1901 / 149 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Juni, Abends.

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1 Inhalt des amtlichen Theils: A““ 9 3 85 1. § 3. rdensverleihungen ꝛc. eamte der Reichs⸗Zivilverwaltung, des Reichsheeres und Die Fürsorge erstreckt sich auf die Fo gen von Unfällen 8 ihung Deutsches Reich der Kaiserlichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes, bei häuslichen und anderen Diensten, zu denen Personen der 18 8 1. welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden im § 1 be⸗ eichneten Art neben der Hescefäcgung im Betriebe Unfallfürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldaten⸗ Betrieben beschaftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines im von ihren Vorgesetzten herangezogen wer TS.ean Süts d die Erö 1 Reichsbank⸗ Dienste erlittenen Betriebzunfalls dauernd dienstunfähig werden, § 4. Neennagö in veffösh. (Seseröffnung EI““ als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent ihres lährlichen Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den drei⸗ g (P Diensteinkommens. 8. hundertfachen Betrag des für den Beschäftigungsort festgesetzten Königreich Preußen. Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in⸗ ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher ehachseser Tagearbeiter Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs⸗Gesetzbl. 1892. sonstige Personalveränderungen. dienstunfähig geworden, aber in fihrer. Erwerbsfähigkeit be-⸗ S. 417), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu Gesetz, betreffend die Aufhebung der Ziffer 8 der Zusätzlichen einträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste legen. Vorschriften zu dem durch Allerhöchste Kabinetsordre vom als ens.e ge völliger Erwerbsunfähiakeit für di „Zleibt der nach Abs. 1 8 Grunde zu legende Betrag 29. Februar 1840 für die preußischen Staaten genehmigten 9 im Falle völliger Erwer zunfähigkeit für ie Dauer dtgr dem Jahresarbeitsverdienst zurück, welchen während des vrg zur Erhebung des Chausseegeldes für eine Meile von derselben den im ersten Absatz bezeichneten Betrag; etzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen haben, welche 2000 preußischen Ruthen, sowie die Pfücbein einiger in 2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in be⸗ den vormals Großherzoglich und Landgräflich hessischen derselben dengiihen Theil der vorstehend bezeichneten Pension, nachbarten gleichartigen Betrieben beschäftigt waren, so ist Gebietstheilen des Regierungsbezirks Wiesbaden geltenden hce eI e ahe ach herbeigeführten Ein⸗ dicger Jahresasbeftsverdienss der Berechnung der Rente zu esetzlichen Bestimmungen. r. . runde zu legen. e-ee. betreffend die Ziehung der 1. Klasse der „„ „It der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag 205. Königlich preußischen Klassen⸗Lotterie. dienst⸗ oder erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung. eri: 3 b r worden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht b8 Bleibt vei den nicht mit Pren onsch echsigung angestellten 1 Erste Beilage: stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit 1* Beamten 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Be⸗ Personal⸗Veränderungen in der Armee. bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens zu erhohen, rechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte und unverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2 nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechti⸗

1 8 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vor⸗ agestellt werden Zelrag der Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: übergehend erhöht werden. bng 8e 9 vS i⸗ ist der letztere Betrag

dem Realschul⸗Direktor Dr. Paul Bode zu Frank⸗ Steht dem Verletzten nach anderweiter reichsgesetzlicher 5.

rt -. M., dem Fabrikbesitzer, Kommerzienrath Dr. phil. Vorschrift ein höherer etrag zu, so erhält er diesen. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Leo Gans ebendaselbst und dem Stadtverordneten, Fabrik⸗ Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Ver⸗ Grunde zu legende Diensteinkommen infolge eines früͤher er⸗ besiter Dskar Necke zu Rhendt im Kreise M⸗Glabbach den letzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des 2.een littenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall⸗ Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, dem Generalleutnant 3 D. Sommer zu Freiburg i. B., Reichs⸗Gesetzbl. 1900 S. 585) zu ersetzen. als der vor diesem Unfall bezogene Lohn oder das vor diesene bisher Kommandeur der 39. Division, den Königlichen Kronen -⸗— 8 § 2 Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des

v . gegcgse⸗ 1 e 8 Die Hinterbliebenen sol im 8 1 bexichehen Personen, früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension nen

1 2 Bö.e. jencie erfi 2 dem Diensteinkommen bis zur Hohe des der früheren Ent⸗ 82 49 egm zu Kessenich den Königlichen Kronen⸗ gelge felge Intge im Dienste erlitte etriebsunfalls ge scädigum zu gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder 1b 7 r 3 2 . iensteinkommens hinzuzurechnen. dem Zollbootsmann Johann Potinius zu Pillau im 1) als Sterbegeld, soßßm ihnen nicht vg anderweiter zuz Se

ise Sis 9 v bevzr 8 Bestimmung Anspruch au Gnadenquartal oder Gnadenmonat b as Feüise Fischbausen ee. lbemhehhe EFtentescies n Benle der üsteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder Der Beazug 7 Pension Ftn eeen b g F. beℳ. arter Pruski Müuhlhof der einmonatigen Penston des Verstorbenen, jedoch mindestens Diensteinkommens, der Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem em Kanal⸗ und Schleusenwärter Pruski zu Müͤhlho fuͤnfzig Mark; Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit

im Kreise Konitz, dem Diener Nützer beim Physikalischen 2) ei G solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit b S u ) eine Rente. Diese beträgt . . gewder * Fereume veeerget hte Nfühut 2. gehigersäta 8 Fol⸗ ’g veemüeg a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder⸗ 2. an nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 das Diensteinkommen vder

in (Flhelf b 1 ivheiz D. verheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des die Pension weiter bezogen ist. Fr E“ de esfnbahe vn. 18 8 68* 62 Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, Ge 8 5 eeessötf auf 828. ges licher 1 öe22 Bla e. Ruönik im Kreise Ratibor, dem Kellermeister oder bis zur etwaigen üteen Verheirathung zwanzig Prozent] tarischer Verpflichtung einer een e 5 5 F. meiühe⸗ Herm 52 Willinghöfer zu Perl im Kreise Wiedenbrück, des En Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für 5 e Frug an, u 8. ann blauf der kecshnten dem Futtermeister Larl doͤlski zu Neuhof im Kreise die Wittwe nicht unter zweihundertundsech ehn Mark und 82 nec. 2 den een 3 lnfa 8 5 ees 9. r Mohruͤn 8 dem Former Christoph Pollmüller zu nicht mehr als dreitausend Mark, 85 jedes Kind nicht unter 188 5 28 * ge decoe I n 5 etrag der von Liemke dim Kreises Wiedenheick, dem andmirtischaft inundertundsechig Mark und nicht mehe als ehrapsenrZ“] lichen Arbeiter dehge Paul zu Wilkersdorf im ne. der gufbelttenhen Länie, wam ihr Bebene 19 Et. enesd nns erfadge ge 8₰ öen ℳ9f n Arb. 29. b 9. für ndte der aufsteigenden Linie, wenn ih 3 b Früf. Fönisshen 2. e. ee , Hernne unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen be⸗ auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den

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ürftigkeit ins⸗ Er der Kosten des il 8 t bis Friedrich Bazrins 9- Groß⸗Gottswalde, Christoph stritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit ins⸗ satz 0f Heilverfahrens geht bi⸗

Poch 6 zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Friedrich Schmidt zu Reichau 9 veengig hrreni eʒeech Snhen ng. Sterbegeldes 9peziehumngedelse bis Betrage der von⸗ dieser 8 Kreise Mohrungen das Allgemeine Ehrenzeichen zu mehr alc amomsendse chshundert Mark; sind mehrere Berechtigte —25, weiteren Krankenunterstützung auf die 5249 häben. .“ 1 dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den über. Als Werth der freien ärztlichen ndlung, der Arzn Großeltern gewährt; und der Heilmittel 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversiche⸗ 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: c. für dlernlofe Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz denegeeeh zgil die Hälfte des gesetzllichen Mindestbetrag dem Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Schönstedt die oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden Erlaubniß zur Anlegung 8ee Seiner Königlichen Hoheit war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe des Monats, „Feällt 89 Recht A 28 —— es g. dem Prinz⸗Regenten des Herzogthums ö ihm ver⸗ in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis Laufe des Monats, für —- * ofc ahlt liehenen Großkreuzes des Herzoglich braunschweigischen Vrdens zur etwaigen früͤheren Verheirathung insgesammt twanaig war, fort, ug nc for⸗ 8ecg a gusehe ern enn Heinrich's des Löwen zu ertheilen. E11n rchent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch n für einen Theil des Mona 2 Pension —5 in, 1 1 e junter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintauf mit der Rente für die Hinterbliebenen zusammentrifft, so h sechshundert Mark. die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen. die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienst⸗ F . 1 Doentsches Reicch. (qNakozergen. nicht über 122 2 8 ein höherer Be⸗ Ein Fesruch auf die in den 88 1 bis 3 bezeichneten ““ Unfallfürs se . sfregg, so haben die Verwandten der au igenden Linie nur Bezüge besteht nicht, wenn der BVerletzte den Unfall vo M. a2 FAAAh wtenkenhee usoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen für Beamte und für Personen des Soldatenstandes. und der Kinder ber Höchsthetrag der Renten nicht erreicht 2—Aseelafing oder auf Verlust des Titels und Pensions⸗ 1” Vom 18. Juni 1901. wird, die Enkel nur soweit, als 2 Höchstbetrag der Renten anspru ihn erkannt oder wegen dessen ihm ae Fanhg .““ 8 nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden keit zur Bes⸗ ligung in einem öffentlichen Dienstz ab⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die Renten der erkannt worden ist. König von Preußen ꝛc. . Wittwe und der Kinder den zulassigen Höchstbetrag über⸗ „Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der be⸗ verordnen im Namen des Reichs, nach Fgr⸗ Zustimmung schreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem ltnisse zeichneten Art ergangen ist, ganz oder theilwei ahgeleget Bundesraths und des Reichstages, was folgt: gekürzt. werden, falls das Verfahren wegen des Todes 09 der Artikel 1. Licht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Tri, betreffend die Fürsorge 1.2—2 und Per⸗ von den Hinterbliebenen ein h Betrag zu, so erhält Person liegenden Grunde 9 Vvrchgefüͤhrn werden kann. ol

Das sonen des infolge von Betriebsunfällen, vom er diesen. 1G 1 15. S. 59 lt die nachstehende Ansp der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche guf Grund 8 b vexcafa gaxai ürn. der. (Che erst nach Unfalle gesch 9 8 F Feststellung mcht von

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