1901 / 175 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Abschnitt 1 B. Erzeugnisse der Forstwirthschaft.

Zollsat Doppelzent ““ ö“ Doppelzentner

Mark

Mark.

Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereintgt, Kiit ..

Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige - im Werthe bis 300

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(:mit Auseehimhe ver Bucheekern) 1“”

von mehr als 300 bis 1 000 1 000 2 500

Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilf⸗ . 1 1 rohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu V 1M“ Terpentin⸗ und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack, Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder ““

Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und andere Kautschukersatzstoffe

Kühe

Aloe, Manna Bullen von Höhenvieh dürfen innerhalb der ersten 6 Jahre der Geltung dieses

s8 zu Zuchtzwecken nach näherer Bestimmung des Bundesraths zum Zollsatze von 9 Mark 1 Stück eingelassen werden. 8 1“

Jungvieh.

Kölber .

für Doppelzentner Lebendgewicht

Lämmer im Gewicht bis zu 8 Kilogreamn

1 Doppelzentner Lebendgewicht