1901 / 175 p. 69 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jul 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Abschnitt 10 B. Holzwaaren. v Korkwaaren.

88 Zollsat für 1 Doppehzn

Zollsatz für 1 Doppelzentner

Mark.

Holzwaaren aller Ar (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel)

spinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet⸗ oder plüsch artigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinnst⸗ fäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch IIIII11“*2*“

Kork, zu Stückchen oder

Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Ziegel, Röhren und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender

Zugeschnittene

Anmerkungen zu

Platten aus künstlichem Holz (Holzstein [Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren daraus wie die gleichartigen Waaren aus natürlichem Holz verzollt.

Als bearbeitet im Gegensatz zu roh sind im Sinne dieses Unterabschnitts alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackirten, polirten, sowie die geräucherten, W 1 8 1 getränkten (imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaaren an⸗ Korkschnitzereien, Korksohlen, Korkinsektenplatten, Korkringe, Schwimmgü⸗ zusehen. Dagegen sind mit Oel oder Pottloth abgeriebene oder mit einem Theeranstrich 1 öʒ

versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln. 1

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Korkstopfen und sonstige vorstehend nicht genannte Korkwaaren (mit Hüte) ohne Verbindung mit anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . ..

Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte) in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 635, 636 oder 638 genannt sind oder durch ihre Verbindung unter

Anmerkungen zu

Waaren aus Kunstkork werden wie Korkwaaren behandelt

)

Korkwaaren in Verbindung mit den in Nr. 633 genannten Stoffen werden in derartiger Verbindung verzollt.

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