um Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
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Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen dc.
rvordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter
8 Reichstags, was folgt:
“*“ Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden Zölle aßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben, soweit nicht für die Einfuhr stimmten Ländern andere Vorschriften gelten. Für die nachgenannten Getreidearten sollen die Zollsätze des Tarifs durch ver⸗ igsmäßige Abmachungen nicht unter die beigefügten Sätze ermäßigt werden: Tarifstelle 1. Noggen.... 5 Mark für einen Doppelzentner, 1 Weizen und Spelz 5,50 “ .““ Den deutschen Zollausschlüssen, Kolonien und Schutzgebieten können die ver⸗ igsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesraths
nz oder theilweise eingeräumt werden. 8 v“
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le werden von dem Rohgewicht a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. 15 der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewich der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath den Antheil des Rohgewichts in Hundertsteln, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. 8
Der Bundesrath kann, wenn nach dem Rohgewicht zollpflichtige Waaren un⸗ verpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, bestimmen, daß dem
erhoben: