht für wenig Geld oder ein altes Klavier er
alten haben. Der Referent hat das Genossenschaftswesen empfohlen. Ich bin ein alter Freund des Genossenschaftswesens, und ich bin bier doch gegen die Verlängerung der Echufffrift Ich kann Sie nur, bitten, den Vorschlag der Kommission abzulehnen.
ö Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding: MMieeine Herren! Sie haben gestern zu § 22 der Vorlage den Beschluß gefaßt, entsprechend dem Regierungsvorschlag die Benutzung musikalischer Kompositionen unbedingt bis auf das Pianola, das praktisch nicht in Betracht kommt, den mechanischen Orgeln fr zugeben. Sie haben damit einen empfindlichen Eingriff gethan in das bestehende Besitzrecht der musikalischen Autoren Sie haben es gethan mit Rücksicht auf die Jutem der Allgemeinheit, und die Regierung hat darin auf Ihre Seite gestanden. Dann haben Sie in der vorvorigen Sitzung dem § 27 einen Beschluß gefaßt, in dem Sie auch die Regiern vorlage auf Ihrer Seite hatten. Sie haben beschlossen, die Ver b aufführungen von der Verpflichtung einer Abgabenzahlung geokane⸗ den Autoren frei zu lassen; auch damit haben Sie einen t Eingriff gethan in das bestehende Besitzrecht der Autoren;
zur Zeit können die Autoren sich gegen derartige Aufführa 8 schützen, indem sie den Vorbehalt auf ihre Werke setzten. In Zulm werden unter allen Umständen auch gegen den Willen der die Aufführungen der Vereine frei sein. Auch diesen Einschnitt das bestehende Recht der musikalischen Autoren haben Sie, 1 Herren, gethan, weil Sie der Ansicht waren, die Interessen 8* gemeinheit hier sichern zu müssen, und die Interessen der Allgemeind gehen vor. Immerhin aber ist durch diese beiden Aenderungen bestehenden Rechts zu Ungunsten der musikalischen Autoren ein unbeträchtliches Verlust⸗Konto entstanden.
Wenn Sie, meine Herren, nun heute, diesmal Aesn Vorschlag der Regierung, die durch die Haltung in den beiden 4 V Fragen, wie ich glaube, gezeigt hat, daß sie Verständniß lg z. 2 dürfnisse der Allgemeinheit hat, die Schutzfrist von 50 auf * drii verringern, so werden Sie damit zwar nicht die r ut aber die zukünftige Stellung der musikalischen Autoren u ihrer Verleger auf das empfindlichste treffen nach besst Meinung, ohne daß das Interesse der Allgemeinheit
zum Deutschen Reichs⸗Anze 93.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
h6m dies aber nicht der Fall ist, so wird sich die Welt der musikalischen Produktion vielleicht die Frage vorlegen, ob sie bei dem neuen Rechte schließlich doch nicht noch schlechter fährt als bei dem alten (Ruf: sehr richtig!), und ob es für sie nicht vorzuziehen wäre, das alte Gesetz zu behalten und es nicht mit dem neuen einzutauschen. Ich be⸗ weifle garnicht, daß es in diesem hohen Hause Mitglieder giebt, welche eine solche Stimmung in der musikalischen Welt mit Freude begrüßen werden; ich glaube aber nicht, daß die Mehrheit des Hauses, die bereit⸗ willig in diese Revision eingetreten ist, einen solchen Standpunkt billigt, sondern daß sie lebhaft wünschen wird, daß das neue Recht in den Kreisen der musikalischen Produktion mit Vertrauen und Zustimmung aufgenommen würde. Wollen, Sie das, dann kann ich Sie nur bitten, nehmen Sie den § 33 in der Fassung der Regierungsvorlage an.
Der Herr Abg. Richter hat sich allerdings den musikalischen Interessen gegenüber sehr ungnädig gezeigt, bis zu dem Maße, daß er sogar dazu gekommen ist, seine Abneigung gegen neue Steuern zu überwinden und die Einführung einer Abgabe für eine längere Dauer des Schutzrechts hier anzuregen. (Heiterkeit.) Ich glaube, dieser Vorschlag zeigt schon, wie unzureichend die Gründe sind, die gegen die Vorlage von ihm in das Feld geführt worden sind. Den Gesichtspunkt, von dem aus der Vorschlag der Regierung beurtheilt werden muß, hat der Herr Abg. Richter gestern ganz richtig bezeichnet, indem er sagte: wir wollen die Interessen der Autoren, auch der musikalischen Autoren, die hier hauptsächlich in Betracht kommen, so weit schützen, als die Interessen der Allgemeinheit dies gestatten, aber nicht weiter. Und die Frage ist somit die entscheidende: gestatten die Interessen der Allgemeinheit die Vermehrung des Schutzes, wie sie die Regierungsvorlage vorschlägt?
Nun könnte ich mich in dieser Beziehung schon auf das Recht vieler anderer Kulturstaaten berufen, nicht nur auf das Recht des französischen Landes, auf das der Herr Abg. Spahn in einem von dem Herrn Abg. Richter berührten Aufsatze etwas zweifelnd hingewiesen hat, sondern auch auf das Recht anderer Staaten, in denen eine ebenso lange Schutzfrist wie in Frankreich besteht, wie in Belgien, in Ungarn, oder in denen eine noch längere besteht, wie in Spanien und, zwar unter Modalitäten, aber doch mit demselben Effekt, in Italien. Ich bin der Ansicht: wenn in diesen Ländern die allgemeinen Inter⸗ essen, die an der Musik betheiligt sind, eine derartige Erweiterung des
Schutzrechts gestatten, dann muß uns doch schon recht einleuchtend dargethan werden, daß das bei uns nicht zulässig sei, und das hat der Herr Abg. Richter nach meiner Meinung nicht gethan!
Aber, meine Herren, ich will ganz konkret auf unsere eigenen Verhältnisse eingehen; ich will die Frage beantworten und erlaube mir dafür Ihre Aufmerksamkeit zu erbitten: welche Wirkung wird die Ver⸗ längerung des Schutzes bei uns in Deutschland ausüben? Danach werden wir ja beurtheilen können, ob in der That der Vorschlag der Regierung, wie ihn die Kommission acceptiert hat, so bedenklich ist, wie der Herr Abg. Richter meint. Ich konstatiere zunächst, daß der ganze Notenvertrieb, an den sich die Hausmusik knüpft, überhaupt die private Benutzung von Noten von dem Vorschlage nicht berührt wird. Das Verlagsrecht bleibt auf 30 Jahre beschränkt; nach 30 Jahren werden die Noten frei: jeder Privatmann kann zu seinem Privatbedarf die Noten unter freiem Wettbewerb kaufen, für den Bedarf des eigenen Hauses oder der Familie, das Privatpublikum wird garnicht betroffen. Dieser Theil der Allgemeininteressen des deutschen Volks scheidet also für die Frage aus. Es scheidet ferner aus das Vereinsleben. Auch das Vereinsleben wird von diesem Paragraphen nicht berührt; denn das Vereinsleben steht nach dem Beschlusse zu § 27 iberhaupt nicht unter der Verpflichtung, Honorar zu zahlen. Für die musikalische Vereinsthätigkeit ist es also gleichgültig, ob ein Schutz besteht und wie lange, ob er 30 oder 50 Jahre, oder vie lange sonst nach dem Tode des Autors er besteht. Privatleben
nd Vereinsleben scheiden aus, sind an dieser ganzen Frage nicht etheiligt. Betheiligt sind die Theater und die Konzerte. Die Frage st: liegen hier so erhebliche Eingriffe vor durch die Berlängerung der Schutzfrist, daß man diese mit Rücksicht auf das Theater⸗ und Konzertwesen nicht gestalten kann? Nun, meine Herren, das Publikum ist bei Theatern und Konzerten nur insofern betheiligt, als es Eintrittsgeld zahlen muß, wenn es an den Genüssen, die ihm dort geboten werden, theil haben will. Eintritts⸗ gelder aber sind unabhängig von den Honoraren, die den Autoren bezahlt werden. Niemals wird ein Theater⸗Direktor, semals ein Konzertunternehmer dahin kommen können, aus dem Grunde, weil zuweilen Stücke, die unter der Honorarpflicht stehen, gegeben werden sollen, seine Eintrittspreise zu erhöhen. Da⸗ gegen sprechen praktisch die Erfahrungen und theoretisch die Wirkungen der Konkurrenz. Es folgt daraus, daß dem Publikum, welches Weater und Konzerte besucht, es vollständig gleichgültig ist, wie lange ie Schutzfrist dauert. Nur in einem Punkte könnte ich mir einen ünfluß denken, nämlich, daß die Theater und Konzerte ver⸗ ichen würden, abgabepflichtige Stücke seltener zu geben, weil se davon besondere Unkosten haben. Ich will zugeben, meine benrn, daß das bei Theatern möglich ist, weil die Konkurrenz unter ee Theatern gering ist, obwohl alle diejenigen Theater, die unter atlicher oder städtischer Regie stehen, und das sind die ichtigsten, sich davon nicht leiten lassen werden. Bei den Kon⸗ Ie meine Herren, kommt die Frage aber überhaupt nicht in etracht. Da sorgt die Konkurrenz angesichts der zahlreichen Unter⸗ vep. dafür, daß dort keine Preiserhöhung eintreten kann. Daraus 110 meine Herren, ich wiederhole das, daß für das Publikum die Prblincerung der Schutzfrist gleichgültig ist, auch für dasjenige 8n * das Theater und Konzerte besucht. Eine Rolle spielt sie 1 8 Theater⸗ und Konzertunternehmer, für das Unternehmerthum. debe nternehmer von Theateraufführungen, die Leiter von Konzerten — d.slecingt genöthigt sein, den Autoren für ihre Werke auch das dreißigste Jahr hinaus, wenn die Vorlage angenomn
weite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 20. April
wird, ein Honorar zu zahlen. Das sind die einzigen Leidtragenden, meine Herren, und wenn Sie zu diesem Schluß kommen, dann frage ich Sie: welches Interesse steht Ihnen höher, das Interesse der Autoren und ihrer Angehörigen oder das Interesse der Unternehmer, die von den Werken der Autoren ihre Einnahmen ziehen? Oder um mich etwas milder auszudrücken: ist es nicht billig, daß auch noch 30 Jahre seit dem Tode der verhältnißmäßig reiche Ertrag, der aus den Vorstellungen den Theaterunternehmern und Konzertgebern zufällt, zum theil an die Autoren übergeht, auf deren geistiger Arbeit der Erwerb dieser Unternehmer doch beruht? So müssen Sie die Frage formulieren, und dann können Sie nach meiner Meinung nur zu oem Schluß kommen: es ist nicht nur unbedenklich, sondern es ist eine Pflicht des Anstands und der Gerechtigkeit, den Autoren, solange es irgend angängig ist, einen An⸗ theil aus dem Ertrag ihrer Werke, freilich auf Kosten der Unter⸗ nehmer, aber nicht auf Kosten des Publikums, zu gewähren.
Nun, meine Herren, kommen auch noch andere Interessen für die Autoren in Betracht. Für einen Autor, der ein Buch in die Welt wirft, ist es verhältnißmäßig leicht, bekannt zu werden. Sein Werk kommt gleich auf den ganzen deutschen Büchermarkt, jeder kann es lesen und genießen ohne weitere Vermittelung, die Rezen⸗ sionen sind aller Welt zugänglich, in kurzer Zeit ist die Oeffentlichkeit über den Werth des Werks sich klar. Da liegt aber das erste große Hinderniß für die Autoren von musikalischen Kompo⸗ sitionen. Wenn die ihre Werke, die auf den Vortrag durch Orchester oder künstlerischen Gesang berechnet sind, der Oeffentlichkeit zugänglich machen wollen, dann müssen sie das Medium der Theater und Konzerte in Anspruch nehmen, und hier erzwingen, daß die Aufwendungen gemacht werden für die Aufführung eines neuen Stückes, daß die Kräfte gewonnen werden, die unter Umständen unentbehrlich sind, das ist in der That nicht leicht, und darunter leiden die musikalischen Autoren erheblich, vor allem aber leiden darunter die Autoren ernster, gehaltvoller Werke. Die Autoren der leichteren Musik sind an der Sache kaum betheiligt. Die leichte Musik, überhaupt die leichtere dramatische Produktion, hat eine kurze Lebensdauer, sie lebt nach der Mode, mit dem Geschmack des Tages und verschwindet regelmäßig lange vor den dreißig Jahren, die das bestehende Gesetz als Schutzfrist giebt. Die ernste Musik aber steht unter ganz anderen Lebensbediagungen, sie braucht Jahre, bevor sie im Lande bekannt und verstanden wird, und erst, nachdem das geschehen, ergiebt sich die Möglichkeit für den Komponisten, von dem Ertrage seines Werkes etwas zu ziehen. Darin, daß auf diese Weise in Wirklichkeit die Schutzfrist für die Autoren der Bühnenwerke ernster Art später beginnt als für alle anderen Autoren, darin liegt die Ungerechtigkeit des gegenwärtigen Zustandes für die betheiligten Autoren. Gerade dem wollen wir dadurch entgegentreten, daß wir die Schutz⸗ frist verlängern. Das ist keine Ausnahme von den allgemeinen Regeln, die eigenthümlich erscheinen könnte, sondern eine be⸗ sondere Regelung, die in den besonderen Verhältnissen des Lebens begründet ist, die nach meiner Meinung durch eine gerechte Rücksicht auf die Autoren begründet wird. Die Verhält⸗ nisse liegen in dieser Beziehung so klar zu Tage, daß es da gar keiner weiteren Nachweise bedarf. Aber ich möchte Sie doch daran erinnern, um zu zeigen, wie spät verhältnißmäßig verdiente Autoren zu ihrer Anerkennung und später natürlich zu ihrem Lohne kommen, daß beispielsweise die neunte Symphonie von Beethoven zur allgemeinen Geltung gelangte, daß die Balladendichtungen von Löwe erst nach dem Tode des Dichters zur größeren Verbreitung ge⸗ kommen sind, daß Komponisten, die jetzt zu den Lieblingen des deutschen Publikums gehören, wie Nicolai, Lortzing, hingestorben sind, daß ihre Familien haben sehen müssen, wie die Schutzfrist verging, ehe die Werke in der Oeffentlichkeit allgemeine Anerkennung fanden. Das beweist doch klar, daß die geltende Frist für manche Verhältnisse zu gering ist.
Nun hat der Herr Abg. Richter, indem er betonte, daß nur eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Komponisten daran betheiligt sei, gefragt, ob es denn lohne, für diesen kleinen Theil so lange Schutzfrist einzuführen. Ja, für die übrige Welt schadet es doch nichts! Die übrigen Autoren sind von dem Markt ver⸗ schwunden, und das Publikum fragt nicht mehr danach, wird also auch nicht durch ihre Schutzfristen behelligt. Sollte es unter diesen Umständen nicht recht und billig und unbedenklich sein, daß die An⸗ gehörigen dieses kleinen Theils verdienter Meister, meistens derjenigen Meister, die die edelsten Schöpfungen auf den Markt des deutschen Lebens gebracht haben, noch einen längeren Schutz genießen?
Meine Herren, ich muß nun auch noch auf die internationalen Beziehungen kommen, obwohl der Herr Abg. Richter ja schon vorher gewissermaßen mit dem Finger gedroht hat, wenn man wieder darauf kommen sollte. Er hat mir neulich vorgeworfen, daß ich in dieser Beziehung keinen gleichmäßigen Standpunkt einnehme, daß ich bei § 22 das internationale Recht bei Seite gelassen, mich aber an anderer Stelle darauf berufen hätte. Das ist ein Irrthum. Ich habe bei § 22 auch mich auf das internationale Recht gestützt, aber nicht so, wie es das Reichsgericht bei uns auslegt, sondern wie es in der übrigen Welt angewendet wird. Insofern besorge ich für mich keine Inkonsequenz, wenn ich auf die internationalen Beziehungen zu sprechen komme. Was aber diese Beziehungen betrifft, so muß ich Sie bitten, Eines zu erwägen: Die musikalische Produktion steht abweichend von der literarischen Produktion unter ganz besonderen Gesetzen im inter⸗ nationalen Verkehr. Sie spricht eine Weltsprache, die in Deutsch⸗ land geschriebenen Noten gehen in alle Welt, werden überall verstanden und werden überall genossen. So kommt es, daß wir hier ganz be⸗ sonders mit einem internationalen Markt zu rechnen haben, der für das verschiedene Recht der einzelnen Staaten sehr empfindlich ist. Nun haben wir ja das Gebiet der internationalen Union, der größte Theil der europäischen Kulturwelt gehört dieser an, auch Deutschland. Dieses
Gebiet bildet einen geschlossenen internationalen Markt für die musi⸗ a“ “ “
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taats⸗Anzeiger.
kalischen Werke, auch für die Werke Deutschlands, aber dieses Gebiet steht unter dem vertragsmäßigen Grundsatz, daß der Schutz der einzelnen Werke zwar in allen Staaten gewähr⸗ leistet ist, daß aber in keinem Lande, wenn däasselbe auch längere Schutzfrist besitzt, der Schutz fremder Werke eine längere Dauer haben kann als in dem Ursprungslande des Werkes. Wie ge⸗ stalten sich nun die praktischen Verhältnisse? Frankreich hat 50 Jahre Schutz, Belgien ebenfalls 50, Deutschland 30. Der deutsche Musiker, der seine Werke in Deutschland verlegen läßt, hat für seine Aufführung in Frankreich nur einen dreißigjährigen Schutz, weil sein Werk in Deutschland erschienen ist. Was lüiggt da wohl für die musikalischen Produktionen näher, als sich die Frage vorzulegen: weshalb sind wir denn so wenig betriebsam, unsere Werke in Deutschland verlegen zu lassen? Ob Musikalien in Berlin oder Leipzig, in Paris oder Brüssel verlegt werden, ist für den Absatz vollständig gleich, aber der große Unterschied ergiebt sich, daß, wenn der deutsche Komponist seine Kompositionen in Brüssel oder Paris verlegt, er auch in diesen Ländern einen 50 jährigen Schutz genießt, während, wenn er sie in seiner Heimath verlegt, er auch in den Aus ländern nur 30 Jahre Schutz zu erwarten hat. Wer kann es den Autoren verdenken, meine Herren, daß sie dann auf den Rechtsschutz in ihrem Heimathlande verzichten und sich dem Auslande zuwenden, um ihre Werke dort verlegen zu lassen? So treiben Sie durch der⸗ artige differente Sätze in der Schutzfrist die deutschen Komponisten mit ihren Werken aus dem Heimathlande heraus.
Aber das nicht allein. Wenn die deutschen Komponisten mit ihren Werken nach Frankreich und Belgien gehen, so ist es ein Gebot des wirthschaftlichen Bedürfnisses, daß die deutschen Verleger ihnen folgen. Der Herr Berichterstatter hat vorher schon auf einen Vor⸗ gang in der Geschichte der Musik hingewiesen, der in dieser Beziehung ein warnendes Beispiel liefert. Als zwischen Oesterreich und Deutsch⸗ land zu Ungunsten Oesterreichs ein weniger wirksames Schutzrecht bestand, trat das Ereigniß ein, daß der österreichische Verlag, der früher der erste in der ganzen Welt war, dahinschwand, daß große Verleger Wiens nach Deutschland übersiedelten und hier zur Blüthe des deutschen musikalischen Verlages die Grundlage legen halfen. Jetzt, meine Herren, unter dem Einfluß der differenten Dauersätze des Schutzes in Frankreich und in Deutschland, sehen wir schon die Anfänge einer weitergehenden Entwickelung, ähnlich der früheren Entwickelung zwischen Oesterreich und Deutschland, sich voll⸗ ziehen zwischen Deutschland und dem weiteren Westen. Angesehene Firmen sind jetzt schon nach Brüssel hinübergegangen, weil sie dort einen günstigeren Boden für ihren Verlag finden, denn sie können dort den deutschen Komponisten einen 50 jährigen Schutz mit Sicher⸗ heit garantieren, während sie, wenn sie in Deutschland wären, nur einen 30 jährigen Schutz garantieren können. Es ist nicht unmöglich, daß dieser Entwickelungsprozeß weiter führt, und das Ende wird sein, daß, wie in Wien der große Verlag geschwunden ist, er auch in Leipzig, in Berlin, in Stuttgart und weiter schwindet, und daß die großen Ver⸗ leger auf musikalischem Gebiet in Zukunft in Brüssel und Paris zu finden sind. Meine Herren, keiner, der die wirthschaftliche und nationale Bedeutung unseres musikalischen Verlags kennt und würdigt, würde eine solche Entwickelung nicht beklagen. Aber wenn Sie den Vor⸗ schlag der Regierung ablehnen und bei der bisherigen Schutzfrist bleiben, dann werden Sie eine solche Entwickelung fördern.
Nun hat der Herr Abg. Dr. Spahn — damit will ich schließen — in einem Aufsatz eine Bemerkung gemacht, die hier von dem Herrn Abg. Richter bereitwillig aufgegriffen und als Waffe gegen unseren Vorschlag verwendet worden ist. In dieser Bemerkung spricht Herr Dr. Spahn sich dahin aus, daß, wenn die Schutzfrist für musikalische Werke in Deutschland auf 50 Jahre verlängert werde, dies nur der Anfang sei für weitere Schritte, die auch für die literarische Produktion einen 50 jährigen Schutz bei uns begründen. Meine Herren, nichts ist unrichtiger als das. Eine solche Entwickelung ist durchaus nicht in Aussicht zu nehmen. Niemals haben die verbündeten Regierungen bei der Vorbereitung dieser Vorlage daran gedacht. Was den deutschen Buchhandel be⸗ trifft, so hat er sich ausdrücklich eine Verlängerung der Frist für die literarischen Werke verbeten, indem er sagte, die gegenwärtige Frist sei unter allen Umständen, auch bei Verlängerung des musikalischen Schutzes, ausreichend, und für den literarischen Markt bedürfe es einer Verlängerung nicht. Wenn alsojetzt von dem Herrn Abg⸗ Richter darauf hin⸗ gewiesen wird, daß dies ein erster Schritt sei zu einer weiteren verhängniß⸗ vollen Entwickelung, so möchte ich Sie warnen, meine Herren, das für baare Münze zu nehmen. Das ist einer der vielen Schreckschüsse, die im Laufe dieser Verhandlungen schon abgefeuert sind, um den⸗ jenigen Herren, die die Verhältnisse nicht bis in den Grund über⸗ sehen können, einige Bangigkeit einzuflößen. Meine Herren, lassen Sie sich dadurch nicht bestimmen, bleiben Sie bei der Vorlage der Regierung! Sie handeln nach dem Wunsch und im Interesse der Komponisten und der Verleger, Sie handeln nicht gegen das Interesse der Allgemeinheit, und Sie stützen den deutschen Autor und den deutschen Verlag in seiner Heimath und schützen ihn vor der Aus⸗ wanderung, und das ist auch eine Aufgabe, die uns bei dieser Gesetz⸗ gebung zufällt.
Abg. Der Schreckschuß, daß die mit schwerem Kapital ausgerüsteten Verleger von Musstalien ins Ausland gehen würden, kann nicht verfangen. Dieser Einwand ist bei ähnlichen Ge⸗ legenheiten stets erhoben worden. Ich habe in der Kommission scharfen Widerstand gegen den § 33 erhoben. Tüchtige Komponisten haben schon heute sehr erhebliche Einnahmen, und sie würden noch mehr einnehmen, wenn sie nicht so thöricht wären, ihr Urheberrecht mit Haut und Haaren den Verlegern zu verkaufen. Auch Wagner war in seiner Jugend fahrlässig genug, seine Rechte zu veräußern. Von seinen späteren Werken haben seine Erben sehr hohe Einnahmen. Hauptmann, Hartleben und Sudermann verdienen an einem Stück Tausende. Es werden jetzt geradezu glänzende Honorare gezahlt. Wenn wir die Schutzfrist auf 50 Jahre verlängern, so werden die meisten Komponisten davon keinen Vortheil haben, wenn sie Verträge schließen, wie sie jetzt gang und