fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des
Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr anst dem Anspruch auf Ertheilung von Einful hrscheinen finden nur bei den von den obersten Landesfinanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt. 8 Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatze in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln sind (Reine Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils
in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Be⸗ dürfniß anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Waaren⸗ mengen, soweit sie den jeweiligen inländischer Waare über⸗
Lagerbestand an nicht
steigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als aus ländische
Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). welchen Orten solche Lager bewilligt werden können. Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oel— früchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen M titverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuh dieser gemischten Waare der in der M kischung enthaltene Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist ir dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt sollen, können solche Transitlager bewilligt werden. 1 2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau⸗ und Nutzholz. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des höher tarifirten Bau⸗ und Holzwaare fallen, in das Lager zurückzuführen. Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau⸗ und N dutzholz in den Transit⸗ entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, Last geschriebenen Zoll ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrath bestimmt. 3. Den Erzeugnisse
Der Bundesrath bestimmt, an
Waaren
werden
Kutzholzes oder einer groben rohen
lagern an dem zur L
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien Einfuhrscheine (Ziffer 1)
bei der Ausfuhr ihrer Menge Getreide oder
werden
eine entsprechende
Hülsenfrüchte ertheilt. trifft der Bundesrath Iemeemag 29 gns ö“ 1B 1. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die “ der von ihnen her⸗ gestellten Oele eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen “ Oelfrüchte nachgelassen wird. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellender Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich ab— gefertigten ausländischen, sowie auch sonstige Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde ur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark
Zuwiderhandlungen hiergegen
rahndet. 6 Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die sichtlich der aus Raps oder Rübsen hergestellten Oele 5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die
Inhaber von Delmuhlen hin⸗ sinngemäß Anwendung. Aufnahme in
der in ein Pri unter amtlichem M. kitverschluß der 5 1116““] 8 11“ 8 v““ “
eine öffentliche Niederlage Ausfuhr gleich. 1 .
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Be ezug auf die Form der Ein⸗ Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Ein⸗ Lagerinhaber zu stellenden An⸗
- ihrscheine, auf die fuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die forderungen, trifft der Bundesrath.
Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Ein⸗ fuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerthes auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in Ziffer Absatz 1 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird C
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesraths gestundet werden.
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten Erzeugnisse. Im Falle der
2 8 —
dieser Waaren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß) sind die für die Dauer der Lagerung gestundeten Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr mit vier vom vom Bundesrath zu erlassenden verzinsen
Aufnahme mit oder 85 955 „ 8 ⁄ 57„ Zollgefälle bei der
nach den Vorschriften zu
Hundert 1
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, 134 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu
seiner sofern nicht nach Gesetzbl. S. einhundertfunfzig Mark geahndet.
(Bundes⸗
höhere
den §§.
317) eine Strafe
Kraft tritt, wird durch Kaiser⸗
bestimmt.
dieses Gesetz in Bundesraths
Der Zeitpunkt, mit welchem
liche Verordnung mit Zustimmung des