1901 / 94 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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8e- 1u“ 1“ der Abgabe entscheiden? Die große Literatenkommission, die man aufbieten will, müßte sich zu einem wahren Monstrum auswachsen, und die auftauchenden Streitigkeiten und Prozesse würden endlos sein. Die Resolution ist ein todtgeborenes Kind.

Abg. Stadthagen (Soz.): Wir müssen gegen die Resolution stimmen. Herr Oertel polemisiert gegen das gute Herz und will den kühlen Verstand entscheiden lassen; er hat auch Mitleid mit den aus⸗ führenden Beamten. Wo bleiben bei ihm diese Rücksichten bezüglich seiner Lieblingsidee, der Prügelstrafe? Der verschwommene soziale Gedanke der Resolution kann um so weniger zur Durchführung ge⸗ langen, als ja im übrigen die absolute Uebertragbarkeit des Urheber⸗ rechts nach wie vor gelten soll, und die ganze Tendenz der Vorlage weit weniger den Autor als den Verleger schützt. Es ist in der That eine Quälerei für den Kopf des Reichskanzlers, zu erwägen, ob er einen Weg der Ausführung findet. Für eine solche Quälerei sind wir nicht zu haben.

Abg. Dr. Hasse (nl.): Den treffenden Darlegungen des Abg. Oertel über den Werth einer unausführbaren Resolution habe ich nichts hinzuzufügen. Daß sie unausführbar ist, geht schon aus der Unmöglichkeit hervor, den reinen Ertrag von der Herausgabe von Büchern festzustellen und dann zu besteuern. Zu diesem Zweck müßten manche Verlagsbuchhändler an die 20 000 Konten anlegen, damit nachher nachgewiesen werden kann, ob ein gemeinfrei gewordenes Buch einen Reingewinn bringt oder nicht. Das ganze Verlagsgeschäft ist nur dadurch möglich, daß die Zubuße bei der einen Kategorie von Büchern gedeckt wird durch den Gewinn anderer Verla sartikel.

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Die Grundidee dieser Resolution stammt doch wohl nicht bloß aus dem Herzen, sondern hat auch eine sachliche Begründung. Wenn die Schutzfrist abläuft, und ein Geistes⸗ produkt der schrankenlosen Ausbeutung überlassen ist, soll in irgend einer Form der Gewinn aus dem geistigen Eigenthum den geistig Schaffenden zu Gute kommen. Bei Theater⸗ und Konzertaufführungen kann von der Unausführbarkeit doch nicht gesprochen werden; schon hier würden sich sehr erhebliche Summen ergeben, welche diesem nationalen Zwecke zu Gute kämen. . 8 8

Für die Resolution stimmen nur die meisten anwesenden Mitglieder des Zentrums und der Abg. Dr. Arendt; die Re⸗ solution ist damit abgelehnt. 1

Die Resolution c, nach welcher der Reichskanzler ersucht wird, auf Grund dieses Gesetzes baldmöglichst eine neue Be⸗ arbeitung der Reichsgesetze über den Schutz des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste, der Photographie gegen un⸗ befugte Nachbildung, sowie des Urheberrechts an Mustern und Modellen vorzulegen, gelangt ohne Debatte zur Annahme. Von den Abgg. Büsing (nl.) und Genossen ist fol⸗

gende Resolution beantragt:

„Den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag baldmöglichst

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den § 7 der Strafprozeßordnung

in der Weise abändert, daß zur Verfolgung der von einem Redakteur

oder Herausgeber einer Druckschrift durch deren Inhalt begangenen

strafbaren Handlung ausschließlich das Gericht als zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk die Druckschrift herausgegeben wird.“

Abg. Richter: Wir sind nicht im stande, für die Resolution zu timmen. Es handelt sich um keine neue Frage, die Regierung hätte

dieselbe längst lösen sollen. Wie der Reichstag darüber denkt, ist längst bekannt. Kein anderer Vertreter der Regierung spricht so leicht das Wort „unannehmbar“ aus, wie der Staatssekretär des Fecchs⸗ ustizamts, der es gestern sprach. Die große Mehrheit des Reichs ags wünscht die Beseitigung des fliegenden Gerichtsstandes der Presse. Es ist eigenthümlich, in der zweiten Lesung eines Gesetzes eine Resolution anzunehmen, während noch in dritter Lesung ein Antrag zum Gesetz angenommen werden kann. 1 s 8 Abg. Büsing (nl.) weist darauf hin, daß auch ein Initiativ⸗ antrag wegen dieser Angelegenheit eingebracht sei; er halte sich ebenso ür berechtigt, auch eine Resolution zu beantragen.

Abg. Stadthagen: Auch wir können der Resolution nicht zustimmen. Was die Resolution vorschlägt, kann der Reichstag einfach verlangen. Die Regierung hat in ihren Anschauungen ge⸗ wechselt, und es scheint jetzt eine Stimmung vorhanden zu se n, den fliegenden Gerichtsstand eventuell zu äternisieren. In der Kom⸗ mission für die „lex Rintelen“ ist wenigstens verlangt worden, daß für Antragsvergehen der fliegende Gerichtsstand äternisiert wird. Schon 1870 haben alle Parteien des Hauses den fliegenden Gerichts⸗ stand verurtheilt. Nachdem das Reichsgericht anders entschieden hat, müssen wir die Waffen des Parlaments gebrauchen, um zu erreichen, was Recht ist, ebenso wie es beim Postgesetz geschehen ist. Ich hoffe, daß sich in der dritten Lesung noch eine Mehrheit findet, um durch einen Antrag zum Urheberrechtsgesetz dieses brennende Unrecht zu be⸗ seitigen. Wir wollen nicht erst dem Reichskanzler zur Erwägung geben, ob ein Unrecht abzuschaffen ist, sondern dieses Unrecht muß ab⸗ geschafft werden. Wir haben hier die Macht dazu. Machen wir davon keinen Gebrauch, so lassen wir nur das Unrecht bestehen. Schuld der Regierung wäre es, wenn darum das ganze Gesetz nicht zu stande käme. Die Bruͤcke der Refolution können wir nicht betreten.

Abg. Dr. Oertel: Beim Postgesetz lag die Sache anders; 8 das Postgesetz legte die Regierung großen Werth und mußte sich daher eine Bestimmung gefallen lassen, die eigentlich mit dem Gesetz nichts zu thun hatte. Auf das Gesetz über das Urheber⸗ recht legt die Regierung keinen solchen Werth, und es würde mit einem solchen Antrage nicht zu stande kommen. Wir müssen doch mit den egebenen Verhältnissen rechnen. Dann würden wir also weder den fliegenden Gerichtsstand, noch das ganze Gesetz bekommen. Mit der Resolution Büsing würde der Reichstag sein Ansehen nicht schädigen, er würde einfach von neuem bekunden, was er früher schon für noth⸗ wendig erklärt hat. Nicht nur die Mehrheit des Reichstags, sondern wohl der ganze Reichstag, mindestens die Mehrheit meiner Freunde hält den fliegenden Gerichtsstand für bedenklich, und wir wollen alles Thunliche thun, um ihn zu beseitigen. Der fliegende Gerichtsstand läßt sich nach keiner Richtung vertheidigen. Es wird auch nicht bloß die oppositionelle Presse davon getroffen. Der Redakteur der „Deutschen Tageszeitung“ z. B. ist in Apenrade und in Flensburg wegen Be⸗ leidigung angeklagt worden. Ich bitte Sie also, sich auf den Boden der Resolution zu stellen.

Nach einer kurzen Erwiderung des Abg. Richter gegen den Abg. Büsing wird die Resolution gegen die Stimmen der Freisinnigen und Sozialdemokraten angenommen.

Damit ist die zweite Berathung des Gesetzes über das Urheberrecht erledigt.

„IEs folgt die zweite Berathung des Gesetzentwurfs über das Verlagsrecht.

„Die §§ 1—15 gelangen nach den Beschlüssen der Kom⸗ mission zur Annahme.

Nach § 16 hat der Verleger mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. Ccheint das Werk in Abtheilungen, so ist mit der Verviel⸗ füͤltigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abtheilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Heraus⸗ gabe bestimmt ist.

„Die Abgg. Dietz (Soz.) und Genossen beantragen folgenden Zufnt.

Auf Werke, die in Abtheilungen oder Lieferungen erscheinen, mit Ausnahme von Romanen, findet die Bestimmung des § 56 Absatz 2 der Reichs⸗Gewerbeordnung, welche den Aufdruck des Ge⸗

sammitpreises auf jede einzelne Lieferung vorschreibt, keine Anwen⸗

dung.“ Ne. ischer⸗Berlin (Soz.) empfiehlt diesen Antrag zur An⸗ nahme. un der Verleger mit der Vervielfältigung der einzelnen Lieferungen, in denen das Werk erscheine und verbreitet werden solle,

S⸗

sofort nach der Ablieferung durch den Verfasser beginnen müsse,

während die späteren Lieferungen noch garnicht vorlägen und der Zahl auch noch garnicht zu schaben seien, so sei es dem ecder dühg

ganz unmöglich, dem § 56 der Reichs⸗Gewerbeordnung gerecht zu werden und auf die erste Lieferung schon den Gesammtpreis des Werkes aufzudrucken. Auf die Schundromane beziehe sich der Antrag nicht, wohl aber auf die wissenschaftliche Literatur, die von dieser erdrückenden Fessel befreit werden müsse. Redner erinnert in dieser Beziehung an den von einem Altenburger Verleger herausgegebenen Kommentar zum Invalidenversicherun sgesetz.

Geheimer Ober⸗ eeiweaeeen. im Reichsamt des Innern Werner: Ich halte es nicht für angezeigt, eine Materie, die sachlich mit dem Verlagsrecht nicht in Verbindung steht, in das Gesetz hineinzuarbeiten. Ueber den Fall, den der Vorredner erwähnt hat, läßt sich sprechen, wenn eine Novelle zur Gewerbe⸗ ordnung nothwendig werden sollte. Es könnte dann eine Einschränkung zu Gunsten der ersten Auflage wissenschaftlicher Werke vorgenommen werden.

Abg. Fischer⸗Berlin: Wenn der jetzige Gesetzeszustand auch von der Reichsregierung als unhaltbar anerkannt wird, so sollte man mit dessen Beseitigung nicht bis zur Revision der Gewerbeordnung warten, sondern diesen Zustand in der nächsten Bälde beseitigen. 1

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Werner: Ich habe nicht er⸗ klärt, daß der gegenwärtige Gesetzeszustand unhaltbar sei. Wäre dies die Ansicht der verbündeten Regierungen, so würden sie zweifellos mit einem Abänderungsvorschlage noch jetzt an den Reichstag heran⸗ treten. Ich habe nur erklärt, daß der vorgetragene Fall allerdings eine Härte erkennen lasse, und daß er infolge dessen wohl den Anlaß biete, sich bei passender Gelegenheit über eine Einschränkung des be⸗ treffenden Paragraphen der seewerbe⸗Ordnung zu unterhalten.

Der Antrag Dietz wird abgelehnt und der § 16 unver⸗

ändert angenommen.

Der § 28 statuiert nach der Kommissionsfassung die Ueber⸗ tragbarkeit der Rechte des Verlegers, soweit nicht die Uebertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Doch kann der Verleger durch einen Ver⸗ trag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Die Zu⸗ stimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fordert der Verleger den Verfasser zur Er⸗ klärung über die Zustimmung auf, so gilt diese als ertheilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem Empfang der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird. Die dem Verleger obliegende Ver⸗ vielfältigung und Verbreitung kann au h durch den Rechts⸗ nachfolger bewirkt werden. 1

Die Abgg. Dr. Müller⸗Meiningen und Traeger (fr. Volksp.) beantragen folgende Fassung:

„Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nur beim Uebergang des ganzen Verlagsgeschäfts übertragbar. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung u. s. w.“ (wie im Schluß⸗ satze der Kommissionsfassung).

Von den sozialdemokratischen Abgg. Dietz und Genossen wird beantragt:

„Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht übertragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der Uebertragung eingeräumt wird, ist unzulässig.“

Abg. Dr. Esche: Es sind die beiden Fälle zu unterscheiden, ob eine Vereinbarung über die Uebertragbarkeit vorliegt oder nicht. Der Abg. Spahn hat in der „Deutschen Juristen⸗Zeitung“ den § 28 dahin ausgelegt, daß die Verleger immer die Uebertragbarkeit ausschließen können. Die Meinung der Kommission ging aber dahin, daß der § 28 zwingendes Recht darstellen sollte. Es wäare wünschenswerth, wenn die Regierung ihre Meinung darüber mittheilte.

Geheimer Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt Delbrück: Ich kann mich der Ansicht des Vorredners nur anschließen. Wir sind ebenfalls von der Ansicht ausgegangen, daß, wenn eine solche Verein⸗ barung getroffen ist, diese dingliche Wirkung hat, also eine Ueber⸗ tragung nicht möglich ist. Es kann kein Zweifel sein, daß die Aus⸗ legung in dem Aufsatz in der „Deutschen Juristen⸗Zeitung“ unrichtig ist.

Abg. Dr. Müller⸗Meiningen: Der Kommissionsbeschluß geht nach unserer Meinung zu weit, unser Antrag verlangt deshalb eine Einschränkung. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß das Ver⸗ hältniß zwischen Verleger und Autor vollständig individuell ist, und es würde das Verlagsrecht herabdrücken, wenn man sich nicht auf diesen Standpunkt stellte. Die Konsequenzen der unbedingten Uebertragbarkeit können für den Autor geradezu unheilvoll sein. Der Verleger kann das Werk einem beliebigen anderen Verleger übertragen, vielleicht einem Todfeinde des Autors. Es ist schon früher das Beispiel mit Schriften des Abg. Stoecker ange⸗ führt worden; es lassen sich leicht andere Fälle in konfessioneller und religiöser Hinsicht konstruieren. Der Antrag Dietz geht zu weit, unser Antrag dagegen ist ein Kompromiß; wir wollen, daß beim Uebergange des ganzen Geschäfts der einzelne Autor nicht wider⸗ sprechen kann. Von diesem Standpunkt ist die ganze Schriftsteller⸗ welt ausgegangen. Bei großen Verlagsgeschäften kann es sich um Tausende von Verlagsverträgen handeln, und die Uebertragung darf nicht durch den Widerspruch eines einzelnen Autors verhindert werden.

Abg. Dr. Oertel: Die Auslegung des Abg. Spahn kann nur auf einem Irrthum beruhen. Ich kann mich grundsätzlich für die eingebrachten Anträge erwärmen, muß aber thatsachlich dagegen sprechen und stimmen. Vom Boden der Schriftsteller aus verdient der Antrag Dietz den Vorzug; denn er ist durchaus konsequent, und wenn wir den Schriftstellern die Unübertragbarkeit sichern wollen, müssen wir uns auf den Boden des Antrags Dietz stellen. Gegen den Antrag Müller spricht, daß, wenn er angenommen würde, jeder Ver⸗ leger sich die Uebertragbarkeit im Vertrage ausbedingen würde; wir würden also den Schriftstellern nicht das Gute erweisen, das wir wollen, sondern die Verleger geradezu dahin bringen, daß sie keine Verträge abschließen, in denen nicht die Uebertragbarkeit vorgesehen ist. Wir dürfen uns aber nicht auf den Boden einer Interessenten⸗ ruppe allein stellen, sondern müssen einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Schriftsteller und Verleger suchen. Wir stimmen deshalb dem Krompromiß des Kommissionsbeschlusses zu. Wir wollen die Zustimmung des Verfassers für nothwendig erklären, wenn es sich um die Uebertragung eines einzelnen Werks handelt. Dabei ist das Recht dem Schriftsteüler gesichert. Der Antrag Müller soll verhindern, daß das Verlagsrecht in unanständige Hände oder in die Hände eines politischen Gegners des Antors übergeht. Das verhindert der Antnag aber nicht; denn er gilt nicht auch für den Erbfall. Es kann doch sein, daß der Sohn eines agrarischen Ver⸗ legers ein Sozialdemokrat ist. Der Kommissionsbeschluß bietet bei allen seinen Schattenseiten einen Mittelweg. Der Antrag Müller würde in manchen Fällen die Schriftsteller s ädigen. Es kommt vor, daß Verlagsbuchhändler von einem Fach zu einem anderen über ehen; sie würden in solchen Fällen die Werke des ersten Faches, das sie ein⸗ gehen lassen wollen, ganz vernachlässigen, wenn sie sie nicht übertragen dürften, und dadurch würde gerade der Schriftsteller im Absatz seines Werks geschädigt. Der Kommissionsbeschluß berücksichtigt am besten die Pleresen beider, der Schriftsteller und der Verleger.

Abg. chrader (fr. Vgg., schwer verständlich) stellt sich auf den Boden der Regierungsvorlage. Der Autor werde durch die Fassung dieses Paragraphen hinreichend geschützt. Verträge, die gegen Treu und Glauben perstoßen, könne dieser anfechten. Wolle man aber die Feslung der Regierung nicht annehmen, so sei auch die Fassung der

ommission ein gangbarer Weg.

Abg. Zehnter (Zentr.) erklärt sich für die Kommissionsbeschlüsse; die beiden Anträge seien zwar konsequent, aber unpraktisch und ahe. das 88 hinausschießend.

bg. Süabir en. befürwortet den Antrag seiner Partei⸗

genossen; die geistige Arbeit koönne man nicht als eine Waare anse n, die man ohne weiteres sbertragen könne. Die Mißachtung der Arbeit komme bei den Kommissionsberathungen über dieses Gesetz unzweideutig zum Ausdruck. Die Kommission habe die Interessen der Besitzenden

vertreten. Von einer Harmonie der B rleger und ztoren bei den Ver⸗

8.

trägen könne nicht die Rede sein. Es komme hier darauf an, zwingendes R s darum könne er

Abg. Oertel nicht anschließen.

der ökonomisch Schwächere. 8 die Uebertragbarkeit stimme, stelle sich wirthschaftlichen Anschauung. 8 iskus beim Urheberrecht beseitigt habe, Antrag seiner Freunde ann 8 Kapitals die schon auf materiellem Gebiete s geistigem Gebiete picht gestärkt werden.

Abg. Dr. Arendt: ich die Kommission in Kommissionsantrag bin. der Uebertragbarkeit ein wesentl übertragbarkeit vollzogen. Uebertragbarkeit, wird heute Schrader, vertreten. Müller⸗Meiningen und unannehmbar, weil er die Vereinb unmündig macht, ganzen Verlags dem Verleger unb auch dem Autor nach meiner M an seiner Schöpfung zusteht au am meisten noch der Antrag Müller⸗Meinin Unterschied nicht erkennen; nu gen die sogenannten Fach können. Diese Unterfrage schei zu sein. Jedenfalls schafft der Antrag Der Einsicht de

Der Autor sei doch in jedem Falle 3 mpromiß; wer für auf den Boden einer veral

g das Erbrecht

Die Uebermacht des o groß fei, dürfe auf

Hier gebe es kein Ko Nachdem der Reichsta

zum Deutsche

—2 24.

sei zu hoff ehmen werde.

Gegen die Angriffe des Vorredners

ch auch nicht für (Schluß aus der Zweiten Beilage.

Schutz nehmen, obwohl i 1 der ersten Lesung hat sich in der; icher Fortschritt zu Gunsten Vorlage, die freie st nicht einmal v

Der Abg. Dr. Rintelen beantragt, einen neuen § 51 a folgenden Inhalts ein 3

„Das Verlagsre

Werk der Tonkunst enthält

Werk öffentlich aufzuführen.

kann nur ausdrücklich dur

Auf solchen Vertrag fin

Anwendung.“ 1

Die Abgg. Dr. Esche, S

der Geheime Re

Der Standpunkt der kaum noch, selb Dem Antrag Dietz stellen Oertel sympathisch ge arung eins und weil die

erk oder an einem eßliche Befugniß, das gung dieser Bef hen Vertrag erfo ieses Gesetzes keine

Wellstein und ären sich gegen

einem Bühnenw nicht die ausschli Die Uebertra ch besonderen schriftli Vorschriften d

sich die Herren nüber; für mich ist er ließt und die Autoren Uebertragbarkeit edingt freigestellt werden muß, w Keinung durchaus ein Mitei ch nach der Uebertragung. Müller⸗Meiningen zu. onsantrag lassen einen großen r daß nach dem Antrag M abtheilungen nicht übertragen werden cht von so großer Bedeutung Müller⸗Meiningen ganz klare r Autoren können wir ruhig überl ungen das Richtige treffen.

Del brück ersucht um Ablehnung beider Regierungen seien der Ansicht, daß die „sondern um den that⸗ Der Reichstag wolle sich Verlegerstande verdanke.

tadthagen, Delbrück erkl

ag.

Antrag wird abgelehnt. Der Rest des Gesetzes wird Die von der Kommission beantra die verbündeten Regierungen um e des Verlagsrechts für graphien, Muster und Modelle

ebatte angenommen. Der Abg. Dr. Arendt be „Den Herrn Reichskanzler den Landesregierungen dahin eintreten Pflichtexemplaren an Bib chädigung der herbeigeführt wird.“

möglich ist, die erzielen, so soll man meine Resolution will. keine Pflichterempl el die deutsche Literatur nich um eine bureaukratisch⸗fiskali Zeit der Zensur Gewerbeordnung ist lare überhaupt recht werthvollen Die Korporation der daß die Verleger Tausende von zehn Jahren Pflichteremplare

gierungsrath jen und der Kommissi

ohne Debatte angenommen. gte Resolution, in welcher ine gesetzliche Regelung auch r bildenden Künste, Photo⸗ ersucht werden, wird ohne

cheint mir ni

Verhältnisse. daß sie bei ihren Entschließ Geheimer Regierung Anträge. Auch die verbündeten Gesetze zu machen seien nich sächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. genwärtigen, was Deutschland dem 1 t einen angesehenen Verlegerstand, so könnten die Die freie Uebertragbarkeit den, wie es im all

t folgende Resolution: en, seine Vermittelung bei zu lassen, daß, soweit die liotheken landesgesetzlich vor⸗ Verleger werth⸗

t von Theorien aus

Abgabe von geschrieben ist, eine angemessene Entf vollerer Veröffentlichungen

8 Abg. Dr. Arendt: 2 der Pflichtexemp

Hätte man nich Autoren ihre Produkte nicht verwerthen. dürfe also lediglich so weit beschränkt wer . i ss Daher möge das Haus der Kommission wenn es die Regierungsvorlage nicht acceptiere.

Abg. Werner (Reformp.) wendig, mindestens den Antrag sich nicht zu dem Antrage D den nahezu unsittlichen Vertrag der Verla ipzig hingewiesen worden, der 8 dem Verleger für jetzt und alle Zukunft ausliefere. schaften dürfe die Gesetzgebung nicht gleichgülti

Die gestellten Anträge werden abgele der von der Kommission vorgeschlagenen F Der § 38 trifft Bestimmungen für de

Interesse liege. Wenn es nicht Beseitigung lare auf einmal zu Theil zu erreichen suchen, verschiedenen deutschen Staaten giebt es es kann also durch diese Maßreg Es handelt sich nur

regel, um ein Ueberbleibsel au legienwirthschaft. Grundlage für die Pflichteremp verlieren bei

an den Landesbibliotheken. händler hat nachgewiesen, verlieren; eine Münchener

erklärt dem gegenüber für noth⸗ Müller anzunehmen, wenn das Haus ietz aufschwingen könne. Mit Recht sei gsfirma Zimmermann inden und Füßen Solchen Machen⸗

nt und der § 28 in assung angenommen. n Fall, daß der Ver⸗

t gefördert

r und der Privi⸗ ist die rechtliche zweifelhaft.

den Autor an He

1 Mark dabei Firma hat in

Dritte Beilage

Berlin, Montag, den 22. April

—— ———

für die einzelnen Wohnungen folgendermaßen: A⸗Haus Erdgeschoß . 216 I. Stockwerk 228 II. 8 216 204 132 ‧. Einzelstuben mit Kochofen 60 bis 84

Nach dem Kommissionsbeschluß soll rsverwalter das Recht zustehen, von erleger die Erfüllung des Verlags⸗ auch wenn vor Eröffnung des Ver⸗ In diesem Falle Verlegers an einen anderen sse in die Verpflich⸗

leger in Konkurs geräth.

in diesem Falle dem Konku dem Verfasser statt vom V vertrages zu verlangen, fahrens das Werk tritt, wenn er die Rechte des überträgt, dieser an Stelle

billigkeit; es ttschädigung gezahlt gewählt, weil ich dem sich mit den Landes⸗ da der Einwand erhoben rschieden sind.

ält eine einheitliche

Das ist eine Un

im Werthe von 25 000 8 lare eine Entschä

stens für werthvolle Exemp Die Form der Resolution habe ich ichskanzler die Möglichkeit geben wollte, regierungen ins Einvernehmen zu setzen, wurde, daß die Landesgesetzgebungen sehr ve Abg. Dr. Spahn (Zentr.) h

abgeliefert.

ereits abgeliefert war.

der Konkursma Regelung der

artiger Wo

Pflichteremplare für wünscher Geheimer Ober⸗Regierungsrath lccen ꝛc. Angelegenheiten Muüͤller bittet, di es handele sich dabei um eine öffentliche Ab man es den Einzelstaaten bezw. den bissen, die Initiative zu ergreifen. Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp. am liebsten wäre, wenn man die

tungen aus dem Vertragsverhältnisse ein.

Die Abgg. Dr. Müller⸗Meiningen und Traeger wollen dem Verfasser im Falle des Konkur tritts vom Vertrage gegeben wissen;

zum Ersatze der von dem Werkes gemachte der Verfasser vom Rücktrittsrech

Ministerium e Resolution abzulehnen; Auf jeden Fall solle einzelnen Landesvertretungen über⸗

ses das Recht des Rück⸗ der Verfasser soll jedoch Verleger auf die

verpflichtet sein, Erf rst wenn

Herstellung des ) bemerkt, daß es ihm

n Aufwendungen. Einrichtung,

t keinen Gebrauch macht, soll Pflichteremp

die nur für den Buchh

Die Ausdrücke

seien sehr dehnbar. 1 Die Resolution wird angenommen.

andel bestehe, durch dieses Gese

ej t aufgehoben „angemessen“ und „werthvoll“

nen Modalitäten ver⸗ des Antrages

Verleger das Recht, noch eine neue so erlischt dieses Recht mit der Konkurs⸗

unter den von der Kommission beschlosse fahren werden:; ) Auflage zu veranstalten,

2 22 32 . eröffnung. Damit ist die zweite

Zerlagsrecht erledigt. Nächste Sitzung Bra ntwein⸗

Lesung des Gesetzentwurfs über das

Gegen 6 U Montag 1 Uhr. steuergesetz.)

tz und Genossen wollen dem Verfasser so lange mit der Ver⸗ nicht begonnen ist; ist dies so soll der Verfasser berechtigt sein, unter Aufwendungen von dem Vertrage Für weitere Auflagen kann der Konkurs⸗ erfasser Erfüllung selbst dann nicht verlangen, auf sie miterstreckt.

Amendement des Zentr.) eingegangen, welches die Ver⸗ Verfassers zum Ersatz der gemachten Aufwen⸗ „gegen Uebertragung des

Die Abgg. Die dieses Rücktrittsrecht vielfältigung des Werkes noch bereits geschehen, Ersatz der zurückzutreten. verwalter vom V wenn sich der

hr vertagt

ertagt sich das Haus. (Süßstoffg

ewährt wissen gewäͤh . Kovelle zum 8

stattgefundenen

Statistik und Volkswirthschaft.

Förderung des Arbeiterwohnungswesens Rheinland und Leipzig.

räfte der Wohnungsreform haben, hnungswesens durch in den letzten

Verlagsvertra Zu dem Antrag Mü⸗ Abg. Dr. Rintelen ( pflichtung des dungen ausgesprochen wissen will, auf Grund des Verlagsvertrag Abg. Dr. Rintelen empfiehlt den 2 Vorzug vor dem Kommission zwecke, festzustellen, was z Abg. Dr. Müller⸗M. Kommissionsbeschlusse wie dieser letztere Antrag habe die wi t igung schon begonnen habe oder nicht. s den Bestimmungen des habe aber nichts dagegen

fiehlt den Antrag Dietz; es entj gkeit, daß der Verfasser über sein wenn der in Konkurs gerathene Verleger

mehr nachkommen könne. .

gegen die Anträge aus, die den Lebens nicht Rechnun die Konkurse außerordentlich selten. egierungsvorlage schon zu Gunsten der Autoren könne nicht ein solches Vorrecht ein⸗ die übrigen Gläubiger in Nachtheil gebracht rückziehung werthvoller Werke könne die Konkurs⸗ Es müsse auch hier ein Ausgleich Parteien geschaffen werden. 1 preche übrigens auch dem Interesse der Autoren ner am besten sein, wenn die Konkurs⸗ guten Verlag verkauft würde, und enfalls am besten fahren. b em Antrag Müller zu, weil er die

Die treibenden K nachdem die Mißstände auf dem private und auch 15 Jahren st Macht stark zugenommen. Zugleich i Eingreifen von Staat, Gemeinde viel günstiger geworden.

igen Stellen seh fassen, und felben entstanden. Wätigkeit in Betracht. die Jahresberichte der Gewerbe⸗J ie Wohnungsverhältnisse für Sozialpolitik

Gebiet des Wo amtliche Untersuchungen besonders iesen worden sind, an Zahl und st die allgemeine Anschauung dem isierter Selbsthilfe sehr ahl der Vereini

g Müller, dem er den atistisch genauer nachgew

sbeschluß giebt; sein Amendement be⸗

ur Konkursmasse gehöre. 1

einingen befürwortet seinen Antrag sowohl

ss fgen sser Kü-2

kürli nterscheidun Das

und organ Ferner hat sich die r vermehrt, welche sich mit der Wo namentlich ist eine Reihe dauernder Trä int die wissenschaftlich⸗propagandistische erwähnte städtische Statistik und immer wieder auf

gegenüber dem ob die Vervielfält Zunächst kom Amendement des Abg. Rintelen sei na Bürgerlichen Gesetzbuchs überflüssig; er wenn es angenommen werde.

Abg. Stadthagen emp nur dem Recht und der Billi wieder frei verfügen könne, seinen Verpflichtungen nicht dertel spricht sich Verhältnissen des praktischen den Verlegern seien mission habe die R essert, aber den Autoren geräumt werden, d

nspektion gehen die Wohnungsfrage

veranstalteten Der Deutsche Verein für lege und die Zentralstelle für Arbeiter⸗Wohl⸗ mit einzelnen Theilen der jedene Vereinigungen, die mehr kte ausgehen: die evangelischen Arbeiterwohl“ und die innere Stellen sich großentheils doch wenden oder sich auf rein wissenschaft⸗ neuerdings für die W

Ergebnisse einer 1 sind im Druck begri

n sich wiederholt sfrage beschäftigt, ebenso versch ger vom religiösen Standpun ürbeitervereine, der katholische Verein

ision. Aber während die genannten engere Kreise

chtungen ha

masse werthlos gemacht werden. zwischen den Interessen beider missionsbeschluß ent am besten, denn masse an einen leistun würden die Schriftsteller eb

Abg. Dr. Arendt stimmt d klarste Fassung habe. 8 n. Re

ommissionsbeschlusses. Der § 38 wird unverändert in der Kommissionsfassung

„Soll der Beitrag (für Verfassers erscheinen, so „an der Fassung solche Aenderu ei Sammelwerken derselben Art ü⸗ Erläuterungen des Abg. Dr. Oerte gierungsraths Delbrück angenommen.

ohnungsreform vermehrt und zu Bund der deutschen Boden⸗ senommen und betreibt eine ndlich ist 1898 der bt mit Eifer und Beharrlich⸗ propagandistische Arbeit die Zusammen⸗ f großen, einheitlichen, schwunge der wissen⸗ geht jetzt ein solcher der mehr und geschickt geleiteter Verein m Gebiete des Arbeiterwohnungs⸗ ten vermag, zeigen u. a. namentlich

assen immer mehr ie Miethervereine haben sich sehr ammengeschlossen; der

starken Aufschwun lebhaftere Agitation als früher. Wohnungsgesetz“ entstanden und stre dit durch wissenschaftliche und anzen Wohnungsreform zu eine Neben diesem Aufse

die großen

einem Verbande zus

es werde imr reformer hat einen

gierungsrath Delbrüsck empfiehlt die Annahme des

Rionalen Ma gandistischen Thätigkeit

praktische Thätigkeit B Großes zu leis

angenommen. ein rühriger

Der § 46, welcher bestimmt: Sammelwerke) ohne den Namen des ist der Verleger befugt vorzunehmen, welche b sind“, wird na

des Geheimen Re

m 16. Februar 1899 fand die Bildun genossenschaft statt, npreise ohne den unteren Kl. häufigen Ueber n verursachen, var, Gebäude für eine, und ein entsprechendes G in einer gedrängt nundationsgebiete der S vorzunehmen, trocken und so hoch gelegt sind, daß sie übe

g der Posener gemein⸗ welche sich zum Ziele setzte, Zuschlag eines Nutzens

assen aus ihren ungünstigen schwemmungen des unteren Stadt⸗ in eine bessere Lebenslage

zwei und vier Wohnun

ffen, um die

zu bringen. igen herzu⸗ doch galt es bewohnten Gegend, egt, eine Sanierung

r dem höchsten bis⸗

artenland beizugeben, von Arbeitern

tadt Posen li Wohnrãume

Posen eine hierauf bezügliche Vereinbarung getroffen.

In Rheinland bildet der Rheinische Verein zur Förde⸗ rung des Arbeiterwohnungswesens eine Zentralstelle für die Reformbestrebungen in der Wohnungsfrage und hat schon Hervor⸗ ragendes geleistet, namentlich in der Gründung von gemeinnützigen Bauvereinen. Nach seinem kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht für das Jahr vom 1. November 1899 bis 31. Oktober 1900 sind in dieser Zeit wiederum 19 solcher Vereine neu entstanden und zwar in Linz (am Rhein), Rheinbrohl, Kreis Simmern, Rüttenscheid, Opladen, Altenessen, Jülich, Erkrathbp, Mülbeim (Ruhr), Huttrop, Viersen, Vohwinkel, Aldekerk, Neuß, Oberhaufen (2), Trier, Stol⸗ berg und Rellinghausen. Ueber die Gründung einer An⸗ zahl weiterer Bauvereine sind Verhandlangen im Gange. Bei fast allen diesen Gründungen hat der Rheinische Verein mit⸗ gewirkt. Diese Mitwirkung bestand u. a. darin, daß in engerem Kreise oder in größerer Versammlung Wesen und Zweck der Bauvereine dargelegt, betreffs der anzunehmenden Rechtsform Rathschläge ertheilt, die Entwürfe zu Statuten und Geschäftsanweisungen ausgearbeitet, sowie die nöthigen Erläuterungen gegeben wurden, daß ferner in Hinsicht auf den Arbeitsplan der Vereine (Größe und innere Ein⸗ theilung der Häuser, Einrichtung der Buchführung, Abfassung von Kauf⸗ und Miethverträgen ꝛc.) Anregungen und Material (Baupläne nebst Kostenanschlägen ꝛc.) gegeben wurden. Es war den neisten Vereinen infolge dessen möglich, bereits im Gründungsjahre eine segensreiche Thatigkeit zu entfalten. Gerade in dieser Hinsicht zeigt sich der praktische Zweck und der Nutzen der Zentralstelle. Den Bauvereinen werden von vornherein alle Erfahrungen auf dem Gebiete des Bauvereinswesens zugänglich gemacht, und ihre Thätigkeit erscheint somit von Anfang an als ausgereift und sachgemäß. Gegenwärtig bestehen in der Rheinprovinz 94 gemeinnützige Bau⸗ vereine bezw. Vereine, welche den Bau von Arbeiterwohnungen be⸗ treiben. Es sind dies 18 Aktiengesellschaften, 4 Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, 66 Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, 5 Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht und 1 freie Vereini⸗ gung (Stiftung mit dem Rechte einer juristischen Person). Von diesen wurden bis zum 30. Juni 1900 im Ganzen fertiggestellt lin Klammern sind r entsprechenden Zahlen für die gleiche Zeit des Vorjahres bei⸗ gefügt): 2437 (2027) Häuser mit 18 461 (14 888) Wohnräumen für 5328 (4155) Familien, und zwar

Räume für Familien 976 (871) mit Erdgeschoß und ½ Stock, enthaltend 5425 (4811) 1470 851 (671) 1 . 5775 (4496) 1559 574 (454) . 5 4 6327 (4702) 1995 36 (31) 2 934 (879) 304 Die vorstehende Aufstellung zeigt, daß bei den rheinischen Bauvereinen nach wie vor das kleine Haus weit überwiegt. Allerdings ist auch eine erhebliche Zunahme der größeren Häuser (mit Unterhaus und 2 Etagen) festzustellen. Es hat dies seinen Grund lediglich in hohen Boben⸗ preisen. Aber auch bei diesen Häusern haben einzelne Vereine es vermocht, die z. der im Hause befindlichen Wohnungen dadurch zu beschränken, daß albe Häuser errichtet, in jeder Etage nur 3 Zimmer eingerichtet wurden, sodaß in jeder Etage nur 1 Familie wohnt, 3. B. der Spar⸗Bauverein Duisburg. Der Gesammtwerth der 2437 Häuser stellt sich einschließlich von Grund und Boden auf ungefähr 19 202 204 (13 470 209) %ℳ Im Bau begriffen sind 585 Häuser. Die diesjährige Nachweisung zeigt gegen die vorjährige an fertigen Wohnungen ein Mehr von 1173. Berücksichtigt man, daß von den am 30. Juni 1900 noch im Bau begriffenen 585 Häusern die weitaus größte Hälfte, mindestens 300, bis zum Jahresschluß noch be⸗

herigen Ueberschwemmungspunkt zu liegen kommen. Es wurde dem⸗ gemaß, wie wir einem Bericht des Regierungs⸗ und Gewerberaths Haegermann in der „Zeitschrift der Zentralstelle für Arbeiter⸗Wohl⸗ fahrtseinrichtungen“ entnehmen, unter Berücksichtigung der von der Stadt geplanten und nunmehr in kürzester Zeit zur Ausführung ge⸗ langenden Eindeichung der Warthe, auf einer Grundfläche von 6660 qm mit dem Bau von fünf zusammenhängenden, drei Stock⸗ werke hohen Gebäuden begonnen, die innerhalb des Jahres 1899 so weit fertiggestellt wurden, daß sie am 1. September 1900 bezogen werden konnten. Der Bau ist massiv in theilweisem Rohban so aufgeführt worden, daß bis auf die Dachkonstruktion jegliches Holzwerk vermieden ist. Von den fünf Häusern enthalten zwei (A⸗Häufer ge⸗ nannt) in jedem Stockwerk zwei Wohnungen von je zwei Zimmern, Küche, Entrée und einem nach dem Hofraum zu gelegenen Balkon, die drei anderen Häuser (B⸗Häuser genannt) nur je eine Wohn⸗ und eine Kochstube, sowie ebenfalls einen nach dem Hof zu gelegenen Balkon. Der letztere ist bei allen Wohnungen an den Küchen an⸗ gebracht; er gewährt den Vortheil, daß gewisse wirthschaftliche Ver⸗ richtungen, wie Waschen von kleinen Gegenständen, Trocknen und Aus⸗ stäuben von Sachen, direkt von der Küche aus ausgeführt werden können. Zu jeder Wohnung gehören ein Keller und ein Bodenraum und zu jedem Hause eine gemeinschaftliche Waschküche mit einer Badewanne und einem gemeinsamen Trockenboden. Die Miethe wird wächentlich erhoben, mit derselben zugleich eine Spareinlage im Betrage von 25 für die Familienwohnungen und 15 für die Einzelstuben, welche einmal der Genossenschaft gegenüber als Sicherheitspfand dient, andererseits aber auch das Kapital zur Erwerbung eines Ge⸗ nossenschaftsantheils bilden soll. Der jährliche Miethpreis stellt sich

Die Hausverwaltung ist derartig eingerichtet, daß die Miether eines Hauses einen Obmann wählen, welchem die Beschwerden vorgetragen werden, die er dem über jeden Häuserblock gesetzten Hausverwalter mittheilt; dieser sucht dieselben zu erledigen oder trägt sie, falls sie wesentlicher Art sind, dem Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstandes vor. Ein Fees Häuserblock von fünf Gebäuden, welcher in gleich⸗

ohnungseintheilung aufgeführt wird, befindet sich bereits unter Dach, sodaß am 1. Juli d. J. 108 Wohnungen bezogen sein werden. Auf dem vorhandenen Grundstück sollen in drei in Hufeisenform gelegenen Blocks 216 Wohnungen hergestellt, der von den Blocks gebildete Hof⸗ raum soll mit Gartenanlagen versehen werden. Es ist des weiteren auch geplant, nach Fertigstellung dieser Wohnungen eine Kinderspiel⸗ schule und ein Brausebad zu errichten. Die Gesammtkosten sind auf

s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An

———— ——

wohnbar fertiggestellt wurden, und nimmt man an, daß diese Häus im Durchschnitt nur 2 Wohnungen enthalten, so ergiebt sich, daß am Anfang des Jahres 1901 egenüber dem vorhe

Wohnungen ein Mehr von rund 1800 vorhanden war, ein für

die Rheinprovinz gewiß ganz ansehnliches Resultat. Pon obigen

514 theilweise abgezahlt sind. Die Abzahlungen auf diese verkauften

Die Feststellung, ob die von den Bauvereinen verkauften Häuser de Besitzer gewechselt haben, ist nicht bei allen Vereinen möglich gewesen

32 Häusern stattgefunden, von denen 6 an die Erben des ersten Er werbers und 26 an andere Personen übergegangen sind. Das Ge

Hypotheken waren zum gleichen Zeitpunkte 7 486 515 ℳ,

Vereine bestimmt ist, wurde festzustellen gesucht, was für Familien in den Häusern der Vereine ꝛc. wohnen. Leider konnten genaue zahlen⸗ mäßige Angaben nicht von allen Seiten geliefert werden, was namentlich bei den Vereinen der Fall war, welche bereits eine große Anzahl Wohnungen hergestellt haben und bei denen deshalb eine genaue Feststellung gedachter Art eine erhebliche Arbeit verursacht haben würde. Soweit Angaben vorliegen, ergeben sich folgende Ziffern:

a. Stand der Kaufanwärter:

8

Arbeiter und andere invalidenversicherte Personen 850,

92.

sonstige Personen b. Stand der Miether: Arbeiter und andere invalidenversicherte Personen 2146, Aus diesen Zahlen ergiebt sich die Unrichtigkeit jener Angriffe ohne weiteres. Die nicht zu den Arbeitern ꝛc. gehörigen 306 Kaufanwärter und Miether sind fast nur Unterbeamte, kleine Handwerker und Klein⸗ gewerbetreibende, also Personen, die, was die Wohnungsverhältnisse und allgemeine Lebenshaltung anbelangt, meist nicht besser gestellt sind als die Arbeiter. Es kommt hinzu, daß viele dieser Leute, wie 3. B. in Barmen, aus dem Arbeiterstande hervorgegangen sind und diesem Stande angehörten, als sie zum Bauverein in Beziehung traten. Auch bei denjenigen Vereinen, welche Angaben nicht oder

476 000 berechnet worden. Die Landes⸗Versicherungsanstalt der Provinz Posen hatte sich bereit erklärt, der Genossenschaft bis zu 50 %. des Werthes des zu beleihenden Grundstücks eine mit 2 ½ % verzinsliche, mit 1 % tilgbare Hypothek zu gewähren. Da aber Genossenschaftsgelder nur in Höhe von 64 000 vorhanden waren, so war mit dieser Unterstützung nicht genügend gedient, weil hinter dieser Hypothek ein Privatkapital nur zu erhöhtem Zinsfuß zu erhalten gewesen wäre. Es wurde deshalb die Stadtgemeinde ersucht, ver⸗ mittelnd zwischen ihr und der Versicherungsanstalt ein⸗ zutreten. Letztere hat sich dann bereit gefunden, falls die Stadtgemeinde ihr gegenüber als Schuldnerin auftritt, bis zu 75 % des Werthes des zu beleihenden Grundstücks Kapital zu den genannten Bedingungen zu gewähren. Nachdem auch der Magistrat und die Stadtverordneten⸗Versammlung sich dazu bereit erklärt hatten, wurde zwischen dem Genossenschaftsvorstande und der Stadtgemeinde

nicht zahlenmäßig geliefert haben, z. B. bei der Aktienbaugesellschaf

M.⸗Gladbach, handelt es sich bei den Miethern und Feangesemcaft

in überwiegendem Maße um Arbeiter und andere invalidenversicherte

Personen. Die Dividenden haben mit wenig Ausnahmen 3 bis

4 % betragen, die Vereine waren also in der Lage, ihr eigenes

Geschaftskapital in mäßiger Höhe zu verzinsen. Von einer höheren

Dividende als 4 % wird in der Regel abgesehen, um den Charakter

der Gemeinnützigkeit zu wahren. Es ist dieser bescheidene Satz einer

derjenigen Faktoren, die es den Vereinen ermöglichen, die Miethen in mäßigen Grenzen zu halten. Es erschien ferner von Interesse, die

Zahl der Mitglieder bei den ein etragenen rheinischen Baugenossen⸗

schaften zu ermitteln. Nach einer Heamgcenflelfans in dem genannten

Geschäftsbericht beträgt diese Zahl 8508, von denen 6516 Ar beiter und

diesen sozial gleichstehende Personen sind und 1992 anderen Bevölke⸗

rungsschichten angehören. Unter den letzteren befinden sich Mitglieder aller Stände, Industrielle, Beamte und sonstige wohlhabende Bürger.

„Einne segensreiche Thatigkeit entfaltet auch der in eine Stiftung

übergeführte und unter die Aufsicht der städtischen Behörde gestellte

Verein für Erbauung billiger Wohnungen in Leipzig.

Derselbe hat nach seinem ** Geschäftsbericht bis zum Schluß des

Jahres 1900 in 854 Familien⸗ und 31 Einzelwohnungen 885 Mieth⸗

varteien, die aus 3709 Personen bestehen, Wohnung verschafft.

Es ist der beachtenswerthe Grundsatz streng durchgeführt

worden, daß der Wohnungsaufwand in ein angemessenes Verhältniß

zum gesammten Wirthschaftsbudget eines Haushalts, dessen Einnahme⸗

zister, in der Hauptsache der Arbeitslohn, sich zwischen 900 und 1600

bewegt, zu bringen sei und nicht mehr als den siebenten Theil

des Einkommens betragen dürfe. Die Ungleichheit des Einkommens gegenüber der Gleichheit der räumlichen Ausdehnung der von ihm bergestellten Wohnungen hat der Verein dadurch auszugleichen gesucht, er die Miethpreise nach der Höhenlage der Wohnungen vom Erd⸗ bis zum dritten Obergeschoß differenzierte.

Daraus ergab sich von selbst die Noͤthigung, jeder Einkommensstufe

diejenige Wohnung zuzuweisen, die der ihr angemessenen Preiskategorie

entspricht. Durch diesen Zwang erreichte der Verein, daß jeder

Haushalt, gleichviel ob er mit 900 oder 1600 Einkommen zu

wirthschaften hat, nur ein Siebentel desselben für die Wohnung auf⸗

wendet, was für die in Betracht kommenden Erwerbsklassen als

Durchschnitt einer geregelten Wirthschaft angesehen werden muß.

Die Rechnungsergebnisse sind glänzende: In der Kolonie Lindenau⸗

Leipzig betrugen die Mietheinnahmen im Jahre 1899 94 449,62 .

i. J. 1900 96 468,45 ℳ, im Durchschnitt pro Jahr 95 459,08 ℳ,

die Miethausfälle in den beiden Jahren nur 145,83 bezw. 252,13

das sind nur 0,47 % anstatt der erfahrungsgemäß geschätzten,

sonst üblichen Einbuße von 5 %. Nachdem im April 1900 auch die erste fertiggestellte Päusergruppe der zweiten Kolonie des Vereins,

Eutritzsch⸗Leipzig, im Oktober ferner eine zweite Gruppe von gleichem

Umfang bezogen worden ist und im laufenden Jahre die Errichtung

von weiteren neun Wohnhäusern und einem den gemeinsamen wirth⸗

chaftlichen und erzieherischen Interessen der Kolonie dienenden Ge⸗ bäude ihren planmäßigen Abschluß erreicht hat, ergeben sich für beide

Kolonien an Mietheinnahmen einschließlich der Pacht aus Gärten (in

Eutritzsch 190) und offenem Areal, an Betriebsausgaben und Ueber⸗

schüssen:

Mieth⸗Einnahmen aus Lindenau . . . .95 459,08

Eutritzsch 68 604,90 164 063,98,

Betriebs⸗Ausgaben in Lindenau 30 503,73.

. Eutritsch 16 360,— 46 953,78

Brutto⸗Ueberschuß der Einnahmen. 3

aus dem zu bestreiten sind:

1 % Tilgung der Baukosten .“ Hööb5654 0. 2 d ö11ö1.“” 3 422,— 8 758,30

% Zinsen eines Amortisations⸗Darlehns von

1 145 000 von der Reichs⸗Versicherungsanstalt 11““ 40 075,— 48 833,30 ℳ,

während der Netto⸗Ueberschuß von .. . . . ... 68 276,95

aus dem Betriebe statutgemaͤß dem Neubauten⸗Konto zuzuweisen ist.

Für die Weiterentwickelung des Unternehmens hat der Verein ent⸗

egenere Regionen im Weichbild der Stadt in Aussicht genommen,

um auch anderwärts den die Miethpreise regulierenden Einfluß seines

Spstems wirksam zu machen. Von dem Kern desselben, der An⸗

9 .

passung des Wohnungsaufwandes die Höhe des Einkommens, er⸗

gehenden an durch die gemeinnützige Bauthätigkeit errichteten

2437 Häusern sind 1161 Haäuser verkauft, von welchen 647 ganz und

Häuser, betragen 3 825 570,50 Die übrigen 1276 Häͤuser sind vermiethet und zwar 592 mit und 684 ohne Kaufversprechen.

Soviel ermittelt werden konnte, hat ein Besitzwechsel nur bei

schäftskapital der Bauvereine und Stiftungen betrug am 30. Juni 1900 8 598 493 ℳ, worauf 7 073 052 eingezahlt waren. An

an sonstigen Darlehen 2 055 677 aufgenommen. Der Zinsfus betrug 3 bis 4 ½ %, der Amortisationssatz 1 bis 2 %. Auf die Anleihen

waren bereits 258 800 amortisiert. Infolge der Angriffe, welche insbesondere darin gipfeln, daß die Thatigkeit der Bauvereine nicht denjenigen Bevöoölkerungsschichten zu gute komme, für welche sie nach den Statuten und im Hinblick auf den gemeinnützigen Charakter der