Abschnitt 1 B. Erzeugnisse
weiches Holz .. ... 8
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Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt:
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ungeschält; auch Faschinen.
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auf nicht mehr
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Fall der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter. 2,40 Mark, im Fall der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 0,40 Mark für ! Doppelzentner.
2 Gegenstände erken
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Faßholz (Faßdauben und Faßbodentheile), auch zu solchem
Anmerkung.
Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faßholzes ohne Einfluß.
eifenstäbe (gespalten für Faß⸗ und ähnliche Reifen), auch rund
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geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit den zur un⸗
mittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten “
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Anmerkung zu Nr. 83 und 84. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhang steht, gilt nicht als Behobeluuung.
Holz
chemisch bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Cellulose), nicht über 1,20 Meter lang und
nicht über 24 Centimeter am schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der Ver⸗ wendamn
zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) oder von
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Brennholz (Schichtholz [Klafterholz]f, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln], Späne [Abfallspäne’, Wurzeln); Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerbholz und aus⸗ gelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lo
Holzmehl und
Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen k“
gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise C 444442“
Gerbrinden, auch
Quebrachoholz und anderes Gerbholz r Weise zerkleinert