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Abschn
ni
tt 5 H.
v.
Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte
Gegenstände ans Gespinnstwaaren
nicht genannt.
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undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide anbderen Gesperitmnaren tz 8383534 anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theilweise aus Seide . . . . ..
Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen . . . . . . . . . ..
8 v v Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, einem Zoll zuschlag von 100, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich g
solcher ganz oder theilweise aus Seide verziert sind, einem solchen von 50 vom Hundert.
für
Mark
wasserdichten Geweben (ausgenommen Kautschuk⸗ und Guttaperchagewebe): aus groben wasserdichten Geweben; auch aus Schiefertuch oder Schmirgeltuch 8
aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder äͤhnlichen Stoffen überstrichen aus anderen wa
Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch ₰ι½ 358 32 „ : 8 3 4 8 Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch
aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt:
wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besteht:
Zollsatz für 1 Doppelzentner