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Abschnitt 1 B. Erzeugnisse der Forstwirthschaft.
Zollsat Doppelzent ““ ö“ Doppelzentner
Mark
Mark. —
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereintgt, Kiit ..
Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; wilde Kastanien und sonstige - im Werthe bis 300
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(:mit Auseehimhe ver Bucheekern) 1“”
von mehr als 300 bis 1 000 1 000 2 500
Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht; Schilf⸗ . “ 1 1 rohr, roh, ungespalten; Torfstreu; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu V 1M“ “ “ Terpentin⸗ und andere Hartharze, Weichharze (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummilack, Schellack, Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteragummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von Akaziengummi oder ““
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt; Oelkautschuk und andere Kautschukersatzstoffe
Kühe
Aloe, Manna Bullen von Höhenvieh dürfen innerhalb der ersten 6 Jahre der Geltung dieses
s8 zu Zuchtzwecken nach näherer Bestimmung des Bundesraths zum Zollsatze von 9 Mark 1 Stück eingelassen werden. 8 1“
Jungvieh.
Kölber .
für Doppelzentner Lebendgewicht
Lämmer im Gewicht bis zu 8 Kilogreamn
1 Doppelzentner Lebendgewicht