1901 / 96 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

die Schwierigkeit der Durchführung des Sah hserschanspruch würde durch sie aber nicht völlig gehoben. Das Haus hat sich infolge mehrerer Petitionen mit dieser Materie schon früher wiederholt beschäftigt, und die Justizkommission hat eingehende Berathung darüber gepflogen. Es ist unter anderem vorgeschlagen, die Bergbehörde mit der Feststellung der Be⸗ schädigung zu betrauen. Die Fassung des § 149 nach der Vorlage ist jedenfalls geeignet, für den Grundbesitzer eine Erleichterung in der Verfolgung seiner Ansprüche zu schaffen. Wir stehen dem Vorschlage freundlich gegenüber, beantragen aber, da auch verschiedene Bedenken dagegen erhoben sind, die Ueberweisung der Vorlage an die um sieben Mitglieder zu verstärkende Justizkommission, um die Frage gründlich zu p üfen. Der Redner erläutert ferner die einzelnen zur Ergänzung des § 214 in der Vorlage gemachten Vorschläge. Die Wohlthaten des Arbeiterschutzes müßten auch auf die genannten Brüche Anwendung finden. Akg. Dr. Schultz⸗Bochum (nl.): Die Klagen über die Schwierigkeiten der Prozeßführung bei Schadensersatzansprüchen kommen namentlich aus dem Ruhrkohlenrevier, sind aber auch in anderen Landestheilen erhoben worden. Die Ermittelung des Schä⸗ digers soll jetzt vereinfacht werden. Die natürliche Entwickelung wird die sein, daß die Beschädigungen der Oberfläche abnehmen, je mehr die Bergwerke in die Tiefe gehen, und die Zahl der Prozesse wegen Schädigungen durch Wasserentziehung wird abnehmen, weil mehr und mehr Wasserleitungen angelegt werden. Es ist selbst im Staatsinteresse zu bedauern, daß die Bergwerksprozesse immer so lange dauern. Die an das Haus gelangten Petitionen schießen aber weit über das Ziel hinaus. Man sollte auf das früher geübte Ver⸗ fahren zurückkommen, daß der Gerichtshof Sachverständige zu seinen Berathungen hinzuzieht. Zur Vermeidung vieler Prozesse würde es beitragen, wenn die Bergwerksbeamten sich von vornherein um den Schutz der Oberflächen kümmern würden. Die Bestimmungen im § 214 entsprechen den thatsächlichen lokalen Bedingungen und sind auch vom Provinzial⸗Landtage gebilligt worden. Die Annahme dieser Bedingungen empfehle ich dringend, dagegen muß ich die Abänderung des § 149 ablehnen. 8 Abg. Herold (Zentr.): Der § 149 ist gerade der wichtigste Theil der Vorlage. Es schweben heute noch Prozesse in erster Instanz aus den Jahren 1885, 1889, 1892 ꝛc. beim Landgericht in Essen. Der Grundbesitzer muß doch eine Entschädigung für den Schaden an seinem Grundbesitz durch Bergwerke erhalten, aber diesen Anspruch kann er erst durch langwierige Prozesse erstreiten. Das ist ein ungesunder Zustand. Zudem steht im. Prozeß der wirth⸗ schaftlich schwächere Grundbesitzer den kapitalkräftigen Bergwerks⸗ besitzern gegenüber. Es wäre gut, manche Bergwerke überhaupt offen zu legen. Es ist erfreulich, daß diese Vorlage zur Er⸗ leichterung des eeb114“ ist. Der Grundbesitzer kommt danach infolge der solidarischen Haftung zu seinem Recht, auch wenn er nur ein schädigendes Bergwerk verklagt. Es wird ihm leicht sein, eines von den Bergwerken, welche die Schädigung ver⸗ ursacht haben, festzustellen, während er nach geltendem Re⸗ öt erst mit Hilfe von Sachverständigen alle die Bergwerke ermitteln mußte, welche an der Schädigung theilhaben. Außer den Vor⸗ lägen der Vorlage möchte ich aber noch empfehlen, daß dem Ober⸗Bergamt eine Vorentscheidung zufalle, gegen welche die ver⸗ urtheilten Bergwerke natürlich an das Gericht Berufung einlegen könnten. Das Ober⸗Bergamt ist sachverständig und kann ein richtiges Urtheil fällen. Die Motive der Vorlage machen dagegen geltend, daß das Vertrauen der Bergwerke zu dem Ober⸗Bergamt beein⸗ trächtigt werden könnte; aber auch andere Verwaltungsbehörden haben Entscheidungen zu treffen, ohne an Vertrauen eingebüßt zu haben. Zu erwägen wäre ferner, ob man nicht die Rechtsvermuthung in die Vorlage aufnehmen soll, daß das unter dem 8e gelegene Bergwerk der Schädiger sei. Die Frage ist schwierig und edarf noch einer Prüfung in der Kommission. . 8

Abg. (kons.): Meine Freunde stimmen dem Prinzip der Gesammt haftung nach dem § 149 zu. In Schlesien besteht diese schon in der Praris, es handelt sich darum, sie auf die ganze Monarchie auszudehnen. Die Bergbauinteressenten können wir nicht, wie gewünscht worden ist, darüber hören, da sie nicht organisiert sind. Bisher liegt die Beweislast über die Antheilnahme verschiedener Bergwerke an der Schädigung dem Grundbesitzer ob, wir gehen in der Rechtsentwickelung nur einen Schritt weiter, wenn wir durch die Einführung der Gesammthaftung der Schädiger ihm diese Beweislast abnehmen. Der Redner stimmt ferner auch dem zweiten Theil der Vorlage sowie der Ueberweisung derselben an die verstärkte Justiz⸗

kbommission zu.

Minister für Handel und Gewerbe Brefeld:

Meine Herren! Es handelt sich bei der vorliegenden Novelle um zwei verschiedene Bestimmungen, die an und für sich nicht im Zu⸗ sammenhange mit einander stehen; sie sind so vollständig verschieden, daß es an sich möglich wäre, für jede einzelne derselben eine getrennte

gesetzliche Regelung herbeizuführen. Sie haben nur das gemeinsam, daß sie beide Aenderungen des Berggesetzes betreffen. Ich habe deshalb auch kein Bedenken getragen, mit diesen beiden Aenderungsvorschlägen, bei denen die Vorbereitungen vollständig abgeschlossen waren, schon jetzt eine Vorlage bei dem Landtage zu machen, obgleich noch andere Aenderungen des Berggesetzes in der Vorbereitung sich befinden, bei denen aber die Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen sind; mir schien es richtiger zu sein, mit dem Fertigen nicht auf das Unfertige zu warten und deshalb diese beiden Vorschläge schon jetzt dem Landtage zu unter⸗ breiten. Was nun diese beiden Vorschläge anbetrifft, so ist der zweite der⸗ selben auf ein beschränktes Anwendungsgebiet angewiesen, auf das linke Rheinufer. Es entspricht deshalb den Vorschriften der Provinzial⸗ ordnung, daß über diesen Theil des Gesetzentwurfs die Provinzial⸗ 2 2 e„ 7 vertretung vorher gehört werde. Das ist thatsächlich auch geschehen; sie hat einstimmig ihre Zustimmung erklärt, und ich glaube, daß auch dieser Theil der Gesetzesvorlage in diesem hohen Hause auf einen Widerspruch nicht stoßen wird.

Nicht erforderlich war es, in gleicher Weise die Vertretung der Provinz zu hören bei dem anderen, dem ersten Theil, bei dem Artikel 1. der Vorlage. Daraus erklärt sich die differentielle Behandlung beider in dieser Hinsicht. An einer ausgiebigen Vorbereitung dieses an sich schwierigeren Theils der Gesetzesvorlage hat es aber nicht gefehlt. Es

handelt sich, wie Sie bereits aus den Ausführungen der verschiedenen Herren Redner hier entnommen haben, um eine Materie, die in hohem Grade kontrovers ist zwischen den Bergwerksbesitzern einerseits und den Grundbesitzern andererseits. Sie hat die Kommissionen des hohen Hauses bereits wiederholt in früheren Jahren beschäftigt; in der ein⸗ gehendsten Weise ist diese Frage geprüft worden, in welcher Weise man dem Grundbesitzer in der schwierigen Lage helfen kann, wenn er einen Schaden erlitten hat, der im Zusammenhang mit den Berg⸗ werken steht, die unter der Oberfläche umgehen, aber nicht nachweisen kann, welches von den verschiedenen Bergwerken den Schaden herbei⸗ geführt hat. Man war damals allgemein der Meinung, daß es unbedingt noth⸗ wendig sei, in solchen Fällen dem Grundbesitzer zu helfen, damit er zu seinem Schaden gelange. Ich meine, auch das ist ein Desiderat, das so unbedingt nothwendig ist, wie es nothwendig ist, eine Rechts⸗ verweigerung in unserm Lande auszuschließen; denn der Zustand, der hier geschaffen war, grenzte in der That an eine Rechtsverweigerung. Nach dem bestehenden Gesetz kann im § 149 der Grundbesitzer die

Das setzt voraus, daß er genau weiß, wie viel Verpflichtete da sind; denn der Kopftheil ist verschieden, je nachdem es mehr oder weniger sind. Klagt er nun zu viele ein ich will mal sagen, es handelt sich hier um folgenden Fall: Er klagt den A., B. und C. ein wird aber nachgewiesen, daß nur A. und B. die Schuldigen sind, so wird er dem C. gegenüber abgewiesen; er bekommt dann von A. und B. nur je ein Drittel, im Ganzen also bekommt er nur zwei Drittel, er kommt also nicht zu seinem Schaden. Klagt er umgekehrt zu wenige ein, wird nachgewiesen, daß außer den Personen A., B. und C. auch noch D. haftbar ist, dann hat er gegen A., B. und C. je ein Drittel in Anspruch genommen; sie werden aber nur verurtheilt zu einem Viertel; er fällt also mit einem Viertel seines Schadens aus. Tritt endlich der Fall ein, daß erwiesen wird im Prozeß, daß außer den Beklagten noch andere Verpflichtete vorhanden sind, daß aber nicht festgestellt werden kann, welche und wieviele es sind, dann wird er sogar vollständig abgewiesen, und zwar deswegen, weil nicht festgestellt werden kann, auf welchen Kopftheil der Einzelne zu haften hat, weil das objectum litis, der Prozeßgegenstand, nicht begrenzt werden kann. Dann erfolgt also vollständige Abweisung.

Nun frage ich Sie, meine Herren: ist das nicht eine Art von Rechtsverweigerung, und ist es da nicht nothwendig, daß man in solchen Fällen dem Grundbesitzer hilft, daß er zu seinem Schaden kommt? Es haben auch seiner Zeit die verschiedenen Kom⸗ missionen des Hauses, welche diese Fragen berathen haben, das anerkannt, und sie haben sich mit den einzelnen Lösungen, die hier in Frage kommen können, beschäftigt. Ich habe nun diese einzelnen Lösungen, bei denen jede ja an sich ihre Bedenken hat das muß ich zugeben seiner Zeit dem Herrn Justiz⸗ Minister mitgetheilt und mich mit ihm darüber benommen, wie nun in der Sache weiter zu prozedieren wäre, und da haben wir es für zweckmäßig gehalten, die Bergbehörden und die Justizbehörden über diese Fragen zu hören. Deren Berichte sind eingegangen, und auf Grund dieser Berichte haben wir uns übereinstimmend für den Vor⸗ schlag ausgesprochen, der diesem Gesetz zu Grunde liegt, und welcher dahin geht, daß man den Bergwerksbesitzern nur zumuthet, nach⸗ zuweisen, daß bestimmte Personen, bestimmte Bergwerke an dem Schaden betheiligt sind; dann haften diese Bergwerke in solidum. Es soll dem Bergwerksbesitzer aber nicht mehr zugemuthet werden, erschöpfenderweise die Zahl der Bergwerke zu bezeichnen, die an dem Schaden betheiligt sind, weil er diesen Nachweis nicht zu erbringen im stande ist. Wir haben es daher für zweckmäßig gehalten, zu sagen: hier soll der Nachweis, der sonst dem Grundbesitzer obliegen würde, den er aber nicht erbringen kann, weil er ja die Verhältnisse unter der Oberfläche nicht kennt, denjenigen auferlegt werden, die zweifellos an dem Schaden betheiligt sind, und die, weil sie daran als Bergwerksbesitzer betheiligt sind, besser zu übersehen im stande sind, welche sonstigen Betheiligten etwa noch in Anspruch zu nehmen sind. Daher der folgerichtige Schluß: es haften diejenigen, denen nachge⸗ wiesen werden kann, daß sie an dem Schaden betheiligt sind; diesen aber bleibt es überlassen, die anderen in Anspruch zu nehmen, die nach ihrer Auffassung mitbetheiligt sind. Das ist eine völlig korrekte Auf⸗ fassung, die wir glauben vertreten zu können. Dagegen hielten wir es nicht für zulässig, noch weiter zu gehen und, wie seitens der Interessenten des Grundbesitzes gewünscht wird, einen Verpflichteten zu bezeichnen, der unbedingt dem Grundbesitzer haftet, ganz einerlei, ob nachgewiesen ist, daß er der Schädiger sei oder nicht. Das würde aber eintreten, wenn man diejenigen Modi, diejenigen Lösungen bevorzugen wollte, die von dem Herrn Abg. Herold bezeichnet worden sind. Er sagt zunächst: man soll denjenigen verantwortlich machen, der von dem Ober⸗Bergamt bezeichnet wird. Dieses soll also eine Untersuchung ein⸗ leiten, soll feststellen, welche nach seiner Ansicht an dem Schaden be⸗ theiligt und in welchem Maße sie an dem Schaden betheiligt sind. Diese Entscheidung soll dann bindend sein für den Grundbesitzer, nicht bindend aber für die Bergwerksbesitzer untereinander, insofern als ihnen der Beweis offen bleiben soll, daß andere Bergwerksbesitzer oder in anderem Verhältniß, als es das Ober⸗Bergamt angenommen hat, an dem Schaden betheiligt sind.

Das wäre, glaube ich, ein Zustand, der in unserem Rechtsleben in der That keinen Vorgang hat. Wir haben wohl solche Fälle, in denen eine Verwaltungsbehörde mit der vorläufigen Regulierung und Festsetzung des Schadens betraut wird in denjenigen Fällen, wo fest⸗ steht, wer den Schaden verübt hat, aber nicht eine vorläufige Ent⸗ scheidung, die feststellt, wer der Schadenspflichtige ist. Auch der Fall, den der Herr Abg. Herold angeführt hat, beweist nicht das Gegentheil. In dem § 8 des Berggesetzes handelt es sich um die Entschädigung, die beim Schürfen dem Grundbesitzer gewährt werden soll. Ja, meine Herren, da steht fest, wer den Schaden verursacht hat. Das ist der Schürfer; das braucht also nicht mehr festgestellt zu werden. Da handelt es sich nur um die Höhe des Schadens, und auch diese wird nur mit Vorbehalt des Rechtsweges festgestellt. Es kann der Verpflichtete dagegen den Rechtsweg beschreiten. Das ist also ein Fall, der gänz⸗ lich anders liegt als derjenige Vorschlag, der von dem Abg. Herold befürwortet worden ist. Es würde auch, glaube ich, von seiten der Justizverwaltung ein solcher Ausweg unter allen Umständen beanstandet werden. Es würde dann ja nothwendig sein, wenn man eine solche jurisdiktionelle Thätigkeit dem Ober⸗Bergamt übertrüge, letzteres ganz anders zu konstituieren, als es jetzt ist; es würde nothwendig sein, ein besonderes Verfahren vorzuschlagen, die Fristen zu regeln, den Beweis zu regeln, kurzum wir würden auf ein weiteres Gebiet gesetzlicher Regelung hinauskommen, das doch immerhin insofern seine außerordentlichen Bedenken haben würde, als es die Be⸗ deutung haben soll, mit Ausschluß des Rechtsweges den Grund⸗ besitzern gegenüber die Frage endgültig zu regeln. Das kann und darf nach meiner Ansicht nicht geschehen.

Nun möchte ich noch auf einige der Bedenken hinweisen, die von dem Herrn Abg. Dr. Schultz (Bochum) gegen die in Aussicht ge⸗ nommene Regelung vorgebracht sind, wonach also derjenige Gruben⸗ besitzer, dessen Betheiligung an der Schadenszufügung nachgewiesen ist, in solidum haften soll. Der Herr Abg. Dr. Schultz (Bochum) meint, daß darin eine Näöthigung des Grundbesitzers läge, nur einen in Anspruch zu nehmen, und möglicherweise gerade denjenigen, der den geringsten Antheil an dem Schaden hat. Ich meine nicht, meine Herren. Ich meine: es besteht für ihn nur das natürliche Interesse, Alle in Anspruch zu nehmen, die nach seiner Meinung an dem Schaden betheiligt sind, damit ihm wenigstens derjenige, der der richtige Schadenszufüger ist, nicht entgeht. Ich glaube, die Besorgniß des Herrn Abg. Dr. Schultz trifft also nicht zu.

einzelnen Bergwerksbesitzer in Anspruch nehmen nach Kopftheilen.

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kein Bedürfniß mehr für eine solche Regelung, wie sie hier in Aug⸗ sicht genommen ist. Die Zahl der Prozesse nähme ab; e sei natürlich, daß sie abnähmen; denn man käme in immer größere Teufen hinein, sodaß die Schäden an der Oberfläche immer seltener würden; außerdem konsolidierten sich die Bergwerke immer mehr, so⸗ daß die Zerstückelungen und die Schwierigkeiten der Heraussuchung des einzelnen Schädigers immer weiter zurücktreten.

Die Sache hat aber doch noch eine andere Seite. Je mehr wir in die Teufe hineinkommen, desto schwieriger ist die Frage der Ent⸗ schädigung: welches Bergwerk hat den Schaden zugefügt in solchem Falle, wo thatsächlich ein solcher Schaden durch den Bergbau herbei⸗ geführt ist? Je dichter an der Oberfläche die Bergwerke sind, je leichter ist die Frage zu entscheiden; je tiefer sie liegen, desto schwieriger Was die Konsolidation der Bergwerke anbetrifft, so ist das gewiß in der Gestaltung unseres modernen Bergwerkswesens ein außerordent⸗ licher Fortschritt. Aber ich meine, gerade der Umstand läßt das Be⸗ denken zurücktreten, das man dagegen haben könnte, ein einzelnes Bergwerk in solidum in Anspruch zu nehmen; denn je größer, je aus⸗ gedehnter der Besitz ist, um so eher und um so sicherer trifft man den richtigen Schädiger. Gerade in Zerstückelung liegt ja die Gefahr, daß man den verkehrten trifft; je größer der Bergwerksbesitz ist, desto eher greift man den richtigen heraus.

Ich möchte also glauben, daß diese Bedenken thatsächlich nicht von der Bedeutung sind, die ihnen von Herrn Dr. Schultz (Bochum) beigemessen werden. Eine Aenderung des Beweisverfahrens ist von ihm in Anregung gebracht worden. Ich kann darauf nicht näher ein⸗ gehen, es fällt das ja nicht in das Gebiet meines eigenen Ressorts; jedenfalls würde aber eine Abhilfe, mwenn sie in diesem Sinne zu suchen wäre, nicht in dem Rahmen des Berggesetzes liegen, sondern vollständig aus dem Rahmen desselben herausfallen Ich möchte deshalb das hohe Haus bitten, der Vorlage gegenüber nicht in dem Sinne des Herrn Dr. Schultz (Bochum) eine ablehnend Haltung einzunehmen, auch nicht bezüglich dieses Artikels 1, sondernn in unbefangener Weise in der Kommission zu prüfen, ob der von unz vorgeschlagene Weg Ihnen gangbar und plausibel erscheint. Ich bin der Meinung, es wird dadurch doch eine wesentliche Verbesserung ge⸗ schaffen, indem ein Zustand, in dem gegenwärtig der Grundbesitzer den Bergwerken gegenüber sich befindet, beseitigt wird, den man in der That, auch wenn die Zahl der Prozesse sich vermindert, als einen unleidlichen betrachten muß. Wir können aler auch die anderen Lösungen, die in Vorschlag gebracht sind, in der Kommission einer eingehenden Prüfung unterziehen. Ich entstiere mich nicht auf die eine Lösung; mir kommt es vor allem darauf an, daß ein Zustand beseitigt wird, von dem ich glaube, daß er im Interesse des Grundbesitzes und der Rechtssicherheit nicht mehr geduldet werden kann. Das ist der Grund gewesen, weshalb ich meine Vorlage gemacht habe und ich bitte, sie deshalb wohlwollend zu be⸗ urtheilen.

Abg. Krause⸗Waldenburg (Ifr. kons.] spricht nach rechts, ist daher auf der Tribüne schwer verständlich) erklärt, er habe den Auftrag, dem Hause eine Petition von Interessenten zu übermitteln, die er der Kommission zugehen lassen wolle, an welche die Vorlage verwiesen werde. Es erscheine unbedingt nothwendig, daß den Grundbesitzern eine stärkere Garantie gegen Schädigungen durch Bergwerke gewährt werde. Bisher sei den Grundbesitzern die Verfolgung ihrer Ersatz⸗ ansprüche sehr erschwert worden, oftmals unter Belastung mit L8. lichen Gerichtskosten.

Abg. Westermann (nl.) begrüßt die Vorlage. Werde dieselbe Gesetz, so werde Aerger und Verdruß in den betheiligten Kreisen beseitigt werden. Besonders im Ruhrkohlenrevier werde das Gesetz sehr willkommen sein.

Abg. Dr. Ruegenberg (Zentr.) erklärt sich ebenfalls für die Vorlage.

Abg. Schmieding (nl.) empfiehlt die Verweisung der Vorlage an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern und schließt sich im übrigen den Ausführungen des Abg. Herold an, namentlich dem Vorschlag desselben, daß den Ober⸗Bergämtern eine Vorentscheidung zustehen solle.

Hierauf wird die Berathung geschlossen und die Vorlage einer besonderen Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. Schluß nach 3 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr (Antrag Ring⸗ von Mendel⸗Steinfels wegen Schlachtvier versicherung). 8 —8 1

2

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. 1

Schweden.

Kollegiums vom 15. d. M. ist das Fürstenthum Schaum burg⸗ Lippe für von Rotz oder Springwurm (malleus humidus vel farciminosus) befallen erklärt worden. Hinter⸗Indien.

Die für Herkünfte von Rangoon (Burma) wegen Cholera angeordnete ärztliche Untersuchung ist aufgehoben worden. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 31 vom 5. Februar d. J.) 1 Verdingungen im Auslande. 8 L 113“ Italten. j

Die General⸗Inspektion der Eisenbahnen in Rom hat die Aus⸗ führung folgender Arbeiten im Bereich der Mittelmeerbahnen be nehmigt: 1) Lieferung und Legung von Schienen auf dem Bahnhof Novi San Bovo, an der Strecke Turin —Genua; Anschlag 62000 8 Sh. ret⸗thung von geschlossenen und offenen Güͤterwagen; Anschlag

7 r. 8 1. Mai, 3 Uhr. Direz. offic. costr. artigl. in Genua: Kreferuns von 2400 kg Kupferdraht und 2500 kg Kupfer in Stäben; Anschlag 14 700 Fr.

Niederlande.

30. April. Gesellschaft für den Betrieb der Staatsbahnen Utrecht: Ausführun . Arbeiten in Station Tilburg. Vergrößerung der Stellmacher⸗ und Malerwertstätten; Sinrschtne⸗ einer Schmiede zur Herstellung von Wagenfedern und einer⸗Tischlen werkstatt; Bau eines Pförtnerhauses; Auswechselung von Fchiae und Kreuzungen; Ausführung verschiedener Nebenarbeiten. Ansch 143 700 Gulden. 1 Ve⸗ 2. Mai, 2 Uhr. Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Se louwe“ im Stadthaus von Barneveld: Ausführung von 5 Legung von Schienen, Kreuzungen und Verbindungsstücken und Ne⸗ arbeiten auf zwei Stationen der Linie Nijkerk -- Ede.

Bulgarien. Sofia: 3. Mai, 3 Uhr. Kanzlei der Kreis.Finanz Präfegan c2ge C 2 Lieferung von 15 000 k Waggonöl für das isenbahnmagezuon Rustschuk. Ungefährer eerth der Lieferung 6090 Fr. ältlich. 300 Fr. Bedingungsheft in der obenerwähnten Kanzlei erbä

Er ist dann weiter der Meinung gewesen: es sei gegenwärtig

1 8

2 nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 24. April 1901.

Iasregn Außerdem wurden Quali Am vorigen 8 Markttage

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Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den

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Odessa. t Californier . . . . . 138,27] 141,09 die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, Fongen 71 bis 72 kg per hl . . ö111.b“—“ 82 EEEEö111“ .

Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreide

Bemerkungen. .1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer

Western Winterrl. . 133,12 134,05 für Chicago und New PYork die Kurse auf New York, für St. Peters⸗

Ulka 75 bis 121,43 121,52 Duluth Nr. 1... 1242,49 144,60 burg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Riga DHard Kansas Nr. ĩ 2 .. 38 89. 2. Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

gen, 71 bis 72 kg per hl. 96,01 96,01 eeeebööö ... 150,46 152,3.

Fhen EE1111“*“ ..]123,63 öqPöI8II18“

Fener.

82. .

unabgerundeten Zahlen berechnet.