Abschnitt 1 A. Erzeugnisse
Zollsatz für 1 Doppelzentner
Mark
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Ausnahme der unter 52 fall
Nüsse, unreife (grüne) und reife, fach zubeveitet.. . . .. 138]sDOatteln, getrocknet;
ein
Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 56 genannten), Granaten, Pistazien,
Mahwablüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte Südfrüchte, getrocknet
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Aepfel, Birnen, h vG 1 1AX“X“
unverpackt oder nur in Säcken .. “ Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen; Kastanien, genießbare (Maronen),
8 s auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene);
in anderer Verpacung Pinienkerne, reife und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert . . . . . .. Kfreitrteen
Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln, Mispeln
Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehe 8 8 W“ 8 b Bcgerns gi j 44“ b Mit Meer⸗ oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Citronen N 111114“4*“ 8
*“ 8 Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwasser 1 8 eingelegt, einschließlich der zu gewerblichen Zwecken bestimmten bis Kirschgröße; 3 „ 8 BIplL'P — * „ orf r 8 „b „ A öorpP be 84„* 5 1 b 2 8 Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunder Kokosnüsse, unzerkleinert ... beeren, Preißelbeeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß 8
8 8 2 8 8 „ „ u VIIA“ 180 1 ö1“ 8 getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): “ (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in 1 Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer—
oder Salzw
Aepfel und Birnen einschließlich verwerthbarer Abfälle . A1XA1X“ Pflaumen aller Art: unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei 8 8 8 “ 6 9 Fäss Frucht⸗ und Pflanzensäfte. 1b v1 “ 1 1 8 6
— „ „ S 8 “ 8— “ ob114*“*“” Säfte (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genuß,
nicht äther- oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt):
getrocknetes oder gedarrtes Obst
gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch Citronen⸗, Pomeranzen⸗ und anderer Südfruchtsaft .. . . . . .. . . . . . ... Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegohren
Ste von IN6663 “ “ “ 8 Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder anderweit nicht Südfrüchte, auch Südfruchtschalen.
Ananas, Bananen, frisch 11444262““ʒ Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe⸗ oder Heilgebrauch, anderweit genannt, nicht äther⸗ oder weingeisthaltig, auch eingedickt . . . . . . . . . . . .. ..
Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht genannte Südfrüchte, frisch . . .. .. 6 v
1b “ 8 b L b Kpolonialwaaren und Ersatzstoffe für sol
Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen):
Anmerkung. Verdorbene Früchte, die in Gegenwart der Abfertigungsbeamten bleiben unverzollt. k 1— ͤZ1444“ʒ