1901 / 175 p. 59 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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4. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnst⸗

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Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte und mit Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnste unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnste.

Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn), mit Ausnahme der mit solchen umsponnenen, werden mit einem Zuschlag von 10 vom Hundert verzollt. Bei Gespinnsten, die nach der Feinheitsnummer verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist der Berechnung des Zolls nebst Zuschlag der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstigen Be⸗ schaffenheit in Frage kommenden Zollsätze zu Grunde zu legen.

Gespinnste in geschlichteten oder geleimten Ketten, mit Ausnahme derjenigen aus Seide, künstlicher Seide oder Floretseide, unterliegen einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu dem Zollsatz für das verwendete Gespinnst.

waaren unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnstwaaren. Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlag von 10 vom Hundert

Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden wie Wirkwaaren, sogenannte Aetzstickereien (Aetzspitzen), soweit sie nicht als Gespinnstwaaren mit auf Arbeit (a Gespinnstwaaren) sich darstellen, als Spitzen verzollt.

Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden Zuschlag von 10 vom Hundert verzollt, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) unterliegen nach

Maßgabe des Grundstoffs der Verzollung als genähte Gegenstände.

Weberlitzen aus Gespinnsten, auch durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem sogenannten Litzenkamm vereinigt, werden wie Posamentierwaaren verzollt.

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- 10 Gespinnstwaaren, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind,

werden nicht mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlag 15 vom Hundert zu dem Zoll für die Gespinnstwaaren belegt. B Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Geweben, genäht oder ungenäht. Abgepaßte oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohne Näharbeit werden wie die im Stück als Meterwaare eingehenden Gespinnstwaaren verzollt. Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie ge⸗ nähte Gegenstände verzollt. Bei Wirk⸗(Trikot ) und Netzwaaren bleiben Säume und Nähte sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zuthaten auf die Verzollung ohne Einfluß.

Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinnstwaaren in Ver⸗ bindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) erhöhen sich die Zollsätze um 15 vom Hundert. 82 v“ 8 v “X 1 1 1 1I1 ““ 8* G 3 8 bC11““ Nicht besonders genannte Gegenstände aus Gespinnstwaaren, in anderer Weise als durch Nähen hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände verzollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Gespinnstwaaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht besonders tarifirt sind ode durch ihre Verbindungen ö“ 8 8 8 unter höhere Zollsätze fallen.

Eingewehte, eingewirkte u. s. w. Glas⸗, Porzellan oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinnstwaaren ohne Einfluß.

Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen, Polster u. s. w. zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren, unterliegen der Verzollung als genähte Gegenstände aus den zu den Ueberzügen verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füllung zu rechnen und dem für diese bestehenden Zollsatz zu unterwerfen oder zollfrei zu lassen sind. In gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus Gespinnstwaaren im Gewicht von mehr als 2 Kilogramm sowie gefüllte Bälle mit Ueber⸗ zügen aus Gespinnstwaaren (mit Ausnahme der als Kinderspielzeug dienenden) behandelt

13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Zellstoff (Cellulose) oder anderen Nachahmungsstoffen,

mit Ausnahme der kfünstlichen Seide und der Waaren daraus, werden wie die Gespinnste und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, behandelt.