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Enthaarte halb⸗ oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Schaf⸗ und Ziegenfelle, auch Lamm⸗ und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten . . .
(545/7) Leder, halb⸗ oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht einem Reingewicht des Stücks von mehr als 3 Kilogramm: ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf⸗, Hals⸗, Bauchtheile und Klauen, sowie Roßschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stücks . . . . . . ...
bei einem Reingewicht des Stücks von 1 bis 3 Kilogramm ...
bei einem Reingewicht des S als
8
11“
Ziegen⸗ und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme vö8““
Schaf⸗ und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme dc“
Pergament; auch durchscheinendes (Transparent⸗) Leder und Trommelleder
b4““ Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren
Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt) . ..
Behaarte halbe oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als Leder.
Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch Kitten, Ein⸗ pressen, Ein⸗ oder Ausschneiden von Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke durch Zuschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches lediglich der Zollsatz der Nr. 551 Anwendung findet.
für gashnitt 63. Lederwaaren.
1 Doppelhe
Mart
555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaa
von Fischen oder Kriechthiere: “
mnit GSoalʒI anderen Sohlen:
das Paar im Gewicht von mehr als 1100 Gramm
das Paar im Gewicht von 1 100 Gramm oder darunter; auch Schuhobertheile aus
Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht.
v11
6““
reibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinnstwaaren oder Filz
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: unlackirt.. lackirt
töcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thierflechsen, auch in Verbindung mit anderen
Sattler⸗- und Täschnerwaaren sowie andere nicht besonders genannte Waaren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament, thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theilweise überzogen; auch Sattler⸗ und Täschnerwaaren aus groben Gespinnstwaaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, oder damit ganz oder zum größeren Theil überzogen; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier⸗ und Pappwaaren der Nr. 670 und 671 gehören:
bei einem Reingewicht des Stücks von 2 Kilogramm oder darüber . ..
und Kleider aus Leder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stücks Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stücks; auch Stickereien auf Leder ...
bei einem Reingewicht des Stücks von weniger als 2 Kilogramm; auch Ledertapeten
„..
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Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluß
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt . . . ..
Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerwaare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) . . . . . . . .
Anmerkung. Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten Aermeln aus Gespinnst⸗ waaren werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren verzollt.
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Zollsatz für 1 Doppelzentner
Mark.