Abschnitt
für Doppelzentn
Mark.
Zo llsatz
Obstwein (auch in Gähr begriffener Obstmost d an gegohrene Getränke aus Sen Ses Menrch Regeech csn deg b. 8 88 gänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher Erzeugni Frucht⸗ oder Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Branntwein oder Wein — bsch zeug künstlich bereitete Getränke einschließlich des Maltonweins und des Meths; Milchwein Kleie, auch gepreßte M 1 nIE drnh;
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se. 1
aiskleie (Maiskuchen), Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und (Kumys), auch Kefyr⸗Kumys: AornsaitsS bühln
Poliren von Reis), ausschließlich als Viehfutter ver wendbar . . ..
Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele,
1b auch gemahlen oder in der Form von Kuchen (Oelkuchen); auch Mandelkleie ...
Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschließlich als Viehfutter verwendbar; Brannt “ 1188; 1
merkung zu Die zu Nr. 182 welche die Eigenschaft von Schaumwein haben, werden wie letzterer verzollt.
weinspülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe
Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßt:
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Bier aller Malzext auch mit Heilmittelzusätz (gedar G 1 8 6 —
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in Fässern oder Kübeln bbbb¹“]; Anmerkung. Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen Essigsä in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen.
6/7) Hefe: Weinhefe: flüssig trocken oder teigartig ...
aller Art
1“
Anmerkung. Mineralwasser in Flaschen, die einem Zoll von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner unterlieg den Umschließungen nach deren Beschaffenheit verzolltt. 5
„
Anderes natürliches